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Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
19. Einheit – Dr. Fabian Jungk
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Bereicherungsrecht Das gesetzliche Schuldverhältnis der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 bis 822 BGB) regelt (anders als das Deliktsrecht) die Abschöpfung ungerechtfertigter Vermögensvorteile beim Anspruchsgegner. Ein Vermögensnachteil beim Anspruchsteller ist nicht erforderlich. Zu unterscheiden ist zwischen Leistungskondiktion (Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungs-beziehungen, insbesondere nichtiger Verträge) und Nichtleistungskondiktion (sonstige ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, insbesondere durch Eingriffe in fremde Rechte). /64
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Bereicherungsrecht - Leistungskondiktion
Voraussetzungen der Leistungskondiktion § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Fall BGB Ohne Rechtsgrund (kein vertragl. oder gesetzlicher Anspruch) Durch Leistung (bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) Etwas erlangt (Sache / Rechte / Vorteile) Und: Kein Ausschluss!! /64
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Bereicherungsrecht - Leistungskondiktion
Etwas erlangt (Sache / Rechte / Vorteile) Möglicher Gegenstand des Anspruches ist jeder Vermögensvorteil, z. B. Erwerb von Sachen / Rechten, Befreiung von Verbindlichkeiten, Gebrauchsvorteile, Dienstleistungen etc. Durch Leistung Der Vermögensvorteil muss durch Leistung des Anspruchstellers an den Anspruchsgegner erworben worden sein. Leistungen durch Dritte reichen nicht aus. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung. /64/2
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Bereicherungsrecht - Leistungskondiktion
Ohne rechtlichen Grund Der Vermögenserwerb erfolgt ohne rechtlichen Grund, wenn auf den Vermögensvorteil kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch besteht. Hier Unterscheidung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen: • § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB: Anfänglich fehlender Rechtsgrund • § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB: Späterer Wegfall • Weitere Fälle: § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2, § 813 (Leistung trotz Einrede), § 817 Satz 1 BGB (sitten- oder gesetzeswidriger Leistungsempfang) /64/2
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Bereicherungsrecht - Leistungskondiktion
Kein Ausschluss Keine Rückforderung, wenn der Leistende den fehlenden Rechtsgrund kannte (§ 814 BGB). Weitere Fälle: §§ 815, 817 Satz 2 BGB. /64/2
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Bereicherungsrecht - Nichtleistungskondiktion
Die Fallgruppen der Nichtleistungskondiktion Hauptfall: Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB Sonderfall: Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 BGB Sonderfall: Leistung an Altschuldner, § 816 Abs. 2 BGB /64/3
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Bereicherungsrecht - Nichtleistungskondiktion
Hauptfall: Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB Voraussetzungen: 1. Etwas erlangt 2. in sonstiger Weise auf Kosten d. Anspruchstellers Vermögenserwerb nicht durch Leistung, sondern durch Eingriffe in Rechte des Anspruchstellers (durch den Anspruchsgegner selbst, Dritte oder Naturereignisse), d. h. Erhalt eines nach der Rechtsordnung d. Anspruchsteller zugewiesenen Vermögensvorteils. 3. ohne rechtlichen Grund /64/3
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Bereicherungsrecht - Nichtleistungskondiktion
Sonderfall (1): Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 1 BGB Voraussetzungen: Ein Nichtberechtigter verfügt über einen fremden Gegenstand, den der Verfügungsempfänger gutgläubig erwirbt (z. B. § 932 BGB). Den Verfügungserlös hat der Nichtberechtigte sodann herauszugeben (Satz 1). Bei unentgeltlicher Verfügung muss der Verfügungs- empfänger das Empfangene herausgeben (Satz 2). Ähnlicher Fall: § 822 BGB. /64/3
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Bereicherungsrecht - Nichtleistungskondiktion
Sonderfall (2): Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 Abs. 2 BGB Voraussetzungen: Der Schuldner einer Forderung leistet in Unkenntnis deren Abtretung schuldbefreiend (§ 407 BGB) an den bisherigen Gläubiger. Dieser hat das Empfangene sodann an den neuen Gläubiger herauszugeben. /64/3
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Bereicherungsrecht – Rechtsfolgen von Bereicherungsansprüchen
1. Herausgabe: Das Erlangte ist in Natur herauszugeben; ebenso etwaige Nutzungen und Surrogate, § 818 Abs. 1 BGB. 2. Wertersatz: Ist die Herausgabe in Natur unmöglich (z. B. bei Verbrauch, Weiterveräußerung), ist der Wert des Erlangten zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB. 3. Entreicherung: Anspruch erlischt, soweit Empfänger entreichert. (vgl. folgende Karte) /64/4
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Bereicherungsrecht – Rechtsfolgen von Bereicherungsansprüchen
3. Entreicherung: Voraussetzung der Entreicherung (1): Das Erlangte ist weder in Natur noch seinem Wert nach im Empfängervermögen vorhanden (z. B. Beschädigung, Zerstörung, unentgeltliche Weitergabe). Rechtsfolge: Der Anspruch entfällt, soweit Empfänger entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Keine Berufung auf Entreicherung bei §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB: Empfänger war bereits auf Herausgabe verklagt oder kannte sonst die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs. /64/4
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Bereicherungsrecht – Rechtsfolgen von Bereicherungsansprüchen
3. Entreicherung: Voraussetzung der Entreicherung (2): Saldotheorie: Beim nichtigen gegenseitigen Vertrag ist nur eine Seite entreichert. Diese kann dann nicht Rückgabe des von ihr Geleisteten, sondern nur des Saldos zum selbst empfangenen (jetzt entfallenen) Gegenstand verlangen (beachte: keine Saldotheorie zu Gunsten arglistig Täuschender oder zu Lasten Minderjähriger!). /64/4
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Geschäftsführung ohne Auftrag
Die §§ 677 bis 687 BGB regeln die Rechtsfolgen einer Tätigkeit in fremdem Rechtskreis ohne eine zugrundeliegende Vereinbarung (Auftrag oder Dienstvertrag). Die Rechtsfolgen hängen zunächst davon ab, ob diese Tätigkeit fremdnützig ist (echte GoA) oder für den Handelnden selbst (unechte GoA; Eigengeschäftsführung) erfolgen soll. /65
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Geschäftsführung ohne Auftrag
Echte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Voraussetzungen: 1. Geschäftsbesorgung 2. Für einen anderen Fremdgeschäftsführungswille) 3. Ohne Auftrag 4. Berechtigung Trotz Fremdnützigkeit Privilegierung nur, wenn keine unberechtigte Einmischung in fremde Angelegenheiten; /65
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Geschäftsführung ohne Auftrag
Echte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Voraussetzungen (zu Punkt 4. – Berechtigung): Die GoA ist berechtigt, wenn a) § 683 Satz 1 BGB sie Interesse und Willen des Geschäftsherrn entspricht (entgegenstehender Wille bei Pflichten im öffentlichen Interesse unerheblich, § 679 BGB) oder b) § 684 Satz 2 BGB Geschäftsherr die Geschäfts-führung genehmigt. /65
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Geschäftsführung ohne Auftrag
Rechtsfolgen Unberechtigte GoA Berechtigte GoA Gleichbehandlung mit den Fällen einer vertraglichen Beauftragung, d. h.: a) Pflicht zu ordnungsgemäßer Geschäftsbesorgung, § 677 BGB; bei Pflichtverletzung Schadensersatz, § 280 BGB (bei Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr nur bei grober Fahrlässigkeit, § 680 BGB). b) Herausgabe des Erlangten, §§ 681 Satz 2, 667 BGB. c) Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, §§ 683, 670 BGB. /65/2
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Geschäftsführung ohne Auftrag
Rechtsfolgen Unberechtigte GoA Ist die echte GoA unberechtigt, macht sich der dennoch handelnde Geschäftsführer gemäß § 678 BGB schadens- ersatzpflichtig. Im Übrigen gilt Bereicherungsrecht, § 684 Satz 1 BGB. /65/2
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Geschäftsführung ohne Auftrag Unechte GoA
Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag Fehlt dem Geschäftsführer bereits der Wille, fremdnützig zu handeln, wird er erst recht nicht privilegiert. Differenzierung: Irrtümliche Eigengeschäftsführung Angemaßte Eigengeschäftsführung /65/3
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Geschäftsführung ohne Auftrag Unechte GoA
Irrtümliche Eigengeschäftsführung Wer fremde Geschäfte irrtümlich als eigene führt, haftet nach den allgemeinen Vorschriften; Die §§ 677 ff BGB sind nicht anwendbar (687 Abs. 1 BGB). Angemaßte Eigengeschäftsführung Wer vorsätzlich in einen fremden Rechtskreis eingreift, haftet für alle Folgen gem. § 687 Abs. 2 BGB. /65/3
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Deliktsrecht Anspruchsgrundlagen des Deliktsrechts /66
Haftung für vermutetes Verschulden Haftung für zu beweisendes Verschulden Gefährdungs- haftung Gegenstand des Deliktsrechtes (§§ 823 bis 853 BGB, ProdHaftG) ist der Ausgleich von Nachteilen, die der Geschädigte aufgrund des Verhalten d. Schädigers erlitten hat. Anders als im Bereicherungsrecht kommt es auf korrespondierende Vorteile auf Seiten d. Schädigers nicht an. /66
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Deliktsrecht Zum Deliktsrecht gehören alle Schadensersatz-normen, die – anders als das Leistungsstörungs-recht – kein bestehendes Schuldverhältnis zur Zeit der schädigenden Handlung voraussetzen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz setzt grds. rechtswidriges und vom Geschädigten zu beweisendes schuldhaftes Handeln des Schädigers voraus. /66
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Deliktsrecht – Grundsatz u. Ausnahmen
Haftung für zu beweisendes Verschulden Beispiele: §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 824, 826 Von dem Grundsatz existieren Ausnahmen: - Gefährdungshaftung - Haftung für vermutetes Verschulden /66/2
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Deliktsrecht - Ausnahme
Gefährdungshaftung In bestimmten Sondervorschriften ordnet das Gesetz eine Haftung ohne Verschulden an. Die Haftung knüpft an der Schaffung einer Gefahrenquelle an, die zwar erlaubt ist, bei Verwirklichung der Gefahraber ohne Verschulden zur Schadensersatzpflicht führen muss. Beispiele: § 7 StVG: Kfz-Halterhaftung § 1 Abs. 1 ProdHaftG: Produkthaftung § 833 Abs. 1 BGB: Tierhalterhaftung /66/2
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Deliktsrecht - Ausnahme
Haftung für vermutetes Verschulden Weitere besondere Anspruchsgrundlagen setzen zwar ein Verschulden voraus, dieses wird aber vermutet, so dass sich der Schädiger exkulpieren muss (d. h. beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft). Beispiele: • § 18 StVG: Kfz-Fahrer • § 831 BGB: Haftung für den Verrichtungsgehilfen • § 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen • §§ 836 bis 838 BGB: Haftung bei Gebäudeeinsturz /66/2
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Haftungsbegründender Tatbestand
Deliktsrecht Haftungsbegründender Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutsverletzung Kausale Handlung Rechtswidrigkeit Verschulden /67
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Deliktsrecht /67 Bei allen Schadensersatznormen ist zwischen
dem haftungsbegründenden Tatbestand (ist der Schädiger überhaupt ersatzpflichtig?) und dem haftungsausfüllenden Tatbestand (Art u. Umfang des Schadensersatzes) zu unterscheiden. § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass durch rechtswidrige und schuldhafte Handlung ein Rechtsgut des Geschädigten verletzt wurde und dies zu einem Schaden führte. /67
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Deliktsrecht /67 I. Rechtsgutsverletzung
1. Benannte Rechte, insbesondere Eigentum (nur gegenwärtige konkrete Eigentumsposition, nicht Vermögen im Ganzen o. künftige Erwerbsaussichten) 2. Sonstige Rechte Alle Rechte, die wie die benannten Rechtspositionen absoluten Schutz genießen, insbesondere a) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Geschützt ist das Unternehmen in allen seinen Ausstrahlungen (Produktionsabläufe, Know-how, Ruf), aber nur vor betriebsbezogenen (gezielten, nicht nur zufälligen) Eingriffen. b) Allgem. PersönlichkeitsR, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG c) Sonstige dingliche Rechte, AnwartschaftsR, Besitz /67
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Deliktsrecht /67/2 II. Kausale Tathandlung
Die Rechtsgutverletzung muss durch den Schädiger verursacht worden sein. 1. Erforderlich ist grundsätzlich kausales aktives Tun (zur Kausalitätsfeststellung siehe Folie 69). Unterlassen reicht aus, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, z.B. unterlassene Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten bei gefährlichen Anlagen. 2. Der kausale Tatbeitrag ist grundsätzlich zu beweisen. Eine wechselseitige Zurechnung findet bei Mittätern, Anstiftern u. Gehilfen statt (§§ 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2) Die Kausalität wird auch bei Nebentätern vermutet, wenn diese in zeitlichörtlichem Zusammenhang handeln (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). /67/2
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Deliktsrecht /67/2 III. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch d. Rechtsgutverletzung grundsätzlich indiziert, wenn kein Rechtfertigungsgrund als Ausnahme eingreift, z. B. 1. Notwehr/Nothilfe, § 227 BGB; Besitzwehr, §§ 859 Abs. 1, 860 BGB 2. Defensiver Notstand, § 228 BGB (beim aggressiven Notstand dagegen trotz Rechtmäßigkeit Schadens- ersatzpflicht, § 904 BGB) 3. Selbsthilferechte, §§ 229, 230, 859 Abs. 2, 3 BGB 4. Einwilligung (z. B. in fachgerechte Operation). /67/2
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Deliktsrecht /67/3 IV. Verschulden (1) 1. Deliktsfähigkeit
Die Deliktsfähigkeit fehlt bei Unzurechnungsfähigkeit, § 827 BGB, bei Personen im Alter bis 7 Jahre (im Straßenverkehr bis 10 Jahre) sowie bei 7- bis 18-jährigen ohne die erforderliche Einsichtsfähigkeit, § 828 BGB (denkbar ist aber Haftung des Aufsichts-pflichtigen, § 832 BGB). /67/3
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Deliktsrecht /67/3 IV. Verschulden (2) 2. Verschuldensmaß a) Vorsatz
Absichtliches o. wissentliches Handeln (dolus directus) oder billigende Inkaufnahme d. als möglich erachteten Erfolges (dolus eventualis) b) Fahrlässigkeit Außerachtlassung d. i. Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB. Besondere Maßstäbe: • Grobe Fahrlässigkeit: Gravierender Sorgfaltsverstoß; Außerachtlassung einfachster Sorgfaltserfordernisse • Eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB): Beachtung der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt, z. B. gemäß § 708 BGB (GbR) oder §§ 1359, 1664 BGB. /67/3
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Voraussetzungen wichtiger deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen
§ 823 Abs. 2 BGB § 826 BGB § 831 BGB /68
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Deliktsrecht - § 823 Abs. 2 BGB
Voraussetzungen wichtiger deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen: § 823 Abs. 2 BGB I. Schutzgesetz Ge-/Verbot, das nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch individuelle Rechtspositionen schützen soll, insbesondere StGB und Straßen- verkehrsrecht II. Rechtwidriger und schuldhafter Verstoß /68
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Deliktsrecht - § 826 BGB § 826 BGB I. Schädigung eines Dritten
Voraussetzungen wichtiger deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen: § 826 BGB I. Schädigung eines Dritten II. Vorsatz des Schädigers III. Sittenwidrigkeit /68
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Deliktsrecht - § 831 BGB (1) § 831 BGB I. Verrichtungsgehilfe
Wer im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch Einschaltung von Gehilfen die Gefahren für Dritte erhöht, hat für dadurch entstehende Schäden einzutreten, obwohl er nicht selbst gehandelt hat. Voraussetzungen: I. Verrichtungsgehilfe II. Unerlaubte Handlung d. Verrichtungsgehilfen III. In Ausführung der Verrichtung IV. Keine Exkulpation /68
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Deliktsrecht - § 831 BGB (2) I. Verrichtungsgehilfe /68
Wer mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn weisungsabhängig tätig ist. Bei Organen oder wesentlichen Vertretern juristischer Personen gilt dagegen gemäß §§ 31, 89 BGB eine direkte Zurechnung auf die juristische Person! /68
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Deliktsrecht - § 831 BGB (3) II. Unerlaubte Handlung d. Verrichtungsgehilfen Der Verrichtungsgehilfe muss einen Deliktstatbestand der §§ 823 bis 826 BGB verwirklichen (schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich). III. In Ausführung der Verrichtung Der Verrichtungsgehilfe muss den Deliktstatbestand im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit verwirklicht haben. Kein bloßes Handeln „bei Gelegenheit“. /68/2
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Deliktsrecht - § 831 BGB (4) IV. Keine Exkulpation
Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausnahmsweise nicht ein, wenn der Geschäftsherr beweist, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. /68/2
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Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 1 ProdHaftG (1)
Voraussetzungen: I. Rechtsgutsverletzung II. Durch den Fehler (§ 3) eines Produktes (§ 2) III. Anspruchsgegner ist Hersteller IV. Kein Ausschluss, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG V. Umfang VI. Verjährung (§ 12); Zeitablauf (§ 13) /68/2
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Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 1 ProdHaftG (2)
I. Rechtsgutsverletzung An anderen Rechtsgütern als dem betroffenen, dem Privatverbrauch dienenden Produkt (§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG) II. Durch den Fehler (§ 3) eines Produktes (§ 2) /68/2
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Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 1 ProdHaftG (3)
III. Anspruchsgegner ist Hersteller Hersteller ist der Produzent, EU-Importeur oder, bei fehlender Herstellerfeststellung, jedes Glied der Vertriebskette, § 4 ProdhaftG. IV. Kein Ausschluss, §§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG V. Umfang Spezifische Haftungsbeschränkungen i. d. §§ 7 bis 11 ProdHaftG, insbes. bei Sachschäden Selbsteinbehalt. VI. Verjährung (§ 12); Zeitablauf (§ 13) /68/2
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Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 7 StVG
Voraussetzungen: I. Rechtsgutsverletzung II. Beim Betrieb eines Kfz III. Anspruchsgegner ist Halter IV. Kein Ausschluss V. Umfang, §§ 10 bis 12 StVG /68/3
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Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 7 StVG
I. Rechtsgutsverletzung Körper, Gesundheit oder Sachbeschädigung II. Beim Betrieb eines Kfz III. Anspruchsgegner ist Halter Halter ist, wer das Kfz auf eigene Rechnung im Gebrauch hat (nicht notwendig Eigentümer). /68/3
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Deliktsrecht – Haftung ohne Verschulden § 7 StVG
IV. Kein Ausschluss 1. § 7 Abs. 2 StVG: Höhere Gewalt: Wegen der Gefährdungshaftung sind nur betriebsfremde Ereignisse maßgeblich, die auch bei äußerster Sorgfalt nicht erkennbar waren. 2. § 7 Abs. 3 StVG: Unberechtigte und unverschuldete „Schwarzfahrt“ eines Dritten. 3. § 8 Nr. 3 StVG: Keine Haftung gegenüber beim Kfz-Betrieb tätigen Personen. V. Umfang, §§ 10 bis 12 StVG Spezifische Haftungsbeschränkungen, die im Rahmen konkurrierender §§ 823 ff BGB aber irrelevant sind (§ 16 StVG). /68/3
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Deliktsrecht – Rechtsfolgen
Rechtsfolgen von Schadensersatzansprüchen Steht die Ersatzpflicht des Schädigers dem Grunde nach fest, ist im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestandes zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Schaden entstanden und wie dieser zu ersetzen ist. /69
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Deliktsrecht – Rechtsfolgen
Für alle Schadensersatzansprüche des Zivilrechtes enthalten die §§ 249 ff BGB sowie die ergänzenden Rechtsprechungsgrundsätze allgemeine Vorschriften über: I. Begriff und Arten des Schadens II. Bestimmung des Schadens III. Haftungsausfüllende Kausalität IV. Mitverschulden, § 254 BGB V. Art und Weise des Schadensersatzes /69
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Begriff und Arten des Schadens (1)
I. Begriff und Arten des Schadens Als Schaden wird die Einbuße an Rechtsgütern des Geschädigten bezeichnet. Folgende Arten sind zu unterscheiden: 1. Materieller und immaterieller Schaden Als materieller Schaden (Vermögensschaden) wird die Minderung des Vermögens des Geschädigten durch Verminderung von Aktiva oder Vermehrung von Passiva, einschließlich Verhinderung künftigen Erwerbs (Lohnausfall, entgangener Gewinn, § 252 BGB) bezeichnet. /69/2
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Begriff und Arten des Schadens (2)
Immaterielle Schäden sind dagegen Einbußen ohne (mittelbare) Vermögensfolgen. Diese werden nur in Natur (z. B. Richtigstellung ehrverletzender Äußerungen), nicht in Geld ersetzt, § 253 Abs. 1 BGB. Wichtige Ausnahme, insbes. bei Körperverletzungen: Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB: • Angemessene Entschädigung für erlittene Unbill sowie Genugtuung • Die Vorschrift gilt entsprechend für schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. /69/2
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Begriff und Arten des Schadens (3)
2. Negatives und positives Interesse Als negatives Interesse (Vertrauensschaden) wird nur der Nachteil ersetzt, der durch das Vertrauen auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes entstanden ist (z. B. bei § 122 BGB). Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob er das Rechtsgeschäft nie geschlossen hätte (in der Regel also kein entgangener Gewinn). Beim positiven Interesse (Schadensersatz statt der Leistung) ist der Geschädigte dagegen so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, einschließlich entgangenen Gewinns (z. B. bei den §§ 281 bis 283 BGB). /69/3
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Begriff und Arten des Schadens (4)
3. Unmittelbare und mittelbare Schäden Als unmittelbare Schäden werden die Einbußen am geschützten Rechtsgut selbst bezeichnet, Beeinträchtigungen an anderen Rechtsgütern und dem sonstigen Vermögen d. Geschädigten stellen dagegen mittelbare Schäden dar (z. B. Mangelfolgeschäden). /69/3
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Begriff und Arten des Schadens (5)
4. Drittschäden Ersetzt werden nur die Schäden der Person, zu deren Gunsten die Voraussetzungen der Schadensersatz-norm vorliegen. Mittelbar geschädigte Dritte können nur in den Fällen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte sowie der §§ 844 bis 846 BGB (Entzug einer Unterhaltsberechtigung durch Verletzung des Unterhaltsverpflichteten) Ersatz vom Schädiger verlangen. /69/3
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Bestimmung des Schadens
Der Schaden wird durch die Differenzmethode ermittelt. Es wird der Vermögensbestand mit und ohne schädigendes Ereignis verglichen. Durch das Ereignis verursachte Vorteile sind schadensmindernd anzurechnen (Vorteilsausgleichung). /69/4
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Haftungsausfüllende Kausalität (1)
Zwischen dem haftungsbegründenden Tatbestand und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ermittlung: 1. Äquivalenztheorie (natürlicher Ursachenzusammenhang) Kausal ist jede Bedingung, d. nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der konkrete Erfolg entfiele (conditio sine qua non) /69/4
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Haftungsausfüllende Kausalität (2)
2. Einschränkungen (adäquater Ursachenzusammenhang) Die Äquivalenztheorie stellt nur den ersten Schritt der Kausalitätsermittlung dar. Auszuschließen sind ganz ungewöhnliche, unerwartbare Kausalverläufe außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (allgemeines Lebensrisiko ohne Zusammenhang zum haftungsbegründenden Tatbestand). /69/4
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Haftungsausfüllende Kausalität (3)
3. Mittelbare Kausalität Eingriffe des Verletzten oder Dritter in den Kausal- verlauf sind unerheblich, sofern die vom Schädiger gesetzte Bedingung noch fortwirkt, also keine völlig ungewöhnliche oder eigenmächtige Zwischen- handlung vorliegt. Mittelbare Kausalität insbesondere, wenn Schädiger zurechenbaren Anlass (Herausforderung) setzt und das Verhalten des Geschädigten verhältnismäßig und billigenswert ist (ggf. aber Mitverschulden). /69/5
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Haftungsausfüllende Kausalität (4)
4. Kausalität mehrerer Ein Schaden kann durch kausale Tatbeiträge mehrerer, nach- oder nebeneinander handelnder Personen verursacht werden. Gleiches gilt, wenn zwei Ursachen erst im gemeinsamen Zusammenwirken den Schaden herbeiführen (additive Kausalität). /69/5
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Haftungsausfüllende Kausalität (5)
5. Überholende (hypothetische) Kausalität Die Kausalität einer Bedingung wird grundsätzlich nicht dadurch aufgehoben, dass der selbe Schaden durch eine spätere (hypothetische) Ursache ebenfalls entstanden wäre. Beispiel: Ein anderer Schädiger hätte wenige Tage später das Rechtsgut ebenfalls verletzt. Ausnahme: Zur Zeit der Schädigung haftete dem Rechtsgut bereits eine spezifische Schadensanlage an, die sich kurze Zeit später realisiert hätte. /69/5
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Mitverschulden (1)
Mitverschulden, § 254 BGB Definition: Mitverschulden kann sich auf die Schadensverursachung (§ 254 Abs. 1 BGB) oder auf die Schadensentwicklung (§ 254 Abs. 2 BGB: sogenannte Schadensminderungspflicht) beziehen. Für letztere reicht der fehlende Hinweis auf das Drohen eines besonders hohen Schadens aus. /69/6
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Mitverschulden (2)
Mitverschulden Dritter: Dem Mitverschulden des Geschädigten wird ein solches seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter gleichgestellt, § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechtsfolgen: Das Mitverschulden führt zur Reduzierung der Schadensersatzpflicht auf eine dem Maß der Mitverursachung entsprechende Quote, bei hohem Mitverschulden ggf. sogar zum gänzlichen Wegfall der Schadensersatzpflicht. /69/6
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Schadensersatz (1)
Art und Weise des Schadensersatzes Nach der Ermittlung des entstandenen Schadens ist die Art des Ersatzes festzustellen. 1. Grundsatz: Naturalrestitution Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Schaden grundsätzlich in Natur zu ersetzen (z. B. Reparatur des beschädigten Kfz, Widerruf der ehrverletzenden Äußerungen). Praktisch bedeutsamer ist der gesetzliche Ausnahmefall des Geldersatzes (vgl. folgenden Abschnitt) /69/7
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Deliktsrecht - Rechtsfolgen Schadensersatz (2)
2. Geldersatz a) § 249 Abs. 2 BGB: Bei Personen- und Sachschäden kann der für die Naturalrestitution erforderliche Betrag verlangt werden. b) § 251 BGB: Geldentschädigung bei unmöglicher, unzureichender oder unverhältnismäßiger Naturalrestitution (z. B. merkantiler Minderwert des Unfallwagens). c) § 252 BGB: entgangener Gewinn d) § 253 BGB: Kein Geldersatz bei immateriellen Nachteilen (Ausnahme: Schmerzensgeld). /69/7
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Fall 42 Student S hat wieder einmal Semesterferien, indes kein Geld, um sich eine adäquate Urlaubsreise leisten zu können. Da ihm verstärkt langweilig ist, entschließt er sich, mit der Bahn nach München zu fahren, um dort ein wenig am Isarufer zu flanieren. Mangels finanzieller Mittel kommt dieser Trip nur im Rahmen einer Schwarzfahrt in Betracht. Er schleicht sich daher am Hauptbahnhof in den bereitstehenden ICE, ohne eine Fahrkarte gelöst zu haben und wird vom Schaffner erst kurz vor München entdeckt. Die Deutsche Bahn AG verlangt von S Zahlung des Fahrpreises. Zu Recht?
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Fall 42 – Lösung (Ungerechtfertigte Bereicherung (Nichtleistungskondiktion))
I. Anspruch gem. § 631 BGB Die Bahn könnte einen Anspruch gem. § 631 BGB gegen S haben. Dann müsste ein Werkvertrag vorliegen. Beförderungsverträge stellen wegen des geschuldeten Erfolges (Ortsveränderung) zwar Werkverträge dar, für einen Vertragsschluss sind aber gemäß §§ 145 ff BGB zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Hier hat S aber gerade keinen Beförderungsvertrag schließen wollen, so dass nach herrschender Meinung trotz anderweitigen faktischen Verhaltens ein Vertrags-schluss ausscheidet.
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Fall 42 – Lösung (Ungerechtfertigte Bereicherung (Nichtleistungskondiktion))
II. Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB Der Anspruch der Bahn gegen S könnte sich aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ergeben. Dann müsste S etwas erlangt haben (1), in sonstiger Weise auf Kosten d. Anspruchstellers (2), ohne rechtlichen Grund (3). 1. Etwas erlangt S müsste etwas erlangt haben. Er hat die Transport-leistung der Bahn als Vermögensvorteil erlangt.
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Fall 42 – Lösung (Ungerechtfertigte Bereicherung (Nichtleistungskondiktion))
2. In sonstiger Weise auf Kosten d. Anspruchstellers S hat zwar nichts durch Leistung der Bahn erlangt, die vom Aufenthalt des S im ICE gar nichts wusste, aber er hat in sonstiger Weise auf deren Kosten etwas erlangt, nämlich eine Beförderung nach München. 3. Ohne rechtlichen Grund S müsste die Beförderung auch ohne rechtlichen Grund erlangt haben. Mangels Beförderungsvertrag fehlt es an einem Rechtsgrund. S hat die Beförderung ohne recht- lichen Grund erlangt. Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB liegen vor.
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Fall 42 – Lösung (Ungerechtfertigte Bereicherung (Nichtleistungskondiktion))
III. Rechtsfolgen Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB liegen vor. S schuldet damit Herausgabe des Erlangten. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass eine Beförderung nicht herausgegeben werden kann. 1. § 818 Abs. 2 BGB § 818 BGB regelt d. Umfang d. Bereicherungsanspruchs. Die Bahn könnte gem. § 818 Abs. 2 BGB Anspruch auf Wertersatz haben. § 818 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist.
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Fall 42 – Lösung (Ungerechtfertigte Bereicherung (Nichtleistungskondiktion))
S hat eine Beförderung mit dem Zug erreicht. Diese kann nicht wieder herausgegeben werden. Die Vorraussetzung des § 818 Abs. 2 BGB liegen vor. S könnte zum Wertersatz verpflichtet sein, also zur Zahlung des objektiven Verkehrswerts der erlangten Beförderung (Preis einer marktüblichen Fahrkarte). 2. § 818 Abs. 3 BGB Allerdings könnte der Ausschlusstatbestand des § 818 Abs. 3 BGB vorliegen, der die Verpflichtung zum Ersatz des Wertes der Beförderung ausschließen würde, wenn der Schuldner entreichert ist. Für eine Entreicherung spricht, dass die erhaltene Beförderung eine Ortsveränderung ist, die nicht gegenständlich und nur vorübergehender Natur ist.
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Fall 42 – Lösung (Ungerechtfertigte Bereicherung (Nichtleistungskondiktion))
Eine Entreicherung scheidet bei derartigen Leistungen nur dann aus, wenn der Schuldner durch sein Verhalten Aufwendungen ersparte, die er anderenfalls ohnehin getätigt hätte. Dies ist hier nicht festzustellen, da der mittellose S eine zu zahlende Fahrt nach München nicht unternommen hätte. Eine Entreicherung des S könnte somit vorliegen. 3. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB Allerdings könnte der Ausschlusstatbestand der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB durch die §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unanwendbar sein.
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Fall 42 – Lösung (Ungerechtfertigte Bereicherung (Nichtleistungskondiktion))
Die §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB bestimmen, dass derjenige, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt, der also bösgläubig handelt, sich nicht auf die Entreicherung berufen kann. Als Schwarzfahrer war der S bösgläubig, denn er wusste, dass ihm mangels Vertrags kein Anspruch auf die Beförderung zustand. Ihm war also die Rechtsgrund-losigkeit des erlangten Vermögensvorteils bekannt. Die Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB liegen somit vor. S kann sich nicht auf Entreicherung berufen. Die Bahn hat gem. § 818 Abs. 2 BGB Anspruch auf gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Fahrpreises.
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Fall 42 – Lösung (Ungerechtfertigte Bereicherung (Nichtleistungskondiktion))
Anmerkung: Schadensersatzansprüche bestehen dagegen nicht. Zwar hat S eine Straftat gemäß § 265 a StGB begangen. Diese Norm stellt auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, durch das Verhalten des S ist der D aber kein Schaden entstanden, da diese nicht etwa andere Fahrgäste hatte abweisen müssen.
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