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Veröffentlicht von:Karin Schenck Geändert vor über 9 Jahren
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Urheberrecht und Universität
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Seite 2 Fragen Wie dürfen wir Datenbanken, Websites, Texte anderer nutzen? Welche Einschränkungen gibt es bei Nutzung für Ausbildung und bei privater Nutzung? Wie lässt sich geistiges Eigentum ohne Verträge nutzen? Wie kann man sich selber schützen? Welche Rechte habe ich als Dienstnehmer an meinen Werken?
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Seite 3 Irrglaube Urheberrecht geht nur „Musikdownloader“, „Softwarekopierer“ und Künstler etwas an. Urheberrecht ist auf der ganzen Welt gleich. Für Unterrichtszwecke ist Urheberrecht irrelevant, da ist sowieso alles erlaubt
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Seite 4 Urheberrecht, Leistungsschutzrecht und copyright Achtung beim Übersetzen und Verwenden von Rechtsbegriffen Urheberrecht: dt., ö., ch. Basis Copyright - angelsächsischer Rechtsbegriff komplett andere Basis Leistungsschutzrecht: Rechte der Ausführenden (Schauspieler, Vortragende,..) Eigentum am Werksexemplar: Physische Rechte am körperlichen Gut der Schöpfung
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Seite 5 Beispiel: Kauf einer CD Sacheigentum „die CD gehört mir“ Rechtseigentümer: bleibt beim Verlag, Aufführungsrechte, Vervielfältigung,…
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Seite 6 Urheber Schöpferprinzip: Der Urheber eines Werks ist, wer es geschaffen hat §10 Abs 1
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Seite 7 Erlangen des Urheberschutzes Realakt Nicht durch Irrtum oder behauptete Formalmängel anfechtbar Kein Schöpfungswille oder Schöpfungsbewusstsein nötig Keine Formalitäten Kein Eintragen oder Ansuchen bei Ämtern… Kein „Copyright by“, „urheberrechtlich geschützt“, „©” nötig
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Seite 8 Urheberregister Bundesministerium für Justiz, Eintragung des wahren Urhebers bei anonymen bzw. pseudonymen Veröffentlichungen Wichtig für Berechnung der Schutzdauer
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Seite 9 Rechte des Dienstgebers Persönlichkeitsrechte verbleiben beim Dienstnehmer, außer Branchenüblichkeit Software und Datenbanken bei dienstlicher Obliegenheit, wenn nicht anders vereinbart §40 Verwertungsrechte gehen in der Regel auf den Dienstgeber über
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Seite 10 Dienstnehmerwerke WerkartDienstnehmer (Beispiel) PersönlichkeitsrechteVerwertung SoftwareProgrammiererDG DatenbankenProgrammiererDG FilmRegisseurDNDG LichtbildFotografDNDG Angewandte Kunst DesignerDNDG MusikKomponistDNDG LiteraturAutorDNDG
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Seite 11 Irrglaube Urheberrechtlicher Schutz kommt durch „ ©“Vermerk Idee, Koordination und Produktion begründen Urheberschaft Wenn kein Autor dabeisteht, ist auf das Urheberrecht verzichtet worden
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Seite 12 Gültigkeitsprinzip In einzelnen Staaten gilt das jeweils nationale Recht Staatsbürgerschaftsprinzip Für Angehörige eines Landes gilt deren Urheberrecht
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Seite 13 Gegenseitige Anerkennung Frank Sinatra hätte für eine Österreichaufführung seiner Werke kein Urheberrecht (keine Erstaufführung, kein Staatsbürger) Aber internationale Verträge Revidierte Berner Übereinkunft Welturheberrechtsabkommen Trips,… USA ist seit 1989! Mitglied
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Seite 14 Irrglaube Ein Werk muss einen gewissen Umfang haben, damit es unter den Urheberschutz fällt Jingles, Klingeltöne unterliegen nicht dem Urheberschutz
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Seite 15 Urheberpersönlichkeitsrecht Nicht übertragbar, aber treuhändig verwaltbar Veröffentlichung der ersten Inhaltsangabe Urheberschaft Urheberbezeichnung Werkschutz Zugangsrecht
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Seite 16 Öffentliche Wiedergabe als freie Werknutzung in Bibliotheken Unterricht (definierter Personenkreis!) Beherbungsbetrieben Geschäftsbetrieben (zur Info)
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Seite 17 Vervielfältigung Natürliche Person für privaten Gebrauch (nicht für Computerprogramme und Datenbanken) Forschung Berichterstattung Schulgebrauch (aber nicht für Schulmaterialien!) Öffentliche Sammlungen (Darbietung statt Original)
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Seite 18 Und wenn es nicht doch von mir ist Plagiat, die bewusste Aneignung Nachschöpfung, Anregung - aber eigenes Werk Bearbeitung, Umgestaltung - aber Identität im Kern
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Seite 19 Irrglaube Korrekte Zitate sind urheberrechtlich unbedenklich, da Zitate erlaubt sind.
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Seite 20 Zitate Kleinzitat Einzelne Stellen, Zitierregeln Unbedenklich Wissenschaftliches Großzitat Wissenschaftlich Zitat hat Belegfunktion, Hilfsfunktion Kein Vergütungsanspruch Schulzitat Vergütungsanspruch
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Seite 21 Irrglaube Datenbanken genießen keinen Urheberschutz, wenn nur ungeschütztes drinnen steht
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Seite 22 Datenbanken Sammelwerk, wenn für Beschaffung, Überprüfung, Darstellung wesentliche Investition §6 und §40 Wesentliche Änderungen qualifizieren Datenbank als neue Datenbank → neuer Beginn der Schutzfrist Schutzinhaber typischerweise Hersteller (nimmt wesentliche Investition vor) Nutzung für Unterricht zulässig (§40h, Art 9 DatenbankRL)
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Seite 23 Rechtsdurchsetzung Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Urteilsveröffentlichung Angemessenes Entgelt Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes
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Seite 24 Letzter Irrglaube Auf das Abschreiben kommt sowieso keiner drauf.
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Seite 25 fortführendes www.urheberwissen.info www.urheberwissen.info www.buchwirtschaft/sevice/urheberrecht www.buchwirtschaft/sevice/urheberrecht www.zitatrecht.at www.zitatrecht.at http://www.medienprofessor.at/ http://www.medienprofessor.at/ Meinhard Ciresa, Urheberwissen leichtgemacht, 2003 Robert Dittrich; Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht (Schriftenreihe) Guido Kucsko, Geistiges Eigentum, 2003
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Seite 26 DI Dr. Georg Buchtela tel. (1) 501 75 - 551 fax. (1) 501 75 - 903 g.buchtela@awsg.at Austria Wirtschaftsservice GmbH Research & Wissensmanagement / tecma A-1030 Wien, Ungargasse 37 www.awsg.at
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May, 2006 – Dr. Georg Buchtela
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