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27.03.2017 - Kaufvertrag - Störungen Kaufvertrag - Haustürgeschäfte - Fernabsatzgeschäfte - Elektronischer Geschäftsverkehr - AGB´n - Produkt-, Produzentenhaftung.

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1 - Kaufvertrag - Störungen Kaufvertrag - Haustürgeschäfte - Fernabsatzgeschäfte - Elektronischer Geschäftsverkehr - AGB´n - Produkt-, Produzentenhaftung - Gewerbliche Schutzrechte

2 Abschluss eines Vertrages I
Abschluss eines Vertrages I Angebot Annahme Vertragsschluss

3 Abschluss eines Vertrages II
Abschluss eines Vertrages II Angebot Übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung) Annahme Geschäftsfähigkeit der Beteiligten Muss vorliegen Form Grundsätzlich: Formfreiheit

4 Pflichten beim Kauf Des Verkäufers Des Käufers
Pflichten beim Kauf Des Verkäufers Des Käufers Eigentumsverschaffungspflicht Besitzverschaffungspflicht Verschaffen einer mangelfreien Sache (= ohne Sach- und Rechtsmangel), §§ 434, 435 BGB Innerhalb einer vereinbarten Leistungszeit am festgelegten Leistungsort Zahlung des Kaufpreises Abnahmepflicht

5 Erfüllung § 362 Abs. 1 BGB Der Verkäufer hat seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, wenn er dem Käufer Besitz und Eigentum verschafft hat. Der Käufer hat seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, wenn er die Sache abgenommen und den Kaufpreis bezahlt hat.

6 Besitzverschaffung §§ 854 ff. BGB
Besitzverschaffung §§ 854 ff. BGB Besitz: Willentliche tatsächliche Herrschaft über eine Sache Unterscheidung: - Unmittelbarer Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB), z.B. Mieter - Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB), z.B. Vermieter (Übertragung in § 870 BGB geregelt)

7 Erwerb und Übertragung von Eigentum
Erwerb und Übertragung von Eigentum Bewegliche Sachen §§ 929 ff. BGB Einigung über den Eigentumsübergang Übergabe der Sache Berechtigung Unbewegliche Sachen §§ , BGB Einigung (= Auflassung durch not. Beurkundung) Eintragung ins Grundbuch Berechtigung

8 Gegenseitigkeit von Ansprüchen
Gegenseitigkeit von Ansprüchen Leistung Zug um Zug - §§ 320 ff. BGB Aufrechnung - §§ 387 ff. BGB Allgemeines Zurückbehaltungsrecht des Schuldners - § 273 BGB Im Handelsrecht gilt zudem: §§ 369, 371 HGB

9 Störung von vertraglichen Beziehungen
Störung von vertraglichen Beziehungen - Fehlerhafte Willenserklärungen und Verträge - Nicht- und Schlechtleistung - Verspätete Leistung - Mangelbehaftete Leistung - Unmöglichkeit der Leistung

10 Fehlerhafte Willenserklärungen und Verträge
Fehlerhafte Willenserklärungen und Verträge Formerfordernisse und Formverstöße §§ 126 ff. BGB Gesetzes- und Sittenverstoß § 134 BGB; § 138 BGB Scherz- und Scheingeschäfte §§ 116 – 118 BGB Anfechtung §§ 119 ff. BGB, §§ 142 ff. BGB

11 Anfechtung Anfechtbares Rechtsgeschäft, § 142 BGB
Anfechtung Anfechtbares Rechtsgeschäft, § 142 BGB Anfechtungserklärung, § 143 BGB Anfechtungsgrund: Arglistige Täuschung, § 123 BGB Irrtum über Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB Nichtigkeit

12 Anfechtungsgrund, § 123 BGB/ Frist § 124 BGB
Anfechtungsgrund, § 123 BGB/ Frist § 124 BGB Täuschung Das Erregen eines Irrtums beim Erklärungsempfänger durch Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen. Ohne Täuschung hätte der Getäuschte die Willenserklärung nicht abgegeben. Möglich durch ausdrückliche Handlung Unterlassen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht Rechtswidrigkeit Es liegt kein Rechtfertigungsgrund vor (z.B. unzulässige Frage) Arglist Wille der vorsätzlichen Täuschung oder ins Blaue hinein lügen

13 Anfechtungsgrund, § 119 BGB
Anfechtungsgrund, § 119 BGB Irrtum Das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. „Man erklärt etwas, was man eigentlich nicht erklären will“ Verkehrswesentliche Eigenschaft Eigenschaft, die für den Vertrag von Bedeutung ist und die für eine gewisse Dauer besteht Anfechtungsfrist, § 121 unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes: „ohne schuldhaftes Zögern“ Im Arbeitsrecht: spätestens nach zwei Wochen (analog § 626 Abs. 2 S. 1 BGB)

14 Exkurs: Bereicherungsrecht I
Exkurs: Bereicherungsrecht I Was Parteien aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäftes erlangt haben, haben sie ohne rechtlichen Grund erlangt: Ungerechtfertigte Bereicherung Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Anspruchsgegner hat etwas erlangt durch Leistung des Anspruchstellers ohne rechtlichen Grund Rechtsfolge: Herausgabe der erlangten Sache, § 818 Abs. 1 BGB falls nicht möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB Ausnahme: „Entreicherung“, § 818 Abs. 3 BGB

15 Exkurs: Bereicherungsrecht II
Exkurs: Bereicherungsrecht II Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB: Anspruchsgegner hat etwas erlangt in sonstiger Weise (= nicht durch Leistung) auf Kosten des Anspruchstellers ohne rechtlichen Grund Rechtsfolge: Herausgabe der erlangten Sache, § 818 Abs. 1 BGB falls nicht möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB Ausnahme: „Entreicherung“, § 818 Abs. 3 BGB

16 Nicht- und Schlechtleistungen I
Nicht- und Schlechtleistungen I Probleme bei der Vertragsdurchführung ergeben sich häufig daraus, dass einer der Vertragspartner nicht oder nicht vertragsgemäß leistet. Verkäufer liefert nicht, zu spät, die vereinbarte Qualität oder Menge stimmt nicht. Käufer zahlt verspätet oder gar nicht. Diese Probleme können bei allen Verträgen auftreten. Deshalb wurde diese Thematik im Allgemeinen Schuldrecht des BGB geregelt (vor die Klammer gezogen).

17 Nicht- und Schlechtleistungen II
Nicht- und Schlechtleistungen II Anspruch auf Erfüllung Schadens- ersatz Rücktritt (bei gegenseitigem Vertrag)

18 Überblick: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Überblick: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Fallgruppen Pflichtverletzung § 280 BGB (Generalklausel) Nicht- oder Schlechterfüllung §§ 281, 280 BGB Verletzung nicht leistungsbezogener Schutzpflichten §§ 282, 280 BGB Unmöglichkeit §§ 283, 280 BGB Voraussetzungen Schuldverhältnis Verschulden Pflichtverletzung = Nichterbringen einer fälligen Leistung oder Leistung wird nicht wie geschuldet erbracht Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit Pflichtverletzung = Verhaltenspflicht, § 241 Abs. 2 BGB Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 BGB (Unmöglichkeit) oder kraft Gesetzes Rechtsfolgen Schadensersatz neben der Leistung Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz

19 Rücktrittsrecht des Gläubigers bei gegenseitigen Verträgen
Rücktrittsrecht des Gläubigers bei gegenseitigen Verträgen §§ 323 ff. BGB Prüfung: - Gegenseitiger Vertrag - Nichtleistung trotz Fälligkeit - Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit - Keine Verantwortlichkeit des Gläubigers - Rücktrittserklärung => Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB)

20 Grundsätzlich gilt: sofortige Fälligkeit, § 271 BGB
Verspätete Leistung Schuldnerverzug I Der Verkäufer liefert nicht rechtzeitig. Der Käufer bezahlt nicht am vereinbarten Termin. Grundsätzlich gilt: sofortige Fälligkeit, § 271 BGB Es wäre aber unangemessen, auf jede Verspätung mit einer Sanktion zu reagieren. Verschiedene Rechtsfolgen bedürfen daher des sogenannten Schuldnerverzuges

21 Schuldnerverzug II § 286 BGB Prüfung: Schuldverhältnis
Schuldnerverzug II § 286 BGB Prüfung: Schuldverhältnis Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit Erfolglose Mahnung (Nicht verwechseln mit dem gerichtlichen Mahnverfahren!) - Ausnahme bei Entbehrlichkeit: § 286 Abs. 2 BGB - Ausnahme bei Geldschulden: Ablauf der 30 Tagesfrist, § 286 Abs. 3 BGB Schuldner hat die Nichtleistung zu vertreten (keine Entlastung nach § 286 Abs. 4 BGB)

22 Rechtsfolgen des Verzuges I
Rechtsfolgen des Verzuges I Weiterhin Erfüllungsanspruch Ersatz des durch die Verzögerung eingetretenen Schadens (z.B. entgangener Gewinn, Zinsverlust) Haftungsverschärfung: verschuldensunabhängige Haftung, § 287 S. 2 BGB

23 Rechtsfolgen des Verzuges II
Rechtsfolgen des Verzuges II § 280 Abs.1 und 2 BGB Verzögerungs- schaden § 281 BGB Schadensersatz statt Leistung Siehe Folie Rücktritt Schadensersatz wg. Nichterfüllung § 323 BGB Rücktritt

24 Im Kaufvertrag sind die §§ 434 ff. BGB allein maßgeblich.
Mangelhafte Leistung Mängel Beispiele: Lieferung von schlechter Qualität Fehlerhafte Ausführung einer Reparatur Vermieter überlässt das Mietobjekt in schlechtem Zustand Im Kaufvertrag sind die §§ 434 ff. BGB allein maßgeblich. Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet der Verkäufer die Lieferung einer Sache, die frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Sachmangel, § 434 BGB Rechtsmangel, § 435 BGB Rechte des Käufers: § 437 ff. BGB sowie daneben Schadensersatz § 437 Abs. 3, § 280 BGB

25 Rechte des Käufers Nacherfüllung § 439 BGB
Rechte des Käufers Nacherfüllung § 439 BGB Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 280 BGB Statt der Leistung und nach erfolgter Fristsetzung (Achtung: Ausnahmen) Minderung § 441 BGB Schadensersatz § 281 BGB Rücktritt § 323 BGB

26 Überblick: Mängelhaftung im Kaufrecht
Überblick: Mängelhaftung im Kaufrecht Voraussetzungen der Mängelhaftung Nacherfüllung §§ 437 Nr. 1, 439 BGB Rücktritt §§ 437 Nr. 2, 440, 323 u. 326 V BGB Minderung §§ 437 Nr. 2, 441 BGB Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283 u. 311 a BGB (bzw. § 284 BGB) Wirksamer Kaufvertrag Sach- oder Rechtsmangel Erheblichkeit § 323 Abs. 5 S. 2 BGB Fristsetzung (Achtung: Entbehrlichkeit) Erklärung des Rücktritts Erklärung der Minderung (Erheblichkeit § 281 Abs. 1 S. 3 BGB) Verschulden

27 Garantien Unechte Garantie: Anpreisung der Sollbeschaffenheit
Garantien Unechte Garantie: Anpreisung der Sollbeschaffenheit Echte Garantie: Einstandspflicht des Verkäufers für eine Eigenschaft der Ware (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) => verschuldensunabhängige Haftung Selbständiger Garantievertrag: Garant verspricht für den Garantiefall eine bestimmte Garantieleistung

28 Unmöglichkeit führt zum Ausschluss der Leistungspflicht.
Unmöglichkeit und andere Störfälle § 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit) Unmöglichkeit führt zum Ausschluss der Leistungspflicht. Bei Gattungsschulden führt Zerstörung eines Exemplars nicht zur Unmöglichkeit. Achtung: Falls bereits durch Konkretisierung „Umwandlung“ in Stückschuld erfolgt ist, gilt § 243 Abs. 2 BGB. Leistungserschwernisse fallen nicht unter § 275 BGB. Keine Anwendbarkeit auf Geldschulden („Geld muss man haben!“).

29 Unzumutbarkeit § 275 Abs. 2 und 3 BGB
Unzumutbarkeit § 275 Abs. 2 und 3 BGB Leistung ist objektiv mit einem extremen Aufwand verbunden, der in extremen Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (Gilt nur in Ausnahmefällen!). Leistungsverweigerung des Käufers ist möglich

30 Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung
Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung Verweisung des § 275 Abs. 4 BGB Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten => Schadensersatz statt Leistung, §§ 280 Abs. 1, 283 BGB Bei gegenseitigen Verträgen § 326 BGB: => Anspruch auf Gegenleistung entfällt. Bereits empfangene Gegenleistung muss zurückgewährt werden

31 Haustürgeschäfte, § 312 BGB
Besondere Vertriebsformen und Internet Haustürgeschäfte, § 312 BGB Grundsatz: Verbraucher ist in seiner (einer) Privatwohnung, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln usw. in einer latent schwachen Verhandlungsposition. Er hat sich nicht auf Verhandlungen eingestellt (wird überrascht, z.B. durch Vertreterbesuch). Es erfolgt eine überfallartige Initiative des Verkäufers § 312 BGB soll eine Art „Übereilungsschutz“ darstellen.

32 Haustürgeschäfte, § 312 BGB
Haustürgeschäfte, § 312 BGB Prüfungsschema: Es liegt ein Vertrag zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher vor (§ 13 BGB). Es wurden mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz, in einer Privatwohnung, auf einer Freizeitveranstaltung (im Interesse des Unternehmers) oder auf öffentlichen Verkehrsflächen geführt. Vertragsschluss im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen. Die mündliche Verhandlungen darf nicht auf Bestellung des Verbrauchers erfolgen. Es handelt sich nicht um einen Vertrag nach § 312 Abs. 3 BGB. Rechtsfolgen - Belehrungspflicht - Widerrufs- und Rückgaberechte § 355 BGB

33 Haustürgeschäfte, § 312 BGB
Haustürgeschäfte, § 312 BGB Rechtsfolge: Widerrufsrecht muss nach § 355 BGB innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden. Widerruf bedarf der Textform (Begründung nicht notwendig). Absendung des Widerrufs wahrt die Frist. Rücksendung von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers. Unter Umständen ist ein vorbehalts- und kostenloses Rückgaberecht möglich (§ 356 BGB) - gilt nur wenn zwischen den Vertragsparteien eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

34 Fernabsatzverträge, § 312 b BGB
Fernabsatzverträge, § 312 b BGB Grundsatz Moderne Medien enthalten Gefahren für Vertragsschlüsse, da sich die Vertragsparteien nicht mehr physisch begegnen und Ware nicht mehr überprüft werden kann. Vorrangiges Ziel der Regelungen über Fernabsatzverträge: Den Verbraucher insbesondere mit Informationen zu versorgen. Fernabsatzkommunikationsmittel: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, s, Rundfunk-, Tele- und Mediendienste Keine Anwendung bei den in § 312 b Abs. 3 BGB genannten Verträgen

35 Fernabsatzverträge, § 312 b BGB
Fernabsatzverträge, § 312 b BGB Informationspflichten Zweistufiges Informationssystem: - vor Vertragsschluss - in Textform Vor Abschluss des Vertrages Information über Einzelheiten des Vertrages und dessen geschäftlichen Zweck (klar und verständlich). Bei Telefongesprächen von Anfang an Offenlegung des Zwecks notwendig. Informationen müssen in Textform zur Verfügung gestellt werden (sie müssen spätestens bis zur vollständigen Erfüllung bzw. bis zur Lieferung vorliegen). Angaben über: Identität und Anschrift des Anbieters, wesentliche Merkmale der Ware, Preise, Liefer- und Versandkosten und über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht

36 Fernabsatzverträge, § 312 b BGB
Fernabsatzverträge, § 312 b BGB Widerrufsrecht, §§ 312 d, 355 BGB Frist beginnt keinesfalls vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB. Frist von 2 Wochen beginnt erst mit der (ersten Teil-) Lieferung der Sachen bzw. Übersendung des Belegs §§ BGB. Widerruf erfolgt in Textform oder durch Rücksendung (Begründung nicht erforderlich) § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vorherige Ingebrauchnahme ist nicht schädlich, kann aber Pflichten auslösen (§ 346 Abs. 1 BGB u. § 357 Abs. III BGB). Verbraucher ist nach § 357 Abs. 2 BGB zur Rücksendung verpflichtet. Kosten und Gefahren der Rücksendung trägt der Unternehmer. Ist eine Rücksendung des Verbrauchers nicht möglich, wird aus der Schickschuld eine Holschuld. Achtung: Ein Widerrufsrecht besteht nicht in den Fällen des § 312 d Abs. 4 BGB.

37 Fernabsatzverträge, § 312 b BGB
Fernabsatzverträge, § 312 b BGB Rückgaberecht, §§ 312 d, 356 BGB Vereinbarung eines Rückgaberechtes statt des Widerrufs ist ebenfalls möglich. Dazu ist nach § 356 BGB eine besondere Belehrung notwendig. Folge: Rückgaberecht kann grundsätzlich nur durch Rückgabe der Sache ausgeübt werden.

38 Elektronischer Geschäftsverkehr
Elektronischer Geschäftsverkehr § 312 e BGB: Verkaufs- und Dienstleistungsangebote im Internet sind regelmäßig nicht bindend. Wenn die Ware offline erbracht wird: Mit Aufgabe der Bestellung gibt der Kunde das Angebot ab. Händler nimmt dies konkludent mit Versendung der Ware an. Wenn die Ware online erbracht wird: Angebot im Internet ist auch juristisch ein Angebot. Händler nimmt Angebot durch Lieferung an. Besonderheit: Zugang der Willenserklärung Formvorschriften: Die elektronische Signatur ist u.U. nach bestimmten Regelungen gültig. AGB: Hinweis durch gut sichtbaren Hyperlink sowie Druckbarkeit

39 AGB I Allgemeine Geschäftsbedingungen Definition
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB I Definition Alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vereinfachung des Geschäftsverkehrs für Unternehmen, da nicht alle Klauseln bilateral ausgehandelt werden müssen. Ausfüllen von Lücken im Gesetz

40 AGB-Regelungen des BGB sollen einen Missbrauch einschränken.
AGB II Gefahr Verwender versuchen einseitig zu Lasten der anderen Vertragspartei eigene Interessen zu verfolgen. AGB-Regelungen des BGB sollen einen Missbrauch einschränken.

41 Prüfungsschema AGB §§ 305 ff. BGB Prüfungsschema § 305 BGB
Prüfungsschema AGB §§ 305 ff. BGB Prüfungsschema § 305 BGB Vorformuliert: Liegen bereits vor Vertragsabschluss komplett und abrufbar vor und betreffen Inhalt oder Abschluss des Vertrages. Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3). Sie müssen vom Verwender gestellt sein. Sie dürfen nicht individuell ausgehandelt sein: Individuell ausgehandelt bedeutet, dass der Verhandlungspartner tatsächlich eine Gestaltungsfreiheit haben muss. Sie müssen in den Vertrag einbezogen worden sein.

42 Einbeziehung der AGB in den Vertrag
Einbeziehung der AGB in den Vertrag AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden. Verwender muss die andere Partei auf die AGB hinweisen (ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang). Zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme bis zum Vertragsschluss). Vertragspartner muss mit Geltung der AGB einverstanden sein.

43 Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Überraschende und mehrdeutige Klauseln § 305 c BGB Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, § 305 c Abs. 1 BGB Ist eine Klausel mehrdeutig, geht dies zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB.

44 Inhaltskontrolle von AGB
Inhaltskontrolle von AGB § 309 BGB: Verstößt eine Klausel gegen § 309 BGB, ist diese Klausel unwirksam. Die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bleibt unberührt! § 308 BGB: Es erfolgt eine Wertung der Klausel durch das Gericht. § 307 (Generalklausel): - Zunächst Prüfung von § 307 Abs. 2 BGB: „unangemessene Benachteiligung“. - Dann 307 Abs. 1 BGB: Würdigung der Interessen beider Seiten. Bei Verträgen gegenüber Unternehmen ist grundsätzlich nur § 307 BGB anwendbar!

45 Deliktsrecht §§ 823 ff. BGB Verpflichtung zum Schadensersatz, wenn eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines Schutzgutes erfolgt.

46 Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB Voraussetzungen
Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB Voraussetzungen - Rechtsgutverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB (Katalog – Reihenfolge !) - Verletzungshandlung - Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung - Rechtswidrigkeit - Verschulden - Schaden - Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB

47 Haftung aus § 823 ff. BGB § 823 Abs.2 BGB: Verletzung eines Schutzgesetzes § 824 BGB: Kreditgefährdung § 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

48 Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB
Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB Haftung desjenigen, der einen anderen zur Verrichtung bestellt hat und dieser Verrichtungsgehilfe in Ausführung seiner Verrichtung einen Dritten durch eine unerlaubte Handlung schädigt. Ein Verschulden des Gehilfen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Vermutung: Auswahl und Überwachung durch den Geschäftsherrn war nicht ausreichend. Entlastung des Geschäftsherren möglich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bzw. Nachweis, dass kein Verschulden vorlag.

49 Ein Unternehmen stellt Waren her und bringt diese in Verkehr.
Produkthaftungsrecht Produkthaftung Ein Unternehmen stellt Waren her und bringt diese in Verkehr. Aufgrund ihrer fehlerhaften Beschaffenheit verursachen sie Schäden beim Abnehmer (Verbraucher). Haftung Produzentenhaftung aus § 823 BGB - Beweislastumkehr zu Gunsten des Abnehmers. - Entwicklung bestimmter Pflichten bei Warenherstellung und Vertrieb Produkthaftungsgesetz seit 1990

50 Produkthaftungsgesetz
Produkthaftungsgesetz Wird der Schaden durch den Fehler eines Produktes hervorgerufen, kommt es auf das Verschulden des Herstellers nicht an: Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung!

51 Produkthaftung - Überblick
Produkthaftung - Überblick Produzentenhaftung, § 823 Abs. 1 BGB Produkthaftung, ProdHaftG Voraussetzungen Rechtsgutverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung Rechtswidrigkeit Verschulden (grds. mit Beweislastumkehr; aber nicht bei Produktbeobachtungspflicht) Schaden Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden Hersteller eines Produktes § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG: Erzeuger von Grundstoffen, Teil- oder Endprodukten § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG: Quasi-Hersteller (Anschein erweckt, Hersteller zu sein) § 4 Abs. 2 ProdHaftG: Importeur § 4 Abs. 3 ProdHaftG: Lieferant Fehlerhaftigkeit des Produkts § 2 ProdHaftG: Produktbegriff § 3 ProdHaftG: Fehler Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG: Personen- oder Sachschaden Kausalität zwischen Fehler und Rechtsgutverletzung Kein Haftungsausschluss nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 – 5, Abs. 3 ProdHaftG Rechtsfolge Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB Schadensersatz nach §§ 7 ff. ProdHaftG

52 Produzentenhaftung - Fallgruppen
Produzentenhaftung - Fallgruppen Konstruktionsfehler: Produkt bleibt schon seiner Konzeption nach unter den gebotenen Sicherheitsstandards. Fabrikationsfehler: Die Konstruktion oder Zusammensetzung ist fehlerfrei erfolgt; jedoch sind bei der Umsetzung der Konstruktion planwidrige Abweichungen aufgetreten, durch die ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt gekommen ist (Kontrollpflichten im Bereich des Fertigungsablaufs). Instruktionsfehler: Unzureichende Belehrung über die Handhabung eines Produktes, wenn diese mit Gefahren verbunden ist. Produktionsbeobachtungspflicht: Laufende Beobachtung des Produktes auch nach Markteinführung (z.B. Verfolgen der Entwicklung von Wissenschaft und Technik).

53 Gewerbliche Schutzrechte
Gewerbliche Schutzrechte Zu einem Unternehmen gehören neben Sach- und Geldmitteln auch sogenannte Immaterialgüter: - Technische Erfindungen - Marketingkonzept - Produktformen An diesen Gütern schafft die Rechtsordnung ebenfalls Eigentum („Intellectual Property Rights”).

54 Schutz der Unternehmenskennzeichnung
Schutz der Unternehmenskennzeichnung Schutz des Firmenimages („corporate identity“). Firma = Name eines Kauffmanns, § 17 HGB. Firmenbildung: - Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, § 18 Abs. 1 HGB). - Verbot der Irreführung, § 18 Abs. 2 HGB. - Rechtsformzusatz, § 19 Abs. 1 HGB (für Einzelkaufleute, OHG und KG). Firmenfortführung: §§ 21, 22, 24 HGB (Achtung: Haftungsproblematik). Unternehmenskennzeichen, §§ 5, 15 MarkenG.

55 Marken - Grundlagen Alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen zu unterscheiden, § 3 MarkenG. Markenschutz entsteht nach Anmeldung mit Registereintragung beim Bundespatentamt (nationale + internationale Marken), § 4 MarkenG. Inhaber einer älteren Marke kann lediglich drei Monate lang. Widerspruch bzw. fünf Jahre Nichtigkeitsklage erheben. Nichteingetragene Marken erlangen nur Markenschutz, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben.

56 Inhalt des Markenschutzes
Inhalt des Markenschutzes Schutzinhalt: Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr, § 14 MarkenG Markeninhaber haben gegen Störer Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Vernichtung von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen, § 18 MarkenG. Auskunft über Herkunft und Vertriebswege, § 19 MakenG. Schranken des Schutzes. § 20 ff. MarkenG Markenrecht ist vererblich und übertragbar, § 27 MarkenG. Schutzdauer beträgt 10 Jahre, Verlängerung möglich. § 47 MarkenG;

57 Patente und andere Schutzrechte
Patente und andere Schutzrechte Rechtsgrundlagen - Patentgesetz - Gebrauchsmustergesetz - Geschmacksmustergesetz - Urheberrechtsschutz - Sortenschutzgesetz - Halbleiterschutzgesetz

58 Patente § 1 Abs. 1 PatG Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

59 Patente - Definition Erfindungen sind fertige Lehren zum technischen Handeln. Neu sind sie, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehören oder Gegenstand älterer Patentanmeldungen sind. Erfinderische Tätigkeit: besondere Erfinderleistung (Erfindungshöhe) und nicht nur normale technologische Weiterentwicklung. Erfinder ist, wer die technische Regel durch seine individuelle geistige Leistung entwickelt hat, § 6 Abs. 1 PatG (Achtung: Arbeitnehmererfindungsgesetz).

60 Inhalt und Grenzen des Patentschutzes
Inhalt und Grenzen des Patentschutzes Recht zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung, § 9 PatG. Ohne Rechtseinräumung oder Übertragung ist Dritten die Nutzung verboten (Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche sowie Auskunfts- und Vernichtungsansprüche gegen Störer). Erlaubt bleibt: - private Nutzung. - Vorbenutzung (Dritter kannte die Erfindung im Zeitpunkt der Anmeldung - Erfinderbesitzer). - Staatliche Benutzungsanordnung. - Das Recht kann vererbt bzw. übertragen werden, § 15 PatG. - Dauer eines Patents: 20 Jahre (§ 16 PatG); Verlängerung nicht möglich!. Es fallen jährliche Gebühren an.

61 Gebrauchsmuster § 1 Abs. 1 GebrMG
Gebrauchsmuster § 1 Abs. 1 GebrMG Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

62 Gebrauchsmusterschutz
Gebrauchsmusterschutz - Das Gebrauchsmustergesetz schützt „kleinere Erfindungen“. - Gebrauchsmuster entstehen durch Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle (beim Patentamt). - Schutzdauer: 3 Jahre; Verlängerung auf 10 Jahre möglich. - Schutz: Das ausschließliche Recht auf die gewerbliche Nutzung - Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung.

63 Geschmacksmusterschutz
Geschmacksmusterschutz - Schützt ästhetisch wirkende gewerbliche Muster (Flächenformen) und Modelle (Raumformen). - Muster müssen nach § 1 II GeschmMG neu und eigentümlich sein. - Schutzberechtigter: Urheber des Models / Musters bzw. Arbeitgeber. - Eintragung in das Musterregister (Patentamt). - Recht auf ausschließliche Nachbildung und Verbreitung. - Schutzdauer: 5 Jahre; Verlängerung auf 20 Jahre möglich).

64 Urheberrecht I - Rechtsgut: Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst, sofern eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. - Recht entsteht durch den Schöpfungsakt, ohne das eine Anmeldung oder ein Copyright vorliegen muss§§ 12 ff. UrhG. - Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist vererblich. - Urheber kann die Rechte nicht übertragen, sondern nur Nutzungsrechte einräumen.

65 Urheberrecht II Grundsätze : §§ 45 ff. UrhG
Urheberrecht II Grundsätze : §§ 45 ff. UrhG - Nutzung von Zitaten, § 51 UrhG. - Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, § 53 UrhG. - Computerprogramme, §§ 69a ff. UrhG. - Ansprüche nach §§ 97 UrhG: Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung - UrhG enthält Strafvorschriften! - Verwertungsgesellschaften: Nimmt die Rechte der Urheber wahr (z.B.: GEMA)


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