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Veröffentlicht von:Alexa Eberhardt Geändert vor über 9 Jahren
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Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §
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Folie 2 Einleitung Spannungsfeld zwischen didaktisch Wünschenswertem und technisch Möglichem, aber rechtlich Unzulässigem Urheberrecht Prämisse: im Zweifel ist davon auszugehen, dass Fremdmaterial urheberrechtlich geschützt ist Inhalte, die im Internet publiziert werden, sind nicht deshalb frei benutzbar Möglichkeiten der Verwendung fremder Inhalte in der eigenen Online-Lehre ohne Urheberrechtsverletzung
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Folie 3 Was ist geschützt? Werke Werkbegriff: § 1 UrhG eigentümliche geistige Schöpfung kein Werk iSd Urheberrechts: Idee, Gedanke, Stil, Manier, Technik Werkarten Werke der Literatur, § 2 UrhG Werke der Tonkunst Werke der bildenden Künste, § 3 UrhG Werke der Filmkunst, § 4 UrhG Bearbeitungen, § 5 UrhG Sammelwerke, § 6 UrhG keine Registrierung
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Folie 4 Freie bzw. frei gewordene Werke Freie Werke: § 7 Abs. 1 UrhG Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke gemäß § 2 Z. 1 und 3 UrhG nicht jedoch: § 7 Abs. 2 UrhG vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke Dauer des Urheberrechts: § 60 UrhG: 70 Jahre nach Tod d. Urhebers wird das Werk gemeinfrei
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Folie 5 Was ist geschützt? Bestimmte sonstige Leistungen Leistungen, die zwar nicht „eigentümlich“ sind, aber Zusammenhang mit Werkvermittlung Leistungsschutzrechte, „verwandte Schutzrechte“, va Aufführungen und Vorträge Lichtbilder/Laufbilder Tonträger Rundfunksendungen Bsp. bei Musik-CD sind geschützt : Werke der Tonkunst und uU der Literatur Aufführung Schallträger
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Folie 6 Vervielfältigungsrecht § 15 UrhG = das ausschließliche Recht des Urhebers, das Werk zu vervielfältigen gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft Digitalisierung Abspeicherung auf Web-Server - upload Abruf von Webserver – download flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen zulässig gemäß § 41a UrhG Abspeichern durch Nutzer auf einem dauerhaften Datenträger
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Folie 7 Zurverfügungstellungsrecht § 18a UrhG Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist Bereitstellen eines Werkes im Internet zum Abruf „uploading“ Setzen von Links beeinträchtigt Zurverfügung- stellungsrecht grundsätzlich nicht Problem: Öffentlichkeitsbegriff osukzessive Öffentlichkeit obeschränkter Zugang
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Folie 8 Vervielfältigung zum eigenen Unterrichtsgebrauch Gemäß § 42 Abs. 6 UrhG dürfen Schulen und Universitäten für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen und verbreiten nicht jedoch zur Verfolgung kommerzieller Zwecke gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind
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Folie 9 Grundregeln des Zitierens Aufnahme in ein selbständiges Werk Belegfunktion, Erläuterungsfunktion Kennzeichnung als Zitat Quellenangabe (Werk und Autor) Wahrung der Integrität des Werkes Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen nicht entstellt werden
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Folie 10 Zitatrecht/Literatur § 46 UrhG Kleinzitat (Z. 1) einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerks zB: Satz, Absatz, nicht aber eine längere Passage Wissenschaftliches Großzitat (Z. 2) einzelne Sprachwerke und bildliche Darstellungen wissenschaftlicher oder belehrender Art erschienenes Werk in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang längere Passage, uU ganzes Werk nur in wissenschaftlichen Werken Lernunterlagen als wissenschaftliche Werke?
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Folie 11 Zitatrecht/bildende Kunst § 54 UrhG Bildzitat analog zum kleinen Literaturzitat durch den Zitatzweck geboten in dem durch den Zweck gebotenen Umfang uU sogar ganze Werke keine Aushöhlung des wirtschaftlichen Werts des zitierten Werkes Großes wissenschaftliches Bildzitat § 54 Abs. 1 Z. 3a UrhG einzelne erschienene Werke in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk
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Folie 12 Zitatrecht/Tonkunst § 52 UrhG Musikzitat (Kleinzitat): wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werk der Tonkunst angeführt werden (Z. 1); kleines musikalisches Literaturzitat wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden (Z. 2 ) oder großes musikalisches Literaturzitat wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden (Z. 3).
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Folie 13 „Schulzitate“ § 45 Abs. 1 UrhG: einzelne erschienene Sprachwerke und Werke der im § 2 Z. 3 UrhG bezeichneten Art § 54 Abs. 1 Z. 3 UrhG: einzelne erschienene Werke der bildenden Künste § 51 Abs. 1 UrhG: einzelne erschienene Werke der Tonkunst in Form von Notationen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden Vergütungsanspruch, der nur von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann
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Folie 14 Anwendungsbereich des UrhG Schutz nach UrhG: Werke österreichischer Staatsbürger in Österreich erschienene Werke Staatsverträge Gegenseitigkeit § 34 Abs. 1 IPRG: Entstehen, Inhalt und Erlöschen von Urheberrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird
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Folie 15 Checkliste Sollen eigene oder Fremdinhalte verwendet werden? bei Verwendung von Fremdinhalten: Sind diese überhaupt urheberrechtlich geschützt? (Werk bzw. Leistung; frei oder frei geworden) bei urheberrechtlichem Schutz: Entspricht die geplante Nutzung einem Verwertungsrecht? (Vervielfältigung; Zurverfügungstellung) bei Verwertungsrecht: Kommt diesbezüglich eine freie Werknutzung in Betracht? (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch; Zitatrecht) keine (ausreichende) freie Werknutzung: Wer kann die geplante Nutzung vertraglich erlauben? vertragliche Lizenzierung
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