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Grundbegriffe Sachenrecht:
Summe aller Rechtsnormen, welche die Beziehungen einer Person zu einer Sache erfassen, insbesondere ihre - Begründung, - Ausgestaltung, - Änderung, - Übertragung und - Aufhebung.
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Grundbegriffe Dingliches Recht:
beschreibt die Qualität der Zuordnung einer Sache zu einer Person. Das stärkste dingliche Recht ist das Eigentum.
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Grundbegriffe Beschränkt dingliches Recht:
Beschränkt dingliche Rechte verleihen dem Berechtigten nur eine begrenzte Herrschaftsmacht über die Sache: Nutzungsrechte an Grundstücken (Erbbaurecht, Nießbrauch, sonstige Dienstbarkeiten, Reallast) Verwertungsrechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, §§ 1113 ff. BGB) Dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff. BGB Nutzungsrechte an beweglichen Sachen (Nießbrauch) Verwertungsrechte an beweglichen Sachen (Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB)
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Grundsätze des Sachenrechts
Absolutheitsprinzip Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann Publizitätsprinzip Dingliche Rechtslage und deren Veränderung soll für dritte Personen deutlich erkennbar werden. Numerus-Clausus-Prinzip „Typenzwang und Typenfixierung“ Bestimmtheitsgrundsatz / Spezialitätsgrundsatz Abstraktionsprinzip Strikte Trennung zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft
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Beispiel zum Absolutheitsprinzip
E vermietet an M seinen Lkw und ist daher verpflichtet, M während der Mietzeit den Gebrauch des Fahrzeugs zu überlassen, (§ 535 BGB). Weil diese Verpflichtung schuldrechtlicher Natur ist, trifft diese Verpflichtung nur E, der sich vertraglich gebunden hat. Andere Personen werden davon nicht erfasst. Veräußert also E den Lkw während der Mietzeit an K, so ist der neue Eigentümer nicht zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet. Der Vertrag zwischen E und M geht ihn nichts an! (§ 566 BGB gilt nur bei vermietetem Wohnraum). K kann nach § 985 BGB Herausgabe von M verlangen, weil der Mietvertrag M kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB gibt. Der Vertrag wirkt eben nur zwischen M und E, also relativ. Belastet E zugunsten des N seinen Lkw mit einem Nießbrauch (§ 1032 BGB), so entsteht für N ein dingliches Recht auf Nutzung des Fahrzeugs, § 1030 BGB. Weil dieses Recht dinglicher Natur ist, ist durch den Nießbrauch nicht nur eine Rechtsbeziehung zwischen E und N geschaffen, sondern N ein Recht an der Sache selbst. Veräußert nun E seinen Lkw an K, so bleibt die Rechtsstellung des N an der Sache grundsätzlich unberührt. Auch der neue Eigentümer muss die Nutzung des Lkw durch N dulden. Der Nießbrauch wirkt damit gegenüber jedermann, also absolut.
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Begriff der Sachen Sachen sind nur körperliche Gegenstände, § 90 BGB (Gegensatz: unkörperliche Gegenstände, z.B. Forderungen) Körperlich bedeutet - im Raum abgrenzbar - Eigene Begrenzung - Fassung in ein Behältnis - Künstliche Begrenzung (Grenzsteine, Eintragung in Karten) - Allgemeingüter (freie Luft, fließendes Wasser) sind nicht abgrenzbar und daher keine Sachen Gegenstand ist alles, was Objekt von Rechten sein kann Tiere sind keine Sachen, § 90a BGB
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Unterteilung der Sachen
Unbewegliche Sachen Bewegliche Sachen Grundstück Bestandteile eines Grundstücks Grundstücks-gleiche Rechte Abgegrenzter Teil der Erd-oberfläche, der im Bestands-verzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragen ist. §§ 93, 94 BGB: wesentliche Grundstücks-bestandteile § 96 BGB: Rechte als Bestand-teile Beachte: § 95 BGB
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Unterteilung der beweglichen Sachen
Bewegliche Sachen Vertretbare Sachen, § 91 BGB Nicht vertretbare Sachen, § 91 BGB Verbrauchbare Sachen, § 92 BGB Nicht verbrauchbare Sachen, § 92 BGB Teilbare Sachen Unteilbare Sachen
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Zubehör, § 97 BGB und Nutzungen, § 100 BGB
Nach § 97 BGB fallen unter Zubehör: bewegliche Sachen die nicht Bestandteil der Hauptsache sind (§§ 93 ff. BGB) dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind (beachte: § 97 II BGB und § 98 BGB) und die mit der Hauptsache in einem räumlichen Verhältnis stehen. Früchte und Gebrauchsvorteile (Nutzungen) sind in §§ 99, 100 BGB geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen Sachfrüchten (z.B. Milch der Kuh) und Rechtsfrüchten (Mietzins der Untermiete).
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Besitz Eigentum Der Besitz, §§ 854 ff. BGB § 1006 BGB
rein tatsächliche Herrschaft, § 854 I BGB rechtliche Herrschaft über eine Sache Nicht von einer Willenserklärung abhängig Verkehrsanschauung entscheidend
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unter Mitwirkung des ursprünglichen Besitzers (derivativ)
Besitzerwerb I Besitz kann erworben werden : einseitig (originär) unter Mitwirkung des ursprünglichen Besitzers (derivativ)
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tatsächliche Sachherrschaft Besitzbegründungswille
Besitzerwerb II Voraussetzungen für den Besitzerwerb tatsächliche Sachherrschaft Besitzbegründungswille Genereller Natur Konkreter Natur als Eigentümer bei Bestellung einer Sache Anbringen einer Empfangsvorrichtung
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Wann ist Herr Stein Besitzer des Balles geworden?
Beispielsfälle Beispiel 1: Daniel spielt zusammen mit ein paar Nachbarsjungen Fußball. Er schießt und der Ball landet auf dem Grundstück des Nachbarn Stein, einem ungemütlichen Zeitgenossen. Da Herr Stein sein Grundstück nicht pflegt, ist dieses von Sträuchern und Gestrüpp nur so übersät und die Jungen finden den Ball nicht wieder. Erst ein paar Wochen später entdeckt Herr Stein den Ball und nimmt ihn mit in die Wohnung. Wann ist Herr Stein Besitzer des Balles geworden?
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Erfreut stellt Bruno am 07.03. fest, dass sein Hund wieder da ist.
Beispielsfälle Beispiel 2: Bruno ist Eigentümer eines Hundes namens Blacky, der gewöhnlich in seiner Hundehütte im Garten des Bruno sitzt. Am entweicht aber Blacky seinem Herrn und streunt einige Zeit im ganzen Landkreis umher. Am versteckt er sich auf dem Grundstück des Bauern Schmidt in einem Schuppen, wo er am von Herrn Schmidt entdeckt wird. Er nimmt ihn mit in sein Haus, um ihn zu behalten. Am gefällt es Blacky dort auch nicht mehr und er entweicht erneut. Da es ihm bei seinem früheren Herrn besser gefallen hat kehrt er reumütig in seine Hütte im Garten des Bruno zurück. Erfreut stellt Bruno am fest, dass sein Hund wieder da ist. Stellen Sie die Besitzverhältnisse am Hund in den jeweiligen Zeiträumen dar!
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? A B Besitzarten Beispiel 1: A leiht seinem Freund B ein Buch.
Unmittelbarer Besitz mittelbarer Besitz, § 868 BGB Eigenbesitz und Fremdbesitz, § 872 BGB ? Beispiel 1: A leiht seinem Freund B ein Buch. A B Mittelbarer Eigenbesitzer Unmittelbarer Fremdbesitzer
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Besitzarten Unmittelbarer Besitz mittelbarer Besitz, § 868 BGB Eigenbesitz und Fremdbesitz, § 872 BGB ? Beispiel 2: A leiht seinem Freund B ein Buch. Dieser verleiht es weiter an C. A B C Mittelbarer Eigenbesitzer Mittelbarer Fremdbesitzer Unmittelbarer Fremdbesitzer 2. Grades (§ 871 BGB) 1. Grades (§ 871 BGB)
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Sonderfall: Besitzdiener, § 855 BGB
Voraussetzungen der Besitzdienerschaft: Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch Besitzdiener Bestehen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Geschäftsherrn und „Besitzdiener“ (Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die betreffende Sache) Zu beachten : Auch hier sind die Grundsätze des Sachenrechts, insbesondere das Publizitätsprinzip, zu beachten! Der Besitzdiener ist nicht Besitzer, sondern nur der „andere“ (=Geschäftsherr), § 855 BGB
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Beispielsfälle Beispiel 1: Der Verkaufsfahrer Olaf, der im Betrieb des Dieter arbeitet, unternimmt für diesen mit dem Firmenwagen eine einwöchige Geschäftsfahrt. Am Dienstag entschließt er sich, künftig als selbstständiger Geschäftsmann aufzutreten und den Wagen zu behalten. Bereits am Mittwoch trägt er sich als „Geschäftsmann“ in die Gästeliste eines Hotels ein. Am Donnerstag entfernt Olaf vom Auto die Firmeninschrift des Dieter. Stellen Sie die Besitzverhältnisse am Auto dar!
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Beispielsfälle Beispiel 2: Frau Pfanni schickt ihre Hausangestellte Helga zum Weinhändler, damit sie einige Flaschen bestellten Wein abhole. Helga beschließt schon vorher, eine Flasche für ihren privaten Gebrauch abzuzweigen. Sie holt den Wein ab. Auf dem Rückweg zu Frau Pfanni versteckt sie eine Flasche hinter einem Holzstoß, um sie später mit nach Hause zu nehmen. Wann ist Helga Besitzerin der Flasche Wein geworden?
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Rechte des Besitzers, §§ 859 ff. BGB
Besitzschutz im Sachenrecht im Schuldrecht Gewaltrechte Possesorische Ansprüche Petitorische Ansprüche § 823 BGB § 812 BGB §§ 859, 860 BGB (nur Rechtfertigungsgründe) §§ 861, 862, 867, 869 BGB § 1007 I, II BGB (nur bei bewegl. Sachen) Besitzwehr § 859 I BGB Besitzkehr§ 859 II, III BGB
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Eigentum kann erworben werden
Eigentum, §§ 903 ff. BGB Das Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht, das die Rechtsordnung kennt, § 903 BGB Eigentum kann erworben werden durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes durch Hoheitsakt §§ 929 ff. BGB §§ 937, 946, 1416, 1922 BGB §§ 817 ZPO, 90 ZVG, 74e StGB
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Eigentumsarten Alleineigentum Miteigentum, § 1008 BGB
Das Eigentum steht einer natürlichen oder juristischen Person alleine zu. Miteigentum, § 1008 BGB Mehreren Miteigentümern steht jeweils ein ideeller Anteil an der ganzen Sache zu, über den er frei verfügen kann. Gesamthandseigentum Es besteht an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gehören. Jedem Gesamthänder steht ein Anteil am gesamthänderisch gebundenen Vermögen zu. Die einzelne Sache gehört ihm zwar ganz, sein Eigentum wird aber beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Gesamthänder. Beispiele: §§ 54, 718, 1416, 1485, 2032 BGB.
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Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb beweglicher Sachen erfolgt nach §§ 929 ff. BGB Einigung = dinglicher Vertrag (bestehend aus zwei Willenserklärungen) Übergabe der Sache Berechtigung zur Übereignung der Sache
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Die Einigung nach § 929 BGB (1)
Die Einigung erfolgt nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Auch hier ist Vertretung zulässig und es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Minderjähriger handelt. Achtung! Gibt ein Minderjähriger eine Willenserklärung zur Übereignung ab und zielt die Willenserklärung darauf ab, daß er Eigentum erwirbt, so ist diese Willenserklärung für ihn rechtlich vorteilhaft, und er kann sie wirksam abgeben, § 107 BGB. Ob der (evtl.) zugrundeliegende Kaufvertrag wirksam ist, ist aufgrund des Abstraktionsprinzips nicht zu prüfen.
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Die Einigung nach § 929 BGB (2)
Die Einigung erfolgt nach den Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB Wird eine Sache unter Eigentumsvorbehalt übereignet (§ 449 BGB), so ist die Einigung aufschiebend bedingt und wird erst wirksam, wenn die Bedingung (z.B. vollständige Kaufpreiszahlung) eintritt. Der „Erwerber“ erhält nicht das Eigentum, sondern lediglich ein Anwartschaftsrecht an der Sache, §§ 158 I, 161 BGB
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Die Übergabe nach §§ 929 ff. BGB
Übergabe einer Sache bedeutet völliger Besitzverlust auf der einen und Besitzerwerb auf der anderen Seite. Die Übergabe kann jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 930, 931 BGB ersetzt werden: § 930 BGB Die Parteien vereinbaren, daß die Sache beim Veräusserer bleibt und er die Sache beispielsweise verwahrt. Zwischen Erwerber und Veräusserer wird ein sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart, § 868 BGB. § 931 BGB Die Sache kann nicht übergeben werden, da sie sich bei einer anderen Person befindet. Der Veräusserer hat gegen diese dritte Person einen Herausgabe-anspruch, welchen er an den Erwerber abtreten kann, §§ 398 ff. BGB. Befindet sich die Sache bereits beim Erwerber, findet keine Übergabe der Sache statt; es genügt vielmehr die Einigung über den Eigentumswechsel, § 929 Satz 2.
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Die Berechtigung im Sinne der §§ 929 ff. BGB
Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit dieser beliebig verfahren, also sie auch übereignen. Problematisch ist jedoch der Fall dann, wenn nicht der Eigentümer über die Sache verfügt, sondern eine andere Person, der sogenannte „Nichtberechtigte“. Die fehlende Berechtigung kann jedoch unter Umständen geheilt werden, sodaß die Verfügung von Anfang an wirksam ist.
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Die Berechtigung im Sinne der §§ 929 ff. BGB
Die fehlende Berechtigung kann jedoch unter Umständen geheilt werden, sodaß die Verfügung von Anfang an wirksam ist. § 185 I BGB § 185 II BGB §§ 932 ff. BGB Die Verfügung geschieht mit Einwilligung des Berechtigten, §§ 182, 183 BGB Die Verfügung geschieht mit Genehmigung des Berechtigten, §§ 182, 184 BGB Übergabe erfolgte nach § 929 BGB Übergabe erfolgte nach § 930 BGB Übergabe erfolgte nach § 931 BGB Gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB Gutgläubiger Erwerb nach § 933 BGB Gutgläubiger Erwerb nach § 934 BGB Beachte die Eigentumsvermutungen der §§ 1006, 1362 BGB Kein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Sachen, § 935 BGB
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Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGB
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen erfolgt nach §§ 873 I, 925 BGB. Einigung (= dinglicher Vertrag) bestehend aus zwei Willenserklärungen Die Einigung muss jedoch in der Form des § 925 BGB vorliegen und nennt sich „Auflassung“. Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, § 873 I BGB Berechtigung zur Übertragung des Eigentums, § 873 I BGB Eventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht
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Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen, §§ 873, 925 BGB
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen erfolgt nach §§ 873 I, 925 BGB. Eventuell kommt auch hier ein Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht: § 185 I BGB § 185 II BGB § 878 BGB § 892 BGB Einwilligung des Berechtigten Genehmigung des Berechtigten Nachträgliche Verfügungs-beschränkungen Gutgläubiger Erwerb
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Die Sicherungsübereignung
Sicherungsvertrag, §§ 305, 241 BGB Gläubiger Schuldner Übereignung nach §§ 929, 930 BGB = Kreditgeber = Kreditnehmer = Sicherungsnehmer = Sicherungsgeber
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Eigentumsschutz Schutz des Eigentums Herausgabe-anspruch § 985 BGB
Schadens-ersatzanspruch § 823 BGB Feststellungs-klage § 256 ZPO Drittwider-spruchsklage § 771 ZPO Aussonderungs-rechte § 47 InsO
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Pfandrechte Pfandrechte an beweglichen Sachen an unbeweglichen Sachen
Vertragliche Pfandrechte, §§ ff. BGB Gesetzliche Pfandrechte Pfändungs-pfandrechte Grundpfandrechte Hypotheken §§ ff. BGB Grund-schulden, §§ ff. BGB Renten-schulden §§ ff. BGB abhängig vom Bestehen einer Forderung („zur Sicherung einer Forderung“), also akzessorisch
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Folgen der Akzessorietät bei beweglichen Sachen
Forderung wird vom Schuldner bezahlt u. erlischt, § 362 BGB Forderung wird vom Gläubiger abgetreten, § 398 BGB Pfandrecht und Eigentum treffen in einer Person zusammen Pfandrecht erlischt auch, § 1252 BGB Pfandrecht „geht mit“, §§ 1250, 412, 401 BGB Pfandrecht erlischt, § 1256 BGB Pfandsache wird zurückgegeben, § 1223 BGB Kein Eigentümerpfandrecht möglich
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Pfandrechte an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff. BGB
Anspruch auf Zahlung, § 488 BGB Gläubiger Schuldner Anspruch auf Duldung der Verwertung, §§ 1204, 1228 I BGB Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt gemäß § 1205 BGB:
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Pfandrechte an beweglichen Sachen, §§ 1204 ff. BGB
Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt gemäß § 1205 BGB: Einigung zwischen Verpfänder und Gläubiger zwingende Übergabe des Pfandgegenstandes (Faustpfand) die Übergabe kann hier nicht durch § 930 BGB ersetzt werden beachte: § 1253 I BGB Bestehen einer gesicherten Forderung (Akzessorietät), § 1204 BGB Berechtigung des Verpfänders zur Verfügung über die Sache Heilung der Nichtberechtigung nach §§ 185 I, II BGB und § 1207 BGB (§§ 932, 934 BGB) möglich
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Folgen der Verpfändung
Rechte und Pflichten des Verpfänders und des Pfandgläubigers Verwendungsersatzanspruch des Gläubigers § 1216 BGB Duldung der Wegnahme gemäß § 1216 S. 2 BGB Pflicht zur Herausgabe des Pfandsache § 1231 BGB Pflicht zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung §§ 1215, 1217 BGB Recht zur Befriedigung des Gläubigers § 1223 II BGB Recht zum Besitz gegenüber dem Verpfänder § 986 BGB Mitteilungspflicht § 1241 BGB Pflicht zur Rückgabe nach dem Erlöschen § 1223 BGB
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Verwertung der Pfandsache I
Forderung ist ganz oder zum Teil fällig (Pfandreife) Der Gläubiger darf die Sache nun verwerten, § 1228 II BGB Verwertung erfolgt durch Verkauf, § 1228 I BGB. Es gelten die §§ 1233 BGB Vorherige Androhung, § 1234 I BGB 1-monatige Wartefrist, § 1234 II BGB Öffentliche Bekanntmachung, § 1237 BGB Abhaltung des Termins Abgabe von Geboten und Zuschlagserteilung, § 1239 BGB Es kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Gläubiger und dem Ersteher zustande § 156 BGB
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Verwertung der Pfandsache II
Kaufpreiszahlung erfolgt an den Versteigerer Übereignung des Pfandgegenstandes erfolgt von dem Gläubiger an den Ersteher § 929 Satz 1 BGB Schuldner war Verpfänder und Eigentümer der Sache Schuldner ist nicht Verpfänder und nicht Eigentümer der Sache Forderung des Gläubigers erlischt §§ 1247, 362 BGB Forderung des Gläubigers geht auf den ehemaligen Eigentümer über § 1247 I, 1225 BGB Heilung der Nichtberechtigung über § 1242 BGB Pfandrecht erlischt auch § 1252 BGB Das Pfandrecht geht wegen § 1250 BGB mit, erlischt aber aufgrund § 1256 BGB.
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Gesetzliche Pfandrechte und das Pfändungspfandrecht
Unternehmer-pfandrecht, § 647 BGB Vermieter-pfandrecht, § 559 BGB Pächter-pfandrecht, § 583 BGB Wird im Wege der Zwangsvollstreckung erworben, §§ 803, 804 ZPO Vorschriften über das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht gelten sinngemäß, § 1257 BGB Hinsichtlich der Entstehungsvoraussetzungen besteht Theorienstreit
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Grundpfandrechte Grundpfandrechte sind Verwertungsrechte, die dem Berechtigten einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gewähren, §§ 1147, 1192 BGB Hypothek, §§ 1113 ff. BGB Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB „zur Sicherung einer Forderung“ Forderung wird abgetreten, § 398 BGB wird nicht „zur Sicherung einer Forderung“ bestellt Besteht die Forderung nicht oder nicht mehr, so gelten §§ 1163 I, 1177 I BGB Hypothek „geht mit“, §§ 1153, 412, 401 BGB Die Grundschuld ist ein selbstständiges Recht und kann auch eigenständig nach § 1192, 1154, 873 I BGB übertragen werden Die Hypothek als solche kann nicht abgetreten werden Die „Hypothek“ wird zum Eigentümerrecht, zur Eigentümergrundschuld (verdeckte) Bestellung einer (offenen) Eigentümergrundschuld ist möglich, § 1196 BGB
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Bestellung von Grundpfandrechten
Die Bestellung von Grundpfandrechten erfolgt nach den § 873 I BGB Briefrechte §§ 1116, 1117 BGB Buchrechte § 1116 II BGB Eine Einigung zwischen den Parteien ist stets erforderlich, § 873 I BGB Eine Eintragung der Rechtsänderung ist stets erforderlich, §§ 873 I, 1115 (§ 1192) BGB Briefübergabe, §§ 1117 I, II (§ 1192) BGB NUR bei der Hypothek: Bestehen einer Forderung, § 1113 BGB Fehlt die gesicherte Forderung, entsteht die Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I, 1177 BGB Berechtigung zur Bestellung des Grundpfandrechtes, § 873 I BGB; Evtl. ist eine Heilung nach §§ 185 I, II, 878, 892 BGB möglich
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Beispiel zur Hypothek S hat sich mit der Bank H wirksam über ein Darlehen in Höhe von € geeinigt; die Valutierung ist erfolgt. Zur Absicherung ist am Grundstück des S wirksam eine Hypothek bestellt worden. Am zahlt S dem H das Darlehen vollständig zurück. Trotzdem überträgt H am „seine Hypothek“ samt allen Zinsen und Nebenrechten durch Einigung in der Form des § 1154 BGB und Briefübergabe an Z. Welche Ansprüche hat Z gegen S?
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Anspruch auf Zahlung, § 488 BGB
Beispiel zur Hypothek Anspruch auf Zahlung, § 488 BGB H S Abtretung §§ 398, BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, § 1147 BGB Z
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Folgen bei Erlöschen der gesicherten Forderung
Hypothek Grundschuld Forderung erlischt beispielsweise durch Zahlung § 362 BGB Forderung erlischt beispielsweise durch Zahlung § 362 BGB § 488 BGB G S Hypothek steht dem Eigentümer zu § 1163 I Satz 2 BGB Keine Auswirkung auf die Grundschuld §§ 1147, 1192 BGB Hypothek wandelt sich um in eine Eigentümer-grundschuld § 1177 I BGB Eigentümer hat aufgrund des Sicherungsvertrages einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr, Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld
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Hypothekenhaftungsverband
Aufgrund des § 865 I ZPO ist zu prüfen, ob die zu pfändende Sache dem Hypothekenhaftungsverband angehört. dazu gehören zunächst das Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile, §§ BGB hinzu kommen die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse, und sonstige Bestandteile, ebenso wie Zubehör, sofern es dem Grundstückseigentümer gehört Ausnahme: §§ 954 – 957, BGB Gegenstand gehört zum Hypothekenhaftungsverband Gegenstand gehört nicht zum Hypotheken-haftungsverband Getrennte Erzeugnisse und sonstige Bestandteile Zubehör oder wesentlicher Bestandteil Mobiliarvollstreckung, solange keine Beschlag-nahme in der Zwangsver-steigerung erfolgt ist Mobiliarvollstreckung Immobiliarvollstreckung
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