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Praktika als Bestandteil des Agrarstudiums an der FH Neubrandenburg !

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Präsentation zum Thema: "Praktika als Bestandteil des Agrarstudiums an der FH Neubrandenburg !"—  Präsentation transkript:

1 Praktika als Bestandteil des Agrarstudiums an der FH Neubrandenburg !
Hinweise des Praktikantenamtes Erläuterung der durchzuführenden Praktika

2 Hinweise des Praktikantenamtes !
Das Praktikum ist eine hervorragende Möglichkeit der Horizonterweiterung und der Vorbereitung des Berufseinstiegs ! Nach unseren Befragungen bestehen bei unseren,allgemein gut beurteilten Absolventen, gleichwohl noch Defizite in der Praxis ! Sehr oft sind die Praxiserfahrungen entscheidend für die spätere Einstellung !

3 Ergänzende Hinweise ! Das Praktikum leisten Sie v.a. für sich selbst ab - nicht für die Hochschule !!!

4 Ergänzende Hinweise ! Planen Sie Ihr Praktikum auch strategisch:
in welchem Bereich möchten Sie später arbeiten ? welche Schlüsselqualifikationen sind dort gefragt ? Welche Personenkreise haben dort das Sagen ? Wer kennt dort wen ? Wichtige „Kontaktkreise“: Bauernverband (MV, DBV, Landjugend) DLG (Junge DLG, DLG Traineeprogramm) Namhafte Unternehmen im Agrarbereich)

5 Ergänzende Hinweise ! Wichtige und namhafte „Gute Adressen“:
Landtechnik Handel Saatgutbereich Tierzucht Industrie (z.B. Pflanzenschutz, Dünger) Verwaltungen Banken, Versicherungen Politik

6 Ergänzende Hinweise ! Merke !!!
Beziehungen schaden nur dem der sie nicht hat ! Nutzen Sie die Chance zum Anbahnen von Kontakten und Beziehungen

7 Ergänzende Hinweise ! Streben Sie auch eine regionale Veränderung an !
Der spätere Arbeitsplatz liegt in der Regel nicht vor der Haustür ! Ausland !

8 Ergänzende Hinweise ! Die Betriebsgröße ist nicht entscheidend ! Familienbetriebe oder zumindest ein gewisser Familienanschluss ist i.d.R. von Vorteil

9 Ergänzende Hinweise ! Verkaufen Sie sich gut und mit Niveau !
Bewerbung ! Outfit ! Selbstbewusstes Auftreten ! Auch Ihre Chefs kochen nur mit Wasser !

10 Ergänzende Hinweise ! Fragen Sie gern auch die Professoren !

11 Fachhochschule Neubrandenburg Fachbereich Agrarwirtschaft und Landschaftsarchitektur
Ordnung für die berufsvorbereitenden Praktika im Rahmen des Studiums der Agrarwirtschaft (Bachelor of Science)

12 Fachhochschule Neubrandenburg Fachbereich Agrarwirtschaft und Landschaftsarchitektur
Ordnung für die berufsvorbereitenden Praktika im Rahmen des Studiums der Agrarwirtschaft (Bachelor of Science) § 1 Geltungsbereich Geregelt werden hierdurch - das Betriebspraktikum (Praktikum I, 18 Wochen Mindestdauer) und - das Unternehmenspraktikum im vor- und nachgelagerten Bereich der Landwirtschaft (Praktikum II, 12 Wochen Mindestdauer).

13 § 2 Grundsätze, Ziele und Inhalte der Praktika
(1) Betriebspraktikum (Praktikum I) - Das Betriebspraktikum vermittelt den Studierenden der Agrarwirtschaft die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen praktischen Kenntnisse der Abläufe landwirtschaftlicher Produktionsverfahren, landwirtschaftlicher Betriebsführung sowie einen Einblick in die sozialen Verhältnisse der in der Landwirtschaft tätigen Menschen. - Am Ende des Praktikums kennt der Praktikant die grundsätzlichen praktischen Abläufe landwirtschaftlicher Produktionsverfahren im pflanzlichen und tierischen Bereich.

14 § 2 Inhalte des Betriebspraktikums
Der Praktikant arbeitet als Vollzeitkraft im Betrieb. Ziele sind umfassende Kenntnisse: im pflanzlichen Bereich Im tierischen Bereich Im der landwirtschaftliche Betriebsführung und in die Vermarktung. Ergänzende Kurse (nicht für Führerscheinlehrgänge !)

15 (2) Unternehmenspraktikum (Praktikum II)
- Das Unternehmenspraktikum vermittelt den ersten Überblick über ein potentielles berufliches Arbeitsfeld außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe. - Der Studierende erhält die Möglichkeit, seine erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Schlüsselqualifikationen im betrieblichen Alltag zu ergänzen bzw. weiter zu entwickeln. - Zu diesem Zweck wird er vom Unternehmen soweit als möglich in das Betriebsgeschehen integriert. Dabei erhält als Praktikant auch die Möglichkeit, in betrieblichen Prozessen bzw. Teilprozessen Verantwortung zu übernehmen. - Nach Abschluss des Unternehmenspraktikums verfügt der Studierende über eine gewisse Sicherheit im Umgang und in der Steuerung von Betriebsabläufen in einem Unternehmen, im richtigen Umgang mit Kunden und mit Geschäftspartnern.

16 § 3 Dauer der Praktika, Zeitabschnitte und Fristen
(1) Betriebspraktikum - Im Bachelor-Studiengang wird ein Betriebspraktikum im Umfang von mindestens 18 Wochen gefordert (als Praktikum vor Studium oder auch studienbegleitend). - Ein 4-wöchiges Vorpraktikum ist Zulassungsvoraussetzung zum Studium (Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich). - Eine Gliederung des Praktikums in Teilpraktika ist in bis zu drei Abschnitten möglich, wobei ein Abschnitt mindestens vier Wochen umfassen muss. - Hat der Studierende das Vorpraktikum abgeleistet, legt er bei der Einschreibung hierüber eine Bescheinigung vor. - Der Praktikumsbericht ist spätestens in dem Semester einzureichen, in dem der Bachelor-Abschluss erreicht werden soll. - Spätester Abgabetermin: im Sommersemester: Mai, im Wintersemester: 1. November.

17 § 3 Dauer der Praktika, Zeitabschnitte und Fristen
(2) Unternehmenspraktikum - Das Unternehmenspraktikum ist in einem Umfang von mindesten 12 Wochen in höchstens zwei Betrieben abzuleisten. - Der Abschlussbericht zum Unternehmenspraktikum ist ebenso wie der Bericht zum Betriebspraktikum spätestens in dem Semester einzureichen, in dem der Bachelor-Abschluss erreicht werden soll. - Spätester Abgabetermin: im Sommersemester: Mai, im Wintersemester: 1. November. - Die Berichte sind dem Sekretariat des Fachbereichs einzureichen und werden von dort an den Praktikumsbeauftragten geleitet.

18 § 4 Eigenschaften und Qualifikation der Praktikumsbetriebe
(1) Betriebspraktikum - Der vom Studenten gewählte Praktikumsbetrieb soll so angelegt sein, dass die in § 2 (1) geforderten Ziele und Inhalte des Praktikums hinreichend vermittelt werden können. - Ist dies nur zum Teil möglich, hat der Praktikant durch sinnvolle Auswahl mehrerer Betriebe sein Praktikum so zu gestalten, dass er die Möglichkeit hat, die geforderten Inhalte zu sichern. In der Regel soll der Betrieb Ausbildungsbetrieb bzw. anerkannter Ausbildungsbetrieb sein. Der Betriebsleiter sollte seine Ausbildung mindestens mit der Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

19 § 4 Eigenschaften und Qualifikation der Praktikumsbetriebe
(2) Unternehmenspraktikum - Das vom Studierenden gewählte Unternehmen soll so angelegt sein, dass die in § 2 (2) beschriebenen Grundsätze, Ziele und Inhalte erreicht bzw. vermittelt werden können. Ist dies in einem einzelnen Betrieb nicht möglich, hat der Praktikant durch sinnvolle Auswahl zweier Betriebe sein Praktikum so zu gestalten, dass er die Möglichkeit hat, die geforderten Inhalte zu sichern. - Das vom Studierenden gewählte Unternehmen soll sein Hauptbetätigungsfeld nach Möglichkeit im vor- und nachgelagerten Bereich der Landwirtschaft haben. Das Praktikumsunternehmen soll von seiner Struktur keinen Nebenerwerbscharakter aufweisen.

20 § 5 Anerkennung von Praktikumsleistungen
a) Betriebspraktikum - Bei Vorlage des Nachweises einer erfolgreichen Ausbildung in den Berufen Landwirt, Tierwirt oder Gärtner entfällt das geforderte Betriebspraktikum. Über die Anerkennung von Praktika in weiteren der Agrarwirtschaft verwandten Bereichen wird im Einzelfall entschieden. - Bei Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung entfällt der Bericht. Anerkennung ergänzender Kurse - Ergänzende Kurse, wie z.B. DEULA-Kurse, Melker-Kurse können mit bis zu 4 Wochen auf das Praktikum angerechnet werden.

21 § 5 Anerkennung von Praktikumsleistungen
Anerkennung von Ausbildungszeiten in familiär geführten Betrieben Ausbildungszeiten auf Betrieben bei denen Angehörige des Studierenden als Miteigentümer, Besitzer, Geschäftsführer oder leitender Mitarbeiter fungieren, können mit bis zu 10 Wochen auf die abzuleistenden 18 Wochen angerechnet werden.

22 § 5 Anerkennung von Praktikumsleistungen
(2) Unternehmenspraktikum - Das Unternehmenspraktikum ist grundsätzlich von allen Studierenden abzuleisten. Über die Anerkennung von früheren Ausbildungen, Praktika bzw. Tätigkeiten im vor- und nachgelagerten Bereich der Landwirtschaft entscheidet in Ausnahmefällen der Praktikumsbeauftragte.

23 § 6 Ausbildungsvertrag, Vergütung und Arbeitszeugnis
a) Eingeschriebene Studierende - Wenn der Praktikant bereits eingeschriebener Student ist, ist aus versicherungstechnischen Gründen der vom Fachbereich Agrarwirtschaft und Landschaftsarchitektur herausgegebene Ausbildungsvertrag für die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betrieb zu verwenden. - In Ausnahmefällen kann auch ein anderer Vertrag abgeschlossen werden. In diesen Fällen geht jedoch die Verantwortung über die versicherungstechnisch richtige Vorgehensweise auf den Studierenden über.

24 § 6 Ausbildungsvertrag, Vergütung und Arbeitszeugnis
b) Vorpraktikum nicht eingeschriebener Personen Im Falle des Vorpraktikums sind Praktikant und Betrieb in der Vertragsgestaltung frei. c) Vergütung des Praktikanten - Das Praktikum sollte angemessen vergütet werden. Die Höhe der Vergütung ist Sache der Vertragsparteien. d) Arbeitszeugnis - Der Ausbildungsbetrieb hat dem Praktikanten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis für die Zeit seiner Tätigkeit im Betrieb auszustellen.

25 § 7 Verfahren der Anerkennung der praktischen Ausbildung
a) Verfahren bei eingeschriebenen Studierenden - Eingeschriebene Studierende schließen nach Auswahl des Betriebes und vor Beginn der Ausbildung einen Vertrag nach dem in Anlage 1 vorgegebenen Muster ab. Formulare stellt der Fachbereich als Datei im Internet zur Verfügung. Der Vertrag wird vom Betriebsleiter bzw. der beauftragten Person und dem Praktikanten unterzeichnet. Jede Partei erhält ein Exemplar. Anschließend übersendet die/der Praktikant(in) eine Praktikumsanzeige an die Praktikumsbeauftragten (z.Zt. Prof. Flick, Buchstabe A-K, Prof. Große Hokamp, Buchstabe L-Z) per Spätestens nach Beendigung aller Ausbildungsabschnitte des Praktikums und vor Beginn der Bachelorarbeit legt der Student den Gesamtbericht über das Sekretariat des Fachbereichs dem Praktikumbeauftragten zur Anerkennung vor. Die Anerkennung erfolgt durch Ausfertigung eines Erfolgsscheins der an das Prüfungsamt weitergeleitet wird.

26 § 7 Verfahren der Anerkennung der praktischen Ausbildung
b) Verfahren bei Wechsel des Studienortes - Studenten, die eine Anerkennung der praktischen Ausbildung im Rahmen der Prüfungsordnung eines anderen Studienganges der Agrarwirtschaft an einer Fachhochschule oder Universität vorlegen, wird diese ohne weitere Prüfung vom Praktikumbeauftragten anerkannt. - Studenten denen die o.g. Anerkennung fehlt, melden sich bei Aufnahme des Studiums beim Praktikumbeauftragten und legen ihre bisher erworbenen Nachweisdokumente zu ihrer praktischen Ausbildung vor. Im Rahmen eines Gesprächs wird in Abhängigkeit von den bereits erbrachten Leistungen der noch zu erbringende Praxisumfang festgelegt.

27 Hinweise zur Erstellung der Praktikumsberichte
Äußere Form Die Berichte haben einen Umfang von 15 bis 20 DIN-A-4 Seiten (Betriebspraktikum) und 10 bis 15 Seiten (Unternehmenspraktikum). Sie werden maschinell erstellt (Computer) und schriftlich vorgelegt. Die maximal zulässige Schriftweite ist 12” bei einzeiliger Schreibweise. Handschriftliche Berichte werden nicht akzeptiert. Der Bericht ist jeweils gegliedert und die Gliederung mit Seitenzahlen versehen. Am Beginn des Berichts findet sich ein Betriebsspiegel mit folgenden Angaben: Angaben zur Person des Praktikanten Name und Adresse, Telefonnummer, Studienbeginn, Fachsemester

28 Hinweise zur Erstellung der Praktikumsberichte
Betriebspraktikum: Angaben zum Betrieb / zu den Betrieben allgemein Namen und Adressen, Telefonnummern Tabellarische Übersicht der in den Betrieben verbrachten Zeiten mit Angabe der Wochenanzahl, Namen, Ausbildung und Funktion der Ausbilder Mindestangaben eines Betriebsspiegels für jeden Betrieb Fruchtarten Fruchtfolge Tierbesatz (nach Tierarten und Nutzungsarten getrennt) Maschinen- und Gebäudeausstattung Arbeitskräfte Rechtsform des Betriebs

29 Hinweise zur Erstellung der Praktikumsberichte
Inhalte: Die Inhalte richten sich nach § 2 (1) der vorliegenden Ordnung. Die Darstellung der Tätigkeiten soll anhand von Beispielen die kennengelernten Arbeitsbereiche abdecken. Hierbei ist auch die Wertung und kritische Betrachtung des Praktikanten gefragt und gewünscht. Der Ausbilder liest, beurteilt und zeichnet den Bericht ab. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Praktikant und Betrieb eine Auswertung des Praktikums vornehmen.

30 Hinweise zur Erstellung der Praktikumsberichte
Unternehmenspraktikum: Angaben zum Betrieb / zu den Betrieben allgemein Namen und Adressen, Telefonnummern Tabellarische Übersicht der in den Betrieben verbrachten Zeiten mit Angabe der Wochenanzahl, Namen, Ausbildung und Funktion der Ausbilder Mindestangaben zum Betrieb Diese Angaben sollen einen Überblick über die Struktur des Unternehmens geben.

31 Hinweise zur Erstellung der Praktikumsberichte
Inhalte: Die Inhalte richten sich nach § 2 (2) der vorliegenden Ordnung. Die Darstellung der Tätigkeiten soll anhand von Beispielen die kennengelernten Arbeitsbereiche abdecken. Hierbei ist auch die Wertung und kritische Betrachtung des Studierenden gefragt und gewünscht. Der Ausbilder liest, beurteilt und zeichnet den Bericht ab. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Student und Betrieb eine Auswertung der gemeinsamen Zeit vornehmen. Beispielhafte Berichte können beim Praktikumbeauftragten eingesehen werden.


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