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Schuldrecht (Reischl)
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Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Unabdingbarkeit, Art. 7)
Sachmängelbegriff (Art. 2) Gewährleistungsrechte (Art. 3, 5) Unternehmerrückgriff (Art. 4) subjektiv-objektiver Sachmangel- begriff (§ 434 I) Relevanz von Werbeaussagen (§ 434 I S. 2) Montageklausel (§ 434 II) Vorrang der Nach- erfüllung (§ 437 Nr. 1) durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (§ 439 I) Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre ab Lieferung ( § 438 I Nr. 3); verkürzbar nur bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr (§ 475 II) Beweislastumkehr während der ersten 6 Monate (§ 476) Aufhebung des Viehkaufs Regelung der Hersteller- garantie (§§ 443, 477) Unselbständiger Regress (§§ 437, 478 I, 479 II) Modifizierter Gewährleistungs- anspruch gegen Lieferanten Selbständiger Regress (§§ 478 II, 479 I) Aufwendungsersatz- anspruch gilt nur für Verbrauchsgüter- kauf ( § 474) gilt für alle Kaufverträge © Klaus Reischl 2001
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E-Commerce-Richtlinie EGG :„Elektronischer- Geschäftsverkehrs- Gesetz“
FormAnpG + SigG-Novelle § 312 e BGB Herkunftslandprinzip Allgemeine Informations- pflichten für Diensteanbieter abgestuftes Haftungsmodell für Internet-Provider Elektronische Form, §126 a BGB Textform, § 126 b BGB Beweiskraft elektronischer Dokumente, § 292 a ZPO Korrektur- möglichkeit von Eingabefehlern vor Bestellung Informations- und Bestätigungs- pflichten vor/bei Vertragsschluß
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Formvorschriften-Anpassungs-Gesetz
Elektronische Form § 126 a BGB Textform § 126 b BGB Ersatz der vorgeschriebenen Schriftform durch qualifizierte elektronische Signatur nach SigG Ausnahmen: §§ 623, 630, 761,766, 780 f. 492 I 2, 484 I 2 Vertragsschluss nach § 126 a II gewillkürte elektronische Form auch durch einfache elektronische Signatur § 127 III Urkunde oder andere dauerhafte Wiedergabe von Schriftzeichen Erkennbarkeit des Abschlusses durch Nachbildung der Unterschrift oder anders
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Beweiskraft elektronischer Dokumente : 292 a ZPO
Formvorschriften-Anpassungs-Gesetz Beweiskraft elektronischer Dokumente : 292 a ZPO Anscheinsbeweis der Echtheit einer i.S.v. § 126 a BGB abgegebenen Erklärung Erschütterung nur durch Tatsachen, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben worden ist Problem: Erklärungsempfänger muss gegebenenfalls die Echtheit der qualifizierten elektronischen Signatur beweisen (sechs Voraussetzungen, hohe Anforderungen) Gelingen: Anscheinsbeweis überflüssig Misslingen: Anscheinsbeweis hilft nicht weiter Lösung: Hohe Anforderungen an die Erschütterung des Geschehensablaufes durch den Signaturschlüsselinhaber
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Verjährung: Fristen 2 Jahre 3 Jahre 5 Jahre Vertragliche Ansprüche
Deliktische Ansprüche Primär- und Sekundäransprüche 2 Jahre Sonder- verjährung im Kauf- und Werkvertrags- recht 3 Jahre = Regelverjährung für alle Ansprüche des BGB § 195 Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) Eigentumsübertragung bei Grundstücken Rückgewähr von Grundpfandrechten und sonstigen Grundstücksrechten 5 Jahre
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Verjährung: Fristen 10 Jahre 30 Jahre
= Verjährungsfristen bei Rechten an Grundstücken BGB § 196 10 Jahre § 985 Familien / Erbrecht Rechtskräftig festgestellte Ansprüche Vollstreckbare Ansprüche Tabellensauszug Insolvenzverfahren Absolute Grenze für Verjährungsfrist- vereinbarungen § 202 30 Jahre § 197 BGB
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+ Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195 Verjährungsbeginn
= Jahresende nach Entstehung des Anspruches + Kennen (müssen) von Sachverhalt und Schuldner
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Andere Verjährungsfristen § 200
Verjährungsbeginn Andere Verjährungsfristen § 200 Grundsatz: Entstehung des Anspruches § 201 Titulierte Ansprüche Sonderregelungen im Kauf- und Werkvertragsrecht §§ 438, 634 a
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Höchstdauer der Verjährungsfrist :
Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Anspruchs- natur Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit § 199 II sonstigen Rechtsgütern (z.B. Eigentum, Vermögen) § 199 III 30 Jahre ab schadens-auslösender Handlung (objektive Frist) erfasst nicht konkurrierende Ansprüche wegen Verletzung anderer Rechtsgüter aus dem selben Sachverhalt 10 Jahre ab Entstehung § 199 III S. 1 Nr. 1 30 Jahre ab Handlung/ Pflichtverletzung (wenn die Entstehungs-voraussetzungen noch nicht eingetreten sind) § 199 III S. 1 Nr. 2 § 199 III S. 2: es gilt die früher endende Frist
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Sonstige Ansprüche § 199 IV 10 Jahre ab Entstehung
Höchstdauer der Verjährungsfrist Sonstige Ansprüche § 199 IV 10 Jahre ab Entstehung
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Hemmung § 209 BGB Verjährungshindernisse Verhandlungen § 203
Kodifizierung eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich auf gesamten Streitgegenstand Problem: Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen?“ Rechtsverfol-gung § 204 Umstellung der früheren Unterbrechungstatbestände Neu sind z.B.: - Nr. 7: Beweissicherungsverfahren - Nr. 14: Prozesskostenhilfe Sonstige Gründe §§ Ablaufhemmung §§ 210 f.
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Neubeginn Verjährungshindernisse Anerkennung § 212 I Nr. 1
Nicht: Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die Hauptforderung Vollstreckungs-antrag § 212 I Nr. 2 § 213: Hindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wird Art. 229 § 6 EGBGB: Übergangsregelung
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Überleitungsvorschriften im Verjährungsrecht Art. 229 § 6 EGBGB
§§ 194 ff. BGB n.F. §§ 194 ff. BGB a.F. Grundsatz: Für alle am bestehenden und unverjährten Ansprüche Schwebende Unterbrechung nach BGB a.F. wird zum beendigt und gilt ab als Hemmung Beginn/ Hemmung/ Ablaufhemmung/ Neubeginn vor dem Rückbezug i.S. der §§ 212, a, 212 b (z.B. neue Klage ab nach Klagerück- nahme/ Prozessurteil vor dem führt zur rückwir- kenden Fristunterbrechung) Fristlänge: Ist die Verjährungsfrist nach BGB n.F. kürzer, gilt das BGB n.F., Berechnung ab Ist die Verjährungsfrist nach BGB n.F. länger, gilt weiterhin das BGB a.F. Läuft die längere Frist nach BGB a.F. eher aus,gilt BGB a.F.
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Die Rechtsfolgen der Verjährung
Leistungs-verweigerungs- Recht § 214 I Rücktritts-ausschluß § 218 (siehe AS) Aufrechterhaltung der Aufrechnungslage und des Zurückbehaltungsrechtes § 215 Rückforderungs-ausschluss § 214 II
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Gesicherte Ansprüche § 216
Die Rechtsfolgen der Verjährung Gesicherte Ansprüche § 216 Akzessorische Sicherheiten § 216 I Sicherungs-übereignung/ -Zession/-Grundschuld § 216 II 1 Eigentums-vorbehalt § 216 II 2 Befriedigung aus der Sicherheit unbeschadet der Verjährung des besicherten Anspruches möglich (Abweichung von den §§ 1137, 1169, 1211, 1254) Rückforderung der Sicherheit wegen Verjährung der besicherten Forderung ausgeschlossen ( = Kodifikation der h.M ) Rücktritt trotz Verjährung des Leistungsan-spruches zulässig (Ausnahme von § 218 I S. 1, vgl. § 218 I S. 3)
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Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von Richterrecht
Besondere Schutzpflichten im Schuldverhältnis § 241 II cic § 311 II Störung der Geschäftsgrundlage § 313 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280
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Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von Richterrecht
Besondere Schutzpflichten im Schuldverhältnis § 241 II Leistungspflichten zielen auf die Veränderung der Güterlage des Gläubigers Schutzpflichten sollen gegenwärtige Güterlage der am Schuldverhältnis Beteiligten vor Beeinträchtigungen bewahren
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Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von Richterrecht
cic § 311 II Entstehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses im Vorfeld eines Vertrages: § 311 II Inhalt und Reichweite offen, aber i.j.F. § 241 II Rechtsfolge: bei (Nicht-) Zustandekommen des Vertrages: § 280 § 311 a III S. 1: Eigenhaftung des Vertreters/ Verhandlungsgehilfen § 311 a III S. 2: Sachwalterhaftung (z.B. Auskunfts- und Beratungsfälle)
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Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von Richterrecht
Störung der Geschäftsgrundlage § 313 soll nur das Anerkannte wiedergeben und die bisherigen strengen Anforderungen beibehalten Fallgruppen: Äquivalenzstörungen Zweckstörungen Unerschwinglichkeit („wirtschaftliche Unmöglichkeit“) § 275 vorrangig
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Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von Richterrecht
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen § 314 Dauerschuldverhältnisse (z.B. Pachtverträge, Leihverträge, Verwahrungsverträge, Versicherungsverträge, Leasingverträge, Belegarztverträge) können bei Unzumutbarkeit gekündigt werden verdrängt § 313 und § 323
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Allgemeines Schuldrecht: Kodifikationen von Richterrecht
Kodifikation durch Systemumstellung: pFV, § 280 Umstellung von der Anknüpfung an besondere Leistungsstörungstatbestände (inklusive pFV) an den allgemeinen Tatbestand der Pflichtverletzung in § 280 zuzüglich besonderer „Bausteine“ für die unterschiedlichen Arten von Schadenersatz/ Leistungsstörungen
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Leistungsstörungen - Überblick -
Schlechterfüllung (früher: pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.) Verzögerung der Leistung (früher: §§ 286, 326) Vollständiges/ teilweises Aus-bleiben der Leis-tung (früher §§ 280, 325) leistungs-bezogene Pflicht nicht leis-tungsbezo-gene Pflicht z.B. schlechte Dienstleistung, mangelhafte Kaufsache/ Werk-leistung (beheb-barer Mangel) z.B. cic z.B. : verspätete Lieferung, Erfüllungs-verweigerung z.B. Untergang des Leistungs-objektes, unbehebbarer Sach-/ Werkmangel
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Schlechterfüllung (früher : pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.)
Leistungsstörungen - Überblick - Schlechterfüllung (früher : pFV, cic, §§ 459 ff., §§ 633 ff.) leistungsbezogene Pflicht nicht leistungsbezogene Pflicht z.B. schlechte Dienstleistung, mangelhafte Kaufsache/ Werk-leistung (behebbarer Mangel) z.B. cic Rücktrittsrecht § 323 Rücktrittsrecht§ 324 Schadensersatzanspruch neben der Leistung, § 280 I Schadensersatzanspruch neben der Leistung, § 280 I Schadensersatzanspruch anstelle der Leistung, § 281 Schadensersatzanspruch anstelle der Leistung, § 282
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Verzögerung der Leistung (früher: §§ 286, 326)
Leistungsstörungen - Überblick - Verzögerung der Leistung (früher: §§ 286, 326) vollständiges/ teilweises Ausbleiben der Leistung (früher §§ 280, 325) z.B. : verspätete Lieferung, Erfüllungsverweigerung z.B. Untergang des Leistungs-objektes, unbehebbarer Sach-/ Werkmangel Rücktrittsrecht § 323 Leistungsbefreiung § 275 Schadensersatzanspruch neben der Leistung, § 280 II, 286 Gegenleistung bzw. Rücktrittsrecht entfallen, § 326 Schadensersatzanspruch anstelle der Leistung, § 281 Schadensersatzanspruch, §§ 280 III, 283 oder 311 a II
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Pflichtverletzung - Überblick - (leistungsbezogene Pflicht z. B
Pflichtverletzung - Überblick - (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung) Rücktritt § 323 Schadensersatz Ersatz frustrierter Aufwendungen § 284 Sonderrechte des Käufers oder Bestellers Neben der Leistung („Kleiner Schadens-ersatz“) § 280 I Kaufvertrag § 437 Werkvertrag § 634 Anstelle der Leistung („Großer Schadens-ersatz“) §§ 280 III, 281
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Pflichtverletzung (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)
Rücktritt § 323 Verschuldensunabhängig Fristsetzung oder Ausnahme nach § 323 II, III Ausschluss in Folge der Unerheblichkeit, § 323 IV S. 2 Ausschluss in Folge des Vertretenmüssens/ Verzugs des Gläubigers, § 323 V
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Pflichtverletzung (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung)
Schadensersatz Ersatz frustrierter Auf-wendungen § 284 neben der Leistung „Kleiner Schadensersatz“ § 280 I anstelle der Leistung „Großer Schadensersatz“ §§ 280 III, 281 Verschulden wird indiziert, § 280 I S. 2 Verschulden wird indiziert, § 280 I S. 2 Fristsetzung oder Aus- nahme nach § 281 II, III Ausschluss in Folge der Unerheblichkeit, § 281 I S. 3 Erlöschen der Leis- tungspflicht, § 281 III Voraus- setzungen wie beim Schadens- ersatz
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Sonderrechte des Käufers oder Bestellers
Pflichtverletzung (leistungsbezogene Pflicht z.B. Schlechtleistung) Sonderrechte des Käufers oder Bestellers Kaufvertrag § 437 Werkvertrag § 634 Nacherfüllung § 439 Minderung § 441 Besondere Vorschriften für Rücktritt und Schadensersatzanspruch § 440 Nacherfüllung § 635 Selbstvornahme § 637 Minderung § 638 Besondere Vorschriften für Rücktritt und Schadensersatzanspruch § 636
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Pflichtverletzung : nicht leistungsbezogene Pflicht
(z.B. c.i.c., Beschädigung während der Arbeiten Rücktritt § 324 Schadensersatz § 282 Neben der Leistung § 280 I Anstelle der Leistung §§ 280 III, 282 Verletzung einer Pflicht i.S.v. § 241 II Festhalten am Vertrag ist unzumutbar Verschulden wird indiziert § 280 I S. 2 Verschulden wird indiziert, § 280 I S. 2 Pflichtverletzung i.S.v. § 241 II Leistungserbringung durch den Schuldner ist dem Gläubiger aufgrund der Pflichtverletzung unzumutbar geworden
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Verzögerung der fälligen und nachholbaren Leistung
unverschuldete Verspätung verschuldete Verspätung
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unverschuldete Verspätung
Verzögerung der fälligen und nachholbaren Leistung unverschuldete Verspätung Verschuldensunabhängig erfolgloser Fristablauf oder Ausnahme nach § 323 II, III Ausschluss, wenn der Gläubiger für die Verspätung eigenverantwortlich ist/ sich im Annahmeverzug befindet § 323 V Verspätete Teilleistung: Rücktritt vom Gesamtvertrag ist nur bei Interessenfortfall möglich
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verschuldete Verspätung
Verzögerung der fälligen und nachholbaren Leistung verschuldete Verspätung Schadensersatz neben der Leistung („Verzugsschaden“) §§ 280 II, 286, 280 I Schadenersatz anstelle der Leistung Verzugsvoraussetzungen: § Tages-Frist für Entgelt- forderungen, lässt die Mahnung unberührt gilt für Verbraucher nur bei besonderem Hinweis Verzugszinsen: § 288 Basiszinssatz (§ 247) + 5 % gegebenenfalls höhere Zinsen „Großer Schadenersatz-anspruch“ §§ 280 III, 281 Kombination von Schadensersatz § 281 und Rücktritt § 325 Differenztheorie auch im Falle der Vorleistung
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vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275
„Echte“ Unmöglichkeit = unüberwindbare Leistungshindernisse § 275 I „Unechte“ Unmöglichkeit = theoretische überwindbare Leistungshindernisse, die aber nur mit unverhältnis-mäßigem Aufwand beseitigt werden können Faktische/ Praktische Unmöglich-keit § 275 II Persönliche Unzumut- barkeit „psychische Unmöglich-keit“ § 275 III Wirtschaft-liche Unmög-lichkeit „Uner-schwinglich-keit“ § 313 I
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vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275
„Echte“ Unmöglichkeit = unüberwindbare Leistungshindernisse § 275 I Vertrag bleibt wirksam (§ 311 a I) Objektive und subjektive Unmöglichkeit Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit Leistungsbefreiung kraft Gesetzes (verschuldensunabhängig)
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vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275
„Unechte“ Unmöglichkeit = theoretische überwindbare Leistungshindernisse, die aber nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden können Faktische/ Praktische Unmöglichkeit § 275 II Persönliche Unzumutbarkeit „psychische Unmöglichkeit“ § 275 III Bsp: Ring auf dem Grund des Sees Maßstab für den Aufwand ist ausschließlich das Leistunginteresse des Gläubigers (§ 275 II S. 1) Vertretenmüssen des Schuldners ist (erschwerend) zu berück- sichtigen (§ 275 II S. 2) Bsp: Kind der Sängerin ist schwer erkrankt, „Wehrdienstfall“ Arzt- /Behördenbesuch während der Arbeitszeit Leistungsverweigerungsrecht (verschuldensunabhängig)
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vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Leistung § 275
Wirtschaftliche Unmöglichkeit „Unerschwinglichkeit“ § 313 I Vertragsanspassung oder Rücktrittsrecht
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Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber:
Leistungsbefreiende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber: verschuldensunabhängige Leistungsbefreiung Primärleistung § 275 Entfällt automatisch i.F.d. § 275 I Leistungsverweigerungsrecht i.F.d. § 275 II, III
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Leistungsbefreiende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I
Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber: (verschuldensunabhängige) Leistungsbefreiung Primärleistung § 275 Gegenleistung § 326 Entfällt automatisch i.F.d. § 275 I Vollunmöglichkeit § 326 I entfällt vollständig Zweifel über die Unmöglichkeit § 326 V Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung Leistungs- verweigerungs- recht i.F.d. § 275 II, III Qualitative Unmöglichkeit (unbehebarer Sachmangel § 326 V) Rücktritts- oder Minderungsrecht Teilunmöglichkeit § 326 I S. 1 HS 2 entfällt anteilig oder Rücktrittsrecht vom Gesamt- vertrag (ohne Fristsetzung) bei Interessen- fortfall (§§ 326 V, 323 IV S. 1)
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Haftungsbegründende (un)echte Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I
Der Vertrag bleibt immer wirksam, § 311 a I, aber: Haftungsbegründung Verschuldensunabhängig Verschuldensabhängig Anfängliche Unmöglichkeit § 311 a II Nachträgliche Unmöglichkeit § 283 Kennen (müssen) des Leistungs- hindernisses Schadensersatz- anspruch/ Aufwendungs- ersatzanspruch (positives Interesse) Verschulden in Bezug auf das Leistungs- hindernis Schadens- ersatzanspruch/ Aufwendungs- ersatzanspruch Surrogat § 285 Rückfor-derung der Gegen-leistung § 326 IV
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Anfängliche Unmöglichkeit § 311 a
Vertrag bleibt wirksam, § 311 a I (Aufgabe des bisherigen § 306) Leistungspflicht ist ausgeschlossen oder einredebehaftet, § 275 Gegenleistungspflicht entfällt, § 326 I-III oder Rücktrittsrecht, § 326 V (qualitative, zweifelhafte und Teilunmöglichkeit) Schadensersatz anstelle der Leistung oder Aufwendungsersatz, § 311 a II
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Anfängliche Unmöglichkeit § 311 a
Schadensersatz anstelle der Leistung oder Aufwendungsersatz, § 311 a II Verschulden wird indiziert, § 311 a II S. 1 HS 1 Anknüpfungspunkt = Kennen(müssen) der anfänglichen Unmöglichkeit oder § 276: Übernahme Garantie (z.B. Leistungszusage) Beschaffungsrisiko (z.B. Gattungsschuld = § 279 BGB a.F.), d.h. der Schuldner haftet für dessen Überwindung Positives Interesse (wg. Nichterfüllung des Leistungsversprechens) Kein Verschulden § 122 analog (Streitig)
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Verschulden stets erforderlich
Überblick: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung neben der Leistung anstelle der Leistung Verschulden stets erforderlich
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Verschulden stets erforderlich
Überblick: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung neben der Leistung Grundtatbestand § 280 I Verzugsschaden §§ 280 II, 286 Verschulden stets erforderlich
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Überblick: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
anstelle der Leistung Schlechtleistung Verzögerung der Leistung Unmöglichkeit Leistungsbezogene Pflichtverletzung §§ 280 III, 281 §§ 280 III, 281 Anfängliche Unmöglichkeit § 311 a II Nichtleistungs- bezogene Rücksichtnahme- pflicht (§ 241 II) § 282 Nachträgliche Unmöglichkeit §§ 280 III, 283 Verschulden stets erforderlich
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Überblick: Rücktrittsrecht wegen Pflichtverletzung
Schlechtleistung §§ 323 f. Verzögerung § 323 Unmöglichkeit § 326 Leistungsbezogene Pflichtverletzung § 323 Nichtleisungs-bezogene Pflichtverletzung (§ 241 II) § 324 Volle Unmöglichkeit § 326 I Wegfall Teilunmöglichkeit § 326 I S. 1 HS 2 Teilwegfall und Rücktritt Zweifelhafte Unmöglichkeit § 326 V Rücktritt Qualitative Unmöglichkeit § 326 V Rücktritt
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Vorübergehende Unmöglichkeit
Überschreiten des Erfüllungszeitraumes (absolutes Fixgeschäft) oder Unzumutbarkeit weiteren Zuwartens Grund der Nichtleistung ist zweifelhaft/ nicht nachweisbar Grund der Nichtleistung ist nachweisbar vorübergehend
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Vorübergehende Unmöglichkeit
Überschreiten des Erfüllungszeitraumes (absolutes Fixgeschäft) oder Unzumutbarkeit weiteren Zuwartens Primärleistungspflicht: § 275 I Gegenleistungspflicht: § 326 I S. 1 Schadensersatzanspruch: §§ 280, 283 oder 311 a
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Vorübergehende Unmöglichkeit
Grund der Nichtleistung ist zweifelhaft/ nicht nachweisbar Fristsetzung Rücktritt: § 323 oder § 326 V Schadensersatzanspruch §§ 280/281 oder §§ 280/283 oder § a II
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Vorübergehende Unmöglichkeit
Grund der Nichtleistung ist nachweisbar vorübergehend Fristsetzung Rücktritt § 323 Schadensersatzanspruch § 281
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Das Haftungsmodell des § 276
Verschuldenshaftung Risiko-/ Garantiehaftung § 276 I S. 1 HS. 1: Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 280 I S. 2: wird indiziert) § 276 I S. 1 HS. 2: Übernahme Garantie Beschaffungsrisiko z.B. Eigenschaftszusicherung z.B. Gattungsschuld = Regelfall Haftung für anfängliches Unvermögen Kriterien: Vertragsinhalt Umstände des Einzelfalles Art des Risikos
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Gesetzliche Anordnung der Rückabwicklung nach den §§ 346 f.
§ 323 Pflichtverletzung § 324 § 326 V § 281 IV Abwicklung gestörter Schuldverhältnisse § 326 IV (früher 323 III) § 439 IV/§ 635 IV (Nachlieferung) Unsicherheit der Vertragserfüllung § 321 II § 441 IV/§ 638 IV (Minderung) §§ 355, 357 Verbraucherschutz § 503 II Störung der Geschäftsgrundlage § 313 III S. 1
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Wertersatzanspruch1) des jeweils Berechtigten
§ 346 II S. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Dauerschuld- verhältnisse Verbrauch/- Veräußerung/- Belastung Gebrauch Verarbeitung/- Umgestaltung 1)Herausgabepflicht der gezogenen Nutzungen
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Wertersatzanspruch des jeweils Berechtigten
§ 346 II S. 1 Nr. 1 geringer Anwendungsbereich, da Dauerschuldverhältnisse i.d.R. durch Kündigung und vertragsimmanente Regeln abgewickelt werden Hauptfälle: unkörperliche Werkleistungen (Reise, Konzert, Architekt) oder untrennbare/fest verbundene Werkleistungen
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§ 346 II S. 1 Nr. 2 Wertersatzanspruch des jeweils Berechtigten
Verbrauch/- Veräußerung/- Belastung Starrer Wertersatzgrundsatz, selbst wenn der Rücktrittsberechtigte die Sache unschwer zurückerwerben könnte (Lit.: nur Wertersatz, wenn Rückgewähr unmöglich ist) Verarbeitung/- Umgestaltung Ausnahme in Abs. 3 Nr. 1, wenn sich der Rücktrittsgrund erst während der Verarbeitung zeigt
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§ 346 II S. 1Nr. 3 Wertersatzanspruch des jeweils Berechtigten Folge:
Gebrauch Verschlechterung oder Untergang Ausnahme: berechtigter Gebrauch vertraglich vereinbart oder nach Verkehrsauffassung auch im Falle der Zerstörung (str.) Folge: der Rücktrittsgegner trägt die Gefahr von Verschlechterung / Untergang, wenn der Rücktrittsberechtigte die Sache vertragsgemäß gebraucht (weitere Verschärfung: Abs. 3 S. 1 Nr. 3)
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§ 346 III Nr. 1 ohne Sachrückgabe und ohne Ersatzanspruch
Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktritt ohne Sachrückgabe und ohne Ersatzanspruch § 346 III Nr. 1 ... der zum Rücktritt berechtigende Mangel zeigt sich erst bei Verarbeitung und Umgestaltung... Kunststoffgranulat wird zu Trinkflaschen verarbeitet Stoffe werden zu Hosen verarbeitet = Risiko des Lieferanten
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§ 346 III Nr. 2 ohne Sachrückgabe und ohne Ersatzanspruch Hauptfall 1:
Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktritt ohne Sachrückgabe und ohne Ersatzanspruch § 346 III Nr. 2 ...der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat Hauptfall 1: = der Untergang beruht auf einem vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangel
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Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktritt
ohne Sachrückgabe und ohne Ersatzanspruch § 346 III Nr. 2 ...soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre Hauptfall 2: das gekauftes Auto wird bei Unwetter zerstört Aber: Hauptfall 2 ist nicht gegeben, wenn das Unwetter nur über dem Wohnort des Käufers aufzieht oder der Verkäufer es in die Garage gestellt hätte, der Käufer aber keine Garage hat Lit.: Ausdehnung im Sinne von „höherer Gewalt“, weil die Gefahrtragung des Berechtigten im Übrigen nicht gerechtfertigt ist
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§ 346 III Nr. 3 (gesetzliches Rücktrittsrecht)
Ausnahmen vom Wertersatzanspruch nach § 346 II durch III = Rücktritt ohne Sachrückgabe und ohne Ersatzanspruch § 346 III Nr. 3 (gesetzliches Rücktrittsrecht) wenn ...die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Anggelegenheiten anzuwenden pflegt Wortlaut zu eng: auch Veräußerung und Verbrauch = Haftung des Rücktrittsberechtigten zwischen Kenntnis des Rücktrittsrechtes und Rücktrittserklärung „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ = bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit muss der Rücktrittsgegner persönlichen Schlendrian hinnehmen : Überprivilegierung des Rücktrittsberechtigten
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Abschluss des Kaufvertrages
Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden) Abschluss des Kaufvertrages Der Rücktrittsberechtigte ist Vollrechtsinhaber; erlaubt ist jeder Gebrauch, der dem Vertragszweck entspricht : z.B. Essensverbrauch bei einem Menü, Verkauf der Ware, Geländefahrt mit dem Auto Grenze: vorsätzliche Beschädigung § 242 Ausschluss des Rücktrittsrechtes
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Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrecht
(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden) Fahrlässige Unkenntnis des Mangels = „Kennenmüssen des Rücktrittsgrundes“ z.B.: K hört seltsame Motorgeräusche Haftung aus den §§ 346 IV, 280 I für sorgsamen Umgang mit der Sache
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Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrecht
(Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden) „Kenntnisgründe“ z.B.: K lässt im Motorraum nachsehen § 276: jegliche Gefährdung i.S. einer Risikoerhöhung (z.B. Geländefahrt mit VW-Golf)
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Rücktrittserklärung § 346 IV
Schadensersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (Bsp.: Kauf eines Autos mit Motorschaden) Rücktrittserklärung § 346 IV Verzug mit Rückgewähr: § 280 II, § 286 oder § 281 Unmöglich der Rückgewähr: § 280 III, § 283 Beschädigung und Rückgewähr: § 280 I § 276: alles unterlassen, was die Erfüllung der Rückgewährungspflicht gefährden könnte
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Nutzungen: § 346 I Tatsächliche gezogene Nutzungen
Gebrauchsvorteile = anteilig lineare Wertminderung (z.B. Kfz und sonstige Alltagsgüter) Pauschalierung durch Miet-/Pachtzins = wenn keine Wertminderung eintritt (z.B. Grundstück, Kunstwerk) Verbrauchsvorteile (str., Argument: § 346 II S. 1 Nr. 2) = vertragsgemäßer Verbrauch) (z.B. Gänge eines Menüs vor der „Schnecke im Salat“)
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Nutzungen § 347 verschuldensunabhängig (anders als § 347 S. 2, § 987 II BGB), aber Privilegierung des gesetzlich Rücktrittsberechtigten, der die eigenübliche Sorgfalt anwenden darf (= h.M. zu § 347 S. 2 BGB, da vor der Kenntnis nur nach Bereicherungsrecht gehaftet wird) Bsp.: Ein Landwirt kauft ein mangelhaftes Grundstück und lässt es bracht liegen er schuldet nicht Ersatz der nicht eingefahrenen Ernte ordnungsgemäße Wirtschaft: „objektiver Sorgfaltsstandard einer vernünftigen Wirtschaft“ Bsp.: keine Verpflichtung, ein Kfz täglich zu fahren kein Ersatz wegen nicht gezogener Nutzungen Zinsersatzregelung: privilegiert Privatmann, der Geld empfangen und nicht angelegt hat (früher: § 347 S. 3)
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§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch
notwendige Verwendungen = Solche Aufwendungen, die der Sache unmittelbare zugute kommen und ihrer Erhaltung oder Bewirtschaftung oder Wiederherstellung dienen oder ohne die die Sache nicht genutzt werden könnte z.B. Reparatur einer Gebäudeheizung, nicht: Sonderinteressen, z.B. Restaurierung eines zerstörten Autos gewöhnliche Erhaltungskosten nicht: derjenige, der § 346 III Nr. 3 privilegiert wird ( also keinen Wertersatz zahlt) Ersatz für nutzungsermöglichende Aufwendungen, da er dem Rücktrittsgegner die Nutzungen ersetzen muss; dieser ist also bereichert (z.B. Instandsetzung des Motors)
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§ 347 II: Aufwendungsersatzanspruch
Nützliche Aufwendungen = Solche Aufwendungen, die den Wert der Sache steigern oder Übermaßnutzungen ermöglichen, wenn der Rücktrittsgegner bereichert wird Grundregel: „Nutzungen und Verwendungsersatz gehören zusammen“
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Kaufrecht - Wesentliche Neuerungen im Überblick-
Anwendbarkeit der §§ 280 ff. durch Normierung der „Erfüllungstheorie“ Ergänzung durch „besonderes Gewährleistungsrecht“ - Besondere Rechtsbehelfe des Käufers - Besondere Verjährungsfristen Neuordnung des Sachmangels - Beseitigung von Abgrenzungsschwierigkeiten - Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RiLi
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Kaufrecht - Wesentliche Neuerungen im Überblick-
Einführung eines besonderen Verbrauchsgüterkaufrechts Angleichung des Haftungssystems bei Kauf- und Werkvertrag
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Systematik der Käuferrechte
§ 433 I S. 2: Lieferung einer mangelfreien Sache = Hauptpflicht Sachmangel: § 434 1. Stufe Nacherfüllung Unmöglichkeit Verweigerung Fehlschlagen 2. Stufe Rück- tritt Minde - rung Schadens - ersatz
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Haftungssystem im Kaufvertragsrecht -Schadensersatz-
Schadensersatz neben der Leistung § 280 I Schadensersatz anstelle der Leistung § 280 III Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stellt sich nicht als Surrogat für die Leistung dar, sondern tritt neben den weiter bestehenden Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung. Der geltend gemachte Schadensersatz tritt an die Stelle des Anspruchs auf ordnungsgemäße Leistung, so dass die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr verlangt werden kann.
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Haftungssystem im Kaufvertragsrecht Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I)
Hauptanwendungsfälle: Mangelfolgeschäden , die an anderen Rechtsgütern als an der gekauften Ware eintreten, z.B.: Heilbehandlungskosten Verspätungsschäden, die entstehen, weil die Leistung später als vereinbart erbracht wird (Gesetzesmaterialien: §§ 280 II, 286 noch nicht einschlägig, wenn nur Nacherfüllung erforderlich ist; sehr zweifelhaft!) Im Übrigen jeder Schaden, der infolge der Mangelhaftigkeit entsteht, wenn der Käufer auf die - noch mögliche - Nacherfüllung besteht, z.B. Gewinn, der entgeht, weil die mangelhafte Sache nicht verkauft werden konnte Kontrollfrage: Will der Anspruchsinhaber am Vertrag festhalten?
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Haftungssystem im Kaufvertragsrecht Schadensersatz anstelle der Leistung (§ 280 III)
Hauptanwendungsfälle: § 281: Mangelschaden (= Minderwert der Kaufsache infolge des Mangels o. sonst. mangelbedingter Schaden), den der Käufer anstelle des Anspruchs auf mangelfreie Nacherfüllung geltend macht; z.B.: entgangener Gewinn, wenn Käufer iFd § 281 an der Nacherfüllung kein Interesse mehr hat § 282: Schaden, der durch Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Schutzpflicht iSv § 241 II entsteht (weil insoweit kein Anspruch auf ordnungsgemäße Leistung besteht) § 283: Schaden, der infolge der Unmöglichkeit des Eintritts des Leistungserfolges eintritt (weil die geschuldete Leistung jetzt nicht mehr erbracht werden kann); z.B.: entgangener Gewinn, wenn die Nacherfüllung unmöglich geworden ist
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Rechte des Käufers Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439
Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf) Ersatzlieferung (nur Gattungskauf) Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281 Minderung, § 441
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(Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439) Rechte des Käufers
Nachbesserung (Stückkauf/ Gattungskauf) Ersatzlieferung (nur Gattungskauf) abgestuftes Verweigerungsrecht des Verkäufersnach § 439 III bzw. § 275 II, III (z.B.: Händler ohne Werkstatt oder zumutbare Fremdwerkstatt) Fehlschlagen (2x): Rücktritt/Schadensersatz ohne weitere Fristsetzung Verkäufer trägt die Kosten , § 439 II Wahlrecht des Käufers - beschränkt i.F.d. Unmöglichkeit der ausgewählten Art - Ablehnungsrecht der Auswahl des Käufers wenn für den Verkäufer unverhältnismäßig
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Rechte des Käufers Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V
Verschulden ist nicht erforderlich grundsätzlich Fristsetzung erforderlich (Ausnahme: Fehlschlagen, § 440), aber geringe Anforderungen infolge richtlinienkonformer Auslegung. Ausschluss i.F.d. Unerheblichkeit Fehlerhaftigkeit eines Lieferteils: jederzeit Gesamtrücktritt (§ 323 V S. 2), sofern Gesamtvertrag (§ 469 S. 2 aF)
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Verschulden ist nicht erforderlich
Rechte des Käufers Schadensersatz statt Leistung, §§ 437 Nr. 3, 440, 281 Verschulden ist nicht erforderlich grundsätzlich Fristsetzung erforderlich (Ausnahme: Fehlschlagen, § 440, richtlinienkonforme Auslegung) Ausschluss i.F.d. Unerheblichkeit Zugesicherte Eigenschaft/ Garantiehaftung nach § 276 I S. 1 HS 2 Inhalt - Kleiner Schadensersatz - Großer Schadensersatz - Schadensersatz + Rücktritt
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Minderung, § 441 Verschulden ist nicht erforderlich
Rechte des Käufers Minderung, § 441 Verschulden ist nicht erforderlich Gestaltungsrecht Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein Anteilige Herabsetzung des Kaufpreises Rückforderung des überbezahlten Betrags
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Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)
I Nr. 1: 30 Jahre I Nr. 2: 5 Jahre Regelfall = I Nr. 3: 2 Jahre Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218
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Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)
I Nr. 1: 30 Jahre „Evikationshaftung“ z.B.: Käufer muss gestohlene Sache an den Eigentümer herausgeben Ins Grundbuch eingetragene Rechte z.B.: Eintragung zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang (Eigentümer bleibt verfügungsbefugt, Erwerber erhält keine Eintragungsbenachrichtigung, Eigentumseintragung erfolgt erst viele Jahre später)
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Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)
I Nr. 2: 5 Jahre Einbau in Bauwerk entsprechend dem objektiven Verwendungszweck (z.B.: Baumaterial) Bauwerke z.B. Kauf eines neue errichteten Hauses/einer Eigentumswohnung
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Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)
Regelfall = I Nr. 3: 2 Jahre Keine Haltbarkeitsgarantie ( §§ 443, 477), sondern: K hat mehr Zeit, um den Mangel geltend zu machen Problem 1: gilt auch für mangelbedingte Schadenersatzansprüche (Zusammenhang erforderlich)! ungerechtfertigte Priviliegierung des Verkäufers, Beibehaltung einer Gewährleistungsrechtsonderordnung, die gerade abgeschafft werden sollte Lit.: Mangelfolgeschaden daher abgrenzen und der Regelverjährung (§ 195) unterwerfen (dann wie bisher Abgrenzung MS-MFS erforderlich!) Problem 2: „Weiterfresser-Fälle“, da § 823-Anspruch nach §§ 195, 199 verjährt (Beginn: § 199 I!)
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Verjährung, § 438 (= objektives System, § 438 II)
Sonderregelung für Rücktritt/Minderung: §218 Problem: Gestaltungsrechte verjähren nicht, also ist Anbindung an den Nacherfüllungsanspruch erforderlich Lsg.: §§ 438 IV S. 1/V, 218 § 438 IV s. 2: K kann Zahlung nach Ablauf der Verjährung auch ohne vorherige Mängelanzeige ablehnen! (anders § 478 a.F, der rechtzeitige Anzeige verlangte)
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Sachmangel, § 434 - Besonderheiten -
Normierung des subjektiv-objektiven Fehlerbegriffs: Abs. 1: Maßstab = - S. 1: vertraglich bestimmte Beschaffenheit (= bisherige hM) - S. 2 Nr. 1: Vereinbarung einer besonderen Verwendung - S. 2 Nr. 2: Eignung für übliche Verwendung und Aufweisen der gewöhnlichen Beschaffenheit (= objektiver Fehlerbegriff) S. 2 S. 3: öffentliche (Gehilfen-)Äußerungen und konkrete Werbeaussagen (auch des Herstellers), z.B. Benzinverbrauch; Kennen(müssen) erforderlich; Widerruf möglich Abs. 2: fehlerhafte Montage(-anleitung) Abs. 3: Gleichschaltung von Mangel + Aliud + Minus - Wegfall der Abgrenzungstheorien (z.B. § 378 BGB analog) - Bsp. Sommer-/Winterweizenfall: BGH NJW 1968, 640: Nachlieferung (§ 326 a.F.); jetzt: Mangel, §§ 434 III, 437 n.F.
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Verbrauchsgüterkauf Unternehmer Verbraucher
§ 475 Einschränkung von Individualvereinbarungen § 476 Beweislastumkehr §§ 478 ff.Verkäuferregress bei seinem Lieferanten
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Unternehmerregress §§ 478, 479
§ 433 § 433 § 433 Verbraucher - Käufer - Unternehmer - Verkäufer - Unternehmer - Lieferant - Unternehmer - Lieferant - § 437 § 437 § 437 „Durchreichung“ des Gewährleistungs-aufwandes innerhalb der Lieferkette
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Bauwerke Errichtung eines Hauses/ einer Eigentumswohnung auf eigenem Grundstück („Hausbau“) Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf fremdem Grundstück und Übereignung nach Fertigstellung („Bauträgermodell“) Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Eigentumswohnung („Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“) Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Eigentumswohnung („Gebraucht-Immobilie“)
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Bauwerke Werkvertrag
Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf eigenem Grundstück („Hausbau“) Werkvertrag
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Typengemischter Vertrag
Bauwerke Errichtung eines Hauses/einer Eigentumswohnung auf fremdem Grundstück und Übereignung nach Fertigstellung („Bauträgermodell“) Typengemischter Vertrag Werkvertrag Kaufvertrag Hausbau Grundstück kann so bleiben, weil Käufer keine Nachteile erleidet
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Bauwerke Kauf eines neu errichteten Hausgrundstückes / Eigentumswohnung („Doppelshaushälfte“, „Altbausanierung“) BGH: Kein Kaufvertrag, weil das Gewährleistungsrecht unzureichend ist, der Vertrag muss daher als Werkvertrag behandelt werden BGB n.F.: Kaufvertrag, weil Angleichung vollzogen wurde Vorteil: Keine Umqualifikation „contra legem“ nur der Gewährleistungsrechte halber
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Bauwerke Kauf eines bereits fertiggestellten Hausgrundstückes/ Eigentumswohnung („Gebraucht - Immobilie“) BGB n.F.: Kaufvertrag Keine Beschränkung auf unbenutzte Immobilien, weil auch beim Kauf von Baumaterial (§ 438 I Nr. 2) nicht nach neu/gebraucht differenziert wird Wichtig: § 309 Nr. 8 b ff) verbietet nur bei neu erstellten Sachen (bzw. umfassend saniertem Altbau) eine Verjährungs- verkürzung entgegen § 438 I Nr. 2, nicht bei Gebrauchtimmobilien Ausschluss im Rahmen von § 309 Nr. 7, 307 möglich
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Besonderheiten beim Werkvertrag
Gewährleistungsanspruch § 634 Verjährung § 634 a Kosten(vor)anschlag § 632 III Kaufrecht § 651
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Besonderheiten beim Werkvertrag
Gewährleistungsanspruch § 634 Nr. 1: Wahlrecht hat Unternehmer Nr. 2: Nach Fristablauf : Selbstvornahme + Vorschuss + Aufwendungsersatz
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: : : 2 Jahre 3 Jahre 5 Jahre Verjährung § 634 a
Besonderheiten beim Werkvertrag Verjährung § 634 a : 2 Jahre Herstellung, Planung (z.B. Herstellung/ Wartung) : 3 Jahre Rest : Regelm. Verjährung (z.B. Beratungsvertrag) : 5 Jahre Herstellung/Planung Bauwerk
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Besonderheiten beim Werkvertrag
Kosten(vor)anschlag § 632 III Im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 III) Kaufrecht § 651 Vereinfachte Regelung des Werklieferungsvertrages
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Schadensersatz beim Werkvertrag
Unbehebbarer Werkmangel Behebbarer Werkmangel Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft/Garantiehaftung § 280, § 283 oder § 311 a II §§ 280, 281 Im Rahmen von § 276 als Verschulden anzusehen
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AGB: §§ 305 ff. BGB - Besonderheiten - (1)
Besondere Einbeziehungsfälle, z.B.: Nahverkehrstarife, Post, Telekom § 307 = General- klausel zur Inhalts- kontrolle Neu: Normierung des Transparenzgebotes (wie bisherige Rechtsprechung zu § 9 ABGB) § 307 II Nr. 2 Infolge der Verlagerung der Fixierung des Pflichtprogrammes in den Vertrag wird Nr. 2 wichtiger als Nr. 1 führt zu einer restriktiven Zulässigkeit der Sanktionsfreistellung von Pflichtverletzungen Pflichtenprogramm muss im Vertrag genauer als früher festgelegt werden
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AGB: §§ 305 ff. BGB - Besonderheiten - (2)
§ 309 Nr. 5 b Schadenspauschalierungsklauseln sind nur wirksam, wenn Nachweis ausdrücklich zugelassen wird (wesentlich strenger als bisherige Recht- sprechung) § 309 Nr. 7 Haftungs- ausschluss Aufgrund der Vereinheitlichung der Pflichtver- letzungstatbestände (§ 280) wird nicht mehr nach der Art der Pflichtverletzung differenziert Haftung für Körperschäden auch im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht einschränkbar Pauschaler HA für „Mängelansprüche“ ist unwirk- sam, selbst wenn § 475 II-Frist eingehalten wird
100
AGB: §§ 305 ff. BGB - Besonderheiten - (3)
§ 309 Nr. 8 b Mängel Gilt vorrangig für den Werkvertrag, weil die §§ 474 ff. vorgehen Verjährung: Mindestfrist von 1 Jahr auch außerhalb von Verbrauchsgüterkaufverträgen Nr. 8 b ff): Verjährungsfrist bei Bauwerk/-material ist „AGB-fest“ (Ausnahme: VOB/B)
101
Verbraucherschutzrecht (1)
Haustür- geschäfte § 312 Widerrufsrecht, §§ 312 I, 355 Subsidiarität, § 312 a Fernabsatz- verträge §§ 312 b ff. Widerrufsrecht, § 312 d I Pflichtendualismus vor Vertragsschluss: § 312 c I später bei der Lieferung: § 312 c II Ablaufhemmung der § 355 - Frist bis zur Erfüllung der Pflichten aus § 312 c II Ausnahmetatbestände § 312 d IV: kein Widerrufsrecht § 312 b II: kein Fernabsatzvertrag
102
Verbraucherschutzrecht (2)
E-Commerce § 312 e Kein Widerrufsrecht, nur Ablaufhemmung der § 355 – Frist, wenn z.B. nach § 312 d I ein Widerrufsrecht besteht Geringerer Anwendungsbereich, da § 312 e II Nr. 1 -Kommunikation ausschließt Keine Vertragswirksamkeit nach § 134 BGB i.F.d. Nichterfüllung der Informationspflichten Aber: Ausschluss des § Anspruches, wenn der Unternehmer den Irrtum verursacht Teilzeit-Wohn- rechtverträge §§ 481 ff. Verbraucher- darlehensverträge §§ 491 ff.
103
§ 357 Wertersatz (nach § 346 II, III)
Verschuldensunabhängig Privilegierung nach § 346 III S. 1 Nr. 3 entfällt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden ist (Grund: er haftet dann wie ein vertraglich zum Rücktritt Berechtigter) Haftungserweiterung nach § 346 II S. 1 Nr. 3 haftet auch für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme in Folge der Belehrung darüber (z.B. Wertverlust durch Erstzulassung)
104
Darlehensrecht §§ 488 ff. Geld gegen Zinsen (nach Vereinbarung)
Darlehensvertrag §§ 488 ff. Geld gegen Zinsen (nach Vereinbarung) Ordentliches und ausserordentliches Kündigungsrecht (z.B. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder des besicherten Gegenstandes) Verbraucher- Darlehens- Vertrag §§ 491 ff. Schriftform, elektronische Form ist ausgeschlossen gilt auch für die Vollmacht (§ 492 IV) Nichtigkeit: § 494 I Widerrufsrecht: § 495
105
Darlehensrecht Finanzierungs- hilfe Unternehmer + Verbraucher
§§ 499 ff. Unternehmer + Verbraucher Teilzahlungsgeschäfte, Finanzierungsleasingverträge Informationspflichten: § 502 Nichtigkeit: § 502 III Widerrufsrecht (§ 495) oder Rückgaberecht: § 503 Ratenlieferungs- vertrag §§ 505 ff.
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