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(k) ein unlösbares Problem ?!

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Präsentation zum Thema: "(k) ein unlösbares Problem ?!"—  Präsentation transkript:

1 (k) ein unlösbares Problem ?!
Wassersport Antifouling und Einführung: - Hinweis auf widerstreitende Interessen (aktuelle Streitigkeiten in der Region) - Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayer. Verfassung (kennt jeder!?) Das Befahren aller (schiffbaren) bayerischen Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauchs (ohne Maschinenantrieb - vgl. WHG, BayWG, Bayer. Schifffahrtsordnung) jedermann gestattet. Die Bundeswasserstraßen sind dem allgemeinen Verkehr mit (motorisierten) Wasserfahrzeugen gewidmet. - Satz 2 wird gerne nicht wahrgenommen oder verdrängt, obwohl diese Verpflichtung eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte. (k) ein unlösbares Problem ?! Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

2 Warum Antifouling? Ein auf das Unterwasserschiff aufgetragenes Antifouling soll das Anwachsen von mikrobiellen, pflanzlichen und/oder tierischen Organismen („Fouling“) verhindern. Durch Bewuchs erhöht sich der Reibungswiderstand, hierdurch reduziert sich die Geschwindigkeit, die Manövrierbarkeit des Schiffes leidet und der Treibstoffverbrauch erhöht sich. Daraus erhöht sich wieder die Umweltbelastung. Der erste Einsatz von Beschichtungen von Bootsrümpfen zur Verhinderung des Bewuchses wird auf ca. 700 v. Chr. Datiert. An einer Galeere der Phönizier aus dieser Zeit wurden bleibeschichtete Planken gefunden. Um 1850 wurden die ersten Antifoulings auf Farbbasis (Bleimenninge) aufgebracht und bereits 1871 gab es mehr als 200 Patente gegen Korrosion und Bewuchs. In den sechziger Jahren kamen dann die ganzen TBT (Tributylzinn) Verbindungen die heute noch auf See in Gebrauch sind. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

3 Das Ultragift TBT TBT ist so wirksam, weil es extrem giftig ist. Es wird ständig aus der Farbe in das Wasser abgegeben und wirkt direkt schädlich auf Mikroorganismen, Algen, Pflanzen, Muscheln oder Seepocken. Im Wasser lagert sich TBT an Schwebstoffe an und setzt sich im Gewässerschlamm ab, wo es lange gespeichert bleibt. Es wird aber auch von Wasserlebewesen aufgenommen, gerät so in die Nahrungskette und landet am Ende auch im Fisch und damit in der menschlichen Nahrung. Eine Auswirkung auf den Menschen bei Aufnahme über die Nahrung ist zu befürchten, sie wird im Moment erforscht. Seit ist aufgrund internationaler Regelungen die Verwendung von TBT-Antifoulings auch auf Schiffen von mehr als 25 m Länge verboten. TBT-Antifoulinges, die vor diesem Datum angebracht wurden, müssen bis zum entfernt oder mit Sealern versiegelt (überstrichen) sein. Die seit dem TBT-Verbot alternativ eingesetzten Antifoulings wirken durch Kupferverbindungen und nicht unbedenkliche organische Biozide (Triazine, Methylharnstoffe, Dithiocarbamate etc.). Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

4 Die Probleme bei der Anwendung bleiben?
… und wirksamer Ersatz? Einige der als Ersatz für Organozinnverbindungen eingesetzten Biozide besitzen eine hormonähnliche (endokrinene) Wirkung wie TBT. Auch Kupfer ist nicht unproblematisch, da es neben der Persistenz auch eine reproduktionstoxische Wirkung entfalten kann. Seit Inkrafttreten des Biozidgesetzes (Juni 2002) müssen Antifoulings mit Bioziden, die nach dem 13. Mai 2000 auf den Markt kamen, zugelassen sein. Entsprechende Produkte, die bereits vorher auf dem deutschen Markt waren, dürfen bis maximal 2010 in den Verkehr gebracht werden. Wurden diese Produkte nicht bis Mai 2000 für das Zulassungsverfahren angemeldet, müssen sie bis 2006 vom EU-Makt genommen werden. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass einige biozidhaltige Antifoulings in absehbarer Zeit vom Markt verschwinden Die Probleme bei der Anwendung bleiben? Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

5 Die Farbenhersteller haben reagiert, reagieren auch Sie!
Verwenden sie keine TBT-Antifoulings – auch nicht aus „sehr günstigen“ Altbeständen einer Werft. Alle Bootseigner, die nicht zugelassene Antifoulings verwenden, machen sich strafbar (§ 51 Ziff. 2 i.V.m. Anhang IV Nr. 5 GefStoffV). Als Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (§ 27 Abs. 1 ChemG). Für Hafenbetreiber und Umweltbeauftragte der Vereine stellt sich das Problem der Kontrolle, denn sie müssen Verantwortung dafür übernehmen, was in ihrem Hafen passiert. Es wird empfohlen, entsprechende Klauseln in die Liegeplatzverträge, Hafenordnungen und Vereinssatzungen aufzunehmen und mit den Eignern konkrete Absprachen zu treffen. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

6 Erklärung zum Unterwasseranstrich ( Antifouling )
Laut Chemikalien-Verbotsverordnung dürfen Antifoulings, die Tributylzinn ( TBT ) enthalten nicht mehr eingesetzt werden. Eine Gewässerverunreinigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar. Dieses Formblatt dient dem Nachweis über die Unbedenklichkeit des aufgebrachten Unterwasseranstriches. Die jährliche Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebene n Formblattes ist die Vorbedingung zur Einnahme des Liegeplatzes. Liegt das Formblatt dem Hafenbetreiber bis zum __________________ nicht vor, wird der Liegeplatz neu vergeben. 1. Der Bootseigner versichert, dass für den Unterwasseranstrich keine TBThaltigen Antifoulings oder Farben mit giftigen Ersatzstoffen, die nicht den gesetzlich zulässigen Bestimmungen entsprechen, verwendet wurden. 2. Dem Bootseigner ist bekannt, dass alle namhaften Hersteller von zugelassenen Antifoulings Trennprimer zur Versiegelung von Unterwasseranstrichen bereithalten, sollte die genaue Bestimmung der Farbe nicht möglich sein ( z.B. bei Kauf eines Gebrauchtbootes). 3. Der Bootseigner macht zu seiner Unterwasserfarbe folgende Angaben: Saison / Jahr: __________________________________________________ Bootseigner: ___________________________________________________ Bootsname : ___________________________________________________ Unterwasserfarbe : ___________________________________________________ 4. Der Bootseigner versichert, dass er Erkundigungen eingeholt hat, dass die Unterwasserfarbe den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 5. Der Botoseigner gibt sein Einverständnis, dass der Hafenbetreiber diese Erklärung der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegt. 6. Dem Bootseigner ist bekannt, dass er schadensersatzpflichtig ist, falls die gemachten Angaben nachweislich falsch sind. In diesem Fall ist der Liegeplatzvertrag ungültig, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Der Bootseigner verpflichtet sich für den Fall, dass ein Verstoß gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung festgestellt wird, für die er Verantwortung trägt, zu einer Vertragsstrafe in Höhe von € Der Hafenbetreiber behält sich vor, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Der Bootseigner verpflichtet sich, alle von den Behörden verfügten Auflagen umgehend zu erfüllen. ___________________________________________________________________ Ort/ Datum Unterschrift Bootseigner Unterschrift Hafenbetreiber Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

7 Die Farbenhersteller haben reagiert,
Verwenden sie keine TBT-Antifoulings – auch nicht aus „sehr günstigen“ Altbeständen einer Werft. Alle Bootseigner, die nicht zugelassene Antifoulings verwenden, machen sich strafbar (§ 51 Ziff. 2 i.V.m. Anhang IV Nr. 5 GefStoffV). Als Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen (§ 27 Abs. 1 ChemG). Für Hafenbetreiber und Umweltbeauftragte der Vereine stellt sich das Problem der Kontrolle, denn sie müssen Verantwortung dafür übernehmen, was in ihrem Hafen passiert. Es wird empfohlen, entsprechende Klauseln in die Liegeplatzverträge, Hafenordnungen und Vereinssatzungen aufzunehmen und mit den Eignern konkrete Absprachen zu treffen. Machen Sie sich kundig, ob an ihrem Liegeplatz Antifouling überhaupt erforderlich ist und welche Art das für „Ihr“ Gewässer wirksamste und umweltschonendste Antifouling ist. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

8 So sah er im September 2002 aus …
Machen Sie einen Versuch mit einfachsten Mitteln! Dieser Stein wurde im Februar 2002 an der Pazifik-Küste von Oregon versenkt. So sah er im September 2002 aus … … und so im Februar 2003 Der Versuch wurde vom Hatfield Marine Science-Center durchgeführt, um den „Bewuchsdruck“ im lokalen Bereich zu ermitteln. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

9 Es geht natürlich auch spezifischer …
Ein GFK-Paneel nach 12 Monaten in Seewasser an der Küste von Florida … Schiffbau-Stahl ohne Antifouling … ohne Antifouling … beschichtet mit TBT-freiem „SeaLife 1000“ (39% Kupferoxyde) „neu“ und nach 12 Monaten in Seewasser vor Singapur Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

10 mit derartigem Fouling nicht rechnen!
Solch einen „Bewuchsdruck“ gibt es grundsätzlich nur in Seewasser! In Süßwasser, vor allem in nährstoffarmen Süßwasser, müssen Sie mit derartigem Fouling nicht rechnen! Der DMYV bietet gemeinsam mit dem anerkannten Hamburger Institut LimnoMar das Projekt „Bewuchs vermeiden + Bewuchs entfernen = Umwelt schützen (+ Kosten senken) an. Es unterstützt Sportbooteigner und Hafenträger gegen eine geringe Gebühr bei der richtigen Auswahl des Antifoulings. Erkundigen Sie sich beim DMYV, ob das Projekt noch läuft! Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

11 Fragen Sie sich – den Einlieger – den Bootseigner!
Kommt das Boot oft in Fahrt oder bleibt es überwiegend am Liegeplatz? Bei häufig in Fahrt befindlichen Booten wird Fouling immer wieder durch den Fahrtstrom abgelöst – ein Antifouling ist eigentlich nicht erforderlich! Wird das Boot während der Saison hin und wieder aus dem Wasser genommen? Eine Reinigung des – noch nassen – Unerwasserschiffes “zwischendurch“ vermeidet Fouling – ein Antifouling ist eigentlich nicht erforderlich! Bleibt das Boot nur während der Saison im (Süß-) Wasser? Im Süßwasser ist der Bewuchsdruck von „hartem“ Fouling nicht so stark wie in Salzwasser. Durch eine schnelle Fahrt vor dem Kranen und eine Reinigung des – noch nassen – UW-Schiffes ist der Belag leicht zu entfernen – ein Antiflouling ist eigentlich nicht erforderlich! Wird das Boot während des Urlaubs vorübergehend in Salzwasser gefahren? Findet der Urlaub nicht in der Zeit von Mai bis Juli (Höhepunkt des Larvenfalls) statt, ist nur mit einer sehr eingeschränkten Bewuchsbildung zu rechnen. Häufige Fahrten während des Urlaubs und eine Reinigung des Rumpfes nach dem Verlassen des Salzwassers verhindern Fouling – ein Antifouling ist eigentlich nicht erforderlich! Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

12 Es geht auch ohne Gift! – Vor allem, wenn das Boot …
- nur in Süßwasser (an Binnenwasserstraßen/Binnenseen) liegt, - nur währen der Wassersportsaison im Wasser liegt, - nicht nur am Steg liegt, d. h. oft gefahren wird, - einen glatten (unbeschädigten) Rumpf hat - ab und zu mechanisch gereinigt werden kann. Es muss ja nicht gleich ein „Waschvollautomat“ sein. Ein Schrubber und etwas körperliche Arbeit kann Anitfouling oft ersetzen. Wenn Antifouling für unverzichtbar gehalten wird, beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse und zum Wohle Ihrer Bootsnachbarn und der Umwelt die Anwendungs-hinweise der Hersteller. Um das Revier möglichst wenig mit Fremdstoffen zu belasten, sollten bei der Anwendung von Unterwasserbeschichtungen einige Tipps beachtet werden. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

13 Benutzen Sie keine Farben, die Triazine oder andere organische Biozide enthalten, sie gefährden die Wasserqualität. Lassen Sie sich beim Kauf der Produkte die Sicherheitsdatenblätter aushändigen und lesen Sie diese nicht zuletzt zu Ihrem eigenen Schutz aufmerksam durch. Kupfer (als Kupferpulver) ist derzeit der am wenigsten schädliche biozide Wirkstoff in Antifoulings. Allerdings darf die Farben nicht abblättern. Prüfen Sie, ob und wie Sie Farben mit möglichst wenig Kupferanteil benutzen können. Kupfersalze (Kupferoxid, Kupferrodanid etc.) werden schneller in das Wasser abgegeben. Farben mit gebundenem Kupferpulver (Kupferbronze) sind kupfersalzhaltigen Antifoulings vorzuziehen. Als eine biozidfreie Variante können Farben auf Silikon-Basis oder TEFLON-Farben verwandt werden, welche über ihr Oberflächeneigenschaften wirken. Sie gehören zu den Antihaftbeschichtungen und verhindern, dass sich Bewuchs-Organismen fest anheften können. Sie werden in dünnen Schichten aufgetragen. Sie sind nicht giftig und daher empfehlenswert. Silikone und Teflon sind nicht biologisch abbaubar, d. h. Farbe, die in das Wasser gelangt wird sich im Sediment festsetzen. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

14 Geben Sie falls überhaupt eine Verdünnung erst nach gutem
Haltbarkeit: Prüfen Sie, ob Ihr Anstrich über mehrere Jahre ohne Erneuerung auf dem Schiff bleiben kann. Oft sind Anstriche über viele Jahre ausreichend wirksam. Nach der Saison müssen sie oft nur ausgebessert und nicht komplett erneuert werden. Lösungsmittel bewirken, dass die Anstrichfarbe gut verarbeitbar ist, schnell trocknet und ein gleichmäßiger Belag entsteht. Sie verursachen aber oft allergische Reaktionen, schädigen die Haut und das Lungengewebe. Lösungs-mittel, die prinzipiell immer in die Atmosphäre abdampfen, sind Vorläufer-substanzen zur bodennahen Ozonbildung und Mitverursacher des Treibhaus-effektes. Sie sollten daher möglichst lösungsmittelarme Farben benutzen. Auf Farben mit halogenierten (chlorierten, fluorierten) Lösungsmitteln sollten Sie möglichst ganz verzichten. Um zähflüssigen Lack bei niedrigen Temperaturen leichter verarbeiten zu können, müssen Sie nicht unbedingt mehr Verdünnung verwenden. Eine Erwärmung des Lacks z. B. im Wasserbad ist ungleich wirksamer. So vermindert sich durch Ver-dünnen die pro Arbeitsgang auftragbare Schichtdicke. Allgemein ist es ratsam bei Temperaturen zwischen 15 und 20°C zu arbeiten, da die Trockenzeit bei 12° C um % länger ist als bei 20° C. Um das vorzeitige Härten von Zweikomponenten-Produkten zu verhindern, empfiehlt sich bei höheren Temperaturen nur so viel Lack zu mischen, wie direkt (also innerhalb der „Topfzeit“) verarbeitet werden kann. Geben Sie falls überhaupt eine Verdünnung erst nach gutem Vermischen der Komponenten hinzu. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

15 – es gibt auch biozidfreie Alternativen!
Nochmal ! – es gibt auch biozidfreie Alternativen! Welche Alternativen gibt es zum herkömmlichen Antifouling und wie wirksam arbeiten sie? Um diese Fragen zu klären hat das Umweltbundesamt eine Studie beim Frauenhofer Institut in Auftrag gegeben. Es wurden Beschichtungen ohne Biozide unter die Lupe genommen, die eine glatte Oberfläche bilden, an der sich Bewuchs schlecht festsetzt. Die Studie hat an unterschiedlichen Bootsrümpfen zu folgenden Ergebnissen geführt: Im Salzwasser hatte sich auf den Hartbeschichtungen beispielsweise auf Epoxybasis nach etwa vier Wochen ein Bewuchs gebildet, der sich weder mit Bürsten noch mit Hochdruck reinigen lässt. Nach zwei Monaten Süßwasserliegezeit ließ sich der Bewuchs dagegen bis auf Mikrofouling leicht mit Hochdruck abspritzen. Bessere Ergebnisse zeigten Wachs- und Fettüberzüge. Sie konnten nach dreimonatiger Liegezeit in Salz und Süßwasser zum größten Teil vollständig gereinigt werden. Die besten Ergebnisse lieferten Silikonbeschichtungen. Nach sechs Monaten gab es nur geringen Bewuchs, der sich mit Schwamm und Wasserschlauch leicht abwaschen lässt. Fazit: Silikonbeschichtungen sind biozidfreie Alternativen, die im Süß- wie im Salzwasser ohne zeitliche Begrenzung gereinigt werden können. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

16 Das Ende der Saison!!! Das größte Antifouling-Problem?
Die Boote kommen nicht nur aus dem Wasser – sie werden auch gereinigt. Was sagen die Gesetze dazu? Gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 516) sind die beim Entfernen von Antifoulingbeschichtungen anfallenden Rückstände ordnungsgemäß zu entsorgen; ein Abschwemmen von Strahlmittelrückständen in ein Gewässer ist wirksam zu unterbinden. Anfallendes verschmutztes Wasser (Abwasser) ist zu reinigen oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann insbesondere den Tatbestand der Gewässer-verunreinigung gemäß § 324 Strafgesetzbuch (StGB), der Bodenverunreinigung gemäß § 324 a StGB sowie des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 StGB erfüllen. Diese Straftaten können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge haben. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

17 Schon wieder ein Vorteil von biozidfreien „Antifoulings“
Die „Vorschriftenlage“ ist in Bewegung! Als Konsequenz der Auswirkungen des Biozidgesetzes kann vermutet werden, dass in absehbarer Zeit biozidfreie „Bewuchsverhinderer“ nicht mehr als „Antifouling“ im Rechtssinne eingestuft werden müssen. Damit ist ggf. die TRGS 516 auf derartige Produkte nicht mehr anzuwenden. Ein teueres Sondermüll-Problem wird sich u.U. erübrigen. Die Entsorgung von Rückständen biozidhaltiger Anifoulings kostet ca. 250 €/Tonne. Rückstände biozidfreier „Antifoulings“ schlagen „nur“ mit ca. 50 €/Tonne zu Buche. Bei einem gut gepflegten Boot muss der Unterwasserbereich in der Regel nur mit einem kräftigen Wasserstrahl und Schrubber abgewaschen werden. Der günstigste Zeitpunkt dazu ist, wenn das Boot noch nass ist, also unmittelbar nach der Entahme aus dem Wasser. Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

18 … der Verzicht auf biozidhaltige Antifoulings und
Das Beste wäre …. … der Verzicht auf biozidhaltige Antifoulings und ein „richtiger“ Boots-Waschplatz! Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

19 - Abrieb der Beschichtung - Waschwasser - Entfernter Bewuchs.
Sofern nicht geeignete Maßnahmen zur Verhinderung ergriffen werden, gelangen mit dem Waschvorgang in das Gewässer - Abrieb der Beschichtung - Waschwasser - Entfernter Bewuchs. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)1 stellt das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer eine Benutzung des Gewässers dar; ebenso Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen (§ 3 WHG Abs. 2 Nr. 2). Gemäß § 2 WHG bedarf eine Benutzung der Gewässer der behördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8). Diese können unter Beachtung der in Würdigung der konkreten Umstände einschlägigen Rechtsvorschriften versagt (§ 6) oder erteilt werden, ggf. mit Vorbehalt (§ 5) und/oder unter Auflagen und Bedingungen (§ 4). Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.

20 Sie Schonen damit Ihren Geldbeutel und die Umwelt!
Vollzieht sich der Waschvorgang an Land, so ist das ohne jegliche Auffangmaßnahme in das Gewässer ablaufende Schmutzwasser Abwasser und es gelten die Anforderungen gemäß § 7a WHG. Die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser sind durch Rechtsverordnung festgelegt (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG), übergangsweise gelten z.T. noch die alten Abwasserverwaltungsvorschriften. Wird das Schmutzwasser aufgefangen, so ist es ebenfalls als Abwasser zu entsorgen, ggf. abgetrennte Feststoffe unterliegen den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW / AbfG). Näheres regeln die untergeordneten Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Technischen Regeln. Informieren Sie sich vor Anbringung oder Erneuerung von Antifouling-Anstrichen, ob es nicht auch ohne geht. Sie Schonen damit Ihren Geldbeutel und die Umwelt! Bayerischer Motor-Yacht-Verband e.V.


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