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Luftreinhaltung Luftreinhaltung in der Raumplanung Emission, Immission

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Präsentation zum Thema: "Luftreinhaltung Luftreinhaltung in der Raumplanung Emission, Immission"—  Präsentation transkript:

1 Luftreinhaltung Luftreinhaltung in der Raumplanung Emission, Immission
Tsp : „Sauberland hat abgedankt“ „Deutschland bisher keine Luftreinhaltepläne für Ballungsräume vorgelegt“ MAZ, : erster Luftreinhalteplan für Brandenburg vorgestellt Luftreinhaltung in der Raumplanung Emission, Immission Luftschadstoffe Schadstoffentwicklung Luftreinhalteplan nach EU-Recht, Luftreinhalteplan nach Landesverordnung Maßnahmen zur Luftreinhaltung Erster Luftreinhalteplan für Brandenburg vorgestellt ( ) Potsdam - Brandenburg setzt termingerecht die Bestimmungen der EU zur Luftreinhaltung in Landesrecht um. Brandenburgs Umweltstaatssekretär Friedhelm Schmitz-Jersch und Clemens Appel, Staatssekretär im brandenburgische Verkehrsministeriums, haben heute gemeinsam mit Bürgermeister Detlef Fleischmann in Nauen (Landkreis Havelland) den ersten Luftreinhalteplan des Landes vorgestellt. Obwohl Brandenburgs Luft immer sauberer wird, machen strengere EU-Standards Maßnahmen in mehreren Ballungsgebieten erforderlich. „In Brandenburg wird in 25 Städten der ab 2005 gültige EU-Grenzwert für Staubpartikel in der Luft überschritten“, erklärte Schmitz-Jersch. „Das betrifft insbesondere innerörtliche Bereiche stark befahrener Bundes- und Landesstraßen. Die Staubpartikel können schwere Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen auslösen. Zum Schutz der Bürger wollen wir deshalb die Belastung schnell vermindern“, sagte er. Die Hauptquelle des Schwebstaubs ist der motorisierte Straßenverkehr. Deshalb vereinbarten Umwelt- und Verkehrsministerium ein abgestimmtes Vorgehen zur Luftreinhaltung. „Wir wissen seit längerem, dass technische Maßnahmen am Auto allein nicht ausreichen, um die Luftqualitätsstandards der EU überall einzuhalten“, erläuterte Appel. „Hoch belastete innerstädtische Straßen müssen vor allem vom LKW-Verkehr befreit werden. In den Städten soll nur der Autoverkehr fahren, der da auch hingehört“, forderte er. Das habe nicht nur etwas mit Luftreinhaltung zu tun, sondern verbessere insgesamt die Lebensqualität in den Städten. Um geeignete Minderungsmaßnahmen zu finden, wird für die betroffene Stadt zunächst ein Luftreinhalteplan aufgestellt. Personal und finanzielle Mittel dafür wird das Umweltministerium bereitstellen. Schmitz-Jersch betonte, dass die aktive Mitwirkung der Kommunen bei der Maßnahmenfindung genauso notwendig ist, wie das Fachwissen der Verkehrsbehörden. „Für die Stadt Nauen“, stellte Bürgermeister Detlef Fleischmann fest, „haben sich der Wechsel des Straßenbelages auf der Ortsdurchfahrt der B5 vom unebenen Pflaster zum Asphalt sowie der Bau der ortsnahen Umgehungsstraße als geeignete Maßnahmen erwiesen.“ Die Luftqualität in Nauen ist seit der Freigabe der Ortsumfahrung deutlich besser geworden, die Grenzwerte werden aber noch nicht an allen Orten vollständig eingehalten. Der Luftreinhalteplan macht dazu weitere Vorschläge. So wird es in Nauen erforderlich sein, einige Abschnitte der alten Ortsdurchfahrt der B5 baulich so zu verändern, dass der Autoverkehr noch stärker auf die Ortsumfahrung verlagert wird. Der dann noch verbleibende innerstädtische Verkehr wird flüssiger werden. Dafür sollte auf die Ampelanlage an der Rathauskreuzung zugunsten eines Kreisverkehrs verzichtet werden. Die notwendigen Maßnahmen sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts- und Fördermittel umgesetzt werden. „Erfolge“, so Appel, „sollen in erster Linie dadurch erzielt werden, dass im Rahmen der Luftreinhalteplanung Lösungen gefunden werden, bei denen sowohl Umwelt- als auch Verkehrsbelange angemessen berücksichtigt und sich widersprechende Entwicklungen vermieden werden. Schmitz-Jersch wies darauf hin, dass das Umweltministerium die Möglichkeit geschaffen hat, Maßnahmen zur Luftreinhaltung in den Kommunen zunächst bis 2006 mit einem Fördersatz von 75 Prozent zu unterstützen. Die Förderrichtlinie werde in den nächsten Tagen veröffentlicht. 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 Luftreinhaltung in der Planung
BauGB: § 1 Abs. 5 Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, 7. gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien, ...der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: 6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; § 9 Inhalt des Bebauungsplans (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden: 23. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen; 24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen; Brandenburg, Gemeindeordnung § 15 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. (2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken. (3) Satzungen entsprechend Absatz 1 sollen die wirtschaftliche und soziale Lage der Betroffenen berücksichtigen und angemessene Übergangsfristen enthalten. NRW, Gemeindeordnung § 9 Anschluss- und Benutzungszwang Die Gemeinden können bei öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten. 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 Luftreinhaltung in der Planung
ROG: § 2 Abs. 2 Nr. 8 „Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen.“ § 7 Abs. 1 ROG: Grundsätze der Raumordnung sind durch Raumordnungspläne zu konkretisieren. BImSchG: § 50 Planung (Trennungsgebot: Schutzbedürftige Nutzungen von störenden trennen) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Gemeindeordnung (Landesgesetz): Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme per Gemeindesatzung aus Gründen der Gesundheitsvorsorge (Luftreinhaltung) vgl. § 15 GO Bbg Brandenburg, Gemeindeordnung § 15 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen, wenn es zur Einhaltung geltender Umweltschutzbestimmungen erforderlich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. (2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken beschränken. (3) Satzungen entsprechend Absatz 1 sollen die wirtschaftliche und soziale Lage der Betroffenen berücksichtigen und angemessene Übergangsfristen enthalten. NRW, Gemeindeordnung § 9 Anschluss- und Benutzungszwang Die Gemeinden können bei öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten. 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

4 Emission, Immission Emission: Konzentration am Auspuff (Quelle)
Immission: Konzentration an Nase 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Luftschadstoffe und ihre Wirkungen
Quelle: Stat. Jahrbuch Deutschland 2000, und 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Luftschadstoffe und ihre Wirkungen
NOx Allergien, Waldschäden SO2 Krankheiten Waldsterben Sahelzone CO2 Globale Erderwärmung Eiszeit in Europa 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 Luftschadstoffe und ihre Wirkungen
Wirkung auf Mensch, Tier, Pflanze, Klima: Kohlendioxid Stickstoffoxide Schwefeldioxid Kohlenmonoxid (Fein-)Staub Dieselruß Flüchtige org.Verbindungen (NMVOC) Umweltbundesamt: Laut WHO-Statistik sterben EU-Bürger bei Autounfällen pro Jahr, aber durch Autoabgase, insgesamt durch Luftverschmutzung. Dicke Luft auf der Straße ist tödlich, taz vom Durch Dieselruß ca Tote pro Jahr in Deutschland: Feinste Rußfilter helfen, Leben zu retten, Tsp 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Luftschadstoffe und ihre Wirkungen
NOx (Winter-, Sommersmog, Ozon, saurer Regen, Schädigung der Atmungsorgane, Reizung der Schleimhäute) Allergie (in 3. Welt fast unbekannt, bei uns 20 %), Vergleichsstudien: Bauernkinder/StadtkinderTsp Leipzig/München, Bronchitis/Heuschnupfen Tsp Macht Sauberkeit krank? Waldschäden deutlich geschädigt (2006): Berlin: % Brandenburg: 18 % Berliner Zeitung Quelle: Umweltbundesamt Umfrage: Wer ist nicht allergisch? 22. BimSchV: Grenzwert von 200  g/m 3 bei Nox 1.1         Zusammenhang zwischen NO 2 -Exposition und „Allergie “ Die allergischen Reaktionen, Symptome und Erkrankungen korrelierten gut mit den NO-2 -Konzentrationen in der Außenluft. Die Häufigkeit von Heuschnupfen, Symptomen einer allergischen Rhinitis, pfeifenden Atemgeräuschen, Sensibilisierungen gegenüber Pollen, Hausstaubmilben, Katzen, Milch oder Ei hing mit der NO 2 -Belastung in der Außenluft zusammen (siehe Tab. Zunahme der Häufigkeit allergischer Reaktionen ). Umweltbundesamt: Vergleiche Untersuchung der Kinderärztin Erika von Mutius bei Kindern: in Leipzig 3 mal so häufig Bronchitis, in München viermal so häufig Heuschnupfen (Allergie), Ein Hoch auf den Dreck, Volkskrankheit Allergie, Tagesspiegel Kinder von Bauernhöfen neigen weniger zu Allergien als Kinder aus Städten, Sauberkeit macht krank, Tsp Allergische Rhinitis Die Allergische Rhinitis (auch Rhinitis allergica oder allergischer Schnupfen, speziell für pollenbedingte allergische Rhinitis Heuschnupfen oder Pollinose) ist eine Erkrankung des atopischen Formenkreises, also eine IgE-vermittelte Entzündung. Sie betrifft die oberen Luftwege und geht mit einer hohen Zahl an Begleiterkrankungen (Komorbidität) einher. So wird sie zum Beispiel mit der Entstehung von anderen Atemwegserkrankungen wie Asthma und Sinusitis (Entzündung der Nasennebenhöhlen) in Zusammenhang gebracht. Die Erkrankung beginnt häufig im frühen Kindesalter und führt oftmals über Jahrzehnte hinweg zur Beeinträchtigung der Lebensqualität. Die negativen gesundheitlichen Auswirkungen betreffen oft das Sozialleben, die schulische Leistungsfähigkeit und die Arbeitsproduktivität. Über 20 Prozent der Bevölkerung leiden darunter. Ursachen [Bearbeiten] Das Vorkommen (Prävalenz) der allergischen Rhinitis stieg in den letzten Jahren stetig. Dabei werden unterschiedliche Gründe für die Ursachen der allergischen Rhinitis angeführt, vermutlich sind die Ursachen der allergischen Rhinitis allerdings multifaktoriell. Die Veranlagung zur Atopie (allergische Diathese) und damit zur allergischen Rhinitis ist vererbt. Die steigendene Prävalenz wird durch die Zunahme der Hygenie und die Steigerung der Aggressivität von Allergenen durch Schadstoffe sowie durch veränderte Lebensgewohnheiten etwa Zentralheizung erklärt. Augenscheinlich ist, dass in Ländern der dritten Welt allergische Erkrankungen fast unbekannt sind. Es bleibt abzuwarten, ob die unterschiedlichen Entstehungstheorien zu einer Prävention vor Allergien oder zu einer Verbesserung der Therapie der allergischen Rhinitis führen. Interessanterweise hat die versuchsweise Behandlung von an Morbus Crohn Erkrankten, die gleichzeitig an Allergien leiden, mit dem Peitschenwurm (einem Schweineparasiten) zur Besserung der Symptomatik des Crohns sowie der Allergie geführt. Dies ist deswegen bemerkenswert, da der Teil des Immunsystems der bei einer Allergie überreagiert, normalerweise zur Abwehr und Bekämpfung von Parasiten dient; dies scheint ganz gut mit der Hygiene-Theorie übereinzustimmen. 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 Luftschadstoffe und ihre Wirkungen
Waldzustandsentwicklung in Berlin-Brandenburg Quelle: Waldzustandsbericht 2006 der Länder Brandenburg und Berlin Entwicklung in Brandenburg und Berlin (Ost): Deindustrialisierung, Entschwefelung der Braunkohlekraftwerke und Umrüstung der Kohlenheizungen führt zu Erholung in den 90er Jahren, zunehmende Motorisierung wieder zur Verschlechterung des Waldzustands Waldzustandsbericht 2006 der Länder Brandenburg und Berlin „Die über bisher 16 Jahre beobachtete Entwicklung des Kronenzustandes der Waldbäume weist – im Niveau nach Baumarten und Baumalter differenziert in der Tendenz aber relativ übereinstimmend – eine seit Ende der 90er Jahre steigende Verlichtung der Waldbäume aus. Die bis 1999 vor allem bei Kiefer beobachtete Zustandsverbesserung und die auf erhöhtem Niveau stagnierenden Verlichtungen der Laubbaumarten ist seither in eine mehr oder weniger kontinuierliche Zunahme deutlicher Kronenverlichtungen übergegangen. Sowohl die Übereinstimmung des Zeitpunktes der Trendwende als auch die höhere Sensitivität der Laubbaumarten machen Klimaeffekte als synchronisierenden und auslösenden Faktor dieser Entwicklung wahrscheinlich. Witterungsextrema mit hohen Temperaturen und Niederschlagsdefiziten in der Vegetationsperiode treten in den letzten Jahren gehäuft auf. Das Jahr 2003 war für die Region nur ein markantes Trockenstress-Ereignis. Ähnliche Situationen traten 1976, 1982, 1988, 1989, 1992, 1999 und 2000 auf. Auf die trockenen Vegetationsperioden der Jahre 1982 sowie 1988 und 1989 hatte die Kiefer bei hoher Schwefeldioxid-Immissionsbelastung noch mit wesentlich stärkeren Nadelverlusten reagiert. Das Risiko von Witterungsextremen nimmt mit der Klimaerwärmung zu. Die damit steigenden Risiken der Forstwirtschaft müssen durch Sorgfalt bei der Baumartenwahl, der Auswahl geeigneter Herkünfte, Prüfung der Standorteignung und Pflege der Waldbestände zum Aufbau vitaler, stresstoleranter Wälder berücksichtigt werden. Für den Zustand der Wälder spielt der historische und aktuelle Schadstoffeintrag in die Ökosysteme eine wichtige Rolle. Vor allem die Stickstoffeinträge liegen weiter über den kritischen Eintragsraten. Die Bilanzierung des Stoffhaushaltes an Dauerbeobachtungsflächen (Level II) der Baumart Kiefer ergab Stickstoffüberschüsse von ca. 50 % der für das Bestandeswachstum erforderlichen Menge durch Stoffeinträge. Gleichzeitig ergibt sich für die Nährelemente Kalzium und Magnesium eine negative Bilanz. Die bisherigen Fortschritte zur Reduzierung der Fremdstoffbelastung und zum Klimaschutz sind zur nachhaltigen Stabilisierung der Waldökosysteme in der Region nicht ausreichend. Schwerpunkte für den Immissionsschutz müssen aus Sicht der Forstwirtschaft die Reduzierung der Stickstoff-Emissionen aus landwirtschaftlichen Quellen in Brandenburg und die Reduzierung der Emissionen von Vorläufersubstanzen der Ozonbildung vor allem aus verkehrsbedingten Emissionen sein. Hierbei hat der Ballungsraum Berlin besondere Verantwortung. Als besonders stark durch eine Klimaänderung betroffene Region müssen Berlin und Brandenburg ihre Anstrengungen zur Vermeidung klimawirksamer Spurengasemissionen verstärken. Gleichzeitig sind die Potenziale zur Stabilisierung der Waldökosysteme und des Landschaftswasserhaushaltes durch einen standortgerechten Waldumbau verstärkt zu nutzen.“ 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 Luftschadstoffe und ihre Wirkungen
SO2 (Wintersmog, saurer Regen, Pseudokrupp) Krankheiten, Todesfälle Waldsterben Dürre An Tagen mit hohen SO2-Gehalten (0,3 mg/m³) starben 7,8 % mehr Menschen, (Innenstadt: 10,8 %, Außenbezirke: 6,6 %), bei den über 70-Jährigen 14,8 %. Untersuchung Statistisches Landesamt Berlin 1976 – 1982 über Zusammenhang Luftschadstoffe und Sterberate, Berliner Statistik, 5/83, S. 114 TA-Luft erlaubte damals Belastungen bis 0,4 mg Untersuchung Statistisches Landesamt Berlin über Zusammenhang Luftschadstoffe und Sterberate: An Tage mit hohen SO2-Gehalten (0,3 mg/m³) starben 7,8 % mehr Menschen, (Innenstadt: 10,8%, Außenbezirke: 6,6 %), bei den über 70-Jährigen 14,8 %. Berliner Statistik, 5/83, S. 114 TA-Luft erlaubte damals Belastungen bis 0,4 mg 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 Sahel-Dürre 1970/85 - Schwefeldioxid?
These Rotstayn, Lohmann: „Schwefel-Wolken“ verdrängten tropischen Regel-Gürtel: 1 Mio. Hungertote Nach SO2-Reduktion kehrt Regen zurück «New Scientist» (Band 174, Nr. 2347, S. 4), Mikroskopisch kleine Schwefelpartikel, Schwefelaerosole als Keime für Bildung sehr kleiner Wassertropfen; erhöhte Lebensdauer von Wolken; Wolken aus sehr kleinen Tröpfchen halten wärmende Sonnenstrahlen stärker als gewöhnliche Wolken von der Erde ab. Starke Abkühlung der Erde unter «Schwefel-Wolken», Folge: Verdrängung des tropischen Regengürtel nach Süden. Leon Rotstayn von der australischen Forschungsorganisation CSIRO und Ulrike Lohmann von der Dalhousie University im kanadischen Halifax: Schwefeldioxid: mikroskopisch kleine Schwefelpartikel, Schwefelaerosole können in Atmosphäre als Keime für die Bildung sehr kleiner Wassertropfen wirken und so die Lebensdauer von Wolken erhöhen; Wolken aus sehr kleinen Tröpfchen. Wärmende Sonnenstrahlen werden stärker als gewöhnliche Wolken von der Erde abgehalten. Da sich die Erde unter diesen «Schwefel-Wolken» stark abkühlt, soll dem Modell nach der tropische Regengürtel gen Süden verdrängt worden sein. Die katastrophale Dürreperiode in der Sahel-Zone sei die Folge gewesen. Schwefeldioxid entsteht bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe. Emissionen in den Industriestaaten während der 1970er und 1980er Jahre besonders hoch. Rotstayn und Lohmann versuchen, mit einem globalen Zirkulationsmodell den Einfluss von Schwefelemissionen der nördlichen Industrienationen auf die Regenfallverteilung in Afrika von 1900 bis 1998 zu ermitteln. Karl-Heinz Böhm („Menschen für Menschen“, Hilfsprojekte in Athiopien seit über 20 Jahren): Ich habe mit Bauern gsproche, die etwa Menschen im Osten Äthiopiens vertreten. Sie sagen: Karl, wir verstehen das nicht mehr: Wenn unsere Eltern, unsere Großeltern von früher erzählen, hat es immer genug Wasser gegeben, sie hatten nie eine Hungersnot. Jetzt wird es jedes Jahr schlimmer. Diese Menschen bgezahlen einen Rechnung für Umweltsverschmutzung und Klimawandel, die wir eigentlich bezahlen müssten...Können Sie sich so etwas wie Hungertod vorstellen?“ Karl-Heinz Böhm: „Diese Menschen bezahlen eine Rechnung, die eigentlich wir bezahlen müssten“ Tsp 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 Schadstoffentwicklung
Politik der hohen Schornsteine (Verdünnung statt Vermeidung) Problembereiche: Industrie (Schornsteine), Kraftwerke (Schornsteine), Müllverbrennung, Verkehr, Hausbrand 1961: Willy Brandt: „Himmel über der Ruhr muss wieder blau werden“ 80er Jahre: Saurer Regen Waldsterben, Waldschäden: GroßfeuerungsanlagenVO 1984 Wintersmog, Sommersmog, Zusammentreffen vieler Immissionsquellen: besonders MIV „Willy Brandt wird auf dem Parteitag im November 1960 in Hannover zum Kanzlerkandidaten der SPD gewählt. Brandt kündigt im Fall seines Sieges bei den Bundestagswahlen von 1961 ein "modernes Regierungsprogramm" an. Nach den Vorstellungen des Kanzlerkandidaten sollen vor allem der Ausbau von Einrichtungen der Forschung, Bildung und des Gesundheitswesen und die Modernisierung des Verkehrsnetzes entscheidend gefördert werden. Willy Brandt ist der erste Politiker, der auch umweltpolitische Themen in den Wahlkampf einbringt. Ein Slogan der SPD aus dem Jahre 1961 lautet: "Der Himmel über der Ruhr muß wieder blau werden.„ Willy Brandt führt einen Wahlkampf nach amerikanischem Vorbild. In einem Mercedes-Cabriolet reist er durch die Bundesrepublik und spricht an Hunderten von Orten zu und mit den Bürgern des Landes.“ 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 Schadstoffentwicklung
90er Jahre: geplantes Verbot von Kohleöfen in Berliner Innenstadt bis 2000, ca Haushalte betroffen (taz ) zurückgehende Emissionen nach der Wende Zusammenbruch Ostdeutsche Industrie, Neuaufbau mit neuer Technik Entschwefelung ostdeutscher Kraftwerke, Modernisierung, Heizungen (Zentralheizung statt Ofen), Fahrzeugflotte Anteil schadstoffarmer Kfz von 15 % 1989 auf 75 % 1999 (10 Jahre Nutzungsdauer) Rhein-Main-Gebiet: Wintersmog-Verordnung von 1976 konnte 1998 aufgehoben werden. Bericht zur Luftqualität im Untersuchungsgebiet Untermain aktualisiert Der Bericht "Die Luftqualität im Untersuchungsgebiet Untermain" liegt in neuer Fassung vor. Die umfassende Darstellung der Immissionssituation im Untersuchungsgebiet Untermain aktualisiert den "Luftreinhalteplan Untermain" von Der Bericht über die Qualität der Luft kann auch als Erfolgskontrolle der seit 1988 festgelegten Maßnahmen zur Minderung der Immissionsbelastung herangezogen werden. Die Qualität der Luft hat sich seit Vorlage des Reinhalteplanes von 1988 im Untersuchungsgebiet Untermain - das ist die Region von Raunheim im Westen über Frankfurt und Offenbach bis Hanau im Osten - allgemein verbessert. Das zeigen die Zeitreihen der Immissionskenngrößen für Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Schwebstaub und Staubinhaltsstoffe wie Blei und Cadmium. Ein eindrucksvolles Beispiel für diese positive Entwicklung ist dabei die Tatsache, dass die Wintersmog-Verordnung von 1976 im Jahr 1998 aufgehoben werden konnte. Entsprechende lufthygienische Belastungssituationen sind sehr unwahrscheinlich geworden. Auch die Immissionsverhältnisse während der anhaltenden und teils auch austauscharmen Hochdruckwetterlage im Februar 2003 hatten keine Dunstglocke über der Rhein-Main-Ebene zur Folge. 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 Schadstoffentwicklung
Bericht Stat. Bundesamt Luftschadstoffe: Bei den Luftschadstoffen (Schwefeldioxid, Stickoxide, Ammoniak und Flüchtige Kohlenwasserstoffe) soll nach der Zielvorgabe der Bundesregierung eine Reduzierung des Ausstoßes zwischen 1990 und 2010 um 70 % erreicht werden. Im Zeitraum 1990 bis 2000 ging der Ausstoß dieser Substanzen sehr deutlich um durchschnittlich 6,5 % pro Jahr zurück (Schaubild B2). Diese starke Reduzierung ist vor allem Ergebnis der Rauchgasentschwefelung. Damit der vorgegebene Zielwert erreicht wird, wäre für die Jahre nach 2000 bis zum Zieljahr 2010 ein jahresdurchschnittlicher Rückgang von 5,2 % notwendig. 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 Luftreinhalteplanung - EU
Luftqualitätsrahmenrichtlinie Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität 1. Tochterrichtlinie: Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (In-Kraft-Treten ) 2. Tochterrichtlinie: Richtlinie 2000/69/EG des Rates vom über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid (In-Kraft-Treten ) 3. Tochterrichtlinie: Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft Ballungsraum als Problemgebiet Gebiet mit mindestens EW oder nach Definition Mitgliedsstaat Gesundheitsschutz durch Grenzwerte (Tochter-RL) Pläne bzw. Programme zur Grenzwertunterschreitung EU-Richtlinien über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft Am 19. Juli 1999 ist die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenz­werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (1. Tochterrichtlinie) in Kraft getreten. Sie löst die bisher geltenden EU-Richtlinien zur Luftqua­lität schrittweise ab. Am trat die Richtlinie 2000/69/EG des Rates vom über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid (2. Tochterrichtlinie) in Kraft. Grenzwerte für diese Schadstoffe waren bisher nicht in EU-Richtlinien geregelt. Die Richtlinien wurden auf der Grundlage der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität („Luftqualitätsrahmenrichtlinie“) erlassen und sind Teil eines integrierten Maßnahmepakets der Europäischen Gemein­schaft zur Luftreinhaltung. Für eine weitere Richtlinie über den Ozongehalt in der Luft wurde im Oktober 2000 ein Gemeinsa­mer Standpunkt der EU-Umweltminister verabschiedet. ­Derzeit befindet sich die neue Ozon-Richtlinie im Vermittlungsprozess zwischen dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament. Ziele ·Festlegung von Grenzwerten und Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefel­dioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft im Hinblick auf die Vermeidung oder Verringerung schädli­cher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt insgesamt; · Messung und Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft anhand einheitlicher Methoden und Kriterien; · Zusammenstellung von sachdienlichen Informationen über die Konzentrationen der o.g. Stoffe und Sicherstellung, dass diese der Öffentlichkeit zugänglich sind; · Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität durch entsprechende Maßnahmen, wo dies hinsichtlich der Belastung mit Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid nicht der Fall ist. Grenzwerte In den Anhängen I bis IV der Richtlinie 1999/30/EG sowie I und II der Richtlinie 2000/69/EG sind die in den Tabellen 1 bis 6 dargestellten Grenzwerte mit den entsprechenden Rand­bedingungen (Mittelungszeitraum, Toleranzmarge, Geltungstermin) festgelegt. Bei den in diesen Richtlinien festgelegten Grenzwerten handelt es sich um Mindestan­forde­rungen; die Mitgliedstaaten können auch strengere Grenzwerte festlegen, beispielsweise zum Schutz der Gesundheit besonders gefährdeter Personengruppen wie Kinder und Krankenhauspatienten. Toleranzmarge Um die Auslösung bestimmter Maßnahmen in dem Zeitraum bis zur vorgeschriebenen Errei­chung des verbindlichen Grenzwertes zu ermöglichen, sehen die Richtlinien sog. „Tole­ranzmargen“ für die einzelnen Schadstoffe vor. Diese geben den Prozentsatz des jeweiligen Grenzwertes an, um den dieser unter bestimmten Bedingungen überschritten werden darf. Die Toleranzmarge gilt ab Inkrafttreten der Richtlinie und wird jährlich linear um einen definierten Prozentsatz reduziert. Zum Zeitpunkt, ab dem der jeweilige Grenzwert ein­zuhalten ist, entfällt die Toleranzmarge. Für Gebiete, in denen die Schadstoffkonzentrationen in der Luft den jeweiligen Grenzwert zuzüglich der zeitlich befristeten Toleranzmarge überschreiten, ist die Erstellung von Aktionsplänen vorgeschrieben. Alarmschwellen Für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid wurden Alarmschwellen von 500 µg/m3 bzw. 400 µg/m3 (gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden) festgelegt. Unter Alarm­schwelle ist ein Wert zu verstehen, bei dessen Überschreitung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht und bei dem die Mitgliedstaaten umgehend Maßnahmen (aktuelle Warnungen, Verhaltensregeln für Risikogruppen, Aktionspläne mit Kurzfristmaß­nahmen) ergreifen müssen. Luftqualitätsbeurteilung Neben der Festlegung von Grenzwerten ist die Gewährleistung der Beurteilung der Luftqualität nach einheitlichen Kriterien in der gesamten Gemeinschaft von fundamentaler Bedeutung für eine wirksame und nachhaltige Verbesserung der Luftqualität. Um eine vergleichbare Beurteilung der Luftqualität aufgrund der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Messungen zu ermöglichen, enthalten die Richtlinien entsprechende Regelungen über Lage und Mindestzahl der Probenahmestellen, Datenqualitätsziele, Zusammenstellung der Luftqualitätsbeurteilung und die Referenzmethoden zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe. Die Richtlinien legen fest, dass die Messungen dort vorgenommen werden müssen, wo die mutmaßlich höchste Belastung, bei der Menschen betroffen sind, zu erwarten ist. Außer den verpflichtenden Messungen z.B. in festgelegten Ballungsräumen bzw. in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen sind, in Abhängigkeit von der Höhe der Belastung, auch Modellrechnungen, orientierende Messungen, Emissionskataster oder objektive Schätzungen zur Beurteilung der Luftqualität ausdrücklich zugelassen. Unterrichtung der Öffentlichkeit Ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinien sind die Regelungen für eine umfassende und routinemäßige Information der Öffentlichkeit über die aktuelle Konzentration der entsprechenden Luftschadstoffe sowie über Pläne, Programme und Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität. Diese Informationen müssen auch eine Kurzbewertung in Bezug auf Grenzwerte und Alarmschwellen sowie angemessene Aussagen über die gesundheitlichen Auswirkungen enthalten. Neben der Öffentlichkeit sollen diese Informationen auch relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen gefährdeter Personengruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen zur Verfügung gestellt werden. Für die Bereitstellung dieser Informationen können beispielsweise Rundfunk, Presse, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste genutzt werden. Maßnahmen Zentraler Punkt der Richtlinien ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung bindender Maßnahmepläne in Gebieten oder Ballungsräumen mit Grenzwertüberschreitungen. Diese Maßnahmenpläne müssen neben allgemeinen Informationen zum Überschreitungsgebiet auch Aussagen über Art, Ursprung und Beurteilung der Verschmutzung sowie über ergriffene, beschlossene und geplante Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes enthalten. Die Richtlinien überlassen den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Durchführung der spezifischen Maßnahmen, die unter den örtlichen Umständen am besten geeignet sind, um die festgelegten Grenzwerte fristgerecht einzuhalten. Maßnahmepläne und andere Reduzierungsstrategien, die sich auf Partikel beziehen, sollen darauf abzielen, die Konzentrationen von Feinstaub über alle relevanten Partikelgrößen, d.h. auch über solche, für die keine Grenzwerte festgelegt sind, zu reduzieren. Insbesondere betrifft dies die sehr feinen Stäube mit einem Durchmesser < 2,5 µm. 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 Luftreinhalteplan nach EU-Recht
Deutschland (Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht (BImSchG und 22. BImSchV im Jahr 2002) BImSchG und 22. BImSchV (VO über Immissionswerte) § 10: Behörden haben Luftqualität für gesamte Fläche ihres Landes ...zu beurteilen: Messungen und Modellrechnungen durchführen Luftreinhaltepläne für Gebiete mit Grenzwertüberschreitungen (Berücksichtigung von Toleranzmargen) nach § 47 Abs.1 BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) In der Fassung vom BImSchG § 40 Verkehrsbeschränkungen (1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern. BImSchG § 47 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverordnungen (1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. (2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen sind. Die im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Aktionspläne können Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen. (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Abs. 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei ihrer Aufstellung zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. (6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen. (7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte 1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, 2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, 4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Abs. 3 gelten entsprechend. BImSchG § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte (1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Immissions- und Emissionswerten einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. (1a) Über die Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften hinaus kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festlegung von Immissionswerten für weitere Schadstoffe einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. (2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind. (3) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen von Behörden zu erfüllende Pflichten begründen und ihnen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einräumen, soweit diese für die Beurteilung und Kontrolle der in den Beschlüssen gestellten Anforderungen erforderlich sind. BImSchG § 50 Planung Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Vgl. auch BauNVO zulässige Nutzungen innerhalb von Baugebieten 22. BImSchV § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne des ersten Teils dieser Verordnung bedeuten 1. "Wert" die Konzentration eines Schadstoffes in der Luft; 2. "Beurteilung" die Ermittlung und Bewertung der Luftqualität durch Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung anhand der Methoden und Kriterien, die in dieser Verordnung genannt sind; 3. "Immissionsgrenzwert" einen Wert für einen be-stimmten Schadstoff, der nach den Regelungen der §§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt einzuhalten ist und danach nicht überschritten werden darf; 4. "Alarmschwelle" einen Wert, bei dessen Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht; 5. "Toleranzmarge" einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 2 bis 7 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen; 6. "Gebiet" ein von den zuständigen Behörden festgelegter Teil der Fläche eines Landes im Sinne des § 9 Abs. 2 dieser Verordnung; 7. "Ballungsraum" ein Gebiet mit mindestens Einwohnern, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht oder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht, welche jeweils eine Einwohnerdichte von 1000 Einwohnern oder mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Gemarkungsfläche haben und die zusammen mindestens eine Fläche von 100 Quadratkilometern darstellen; 8. "Stickstoffoxide" die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf 1 Milliarde Teile und ausgedrückt als Stickstoffdioxid in myg/cbm; 9. "PM(tief)10" die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 mym einen Abscheidegrad von 50 Prozent aufweist; 10. "PM(tief)2,5" die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 mym einen 11. "Obere Beurteilungsschwelle" einen Wert, unterhalb dessen eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen zur Beurteilung der Luftqualität angewandt werden kann; 12. "Untere Beurteilungsschwelle" einen Wert, unterhalb dessen für die Beurteilung der Luftqualität nur Modellrechnungen oder Schätzverfahren, die den Genauigkeitsanforderungen der Anlage 4 entsprechen, angewandt zu werden brauchen; 13. "Naturereignisse" Vulkanausbrüche, Erdbeben, geothermische Aktivitäten, Freilandbrände, Stürme oder die atmosphärische Aufwirbelung oder den atmosphärischen Transport natürlicher Partikel aus Trockengebieten. 22. BImSchV § 10 Beurteilung der Luftqualität (1) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität für die gesamte Fläche ihres Landes in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu beurteilen. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für Zwecke der Anwendung der Absätze 2 bis 4 wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft. Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der Schadstoffe früher überprüft. (2) Die zuständigen Behörden haben zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe Messungen nach den Anlagen 2 bis 5 durchzuführen - in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten, - in Ballungsräumen bei Stoffen, für die Alarmschwellen festgelegt sind, - in Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten. Unbeschadet des Satzes 1 müssen auch Messungen zur Überwachung der Einhaltung des Immissionsgrenzwertes des § 4 Abs. 1 für Schwebstaub bis zu dem dort festgelegten Termin durchgeführt werden. Um angemessene Informationen über die Luftqualität zu erhalten, können für ihre Beurteilung ergänzende Modellrechnungen durchgeführt werden. (3) Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden, wenn die Werte über einen repräsentativen Zeitraum zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die Modellrechnungen müssen den Anforderungen der Anlage 4 genügen. (4) Wenn die Werte unterhalb der unteren Beurteilungsschwelle liegen, genügen für ihre Beurteilung Modellrechnungen oder Schätzverfahren. In diesem Fall und in solchen Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Probenahmestellen durch Informationen aus anderen Quellen, wie Emissionskatastern, orientierenden Messungen oder Ergebnissen aus Modellrechnungen, ergänzt werden, müssen die Ergebnisse der Messungen und anderer Verfahren die Anforderungen der Anlage 4 erfüllen. (5) Die Messung von Schadstoffen hat an ortsfesten Probenahmestellen so häufig zu erfolgen, dass die Werte mit der in Anlage 4 festgelegten Qualität bestimmt werden können. (6) Für die kontinuierliche Überwachung der Luftqualität sind Messeinrichtungen einzusetzen, die die Qualitätsanforderungen der Anlagen 4 und 5 erfüllen. (7) Die Festlegung der Standorte von Probenahmestellen zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe richtet sich nach den in Anlage 2 aufgeführten Kriterien. Nach Anlage 3 bestimmt sich die Mindestzahl der ortsfesten Probenahmestellen für die Messung der Konzentrationen jedes relevanten Schadstoffes, die in jedem Gebiet oder Ballungsraum einzurichten sind, in dem Messungen vorgenommen werden müssen, sofern Daten über die Konzentration in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch Messungen gewonnen werden. (8) Die Referenzmethoden sind - für die Analyse von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden sowie für die Probenahme und Analyse von Blei in Anlage 5 Abschnitte I bis III, - für die Probenahme und Analyse von Schwebstaub in Anlage IV nach Tabelle B ii der Richtlinie 80/779/EWG, - für die Probenahme und Messung der PM(tief)10-Konzentration in Anlage 5 Abschnitt IV, - für die Analyse und Probenahme von Benzol und Kohlenmonoxid in Anlage 5 Abschnitte VI und VII festgelegt. Andere Probenahme- und Analysemethoden sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse mit der Referenzmethode gewährleistet ist. (9) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass insgesamt ausreichend Probenahmestellen zur Bereitstellung von Daten über die PM(tief)2,5-Konzentration eingerichtet und betrieben werden. Anzahl und Lage dieser Probenahmestellen sind so zu bestimmen, dass die PM(tief)2,5-Konzentrationen im Bundesgebiet repräsentativ erfasst werden. Soweit möglich sollen diese Probenahmestellen mit den Probenahmestellen für die PM(tief)10-Konzentration zusammengelegt werden. Über die Einzelheiten stimmen sich die Länder untereinander ab. (10) Die zuständigen Behörden können Probenahmestellen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität gemäß den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf PM(tief)10-Konzentrationen auch verwenden, um die Konzentrationen von Schwebstaub zu erfassen und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 4 Abs. 1 für Schwebstaub insgesamt nachzuweisen, wobei jedoch für die Zwecke des betreffenden Nachweises die so erfassten Daten mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren sind. Die zuständigen Behörden verwenden diese Probenahmestellen und sonstige Methoden auch, um Daten zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zu erfassen. (11) Die zuständigen Behörden zeichnen bis zum 31. Dezember 2003 an einigen von ihnen ausgewählten Probenahmestellen, die repräsentativ für die Luftqualität in bewohnten Gebieten in der Nähe von Emissionsquellen sind und an denen stündlich gemittelte Konzentrationen gemessen werden, auch Daten über die Schwefeldioxidkonzentration als Zehnminutenmittel auf, sofern eine Probenahmestelle aus ihrem Zuständigkeitsbereich ausgewählt wurde; ermitteln bis zum 31. Dezember 2003 Daten darüber, wie oft die über zehn Minuten gemittelten Konzentrationen für Schwefeldioxid den Wert von 500 myg/m3 überschritten haben, an wie vielen Tagen innerhalb des Kalenderjahres dies vorkam, an wie vielen dieser Tage gleichzeitig die stündlich gemittelten Konzentrationen an Schwefeldioxid den Wert von 350 myg/m3 überschritten haben und welche über zehn Minuten gemittelte Höchstkonzentration gemessen wurde; stellen hinsichtlich der PM(tief)2,5-Konzentrationen jährlich Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum 98-Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand der 24-Stunden-Messwerte in dem betreffenden Jahr berechnet wurden, zusammen; das 98-Perzentil ist entsprechend Anhang III der Richtlinie 92/72/EWG zu berechnen. 22. BImSchV § 11 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Listen von Gebieten und Ballungsräumen (1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 und § 7 genannten Werte. Die zuständigen Behörden stellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume auf, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten. Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffes den Immissionsgrenzwert überschreitet, wie Gebiete und Ballungsräume des Satzes 1 behandelt. (2) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge liegen. (3) Luftreinhaltepläne zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindestens die in Anlage 6 aufgeführten Angaben. Luftreinhaltepläne zur Verringerung der Konzentration von PM(tief)2,5 müssen auch auf die Verringerung der Konzentration von PM(tief)2,5 abzielen. (4) Aktionspläne, die bei der Gefahr der Überschreitung der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen dieser Verordnung zu erstellen sind, können je nach Fall Maßnahmen zur Beschränkung und so-weit erforderlich zur Aussetzung der Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu der Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und/oder Alarmschwellen beitragen. Im Falle der Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten sind Aktionspläne jedoch erst ab den für die Einhaltung dieser Immissionsgrenzwerte festgesetzten Zeitpunkten durchzuführen. (5) Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Konzentration von PM(tief)10 die Immissionsgrenzwerte deshalb überschreitet, weil Partikel nach einer Streuung der Straßen mit Sand im Winter aufgewirbelt werden. In diesem Fall muss der Nachweis darüber erbracht werden, dass die Überschreitungen auf derartige Aufwirbelungen zurückzuführen sind und dass angemessene Maßnahmen getroffen worden sind, diese Belastungen so weit wie möglich zu verringern. In diesen Gebieten und Ballungsräumen sind Maßnahmen nur dann durchzuführen, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM(tief)10 auf anderen Ursachen als dem Streuen im Winter beruht. (6) Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Immissionsgrenzwerte für PM(tief)10 infolge von Naturereignissen überschritten werden, die gegenüber dem normalen, durch natürliche Quellen bedingten Hintergrundwert zu signifikant höheren Konzentrationen führen. Im Falle des Satzes 1 sind die zuständigen Behörden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere Ursachen als Naturereignisse zurückzuführen ist. Die Erhöhung ist durch die zuständigen Behörden nachzuweisen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu geben. (7) Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der Konzentrationen von Schwefeldioxid in der Luft, die aus natürlichen Quellen stammen, überschritten werden. In diesem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Überschreitungen auf erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzuführen sind. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu geben. In diesem Fall sind die zuständigen Behörden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere Ursachen als erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist. (8) Die zuständigen Behörden benennen die Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten oder unterschritten werden. Die zuständigen Behörden bemühen sich, dass in diesen Gebieten und Ballungsräumen die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung unterhalb der Immissionsgrenzwerte erhalten bleibt und berücksichtigen dies bei allen relevanten Planungen. Anlage 6 In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigende Informationen < Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3642 > Nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen: 1. Ort des Überschreitens - Region - Ortschaft (Karte) - Messstation (Karte, geographische Koordinaten) 2. Allgemeine Informationen - Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet) - Schätzung des verschmutzten Gebiets (kqm) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung - zweckdienliche Klimaangaben - zweckdienliche topographische Daten - ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele 3. Zuständige Behörden Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen 4. Art und Beurteilung der Verschmutzung - in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen - seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen - angewandte Beurteilungstechniken 5. Ursprung der Verschmutzung - Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte) - Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr) - Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen 6. Lageanalyse - Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenzüberschreitende Verfrachtung, Entstehung) - Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität 7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben - örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen - festgestellte Wirkungen 8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben - Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen - Zeitplan für die Durchführung - Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorgesehenen Frist 9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben 10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 Luftreinhalteplan § 47 BImSchG
Luftreinhalteplan: bei Überschreiten der Immissionsgrenzwerte gem. § 48a BImSchG bzw. bei zu erwartender Überschreitung Ziele der Raumordnung zu beachten Aktionsplan: bei Gefahr der Überschreitung von I-Grenzwerten oder Alarmwerten (Sofort-Maßnahmen, eventuell Teil des Luftreinhalteplans) Behördliches Eingriffsrecht nach Grenzwertüberschreitung gem. RVO oder aufgrund Maßnahmen in Plan Einvernehmen mit Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden bei Maßnahmen in Luftreinhalte- bzw. Aktionsplänen Maßnahmen nach dem Verursacherprinzip und -anteil bestimmen Öffentlichkeitsbeteiligung bei Aufstellung, Zugänglichkeit der Pläne für Öffentlichtkeit Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. BImSchG § 47 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverordnungen (1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. (2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen sind. Die im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Aktionspläne können Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein. (3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs. 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen. (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Abs. 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei ihrer Aufstellung zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. (6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen. (7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte 1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, 2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen, 4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Abs. 3 gelten entsprechend. BImSchG § 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte (1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Immissions- und Emissionswerten einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. (1a) Über die Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften hinaus kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festlegung von Immissionswerten für weitere Schadstoffe einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. (2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind. (3) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen von Behörden zu erfüllende Pflichten begründen und ihnen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einräumen, soweit diese für die Beurteilung und Kontrolle der in den Beschlüssen gestellten Anforderungen erforderlich sind. BImSchG § 50 Planung Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Vgl. auch BauNVO zulässige Nutzungen innerhalb von Baugebieten 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Luftreinhalteplan - Mindestinhalte
Anlage 6 der 22. BImSchV 1. Ort des Überschreitens 2. Allgemeine Informationen (Art des Gebietes u.a.) 3. Zuständige Behörden 4. Art und Beurteilung der Verschmutzung 5. Ursprung der Verschmutzung 6. Lageanalyse (Überschreitungsgründe) Angaben zu durchgeführten Maßnahmen oder Verbesserungsvorhaben 7. Vor EU-RL-Einführung 8. Nach EU-RL-Einführung 9. langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben 10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten BImSchV Anlage 6 In Plänen zur Verbesserung der Luftqualität zu berücksichtigende Informationen < Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3642 > Nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen: 1. Ort des Überschreitens - Region - Ortschaft (Karte) - Messstation (Karte, geographische Koordinaten) 2. Allgemeine Informationen - Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet) - Schätzung des verschmutzten Gebiets (kqm) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung - zweckdienliche Klimaangaben - zweckdienliche topographische Daten - ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele 3. Zuständige Behörden Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen 4. Art und Beurteilung der Verschmutzung - in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen - seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen - angewandte Beurteilungstechniken 5. Ursprung der Verschmutzung - Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte) - Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr) - Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen 6. Lageanalyse - Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenzüberschreitende Verfrachtung, Entstehung) - Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität 7. Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben - örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen - festgestellte Wirkungen 8. Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben - Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen - Zeitplan für die Durchführung - Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorgesehenen Frist 9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben 10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Luftreinhalteplan nach EU-Recht
22. BImSchV § 1 Begriffsbestimmungen Nr. 7: Definition Ballungsraum: Gebiet mit mindestens EW Gebiet mit EW-Dichte größer EW/km2 auf mehr als 100 km2 Gebietseinteilung spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen (§ 10 Abs. 1) Bsp. Hessen Ballungsraum Rhein-Main, Ballungsraum Kassel, Gebiet Südhessen, Gebiet Lahn-Dill, Gebiet Mittel- und Nordhessen. 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Luftreinhaltepläne - Querschnittsaufgabe
Zuständigkeit: oberste Immissionsschutzbehörde (Umweltministerium) Koordinierung der Maßnahmenumsetzung in verschiedenen Rechtsgebieten (Immissionsschutz, Straßenverkehrsrecht, Planungsrecht) durch IMAG: Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Federführung) Abteilung II "Abfallwirtschaft, Bergbau, Klima- und Immissionsschutz„ Referat II 13 "Gebietsbezogener Immissionsschutz, Chemikalien, Produkte/Stoffe„ Referat II 12 "Verkehrsbezogene Luftreinhaltung, Energieeffizienz, Abwärmenutzung" Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Abteilung I "Immissions- und Strahlenschutz„ Dezernat I1 "Luftreinhaltung, Kataster, Planungen" Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Abteilung VI "Verkehr„ Referat VI 4 "Straßenverkehrsordnung und Verkehrssicherheit" Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Stadt Darmstadt Stadt Frankfurt Stadt Wiesbaden „Das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist als für den Immissionsschutz zuständiges Ministerium für die Erstellung der Luftreinhaltepläne nach § 47 BImSchG zuständig. Da bei der Umsetzung von Maßnahmen außer dem Rechtsgebiet des BImSchG auch Straßenverkehrsrecht und Planungsrecht gefordert sind, sind die für diese Rechtsgebiete zuständigen Behörden zu beteiligen. Um bei der differenzierten Verteilung der Zuständigkeiten und Sachkenntnis auf unterschiedliche Verwaltungen und Institutionen eine breite Kooperation und eine gute Koordinierung zu ermöglichen, wurde für die Bearbeitung des ersten Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main eine interministerielle Arbeitsgruppe "Luftreinhalteplanung" eigens für diese Aufgabenstellung eingerichtet.“ 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Luftreinhaltung nach EU-Recht § 47 BImSchG
(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs. 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte 1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, 2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten Anforderungen genügen müssen, 4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder beschränkt verwendet werden dürfen. BayImSchG Art. 10 Verordnungen der Gemeinden (1) Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche können die Gemeinden durch Verordnung die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich beschränken oder von Vorkehrungen abhängig machen. (2) 1 Die Gemeinden können Ausnahmen für den Einzelfall zulassen, wenn schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. 2 Sie müssen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. (3) Die Gemeinden überwachen die Durchführung ihrer Verordnungen. (4) (aufgehoben) 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 Luftreinhalteplan München
Luftreinhalteplanung Art. 8 BayImSchG: Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) Überwachung Luftqualität Art. 6 BayImSchG: Landesamt für Umwelt(schutz), benennt Gebiet mit Grenzwertüberschreitung und solche, wo eine Überschreitung droht. Entwürfe für Luftreinhaltepläne StMUGV beauftragt Regierungen (Mittelbehörden) mit Erstellung der Entwürfe für Luftreinhaltepläne (Übertragung auf Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Große Kreisstadt möglich, wenn dort Problemlösungskompetenz besteht; Übertragung auf Kommune setzt voraus, dass sie die Kosten trägt) „Der vorliegende Entwurf des Luftreinhalteplans wurde von der Regierung von Oberbayern unter Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz und den betroffenen Fachstellen der Landeshauptstadt München erstellt. Er gliedert sich inhaltlich in Anlehnung an die Anlage 6 der 22. BImSchV in zwei große Abschnitte. Der erste Teil der Planstruktur (Kapitel 1 - 5) befasst sich mit der Beschreibung der Überschreitungssituation, der Analyse der Verschmutzung und der Ermittlung der Verursacheranteile. Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Analyse wurden für den zweiten Teil der Planstruktur (Kapitel 6) konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der lufthygienischen Situation entwickelt, zusammengeführt und anschließend in geeigneter Form in den Luftreinhalteplan aufgenommen. Bei der Maßnahmenplanung war es die Aufgabe der städtischen Referate bzw. der beteiligten Fachstellen, aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen zu entwickeln und vorzuschlagen. Nach Behandlung im Stadtrat wurden die vorgesehenen Maßnahmen durch die Regierung von Oberbayern in den Luftreinhalteplan aufgenommen. Die Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen obliegt schließlich wieder den dafür zuständigen Behörden bzw. Fachstellen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass Luftreinhaltepläne keine planungsrechtlichen Instrumente im eigentlichen Sinne sind, sondern verwaltungsinterne Projekte, die nur die beteiligten Verwaltungsbereiche binden und Außenwirkung nur durch behördliche Einzelmaßnahmen auf der Grundlage entsprechender fachgesetzlicher Eingriffsregelungen haben. Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs können hierbei nur im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde festgesetzt werden. Der Luftreinhalteplan ersetzt keine bestehenden Rechtsgrundlagen oder Verwaltungsverfahren für die Realisierung der Maßnahmen. Ebenso wenig schafft er neue Zuständigkeiten.“ Beteiligung von Stadt und TÖB Regierungen (Mittelbehörden) beteiligt bei der Aufstellung des Entwurfs auch im Hinblick auf eine spätere Umsetzung der Maßnahmen Referate und Fachstellen der Landeshauptstadt München und weitere nichtstädtische Dienststellen. „In Bayern wurden vom Landesamt für Umweltschutz Überschreitungen der Grenzwerte bei Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) festgestellt“ 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 Luftreinhalteplan München
Quelle: Luftreinhalteplan München 2004, S. 41 Verkehrsbezogene Maßnahmen GVZ (Güternahverkehr durch Kleinlaster) City-Logistik (City-Lieferverkehr durch Kleinlaster) Ausbau von Ring- und Ausfallstraßen, Tunnelbau Parkraumbewirtschaftung Stellplatzbeschränkungen (notwendige Stellplätze nach Bau0) Förderung ÖPNV (neues Busnetz, Ausbau U-Bahn, Tram; Beschleunigung) Ausbau P&R, B&R Angebotsregelungen außerhalb des öffentlichen Straßenraums Stellplatzbeschränkung für Nichtwohnnutzungen Die Bayerische Bauordnung (BayBO) [33] stellt den Kommunen in Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 91 Absatz 2 Nr. 4 das Instrument zur Beschränkung der Herstellung von pflichtigen Stellplätzen zur Verfügung, sei es durch eigene Stellplatzbeschränkungssatzungen oder durch Bebauungsplansatzungen. Die Kommunen können danach durch örtliche Satzung regeln, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, des Städtebaus oder Festsetzungen eines Bebauungsplans es erfordern, dass die Herstellung von Stellplätzen nur beschränkt möglich ist, und die Verpflichtung nach Art. 52 BayBO an Stelle dessen durch die Stellplatzablöse zu erfüllen ist. Um bei begrenzter Kapazität des Straßennetzes die Verdichtung der Nutzungen in der Innenstadt und den Randgebieten zu ermöglichen, hat der Stadtrat am die Stellplatzbeschränkungssatzung für die Altstadt und das Bahnhofsviertel beschlossen und das Beschränkungsgebiet am bis zum Mittleren Ring ausgedehnt. Bauherren dürfen demnach je nach ÖPNVErschließungsstandard nur einen Teil der durch die Bayerische Bauordnung vorgeschriebenen Kfz-Stellplätze bauen und müssen für die übrigen Stellplatzablöse bezahlen. Diese Stellplatzablöse wird für Ersatzparkplätze in Form von Anwohnerstellplätzen, P+R- Stellplätze und die Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur verwendet. Im Rahmen der Bebauungsplanung wird auch in anderen vergleichbar gut mit dem ÖPNV erreichbaren Gebieten die Zahl der zu bauenden Kfz-Stellplätze entsprechend beschränkt. In den Jahren 1994 mit 2003 wurden durch die Stellplatzbeschränkungssatzung ca pflichtige Stellplätze nicht gebaut. Es handelt sich hierbei um Stellplätze, die Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern sowie Kundinnen und Kunden in der Regel kostenlos zur Verfügung stehen würden. Insbesondere Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher belegen die Stellplätze in der Regel nur über einen kürzeren Zeitraum, so dass die Plätze im Tagesverlauf mehrfach belegt werden. Einem angebotenen Stellplatz stehen somit mehrere Fahrten in die Innenstadt und zurück gegenüber. Da das Beschränkungsgebiet in der Münchner Innenstadt sehr gut durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen ist, nutzen viele Personen diese direkt oder stellen ihre Fahrzeuge auf den P + R-Anlagen innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes ab. Dadurch werden insbesondere die hochbelasteten Ring- und Einfallstraßen entlastet und entsprechend weniger Emissionen erzeugt. Das Stellplatzangebot hat direkten Einfluss auf den innerstädtischen Kfz-Verkehr und damit die Luftschadstoffbelastung, da die Erwartung der Beschäftigten, Kunden oder Besucher, am Zielort keinen – oder zumindest keinen kostenlosen - Parkplatz zu finden, ein gewichtiges Motiv für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist. So ist beispielsweise im Zeitraum der Gültigkeit der Stellplatzbeschränkungssatzung zwischen 1993 und 2003 zwar die Zahl der täglich über die Stadtgrenze einströmenden Kfz von auf gestiegen. Über den Mittleren Ring bzw. Altstadtring stadteinwärts sanken die Zahlen jedoch (von auf über den Mittleren Ring bzw. von auf über den Altstadtring). 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 Luftreinhalteplan n. Landesvordnung § 44 BImSchG
Abs.2: Länder werden ermächtigt, zusätzlich zur Immissionsüberwachung nach EU-Recht (22. BImSchV) Untersuchungsgebiete für weitere Luftverunreinigungen auszuweisen (Luftreinhaltepläne alter Prägung der 80er und 90er Jahre) „Luftreinhaltepläne nach Landesverordnung Nach § 44 Abs.2 BImSchG werden die Länder ermächtigt - zusätzlich zur Immissionsüberwachung nach 22. BImSchV - durch Rechtsverordnung Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und Umfang von Luftverunreinigungen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können und für die in der 22. BImSchV keine Immissionswerte genannt sind, festzustellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind. Im Kern beinhaltet diese Formulierung die Grundlagen für die Ausweisung von Untersuchungsgebieten, wie sie vor der Novellierung des BImSchG im September 2002 festgelegt waren. Dies bedeutet aber nur bedingt, dass die breit angelegte Berichterstattung über die Immissionssituation und die Ursachen der bei einzelnen Schadstoffen festgestellten Immissionsbelastung in der bisherigen Form (siehe Auflistung der vorliegenden Luftreinhaltepläne alter Prägung) in der bisherigen Form weitergeführt werden kann. Die Berichterstattung über die bei Anwendung der durch die Neufassung der 22. BImSchV verschärften Immissionsgrenzwerte bei NO2 und PM10 an mehreren Immissionsmessstationen - insbesondere den Verkehrsmessstationen - resultierenden Immissionswertüberschreitungen bindet die vorhandene Bearbeitungskapazität so weitgehend, dass an eine gesonderte Berichterstattung für die ehemaligen Untersuchungsgebiete nicht zu denken ist. Diese Einschätzung gilt unter der Einschränkung, dass keine erhöhten Immissionsbelastungen bei Komponenten, für die in der 22. BImSchV keine Immissionswerte genannt sind, festgestellt werden, für deren Aufklärungen Untersuchungen, wie sie für einen Luftreinhalteplan üblich sind, erforderlich werden.“ 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 Maßnahmen zur Luftreinhaltung
Städtebau, Bauleitplanung: Ventilationsbahnen (Grünzüge), Frischluftschneisen, Kaltluftentstehungsgebiete Nutzungsmischung (Verkehrsvermeidung) Autofreies Wohnen Wohnungsbestand und -neubau Fernwärmeanschluss per Satzung (Ofenheizung zurückdrängen) Industrie Produktionseinschränkungen Luftreinhaltung, Wikipedia Die ersten gesetzlichen Vorgaben für die Luftreinhaltung beschränkten sich auf die Verlagerung oder Vermeidung von Schadstoffemissionen: Der Rauch aus den Öfen von Glasmachern im alten Rom um 150 n. Christus war so störend, dass die Glasmacher gezwungen wurden, ihre Werkstätten in die Vororte von Rom zu verlegen [Douglas und Frank 1972]. In der Stadt Köln wurde 1464 einem Kupfer- und Bleischmelzer aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden per Ratsbeschluss der Weiterbetrieb seines Handwerks in der Stadt untersagt. In der Stadt Augsburg wurde 1623 eine Schmelzhütte wegen Nachbarschaftsbeschwerden über ungesunden Rauch und Dampf abgerissen und die Wiederinbetriebnahme außerhalb der Stadt („an einem entlegenen von Gärten entfernten Orte“) genehmigt [Vogel 1912a]. Zwischen dem 5. Dezember 1952 und März 1953 fand in London die wohl schlimmste Smog-Katastrophe der Industriegeschichte statt. Ruß und Schwefeldioxid aus Kaminen und Fabrikschloten sammelten sich am Boden und vermischten sich mit den Abgasen des Straßenverkehrs. Das giftige Luftgemisch wurde teilweise so dicht, dass Fußgänger ihre Füße nicht mehr sehen konnten, und kostete wahrscheinlich Einwohnern das Leben. Als Folge der Smog-Katastrophe wurde im Jahr 1956 der „Clean Air Act“ beschlossen, ein Bündel von Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung. Vor allem wurde die Zahl der offenen Kamine drastisch reduziert. Die moderne Gesetzgebung zielt auf Grenz- oder Zielwerte ab, um die Freisetzung (Emission) bzw. den Eintrag (Immission) von Schadstoffen über die Luft auf ein Maß zu reduzieren, das „keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und keine entsprechenden Gefahren verursacht“ (Thematische Strategie zur Luftreinhaltung, KOM(2005) 446 endgültig vom 21. September 2005). Ein wichtiger Schritt hierzu ist die Luftqualitätsrichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG). 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

26 Maßnahmen zur Luftreinhaltung
Motorisierter Verkehr: Weniger, langsamer, sauberer Förderung Umweltverbund (schneller und billiger: „Tempo, Takt, Tarif): ÖPNV und Radverkehr, Jobticket Mobilitätsketten umweltverträglich optimieren: GVZ, P & R, B & R 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

27 Regelung des MIV City-Maut; Parkraumbewirtschaftung, Parkleitsysteme, Stellplatzbeschränkungen (notwendige Stellplätze nach Bau0) Sperrung von Straßen oder –abschnitten, Fahrverbote: total, emissionsabhängig, bestimmte Kfz (z.B. Lkw), bestimmte Zeiten großräumig: Umweltzone kleinräumig: Zurückverlegung der Ampel vor Brücken, Bsp. Zoobrücke Einbahnstraßensystem (Verhinderung Durchgangsverkehr) Zuflussdosierungen ("Pförtnerampeln“) Verkehrsberuhigung: Tempo-30, Grüne Welle; verkehrsberuhigte Zonen, Fahrbahnverengung (Zeichen 325 StVO, Kfz müssen Schrittgeschwindigkeit fahren) bauliche Maßnahmen: Fahrbahnverengungen, Fahrbahnverschwenkungen, Aufpflasterungen, Kreisverkehrsplätze Lkw-Routenkonzept (Führung durch Nichtwohngebiete), GVZ 27 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

28 Pförtnerampeln in Potsdam
Novum in Deutschland, Inbetriebnahme der Pförtnerampeln in Potsdam am 18. April 2012: Bei hoher Luftschadstoffbelastung wird Verkehrsdosierung aktiviert: Grünphase halbiert sich, weniger Auto kommen in belastete Teile der Stadt 28 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


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