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Vortrag Ihre Haftung als Unternehmer und der betriebliche Versicherungsschutz - eine Existenzfrage 08. Juni 2004.

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Präsentation zum Thema: "Vortrag Ihre Haftung als Unternehmer und der betriebliche Versicherungsschutz - eine Existenzfrage 08. Juni 2004."—  Präsentation transkript:

1 Vortrag Ihre Haftung als Unternehmer und der betriebliche Versicherungsschutz - eine Existenzfrage 08. Juni 2004

2 Vortragende Mag. Martin Singer Wilfried Eberharter Rechtsanwalt
unabhängiger, staatlich geprüfter Versicherungsmakler

3 Themen A) Schadenersatz und Gewährleitung, Beraterhaftung
B) Betriebshaftpflichtversicherung: - Unterschied Haftung- Versicherungsdeckung - Beispiele C) Allgemeine und branchenspezifische Deckungsbausteine D) Unternehmerhaftung für seine Mitarbeiter E) „Kleingedrucktes“ im Versicherungsvertrag F) Obliegenheiten G) Betriebsunterbrechung H) Rechtsschutz I) Mitarbeitervorsorge

4 Schadenersatz- und Gewährleistung
Das Schadensersatzrecht regelt die Haftung aus Verschulden, während die Gewährleistung bereits ohne Verschulden zur Haftung führt.

5 Allgemeine Grundregeln des ABGB
Was ist Schadenersatz? Schadenersatz ist die Gewährung eines Ersatzanspruches als Ausgleich für eine erlittene Einbuße. Schaden Jener Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinns. Schadensverursachung Ohne das schädigende Tun oder Unterlassen wäre der Schaden nicht eingetreten. Rechtswidrigkeit Die schädigende Handlung muß rechtswidrig gewesen sein Verschulden Verschulden ist die Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Handelns. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Das allgemeine Schadenersatzrecht unterscheidet zwischen Vorsatz Fahrlässigkeit

6 Begriff der Haftung Schadenersatzpflicht aufgrund
Gesetzliche Bestimmungen (Delikt) aufgrund innerhalb des gesetzlichen Haftungsrahmens Vertraglicher Vereinbarungen außerhalb des gesetzlichen Haftungsrahmens

7 Haftung nur bei Verschulden Haftung ohne Verschulden
Haftungsarten Haftungsarten Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung Haftung nur bei Verschulden Haftung ohne Verschulden Im allgemeinen begrenzt siehe EKHG oder Gastwirtehaftung unbegrenzt jedoch beispielsweise Ohne Verschulden + unbegrenzt (Österreich) Produkthaftung

8 Verschuldenshaftung Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist dem Geschädigten neben der erlittenen Beschädigung auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist stets nur die erlittene Beschädigung zu ersetzen.

9 Verschuldenshaftung = Der Begriff des Verschuldens: Ohne Verschulden
Keine Haftung Der Begriff des Verschuldens: Fehlerhaftes Verhalten = Verstoß Unterlassung Handlung

10 Beispiele Verschuldenshaftung
- Tischler beschädigt beim Einbau einer Stube in einem Gasthaus die Hauptstromleitung - Ein Bauunternehmen legt einen Estrich in einem Hotel. Der Estrich ist wegen eines mangelhaften Zements unbenützbar und muß neu verlegt werden. - Eine Straßenbaustelle wurde vom Bauunternehmer nicht ausreichend abgesichert. In der Nacht fährt ein Radfahrer in die schlecht gekennzeichnete Baugrube. In diesen Fällen zeigt sich, dass der eigentliche Schaden der schuldhafterweise verursacht wurde ein ganz anderer ist als der in Folge eintretende. Man spricht hier vom sogenannten Drittschaden

11 Beispiele Gefährdungshaftung
Haftung des Gastwirtes Ein Hotelgast stellt bei seinem PKW einen Parkschaden in Höhe von ca. € 5.000,- fest. Der Verursacher ist unbekannt. Über die verschärfte Gastwirtehaftung, welche die Schadenersatzpflicht des Gastwirtes ohne Vorliegen eines Verschuldens bis zu einem Betrag von € 1.090,- aus dem Titel der Gefahr des offenen Hauses festlegt, ist der Gastwirt zur Zahlung von € 1.090,- verpflichtet. Gefährdung: Gefahr des offenen Hauses

12 Beispiel Gefährdungshaftung
Reifenplatzer ohne Fremdeinwirkung Sportartikel/PHG Ein Sportartikelerzeuger liefert eine Serie von Karabinerhaken aus, die zum Bergklettern und Bergsteigen verwendet werden. An einem einzigen Stück sind im Zuge des Produktionsprozesses jedoch winzige Lufteinschlüsse unbemerkt geblieben. Damit ist die Belastbarkeit deutlich reduziert. In weiterer Folge kommt es zum Personenschaden, indem ein Sportkletterer wenige Meter abstürzt. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadenersatz trotz Fehlen eines Verschuldens des Sportartikelherstellers.

13 Produkthaftung Verwendung eines mangelhaften Produktes z.B.:
Autowerkstätte montiert am Kundenfahrzeug neue Reifen, samt fabriksneue Felgen. In folge eines Materialfehlers der Felge bricht diese bei der ersten Fahrt und es werden nahe Fußgänger durch umherschleudernde Metallteile schwer verletzt.

14 Berater-, Planer- und Technikerhaftung
Betrifft alle Dienstleistungserbringer z.B. Makler, Finanzdienstleister, Baumeister, Planer, Architekten, Rechtsanwälte etc. Mögliche Schäden durch: - Falschberatung - falsche, mangelhafte Planung - mangelhafte Bauaufsicht

15 Der abgeleitete Vermögensschaden (Sekundärschaden)
Schadensdefinition Schaden Jeder Nachteil Schaden an der Person Schaden am Vermögen Reiner Vermögensschaden Sachschaden Der abgeleitete Vermögensschaden (Sekundärschaden)

16 Unterschied Haftung- Versicherungsdeckung
liegt vor, wenn die Rechtsordnung dem Geschädigten einen Anspruch gegenüber dem Schädiger gewährt.  D e c k u n g: liegt vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrages nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Pflicht zur Risikotragung verwandelt sich in eine Pflicht zur Deckung.

17 Deckung = Leistung der Versicherung
Zahlungsfunktion dem Geschädigten Ersatz zu leisten und dadurch den Schädiger (Versicherungsnehmer/Versicherter) von der Haftung zu befreien Abwehrfunktion einen zu Unrecht behaupteten Schadenersatzanspruch des vermeintlich Geschädigten abzuwehren Feststellungsfunktion die Feststellung eines behaupteten Schadens zu übernehmen

18 Aufbau Deckungskonzept Betriebshaftpflichtversicherung
Wesentlichster Punkt eines jeden Versicherungskonzeptes ist die RISIKOANALYSE Beinhaltet: - Gesetzliche Haftungen - Vertragliche Haftungen - Unternehmensspezifische Haftungen z.b. wird ex- oder importiert sind gemietete Räumlichkeiten vorhanden

19 Beispiel einer Risikoanalyse

20 Deckungspyramide

21 Die Leistung des Versicherungsnehmers selbst
Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Gewährleistung Die Leistung des Versicherungsnehmers selbst Unversicherbar

22 Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung
Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Bewußtes Handeln Vorsatz, Inkaufnahme Unversicherbar

23 Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung
Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Personenausschlüsse Der Versicherungsnehmer selbst - unversicherbar Angehörige - tws. versicherbar Gesellschafter - unversicherbar Beteiligung an Gesellschaften- versicherbar

24 Mängel an der eigenen Leistung
Die wesentlichsten Ausschlüsse in der betrieblichen Haftpflichtversicherung Keine Deckung aber Haftung = Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Mangelfolgeschaden Mängel an der eigenen Leistung Versicherbar

25 Deckungserweiterungen
Häufig gewählte und empfohlene Deckungsbausteine je nach Betriebsart: Deckungsbaustein Empfehlung für

26 Weitere Deckungserweiterungen
Deckungsbaustein Empfehlung für

27 Häufig notwendiger Deckungsbaustein
Mietsachschäden Wenn der Versicherungsnehmer fremde Gebäude oder Räumlichkeiten für eigene Zwecke mietet, kann die Beschädigung des gemieteten Objektes im eingeschränkten Maße versichert werden. Interessant ist die Deckungserweiterung dann, wenn beispielsweise der Versicherungsnehmer eine Veranstaltung in gemieteten Räumen durchführt, ein Lager für seinen Betrieb mietet oder die Verwaltung seines Betriebes in ein gemietetes Gebäude verlegt.

28 Freischaltung:

29 Richtige Wahl der Versicherungssumme
Allgemein ist davon auszugehen, dass eine Pauschalversicherungssumme von € 1, ,- im Regelfall als ausreichende Deckungsvorsorge angesehen wird; allerdings ist die Größe des Betriebes und die Schwere des Risikos zu berücksichtigen. Unter Umständen sind Versicherungssummen in der Bandbreite von € 4, ,- bis € 10, ,- und auch deutlich mehr zu empfehlen.

30 Die Haftung des Unternehmers für seine Mitarbeiter
Bedient sich der Unternehmer zur Erfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung eines Mitarbeiters so haftet er dem Dritten gegenüber für das Verschulden des Arbeitnehmers wie für sein eigenes. Man nennt dies die Erfüllungsgehilfenhaftung. Für Schäden, die der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber in Ausübung der beruflichen Tätigkeit zufügt, haftet der Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkt im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Was die Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers z.B. durch einen Arbeitsunfall – anbelangt, steht dem Arbeitgeber das sog. Dienstgeberhaftungsprivileg zu. Dies besagt, daß der Dienstgeber oder diesem gleichgestellte Personen (Aufseher) zur Schadenersatzleistung nur dann verpflichtet sind, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.

31 § 333 ASVG Arbeitgeberprivileg:
Kommt es aus Verschulden des Dienstgebers (oder des “Aufsehers”) zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers, so haftet der Dienstgeber für den Personenschaden des Dienstnehmers nur bei Vorsatz. Diese Einschränkung gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mehr. gegen aber kein Versicherungsschutz! Dienstgeber Dienstnehmer bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit keine Haftung bei Vorsatz Haftung

32 Der Regreß des Sozialversicherungsträgers
regressiert beim Sozialversicherungsträger Dienstgeber bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung bei grober Fahrlässigkeit Haftung bei Vorsatz Haftung

33 „Kleingedrucktes“ in Versicherungsverträgen
Durch spezielle „Positivklauseln“ kann das „Kleingedruckte“ in Versicherungsverträgen „entschärft“ werden.

34 Die wesentlichsten „Positivklauseln“
Untergrenze der Neuwertentschädigung 40% Mehrkosten nach Schaden aufgrund behördlicher od. feuerpolizeilicher Auflagen ( alle Sachsparten ) VS 5% auf 1. Risiko, sofern nicht oder anders separat beantragt. Summenausgleichsklausel Regressverzicht gegenüber Mietern Unterversicherungsverzicht Fremdes Gut - fremdes Eigentum - fremde Sachen Wiederaufbauklausel innerhalb Österreichs/Europa Wiederauffüllung der Versicherungssumme nach Schadensfall Sachverständigenauswahl Gefahrenerhöhungs- / Versehensklausel Zahlung der Entschädigung - 2 Wochen nach Anzeige des Schadens Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Freizügigkeit für Maschinen, Einrichtung, Vorräte 10 % der VS für alle Sachsparten Paketkündigungsklausel Architekten- Planungs- und Ingenieurgebührenkosten auf I. Risiko 1% der VS Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen

35 Obliegenheiten In den Versicherungsverträgen und im Versicherungsvertragsgesetz finden sich eine Reihe von Bestimmungen, die dem Versicherungsnehmer im Schadensfall gewisse Mitwirkungs- und Informationspflichten auferlegen. Man unterscheidet zwischen gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten: Gefahrenobliegenheiten Schadensminderung bzw. Rettungspflicht Veräußerung der versicherten Sache

36 Betriebsunterbrechung
Welche Betriebsunterbrechungsschäden können eintreten Personenbezogene - Krankheit Unfall Sachschadenbezogene - Feuer - Leitungswasser - Sturm Einbruch/Diebstahl Sonstige - Quarantäne - infolge Maschinenbruch etc.

37 Richtige Wahl der Versicherungssumme in der Betriebsunterbrechungsversicherung
Die Versicherungssumme/Versicherungswert errechnet sich aus dem Betriebsgewinn und den fortlaufenden Betriebsausgaben wie Gehälter, Mieten, Steuern und Abgaben, Schuldzinsen u.a. (Deckungsbetrag). Empfohlen wird: Die exakt notwendige Versicherungssumme (Deckungsbeitrag) sollte jährlich im Zuge der Jahresbesprechung mit dem Steuerberater erfolgen.

38 Rechtsschutzversicherung
Prinzipiell sollte gelten: Wählen Sie tunlichst nie den Rechtsschutzversicherer aus, bei dem Sie Ihre sonstigen Versicherungen abgeschlossen haben. Versicherungsschutz auch in Versicherungsvertragsstreitigkeiten Generell freie Anwaltswahl ohne Selbstbeteiligung Die Wahl des richtigen Rechtsschutzversicherungskonzeptes ist wie bei der betrieblichen Haftpflichtversicherung abhängig von einer umfangreichen Betriebsrisikoanalyse.

39 Mitarbeitervorsorge Freiwillige Zukunftsicherung nach
§ 3/15 EstG pro Mitarbeiter / Jahr € 300,00 Vorteile für Sie als Unternehmer: · Senkung der Lohnnebenkosten je teilnehmenden Mitarbeiter · Zugang für Mitarbeiter zu einem staatlich geförderten Vorsorgesystem OHNE Zusatzkosten für Unternehmen · motiviertere Mitarbeiter durch mehr Ertrag als bei privater Vorsorge Beiträge als Betriebsausgabe absetzbar Vorteile für Ihre Mitarbeiter: · keine Sozialversicherungsbeiträge · keine Lohnsteuer ("brutto -für netto") · steuerfreie Kapitalauszahlung

40 Betriebliche Pensionsvorsorge (Pensionszusage)
Vorteile für Sie als Unternehmer: Das Pensionsmodell wirkt durch Rückstellungsbildung gewinnmindernd und ist somit steuerlich begünstigt. · Es fallen keine Sozialversicherungsabgaben und keine Lohnnebenkosten an. Ihr persönliches Highlight Auch geschäftsführende Gesellschafter können in den Genuß einer Unternehmenspension kommen. Damit wird unter Ausnutzung von steuerlichen Vorteilen Firmenvermögen in Privatvermögen transferiert. Besonders vorteilhaft ist die Pensionszusage für Ihre angestellten Familienmitglieder.

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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Alle Präsentationsfolien können Sie per anfordern: Wir stehen Ihnen jetzt für weitere Fragen gerne zur Verfügung 08 Juni 2004 Besuchen Sie auch unsere Homepage: (Freischaltung )


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