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Veröffentlicht von:Kuonrat Stieler Geändert vor über 11 Jahren
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31.08.2004'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Plug and pray Recht und Internet in der Schule Hans Meyer-Albrecht Kultusministerium Magdeburg www.meyer-albrecht.de www.meyer-albrecht.org hans@meyer-albrecht.de
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31.08.2004'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) §§ Schule im Netz §§ IuKD-Gesetz fair use §§ Schule im Netz §§ IuKD-Gesetz fair use Art. 2 I GG Grundrecht auf Informationsfreiheit ? Art. 2 I GG Grundrecht auf Informationsfreiheit ? Strafrecht Jugendschutz Datenschutz Lizenzrecht BGB Linkhaftung Urheberrecht Domainrecht Schulrecht ?
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31.08.2004'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Die Haftung der Schule nach dem IuKD-Gesetz von 1997, Neufassung seit Anfang 2002 Grundsatz: Was offline verboten ist, ist auch online verboten Schule ist Diensteanbieter gem. § 8 Abs. 1 TDG n.F. Schule haftet für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen. Die Schulleitung trägt die Verantwortung nach außen. Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gem. § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 GG Keine Überwachungspflicht von Inhalten Dritter, aber ggf. Pflicht zur Entfernung u. Sperrung rechtswidriger Inhalte Bin ich jetzt drin !?
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31.08.2004'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Internet und schulische Aufsichtspflicht Die Schulleitung ist in der Verantwortung, aber...
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31.08.2004'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Schulische Web-Site und Datenschutz Keine Veröffentlichung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, private Tel.Nr., Benotungen, Schülerbogen, Lehrerdaten etc.) Name und Anschrift der Schule, dienstl. Tel.Nr. und E-Mail der Schule sind unproblematisch Nutzung eines (persönli- chen) E-Mail-Accounts durch Schüler unterliegt dem Postgeheimnis (§§ 85 TKDG, 206 StGB) Lehrer kann (nur !) innerhalb des Unterrichts E-Mail- Kontrolle durchführen Veröffentlichung von Anschriften und Vertretern schulischer Gremien nur nach Zustimmung Keine Erstellung z.B. von Abiturienten-Listen ohne deren vorherige Einwilligung Vorsicht bei Fotos: Recht am eigenen Bild
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31.08.2004'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Elektronische Kommunikation Grundsatz: Auch in der Schule trägt jeder Nutzer die persönliche Verantwortung für den Inhalt seiner Mail Lehrkräfte, SchülerInnen (soweit geschäftsfähig) und Eltern können wirksam Willenserklärungen per E-Mail abgeben (§ 3a VwVfG n.F., § 126a BGB n.F.) Die Schule ihrerseits kann elektronische Verwaltungsakte wirksam erlassen (§§ 37 ff. VwVfG n.F.); bei Erforderlichkeit der Schriftform ist eine qualifizierte Signatur zu verwenden (§ 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG n.F.) OLG Köln (Urteil vom 01.12.1989): E-Mail-Eingang (Mailbox) in der Regel mindestens 1x täglich kontrollieren
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31.08.2004'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Software, Medien und Lizenzen - Lizenzbedingungen bei Software prüfen ( Schullizenzen); EULA - Seit Juli 2002 neue Lizenzmodelle bei MS - Softwareerwerb: kein Eigentum am Programm, sond. Nutzungsrecht - Einsatz von Bildungs-Software mit Schullizenz im Sekretariat oder am heimischen Lehrerarbeitsplatz idR nicht zulässig - Einsatz von Video-Filmen im Unterricht: privat oder nicht öffentlich – ein Unterschied - § 15 II UrhG: öffentliche oder nicht-öffentliche Wiedergabe - Unterricht ist nicht-öffentlich: daher Wiedergabe von Videos oder DVDs im Unterricht urheberrechtlich nicht problematisch - Problem: Lizenzbedingungen gestatten jedoch oftmals nur private Nutzung
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31.08.2004'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Internet und Urheberrecht -UrheberrechtsG gilt sowohl im Printbereich als auch im Internet -Geschützt sind alle geistigen Werke, soweit sie eine schöpferische Mindesthöhe erreichen (Texte, Bilder, Videos, Musik, Kunstwerke, PC-Programme, virtuelle Figuren) -Dauer: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers -Schule darf kleine Teile geschützter Werke zum Download im Unterricht bereithalten -Zugriff nur für Schüler einer bestimmten Klasse -betr. Romane, Aufsätze, Filme, Bilder und Zeichnungen, Karten sowie wiss. und techn. Darstellungen ( -> 10 %) -Keine Schulbücher oder Unterrichtsmaterialien ohne Einwilligung downloaden (§ 52a UrhG) -Nutzung von Filmwerken: erst 2 Jahre nach Erstausstrahlung in D -Keine Abspeicherung auf dem Server auf Vorrat
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31.08.2004'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Haftung für Links -Einfaches Verlinken von Internet-Seiten ist ohne Rückfrage erlaubt (Zitat surface link) -Kein Link in den eigenen Frame-Set (inline link) -Vorsicht mit deep links -Kommentierte Link-Sammlung geschützt -Haftung nur, wenn sich die Strafbarkeit aufdrängt, eine eingehende rechtliche Prüfung ist nicht erforderlich (BGH Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 317/01) -Gelegentliche Kontrolle durch Schulleitung / Web-Master dennoch empfehlenswert -Keine wirksame Freizeichnung durch Disclaimer
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