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Veröffentlicht von:Valentin Lazar Geändert vor über 10 Jahren
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§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung
Leistungsgefahr: § 275 I (Gläubiger) Gegenleistungsgefahr: § 326 I (Schuldner der gestörten Leistung) Ausnahmen: § 326 II, 446, 447, 615, 645 V : € K § 407 HGB (Frachtvertrag) S (Angestellter A) fahrlässig
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Lösung von Fall 3: Ansprüche K gegen V
I. §§ 433 I, 275 I BGB ( - ): - geschuldete Leistung unmöglich (Vase zerstört) - auf Vertretenmüssen des V kommt es nicht an. II. Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 275 IV, 280 I, III, 283 S. 1 BGB: Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 ( + ) 2. Voraussetzungen des § 280 I: a) Pflichtverletzung des Schuldners: Nichterfüllung der Pflicht aus § 433 I b) Vertretenmüssen: wird zwar vermutet (§ 280 I 2), aber konkrete Hinweise gegen ein Vertretenmüssen zu berücksichtigen.
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Maßstab für Vertretenmüssen §§ 276 – 278:
aa) Eigenes Verschulden (§ 276): (-) bb) Einstehenmüssen für Fremdverschulden (Spediteur S bzw. dessen Erfüllungsgehilfe A): § 278 BGB (1) Schuldverhältnis K – V: § 433 I (2) Einstehenmüssen des V für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen S gem. § 278 BGB: a) S ist mit Wissen und Wollen für V tätig. b) im Pflichtenkreis des Schuldners: Pflichtenkreis: richtet sich einerseits nach dem Inhalt der vertraglich übernommenen Schuld, andererseits nach den Vorschriften über den Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 293 ff. BGB), da diese Vor- schriften die Verantwortungsbereiche von Schuldner und Gläubiger abgrenzen.
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Regeln: (aa) Bringschuld: Schuldner schuldet Aussonderung und Hinbringen der geschuldeten Sache zum Gläubiger, verbunden mit einem tatsächlichen Angebot gem. § 293 BGB. (bb) Holschuld: Schuldner muss aussondern und Gläubiger benachrichtigen, § 295 S. 1 BGB. (cc) Schickschuld: Schuldner muss Sache aussondern und an Transportperson übergeben. Hier: Schickschuld (beim Versendungskauf Regelfall, vgl. § 269 Abs. 1 und 3 BGB) Folge: Transport gehört nicht mehr zum Pflichtenkreis des Verkäufers V. Spediteur nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers gem. § 278.
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B. Ansprüche V gegen K Anspruchsgrundlage: § 433 Abs. 2 BGB I. Verpflichtung entstanden: Wirksamer Kaufvertrag II. Entfallen: Unmöglichkeit: Bei Unmöglichkeit der gestörten Sachleistung erlischt gem. § 326 Abs. 1 der Anspruch des V gegen K auf die Gegenleistung. Aber besondere Gefahrtragungsregeln: gem. § 447 BGB geht die Gefahr auf Käufer über, sobald Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat a) Gefahr: Gemeint ist hier die Gegenleistungsgefahr; dies folgt schon daraus, dass die Leistungsgefahr bei Unmöglichkeit von § 275 Abs. 1 geregelt wird. Diese trägt der Käufer sowieso.
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b) Versendung der verkauften Sache auf Verlangen des Käufers:
b) Versendung der verkauften Sache auf Verlangen des Käufers: Vereinbarung c) Nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte: Erfüllungsort: im Zweifel Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1, Abs. 3 BGB: München); Versendung nach Hamburg. Übernahme der Versendungskosten irrelevant (Abs. 3) 3. Rechtsfolge: Übergang der Kaufpreisgefahr auf den Käufer, d.h., dieser muss den Kaufpreis bezahlen. Ergebnis: Ansprüche K - V: §§ 275 I, 283 (-) Ansprüche V - K: §§ 433 II, 447 (+) K erhält nichts, V den Kaufpreis!
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Ergebnis ungerecht! Aber:
seit Lösung durch § 421 I 2 HGB: „Empfänger“ darf die „Ansprüche aus dem Frachtvertrag“ eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen kann. = eigener Schadensersatzanspruch des K
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Variante a: Rechtslage bei Transport durch eigene Leute
RGZ 96, 258: Transport durch eigene Leute zum Bahnhof V K 611 A Bahn Frachtführer Diebstahl Versicherung von V weigerte sich, Versicherungsfall anzuerkennen, da V keinen Schaden habe; V erhalte nämlich gem. § 447 den Kaufpreis trotz des Diebstahls
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Ansprüche V - K: § 433 II - Anspruch entstanden (+) II. Entfallen gem. § 326 I: Schuldner der Sachleistung braucht gem. § 275 I nicht zu leisten (Unmöglichkeit) III. Ausnahme: § 447 ? 1. RG.: § 447 gilt auch beim Platzgeschäft und beim Transport durch eigene Leute arg.: unbillig, wenn Verkäufer Transportrisiko tragen müsste, obwohl Transport im Interesse des K
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Ergebnis unbefriedigend:
- K hat keinen Anspruch gegen V und keinen Ersatzanspruch gegen A (§ 823 I [-]) - § 421 I 2 HGB hilft hier nicht, weil A kein Frachtführer ist. 2. Medicus/Petersen (Rn. 275): § 447 passt nicht beim Transport durch eigene Leute arg.: Transport zum Bahnhof gehört hier noch zur Sphäre des V Rechtsfolge: Preisgefahr trägt V (§ 326 I 1) Ergebnis: K – V: §§ 433 I, 275 I (0) V - K: §§ 433 II, 326 I 1 (0)
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3. Larenz: V behält zwar Vergütungsanspruch gem. § 447 (wie RG), haftet aber dem K gem. §§ 280 I, III, 278, 283 S. 1 auf Schadensersatz. arg.: Transport gehört zwar nicht mehr zum Pflichtenkreis des Schuldners; diesen treffen aber Schutzpflichten gem. § 241 II, die auch Hilfspersonen erfüllen müssen und für die V gem. § 278 einstehen muss. Vorteil: vertragliches Äquivalenzverhältnis bleibt erhalten; falls K „gutes“ Geschäft gemacht hat, bleiben ihm Vorteile erhalten. Ergebnis: V haftet daher in der Variante a) gem. §§ 280 I, III, 283 S. 1, 278 BGB für die Zerstörung der Vase (Schadensersatz statt der Leistung).
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Variante b:. Falls K Privatmann ist, gilt § 447 nicht; auf Verbrauchs-
Variante b: Falls K Privatmann ist, gilt § 447 nicht; auf Verbrauchs- güterkauf findet § 447 keine Anwendung (§ 474 II; Grund: Verbraucherschutz) Gegenleistungsgefahr geht also erst mit Übergabe an den Käufer gem. § 446 auf diesen über. Konsequenz: Weder K noch V haben Ansprüche gegeneinander (§§ 275 I, 326 I). [Ergänzung: Nach BGH NJW 2003, 3341 f. findet § 447 auch im Versandhandel Anwendung, obwohl man zweifeln könnte, ob Versand „auf Verlangen des Käufers“ erfolgt (Medicus/Petersen, BR Rn. 275: Verkäufer bietet ja Versand an). Entscheidend ist offensichtlich, dass V am Erfüllungsort (§ 269 I, III BGB = Firmensitz) das Erforderliche leistet und Versand daher auch dann auf Verlangen des Käufers erfolgt, wenn Verkäufer „Versand“ anbietet.]
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