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Veröffentlicht von:Harmand Getting Geändert vor über 11 Jahren
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Frage 1: der Vergleich hat Doppelnatur, ist zugleich materiellrechtlicher und Prozessvertrag als materiellrechtlicher Vertrag begegnet die Vereinbarung zwischen der durch ihren Rechtsanwalt gemäß § 164 BGB vertretenen P und A, für die gemäß § 35 GmbH ihr Geschäftsführer handelte, keinen Wirksamkeitshindernissen als Prozessvertrag leidet der Vergleich darunter, dass die Aufzeichnung über seinen Abschluss entgegen §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 160a, 162 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO nicht vorgespielt und genehmigt wurde; er ist daher als Prozessvertrag unwirksam trotz seiner Ungültigkeit als Prozessvertrag könnte er noch isoliert als materiellrechtliche Vereinbarung wirksam bleiben, wenn dies der Absicht der Parteien entspräche; hiervon ist jedoch nicht auszugehen, da die Parteien ohne prozessbeendende Wirkung auch nicht bereit gewesen wären, ihre materiellrechtlichen Positionen teilweise aufzugeben Frage 2a: der Prozess ist nicht beendet und muss durch Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung fortgesetzt werden, was Rechtsanwalt R beantragen kann
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Frage 2b: A.I. Zulässigkeit der Klage das AG Schweinfurt ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, wenn der Streitwert nicht über € liegt fraglich ist die örtliche Zuständigkeit, die sich nicht aus §§ 12, 17 ZPO ergibt, sondern aus §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann, wenn man einen gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückgewähransprüche nach Rücktritt und Widerruf annimmt; daneben ergibt sie sich aus § 29c ZPO, weil P geltend macht, ein Widerrufsrecht wegen eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation zu haben die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB von A steht dem nicht entgegen, da sie nach § 38 Abs. 3 ZPO unzulässig ist Begründetheit der Klage 1. Rückgewähranspruch aus Widerruf gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB Widerrufsrecht Auslöser für das Widerrufsrecht der P ist, dass der Vertrag in einer Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 BGB abgeschlossen wurde; trotz des
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vorangehenden Telefonats lag keine Bestellung im Sinne von § 312 Abs
vorangehenden Telefonats lag keine Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 BGB vor, da die Initiative nicht von P, sondern von A ausging das Widerrufsrecht könnte jedoch nach § 312a BGB deshalb ausgeschlossen sein, weil P für den Darlehensvertrag mit K ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zustand, dessen Ausübung sich nach § 358 Abs. 2 S. 1 BGB bei einer Geschäftsverbindung auch auf den Vertrag mit A ausgewirkt hätte; da P den Kredit zinslos und damit unentgeltlich erlangte, lag jedoch kein Verbraucherkreditvertrag im Sinne von § 491 BGB vor, so dass weder § 358 noch § 312a BGB eingreifen Erklärung des Widerrufs da P durch A nicht belehrt wurde, galt nicht die 2-Wochen- Frist des § 355 Abs. 1 S. 1 BGB, wegen der späteren Belehrung durch K aber die Monatsfrist gemäß Abs. 2 S. 2, die P‘s Rechtsanwalt mit seienr Erklärung ebenfalls nicht eingehalten hat Ergebnis mangels wirksamen Widerrufs steht P kein Rückgewähranspruch nach §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB zu
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Rückgewähranspruch aus §§ 346 Abs. 1 BGB
P hat durch ihren Rechtsanwalt hilfsweise auch den Rücktritt vom Vertrag mit A erklärt; fraglich ist, ob sie hierzu berechtigt war Sachmangel ein Rücktrittsrecht könnte sich für A nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB daraus ergeben, dass das von ihr erworbene Gerät mit einem Sachmangel behaftet war; der Sicherheitsmechanismus, an dem sich P stört, stellt keinen Sachmangel dar, gehört vielmehr zur gewöhnlichen Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB; anders verhält es sich mit dem Defekt an der Pumpe, der bewirkt, dass das Gerät von der zu erwartenden gewöhnlichen Beschaffenheit abweicht Zeitpunkt des Gefahrübergangs da es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 474 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, greift die Vermutung des § 476 BGB, wonach ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftretender Mangel als schon in diesem Moment vorhanden gilt Ausschluss der Mängelrechte durch AGB die in den AGB von A vorgesehene Rügefrist verstößt gegen § 475 BGB, greift aber auch deshalb nicht ein, weil der Defekt an der Pumpe kein offensichtlicher Mangel war
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Fristsetzung wegen des Defekts, der einen Sachmangel bedeutet, hat P vor Erklärung des Rücktritts weder gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine Frist gesetzt, noch ist diese nach richtlinienkonformen Verständnis von § 440 BGB entbehrlich, weil P A bislang überhaupt nicht um Abhilfe gebeten hat Ergebnis P war nicht zum Rücktritt berechtigt; ihre Klage ist daher erfolglos B.I. Zulässigkeit de Widerklage sachlich ist das AG Schweinfurt nach § 23 Nr. 1, 72 Abs. 1 GVG, örtlich nach §§ 12, 13 ZPO sowie gemäß § 33 ZPO zuständig, weil die Widerklage auf demselben Kaufvertrag beruht und daher im Zusammenhang mit der Klage steht; entnimmt man § 33 ZPO eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, liegt diese ebenfalls vor Begründetheit der Widerklage der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB: A hat, ohne zur Leistung verpflichtet zu sein oder dies zu glauben, in Erwartung eines Vergleichsschlusses geleistet, der dann jedoch nicht erfolgt ist; auf diese Weise blieb der mit der Leistung verfolgte Zweck aus
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