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Veröffentlicht von:Wilhelmina Borst Geändert vor über 10 Jahren
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Probeklausur Staatsorganisationsrecht
WS 2011/2012
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I. Zulässigkeit 1. Verfahrensart: abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Abs. 1 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG Arg.: Nichtigerklärung der Norm für Kläger effizientester Rechtsschutz 2. Antragsteller: § 76 Abs. 1 S. 1 BVerfGG: ¼ der Mitglieder des Bundestages. Gesetzliche Mitgliederzahl: Art. 121 GG 176 Abgeordnete mehr als ¼ gesetzliche Mitgliederzahl 3. Antragsgegenstand: § 76 Abs. 1 BVerfGG Bundesrecht oder Landesrecht Bundesgesetz ist “Bundesrecht”
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4. Antragsgrund, § 76 Abs. 1 BVerfGG: Nichtigkeit wegen förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG: Meinungsverschiedenheiten) 5. Ergebnis: Zulässigkeit des Normenkontrollantrags
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II. Begründetheit 1. Verfassungsmäßigkeit der Regelungsform: Notwendigkeit der Regelung durch GeschäftsO, Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG? Recht der Selbstregulierung Selbstregulierung nicht nur von Arbeitsabläufen im BT und daher nicht nur durch GO, sondern auch durch Gesetz (str.) 2. Gesetzgebungskompetenz: Art. 48 Abs. 3 GG? Funktionszulage als Teil der Entschädigung? Art. 38 Abs. 3 GG?
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3. Gesetzgebungsverfahren
Art. 76 GG: Gesetzsinitiative: 300 Angeordnete Sonstiges Gesetzgebungsverfahren 4. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes: Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Abgeordneten? a. Rechtliche Grundlage der Abgeordnetengleichheit: Art. 38 Abs. 1 S. 1, Gleichheit der Wahl, als Grundlage der Angeordnetengleichheit? Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, Staus des Abgeordneten, als Grundlage der Abgeordnetengleichheit Art. 38 Abs. 1 S. 1 iVm Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG als Grundlage der Angeordnetengleichheit
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b. Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Vergütungen
c. Sachlicher Grund für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung? Möglichkeit der zusätzlichen Vergütung bei politisch herausgehobenen Funktionsstellen Wichtigkeit der Fraktionen und damit Wichtigkeit der Fraktionsvorsitzenden für Arbeitsfähigkeit des Bundestages Ausnahmecharakter der Sondervergütung durch Begrenztheit der Zahl der Fraktionsvorsitzendenstellen Kein monetärer Anreiz für „Laufbahnorientierung im Parlament“ 5. Zulässigkeit, aber Unbegründetheit der Normenkontrolle Ausgangsentscheidung: BVerfG, NJW 2000, 37771
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