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Abfallwirtschaft Geschichte Abfallpolitik Abfallentsorgung

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Präsentation zum Thema: "Abfallwirtschaft Geschichte Abfallpolitik Abfallentsorgung"—  Präsentation transkript:

1 Abfallwirtschaft Geschichte Abfallpolitik Abfallentsorgung
Instrumente der Fachplanung Instrumente der Raumplanung Zwischen- und Endlagerung nach Atomgesetz 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 1. Geschichte Muschelhalden Antike Müllschlucker Cloaca maxima
Gassenmeister Quelle „Der bereits zitierte Habeck-Tropfke nimmt an, daß frühe Siedlungen mitunter wegen der nach und nach anfallenden Müllberge wieder geräumt wurden, um sich dem Ungeziefer, wilder Tiere und dem Gestank zu entziehen. Seiner These zufolge bedurfte es erst eines Lernprozesses, um mit dem gehäuften Müll-Anfall fertig zu werden. Ein Ergebnis eines solchen Lernprozesses wären die riesigen, auf einen Entstehungszeitraum zwischen 8ooo und 9ooo v. Chr. geschätzten Muschelhalden, die man in Skandinavien, Portugal und Spanien fand. In ihnen ist noch heute die damalige Erkenntnis gespeichert, daß man die unverwertbaren Nahrungsmittelreste eigens, und das heißt außerhalb des Wohnplatzes, lagern muß, wenn man sich das Leben nicht selbst ungenießbar machen will.“ „Man kompostierte den organischen Abfall und ließ die Fäkallen als Dung der Fruchtbarkeit dienen. Anorganische Materialien wie Scherben oder besagte Muschelschalen lagerte man an speziellen Orten ab, wo sie sich zu eigenen Landschaftsformationen schichteten (und heute als kulturelles Sediment wieder aufgefunden werden können).(3)“ In der indischen Stadt Mohendscho-Daro, in der 2 5oo v. Chr. etwa 5o ooo Menschen lebten, scheint es eine organisierte Müllabfuhr gegeben zu haben. „Räume mit starkem Abfall-Anfall wie Küche und Klo waren über einen quadratisch gemauerten Absturz mit der Außenseite des Hauses verbunden, an deren Fuß Tonvasen für den Müll bereitstanden. Wahrscheinlich war man um eine getrennte Sammlung zwecks Wieder- bzw. Weiterverwendung der Fäkalien und Küchenabfälle bemüht. Ähnlicher Verfahren bedienten sich auch die Babylonier und die Assyrer, während die Abortanlagen des Palastes von Knossos mittels eines umgeleiteten Wasserlaufs gespült wurden.“ Jerusalem hatte auch die erste uns bekannte Müllverbrennungsanlage. Auf seiner Deponie im Tale Kidron verbrannte man alle nicht kompostierbaren Müllbestandteile und verringerte so das Gesamtvolumen des zu lagernden Mülls. In dem Einverleibungsmoloch Rom hatte man schon in ältester Zeit an ein künstliches Ausscheidungsorgan gedacht. Bereits im 6. Jahrhundert vor Christus baute man die Cloaca Maxima, die bis heute geduldig Abwässer aus der Stadt leitet und somit das älteste in Gebrauch befindlieche Bauwerk ist. Man schätzt, daß 6o n. Chr. die Wassermenge, die durch die Cloaca strömte, über 25 ooo m3/h betrug. Aber auch sie konnte das Abfallproblem der Stadt nicht lösen. In dem zur Millionenstadt angewachsenen kaiserlichen Rom gab es etwa 46 ooo bis zu zehnstöckige Mietskasernen, die durchschnittlich von 2oo Menschen bewohnt wurden. Diese Mietskasernen waren zu gigantischen Blöcken zusammengeschlossen, die man insulae nannte. Wasserklosetts gab es nur bis zum ersten Stock, und so wurde der ganze Unrat in Eimern auf die Straße gestellt. Als Geruchsraum hatte die Stadt schon ihren unverkennbaren Charakter. Trotz Cloaca Maxima, trotz erster öffentlicher Toiletten, die gleichzeitig mit dem Kolosseum errichtet wurden (72 bis 8o n. Chr.) und trotz einiger hundert, vor allem von Agrippa angelegter Überlaufbrunnen, die die Straßen durchspülten, häufte sich der Unrat. Die umliegenden Felder konnten seine Menge bald nicht mehr aufnehmen und so warf man ihn zusammen mit Tausenden von Tierkadavern und Menschenleichen (dem Abfall der »Spiele«) in offene Gruben. Nicht nur draußen vor der Stadt, wo die ehrenwerten Toten lagen, sondern bis in die Elendsviertel hinein wurden zu diesem Zweck dreieinhalb Meter im Geviert und neun Meter tiefe Gruben und Gewölbe angelegt. Quelle Quelle 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 Geschichte 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007
Kehricht in oder außerhalb nahe am Hause oder in den Häusern in Tubben [Kübel] und Gefäßen sammeln, damit „wann der Gassenmeister durch die Gassen fähret, (welches mit klingenden Karren täglich geschehen soll)...“ solcher Schutt aufgeworfen werden könne. „Wer hierwider handelt, und den Schutt dennoch mitten auf der Gassen oder an die Rinnen bringen würde, soll mit mit zween Thaler Strafe allemal angesehen werden.“ „Sollen die Acker-Leute, Gastwirte, Becker, Brauer, und Seiffensieder ... den Mist, so sie auf ihren Höfen und Ställen machen, mit ihren eigenen Pferden oder auf ihren eigenen Kosten wegbringen“ Wer keinen Hofraum hat, dem soll vergönnt sein, seinen „Mist“ auf die Straße zu bringen, wenn noch am selben Tag aufgeladen und beseitigt wird. In Berlin stank es fürchterlich zum Himmel Haufen von Unrat lagen einst in der Residenzstadt (Tausende Bürger wurden von Seuchen dahingerafft Gaby Huch Während Paris und London Im 17. Jahrhundert als Metropolen schon etwas darstellten, war Berlin noch ein besseres Dort. Borstenvieh lief auf den Straßen umher und vor den Häusern lagen Mlsthaufen. Vor dem Schloß allerdings mußte Sauberkeit herrschen. 1660 wandte sich der Rat von Berim und GÖlin an den Kurfürsten und klagte, "wie scheußlich es allhier in CÖlln auf den Goßen" und daß sich "keiner an unser Anbefehlen, es vor den Türen rein zu halten, bishero hat kehren sollen". Er bat um eine Straßenordnung und daß für deren Überwachung "ein gewisser Kerl gehalten werden muß". Ein Kerl und ein Pferd Einen verarmten Bürger hatte man sich dafür auch schon ausgesehen, der für die Ausübung seines Dienstes ein "altes starkes Pferd" und "wöchentlich von dem Müllenhofe etwas Futter" erhalten sollte. Da Durchlaucht "selbsten es gerne sehen, daß dieser Residentz Straßen von aller Unfläterel reingehalten werden" -- so ging der Rat dem Kurfürsten um den Bart -, erhielt der Gassenmelster sein Pferd und Berlin 1660 elne "Brunnen- und Gassenordnung". Diese legte gnadenlos fest: Wer Unrat auf die Straße wirft, dem werfe man diesen zurück in das Haus. Auch sollte jedem, der die Bäume und Weinstöcke In den Straßen beschädigt, die Hand abgeschlagen werden, zur Abschreckung für andere. Mit der Durchsetzung der Straßenordnung haperte es jedoch, so daß 1671 auf dem Neuen Markt ein dermaßen hoher Haufen von Unrat entstanden war, daß Bauern, die Berlin zu den Markttagen aufsuchten, angehalten wurden, eine Fuhre Mist aus der Stadt mitzunehmen. Unter Friedrich Wilhelm 1. (1713 bis 1740) wurde den Bürgern per Kabinettsordre befohlen, an jedem zweiten Tag "die Länge ihres Hauses bis zur Damm-Mitte zu kehren und den Dreck auf einen Haufen zu bringen, auf daß solcher durch die Karren weiter herausgefahren werde". 28 städtische Pferdekarren, besetzt mit Straßenmeister und Auflader, wurden zur Abholung des Unrats angestellt. Die bisher zwischen dem Potsdamer Tor und der Friedrichstadt gemachte "Kute", "worinnen sie den Schwelnemist und andere Unfläterei werfen, welches einen solchen Gestank verursacht, daß die Stadt davon injiziert werden möchte, dies soll nicht mehr sein, sondern es soll dergleichen vor die Mauer ganz weit weggebracht werden, damit der Gestank vor die Stadt hinauskomme, welches für die Gesundheit sei, als zur Propet" gereichen wird". Auch sollten die Bürger angehalten werden, die Wege vor ihren Häusern zu pflastern. Hatte es im Winter stark geschneit und gefroren. dann mußten die Hauswirte mit Picken und Schippen für die Beseitigung des gefährlichen Straßenbelags sorgen. Eimer nachts entleert Trotz Androhung von Strafe -- alle Bemühungen, mit erlassenen Ordnungen und Befehlen Sauberkeit auf Straßen und Plätzen zu erreichen, scheiterten, auch unter der Regentschaft Friedrich 11. Im November 1765 mußte der Polizeipräsident von Berlin, Kircheisen, erneut gegen die "Unreinigkeit" und den "Unfiat aus den Häusern" vorgehen. Er bedrohte die "Weiber, so nach 10 Uhr des Nachts die Eimer nach dem Wasser tragen und sich erfrechen, solche auf der Straße auszugießen" mit der öffentlichen Auspeitschung. Was mit "Eimer" gemeint war, kann man sich denken. Noch um 1770 war es besonders "in regnigten Herbsttagen schwer, durch die Gassen zu kommen, ohne in Moder und Mist stecken zu bleiben, und man gelangt immer über und über mit Kot bespritzt zu Hause an", denn viele Straßen -- selbst die berühmte Leipziger Straße -- waren noch immer ungepflastert und an den Häusern entlang führten Gossen, die mit Brettern abgedeckt waren. Die Gerüche daraus müssen enorm gewesen sein, wie das Wortsplel "Die Berliner(R)innen stinken" zeigt. Krankheiten wüteten Erst mit der Einführung der Kanalisation 1856 sollte sich die Situation spürbar ändern. Bis dahin hatten -- Seuchen wie Pest und Cholera -- die Krankheiten des Schmutzes -- Jahrhundert um Jahrhundert ihre Opfer gefordert. 1708 hatte Friedrich 1. vor dem Spandauer Tor ein sogenanntes Pesthaus (Charité) errichten lassen. Hier sollte den Pestkranken, die sich der Stadt näherten, geholfen werden. Jeder Kranke bekam ein Bett -- ein Fortschritt gegenüber anderen Hospitälern, in denen sich drei bis acht Kranke ein Bett teilen mußten. Als die Seuche an der Stadt vorbeizog, wurde das Haus erst Lazarett, später öffentliche Krankenanstalt. Chronisten berichten von Pestepidemlen u. a. in den Jahren 1576, 1630/3 1 und Von der Pest wurden 1631 über Berliner dahingerafft erfaßt die Cholera, eingeschleppt aus Indien über Rußland und Polen, erstmals auch Berlin und fordert Todesopfer. Erst 1883 entdeckt der in Berlin tätige Bakteriologe Robert Koch den Erreger dieser Seuche. Quelle 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007 Quelle

4 Geschichte Bis 1972: keine Regelung für Abfallbeseitigung (Ofenverbrennung, oder Mülltonnenverbrennung; Pfandsysteme: Milchflasche, kaum Verpackungen) Hausmüllbeseitigung Aufgabe der Gemeinden: Anfang der 1970er Jahre: Ca Müllkippen (BRD) Damals 1970: Käse und Wurst an der Frischtheke wurde in Butterbrotpapier eingeschlagen. Die Verpackung als Werbeträger früher Sperrmüllaktion, heute Recycling-Höfe, Fraktionierung Eine kurze Geschichte des Abfalls Abfälle überall da, wo Menschen leben Früher vorwiegend biologisch abbaubare Materialen: Recycling, Kompostierung bis ins 19. Jahrhdt. Dominierende Entsorgungsform Hausmüll und Tierkörper in große Gruben vor den Stadtmauern geworfen oder abgelagert. Wer einen Garten hinterm Haus besaß, beseitigte dort die Abfälle. Als Stadtreinigung wirkten darüberhinaus Schweine, Hunde, Hühner und anderes Kleinvieh, das die Gassen bevölkerte und sich von den Abfällen ernährte. Abfallsünder wurden drakonisch bestraft: Ferdinand von Aragonien ordnet 1220 in Neapel an: „dass alle jene Müller, Fleischer oder Karrenführer, welche Unrat, Mist oder Schutt an anderen als den bezeichneten Orten ablagern ergriffen und in die Galeere geschickt oder durch die ganze Stadt gepeitscht werden sollen.“ Ende des Mittelalters zunehmend kritische Situation: wachsende Bevölkerung, zunehmende Enge, Gärten verschwanden aus dem Stadtbild Gewerbe für Abfall und Straßenreinigung ab 16. Jahrhdt. in vielen Städten: Geburtsstunde der ersten Müllabfuhr. „Berlin z. B. beschäftigte Gassenmeister, die mit einem Karren durch die Strassen fuhren, wobei die Bürger ihren Unrat selbst einzuladen hatten. Bleib vor einem Haus Dreck l3igen, so war der Gassenmeister berechtigt, diesen durch ein Fenster in die Wohnung zu schaufeln! Die eingesammelten Abfälle wurde zu einer zentralen Sammelstelle gebracht. Die Bauer, die zum Verkauf ihrer Erzeugnisse in die Stadt kamen, waren verpflichtet, von dort ein Fuder Unrat mitzunehmen und aus der Stadt zu führen.“[„Mit der Durchsetzung der Straßenordnung haperte es jedoch, so daß 1671 auf dem Neuen Markt ein dermaßen hoher Haufen von Unrat entstanden war, daß Bauern, die Berlin zu den Markttagen aufsuchten, angehalten wurden, eine Fuhre Mist aus der Stadt mitzunehmen.“ Häusliche, nicht verwertbare Abfälle landeten bis Endes des 19. Jhrdts in Gruben, nach Widerstand der Nachbargemeinden, wurden in der Stadt auch Kehrichthügel angelegt. Während der Choleraepedemie 1892 wehren sich Bauern mit Knüppel und Sensen gegen Hamburger Müllwagen, aus Angst vor Ansteckung. Hamburg beginnt daher mit Müllverbrennung. Schlacke wird als Auffüllmaterial und Baustoff verwendet. Ungeordnete Ablagerung gefährden zunehmend oberirdische Gewässer und das Grundwasser. Ab 1960er Jahren werden Kunststoffe und ab 1970er Jahre Schwermetalle zum Problem für die Kompostierung, daher Abfallverbrennung mit Rauchgasreinigung. Wilde Müllhaufen, Sandgruben, Steinbrüche: Abfälle hauptsächlich mit nativ organischer Belastung 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Jüngere Geschichte in 5 Schritten
1. Schritt 1972: geordnete Beseitigung Grundgesetzänderung Bund-Befugnis zu konkurrierender Gesetzgebung bei Abfallbeseitigung Art. 74 Nr. 24 GG Abfallbeseitigungsgesetz , Übertragung der Aufgabe auf öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreie Städte bzw. deren Zweckverbände) 2. Schritt 1986: Einstieg in Verwertung Gesetz über Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, Recycling Glas, Papier, Metall (Kernforderung Umweltbewegung/BI) 1991 Verpackungsverordnung: Duales Systems. Handel und Industrie zur Rücknahme und stofflichen Verwertung von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen verpflichtet. Abfallvermeidung, -verminderung bzw. Rückführung der Verpackungswertstoffe in den Stoffkreislauf. Zuständigkeit: Für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind die Kreise und kreisfreien Städte bzw. die von ihnen gebildeten Zweckverbände zuständig (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger). Sie erstellen die Abfallwirtschaftskonzepte (Planung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung sowie zur umweltverträglichen Abfallbeseitigung) und die Abfallentsorgungs- und Gebührensatzungen. Großes Aufsehen Verpackungsverordnung 1991: Grüner Punkt Rücknahmepflicht für Hersteller und Vertreiber für Transportverpackungen VerpackV § 4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen (Kartons, Kisten, Folien, Styroporschalen, (Wertstoffe: Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung außerhalb der Entsorgung) VerpackV § 5 Rücknahmepflichten für Umverpackungen Endverbraucher in der Verkaufsstelle Gelegenheit zum Entfernen und zur Rückgabe geben. Jubelschrei in der Szene: Der Müll fällt auf den Verursacher. Genüsslich die Umverpackung öffnen und demonstrativ im Laden hinterlassen (Bei Aldi die große Kiste an der Kasse) Verpflichtung: Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. VerpackV § 6 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen (1) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen Der Vertreiber muß den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. (3) Die Rücknahmeverpflichtung für Verkaufsverpackung entfällt, wenn sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend im Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang I genannten Anforderungen erfüllt. Ein System (Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat die in sein System eingebrachten Verpackungen einer Verwertung zuzuführen Duales System: erfüllt für Industrie und Handel Verpflichtungen aus Verpackungsverordnung 1991 Dachorganisation für Recycling von Verkaufsverpackungen: organisiert die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungen nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung (Unterstützung von 414 Entsorgungspartnern) Verkaufsverpackungen. Die Organisation: Gründung: Duales System 1990 (erst GmbH, seit 1997 AG) Lizenznehmer nutzen den Grünen Punkt und finanzieren damit die Getrenntsammlung von Verkaufsverpackungen, ihre Sortierung und - im Falle von Kunststoffen - ihre Verwertung. Die Aufgabe: Der Begriff "dual" steht für ein zweites, zur kommunalen Abfallentsorgung ("Abfälle zur Beseitigung" durch Deponieren und Verbrennen) hinzukommendes System. Verpackungsverordnung fordert, dass Verwertung von Verkaufsverpackungen über ein flächendeckendes "duales" System organisiert werden soll. Die Sammelsysteme: Beim Aufbau des Dualen Systems zwischen 1991 und 1993 stand das Unternehmen vor der Aufgabe, das neue System an eventuell schon vorhandene kommunale Sammelsysteme anzupassen. Auch dies war eine Forderung der Verpackungsverordnung. So ist erklärbar, warum es eine Vielzahl verschiedener Sammelsysteme in Deutschland gibt. Für gebrauchte Glasverpackungen hat sich weitgehend die farbgetrennte Containersammlung ("Bringsystem") etabliert. Für Papier/Pappe/Karton existieren Hol- und Bringsysteme, also sowohl Papiercontainer am Straßenrand als auch Bündelsammlungen oder die Blaue Tonne. Papierverpackungen werden gemeinsam mit Zeitungen und Zeitschriften erfasst und über einen mit den Kommunen abgestimmten Abrechnungsmodus vom Dualen System mit finanziert. Leichtverpackungen aus Kunststoffen, Verbunden, Weißblech und Aluminium werden zumeist in gelben Sammelbehältern (Säcken, Tonnen, Containern) gesammelt. In weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands existieren auch Recycling- bzw. Wertstoffhöfe, bei denen die gebrauchten Verpackungen abgegeben werden können. Seit Jahren erfüllt das Duale System die Vorgaben der VVO auf höchstem Niveau. Im Jahr 2001 wurden 5,3 Millionen Tonnen Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Weißblech, Aluminium und Verbunden verwertet. Voraussetzung hierfür war die hohe Sammelmenge von durchschnittlich 76,6 kg pro Bundesbürger. 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Geschichte in 5 Schritten
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz: Verhaltensbeeinflussung von Produzenten und Konsumenten, abfallarmes, ressourcenschonendes Produzieren und Konsumieren (Vermeidung) 4. Schritt 2005 Restabfallbehandlung (AbfallablagerungsVO): keine Deponierung ohne Vorbehandlung. Stillegung der „Bioreaktoren“ bzw. „Reaktordeponien“, keine biolog. Umsetzungsprozesse mehr in Deponien; Ende des Vergrabens und Vergessens von Abfällen, Rückgang der Methanemissionen um 85 % 1990 – 2004; Methan 21-mal schädlicher als CO2,) Graphik: BMU, „Titel: Eine wichtige Etappe ist erreicht: Heute endet die oberirdische Ablagerung biologisch abbaubaren Abfalls Untertitel: Das Ziel: Von der Abfallwirtschaft zur Stoffflusswirtschaft Redner/in: Bundesumweltminister Jürgen Trittin Anlass: Zentrale Veranstaltung der deutschen Abfallwirtschaft Datum/Ort: , Leipzig Sehr geehrte Damen und Herren, heute endet die oberirdische Ablagerung von unbehandeltem Hausmüll und anderen biologisch abbaubaren Abfällen definitiv. Die Jahrhunderte währende Ära des Vergrabens und Vergessens von Abfällen endet heute. Wir haben kein Recht, unseren Kindern und Kindeskindern die unkalkulierbaren Risiken für Böden und Grundwasser und die exorbitanten Kosten der Sanierung dieser Umweltschäden aufzubürden. Wir feiern heute einen Paradigmenwechsel mit einer längeren Vorgeschichte. I. Geschichte Ende der 80er Jahre entstanden aus gutem Grund Unworte wie "Entsorgungskollaps" und "Müllnotstand". Verunreinigte Böden, belastetes Grundwasser und klimaschädigendes Deponiegas waren dringliche Probleme. Gefordert war der politische Wille, die ökologische Modernisierung zu wagen. Denn nur eine Behandlung der Abfälle vor der Ablagerung bringt Sicherheit, stellte 1990 der Sachverständigenrat für Umweltfragen in seinem "Sondergutachten Abfallwirtschaft" fest. Klaus Töpfer schuf daher 1993 die TASi - die Technische Anleitung Siedlungsabfall. Das war Fortschritt, der sich allerdings durch zwei Widerhaken selbst bremste: eine zwölfjährige Übergangszeit - das sind drei Legislaturperioden oder eine komplette Schulzeit, nicht die Deponiebetreiber und Abfallerzeuger wurden auf den ökologischen Pfad verpflichtet, sondern nur die Behörden. Die rot-grüne Bundesregierung schuf mit der Abfallablagerungsverordnung von 2001 die Voraussetzung für ökologischen Fortschritt in der Praxis. Die Ablagerungsverordnung ist für alle Beteiligten verbindlich. Sie gewährt keine Fristverlängerungen. Sie gibt die freie Wahl zwischen Müllverbrennungsanlagen und hochwertigen mechanisch-biologischen Vorbehandlungsanlagen mit thermischer Behandlung. Diese Wahlmöglichkeit war wichtig für die Akzeptanz der Regelung. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Deponiezweckverband Eiterköpfe ( ) kann man mit Fug und Recht sagen: Die neue deutsche Abfallablagerungsverordnung ist ambitionierter als die Brüsseler Deponierichtlinie, aber im Einklang mit europäischem Recht. Die Abfallablagerungsverordnung hat beachtliche Innovationen angestoßen. Aus einfachen offenen Rotten wurden technisch aufwändige Abfallfabriken, die eine weitgehende Trennung und Verwertung der Abfälle ermöglichen. Anfang der 90er Jahre gab es nur eine Handvoll ökologisch unzulänglicher Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung mit geringem Durchsatz werden 66 moderne Anlagen mit einer geplanten Kapazität von über 7 Mio. t in Betrieb sein. Die jüngste - und größte - wurde heute morgen in Cröbern eröffnet. Etwa 200 ökologisch bedenkliche Altdeponien werden aufgrund der neuen Verordnung kurzfristig geschlossen. Weitere schließen Dieser Schrumpfungsprozess ist ein großes Plus für die Umwelt und für den Steuer- und Gebührenzahler. Risiken, die von solchen Deponien ausgehen, übersteigen bei Weitem die notwendigen Investitionen für die Abfallbehandlung. Die Zahl der Müllverbrennungsanlagen steigt von 48 (1990) auf 72 im Jahr Die thermische Behandlungskapazität wird damit gegenüber 1990 nahezu verdoppelt (auf rund 18 Mio. t). Hinzu kommen zahlreiche Kompostwerke, Vergärungsanlagen und andere Abfallverwertungsanlagen, die in den letzten Jahren errichtet worden sind. Die verfügbaren Anlagen reichen im Prinzip für Abfälle aus Haushalten, Gewerbe und Sperrmüll aus. In einigen wenigen Regionen gibt es temporäre Zwischenlager, aber die sind, wie gesagt: temporär. Die Anstrengung hat sich also gelohnt: Wurden 1999 noch rd. 60 % der Restabfälle unbehandelt deponiert, so wird 2005 der gesamte Restabfall vorbehandelt, zu 3/4 thermisch und zu 1/4 mechanisch-biologisch. Das Gesetz verbietet die bisherige Praxis der Billigdeponierung von Müll aus Gewerbebetrieben und Industrie jenseits der Grenzen und den Export heizwertreicher Abfälle in ausländische Zementwerke, Kraftwerke oder sonstige industrielle Feuerungsanlagen, die die europäischen Standards der Verbrennungsrichtlinien nicht erfüllen. II. Weitreichende Erfolge der bisherigen Arbeit Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die private Entsorgungswirtschaft haben rd. 10 Mrd. € investiert und ca Dauerarbeitsplätze neu geschaffen. Das ist nachhaltige Umweltpolitik und zugleich zukunftsweisende Wirtschaftspolitik. Die Abfallablagerungsverordnung hat die Entwicklung der Abfallbehandlung enorm gepusht. Deutschland ist durch diese Verordnung exportstark und zum Technologieführer geworden. Die Märkte liegen außerhalb und innerhalb der Europäischen Union, also direkt vor unserer Haustür. Denn andere Staaten stehen vor riesigen, noch ungelösten Abfallproblemen. Das IFEU-Institut Heidelberg hat festgestellt, dass die ökologische Modernisierung der Siedlungsabfallwirtschaft erhebliche positive Effekte auf den Schutz der Ressourcen, des Klimas, der Böden, der Gewässer und der Gesundheit hatte. Das liegt zum einen daran, dass wir seit Jahren immer mehr Abfälle behandeln und die stoffliche Verwertung von 12 % 1990 auf über 50 % im Jahr 2001 gesteigert haben. Bei Glas, Papier, Pappe, Karton, Verpackungsabfällen, Metallen und Bioabfällen erreichen wir Verwertungsquoten von 60 bis über 90 %. Das hat weitreichende Folgen: So spart z.B. die Herstellung von Sekundäraluminium mehr als 90 % der Energiekosten gegenüber der Schmelze von Bauxit ein. Wir haben mit Abstand die höchste Verwertungsquote in der EU. Auch ich hatte einmal die Sorge, das Verbot der oberirdischen Ablagerung biologisch abbaubaren Abfalls könnte den Anreiz zur Verwertung reduzieren. Diese Befürchtungen haben sich, wie die genannten Zahlen eindrucksvoll belegen, nicht bewahrheitet. Der andere Grund für die deutliche Entlastung der Umwelt ist die 17. Bundesimmissionsschutzverordnung. Sie hat mit den weltweit schärfsten Grenzwerten für Müllverbrennungsanlagen die Schadstoffemissionen aus solchen Anlagen drastisch reduziert. Aus den "Dreckschleudern" der 70er und 80er Jahre wurden moderne, umweltverträgliche Müllverbrennungsanlagen. Der Ausstoß krebserzeugender Stoffe wie Dioxin aus Müllverbrennungsanlagen wurde seit 1990 auf weniger als ein Tausendstel von 1990 verringert. Die 17. Bundesimmissionsschutzverordnung stand daher Pate für die europäische Verbrennungsrichtlinie. Seit der Novellierung 2003 gelten die ambitionierten Grenzwerte der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung auch für die Mitverbrennung von Müll in Industrieanlagen. Die ökologische Modernisierung der Abfallwirtschaft ist ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz. 30% der deutschen Emissionen des klimaschädlichen Methans stammen aus Deponien. Wir haben diese Emissionen durch die Behandlung der Abfälle vor der Ablagerung zwischen 1990 und 2004 um 1 Mio. t Methan reduziert. Das entspricht einer Minderung von rd. 21 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente - oder einem Sechstel der Menge, die Industrie und Energiewirtschaft zwischen 1990 und 2003 an CO2-Einsparungen erbrachten. Bis 2007 rechnen wir mit einem weiteren Rückgang der Deponiegasemissionen um 4 Mio. t CO2-Äquivalente. Bis 2012 wollen wir die Emissionen von Methan aus Deponien nahezu vollständig zum Erliegen bringen (noch mal 4 Mio. t CO2-Äquivalente). Da etwa die Hälfte der Siedlungsabfälle biogener Natur sind, können sie ebenso wie andere Abfälle mit hohem Heizwert zur Erzeugung von Energie genutzt werden und so fossile Brennstoffe ersetzen. Damit kann man weitere 4 Mio. t CO2 einsparen. Der Emissionshandel, der Zementwerke, Kraftwerke und industrielle Feuerungsanlagen einschließt, macht die energetische Nutzung von Abfällen auch wirtschaftlich interessant. Hier wird in den nächsten Jahren ein neuer, ein europäischer Markt entstehen. Die deutschen Anlagenbetreiber, die heute noch zögerlich an den Einsatz von Ersatzbrennstoffen herangehen, sollten sich rasch entscheiden, sonst hinken sie bald der Zeit hinterher. III. Was ist als Nächstes zu tun? Wir müssen bis spätestens 2020 die Behandlungstechniken so weiter entwickeln und ausbauen, dass die Siedlungsabfälle in Deutschland umfassend umweltverträglich verwertet werden können. Erst wenn unsere Entsorgung so gestaltet ist, dass sie nachfolgende Generationen in keiner Weise belastet, ist sie wirklich nachhaltig. Das heißt, wir müssen die oberirdische Deponierung aller Siedlungsabfälle bis 2020 beenden. Denn sie erfordert zwangsläufig eine langfristige Nachsorge. Das gilt auch für Schlacken aus der Müllverbrennung und die Reste aus der mechanisch-biologischen Behandlung. Hoch schadstoffbelastete Rückstände, z.B. aus der Abgasreinigung von Behandlungsanlagen, müssen untertägig abgelagert und damit der Biosphäre dauerhaft entzogen werden. Um die Verwertung deutlich zu steigern, müssen wir die bestehenden Strukturen der Abfallwirtschaft planmäßig weiterentwickeln. Bestehende Getrenntsammelsysteme insbesondere für Glas, Papier, Pappe, Karton, Bioabfälle sowie Schadstoffe sollen aufrechterhalten oder sogar ausgebaut werden. Die automatische Hausmüllsortierung kann hierzu beitragen. Unabdingbare Vorraussetzung dafür ist sie aber nicht. Wir analysieren Versuche, Leichtverpackungen gemeinsam mit Restmüll zu erfassen und erst nachträglich zu sortieren. Wenn sich herausstellt, dass die "Zebratonne" ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist, sollte dies eine Option neben der Getrenntsammlung sein. Voraussetzung ist hier neben der getrennten Sammlung von Bioabfall allerdings auch eine klare Aufteilung der Kostenträgerschaft. Auch die "Zebratonne" darf nichts daran ändern, dass die Kommunen die Verantwortung für die Entsorgung der Abfälle ihrer Bürger behalten. Die Kommunen müssen zukünftig eine entscheidende Rolle in einem regionalen Stoffstrommanagement spielen. IV. Stoffflusswirtschaft ist das Ziel Der ist eine Wegscheide für die Abfallwirtschaft - aber sie ist noch nicht am Ende ihres Weges angekommen. Wir müssen den Gedanken der Ressourcenschonung und -effizienz konsequent weiter entwickeln und über den Abfallbereich hinaus ausweiten. Ziel ist es, die Kreislaufwirtschaft in eine nachhaltige ressourcenschonende Stoffflusswirtschaft zu integrieren. Der ökologische Fußabdruck der Menschheit übertrifft seit Mitte der 70er Jahre die biologisch produktive Fläche um ca. 20 %. Um unsere vermeintlichen Bedürfnisse zu befriedigen, bräuchten wir heute schon 1,2 Planeten. Stattdessen betreiben wir Raubbau auf Kosten späterer Generationen. Man sagt: 20% der Weltbevölkerung verbrauchen 80% der Ressourcen und verursachen 80% des Abfalls. Die Erde ist bereits übernutzt, obwohl ein Drittel der Menschheit kaum Ressourcen beansprucht oder beanspruchen kann. Wir sind noch weit von nachhaltiger Produktion und nachhaltigem Konsum entfernt! Der Trend geht hin zu einer Globalisierung des Konsummodells der reichen 20% der Weltbevölkerung. Der Rohstoffbedarf steigt aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Schwellenländer drastisch an. Bei vier der sechs wichtigsten Metalle ist China bereits nach der Europäischen Union und den USA der bedeutendste Verbraucher. Die Rohstoffpreise steigen. Das wirkt sich insbesondere für die Entwicklungschancen armer Länder fatal aus. Auch in reichen Ländern sehen manche die Versorgungssicherheit mittelfristig als gefährdet an. Wir müssen die Ressourceneffizienz unserer Güterproduktion deutlich erhöhen - aus ökologischen Gründen, aber auch um unsere Wettbewerbsfähigkeit in einer globalisierten Wirtschaft zu erhalten. Die Nachhaltigkeitsstrategie fordert eine Verdopplung bis Das ist eine Herausforderung für Produktdesign und Abfallwirtschaft gleichermaßen. Die Abfallwirtschaft muss ihre Möglichkeiten erheblich ausbauen, Ressourcen aus Abfällen möglichst hochwertig oder rein zurückzugewinnen. Wir werden perspektivisch nur wettbewerbsfähig bleiben, wenn wir die Entwicklung ressourcenleichter Technologien zu einem Schwerpunkt unser Industriepolitik machen. Hierbei muss auch die Weiterentwicklung der Produktverantwortung eine bedeutende Rolle spielen. Die Europäische Kommission will daher ihre politischen Strategien zur Steigerung der Ressourceneffizienz mit ihren Strategien zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zusammenführen. Wir brauchen eine ambitionierte Novelle der europäischen Abfallrahmenrichtlinie. Und wir brauchen anspruchsvolle ökologische Standards für die Verwertung der wesentlichen Abfallströme auf europäischer Ebene. Schließlich haben wir in Deutschland mit der Umsetzung unserer Ablagerungsverordnung von 2001 allein den Ausstoß klimaschädigender Emissionen um rd. 33 Mio. CO2-Äquivalente reduziert. Hier gibt es in Europa noch ein riesiges Potenzial für den Klimaschutz. Es ist daher überfällig, dass die EU insgesamt die Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle untersagt, dass sie die Steigerung der stofflichen Verwertung und moderne energieeffiziente Behandlungsanlagen für die verbleibenden Restabfälle verlangt. Wir brauchen dringend die geplante Bioabfallrichtlinie. Wir brauchen europaweit einheitliche Standards für die stoffliche Verwertung von Bioabfällen. Abfallwirtschaft hat nicht nur mit dem zu tun, was in den Müll wandert. Sondern sie ist Teil der Stoffflüsse insgesamt. Und so integriert müssen wir sie weiterentwickeln. Nach der Aussage von Alan Greenspan ist Ressourceneffizienz die Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit in der Zukunft. Dabei ist eine moderne Abfallwirtschaft ein zentrales Element.“ -30 Mio. t CO2 = 12 % Anteil am deutschen Reduktionsziel gem. Kyoto 5. Schritt 2020? Ende oberirdischer Deponierung – vollständige Verwertung von Siedlungsabfällen 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 5-stufige Abfallhierarchie
Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung („2. Hand“) Recycling - Verwertung (stofflich) sonstige Verwertung (z. B. energetisch) Beseitigung Art. 4 Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRl) EU | MARKT BMU plant Umsetzung der 5-stufigen Abfallhierarchie Wie aus dem Bundesumweltministerium auf Anfrage des RECYCLING magazins von Mitte Dezember heute zu erfahren war, plant das BMU eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), um die in Artikel 4 der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRl) neu festgelegte 5-stufige Abfallhierarchie in nationales Recht zu übernehmen. Die 5-stufige Abfallhierarchie verändert die bislang im europäischen und nationalen Recht anerkannte 3-stufige Abfallhierarchie (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) in der Weise, dass die „Verwertung“ in drei weitere, gestufte Verwertungsoptionen, nämlich „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, „Recycling“ „ und „sonstige Verwertung, zum Beispiel „energetische Verwertung“ – aufgeteilt ist. Nach der oben genannten Stufenfolge sind — so das BMU — insbesondere die energetische Verwertung und der Bergversatz als „sonstige Verwertung“ nunmehr nachrangige Verfahren. Ob und inwieweit dies Auswirkungen auf die Stoffströme hat, ließe sich aber noch nicht absehen, heißt es aus dem BMU. Wie die gegenwärtige Wirtschaftskrise zeige, sind mögliche Auswirkungen der neuen Abfallhierarchie auf die Stoffströme vielmehr durch wirtschaftliche Faktoren bedingt. Zudem sei die Abfallhierarchie von den Mitgliedstaaten nicht strikt zu vollziehen, erläutert das BMU. Die Abfallhierarchie gebiete vielmehr, dass die einzelnen Abfallströme letztlich in einem Verfahren verwertet werden, das der „besten Umweltoption“ entspricht. Hierbei seien neben ökologischen, wirtschaftlichen und technischen Aspekten auch soziale Faktoren zu berücksichtigen. Dies sei auch die Basis, auf der das BMU die Umsetzung der neuen Abfallhierarchie in das KrW-/AbfG plane. Die konzeptionellen Arbeiten hierzu sollen jedoch noch nicht abgeschlossen sein. 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Geschichte Müllnotstand ausgeblieben: Verwertung überwiegt Deponierung
Wiederverwertungsanteil 1990: 15 %, 2003: 58 % „Wurden 1990 noch weniger als 15 % der Siedlungsabfälle verwertet, so waren dies 2002 mit rd. 56 % über die Hälfte des gesamten Aufkommens. Und wir haben eine deutliche Zunahme der Vorbehandlung des verbliebenen Restmülls.“ Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Abfallmenge rechts: BMU 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 „Geschichte“ mit Zukunft
Biokunststoff aus Guben Entsorgung verpackter Tomaten aus Supermärkten kein Problem: Verpackung verrottet in 40 Tagen, durchlässig für Luft und Wasserdampf, kein Schwitzen mehr, Faulgefahr geringer Keine Verdrängungskonkurrenz: Korn für Brot, Stroh für Biokunststoff Standortentscheidung, weil Randbedingungen stimmten: Bahnanschluss, ausgebaute Straßen, Versorgung mit Strom und Medien 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 2. Abfallpolitik vermeiden verwerten umweltfreundlich beseitigen
„Die Abfälle von heute sind die Bergwerke der Zukunft“ (BMU) vermeiden verwerten umweltfreundlich beseitigen Vermeiden: § 4 Abs. (2) KrW-/AbfG Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten. Vorrang der Verwertung: Wenn technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar (wenn für Stoff bzw. Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann). Verwertungsvorrang entfällt, wenn Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. § 6 Stoffliche und energetische Verwertung: „Vorrang hat die besser umweltverträglichere Verwertungsart“ Bundesregierung wird ermächtigt Vorrang der stoffliche oder energetischen Verwertung bestimmter Abfallarten zu bestimmen. Energetische Verwertung nur zulässig bei Heizwert > kJ/kg, Feuerungswirkungsgrad von mind. 75 %, Nutzung der Wärme KrW-/AbfG Anhang Beseitigungsverfahren und Verwertungsverfahren KrW-/AbfG Anhang II A Beseitigungsverfahren Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) D 2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) D 3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D 4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.) D 5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D 7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden D 9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) D 10 Verbrennung an Land D 11 Verbrennung auf See D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren D 14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) KrW-/AbfG Anhang II B Verwertungsverfahren Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R 3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) R 4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R 5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R 6 Regenerierung von Säuren und Basen R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) Ein Service der juris GmbH Seite 37 Quelle: BMU 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 Abfallpolitik Leitgesetz KrW-/AbfG Kreislaufwirtschaft
Von öffentlicher Abfallentsorgung zur verursacherorientierten privaten Kreislaufwirtschaft Kreislaufwirtschaft Abfallbeseitigung Streitfragen: Verwertung: stofflich oder energetisch? Vor- oder Gleichrangigkeit? Produktverantwortung Energetische Verwertung = Energieüberschuss (sonst Müllverbrennung „zur Beseitigung“) Produktverantwortung: Langlebig, für Verwertung und umweltverträgliche Beseitigung geeignet Einsatz von verwertbaren Abfälle u. sekundären Rohstoffen Kennzeichnung von Schadstoffen Kennzeichnung auf Rückgabe, Verwertung Rücknahme, Verwertung, Beseitigung Vermeidung: nicht nur Einkaufskorb statt Plastiktüte: Produkte mit langer Lebensdauer, Produktionsverfahren mit wenig Abfall Produktverantwortung: Bsp. First Solar KrW-/AbfG § 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft (2) Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind insbesondere Anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen Abfallarme Produktgestaltung Konsumverhalten auf abfall- und schadstoffarme Produkte richten Abfallrecht, Beck-Texte, 12. Aufl. 2007, S. XIII ff. Produktverantwortung § 22 Produktverantwortung § 23 Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen. Zur Festlegungen von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt ... § 24 Rücknahme und Rückgabepflichten. Zur Festlegungen von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt ... § 25 Freiwillige Rücknahme. Bundesregierung kann für freiwillige Rücknahme von Abfällen Zielvereinbarungen treffen, die innerhalb angemessener Frist zu erreichen sind. Rückgabemöglichkeit (1985 AltölV; § 22 KrW-/AbfG, 1991 VerpackungsVO; BatterieVO; 2002 AltfahrzeugVO; 2006 Elektro- und ElektronikgeräteG) VerpackungsVO war Vorbild für viele EU-Länder und wurde 1994 über die EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle verbindlich für alle Mitgliedsstaaten. stoffliche und energetische Verwertung: Vor- oder Gleichrangigkeit? s. Anhang zur Verpackungsverordnung: (2) im Jahresmittel mindestens einer stofflichen Verwertung zuzuführen Glas 75 % Weißblech 70 % Aluminium 60 % Papier, Pappe, Karton 70 % Verbunde 60 % Verwertung: Trennung verschiedener Kunststoffarten über verfeinertes Detektorensystem über Nah-Infrarot (NIR-Spektralanalyse). Es kann Materialart, -größe, -form und –farbe erkennen. Trennung der Einzelstücke über präzise Druckluftimpulse möglich. Weitgehend sortenreine Trennung von Kunststofffraktionen. (BMU S. 19) Altöl: 100 Prozent verwertet: 77 Prozent stofflich; 23 Prozent energetisch, seit 2002 Vorrang der stofflichen Verwertung, durch Abtrennung der Schadstoffe im Altöl können Basisöle gewonnen werden, die wieder für den Schmierölkreislauf zur Verfügung stehen Glasrecycling: 1 Prozent Scherbenzugabe reduziert Energiebedarf bei Glasherstellung um 0,2 bis 0,3 Prozent; 3,1 Mio. Tonnen Altglas ersetzen 3,3 Mio. Tonnen Mineralien Ökologisch günstiger sind Mehrwegflaschen: sie lassen sich ca. 40 mal wiederbefüllen, dadurch noch höhere Rohstoff- und Energieersparnis. Batterieverwertung: von 19 auf 88 Prozent gesteigert. Altfahrzeug-VO: 85 Prozent des durchschnittlichen Gewichts verwerten und 80 Prozent stofflich verwerten. § 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen. 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. 2Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. 3Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. 4Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln. 1Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. 2Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. 3Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. 1Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. 2Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. 3Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. 1Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. 2Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen § 11 Grundpflichten der Abfallbeseitigung (1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.(2) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 10 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. § 13 Überlassungspflichten (1) 1Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 2Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.(2) Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach § 16, 17 oder 18 übertragen worden sind.(3) 1Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 an der Rücknahme mitwirken, § 24 Rücknahme- und Rückgabepflichten (1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Hersteller oder Vertreiber 1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, 2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben, 3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben, 4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde oder den Entsorgungsträgern im Sinne des § 15, 17 oder 18 Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle, Belege einzubehalten und aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen haben. (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden, ... 4. daß die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfaßten Abfälle dem nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben. 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 Abfallpolitik Überlassungspflicht ggü Private Entsorgungsträger
Verursacherprinzip, Produktverantwortung: Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist zur Verwertung und Beseitigung verpflichtet Ausnahme (§ 13 KrW-/AbfG) : Abfälle aus privaten Haushalten (Siedlungsabfälle), für die keine Rücknahmesysteme oder Sammlungen zur Verwertung bestehen (s. private Entsorger) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen Überlassungspflicht ggü Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Daseinsvorsorge) > Kreise und kreisfreie Städte Private Entsorgungsträger Gewerbeabfälle Rücknahmesysteme gem § 24 KrW-/AbfG - Duales System Einzelhandel (Einwegpfandflaschen) Sammlungen zur Verwertung (gemeinnützig o. gewerblich) freiwillige Rücknahme § 13 Überlassungspflichten 1Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 2Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach § 16, 17 oder 18 übertragen worden sind. 1Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, die einer Rücknahme- und Rückgabepflicht nach § 24 unterliegen die gem. § 25 freiwillig zurückgenommen werden Die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen einer Verwertung zugeführt werden Rücknahme und Rückgabepflichten außerhalb der öffentlichen Entsorgung Bsp. Brandenburg Abfallwirtschaftsplan Organisation der kommunalen Abfallwirtschaft Örtlich zuständig für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie sonstiger Abfälle zur Beseitigung als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) im Sinne des § 13 KrW-/AbfG [3] sind im Land Brandenburg gemäß § 2 BbgAbfG [4] die Landkreise und kreisfreien Städte. Es handelt sich dabei im Land Brandenburg um vier kreisfreie Städte und 14 Landkreise. Die Entsorgungspflicht wurde von vier Landkreisen auf drei Abfallzweckverbände (Südbrandenburgischer Abfallzweckverband – SBAZV, Abfallentsorgungsverband – AEV „Schwarze Elster“, Kommunaler Abfallentsorgungsverband – KAEV „Niederlausitz“) übertragen. Die Aufgabe der Behandlung der zur Beseitigung überlassenen Siedlungsabfälle wurde als Teil der Entsorgungspflicht vom SBAZV und dem Landkreis Oder-Spree dem Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) übertragen. Papier und Pappe Aus logistischen Gründen werden die im Auftrag der örE zu entsorgenden graphischen Papiere aus Haushaltungen gemeinsam mit den der Verpackungsverordnung unterliegenden Verpackungen aus Papier und Pappe erfasst. Der Verpackungsanteil an diesen Abfällen beträgt im Land Brandenburg knapp 20 % Beauftragung Dritter Verbände Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (Kammern) 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 Bsp. freiwillige Rücknahme
Freiwillige Selbstverpflichtung der Bauindustrie (1996) zur Rücknahme erfolgreich: Verwertungsraten mehr als erfüllt (Statt Halbierung der Ablagerung > 70 % Recycling) § 25 KrW-/AbfG Freiwillige Rücknahme Bau- und Abbruchabfälle neben Bergbauabfällen mengenmäßig der größte Abfallbereich (S. 17) Abfallwirtschaft in Deutschland (BMU) Quelle: BMU Quelle 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 3. Abfallentsorgung Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Abfälle aus privaten Haushalten (Siedlungsabfälle) Pflichtaufgabe der Landkreise, Kreisfreien Städte Umfang der Abfallentsorgung (gem. kommunaler Abfallsatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang, Bsp. Rhein-Sieg-Kreis) 1. Bereitstellen von Abfallbehältern Sammlung und Entsorgung von 2. Restmüll 3. Papier und Pappe 4. Bioabfällen 5. Grünabfällen 6. Sperrmüll 7. Elektroaltgeräten 8. Sonderabfällen 9. Abfallberatung 10. Sammlung von wildem Müll 11. Aufstellen, unterhalten, entleeren: Straßenpapierkörbe Private Entsorgung gem. GewerbeabfallVO Gewerbliche Siedlungsabfälle Bau- und Abbruchabfälle Gem. VerpackungsVO Verpackungen: Gelbe Tonne/Sack (örE = Verpackungen aus Papier und Pappe) Glas Gewerbliche Siedlungsabfälle werden in der Praxis auch als »hausmüllähnliche Gewerbeabfälle« bezeichnet. Es sind gewerbliche und industrielle Abfälle, die zwar nicht aus privaten Haushalten stammen, ihnen aber aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind. Dazu gehören u.a. Abfälle aus Papier, Glas, Metall, Holz, Textilien und Kunststoff. Rechtsprechungsübersicht Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 Abfallentsorgung - Bsp. Hanau
Holsystem zur Verwertung Papier und Kartonagen Bioabfälle Laubsäcke Holsystem zur Beseitigung Restmüll Bringsystem zur Verwertung (zentrale Sammelbehälter) a) Altglas b) Papier und Kartonagen c) kompostierbare Pflanzenabfälle d) Sperrmüll e) Bauschutt (bis maximal 1 m³). f) Gerätebatterien und Autobatterien g) Gasentladungslampen (z.B. Leuchtstoffröhren) h) Styropor i) Kork j) Elektro- und Elektronikgeräte (priv. Haushalte) k) CD/DVD-Scheiben 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 Abfallentsorgung Gebühren für Grundstückseigentümer bei Holsystemen
(lt. kommunaler Gebührensatzung bzw. Teil II der Abfallsatzung): Restmüll Papier? Glas? Biomüll? Sperrmüll Keine Gebühren für gelbe Tonne: Rücknahmesystem Grüner Punkt Geld sparen durch Mülltrennung Bsp. Mainz: „Die Leerung der Bio-, Papier- und Glastonnen ... ist in der o.g. Jahresgebühr enthalten.“ (Restmüll) Abfallgebühren Grundsätzlich gilt: Ihre Abfallgebühren sind um so niedriger, je weniger Restabfall bei Ihnen anfällt. Daher können Sie durch Abfallvermeiden und durch Trennung von verwertbaren Abfällen Geld sparen. Übrigens sind die Mainzer Restabfallgebühren seit 2001 unverändert günstig.   Abfallgebühren 2008 (pro Jahr) Restabfall-Tonne: Größe und Leerungshäufigkeit Größe wöchentlich (Alt- und Neustadt) täglich (übrige Stadtteile) 60 Liter ,12 € ,16 € 120 Liter ,24 € 196,32 € 240 Liter ,48 € ,64 € Die Leerung der Bio-, Papier- und Glastonnen bis zu einem bestimmten Volumen ist in der o.g. Jahresgebühr enthalten. So gehört zum Beispiel zu einer 120-Liter-Restabfall-Tonne mit 14-täglicher Leerung eine 60-Liter-Biotonne mit wöchentlicher Leerung, eine 120-Liter-Papiertonne mit 14-täglicher Leerung sowie eine 120-Liter-Glastonne mit 4-wöchentlicher Leerung. Wettbewerb um Altpapier: Entstehen für die Nutzung zusätzliche Kosten? Für die Nutzung der „Blauen Papiertonne“ entstehen keine zusätzlichen Kosten. „Bedauerlicherweise sind auch andere private Entsorgungsfirmen unterwegs und verteilen ebenfalls Blaue Tonnen (sog. Trittbrettfahrer)“ 4. Gerechte Entsorgungskosten Warum muss Alpapierentsorgung bezahlt werden? In Mietshäusern wird schon immer die Papierentsorgung anteilmäßig bezahlt. 75 % des Inhaltes einer Papiertonne sind Zeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekte. Diese tragen keinen Grünen Punkt. Die Entsorgung ist also nicht bereits beim Einkauf bezahlt. Sie muss von den Nutzern der Tonne bezahlt werden. Blaue Tonnen stehen für jede Wohnform zur Verfügung. Die Entsorgungsleistung ist anteilig zu bezahlen. Das Leeren einer Tonne für Pappe und Papier kostet genau so viel wie das Leeren einer Hausmülltonne. Für Kartons und Papier mit Grünem Punkt ist die Entsorgung bereits beim Einkauf bezahlt, für Zeitungen Zeitschriften und Werbeprospekte nicht. Diesen Anteil bezahlen die Nutzer der Tonnen. Kostenlose Papiertonne in Berlin „Allerdings müssen sich die Haushalte vielfach darauf einstellen, für die Papierabholung wieder Geld bezahlen zu müssen, wo sie bisher umsonst war. Und dort, wo die Leerung der Papiertonne etwas gekostet hat, wird es wohl etwas teurer werden. Das wird viele Gebiete in Deutschland betreffen, auch Berlin.“ Kampf ums Altpapier grundsätzlich zu Gunsten der Kommunen entschieden. Private Haushalte sind nicht befugt, mit der Verwertung von Papier und Pappe Dritte zu beauftragen. BVerwG vom C 16.08 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 4. Instrumente der Fachplanung
1. Planfeststellung: Deponie (oberste Abfallwirtschaftsbehörde) 2. Genehmigung nach BimSchG: Abfallbeseitigungsanlage (Ämter für Immissionsschutz) 3. Planungsgebiete (max. 4 Jahre, Ablösung durch Veränderungssperre ab Planauslegung im Planfeststellungsverfahren, § 19 Abs. 3 BbgAbfG) 4. Abfallwirtschaftsplan (Land, oberste Abfallwirtschaftsbehörde) § 29 KrW/AfG Abfallwirtschaftsplanung (AbfallgesetzBB § 17) 5. Abfallbeseitigungskonzept (Kreis) Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) Vom 06. Juni 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 05], S.40), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2006 Abfallbeseitigungsanlagen § 19 Veränderungssperre (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfaßten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg entsprechend. (3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. (4) Die Festlegung eines Planungsgebietes nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen. (5) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren für eine Abfallbeseitigungsanlage kann die zuständige Behörde für die von der Planung betroffenen Flächen einschließlich in das Verfahren eingeführter Standortalternativen eine Veränderungssperre anordnen, wenn die geplante Anlage zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung und die Veränderungssperre zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. (7) Die Geltung des § 26 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg im Falle der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt. 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Abfallwirtschaftspläne - Land
§ 29 KrW/AfG Abfallwirtschaftsplanung (BbgAbfallgesetz § 17) Planungsverantwortung des Landes Abfallwirtschaftsplan nach überörtl. Gesichtspunkten für 10 Jahre, Fortschreibung alle 5 Jahre: Zugelassene und erforderliche A-Beseitigungsanlagen Flächen für Deponien und A-Beseitigungsanlagen (nicht Voraussetzung für Planfeststellung oder Genehmigung) Raumordnungsklausel Ziele Vermeidung, Verwertung, Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in Nähe ihres Entstehungsortes (Festlegung von Einzugsbereichen nach § 21 AbfallGBB möglich, Entsorgungssicherheit) Schonung natürl. Ressourcen, Förderung Produktverantwortung bei Entwicklung, Herstellung u. Vertrieb von Produkten Aufstellung: oberste Abfallwirtschaftsbehörde Bekanntmachung Amtsblatt sachliche oder regionale Teilpläne möglich Sicherung Planungsgebiete § 19 BbgAbfG (Dauer: max. 4 Jahre, Wirkung einer Veränderungssperre, Bekanntmachung) Veränderungssperre anordnen schon bei Auslegung für ROV (betrifft lt. RoV nur Deponie-Flächen und Standortalternativen) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) Planungsverantwortung § 29 Abfallwirtschaftsplanung (1) 1Die Länder stellen für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. 2Die Abfallwirtschaftspläne stellen dar 1. die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie 2. die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen. 3Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus 1. zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und 2. geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen. 4Die Pläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben. (2) 1Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. 2Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten. (3) 1Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und Belange des Wohles der Allgemeinheit nicht offensichtlich entgegenstehen. 2Die Flächenausweisung nach Absatz 1 ist nicht Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 31 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen. (4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 können für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. (5) 1Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. 2§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. (6) 1Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander abstimmen. 2Ist eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen miteinander festlegen. (7) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 zu beteiligen. (8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind, haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen; § 29a bleibt unberührt. (9) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. (10) Die Pläne sind erstmalig zum 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben. Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) Vom 06. Juni (GVBl.I/97, [Nr. 05], S.40), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April § 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten. (2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen, in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen. (3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden § 17 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen (1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufzustellen und im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekanntzumachen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und bekannt gemacht werden. (2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes richtet sich nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallentsorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, und zu abfallwirtschaftlich sinnvollen Kooperationen zwischen Entsorgungsträgern aufgenommen werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen. Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg - Teilplan Siedlungsabfälle Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 30 vom 2. August 2000 6. Festlegungen zur Abfallbeseitigung Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes dienen der Fortentwicklung einer modernen, gemeinwohlverträglichen Abfallwirtschaft im Land Brandenburg. Sie sollen den weiteren Aufbau einer den Bedingungen eines Flächenlandes angemessenen Entsorgungsstruktur unter überörtlichen Gesichtspunkten lenken und befördern. Sie berücksichtigen zugleich die in nationales Recht umzusetzende Richtlinie 99/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien sowie die Eckpunkte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) für die Zukunft der Entsorgung von Siedlungsabfällen (siehe BMU-Pressemitteilung vom 20. August 1999). Bei den folgenden Festlegungen handelt es sich um planerische Zielfestlegungen, die zum einen Folgerungen aus rechtlichen Rahmenbedingungen und zum anderen Ergebnisse abfallwirtschaftlicher Planungserwägungen darstellen. Bei diesen Festlegungen handelt es sich zunächst noch nicht um die Verbindlicherklärung von Planinhalten im Sinne des § 29 Abs.1 KrW-/ AbfG in Verbindung mit § 17 BbgAbfG. Das MLUR wird die abfallwirtschaftliche Entwicklung der nächsten Jahre daraufhin beobachten, ob diese Festlegungen umgesetzt werden. Sollte dies insgesamt oder hinsichtlich sachlicher oder regionaler Teilgebiete nicht der Fall sein, beabsichtigt das MLUR durch eine Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes und durch die Verbindlicherklärung planerischer Vorgaben dem entgegenzuwirken. Mit diesen Festlegungen bindet sich auch das Land bei seinen künftigen Entscheidungen, insbesondere bei der künftigen Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes und gewährleistet den Entsorgungsträgern dadurch Planungssicherheit und Gleichbehandlung. Festlegung: Abfälle, die zur Einhaltung der Zuordnungskriterien oder gleichwertiger Anforderungen entsprechend TA Siedlungsabfall behandelt werden müssen, sind spätestens ab dem 1. Juni 2005 einer Behandlungsanlage zuzuführen. Spätestens ab dem 1. Juni 2005 muss jeder örE für zu behandelnde Abfälle über ausreichende Behandlungskapazitäten verfügen. Hierzu müssen die örE rechtzeitig Behandlungsanlagen errichten oder sicherstellen, dass sie die Behandlungsanlagen anderer Träger nutzen können. Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit dürfen im Land Brandenburg spätestens ab dem 1. Juni 2005 Abfälle zur Beseitigung grundsätzlich nur noch auf Deponien oder Deponieabschnitten abgelagert werden, die über eine Basisabdichtung nach Nummer der TA Siedlungsabfall verfügen. Zur Verhinderung von Überkapazitäten sind Erweiterungen von (Alt-)Deponien grundsätzlich nur im Rahmen des Bestandsschutzes möglich. Die im Land Brandenburg angefallenen und abzulagernden Abfälle zur Beseitigung sind zur Wahrung des Territorialprinzips grundsätzlich innerhalb der Landesgrenzen zu entsorgen. Die Beseitigungspflichtigen haben sich für die Abfallablagerung der im Land Brandenburg zur Verfügung stehenden Deponien zu bedienen. Eine Ablagerung der Abfälle außerhalb der Landesgrenzen soll ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn gewichtige abfallwirtschaftliche Gründe vorliegen. Im Übrigen ist auch bei der Behandlung das Näheprinzip zu beachten. Auszug Erläuterung: Eine Verbindlicherklärung kann erfolgen, wenn sich abzeichnet, dass Brandenburger Abfälle jenseits der Landesgrenzen abgelagert oder entgegen dem Näheprinzip behandelt werden. Im Falle der Verbindlicherklärung entscheidet die zuständige Behörde über Ausnahmen. Eine Ablagerung jenseits der Landesgrenzen kann beispielsweise zulässig sein, wenn hierdurch, insbesondere in den Grenzregionen des Landes, lange Transportwege vermieden werden können. Die Beseitigung von Abfällen hat dabei nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgAbfG möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu erfolgen. Hiermit werden sowohl das europarechtliche Näheprinzip in der Abfallbeseitigung aus Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle als auch der in Artikel 39 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg fixierte Grundsatz, wonach die Entsorgung von Abfällen, die nicht im Land Brandenburg entstanden sind, auf Ausnahmen zu beschränken ist, umgesetzt. 7. Geltung/In-Kraft-Treten Abfallwirtschaftspläne sind Fachpläne. Sie werden mit ihrer Bekanntmachung Leitlinien für alle behördlichen Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, die für die Abfallentsorgung von Bedeutung sind. Abfallwirtschaftspläne sind den aktuellen Entwicklungen anzupassen und gemäß § 29 Abs. 9 KrW-/AbfG spätestens nach fünf Jahren fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Stand der Umsetzungen der abfallwirtschaftlichen Festlegungen des Planes durch die örE behält sich die oberste Abfallwirtschaftsbehörde vor, den Plan bzw. Teile davon für verbindlich zu erklären. Der Abfallwirtschaftsplan tritt am Tage seiner Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Entwurf Abfallwirtschaftsplan – Fortschreibung Teilplan Siedlungsabfälle Dezember 2006 Eine weitere Aufgabe des Planes ist es, zu prüfen, ob bestimmte Inhalte für verbindlich zu erklären sind. Das ist dann der Fall, wenn für das Land Brandenburg ein Bedarf an weiteren Beseitigungskapazitäten festgestellt wird. Dabei kann es sich um Festlegungen zur Errichtung bestimmter Entsorgungsanlagen oder um die Ausweisung geeigneter Standorte handeln. Unabhängig vom Bedarf an einer Verbindlichkeitserklärung stellt der AWP ein wichtiges Planungsinstrument dar, denn er · dient den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) sowie den zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden als Orientierungsgrundlage und Richtlinie für ihr Verwaltungshandeln im Hinblick auf Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die im Zusammenhang mit der Restabfallentsorgung stehen. Die Inhalte des AWP sind von den örE bei der Aufstellung ihrer Abfallwirtschaftskonzepte zu beachten. · unterstützt den Planungsprozess auf der Landesebene und ist ein Maßstab für die Prüfung der Richtigkeit der verfolgten abfallpolitischen und -wirtschaftlichen Strategien und Grundsätze zur Ausgestaltung der Restabfallentsorgung im Land Brandenburg und der Geeignetheit der dazu gewählten Umsetzungsmaßnahmen. · gibt auch privaten Entsorgungsunternehmen wichtige Informationen zur zukünftigen Entwicklung der Restabfallentsorgung im Bereich der Siedlungsabfälle im Land Brandenburg. Bei der Aufstellung des AWP wurden alle beteiligten Kreise, deren Belange durch den AWP berührt sein können, einbezogen. Damit konnten neben den neuen gesetzlichen Anforderungen an die Entsorgung der Abfälle die abfallpolitischen Zielsetzungen des Landes sowie die konkreten Situationen vor Ort in den Planungsprozess einfließen. Als wesentliches Ergebnis des AWP bleibt festzuhalten: · Die Kapazitäten zur Beseitigung der den örE überlassenen Restabfälle reichen aus. · Eine Verbindlichkeitserklärung zu einzelnen Inhalten des AWP ist nicht erforderlich. · Die grundlegende Strategie der Abfallentsorgung im Land Brandenburg, die den örE überlassenen Restabfälle einer stoffspezifischen Behandlung und energetischen Verwertung zuzuführen, wurde bestätigt. · Aufgrund der jüngsten Veränderungen bei der Organisation und Durchführung der Restabfallentsorgung sind die gewählten Entsorgungskonzepte ständig auf ihre Belastbarkeit hin zu prüfen. Sie verlangen heute und in Zukunft flexible Reaktionen seitens der örE, der an der Abfallentsorgung beteiligten Wirtschaft und der zuständigen Behörden. 8 Geltung und In-Kraft-Treten Der vorliegende Abfallwirtschaftsplan – Fortschreibung Teilplan Siedlungsabfälle wird nicht für verbindlich erklärt. Er ist aber von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei ihren Entscheidungen zu beachten und von den sonstigen öffentlichen Planungsträgern sowie von den für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden zu berücksichtigen. Vermeidung der SUP bei der Fortschreibung des AWP Brandenburg 2006: „Gemäß § 14b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 3 Nr. 2.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) [6] ist eine SUP durchzuführen, wenn das Vorhaben – hier der „Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle“ - einen Rahmen setzt für ein Vorhaben, das nach Bundes- oder Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfallprüfung zu unterziehen ist. Der Abfallwirtschaftsplan setzt nach § 14b Abs. 3 UVPG) [6] einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn dieser Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen enthält. Es wurde deshalb geprüft, ob der vorliegende AWP Rahmen setzende Inhalte für UVP-pflichtige Vorhaben gemäß der Anlage 1 des UVPG oder des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) [7] enthält: a) Die dargestellten Ziele der Abfallvermeidung und –verwertung sind nicht geeignet, Rahmen setzende Wirkung zu entfalten, da sie lediglich strategische Zielfestlegungen enthalten. b) Die vorgenommene Darstellung des Bedarfs an immissionsschutzrechtlich zulassungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen entfaltet keine Rahmen setzende Wirkung, da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dieser Anlagen keine Bedarfsprüfung gefordert ist. Soweit ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, ergibt sich hieraus u. U. eine Orientierungsmöglichkeit für Investoren. Eine Festlegung i. S. v. § 14 Abs. 3 UVPG [6], z.B. zur Begrenzung von Abfallbehandlungskapazitäten oder zur positiven Steuerung von Standorten bei solchen Anlagen ergibt sich hieraus für das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht. Als Folge der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung wurde kein zusätzlicher Bedarf an Deponiekapazitäten ermittelt. Es gibt damit auch keine Umweltauswirkungen durch die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für die Deponierung von Abfällen. Eine Rahmen setzende Wirkung ist nicht gegeben. c) Da es keinen zusätzlichen Bedarf an Kapazitäten weiterer Abfallbeseitigungsanlagen gibt, werden im AWP auch keine geeigneten Flächen für solche Anlagen ausgewiesen. Außerdem wird der Plan nicht für verbindlich erklärt. Es fehlt deshalb eine Rahmen setzende Wirkung. Der vorliegende AWP ist darauf gerichtet, - die Belastung der Umwelt zu reduzieren, indem seine Zielstellungen zur Abfallvermeidung und –verwertung, gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung sowie zur Reduzierung von Schadstoffen zur Schonung der natürlichen Ressourcen beitragen, - durch seine strategischen Vorschläge zur Entwicklung flexibler Entsorgungssysteme in den Kommunen die finanziellen Aufwendungen für jeden Bürger und für die Wirtschaft in Grenzen zu halten und damit die wirtschaftliche und soziale Stabilität zu fördern, - durch die Abschätzung des Bedarfs an künftigen Behandlungskapazitäten dazu beizutragen, kostspielige Fehlplanungen zu vermeiden und die Entsorgungssicherheit für das Land Brandenburg zu gewährleisten, - durch seinen Informationsgehalt und die umfassende Einbeziehung der Öffentlichkeit eine hohe Akzeptanz für die Abfallwirtschaftspolitik des Landes Brandenburg zu erreichen. Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass der vorliegende AWP keine Rahmen setzende Wirkung entfaltet. strategische Umweltprüfung ist deshalb nicht erforderlich.“ 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Abfallwirtschaftspläne - Land
Beteiligung: Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Gemeinden, Landkreise, kommunale Spitzenverbände, Verbände der abfallerzeugenden und der abfallentsorgenden Wirtschaft, Verbraucherschutzverbände, nach § 29 des BNatSchG anerkannte Verbände, benachbarte Länder (§ 29 Abs. 6 KrW/AbG) Sonstige TÖB. Verbindlicherklärung möglich: Rechtsverordnung des Fachministers Gemeinsame Pläne benachbarter Bundesländer möglich (Bsp. Berlin) Entwurf Abfallwirtschaftsplan – Fortschreibung Teilplan Siedlungsabfälle Dezember 2006 Eine weitere Aufgabe des Planes ist es, zu prüfen, ob bestimmte Inhalte für verbindlich zu erklären sind. Das ist dann der Fall, wenn für das Land Brandenburg ein Bedarf an weiteren Beseitigungskapazitäten festgestellt wird. Dabei kann es sich um Festlegungen zur Errichtung bestimmter Entsorgungsanlagen oder um die Ausweisung geeigneter Standorte handeln. Unabhängig vom Bedarf an einer Verbindlichkeitserklärung stellt der AWP ein wichtiges Planungsinstrument dar, denn er · dient den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) sowie den zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden als Orientierungsgrundlage und Richtlinie für ihr Verwaltungshandeln im Hinblick auf Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die im Zusammenhang mit der Restabfallentsorgung stehen. Die Inhalte des AWP sind von den örE bei der Aufstellung ihrer Abfallwirtschaftskonzepte zu beachten. · unterstützt den Planungsprozess auf der Landesebene und ist ein Maßstab für die Prüfung der Richtigkeit der verfolgten abfallpolitischen und -wirtschaftlichen Strategien und Grundsätze zur Ausgestaltung der Restabfallentsorgung im Land Brandenburg und der Geeignetheit der dazu gewählten Umsetzungsmaßnahmen. · gibt auch privaten Entsorgungsunternehmen wichtige Informationen zur zukünftigen Entwicklung der Restabfallentsorgung im Bereich der Siedlungsabfälle im Land Brandenburg. Bei der Aufstellung des AWP wurden alle beteiligten Kreise, deren Belange durch den AWP berührt sein können, einbezogen. Damit konnten neben den neuen gesetzlichen Anforderungen an die Entsorgung der Abfälle die abfallpolitischen Zielsetzungen des Landes sowie die konkreten Situationen vor Ort in den Planungsprozess einfließen. Als wesentliches Ergebnis des AWP bleibt festzuhalten: · Die Kapazitäten zur Beseitigung der den örE überlassenen Restabfälle reichen aus. · Eine Verbindlichkeitserklärung zu einzelnen Inhalten des AWP ist nicht erforderlich. · Die grundlegende Strategie der Abfallentsorgung im Land Brandenburg, die den örE überlassenen Restabfälle einer stoffspezifischen Behandlung und energetischen Verwertung zuzuführen, wurde bestätigt. · Aufgrund der jüngsten Veränderungen bei der Organisation und Durchführung der Restabfallentsorgung sind die gewählten Entsorgungskonzepte ständig auf ihre Belastbarkeit hin zu prüfen. Sie verlangen heute und in Zukunft flexible Reaktionen seitens der örE, der an der Abfallentsorgung beteiligten Wirtschaft und der zuständigen Behörden. 8 Geltung und In-Kraft-Treten Der vorliegende Abfallwirtschaftsplan – Fortschreibung Teilplan Siedlungsabfälle wird nicht für verbindlich erklärt. Er ist aber von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei ihren Entscheidungen zu beachten und von den sonstigen öffentlichen Planungsträgern sowie von den für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden zu berücksichtigen. Vermeidung der SUP bei der Fortschreibung des AWP Brandenburg 2006: „Gemäß § 14b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 3 Nr. 2.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) [6] ist eine SUP durchzuführen, wenn das Vorhaben – hier der „Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle“ - einen Rahmen setzt für ein Vorhaben, das nach Bundes- oder Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfallprüfung zu unterziehen ist. Der Abfallwirtschaftsplan setzt nach § 14b Abs. 3 UVPG) [6] einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn dieser Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen enthält. Es wurde deshalb geprüft, ob der vorliegende AWP Rahmen setzende Inhalte für UVP-pflichtige Vorhaben gemäß der Anlage 1 des UVPG oder des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) [7] enthält: a) Die dargestellten Ziele der Abfallvermeidung und –verwertung sind nicht geeignet, Rahmen setzende Wirkung zu entfalten, da sie lediglich strategische Zielfestlegungen enthalten. b) Die vorgenommene Darstellung des Bedarfs an immissionsschutzrechtlich zulassungspflichtigen Abfallentsorgungsanlagen entfaltet keine Rahmen setzende Wirkung, da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dieser Anlagen keine Bedarfsprüfung gefordert ist. Soweit ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, ergibt sich hieraus u. U. eine Orientierungsmöglichkeit für Investoren. Eine Festlegung i. S. v. § 14 Abs. 3 UVPG [6], z.B. zur Begrenzung von Abfallbehandlungskapazitäten oder zur positiven Steuerung von Standorten bei solchen Anlagen ergibt sich hieraus für das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht. Als Folge der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung wurde kein zusätzlicher Bedarf an Deponiekapazitäten ermittelt. Es gibt damit auch keine Umweltauswirkungen durch die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für die Deponierung von Abfällen. Eine Rahmen setzende Wirkung ist nicht gegeben. c) Da es keinen zusätzlichen Bedarf an Kapazitäten weiterer Abfallbeseitigungsanlagen gibt, werden im AWP auch keine geeigneten Flächen für solche Anlagen ausgewiesen. Außerdem wird der Plan nicht für verbindlich erklärt. Es fehlt deshalb eine Rahmen setzende Wirkung. Der vorliegende AWP ist darauf gerichtet, - die Belastung der Umwelt zu reduzieren, indem seine Zielstellungen zur Abfallvermeidung und –verwertung, gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung sowie zur Reduzierung von Schadstoffen zur Schonung der natürlichen Ressourcen beitragen, - durch seine strategischen Vorschläge zur Entwicklung flexibler Entsorgungssysteme in den Kommunen die finanziellen Aufwendungen für jeden Bürger und für die Wirtschaft in Grenzen zu halten und damit die wirtschaftliche und soziale Stabilität zu fördern, - durch die Abschätzung des Bedarfs an künftigen Behandlungskapazitäten dazu beizutragen, kostspielige Fehlplanungen zu vermeiden und die Entsorgungssicherheit für das Land Brandenburg zu gewährleisten, - durch seinen Informationsgehalt und die umfassende Einbeziehung der Öffentlichkeit eine hohe Akzeptanz für die Abfallwirtschaftspolitik des Landes Brandenburg zu erreichen. Im Ergebnis der Prüfung ist festzustellen, dass der vorliegende AWP keine Rahmen setzende Wirkung entfaltet. strategische Umweltprüfung ist deshalb nicht erforderlich.“ 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Abfallwirtschaftskonzept – Landkreis § 19 KrW/AbG
Kreis = öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Abfallbeseitigungspflicht, Beauftragung Dritter unter Vorbehalt ausreichender Überwachungs- und Weisungsbefugnisse möglich Brandenburgisches Abfallgesetz § 6 Abfallwirtschaftskonzepte : 1. Inhalt u.a.: Art, Menge, Herkunft der Abfälle gegenwärtig und in 10 Jahren, ihre Verwertung, Beseitigung sowie Ziele und Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung, Maßnahmen zur Behandlung nicht verwertbarer Abfälle, Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit; erforderliche Abfallentsorgungsanlagen; Nachweis zehnjähriger Entsorgungssicherheit für Abfallbeseitigung 2. Beteiligung: Berührte Behörden und Einrichtungen sowie Öffentlichkeit zu beteiligen. Entwurf einen Monat öffentlich auszulegen (eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.) 3. Wirksamkeit durch Beschluss des Kreistages bzw. Vertretungsorgan des Entsorgungsträgers 4. Fortschreibung nach 5 Jahren 5. Einsichtnahme für jedermann möglich § 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten. (2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und dient als Planungsinstrument der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich sowie Verwertung oder Beseitigung der in ihrem Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle, die Ziele des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung sowie der sonstigen Verwertungsmöglichkeiten für die in Nummer 1 genannten Abfälle, Darlegung, auf welche Weise das Ziel einer der Art und Beschaffenheit der Abfälle entsprechenden möglichst hochwertigen Verwertung verfolgt wird, die Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen, die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen, Angaben über geplante Maßnahmen zur Planung, Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stillegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen, den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung, Angaben über das Verhältnis der eigenen Entsorgungstätigkeit zu anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, privaten Entsorgungsträgern, Rücknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung und eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen. (3) Bei der Aufstellung und wesentlichen Änderung der Abfallwirtschaftskonzepte sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, daß Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. (4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beschlusses des Kreistages oder des entsprechenden Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. (5) Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, sind die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen. Diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Die betreffenden Gemeinden sind vor Erlaß des Abfallwirtschaftskonzeptes zu hören. (6) Das Abfallwirtschaftskonzept ist der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Es ist fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde bei wesentlichen Änderungen, mindestens aber im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. (7) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister bestimmt im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister durch Rechtsverordnung, in welchem Umfang Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen sind und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sie dargestellt werden.  (8) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen sowie zur Überarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vorgesehene Maßnahmen ohne zwingenden Grund verzögert. (9) Jeder hat das Recht, bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen. Hierauf ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Deponien 1999: 510 Deponien (440 Kreise und kreisfr. Städte)
376 Hausmülldeponien (Siedlungsabfall) 5 ha ha (Mittelwert 50 ha entspricht insgesamt 180 km², Flächenanteil von 0,05 % Zukunft der Restabfallbeseitigung Von Susanne Hempen, Stand: Juni Status Quo Derzeit fallen in der Bundesrepublik ca. 26 Millionen Tonnen Siedlungsabfälle an. Etwa 40 Prozent der kommunalen Restabfälle (Quelle DPU / Öko-Institut 1999) werden derzeit in Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA) entsorgt. Der weit aus größte Anteil des anfallenden Mülls wird unvorbehandelt auf den 510 noch bestehenden Deponien gelagert (bvse 1999). In einigen Bundesländern ist der Anteil der Deponien, die nicht ausreichend abgedichtet sind, besonders hoch (Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Gerade in den Bundesländern, die gegenwärtig sehr aktiv unter dem Deckmantel der Verwertung Abfälle bundesweit 'anwerben', ist der Deponiezustand besonders dramatisch. Rund 5 Mio. Abfälle Mg/a werden heute mit niedrigen Preisen auf diese Altlasten von morgen gelenkt (Scheinverwertung). Auf diesem Feld besteht besonders hoher Handlungsbedarf. Daher ist die Fixierung der Beendigung dieser Praxis mit dem Datum , so wie es die Ablagerungsverordnung vorsieht, so wichtig. Bei den knapp 40 gegenwärtig in Betrieb befindlichen mechanisch-biologischen Restabfallbehandlungsanlagen (MBA) ist der technische Standard sehr unterschiedlich. Die Mehrzahl der Anlagen arbeitet mit einer einfachen Verfahrenstechnik, wobei der Restmüll nach der Zerkleinerung und Homogenisierung in offenen Mieten gerottet und anschließend in den Deponiekörper eingebaut wird. Spezielle Fraktionen wie Metalle oder heizwertreiche Fraktionen werden in der Regel nicht abgetrennt und verwertet, die Abluft wird nicht gefasst und gereinigt (UBA 1999). Novellierung der TASi Der Standard der Ablagerung von Siedlungsabfällen wird seit 1993 durch die sogenannte Technische Anleitung Siedlungsabfälle, kurz TASI genannt, geregelt. Die TASi hatte allerdings den Nachteil dass sie als blosse Verwaltungsvorschrift keine wirkliche Rechtskraft entfalten konnte. Sie enthielt zudem reichlich Ausnahme- und Übergangsvorschriften, so auch damals schon das magische Datum Die TASi galt lange als ausgesprochen 'verbrennungsfreundlich', weil die darin enthaltenen Anforderungen an das Deponiegut (u.a. Glühverlust-Zuordnungswert) indirekt zur Abfallverbrennung 'zwangen'. In den ergangenen Jahren wurden verstärkt Forderungen nach einer Öffnung der TASi für mechanisch-biologische Behandlungsverfahren laut. Das Umweltministerium legte entsprechende Verordnungsentwürfe zur Änderung der TA Siedlungsabfall vor und brachte sie durch die parlamentarischen Hürden. Am 1. März 2001 trat die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung und über biologische Abfallbehandlungsanlagen in Kraft. Danach dürfen unbehandelte Abfälle ab nicht mehr auf Deponien entsorgt werden. Der Restmüll muss vorbehandelt, das heißt thermisch oder mechanisch-biologisch behandelt werden, um die Anforderungen an das Deponiegut einhalten zu können. Die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen ist genehmigungspflichtig und unterliegt den Bestimmungen des Bundesimmissions-Schutzgesetzes (30. BImSchV). Es werden Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von MBAs gestellt. Damit wird erreicht, dass neben den MVAs auch MBAs künftig angemessene Umweltstandards erfüllen müssen. Bei mechanisch-biologischen Anlagen besteht die Pflicht, die sogenannte heizwertreiche Fraktion abzutrennen; diese kann dann z.B. in Zementwerken, Kraftwerken und Ziegeleien als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden. Für Deponien werden umwelttechnische Mindeststandards festgelegt, so dass Billigdeponien hoffentlich bald der Vergangenheit angehören werden. Was ist zu beachten Im Grundsatz begrüßt der NABU die neue Rechtslage. Positiv bewertet wird, dass neben der Verbrennung zukünftig auch die mechanisch-biologische Behandlung von Hausmüll auf hohem ökologischem Niveau als Behandlungsverfahren zulässig ist. Dennoch ist die neue Regelung nicht vor Fehlentwicklungen gefeit. Die folgenden Punkte erfordern nach Auffassung des NABU einer kritische Beobachtung und gegebenenfalls einer ergänzenden Regelung: • Ausnahmeregelungen Zwar sieht die Verordnung die Nachrüstung von nicht verordnungsgerechten Deponien bis 1. Juni 2005 vor, allerdings sind Ausnahmegenehmigungen bis 2009 möglich. Die eventuelle Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist kritisch zu hinterfragen, um den weiteren Betrieb von umweltgefährdenden Billigdeponien zu verhindern. • Risikofaktor Osterweiterung? Im Rahmen der Osterweiterung sind die Beitrittsländer angehalten, die entsprechenden Umweltrechtsnormen der EU umzusetzen. In besonderen Fällen können Übergangsregelungen beantragt werden. Polen diskutiert bereits einen entsprechenden Antrag für die Umsetzung der europäischen Deponierichtlinie. Dies birgt die Gefahr des Unterlaufens nationaler Regelungen und eines zunehmenden Mülltourismusses in Europa. • Umgehung der emissionsrechtlichen Anforderungen an die MBAs Es gibt Anzeichen für Bestrebungen zur Umgehung der emissionsrechtlichen Anforderungen an mechanisch-biologische Anlagen. Danach soll die Abfallbehandlung in getrennten mechanisch-physikalischen (MA) und biologischen Anlagen (BA) durchgeführt werden. Die Anforderungen der 30.BImSch gelten bisher nicht für die rein physikalischen Verfahren (MA). Eine Einbeziehung dieser Anlagen in die Regelung sollte überdacht werden. Der NABU wird diese Position in die laufende TA-Luft-Novelle einbringen. • Der Markt für Ersatzbrennstoffe Einen wesentlichen Faktor für die zukünftige Restmüllentsorgung stellt sicherlich die Frage der Vermarktungsmöglichkeiten von Ersatzbrennstoffen dar. Die Nutzung von Abfällen als Brennstoff in Industrieanlagen kann einen positiven Marktwert erreichen, - hoffen zumindestens die MBA-Betreiber. Bei Einhaltung der Regelungen der Abfallablagerungsverordnung werden zusätzlich Beseitigungskapazitäten, vor allem in den neuen Bundesländern, für etwa 15 Millionen Tonnen Restmüll jährlich erforderlich. Dies entspricht etwa dem Neubau von rund 100 MBAs oder rund 25 MVAs. Der Trend geht derzeit eindeutig in Richtung MBA. Bei den letzten 10 Ausschreibungen für Restmüllentsorgung gingen 9 der Zuschläge in Richtung MBA und in einem Fall in Richtung MVA (Lahl, Zeschmar-Lahl). Angesichts dieser Entwicklungen stellen sich aus Sicht des NABU folgende Fragen: Wie ist zu gewährleisten, dass durch die Nutzung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen keine zusätzlichen Umweltbelastungen entstehen? • Der Einsatz von Ersatzbrennstoffen in industriellen Feuerungsanlagen ist in Deutschland emissionsseitig geregelt. Der NABU mahnt vordringlich eine Ergänzung der Regelungen um eine novellierte 17. BImSchV für die industrielle Mitverbrennung der hochkalorischen MBA-Fraktion an. Die Standards für die Mitverbrennung der hochkalorischen Abfälle aus der MBA müssen genauso hoch sein, wie dies für den Rohmüll in MVAs der Fall ist. Hier weist die EU mit ihrer Abfallverbrennungsrichtlinie schon einen Weg (eine Reihe von einheitlichen Grenzwerten, dort Abschaffen von Mischgrenzwerten). Der NABU fordert, dass Abfälle nur in den Anlagen mitverbrannt werden dürfen, die die Grenzwerte von Müllverbrennungsanlagen einhalten. Der Weg der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie sollte im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht konsequent zu Ende gegangen werden. • In Anlehnung an die Praxis in Österreich wird in Deutschland der Einsatz von MBA-Behandlungsrückständen für Böden im Landschaftsbau und bei Rekultivierungsanlagen ("Vererdung") diskutiert (Rendsburg-Eckernförde). Aus umweltpolitischer Sicht ist dieser Weg aufgrund des hohen Schadstoffgehalts abzulehnen. Wie ist zu gewährleisten, dass es durch die Nutzung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen nicht zu einer Schadstoffanreicherung in den Produkten wie Zement oder Klinker kommt? • Eine durch die Mitverbrennung von Abfällen verursachte Anreicherung von Schadstoffen, wie beispielsweise Chlor und Schwermetalle, in Produkten ist unbedingt zu vermeiden. Eine Möglichkeit dazu besteht durch Festlegung von Grenzwerten für die hochkalorische Fraktion von MBAs. Auf europäischer Ebene wird die Diskussion über Standards für Ersatzbrennstoffe bereits geführt. Einige Länder, darunter Italien und Finnland, haben ehrgeizige Vorschriften erlassen. Die Europäische Union bereitet einen entsprechenden Normungsprozess vor. In Deutschland hat sich die Bundesgütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe e.V., ein Zusammenschluß aus Entsorgern, Kraftwerksbetreibern, Zementwirtschaft und Anlagenbauern kürzlich auf - allerdings unverbindliche - Gütebestimmungen geeinigt. Inwieweit diese qualitativ ausreichend sind, ist umstritten. Weiter wird diskutiert, dass eine rein privatwirtschaftliche Lösung unzureichend sei und man besser eine staatliche Lösung anstreben sollte. • Da die Anreicherung von Schadstoffen neben der Belastung der Ausgangsstoffe auch von den Produktionsprozessen abhängig sein kann, erscheint eine Überprüfung der Produkte angezeigt. An dieser Stelle ist das Thema PVC zu problematisieren. Ohne PVC-Verbot ist der Einstieg der MBA in die industrielle Mitverbrennung dauerhaft nicht zu verantworten (u.a. Schwermetalle). • Die Nutzung von Abfällen als Ersatzbrennstoffe ist keine Erfindung der MBAs. Es ist eine bereits gängige Praxis für bestimmte heizwertreiche gewerbliche Abfälle wie beispielsweise Altreifen, Klärschlamm, Altöl, Altholz und andere. Für die Nutzung von Ersatzbrennstoffen kommen insbesondere Zementwerke, die Eisen- und Stahlindustrie sowie energieerzeugende Karftwerke in Frage. Allerdings kann der Energiebedarf dieser Industrieanlagen jeweils nur zu einem bestimmten Prozentsatz von Ersatzbrennstoffen gedeckt werden. Es stellt sich die Frage, wie hoch der Anteil an Ersatzbrennstoffen, die dann tatsächlich für eine ökologisch hochwertige Mitverbrennung genutzt werden kann, wirklich ist. Theoretisch könnten die durch den Vollzug der Abfallablagerungsverordnung zusätzlich erforderlichen Beseitigungskapazitäten zu 100% durch MBAs abgedeckt werden. Deren ausgechleuste hochkalorische Fraktionen würden allerdings in einem direkten Wettbewerb mit den bereits heute vom Gewerbe erzeugten Ersatzbrennstoffen (s.o.) stehen. Weiterhin ist der europäische Markt zu berücksichtigen. Deutschland ist eher als potenzielles Importland für Ersatzbrennstoffe, denn als Exportland einzustufen, da die meisten Nachbarländer vergleichsweise weniger potenzielle Abnehmer aufweisen. Der Bau einer MBA macht aber keinen Sinn, wenn Absatzmärkte für die erzeugten Ersatzbrennstoffe nicht vorhanden sind. Hier müßte theoretisch dann eine MVA zusätzlich gebaut werden, nur um die Ersatzbrennstoffe zu beseitigen. Die Genehmigung von Abfallbeseitigungsanlagen, ob MBA oder MVA, sollte von einer realistischen Planung der Abfallströme abhängig gemacht werden. Eine Investitionsentscheidung für eine MBA sollte nur dann getroffen werden, wenn der Absatz (und die Kostentragung für den Absatz) der hochkalorischen Fraktion geklärt ist. Der NABU fordert auch bei zunehmendem Europaweiten Wettbewerb um die Ersatzbrennstoffe eine Sicherstellung hochwertiger ökologischer Standards bei der Anwendung mechanisch-biologischen Verfahren insbesondere bei der Mitverbrennung in Industrieanlagen. Eine Absenkung ökologischer Standards, verursacht durch ökonomischen Wettbewerbsdruck, ist zu verhindern. Beitragen kann dazu eine hohes Anforderungsprofil an die Qualität der Ersatzbrennstoff. Dabei sind europaweit einheitliche Standards auf hohem Niveau anzustreben. Daneben sind regelmäßige Kontrollen der Anlagen, der Emissionen und der erzeugten Produkte durch unabhängige Stellen zu gewährleisten. Kontakt Susanne Hempen NABU-Abfallexpertin Tel Weitere Ansprechpartner, die durch Ihre Beiträge und Diskussionsbereitschaft entscheidend an dem Artikel mitgewirkt haben: Wolfgang Butz, UBA, Fachgebiet II 3.3, Berlin Dr. Uwe Lahl, BMU, Abt. IG, Bonn Barbara Zeschmar-Lahl, BZL Kommunikation und Projektsteuerung GmbH, Oyten Quelle: BMU 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 Deponien Oberirdische Deponien Untertagedeponien
a) Haldendeponie (gängigste Deponieform) b) Hangdeponie c) Grubendeponie Untertagedeponien d) Schacht- und Untertagedeponie (im Bereich inaktiven Grundwassers, für toxische und radioaktive Abfälle geeignet, Stoffaustrag in Biosphäre nur minimal möglich. Zukunft der Restabfallbeseitigung Von Susanne Hempen, Stand: Juni Status Quo Derzeit fallen in der Bundesrepublik ca. 26 Millionen Tonnen Siedlungsabfälle an. Etwa 40 Prozent der kommunalen Restabfälle (Quelle DPU / Öko-Institut 1999) werden derzeit in Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA) entsorgt. Der weit aus größte Anteil des anfallenden Mülls wird unvorbehandelt auf den 510 noch bestehenden Deponien gelagert (bvse 1999). In einigen Bundesländern ist der Anteil der Deponien, die nicht ausreichend abgedichtet sind, besonders hoch (Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Gerade in den Bundesländern, die gegenwärtig sehr aktiv unter dem Deckmantel der Verwertung Abfälle bundesweit 'anwerben', ist der Deponiezustand besonders dramatisch. Rund 5 Mio. Abfälle Mg/a werden heute mit niedrigen Preisen auf diese Altlasten von morgen gelenkt (Scheinverwertung). Auf diesem Feld besteht besonders hoher Handlungsbedarf. Daher ist die Fixierung der Beendigung dieser Praxis mit dem Datum , so wie es die Ablagerungsverordnung vorsieht, so wichtig. Bei den knapp 40 gegenwärtig in Betrieb befindlichen mechanisch-biologischen Restabfallbehandlungsanlagen (MBA) ist der technische Standard sehr unterschiedlich. Die Mehrzahl der Anlagen arbeitet mit einer einfachen Verfahrenstechnik, wobei der Restmüll nach der Zerkleinerung und Homogenisierung in offenen Mieten gerottet und anschließend in den Deponiekörper eingebaut wird. Spezielle Fraktionen wie Metalle oder heizwertreiche Fraktionen werden in der Regel nicht abgetrennt und verwertet, die Abluft wird nicht gefasst und gereinigt (UBA 1999). Novellierung der TASi Der Standard der Ablagerung von Siedlungsabfällen wird seit 1993 durch die sogenannte Technische Anleitung Siedlungsabfälle, kurz TASI genannt, geregelt. Die TASi hatte allerdings den Nachteil dass sie als blosse Verwaltungsvorschrift keine wirkliche Rechtskraft entfalten konnte. Sie enthielt zudem reichlich Ausnahme- und Übergangsvorschriften, so auch damals schon das magische Datum Die TASi galt lange als ausgesprochen 'verbrennungsfreundlich', weil die darin enthaltenen Anforderungen an das Deponiegut (u.a. Glühverlust-Zuordnungswert) indirekt zur Abfallverbrennung 'zwangen'. In den ergangenen Jahren wurden verstärkt Forderungen nach einer Öffnung der TASi für mechanisch-biologische Behandlungsverfahren laut. Das Umweltministerium legte entsprechende Verordnungsentwürfe zur Änderung der TA Siedlungsabfall vor und brachte sie durch die parlamentarischen Hürden. Am 1. März 2001 trat die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung und über biologische Abfallbehandlungsanlagen in Kraft. Danach dürfen unbehandelte Abfälle ab nicht mehr auf Deponien entsorgt werden. Der Restmüll muss vorbehandelt, das heißt thermisch oder mechanisch-biologisch behandelt werden, um die Anforderungen an das Deponiegut einhalten zu können. Die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen ist genehmigungspflichtig und unterliegt den Bestimmungen des Bundesimmissions-Schutzgesetzes (30. BImSchV). Es werden Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von MBAs gestellt. Damit wird erreicht, dass neben den MVAs auch MBAs künftig angemessene Umweltstandards erfüllen müssen. Bei mechanisch-biologischen Anlagen besteht die Pflicht, die sogenannte heizwertreiche Fraktion abzutrennen; diese kann dann z.B. in Zementwerken, Kraftwerken und Ziegeleien als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden. Für Deponien werden umwelttechnische Mindeststandards festgelegt, so dass Billigdeponien hoffentlich bald der Vergangenheit angehören werden. Was ist zu beachten Im Grundsatz begrüßt der NABU die neue Rechtslage. Positiv bewertet wird, dass neben der Verbrennung zukünftig auch die mechanisch-biologische Behandlung von Hausmüll auf hohem ökologischem Niveau als Behandlungsverfahren zulässig ist. Dennoch ist die neue Regelung nicht vor Fehlentwicklungen gefeit. Die folgenden Punkte erfordern nach Auffassung des NABU einer kritische Beobachtung und gegebenenfalls einer ergänzenden Regelung: • Ausnahmeregelungen Zwar sieht die Verordnung die Nachrüstung von nicht verordnungsgerechten Deponien bis 1. Juni 2005 vor, allerdings sind Ausnahmegenehmigungen bis 2009 möglich. Die eventuelle Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist kritisch zu hinterfragen, um den weiteren Betrieb von umweltgefährdenden Billigdeponien zu verhindern. • Risikofaktor Osterweiterung? Im Rahmen der Osterweiterung sind die Beitrittsländer angehalten, die entsprechenden Umweltrechtsnormen der EU umzusetzen. In besonderen Fällen können Übergangsregelungen beantragt werden. Polen diskutiert bereits einen entsprechenden Antrag für die Umsetzung der europäischen Deponierichtlinie. Dies birgt die Gefahr des Unterlaufens nationaler Regelungen und eines zunehmenden Mülltourismusses in Europa. • Umgehung der emissionsrechtlichen Anforderungen an die MBAs Es gibt Anzeichen für Bestrebungen zur Umgehung der emissionsrechtlichen Anforderungen an mechanisch-biologische Anlagen. Danach soll die Abfallbehandlung in getrennten mechanisch-physikalischen (MA) und biologischen Anlagen (BA) durchgeführt werden. Die Anforderungen der 30.BImSch gelten bisher nicht für die rein physikalischen Verfahren (MA). Eine Einbeziehung dieser Anlagen in die Regelung sollte überdacht werden. Der NABU wird diese Position in die laufende TA-Luft-Novelle einbringen. • Der Markt für Ersatzbrennstoffe Einen wesentlichen Faktor für die zukünftige Restmüllentsorgung stellt sicherlich die Frage der Vermarktungsmöglichkeiten von Ersatzbrennstoffen dar. Die Nutzung von Abfällen als Brennstoff in Industrieanlagen kann einen positiven Marktwert erreichen, - hoffen zumindestens die MBA-Betreiber. Bei Einhaltung der Regelungen der Abfallablagerungsverordnung werden zusätzlich Beseitigungskapazitäten, vor allem in den neuen Bundesländern, für etwa 15 Millionen Tonnen Restmüll jährlich erforderlich. Dies entspricht etwa dem Neubau von rund 100 MBAs oder rund 25 MVAs. Der Trend geht derzeit eindeutig in Richtung MBA. Bei den letzten 10 Ausschreibungen für Restmüllentsorgung gingen 9 der Zuschläge in Richtung MBA und in einem Fall in Richtung MVA (Lahl, Zeschmar-Lahl). Angesichts dieser Entwicklungen stellen sich aus Sicht des NABU folgende Fragen: Wie ist zu gewährleisten, dass durch die Nutzung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen keine zusätzlichen Umweltbelastungen entstehen? • Der Einsatz von Ersatzbrennstoffen in industriellen Feuerungsanlagen ist in Deutschland emissionsseitig geregelt. Der NABU mahnt vordringlich eine Ergänzung der Regelungen um eine novellierte 17. BImSchV für die industrielle Mitverbrennung der hochkalorischen MBA-Fraktion an. Die Standards für die Mitverbrennung der hochkalorischen Abfälle aus der MBA müssen genauso hoch sein, wie dies für den Rohmüll in MVAs der Fall ist. Hier weist die EU mit ihrer Abfallverbrennungsrichtlinie schon einen Weg (eine Reihe von einheitlichen Grenzwerten, dort Abschaffen von Mischgrenzwerten). Der NABU fordert, dass Abfälle nur in den Anlagen mitverbrannt werden dürfen, die die Grenzwerte von Müllverbrennungsanlagen einhalten. Der Weg der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie sollte im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht konsequent zu Ende gegangen werden. • In Anlehnung an die Praxis in Österreich wird in Deutschland der Einsatz von MBA-Behandlungsrückständen für Böden im Landschaftsbau und bei Rekultivierungsanlagen ("Vererdung") diskutiert (Rendsburg-Eckernförde). Aus umweltpolitischer Sicht ist dieser Weg aufgrund des hohen Schadstoffgehalts abzulehnen. Wie ist zu gewährleisten, dass es durch die Nutzung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen nicht zu einer Schadstoffanreicherung in den Produkten wie Zement oder Klinker kommt? • Eine durch die Mitverbrennung von Abfällen verursachte Anreicherung von Schadstoffen, wie beispielsweise Chlor und Schwermetalle, in Produkten ist unbedingt zu vermeiden. Eine Möglichkeit dazu besteht durch Festlegung von Grenzwerten für die hochkalorische Fraktion von MBAs. Auf europäischer Ebene wird die Diskussion über Standards für Ersatzbrennstoffe bereits geführt. Einige Länder, darunter Italien und Finnland, haben ehrgeizige Vorschriften erlassen. Die Europäische Union bereitet einen entsprechenden Normungsprozess vor. In Deutschland hat sich die Bundesgütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe e.V., ein Zusammenschluß aus Entsorgern, Kraftwerksbetreibern, Zementwirtschaft und Anlagenbauern kürzlich auf - allerdings unverbindliche - Gütebestimmungen geeinigt. Inwieweit diese qualitativ ausreichend sind, ist umstritten. Weiter wird diskutiert, dass eine rein privatwirtschaftliche Lösung unzureichend sei und man besser eine staatliche Lösung anstreben sollte. • Da die Anreicherung von Schadstoffen neben der Belastung der Ausgangsstoffe auch von den Produktionsprozessen abhängig sein kann, erscheint eine Überprüfung der Produkte angezeigt. An dieser Stelle ist das Thema PVC zu problematisieren. Ohne PVC-Verbot ist der Einstieg der MBA in die industrielle Mitverbrennung dauerhaft nicht zu verantworten (u.a. Schwermetalle). • Die Nutzung von Abfällen als Ersatzbrennstoffe ist keine Erfindung der MBAs. Es ist eine bereits gängige Praxis für bestimmte heizwertreiche gewerbliche Abfälle wie beispielsweise Altreifen, Klärschlamm, Altöl, Altholz und andere. Für die Nutzung von Ersatzbrennstoffen kommen insbesondere Zementwerke, die Eisen- und Stahlindustrie sowie energieerzeugende Karftwerke in Frage. Allerdings kann der Energiebedarf dieser Industrieanlagen jeweils nur zu einem bestimmten Prozentsatz von Ersatzbrennstoffen gedeckt werden. Es stellt sich die Frage, wie hoch der Anteil an Ersatzbrennstoffen, die dann tatsächlich für eine ökologisch hochwertige Mitverbrennung genutzt werden kann, wirklich ist. Theoretisch könnten die durch den Vollzug der Abfallablagerungsverordnung zusätzlich erforderlichen Beseitigungskapazitäten zu 100% durch MBAs abgedeckt werden. Deren ausgechleuste hochkalorische Fraktionen würden allerdings in einem direkten Wettbewerb mit den bereits heute vom Gewerbe erzeugten Ersatzbrennstoffen (s.o.) stehen. Weiterhin ist der europäische Markt zu berücksichtigen. Deutschland ist eher als potenzielles Importland für Ersatzbrennstoffe, denn als Exportland einzustufen, da die meisten Nachbarländer vergleichsweise weniger potenzielle Abnehmer aufweisen. Der Bau einer MBA macht aber keinen Sinn, wenn Absatzmärkte für die erzeugten Ersatzbrennstoffe nicht vorhanden sind. Hier müßte theoretisch dann eine MVA zusätzlich gebaut werden, nur um die Ersatzbrennstoffe zu beseitigen. Die Genehmigung von Abfallbeseitigungsanlagen, ob MBA oder MVA, sollte von einer realistischen Planung der Abfallströme abhängig gemacht werden. Eine Investitionsentscheidung für eine MBA sollte nur dann getroffen werden, wenn der Absatz (und die Kostentragung für den Absatz) der hochkalorischen Fraktion geklärt ist. Der NABU fordert auch bei zunehmendem Europaweiten Wettbewerb um die Ersatzbrennstoffe eine Sicherstellung hochwertiger ökologischer Standards bei der Anwendung mechanisch-biologischen Verfahren insbesondere bei der Mitverbrennung in Industrieanlagen. Eine Absenkung ökologischer Standards, verursacht durch ökonomischen Wettbewerbsdruck, ist zu verhindern. Beitragen kann dazu eine hohes Anforderungsprofil an die Qualität der Ersatzbrennstoff. Dabei sind europaweit einheitliche Standards auf hohem Niveau anzustreben. Daneben sind regelmäßige Kontrollen der Anlagen, der Emissionen und der erzeugten Produkte durch unabhängige Stellen zu gewährleisten. Kontakt Susanne Hempen NABU-Abfallexpertin Tel Weitere Ansprechpartner, die durch Ihre Beiträge und Diskussionsbereitschaft entscheidend an dem Artikel mitgewirkt haben: Wolfgang Butz, UBA, Fachgebiet II 3.3, Berlin Dr. Uwe Lahl, BMU, Abt. IG, Bonn Barbara Zeschmar-Lahl, BZL Kommunikation und Projektsteuerung GmbH, Oyten 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 Deponien Juni 2005: Restabfallbehandlung Ziel:
(Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen - Abfallablagerungsverordnung AbfAblV) Ziel: Halbierung Deponie-Abfallmenge keine biologischen Prozesse in Deponien („Die Halde von heute lebt“: Methan, Deponiewasser, Grundwassergefahr, „Bioreaktoren“). Alles, was gären kann, wird aussortiert, % in Rotte, erst wenn nicht mehr aktiv, Deponierung Verheizen der „hochkalorischen“ Fraktionen: Holz, Plastik im Heizkraftwerk; weitere Abnehmer: Zementwerke (Bsp. Rüdersdorf), Kraftwerke (Bsp. Jänschwalde) Anforderung für Deponien: Bodenabdichtung, geologisch stabiles Gebiet Folge: Höhere Müllgebühren wg. Mehraufwand bei Sortierung und Deponierung (Cottbus 2005: ca %; LR ) Bsp. Brandenburg: deponierte Siedlungsabfälle (Hausmüll): 1992: 4 Mio. t 2003: 1,2 Mio. t Deponieschließungen: von 36 schließen 31 (Quelle: Mopo ) Zukunft der Restabfallbeseitigung Von Susanne Hempen, Stand: Juni Status Quo Derzeit fallen in der Bundesrepublik ca. 26 Millionen Tonnen Siedlungsabfälle an. Etwa 40 Prozent der kommunalen Restabfälle (Quelle DPU / Öko-Institut 1999) werden derzeit in Hausmüllverbrennungsanlagen (MVA) entsorgt. Der weit aus größte Anteil des anfallenden Mülls wird unvorbehandelt auf den 510 noch bestehenden Deponien gelagert (bvse 1999). In einigen Bundesländern ist der Anteil der Deponien, die nicht ausreichend abgedichtet sind, besonders hoch (Brandenburg, Sachsen-Anhalt). Gerade in den Bundesländern, die gegenwärtig sehr aktiv unter dem Deckmantel der Verwertung Abfälle bundesweit 'anwerben', ist der Deponiezustand besonders dramatisch. Rund 5 Mio. Abfälle Mg/a werden heute mit niedrigen Preisen auf diese Altlasten von morgen gelenkt (Scheinverwertung). Auf diesem Feld besteht besonders hoher Handlungsbedarf. Daher ist die Fixierung der Beendigung dieser Praxis mit dem Datum , so wie es die Ablagerungsverordnung vorsieht, so wichtig. Bei den knapp 40 gegenwärtig in Betrieb befindlichen mechanisch-biologischen Restabfallbehandlungsanlagen (MBA) ist der technische Standard sehr unterschiedlich. Die Mehrzahl der Anlagen arbeitet mit einer einfachen Verfahrenstechnik, wobei der Restmüll nach der Zerkleinerung und Homogenisierung in offenen Mieten gerottet und anschließend in den Deponiekörper eingebaut wird. Spezielle Fraktionen wie Metalle oder heizwertreiche Fraktionen werden in der Regel nicht abgetrennt und verwertet, die Abluft wird nicht gefasst und gereinigt (UBA 1999). Novellierung der TASi Der Standard der Ablagerung von Siedlungsabfällen wird seit 1993 durch die sogenannte Technische Anleitung Siedlungsabfälle, kurz TASI genannt, geregelt. Die TASi hatte allerdings den Nachteil dass sie als blosse Verwaltungsvorschrift keine wirkliche Rechtskraft entfalten konnte. Sie enthielt zudem reichlich Ausnahme- und Übergangsvorschriften, so auch damals schon das magische Datum Die TASi galt lange als ausgesprochen 'verbrennungsfreundlich', weil die darin enthaltenen Anforderungen an das Deponiegut (u.a. Glühverlust-Zuordnungswert) indirekt zur Abfallverbrennung 'zwangen'. In den ergangenen Jahren wurden verstärkt Forderungen nach einer Öffnung der TASi für mechanisch-biologische Behandlungsverfahren laut. Das Umweltministerium legte entsprechende Verordnungsentwürfe zur Änderung der TA Siedlungsabfall vor und brachte sie durch die parlamentarischen Hürden. Am 1. März 2001 trat die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung und über biologische Abfallbehandlungsanlagen in Kraft. Danach dürfen unbehandelte Abfälle ab nicht mehr auf Deponien entsorgt werden. Der Restmüll muss vorbehandelt, das heißt thermisch oder mechanisch-biologisch behandelt werden, um die Anforderungen an das Deponiegut einhalten zu können. Die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen ist genehmigungspflichtig und unterliegt den Bestimmungen des Bundesimmissions-Schutzgesetzes (30. BImSchV). Es werden Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von MBAs gestellt. Damit wird erreicht, dass neben den MVAs auch MBAs künftig angemessene Umweltstandards erfüllen müssen. Bei mechanisch-biologischen Anlagen besteht die Pflicht, die sogenannte heizwertreiche Fraktion abzutrennen; diese kann dann z.B. in Zementwerken, Kraftwerken und Ziegeleien als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden. Für Deponien werden umwelttechnische Mindeststandards festgelegt, so dass Billigdeponien hoffentlich bald der Vergangenheit angehören werden. Was ist zu beachten Im Grundsatz begrüßt der NABU die neue Rechtslage. Positiv bewertet wird, dass neben der Verbrennung zukünftig auch die mechanisch-biologische Behandlung von Hausmüll auf hohem ökologischem Niveau als Behandlungsverfahren zulässig ist. Dennoch ist die neue Regelung nicht vor Fehlentwicklungen gefeit. Die folgenden Punkte erfordern nach Auffassung des NABU einer kritische Beobachtung und gegebenenfalls einer ergänzenden Regelung: • Ausnahmeregelungen Zwar sieht die Verordnung die Nachrüstung von nicht verordnungsgerechten Deponien bis 1. Juni 2005 vor, allerdings sind Ausnahmegenehmigungen bis 2009 möglich. Die eventuelle Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist kritisch zu hinterfragen, um den weiteren Betrieb von umweltgefährdenden Billigdeponien zu verhindern. • Risikofaktor Osterweiterung? Im Rahmen der Osterweiterung sind die Beitrittsländer angehalten, die entsprechenden Umweltrechtsnormen der EU umzusetzen. In besonderen Fällen können Übergangsregelungen beantragt werden. Polen diskutiert bereits einen entsprechenden Antrag für die Umsetzung der europäischen Deponierichtlinie. Dies birgt die Gefahr des Unterlaufens nationaler Regelungen und eines zunehmenden Mülltourismusses in Europa. • Umgehung der emissionsrechtlichen Anforderungen an die MBAs Es gibt Anzeichen für Bestrebungen zur Umgehung der emissionsrechtlichen Anforderungen an mechanisch-biologische Anlagen. Danach soll die Abfallbehandlung in getrennten mechanisch-physikalischen (MA) und biologischen Anlagen (BA) durchgeführt werden. Die Anforderungen der 30.BImSch gelten bisher nicht für die rein physikalischen Verfahren (MA). Eine Einbeziehung dieser Anlagen in die Regelung sollte überdacht werden. Der NABU wird diese Position in die laufende TA-Luft-Novelle einbringen. • Der Markt für Ersatzbrennstoffe Einen wesentlichen Faktor für die zukünftige Restmüllentsorgung stellt sicherlich die Frage der Vermarktungsmöglichkeiten von Ersatzbrennstoffen dar. Die Nutzung von Abfällen als Brennstoff in Industrieanlagen kann einen positiven Marktwert erreichen, - hoffen zumindestens die MBA-Betreiber. Bei Einhaltung der Regelungen der Abfallablagerungsverordnung werden zusätzlich Beseitigungskapazitäten, vor allem in den neuen Bundesländern, für etwa 15 Millionen Tonnen Restmüll jährlich erforderlich. Dies entspricht etwa dem Neubau von rund 100 MBAs oder rund 25 MVAs. Der Trend geht derzeit eindeutig in Richtung MBA. Bei den letzten 10 Ausschreibungen für Restmüllentsorgung gingen 9 der Zuschläge in Richtung MBA und in einem Fall in Richtung MVA (Lahl, Zeschmar-Lahl). Angesichts dieser Entwicklungen stellen sich aus Sicht des NABU folgende Fragen: Wie ist zu gewährleisten, dass durch die Nutzung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen keine zusätzlichen Umweltbelastungen entstehen? • Der Einsatz von Ersatzbrennstoffen in industriellen Feuerungsanlagen ist in Deutschland emissionsseitig geregelt. Der NABU mahnt vordringlich eine Ergänzung der Regelungen um eine novellierte 17. BImSchV für die industrielle Mitverbrennung der hochkalorischen MBA-Fraktion an. Die Standards für die Mitverbrennung der hochkalorischen Abfälle aus der MBA müssen genauso hoch sein, wie dies für den Rohmüll in MVAs der Fall ist. Hier weist die EU mit ihrer Abfallverbrennungsrichtlinie schon einen Weg (eine Reihe von einheitlichen Grenzwerten, dort Abschaffen von Mischgrenzwerten). Der NABU fordert, dass Abfälle nur in den Anlagen mitverbrannt werden dürfen, die die Grenzwerte von Müllverbrennungsanlagen einhalten. Der Weg der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie sollte im Rahmen der Umsetzung in deutsches Recht konsequent zu Ende gegangen werden. • In Anlehnung an die Praxis in Österreich wird in Deutschland der Einsatz von MBA-Behandlungsrückständen für Böden im Landschaftsbau und bei Rekultivierungsanlagen ("Vererdung") diskutiert (Rendsburg-Eckernförde). Aus umweltpolitischer Sicht ist dieser Weg aufgrund des hohen Schadstoffgehalts abzulehnen. Wie ist zu gewährleisten, dass es durch die Nutzung von Ersatzbrennstoffen in Industrieanlagen nicht zu einer Schadstoffanreicherung in den Produkten wie Zement oder Klinker kommt? • Eine durch die Mitverbrennung von Abfällen verursachte Anreicherung von Schadstoffen, wie beispielsweise Chlor und Schwermetalle, in Produkten ist unbedingt zu vermeiden. Eine Möglichkeit dazu besteht durch Festlegung von Grenzwerten für die hochkalorische Fraktion von MBAs. Auf europäischer Ebene wird die Diskussion über Standards für Ersatzbrennstoffe bereits geführt. Einige Länder, darunter Italien und Finnland, haben ehrgeizige Vorschriften erlassen. Die Europäische Union bereitet einen entsprechenden Normungsprozess vor. In Deutschland hat sich die Bundesgütegemeinschaft Sekundärbrennstoffe e.V., ein Zusammenschluß aus Entsorgern, Kraftwerksbetreibern, Zementwirtschaft und Anlagenbauern kürzlich auf - allerdings unverbindliche - Gütebestimmungen geeinigt. Inwieweit diese qualitativ ausreichend sind, ist umstritten. Weiter wird diskutiert, dass eine rein privatwirtschaftliche Lösung unzureichend sei und man besser eine staatliche Lösung anstreben sollte. • Da die Anreicherung von Schadstoffen neben der Belastung der Ausgangsstoffe auch von den Produktionsprozessen abhängig sein kann, erscheint eine Überprüfung der Produkte angezeigt. An dieser Stelle ist das Thema PVC zu problematisieren. Ohne PVC-Verbot ist der Einstieg der MBA in die industrielle Mitverbrennung dauerhaft nicht zu verantworten (u.a. Schwermetalle). • Die Nutzung von Abfällen als Ersatzbrennstoffe ist keine Erfindung der MBAs. Es ist eine bereits gängige Praxis für bestimmte heizwertreiche gewerbliche Abfälle wie beispielsweise Altreifen, Klärschlamm, Altöl, Altholz und andere. Für die Nutzung von Ersatzbrennstoffen kommen insbesondere Zementwerke, die Eisen- und Stahlindustrie sowie energieerzeugende Karftwerke in Frage. Allerdings kann der Energiebedarf dieser Industrieanlagen jeweils nur zu einem bestimmten Prozentsatz von Ersatzbrennstoffen gedeckt werden. Es stellt sich die Frage, wie hoch der Anteil an Ersatzbrennstoffen, die dann tatsächlich für eine ökologisch hochwertige Mitverbrennung genutzt werden kann, wirklich ist. Theoretisch könnten die durch den Vollzug der Abfallablagerungsverordnung zusätzlich erforderlichen Beseitigungskapazitäten zu 100% durch MBAs abgedeckt werden. Deren ausgechleuste hochkalorische Fraktionen würden allerdings in einem direkten Wettbewerb mit den bereits heute vom Gewerbe erzeugten Ersatzbrennstoffen (s.o.) stehen. Weiterhin ist der europäische Markt zu berücksichtigen. Deutschland ist eher als potenzielles Importland für Ersatzbrennstoffe, denn als Exportland einzustufen, da die meisten Nachbarländer vergleichsweise weniger potenzielle Abnehmer aufweisen. Der Bau einer MBA macht aber keinen Sinn, wenn Absatzmärkte für die erzeugten Ersatzbrennstoffe nicht vorhanden sind. Hier müßte theoretisch dann eine MVA zusätzlich gebaut werden, nur um die Ersatzbrennstoffe zu beseitigen. Die Genehmigung von Abfallbeseitigungsanlagen, ob MBA oder MVA, sollte von einer realistischen Planung der Abfallströme abhängig gemacht werden. Eine Investitionsentscheidung für eine MBA sollte nur dann getroffen werden, wenn der Absatz (und die Kostentragung für den Absatz) der hochkalorischen Fraktion geklärt ist. Der NABU fordert auch bei zunehmendem Europaweiten Wettbewerb um die Ersatzbrennstoffe eine Sicherstellung hochwertiger ökologischer Standards bei der Anwendung mechanisch-biologischen Verfahren insbesondere bei der Mitverbrennung in Industrieanlagen. Eine Absenkung ökologischer Standards, verursacht durch ökonomischen Wettbewerbsdruck, ist zu verhindern. Beitragen kann dazu eine hohes Anforderungsprofil an die Qualität der Ersatzbrennstoff. Dabei sind europaweit einheitliche Standards auf hohem Niveau anzustreben. Daneben sind regelmäßige Kontrollen der Anlagen, der Emissionen und der erzeugten Produkte durch unabhängige Stellen zu gewährleisten. Kontakt Susanne Hempen NABU-Abfallexpertin Tel Weitere Ansprechpartner, die durch Ihre Beiträge und Diskussionsbereitschaft entscheidend an dem Artikel mitgewirkt haben: Wolfgang Butz, UBA, Fachgebiet II 3.3, Berlin Dr. Uwe Lahl, BMU, Abt. IG, Bonn Barbara Zeschmar-Lahl, BZL Kommunikation und Projektsteuerung GmbH, Oyten 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 Brandenburg Entwurf Abfallwirtschaftsplan – Fortschreibung
Teilplan Siedlungsabfälle Dezember 2006 Restabfallbehandlung Aufkommen: ca Mg/a Entsorgungskapazitäten: Mg/a Bis Mitte 2006 wurden im Land Brandenburg neun Anlagen zur mechanisch-biologischen bzw. mechanischen Behandlung von Restabfällen in Betrieb genommen. Diese Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität zur Behandlung der Abfälle, die durch die örE zu entsorgen sind. Entweder sind die örE selbst Betreiber dieser Anlagen oder haben mit den Eigentümern Verträge abgeschlossen. So verfügen der Landkreis Havelland (MBA Nauen), der KAEV „Niederlausitz“ (MBS Lübben), der AEV „Schwarze Elster“ (MBA Freienhufen, Vergärung) und der ZAB Nuthe-Spree (MBS Niederlehme) über eigene Behandlungsanlagen. Die übrigen örE haben zur Entsorgung ihrer Restabfälle langfristige Verträge bzw. Verträge mit Verlängerungsoptionen mit privaten Entsorgungsunternehmen geschlossen. Die MEAB mbH (MBA Vorketzin, MBA Schöneiche) wurde von den Landkreisen Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Barnim und Spree-Neiße sowie von den Städten Cottbus und Potsdam mit der Restabfallbehandlung beauftragt. Die Recyclingpark Brandenburg a. d. Havel GmbH wurde von der Stadt Brandenburg a. d. Havel und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark, die RECON-T GmbH vom Landkreis Uckermark sowie die Rohstofftiger Gesellschaft für Wertstoffaufbereitung und Recycling mbH von der Stadt Frankfurt (Oder) beauftragt. Einige Anlagen werden auch für die Behandlung von Abfällen genutzt, die nicht der Entsorgungspflicht Brandenburger örE unterliegen. Das sind vor allem Abfälle aus Berlin. In geringem Umfang werden auch Abfälle aus anderen Bundesländern sowie von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle aus Brandenburg behandelt. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Behandlungskapazitäten ausgelastet sind. Limitierender Faktor ist die Kapazität der biologischen Behandlungsstufen, bei denen im Gegensatz zur mechanischen Aufbereitung verfahrensbedingt kaum Variabilität hinsichtlich der Durchsatzleistung vorhanden ist. Deshalb haben sich die meisten Anlagenbetreiber zu einem Ausfallverbund zusammengeschlossen, um bei Anlagenausfällen oder bei planmäßigen zeitweiligen Abschaltungen von Anlagen zur Inspektion bzw. Wartung über kurzfristige Ausweichmöglichkeiten zu verfügen. Neben den neun Restabfallbehandlungsanlagen (siehe Tabelle 5) existieren im Land Brandenburg fünf Anlagen speziell zur Aufbereitung heizwertreicher Abfälle aus unterschiedlichen Herkunftsbereichen zu Ersatzbrennstoffen Entwurf Abfallwirtschaftsplan – Fortschreibung Teilplan Siedlungsabfälle Dezember 2006 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

26 Deponiestandorte – TA Siedlungsabfall
Grundsatz: „Multibarrierenkonzept“ (TASi Nr. 10.1) Deponien sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass durch geologisch und hydrogeologisch geeignete Standorte, geeignete Deponieabdichtungssysteme, geeignete Einbautechnik für die Abfälle, Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang B mehrere … unabhängig wirksame Barrieren geschaffen und die Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen nach dem Stand der Technik verhindert werden. Außerdem: kein Deponiegas sehr geringe organische Sickerwasserbelastung nur geringfügige Setzungen als Folge eines biologischen Abbaus von organischen Anteilen in abgelagerten Abfällen TA Siedlungsabfall, Abschnitt 10 Besondere Anforderungen an Deponien Multibarrieren-Konzept: - Geeignete Böden - Basisabdichtung mit Entwässerungssystem -Oberflächenabdichtung - Deponiegasauffangung - Eigenschaften der Reststoffe In der TA Siedlungsabfall (TASi) werden Anforderungen an Standorte für Deponien der Klassen I und II gestellt: 10.3 Standort Allgemeines Deponien sollen nicht errichtet werden: a) in Karstgebieten und Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund; für Deponieklasse I sind Ausnahmen möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, b) innerhalb von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten sowie Wasservorranggebieten (Gebiete, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen sind); in Wasservorranggebieten, Wasserschutzgebieten Zone III B, Heilquellenschutzgebieten Zone IV bzw. einem diesen Schutzzonen entsprechenden Gebiet ist die Errichtung von Deponien möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, c) innerhalb eines festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Überschwemmungsgebietes, d) in Gruben, aus denen die Ableitung von Sickerwasser im freien Gefälle zu außerhalb des Ablagerungsbereichs liegenden Entwässerungsschächten nicht möglich ist, e) im Bereich von ausgewiesenen oder sichergestellten Naturschutzgebieten oder in entsprechenden Vorranggebieten für Wald- und Naturschutz sowie in Bereichen, die nach § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), geändert durch Artikel 6 Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), als besonders geschützte Biotopflächen zu beurteilen sind. Bei der Prüfung der Eignung eines Standortvorschlages ist folgendes zu beachten: f) geologische, hydrogeologische, bodenkundliche und geotechnische Verhältnisse am Deponiestandort und im weiteren Grundwasserabstrombereich, g) Lage zu einem vorhandenen oder ausgewiesenen Siedlungsgebiet; es ist ein Schutzabstand zum Deponiekörper von mindestens 300 m anzustreben; Einzelbebauungen sind gesondert zu betrachten, h) Lage in erdbebengefährdeten Gebieten und tektonisch aktiven Störungszonen, i) Lage in Gebieten, in denen Hangrutsche und Erdfälle noch nicht abgeklungen sind bzw. in denen Bergsenkungen und Tagesbrüche noch stattfinden können oder mit denen als Folge ehemaligen Bergbaus noch zu rechnen ist, k) das Setzungsverhalten verfüllter Tagebaue und sonstiger verfüllter Restlöcher. Der Umfang der geologischen, bodenkundlichen und hydrogeologischen Untersuchungen hängt von den standortspezifischen Gegebenheiten ab. Er ist im Einzelfall so festzulegen, daß eine hinreichend genaue Beschreibung des Untergrundes bis in größere Tiefen möglich ist. Der Untergrund muß eine solche Steifigkeit besitzen, daß die Belastungen aus der Deponie so aufgenommen werden können, daß keine Schäden am Deponiebasisabdichtungssystem entstehen und die Stabilität des Deponiekörpers nicht gefährdet wird. Die unterschiedlichen Schüttphasen des Deponiekörpers sind zu berücksichtigen. Geologische Barriere siehe nachstehend Lage zum Grundwasser Das Deponieplanum muß so angelegt werden, daß es nach Abklingen der Untergrundsetzungen unter der Auflast der Deponie mindestens einen Meter über der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche bzw. Grundwasserdruckfläche bei freiem oder gespanntem Grundwasser nach DIN 4049, Teil 1 (Ausgabe September 1979) liegt. Höhere Druckspiegel sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das am Grundwasserkreislauf aktiv teilnehmende Grundwasser nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn der Untergrund aus sehr gering durchlässigen Böden oder Gesteinsschichten mit ausreichender Mächtigkeit und erheblicher flächenhafter Ausbreitung über den eigentlichen Deponiebereich hinaus besteht. Geologische Barriere Anforderungen an die Geologische Barriere in der TASi Veranlassung für die "Suche" nach der Geologischen Barriere bei Deponien sind die Anforderungen in der TA Siedlungsabfall: Geologische Barriere Als geologische Barriere wird der bis zum Deponieplanum unter und im weiteren Umfeld einer Deponie anstehende natürliche Untergrund bezeichnet, der aufgrund seiner Eigenschaften und Abmessungen die Schadstoffausbreitung maßgeblich behindert. Die geologische Barriere besteht grundsätzlich aus natürlich anstehenden schwach durchlässigen Locker- bzw. Festgesteinen (DIN 18130) von mehreren Metern Mächtigkeit und hohem Schadstoffrückhaltepotential, die eine über den Ablagerungsbereich hinausgehende flächige Verbreitung aufweisen soll. Unter dem Ablagerungsbereich soll die geologische Barriere möglichst homogen ausgebildet sein. Sofern die vorgenannten Anforderungen im Ablagerungs- und Nahbereich der Deponie nicht vollständig erfüllt werden, obwohl für die Standortauswahl eine möglichst wirksame geologische Barriere maßgebend war, sind die Anforderungen durch zusätzliche technische Maßnahmen sicherzustellen. Sollte die Anforderung nach Abs. 2 Satz 2 bis zu einer Tiefe von drei Metern unter dem Deponieplanum nicht erfüllt sein, ist sie in diesem Bereich durch den Einbau einer homogenen Ausgleichsschicht von kf <=1 x 10-7 m/s zu gewährleisten. Für Deponien der Klasse I werden keine besonderen Anforderungen an die geologische Barriere gestellt. Bei Deponien der Klasse I und II muß ein Verdichtungsgrad an der Oberfläche des Deponieplanums in Abhängigkeit von der Bodenart entsprechend Tabelle 4 der Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE) erreicht werden. 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

27 Deponiestandorte – TA Siedlungsabfall
Keine Deponien der Klasse I und II in Karstgebieten und bei stark klüftigem, wasserwegsamem Untergrund Trinkwasser-, Heilquellenschutz-, Wasservorrang-, Überschwemmungsgebieten, Gruben, aus denen Ableitung von Sickerwasser im freien Gefälle nicht möglich ist, Naturschutz- oder in Vorranggebieten für Wald- und Naturschutz sowie in besonders geschützten Biotopflächen Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen § 2 Begriffsbestimmungen 8. Deponieklasse I: Deponie für Abfälle, die einen sehr geringen organischen Anteil enthalten und bei denen eine sehr geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch stattfindet. 9. Deponieklasse II: Deponie für Abfälle, einschließlich mechanisch-biologisch behandelter Abfälle, die einen höheren organischen Anteil enthalten als die, die auf Deponien der Klasse I abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse I und zum Ausgleich die Anforderungen an den Deponiestandort und an die Deponieabdichtung höher sind. In der TA Siedlungsabfall (TASi) werden Anforderungen an Standorte für Deponien der Klassen I und II gestellt: 10.3 Standort Allgemeines Deponien sollen nicht errichtet werden: a) in Karstgebieten und Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund; für Deponieklasse I sind Ausnahmen möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, b) innerhalb von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten sowie Wasservorranggebieten (Gebiete, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen sind); in Wasservorranggebieten, Wasserschutzgebieten Zone III B, Heilquellenschutzgebieten Zone IV bzw. einem diesen Schutzzonen entsprechenden Gebiet ist die Errichtung von Deponien möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, c) innerhalb eines festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Überschwemmungsgebietes, d) in Gruben, aus denen die Ableitung von Sickerwasser im freien Gefälle zu außerhalb des Ablagerungsbereichs liegenden Entwässerungsschächten nicht möglich ist, e) im Bereich von ausgewiesenen oder sichergestellten Naturschutzgebieten oder in entsprechenden Vorranggebieten für Wald- und Naturschutz sowie in Bereichen, die nach § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), geändert durch Artikel 6 Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), als besonders geschützte Biotopflächen zu beurteilen sind. Bei der Prüfung der Eignung eines Standortvorschlages ist folgendes zu beachten: f) geologische, hydrogeologische, bodenkundliche und geotechnische Verhältnisse am Deponiestandort und im weiteren Grundwasserabstrombereich, g) Lage zu einem vorhandenen oder ausgewiesenen Siedlungsgebiet; es ist ein Schutzabstand zum Deponiekörper von mindestens 300 m anzustreben; Einzelbebauungen sind gesondert zu betrachten, h) Lage in erdbebengefährdeten Gebieten und tektonisch aktiven Störungszonen, i) Lage in Gebieten, in denen Hangrutsche und Erdfälle noch nicht abgeklungen sind bzw. in denen Bergsenkungen und Tagesbrüche noch stattfinden können oder mit denen als Folge ehemaligen Bergbaus noch zu rechnen ist, k) das Setzungsverhalten verfüllter Tagebaue und sonstiger verfüllter Restlöcher. Der Umfang der geologischen, bodenkundlichen und hydrogeologischen Untersuchungen hängt von den standortspezifischen Gegebenheiten ab. Er ist im Einzelfall so festzulegen, daß eine hinreichend genaue Beschreibung des Untergrundes bis in größere Tiefen möglich ist. Der Untergrund muß eine solche Steifigkeit besitzen, daß die Belastungen aus der Deponie so aufgenommen werden können, daß keine Schäden am Deponiebasisabdichtungssystem entstehen und die Stabilität des Deponiekörpers nicht gefährdet wird. Die unterschiedlichen Schüttphasen des Deponiekörpers sind zu berücksichtigen. Geologische Barriere siehe nachstehend Lage zum Grundwasser Das Deponieplanum muß so angelegt werden, daß es nach Abklingen der Untergrundsetzungen unter der Auflast der Deponie mindestens einen Meter über der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche bzw. Grundwasserdruckfläche bei freiem oder gespanntem Grundwasser nach DIN 4049, Teil 1 (Ausgabe September 1979) liegt. Höhere Druckspiegel sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das am Grundwasserkreislauf aktiv teilnehmende Grundwasser nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn der Untergrund aus sehr gering durchlässigen Böden oder Gesteinsschichten mit ausreichender Mächtigkeit und erheblicher flächenhafter Ausbreitung über den eigentlichen Deponiebereich hinaus besteht. Geologische Barriere Anforderungen an die Geologische Barriere in der TASi Veranlassung für die "Suche" nach der Geologischen Barriere bei Deponien sind die Anforderungen in der TA Siedlungsabfall: Geologische Barriere Als geologische Barriere wird der bis zum Deponieplanum unter und im weiteren Umfeld einer Deponie anstehende natürliche Untergrund bezeichnet, der aufgrund seiner Eigenschaften und Abmessungen die Schadstoffausbreitung maßgeblich behindert. Die geologische Barriere besteht grundsätzlich aus natürlich anstehenden schwach durchlässigen Locker- bzw. Festgesteinen (DIN 18130) von mehreren Metern Mächtigkeit und hohem Schadstoffrückhaltepotential, die eine über den Ablagerungsbereich hinausgehende flächige Verbreitung aufweisen soll. Unter dem Ablagerungsbereich soll die geologische Barriere möglichst homogen ausgebildet sein. Sofern die vorgenannten Anforderungen im Ablagerungs- und Nahbereich der Deponie nicht vollständig erfüllt werden, obwohl für die Standortauswahl eine möglichst wirksame geologische Barriere maßgebend war, sind die Anforderungen durch zusätzliche technische Maßnahmen sicherzustellen. Sollte die Anforderung nach Abs. 2 Satz 2 bis zu einer Tiefe von drei Metern unter dem Deponieplanum nicht erfüllt sein, ist sie in diesem Bereich durch den Einbau einer homogenen Ausgleichsschicht von kf <=1 x 10-7 m/s zu gewährleisten. Für Deponien der Klasse I werden keine besonderen Anforderungen an die geologische Barriere gestellt. Bei Deponien der Klasse I und II muß ein Verdichtungsgrad an der Oberfläche des Deponieplanums in Abhängigkeit von der Bodenart entsprechend Tabelle 4 der Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE) erreicht werden. 27 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

28 Deponiestandorte – TA Siedlungsabfall
Bei Eignungsprüfung zu beachten: geologische, hydrogeologische, bodenkundliche und geotechnische Verhältnisse am Deponiestandort und Grundwasserabstrombereich, Schutzabstand zwischen Deponiekörper und Siedlungen von > 300 m (Ausnahme: Einzelbebauungen) Lage in erdbebengefährdeten Gebieten und tektonisch aktiven Störungszonen, Lage in Gebieten, wo Hangrutsche und Erdfälle noch nicht abgeklungen sind bzw. wo Bergsenkungen und Tagesbrüche noch stattfinden können (in Folge ehemaligen Bergbaus) Setzungsverhalten verfüllter Tagebaue und sonstiger verfüllter Restlöcher. Untergrund muss solche Steifigkeit besitzen, dass Belastungen aus Deponie keine Schäden am Deponiebasisabdichtungssystem verursachen und Stabilität des Deponiekörpers nicht gefährdet wird. Unterschiedliche Schüttphasen des Deponiekörpers zu berücksichtigen. In der TA Siedlungsabfall (TASi) werden Anforderungen an Standorte für Deponien der Klassen I und II gestellt: 10.3 Standort Allgemeines Deponien sollen nicht errichtet werden: a) in Karstgebieten und Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund; für Deponieklasse I sind Ausnahmen möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, b) innerhalb von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten sowie Wasservorranggebieten (Gebiete, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen sind); in Wasservorranggebieten, Wasserschutzgebieten Zone III B, Heilquellenschutzgebieten Zone IV bzw. einem diesen Schutzzonen entsprechenden Gebiet ist die Errichtung von Deponien möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, c) innerhalb eines festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Überschwemmungsgebietes, d) in Gruben, aus denen die Ableitung von Sickerwasser im freien Gefälle zu außerhalb des Ablagerungsbereichs liegenden Entwässerungsschächten nicht möglich ist, e) im Bereich von ausgewiesenen oder sichergestellten Naturschutzgebieten oder in entsprechenden Vorranggebieten für Wald- und Naturschutz sowie in Bereichen, die nach § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), geändert durch Artikel 6 Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), als besonders geschützte Biotopflächen zu beurteilen sind. Bei der Prüfung der Eignung eines Standortvorschlages ist folgendes zu beachten: f) geologische, hydrogeologische, bodenkundliche und geotechnische Verhältnisse am Deponiestandort und im weiteren Grundwasserabstrombereich, g) Lage zu einem vorhandenen oder ausgewiesenen Siedlungsgebiet; es ist ein Schutzabstand zum Deponiekörper von mindestens 300 m anzustreben; Einzelbebauungen sind gesondert zu betrachten, h) Lage in erdbebengefährdeten Gebieten und tektonisch aktiven Störungszonen, i) Lage in Gebieten, in denen Hangrutsche und Erdfälle noch nicht abgeklungen sind bzw. in denen Bergsenkungen und Tagesbrüche noch stattfinden können oder mit denen als Folge ehemaligen Bergbaus noch zu rechnen ist, k) das Setzungsverhalten verfüllter Tagebaue und sonstiger verfüllter Restlöcher. Der Umfang der geologischen, bodenkundlichen und hydrogeologischen Untersuchungen hängt von den standortspezifischen Gegebenheiten ab. Er ist im Einzelfall so festzulegen, daß eine hinreichend genaue Beschreibung des Untergrundes bis in größere Tiefen möglich ist. Der Untergrund muß eine solche Steifigkeit besitzen, daß die Belastungen aus der Deponie so aufgenommen werden können, daß keine Schäden am Deponiebasisabdichtungssystem entstehen und die Stabilität des Deponiekörpers nicht gefährdet wird. Die unterschiedlichen Schüttphasen des Deponiekörpers sind zu berücksichtigen. Geologische Barriere siehe nachstehend Lage zum Grundwasser Das Deponieplanum muß so angelegt werden, daß es nach Abklingen der Untergrundsetzungen unter der Auflast der Deponie mindestens einen Meter über der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche bzw. Grundwasserdruckfläche bei freiem oder gespanntem Grundwasser nach DIN 4049, Teil 1 (Ausgabe September 1979) liegt. Höhere Druckspiegel sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das am Grundwasserkreislauf aktiv teilnehmende Grundwasser nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn der Untergrund aus sehr gering durchlässigen Böden oder Gesteinsschichten mit ausreichender Mächtigkeit und erheblicher flächenhafter Ausbreitung über den eigentlichen Deponiebereich hinaus besteht. Geologische Barriere Anforderungen an die Geologische Barriere in der TASi Veranlassung für die "Suche" nach der Geologischen Barriere bei Deponien sind die Anforderungen in der TA Siedlungsabfall: Geologische Barriere Als geologische Barriere wird der bis zum Deponieplanum unter und im weiteren Umfeld einer Deponie anstehende natürliche Untergrund bezeichnet, der aufgrund seiner Eigenschaften und Abmessungen die Schadstoffausbreitung maßgeblich behindert. Die geologische Barriere besteht grundsätzlich aus natürlich anstehenden schwach durchlässigen Locker- bzw. Festgesteinen (DIN 18130) von mehreren Metern Mächtigkeit und hohem Schadstoffrückhaltepotential, die eine über den Ablagerungsbereich hinausgehende flächige Verbreitung aufweisen soll. Unter dem Ablagerungsbereich soll die geologische Barriere möglichst homogen ausgebildet sein. Sofern die vorgenannten Anforderungen im Ablagerungs- und Nahbereich der Deponie nicht vollständig erfüllt werden, obwohl für die Standortauswahl eine möglichst wirksame geologische Barriere maßgebend war, sind die Anforderungen durch zusätzliche technische Maßnahmen sicherzustellen. Sollte die Anforderung nach Abs. 2 Satz 2 bis zu einer Tiefe von drei Metern unter dem Deponieplanum nicht erfüllt sein, ist sie in diesem Bereich durch den Einbau einer homogenen Ausgleichsschicht von kf <=1 x 10-7 m/s zu gewährleisten. Für Deponien der Klasse I werden keine besonderen Anforderungen an die geologische Barriere gestellt. Bei Deponien der Klasse I und II muß ein Verdichtungsgrad an der Oberfläche des Deponieplanums in Abhängigkeit von der Bodenart entsprechend Tabelle 4 der Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE) erreicht werden. 28 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

29 Deponiestandorte – TA Siedlungsabfall
Geologische Barriere: unter und im weiteren Umfeld der Deponie anstehender natürlicher Untergrund, der aufgrund seiner Eigenschaften und Abmessungen die Schadstoffausbreitung maßgeblich behindert. natürlich anstehende, schwach durchlässige Locker- bzw. Festgesteine (DIN 18130) von mehreren Metern Mächtigkeit und hohem Schadstoffrückhaltepotential, die über den Ablagerungsbereich hinausgehen. Unter dem Ablagerungsbereich soll geologische Barriere homogen ausgebildet sein. Sollte die Anforderung bis zu einer Tiefe von drei Metern unter dem Deponieplanum nicht erfüllt sein, ist sie in diesem Bereich durch den Einbau einer homogenen Ausgleichsschicht von kf <=1 x 10-7 m/s zu gewährleisten. In der TA Siedlungsabfall (TASi) werden Anforderungen an Standorte für Deponien der Klassen I und II gestellt: 10.3 Standort Allgemeines Deponien sollen nicht errichtet werden: a) in Karstgebieten und Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund; für Deponieklasse I sind Ausnahmen möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, b) innerhalb von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten sowie Wasservorranggebieten (Gebiete, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen sind); in Wasservorranggebieten, Wasserschutzgebieten Zone III B, Heilquellenschutzgebieten Zone IV bzw. einem diesen Schutzzonen entsprechenden Gebiet ist die Errichtung von Deponien möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, c) innerhalb eines festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Überschwemmungsgebietes, d) in Gruben, aus denen die Ableitung von Sickerwasser im freien Gefälle zu außerhalb des Ablagerungsbereichs liegenden Entwässerungsschächten nicht möglich ist, e) im Bereich von ausgewiesenen oder sichergestellten Naturschutzgebieten oder in entsprechenden Vorranggebieten für Wald- und Naturschutz sowie in Bereichen, die nach § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), geändert durch Artikel 6 Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), als besonders geschützte Biotopflächen zu beurteilen sind. Bei der Prüfung der Eignung eines Standortvorschlages ist folgendes zu beachten: f) geologische, hydrogeologische, bodenkundliche und geotechnische Verhältnisse am Deponiestandort und im weiteren Grundwasserabstrombereich, g) Lage zu einem vorhandenen oder ausgewiesenen Siedlungsgebiet; es ist ein Schutzabstand zum Deponiekörper von mindestens 300 m anzustreben; Einzelbebauungen sind gesondert zu betrachten, h) Lage in erdbebengefährdeten Gebieten und tektonisch aktiven Störungszonen, i) Lage in Gebieten, in denen Hangrutsche und Erdfälle noch nicht abgeklungen sind bzw. in denen Bergsenkungen und Tagesbrüche noch stattfinden können oder mit denen als Folge ehemaligen Bergbaus noch zu rechnen ist, k) das Setzungsverhalten verfüllter Tagebaue und sonstiger verfüllter Restlöcher. Der Umfang der geologischen, bodenkundlichen und hydrogeologischen Untersuchungen hängt von den standortspezifischen Gegebenheiten ab. Er ist im Einzelfall so festzulegen, daß eine hinreichend genaue Beschreibung des Untergrundes bis in größere Tiefen möglich ist. Der Untergrund muß eine solche Steifigkeit besitzen, daß die Belastungen aus der Deponie so aufgenommen werden können, daß keine Schäden am Deponiebasisabdichtungssystem entstehen und die Stabilität des Deponiekörpers nicht gefährdet wird. Die unterschiedlichen Schüttphasen des Deponiekörpers sind zu berücksichtigen. Geologische Barriere siehe nachstehend Lage zum Grundwasser Das Deponieplanum muß so angelegt werden, daß es nach Abklingen der Untergrundsetzungen unter der Auflast der Deponie mindestens einen Meter über der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche bzw. Grundwasserdruckfläche bei freiem oder gespanntem Grundwasser nach DIN 4049, Teil 1 (Ausgabe September 1979) liegt. Höhere Druckspiegel sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das am Grundwasserkreislauf aktiv teilnehmende Grundwasser nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn der Untergrund aus sehr gering durchlässigen Böden oder Gesteinsschichten mit ausreichender Mächtigkeit und erheblicher flächenhafter Ausbreitung über den eigentlichen Deponiebereich hinaus besteht. Geologische Barriere Anforderungen an die Geologische Barriere in der TASi Veranlassung für die "Suche" nach der Geologischen Barriere bei Deponien sind die Anforderungen in der TA Siedlungsabfall: Geologische Barriere Als geologische Barriere wird der bis zum Deponieplanum unter und im weiteren Umfeld einer Deponie anstehende natürliche Untergrund bezeichnet, der aufgrund seiner Eigenschaften und Abmessungen die Schadstoffausbreitung maßgeblich behindert. Die geologische Barriere besteht grundsätzlich aus natürlich anstehenden schwach durchlässigen Locker- bzw. Festgesteinen (DIN 18130) von mehreren Metern Mächtigkeit und hohem Schadstoffrückhaltepotential, die eine über den Ablagerungsbereich hinausgehende flächige Verbreitung aufweisen soll. Unter dem Ablagerungsbereich soll die geologische Barriere möglichst homogen ausgebildet sein. Sofern die vorgenannten Anforderungen im Ablagerungs- und Nahbereich der Deponie nicht vollständig erfüllt werden, obwohl für die Standortauswahl eine möglichst wirksame geologische Barriere maßgebend war, sind die Anforderungen durch zusätzliche technische Maßnahmen sicherzustellen. Sollte die Anforderung nach Abs. 2 Satz 2 bis zu einer Tiefe von drei Metern unter dem Deponieplanum nicht erfüllt sein, ist sie in diesem Bereich durch den Einbau einer homogenen Ausgleichsschicht von kf <=1 x 10-7 m/s zu gewährleisten. Für Deponien der Klasse I werden keine besonderen Anforderungen an die geologische Barriere gestellt. Bei Deponien der Klasse I und II muß ein Verdichtungsgrad an der Oberfläche des Deponieplanums in Abhängigkeit von der Bodenart entsprechend Tabelle 4 der Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE) erreicht werden. 29 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

30 Deponiestandorte – TA Siedlungsabfall
1 m Abstand zum Grundwasser Deponieplanum muss nach Abklingen der Untergrundsetzungen unter Auflast der Deponie mindestens einen Meter über der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche bzw. Grundwasserdruckfläche bei freiem oder gespanntem Grundwasser nach DIN 4049, Teil 1 (Ausgabe September 1979) liegen. TA Siedlungsabfall In der TA Siedlungsabfall (TASi) werden Anforderungen an Standorte für Deponien der Klassen I und II gestellt: 10.3 Standort Allgemeines Deponien sollen nicht errichtet werden: a) in Karstgebieten und Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund; für Deponieklasse I sind Ausnahmen möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, b) innerhalb von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten sowie Wasservorranggebieten (Gebiete, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen sind); in Wasservorranggebieten, Wasserschutzgebieten Zone III B, Heilquellenschutzgebieten Zone IV bzw. einem diesen Schutzzonen entsprechenden Gebiet ist die Errichtung von Deponien möglich, wenn sich aus der Einzelfallprüfung die Eignung des Standortes ergibt, c) innerhalb eines festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Überschwemmungsgebietes, d) in Gruben, aus denen die Ableitung von Sickerwasser im freien Gefälle zu außerhalb des Ablagerungsbereichs liegenden Entwässerungsschächten nicht möglich ist, e) im Bereich von ausgewiesenen oder sichergestellten Naturschutzgebieten oder in entsprechenden Vorranggebieten für Wald- und Naturschutz sowie in Bereichen, die nach § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), geändert durch Artikel 6 Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), als besonders geschützte Biotopflächen zu beurteilen sind. Bei der Prüfung der Eignung eines Standortvorschlages ist folgendes zu beachten: f) geologische, hydrogeologische, bodenkundliche und geotechnische Verhältnisse am Deponiestandort und im weiteren Grundwasserabstrombereich, g) Lage zu einem vorhandenen oder ausgewiesenen Siedlungsgebiet; es ist ein Schutzabstand zum Deponiekörper von mindestens 300 m anzustreben; Einzelbebauungen sind gesondert zu betrachten, h) Lage in erdbebengefährdeten Gebieten und tektonisch aktiven Störungszonen, i) Lage in Gebieten, in denen Hangrutsche und Erdfälle noch nicht abgeklungen sind bzw. in denen Bergsenkungen und Tagesbrüche noch stattfinden können oder mit denen als Folge ehemaligen Bergbaus noch zu rechnen ist, k) das Setzungsverhalten verfüllter Tagebaue und sonstiger verfüllter Restlöcher. Der Umfang der geologischen, bodenkundlichen und hydrogeologischen Untersuchungen hängt von den standortspezifischen Gegebenheiten ab. Er ist im Einzelfall so festzulegen, daß eine hinreichend genaue Beschreibung des Untergrundes bis in größere Tiefen möglich ist. Der Untergrund muß eine solche Steifigkeit besitzen, daß die Belastungen aus der Deponie so aufgenommen werden können, daß keine Schäden am Deponiebasisabdichtungssystem entstehen und die Stabilität des Deponiekörpers nicht gefährdet wird. Die unterschiedlichen Schüttphasen des Deponiekörpers sind zu berücksichtigen. Geologische Barriere siehe nachstehend Lage zum Grundwasser Das Deponieplanum muß so angelegt werden, daß es nach Abklingen der Untergrundsetzungen unter der Auflast der Deponie mindestens einen Meter über der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche bzw. Grundwasserdruckfläche bei freiem oder gespanntem Grundwasser nach DIN 4049, Teil 1 (Ausgabe September 1979) liegt. Höhere Druckspiegel sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das am Grundwasserkreislauf aktiv teilnehmende Grundwasser nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn der Untergrund aus sehr gering durchlässigen Böden oder Gesteinsschichten mit ausreichender Mächtigkeit und erheblicher flächenhafter Ausbreitung über den eigentlichen Deponiebereich hinaus besteht. Geologische Barriere Anforderungen an die Geologische Barriere in der TASi Veranlassung für die "Suche" nach der Geologischen Barriere bei Deponien sind die Anforderungen in der TA Siedlungsabfall: Geologische Barriere Als geologische Barriere wird der bis zum Deponieplanum unter und im weiteren Umfeld einer Deponie anstehende natürliche Untergrund bezeichnet, der aufgrund seiner Eigenschaften und Abmessungen die Schadstoffausbreitung maßgeblich behindert. Die geologische Barriere besteht grundsätzlich aus natürlich anstehenden schwach durchlässigen Locker- bzw. Festgesteinen (DIN 18130) von mehreren Metern Mächtigkeit und hohem Schadstoffrückhaltepotential, die eine über den Ablagerungsbereich hinausgehende flächige Verbreitung aufweisen soll. Unter dem Ablagerungsbereich soll die geologische Barriere möglichst homogen ausgebildet sein. Sofern die vorgenannten Anforderungen im Ablagerungs- und Nahbereich der Deponie nicht vollständig erfüllt werden, obwohl für die Standortauswahl eine möglichst wirksame geologische Barriere maßgebend war, sind die Anforderungen durch zusätzliche technische Maßnahmen sicherzustellen. Sollte die Anforderung nach Abs. 2 Satz 2 bis zu einer Tiefe von drei Metern unter dem Deponieplanum nicht erfüllt sein, ist sie in diesem Bereich durch den Einbau einer homogenen Ausgleichsschicht von kf <=1 x 10-7 m/s zu gewährleisten. Für Deponien der Klasse I werden keine besonderen Anforderungen an die geologische Barriere gestellt. Bei Deponien der Klasse I und II muß ein Verdichtungsgrad an der Oberfläche des Deponieplanums in Abhängigkeit von der Bodenart entsprechend Tabelle 4 der Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTVE) erreicht werden. 30 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

31 5. Instrumente in der Raumplanung
Raumordnungsgesetz (ROG) § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu: ... 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur, hierzu können gehören ... b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. (3) Raumordnungspläne sollen auch Festlegungen ...enthalten, die ... zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbesondere: 3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Landesentwicklungsprogramm Berlin-Brandenburg § 22 Abfall- und Kreislaufwirtschaft (1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die natürlichen Standortvoraussetzungen und die Erfordernisse der Wasser-­, Abfall- und Energiewirtschaft zu berücksichtigen. (2) Der Schutz von Ressourcen, deren sparsame Verwendung und Verwertung in Kreisläu­fen, soll Vorrang vor angebots­orientierten Ver- und Entsorgungskon­zep­ten haben.(3) Landesweit ist eine moderne, effektive und umweltverträgliche Abfallwirt­schaft aufzubauen, die die Entsorgungssicherheit für die Bevölkerung und die Wirtschaft nach dem Stand der Technik gewährleistet und folgende Prinzipien beachtet: - Abfallvermeidung/-minimierung vor stofflicher Verwertung, - umweltgerechte Behandlung stofflich nicht verwertbarer Abfälle vor Ablagerung, - umweltgerechte Ablagerung nicht weiter behandelbarer Abfälle. (4) Wiederverwendbare und verwertbare Stoffe sind getrennt zu erfassen und einer weitergehenden Verwendung oder Verwertung zuzuführen. In Industrie und Gewerbe ist auf eine abfallarme Produktion durch Schaffung geschlossener Stoffkreisläufe hinzuwirken. § 23 Standorte der Versorgung und Entsorgung (1) Es ist eine bedarfsgerechte und umweltverträgliche Ver- und Entsorgung zu sichern. Bei der Bedarfs- und Standortbestimmung für Anlagen der Ver‑ und Entsorgung ist ein abgestimmtes Vorgehen der Länder Brandenburg und Berlin zu gewährleisten. (2) Bei der Standortplanung für die Ver- und Entsorgung sind durch geeignete Maßnahmen, Verfahren und Ausnutzung der Flächenreserven bestehender Standorte Flächenanforderungen möglichst gering zu halten. Bei der Standortplanung neuer Ver- und Entsorgungsanlagen sind Erweiterungsmöglichkeiten der Kapazitäten zu berücksichtigen. (3) Die Ablagerung nicht mehr verwertbarer Abfälle der Länder Berlin und Brandenburg ist nach Ausschöpfung vorhandener Restfüllkapazitäten der Altdeponien dezentral vorzunehmen. Neue Deponien sind insbesondere unter Beachtung vorhandener Schienen- oder Wasserstraßenanschlüsse oder deren Herstellbarkeit an dafür geeigneten Standorten zu planen. 31 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

32 Instrumente in der Raumplanung
Kreislaufwirtschaftsgesetz (Bund) wie auch Landesabfallgesetze enthalten Raumordnungsklausel für Abfallbeseitigung (ZdRO zu beachten, GdRO zu berücksichtigen) Beispiele für die raumordnerische Festlegung von Vorrangstandorten: Landesentwicklungsprogramm Berlin-Brandenburg § 22 Abfall- und Kreislaufwirtschaft (1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die natürlichen Standortvoraussetzungen und die Erfordernisse der Wasser-­, Abfall- und Energiewirtschaft zu berücksichtigen. (2) Der Schutz von Ressourcen, deren sparsame Verwendung und Verwertung in Kreisläu­fen, soll Vorrang vor angebots­orientierten Ver- und Entsorgungskon­zep­ten haben.(3) Landesweit ist eine moderne, effektive und umweltverträgliche Abfallwirt­schaft aufzubauen, die die Entsorgungssicherheit für die Bevölkerung und die Wirtschaft nach dem Stand der Technik gewährleistet und folgende Prinzipien beachtet: - Abfallvermeidung/-minimierung vor stofflicher Verwertung, - umweltgerechte Behandlung stofflich nicht verwertbarer Abfälle vor Ablagerung, - umweltgerechte Ablagerung nicht weiter behandelbarer Abfälle. (4) Wiederverwendbare und verwertbare Stoffe sind getrennt zu erfassen und einer weitergehenden Verwendung oder Verwertung zuzuführen. In Industrie und Gewerbe ist auf eine abfallarme Produktion durch Schaffung geschlossener Stoffkreisläufe hinzuwirken. § 23 Standorte der Versorgung und Entsorgung (1) Es ist eine bedarfsgerechte und umweltverträgliche Ver- und Entsorgung zu sichern. Bei der Bedarfs- und Standortbestimmung für Anlagen der Ver‑ und Entsorgung ist ein abgestimmtes Vorgehen der Länder Brandenburg und Berlin zu gewährleisten. (2) Bei der Standortplanung für die Ver- und Entsorgung sind durch geeignete Maßnahmen, Verfahren und Ausnutzung der Flächenreserven bestehender Standorte Flächenanforderungen möglichst gering zu halten. Bei der Standortplanung neuer Ver- und Entsorgungsanlagen sind Erweiterungsmöglichkeiten der Kapazitäten zu berücksichtigen. (3) Die Ablagerung nicht mehr verwertbarer Abfälle der Länder Berlin und Brandenburg ist nach Ausschöpfung vorhandener Restfüllkapazitäten der Altdeponien dezentral vorzunehmen. Neue Deponien sind insbesondere unter Beachtung vorhandener Schienen- oder Wasserstraßenanschlüsse oder deren Herstellbarkeit an dafür geeigneten Standorten zu planen. 32 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

33 Instrumente in der Raumplanung
Raumordnungsverfahren Raumordnungsverordnung: 1. §-4-BImSch-Anlage im Außenbereich (§ 35 BauGB), die unter 1 bis 10 Anlage 1 UVPG aufgeführt ist (Nr. 8: Abfallverwertungs- und Beseitigungsanlagen) 3. Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9 b AtomG bedarf 4. Deponie, die der Planfeststellung gem. § 31 Abs. 2 KrW/AG bedarf 33 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

34 Instrumente in der Raumplanung
Bauleitplanung BauGB § 5 FNP, dargestellt werden können... 4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, 34 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

35 Rechtsgrundlagen Europa: Abfallrahmenrichtlinie, AbfallverbringungsVO, div. RL Bund: Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, div. VO "Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung". Länder: Abfallgesetze Kreise, Zweckverbände: Abfallsatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang Bsp. Rhein-Sieg- Kreis Gebührensatzung Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) Vom 06. Juni (GVBl.I/97, [Nr. 05], S.40), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni (GVBl.I/05, [Nr. 15] , S.215) § 9 Gebührensatzung und Entgelte (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben durch Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. § 8 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. 35 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

36 6. Zwischen- und Endlagerung nach AtG
Länder mit Atomkraftwerken 14 Atomkraftwerke in Deutschland 19 Anlagen (je Block eine Anlage) in Betrieb ( MW elektrische Leistung) 15 Anlagen außer Betrieb Quelle: Wikipedia 36 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

37 AKW 37 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

38 Geschichte Atomenergie
Atomminister 1955: Franz-Josef-Strauß; Atomgesetz 1959 militärisch oder zivil? „Göttinger Achtzehn“ 1957 Atomreaktoren und Wiederaufarbeitungsanlagen zur Plutoniumherstellung für Atombomben; Stromerzeugung nur Nebenprodukt. Staaten mit komplettem Atomtechnikinventar einschließlich Wiederaufbereitung sind Atomwaffenmächte: Großbritannien, Frankreich Parteien in ihrer Einstellung zur Atomkraft Atomwaffensperrvertrag Ausbau nach der Ölkrise Anzahl, Anteil an Stromproduktion 30 % Tschernobyl 1986: SPD-Parteitag Nürnberg 1986: Ausstiegsbeschluss Atomkompromiss von Rot-Grün 1999: geordneter Ausstieg mit Restlaufzeiten Göttinger Achtzehn aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, SucheDie Göttinger Achtzehn waren eine Gruppe von 18 Atomforschern aus der Bundesrepublik Deutschland, die sich am 12. April 1957 in der gemeinsamen Göttinger Erklärung (auch Göttinger Manifest) gegen die damals namentlich von Bundeskanzler Konrad Adenauer und Verteidigungsminister Franz Josef Strauß angestrebte Aufrüstung der Bundeswehr mit Atomwaffen wandten. Im März 1958 gründete die SPD, die diesen Standpunkt auch im Bundestag verteidigte, das Komitee Kampf dem Atomtod, das auch vom DGB unterstützt wurde. Die Gruppe bestand aus Fritz Bopp ( ), Max Born, Rudolf Fleischmann, Walther Gerlach, Otto Hahn, Otto Haxel, Werner Heisenberg, Hans Kopfermann, Max von Laue, Heinz Maier-Leibnitz, Josef Mattauch, Friedrich Adolf Paneth, Wolfgang Paul, Wolfgang Riezler, Fritz Straßmann, Wilhelm Walcher, Carl Friedrich von Weizsäcker und Karl Wirtz. Es handelte sich um führende Wissenschaftler der Atomforschung und Mitglieder von staatlichen Organisationen, die mit der Nutzung der Kerntechnologie beschäftigt waren; einige hatten auch schon vorher im Uranprojekt (Uranverein) mitgewirkt. Der Name Göttinger Achtzehn beruft sich auf gemeinsame akademische Anfänge vieler ihrer Mitglieder in der Universitätsstadt Göttingen und ist eine Anspielung auf die Göttinger Sieben. Göttinger Sieben Die Göttinger Sieben (Göttinger "7") waren eine Gruppe Göttinger Professoren, die 1837 gegen die Aufhebung der Verfassung im Königreich Hannover protestierten und deshalb entlassen sowie teilweise des Landes verwiesen wurden. Göttinger Sieben: (1) Wilhelm Grimm (2) Jacob Grimm (3) Wilhelm Eduard Albrecht (4) Friedrich Christoph Dahlmann (5) Georg Gottfried Gervinus (6) Wilhelm Eduard Weber (7) Heinrich Georg August Ewald Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft war am 20. Oktober 1955 unter der Bezeichnung Bundesministerium für Atomfragen gegründet worden. 38 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

39 Geschichte Atomenergie
Anlage 3 Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1a Atomgesetz (1a) 1Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge produziert ist. 2Die Produktion der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. 3Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen und geeicht sein. 4Ein Messgerät, das nicht zugelassen und geeicht ist, darf nicht verwendet werden. 5Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. 6Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung finden Anwendung. 7Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des geeichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen. 39 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

40 Zwischen- und Endlagerung
Problem: sichere Endlagerung (nicht wasserleitend: Salz und Ton) Halbwertzeit: 6 Stunden bis 15,7 Mio.Jahre: Plu: , Jod-129: 16 Mio. Jahre Abfall deutscher Atomkraftwerke pro Jahr: 450 Tonnen hochradioaktive abgebrannte Brennelemente. Gesamtabfall Tonnen Strahlung im Normalbetrieb: AKW haben Schornsteine Je Jahr und MW elektr. Leist. radioakt. Spaltprod. 1 Hiroshima-Bombe (20 % gasförmig) 40 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

41 Zwischen- und Endlagerung
Entsorgung? Werner Heisenberg 1955: "Was schließlich den Atommüll betrifft, so genügt es durchaus, ihn in einer Tiefe von drei Metern zu vergraben, um ihn vollkommen unschädlich zu machen." Carl Friedrich v. Weizsäcker 1969: "Dieses ist, soweit ich sehen kann, wenn man es ernstlich behandeln will, überhaupt kein Problem... Ich habe mir in Karlsruhe sagen lassen, dass der gesamte Atommüll, der in der Bundesrepublik im Jahr 2000 vorhanden sein wird, in einen Kasten hineinginge, der ein Kubus von 20 m Seitenlänge ist. Wenn man das gut versiegelt und verschließt und in ein Bergwerk steckt, dann wird man hoffen können, dass man damit dieses Problem gelöst hat." Quelle: BMU, Wolfram König, Bundesamt für Strahlenschutz in ENERGIEWENDE: ATOMAUSSTIEG UND KLIMASCHUTZ, DOKUMENTATION DER FACHTAGUNG VOM 15. UND 16. FEBRUAR 2002, BERLIN, Heisenberg und v. Weiz Entwicklung einer deutschen Atombombe im Nationalsozialismus 41 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

42 Zwischen- und Endlagerung
Problem: Widerstand gegen Atommülltransporte 7/2005: Schluss mit Transporten in Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und Großbritannien Zwischenlagerung für max. 40 Jahre: "Standort-Zwischenlager" bei dreizehn Atomkraftwerken geplant. Verzicht auf Transporte von abgebrannten Brennelementen zu zentralen Zwischenlagern Standort-Zwischenlager (SZL): Darin sollen abgebrannte Brennelemente bis zur Verbringung in ein Endlager in geeigneten Transport- und Lagerbehältern am Standort des Atomkraftwerks aufbewahrt werden. Die Lagerdauer ist für maximal 40 Jahre ab Beladung des ersten Behälters beantragt. Da die Planungen der Bundesregierung darauf ausgerichtet sind, ein Endlager im Jahre 2030 betriebsbereit zu haben, wäre eine Beantragung für eine Zwischenlagergenehmigung bis längstens zu befristen. Dies könnte zu einer Erhöhung der Akzeptanz und Entspannung an den Kraftwerksstandorten führen. Dort wird befürchtet, dass die Zwischenlager zu Endlagern werden. Es liegt in den Händen der Antragsteller, Schritte in diese Richtung zu unternehmen. Die Regierungsparteien haben sich in der Koalitionsvereinbarung vom Oktober 1998 u.a. zum Ziel gesetzt, dass „grundsätzlich jeder Betreiber eines Atomkraftwerks am Kraftwerksstandort oder in der Nähe Zwischenlagerkapazitäten“ schaffen soll. (Verzicht auf Transporte von abgebrannten Brennelementen zu zentralen Zwischenlagern) 7/2005: Schluss mit Transporten in Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und Großbritannien Alle abgebrannten Brennelemente sollen dann der direkten Endlagerung zugeführt werden. Bis zur Fertigstellung eines dafür geeigneten Endlagers ist es notwendig, die abgebrannten Brennelemente sicher aufzubewahren. Genehmigung für dezentrale wie auch zentrale Zwischenlager gem. § 6 AtG (1): Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert. 42 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

43 Zwischen- und Endlagerung
Genehmigung für dezentrale wie auch zentrale Zwischenlager gem. § 6 AtG (1) atomrechtliches Genehmigungsverfahren (oft mit Teilerrichtungsgenehmigungen); Merkmale wie bei Planfeststellung: UVP, öffentliche Auslegung, Erörterung (event. sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung)  Planfeststellung: Landessammelstellen und Endlager Zwischen- und Endlagerung, § 9a Abs. 3 und § 9b Abs. 1 AtomG (Ausstieg und Mengenregelung, § 7 Atomgesetz) Standort-Zwischenlager (SZL): Darin sollen abgebrannte Brennelemente bis zur Verbringung in ein Endlager in geeigneten Transport- und Lagerbehältern am Standort des Atomkraftwerks aufbewahrt werden. Die Lagerdauer ist für maximal 40 Jahre ab Beladung des ersten Behälters beantragt. Da die Planungen der Bundesregierung darauf ausgerichtet sind, ein Endlager im Jahre 2030 betriebsbereit zu haben, wäre eine Beantragung für eine Zwischenlagergenehmigung bis längstens zu befristen. Dies könnte zu einer Erhöhung der Akzeptanz und Entspannung an den Kraftwerksstandorten führen. Dort wird befürchtet, dass die Zwischenlager zu Endlagern werden. Es liegt in den Händen der Antragsteller, Schritte in diese Richtung zu unternehmen. Die Regierungsparteien haben sich in der Koalitionsvereinbarung vom Oktober 1998 u.a. zum Ziel gesetzt, dass „grundsätzlich jeder Betreiber eines Atomkraftwerks am Kraftwerksstandort oder in der Nähe Zwischenlagerkapazitäten“ schaffen soll. (Verzicht auf Transporte von abgebrannten Brennelementen zu zentralen Zwischenlagern) 7/2005: Schluss mit Transporten in Wiederaufarbeitungsanlagen in Frankreich und Großbritannien Alle abgebrannten Brennelemente sollen dann der direkten Endlagerung zugeführt werden. Bis zur Fertigstellung eines dafür geeigneten Endlagers ist es notwendig, die abgebrannten Brennelemente sicher aufzubewahren. Genehmigung für dezentrale wie auch zentrale Zwischenlager gem. § 6 AtG (1): Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert. 43 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

44 Endlagerung geologisch stabile Lagerstätten, die kein Wasser führen
(Salz und Ton) schlechte Wasserleiter verhindern Ausbreitung von Radioaktivität in Grundwasser kein betriebsbereites Endlager für radioaktive Abfälle in Deutschland: Konzept der Endlagerung im tiefen geologischen Untergrund Bund für Errichtung und Betrieb des Endlagers zuständig (AtmG) Standorte: Morsleben (Sachsen-Anhalt, Stilllegungsverfahren) Schacht Konrad (Salzgitter, Niedersachsen, soll in Betrieb gehen) Gorleben (Niedersachsen, Moratorium bis min. 2003) 44 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

45 Morsleben (Sachsen-Anhalt)
Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) Bergwerk der ehemaligen Burbach-Kali AG (Orte Morsleben und Beendorf, Nähe der Stadt Helmstedt in Sachsen-Anhalt). Salzlagerstätte von km Länge und durchschnittlich 2 km Breite, die gegen Ende des 19. Jahrhunderts erschlossen wurde. 70 Jahre lang Kali- und Steinsalzförderung.  1969: Auswahl der Doppelschachtanlage Marie/Bartensleben zur Entsorgung schwach- und mittelaktiver Abfälle (bis 1998) 1971 bis 1981: Einlagerungsversuchsphase. 1981 Betriebsaufnahme Endlager 1986 unbefristete Dauerbetriebsgenehmigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz (SAAS) der DDR. 1990: Einigungsvertrag befristet Betriebsgenehmigung auf den 30. Juni 2000 1997: Antrag des BfS auf Stilllegung (Planfeststellungsverfahren) Morsleben: Allgemeine Beschreibung des Projekts Das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) ist aus dem Bergwerk der ehemaligen Burbach-Kali AG, mit den Schächten Bartensleben und Marie, hervorgegangen. Es liegt im Bereich der Orte Morsleben und Beendorf, an der Grenze der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt in der Nähe der Stadt Helmstedt.        Hier im Oberen Allertal erstreckt sich eine Salzlagerstätte von km Länge und durchschnittlich 2 km Breite, die gegen Ende des 19. Jahrhunderts erschlossen wurde. Etwa 70 Jahre lang wurden hier Kalisalze und Steinsalz gefördert.        Das entstandene Grubengebäude ist 5,6 km lang und maximal 1,4 km breit. Der Schacht Bartensleben wurde bis 524 m geteuft und die Grube in vier Hauptfördersohlen angelegt. Der Abbau erfolgte im Kammmerbau-Verfahren ohne Versatz. Dabei entstanden Hohlräume mit einer Länge bis zu 120 m und einer Breite bzw. Höhe bis zu 40 m. Die bis 1998 für die Endlagerung genutzten Kammern befinden sich im peripheren Bereich des Bergwerks .        Der Schacht Marie dient ausschließlich als 2. Ausgang und Wetterschacht und bietet einen reichen Fundus an geologisch-mineralogisch und technisch-historischen Objekten. Morsleben 1969: Auswahl der Doppelschachtanlage Marie/Bartensleben am Rande der Gemeinde Morsleben zur Entsorgung schwach- und mittelaktiver Abfälle (Steinsalz- und Kaligewinnung) aus zehn Salzbergwerken, 1971 bis 1981: Einlagerungsversuchsphase. Betriebsaufnahme Endlager: 1981, 1986 unbefristete Dauerbetriebsgenehmigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz (SAAS) der DDR. Einigungsvertrag befristet Betriebsgenehmigung auf den 30. Juni 2000 Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 6. April 1998 verlängert auf 2005 Planfeststellungsverfahren Um mit der endgültigen Stilllegung beginnen zu dürfen, bedarf es eines Planfeststellungsbeschlusses des Umweltministeriums in Sachsen-Anhalt. Die Beschränkung des 1992 eingeleiteten atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens auf Stilllegung des ERAM ist vom BfS 1997 beantragt worden. Derzeit werden die Planfeststellungsunterlagen erstellt, insbesondere werden ein machbares Verfüll- und Verschließkonzept sowie ein belastbarer Nachweis der Langzeitsicherheit erarbeitet. Der zeitliche Verlauf des Planfeststellungsverfahrens stellt sich wie folgt dar: - Antrag auf Planfeststellung bei der Planfeststellungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt am 13. Okt. 1992, - Beschränkung des Antrags auf Stilllegung am 9. Mai 1997, - Prüfung der Vorhabensbeschreibung für die Stilllegung im 3. Quartal 1997, - Einreichung der Planunterlagen gem. § 6 AtVfV in 2002, - Auslegung der Planunterlagen nicht vor 2004 und - Abschluß des Verfahrens frühestens im Jahr 2006. 45 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

46 Morsleben (Sachsen-Anhalt)
Planfeststellungsverfahren Stilllegung Problem: „Lösungszutritt im Einlagerungsbereich“ endgültige Stilllegung bedarf Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsunterlagen werden erstellt (Verfüll- und Verschließkonzept, belastbarer Nachweis der Langzeitsicherheit) Zeitplan: Antrag auf Planfeststellung 13. Okt. 1992, Beschränkung des Antrags auf Stilllegung am 9. Mai 1997 Prüfung der Vorhabensbeschreibung für die Stilllegung im 3. Quartal 1997 Einreichung der Planunterlagen gem. § 6 AtVfV in 2002 Auslegung der Planunterlagen nicht vor 2004 und Abschluss des Verfahrens frühestens im Jahr 2006 Morsleben: Allgemeine Beschreibung des Projekts Das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) ist aus dem Bergwerk der ehemaligen Burbach-Kali AG, mit den Schächten Bartensleben und Marie, hervorgegangen. Es liegt im Bereich der Orte Morsleben und Beendorf, an der Grenze der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt in der Nähe der Stadt Helmstedt.        Hier im Oberen Allertal erstreckt sich eine Salzlagerstätte von km Länge und durchschnittlich 2 km Breite, die gegen Ende des 19. Jahrhunderts erschlossen wurde. Etwa 70 Jahre lang wurden hier Kalisalze und Steinsalz gefördert.        Das entstandene Grubengebäude ist 5,6 km lang und maximal 1,4 km breit. Der Schacht Bartensleben wurde bis 524 m geteuft und die Grube in vier Hauptfördersohlen angelegt. Der Abbau erfolgte im Kammmerbau-Verfahren ohne Versatz. Dabei entstanden Hohlräume mit einer Länge bis zu 120 m und einer Breite bzw. Höhe bis zu 40 m. Die bis 1998 für die Endlagerung genutzten Kammern befinden sich im peripheren Bereich des Bergwerks .        Der Schacht Marie dient ausschließlich als 2. Ausgang und Wetterschacht und bietet einen reichen Fundus an geologisch-mineralogisch und technisch-historischen Objekten. Morsleben 1969: Auswahl der Doppelschachtanlage Marie/Bartensleben am Rande der Gemeinde Morsleben zur Entsorgung schwach- und mittelaktiver Abfälle (Steinsalz- und Kaligewinnung) aus zehn Salzbergwerken, 1971 bis 1981: Einlagerungsversuchsphase. Betriebsaufnahme Endlager: 1981, 1986 unbefristete Dauerbetriebsgenehmigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz (SAAS) der DDR. Einigungsvertrag befristet Betriebsgenehmigung auf den 30. Juni 2000 Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 6. April 1998 verlängert auf 2005 Planfeststellungsverfahren Um mit der endgültigen Stilllegung beginnen zu dürfen, bedarf es eines Planfeststellungsbeschlusses des Umweltministeriums in Sachsen-Anhalt. Die Beschränkung des 1992 eingeleiteten atomrechtlichen Planfeststellungsverfahrens auf Stilllegung des ERAM ist vom BfS 1997 beantragt worden. Derzeit werden die Planfeststellungsunterlagen erstellt, insbesondere werden ein machbares Verfüll- und Verschließkonzept sowie ein belastbarer Nachweis der Langzeitsicherheit erarbeitet. Der zeitliche Verlauf des Planfeststellungsverfahrens stellt sich wie folgt dar: - Antrag auf Planfeststellung bei der Planfeststellungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt am 13. Okt. 1992, - Beschränkung des Antrags auf Stilllegung am 9. Mai 1997, - Prüfung der Vorhabensbeschreibung für die Stilllegung im 3. Quartal 1997, - Einreichung der Planunterlagen gem. § 6 AtVfV in 2002, - Auslegung der Planunterlagen nicht vor 2004 und - Abschluß des Verfahrens frühestens im Jahr 2006. 46 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

47 Schacht Konrad ehemaliges Eisenerz-Bergwerk bei Salzgitter (Niedersachsen) Zwischen Förderung von 6,6 Millionen Tonnen Eisenerz. mächtige wasserundurchlässige Tonschichten über Erzhorizont 1982: Antrag Bundesamt für Strahlenschutz (BfS): Endlagerung 1991: Auslegung der Unterlagen, Einwendungen 2001: neue Strahlenschutzverordnung 2002: Planfeststellungsbeschluss durch Niedersächsisches Umweltministerium (atomrechtliche Planfeststellungsbehörde), vier Klagen anhängig 2013: nach Entscheidung für Inbetriebnahme 6 bis 8 Jahre Planungs- und Bauarbeiten, Einlagerung ab 2010 bis 2013 Schacht Konrad Das Niedersächsische Umweltministerium hat  als zuständige atomrechtliche Planfeststellungsbehörde für das Planfeststellungsverfahren Konrad den Antrag des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS), Salzgitter, vom , ob die Schachtanlage Konrad für die Endlagerung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung geeignet ist geprüft und am einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss erlassen. Im September 1992 hat das BfS die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) mit der Betriebsführung des ehemaligen Eisenerzbergwerks Konrad beauftragt. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens erfolgte am im Niedersächsischen Ministerialblatt sowie in mehreren regionalen Tageszeitungen. Eine Auslegung der Unterlagen erfolgte vom bis Während der Auslegungsfrist sind gegen das Vorhaben etwa Einwendungen erhoben worden. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom bis in Salzgitter-Lebenstedt und vom bis in Vechelde OT Wedtlenstedt durchgeführt. Dem Vorhaben liegt folgende Planung zugrunde: Das Grubengebäude des Endlagers Konrad besteht aus den Tagesschächten Konrad 1 und Konrad 2, den Strecken, Wendeln und Rampen, den Einlagerungskammern sowie den Grubennebenräumen. Von über Tage aus wird die Erzlagerstätte durch die beiden Schächte Konrad 1 und Konrad 2 erschlossen. Schacht Konrad 1 liegt im nördlichen Teil des Grubenfeldes; er hat eine Teufe von ca m und ist als Hauptförder-, Seilfahrt-und Materialschacht vorgesehen. Schacht Konrad 2 liegt im östlichen Teil des Grubengebäudes und hat eine Teufe von ca. 998 m. Er dient z.Zt. als Wetterschacht und wäre der potenzielle Einlagerungsschacht. Beide Schächte haben einen lichten Durchmesser von ca. 7 m. Unter Tage ist das Grubenfeld mit einer Ausdehnung von ca. 6 km² in sechs Sohlen unterteilt: Bei 800m, 850m, 1.000m, 1.100m, 1.200m und 1.300m. Im Falle einer Umrüstung der Schachtanlage zum Endlager und im Betrieb würden Teile des Grubengebäudes neu aufgefahren, andere Teile abgeworfen, wobei die Erschließung und der Zuschnitt des Grubengebäudes im Wesentlichen erhalten blieben. Für die Einlagerung radioaktiver Abfälle könnten maximal neun Einlagerungsfelder aufgefahren werden, die von den sechs Hauptsohlen aus erschlossen werden und in denen maximal 59 Einlagerungskammern mit einem zusätzlichen Hohlraum von maximal insgesamt ca m³ errichtet werden könnten. Die Länge der Einlagerungskammern soll - je nach den geologischen und bergtechnischen Gegebenheiten - zwischen 100 und 1.000m betragen. Die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom enthält zu Schacht Konrad u.a. folgende Regelung: "Die zuständigen Behörden schließen das Planfeststellungsverfahren für den Schacht Konrad nach den gesetzlichen Bestimmungen ab. Der Antragsteller nimmt den Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zurück, um eine gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen." Der Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit ist vom BfS mit Schreiben vom zurückgenommen worden. Nach Aktualisierung aller Fachgutachten,  und einer nochmaligen Behördenbeteiligung hat das Umweltministerium  am einen aktuellen Planfeststellungsbeschluss erlassen. Die Regelungen der neuen Strahlenschutzverordnung, die am in Kraft getreten sind und zu einer umfassenden Anpassung der Genehmigungsunterlagen geführt haben, wurden bei der abschließenden Prüfung des Vorhabens berücksichtigt. Zuvor war der Landtag gem. Art. 25 der Niedersächsischen Verfassung über den beabsichtigten Erlass der Entscheidung unterrichtet worden. Nach Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses in örtlichen Tageszeitungen erfolgte die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 13. – Die Rechtsmittelfrist begann am und endete am Ziel der Niedersächsischen Landesregierung ist es, den Planfeststellungsbeschluss zur Nutzung des Schachtes Konrad für schwach und mittelradioaktive radioaktive Abfälle umzusetzen. Die Klageverfahren werden abgewartet. Von ursprünglich acht fristgerecht gegen den Planfeststellungsbeschluss vom erhobenen Klagen wurden vier aufrechterhalten Z.Zt. noch keine Aussage darüber möglich, wann das zuständige Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Klagen verhandeln wird. In Anbetracht der Bedeutung des Verfahrens auch über Niedersachsen könnte allerdings eine Entscheidung spätestens im Jahr 2005 möglich sein. Nach Vorliegen eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses und der Entscheidung, Schacht Konrad in Betrieb zu nehmen, müssen weitere 6 bis 8 Jahre für Planungs- und Bauarbeiten veranschlagen werden, so dass die Einlagerung von Abfällen aus heutiger Sicht etwa zwischen 2010 und 2013 beginnen könnte. 47 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

48 Gorleben Salzstock in Lüchow-Dannenberg, Untersuchung seit 1979:
übertägige Erkundung (Bohrungen von der Oberfläche aus) von : geologisches und hydrogeologisches Untersuchungsprogramm, Aufbau des Salzstocks, Einbettung in geologische Formationen, hydrogeologische Verhältnisse des Deckgebirges. Ergebnis: potenzielle Eignung des Salzstockes Erkundung untertägig ab 1986: zwei (840 bzw. 930 m tief) Schächte, horizontale Verbindung (Moratorium: Erkundungsarbeiten des Salzstocks Gorleben seit 2000 für max. 10 Jahre unterbrochen: „sicherheitstechnische und konzeptionelle Fragen der Endlagerung klären.“ BMU: „Am Standort Gorleben wurde 1986 mit den untertägigen Erkundungsarbeiten an dem dort befindlichen Salzstock begonnen, durch die festgestellt werden soll, ob der Salzstock für ein Endlager, auch für hochaktive Abfälle, geeignet ist. Die Erkundungsarbeiten im Bergwerk zur Erkundung des Salzstocks Gorleben sind seit 2000 für mindestens 3, höchstens 10 Jahre unterbrochen.“ Moratoriumszeit des Salzstocks Gorleben hat am 1. Oktober 2000 begonnen. Für die Zeit dieses Moratoriums wird das Bergwerk offen gehalten, eine Sicherung des derzeitigen Zustandes des Standortes wird durch eine gesetzliche Regelung gewährleistet (Gorleben- Veränderungssperren-Verordnung - GorlebenVspV), die durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 16. August 2005 in Kraft getreten ist. Die Unterbrechung wird von der Bundesregierung dazu genutzt, sicherheitstechnische und konzeptionelle Fragen der Endlagerung zu klären. Tsp Atomares Endlager Gabriel legt Gorleben-Bericht offen Der Streit um die Entscheidung für die Untertage-Erkundung Gorlebens als atomares Endlager im Jahr 1983 entzweit die Regierungsparteien. Sigmar Gabriel (SPD) hat am Donnerstag den der Arbeitsgruppe zur Verfügung stehenden Bericht im Internet veröffentlicht.Anzeige Von Dagmar Dehmer :00 Uhr Berlin -  Der Streit um die Entscheidung für die alleinige Untertageerkundung Gorlebens als atomares Endlager im Jahr 1983 entzweit die Regierungsparteien. Am Mittwoch noch hatte Regierungssprecher Ulrich Wilhelm angekündigt, der Bericht einer vor etwa zwei Wochen eingesetzten Arbeitsgruppe zur Prüfung der Vorwürfe werde erst nach der Bundestagswahl veröffentlicht. Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) allerdings hat am Donnerstag den der Arbeitsgruppe zur Verfügung stehenden Bericht seines Hauses im Internet veröffentlicht. Zur Begründung sagte er, „die Aufklärung darf nicht auf einen Zeitpunkt nach der Bundestagswahl verschoben werden“. Im Gegensatz zu Wilhelm, der erklärt hatte, es gebe bisher „keinen Anhaltspunkt, dass es zu einer unsachgemäßen Einwirkung der Bundesregierung auf die Entscheidung zur Erkundung Gorlebens gekommen ist“, kommt Gabriel zum entgegengesetzten Schluss. „Die damalige Regierung hat politisch Einfluss genommen. Frau Merkel hat allen Grund, sich von (dem damaligen Kanzler) Helmut Kohl und seinem Regierungshandeln öffentlich zu distanzieren.“ Die vom Umweltministerium zitierten Dokumente lassen tatsächlich kaum einen anderen Schluss zu. Das Kabinett beschloss 1983, Gorleben und zwar nur den dortigen Salzstock unter Tage zu erkunden. In dem Bericht des Ministeriums über die Vorgeschichte wird deutlich, dass kritische Stimmen auf Druck der damals zuständigen Ministerien, Innen und Forschung, aus dem Bericht gestrichen wurden. So hatte beispielsweise der Berliner Professor Gerhard Memmert vom Institut für Kern- und Energietechnik der TU Berlin am dem damals zuständigen Abteilungsleiter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) Helmut Röthemeyer geschrieben, er halte Gorleben nur für einen „von den zweitbesten Standorten“. Der 2005 verstorbene Memmert hielt das Deckengebirge über dem Salzstock für nicht sicher genug. Doch seine Zweifel fehlten im Zwischenbericht ebenso wie die Aussage des Gutachters der niedersächsischen Landesregierung Professor Klaus Duphorn, dass Gorleben „nicht eignungshöffig“, also für ein atomares Endlager ungeeignet sei. Zu einer Diskussionsrunde über den Zwischenbericht am 11. Mai 1983 in Hannover erschienen dann uneingeladen auch Vertreter des Kanzleramts und des Innenministeriums (BMI). Das Umweltministerium zitiert aus einer „kürzlich aufgefundenen Mitschrift“ eines der Beteiligten den Satz: „Das BMI will nicht, dass andere Standortvorschläge in den Bericht eingehen.“ Röthemeyer und die anderen Teilnehmer verstanden diese Aussage als „mündliche Weisung“. Zur Begründung schrieb das Kanzleramt zur Vorbereitung der Kabinettsvorlage, weitere Erkundungen könnten „als Zweifel an der Eignung des Salzstocks Gorleben gedeutet werden. Einer Verunsicherung der Bevölkerung würde Vorschub geleistet“.  (Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom ) 48 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

49 Bundesrat Beschluss und Entschließung vom : Entsorgung auf der Grundlage eines gemeinsam erarbeiteten Entsorgungsplans nationale Aufgabe Ablehnung eines Ein-Endlager-Konzeptes: Trennung von schwach- bis mittelradioaktiven Abfällen (geringe Wärmeentwicklung) von abgebrannten Brennelementen und hochradioaktiven Abfällen (Wärme entwickelnd) Schacht Konrad als Endlager für Abfälle mit geringer Wärmeentwicklung in Betrieb nehmen Entwicklungsarbeiten für Endlagerbereitstellung zügig durchführen Moratorium zur Erkundung des Salzstockes als Endlager für Wärme entwickelnde Abfälle aufheben Erkundungsbergwerk Gorleben als Forschungs- und Kompetenzzentrum für Fachwelt und Öffentlichkeit öffnen – Akzeptanz und Vertrauen bilden Bund-Länder-Vereinbarung zum Lastenausgleich beim Endlager Entschließung zur Endlagerung radioaktiver Abfälle 1. Der Bundesrat bekräftigt, dass die geordnete und sichere Beseitigung aller Arten radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen eine nationale Aufgabe ist. Diese kann im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und in Verantwortung für die kommenden Generationen nur dann zielgerichtet und zügig verwirklicht werden, wenn die maßgeblichen Entscheidungen und Vorhaben des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Rahmen eines gemeinsam erarbeiteten Entsorgungsplanes von den Ländern mit getragen werden. 2. Der Bundesrat lehnt das vom Bund verfolgte Ein-Endlager-Konzept in Übereinstimmung mit der Vorgehensweise anderer europäischer Staaten ab. Eine sicherheitstechnisch optimale Endlagerung erfordert die Trennung der radioaktiven Abfälle mit vernachlässigbarer Wärme-Entwicklung (schwach- und mittelradioaktive Abfälle) von den Wärme entwickelnden radioaktiven Abfällen (abgebrannte Brennelemente und hochradioaktive Abfälle). 3. Der Bundesrat spricht sich für eine unverzügliche Fertigstellung und Inbetriebnahme von "Schacht Konrad" als Endlager für Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung aus, sobald der im Mai 2002 erteilte Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist. Der Bundesrat stellt fest, dass der Hauptanteil dieser Abfälle zur Zeit der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Entwicklungsarbeiten zur zügigen Bereitstellung eines Endlagers für Wärme entwickelnde Abfälle durchgeführt werden. Nach Auffassung des Bundesrates muss der Abtransport aller Transport- und Lagerbehälter aus den zentralen und dezentralen Zwischenlagern vor Ablauf der auf 40 Jahre befristeten Aufbewahrungsgenehmigungen beendet sein. 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, das Moratorium zur Erkundung des Salzstockes Gorleben aufzuheben und die Erkundungsarbeiten zügig und ohne Vorfestlegung, aber mit dem Ziel einer definitiven Aussage zur Eignung von Gorleben als mögliches Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle zu Ende zu führen, und für den Fall, dass sich Gorleben als ungeeignet erweisen sollte, für einen anderen Standort ein Auswahlverfahren für ein Endlager für Wärme entwickelnde Abfälle durchzuführen. 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Erkundungsbergwerk Gorleben in Abstimmung mit dem Land Niedersachsen als Forschungs- und Kompetenzzentrum für die nationale und internationale Fachwelt sowie für die interessierte Öffentlichkeit zu öffnen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass damit ein wesentlicher Beitrag zur Akzeptanz und zur Vertrauensbildung in Bezug auf die Entsorgung und die Endlagerung radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen geleistet werden könnte. 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine neue Bund-Länder-Vereinbarung abzuschließen, die eine gerechte Regelung zum Ausgleich der besonderen Lasten mit Blick auf die Endlager trifft. Quelle: Bundesratsdrucksache 0279/04 (Beschluss) vom (PDF) 49 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


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