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Veröffentlicht von:Sofia Adelstein Geändert vor über 11 Jahren
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4. Kapitel: Pflichtverletzung -Sachmangelhaftung
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung 4. Kapitel: Pflichtverletzung -Sachmangelhaftung
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Sachmangel (§ 434 BGB) Vereinbarung Abs. 1 Satz 1
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Sachmangel (§ 434 BGB) I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel Vereinbarung Abs. 1 Satz 1 nach Vertrag vorausgesetzte Eignung Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Für gewöhnliche Verwendung geeignet und übliche Beschaffenheit vergleichbarer Sachen und Käufer kann sie erwarten Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
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einschließlich öffentlicher Äußerungen Satz 3
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel einschließlich öffentlicher Äußerungen Satz 3 Unsachgemäße Montage Abs. 2 Satz 1 Mangelhafte Montageanleitung Abs. 2 Satz 2 Falschlieferung oder Zuweniglieferung Abs. 3
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Rechtsmangel (§ 435 Satz 1 BGB)
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel Rechtsmangel (§ 435 Satz 1 BGB) Recht eines Dritten schränkt Käufer Rechte des § 903 BGB (als Eigentümer uneingeschränkt zu verfügen) ein. Satz 2 eingetragene Rechte verschlechtern zwar die Rechtsposition des Käufers nicht unmittelbar, aber können bei Verfügungen über Grundstücken hindern und bergen die Gefahr gutgläubigen Erwerbs
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel Rechte bei der Mangelhaftung Kauf und Werkvertragsrecht Gemeinsamkeiten Verpflichtung zur mangelfreien Eigentums- und Besitzverschaffung eines Gegenstandes gegen Entgelt (§ 433 Abs. 1 Satz 1, § 633 Abs. 1 BGB).
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel Grundgedanke, dass der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen kann/muss, ehe er andere Rechte in Anspruch nehmen kann. Dabei kommt eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung in Betracht. Im Kaufrecht steht die Wahl dem Käufer, im Werkvertragsrecht dem Hersteller zu.
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel spezifische Kaufvertrags- oder Werkvertragsrechte (z.B. §§ 440, 636 BGB) abhängig, inwieweit ein Mangel behebbar ist Soweit nicht: allgemeine Leistungsstörungsrechte (vgl. die Verweisungen des § 437 Nr. 2 und 3 BGB auf § 362 Abs. 5, § 280 Abs. 1, §§ 281, 283, 311a BGB)
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Rechte Überblick VWA Vertragstyp Kaufrecht Werkvertragsrecht
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel - Rechte Rechte Überblick Vertragstyp Kaufrecht Werkvertragsrecht Anspruch auf Nacherfüllung § 437 Nr. 1; § 439 BGB § 634 Nr. 1, § 635 BGB Anspruch auf Aufwendungsersatz - § 634 Nr. 2, § 637 BGB Recht zum Rücktritt § 437 Nr. 2, § 323, § 326 Abs. 5 BGB § 634 Nr. 2, §§ 636, 323, 326 Abs. 5 Recht auf Minderung § 437 Nr. 2, § 441 BGB § 634 Nr. 3, § 638 Anspruch auf Schadensersatz § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, §§ 281, 283, 311a BGB § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, §§ 281, 283, 311a BGB
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Prüfungsschema Grundstruktur
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Prüfungsschema Grundstruktur I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel - Rechte - Prüfung Wirksamer Vertrag Mangel ab Gefahrenübergang sonstige Voraussetzungen z.B.Vertretenmüssen Ausschlussgründe (vertraglich und/oder gesetzlich) Leistungsverweigerungsrechte, insbes. Verjährung
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Gefahrübergang I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel - Rechte - Prüfung -Gefahrübergang im Kaufrecht grundsätzlich bei Übergabe (Ablieferung - Besitzverschaffung , § 854 BGB) an den Käufer. Beim Versendungskauf ( § 447 BGB) ist die Übergabe an die Transportperson maßgeblich im Werkvertragsrecht mit Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB), also, soweit möglich, die körperliche Hinnahme und Billigung des Werkes (auch konkludent) Bei unkörperlichen Werken genügt die Vollendung (§ 646 BGB)
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Übergabe/Abnahme I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel - Rechte - Prüfung -Gefahrübergang kann verweigert werden, wenn kein mangelfreies Werk zur Verfügung gestellt wird, und die Ablehnung weder willkürlich ist, noch auf einem völlig unerheblichen Mangel beruht Bedeutung für Gefahrenübergang bezüglich der Leistungs-/Preisgefahr Verjährungsbeginn (§ 438 Abs. 2, § 634a Abs. 2 BGB) Fälligkeit der Vergütung beim Werkvertrag (§ 641 BGB) Ausschluss des § 119 Abs. 2 BGB
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Ausschlussgründe Vertraglich: Gesetzlich:
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Ausschlussgründe I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel - Rechte - Prüfung -Gefahrübergang - Ausschluss Vertraglich: Haftung für eigenen Vorsatz und bei einer Beschaffenheitsgarantie kann nicht ausgeschlossen werden (§§ 444, 639 BGB) Grobe Fahrlässigkeit ist durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausschließbar (vgl. § 309 Nr. 7 b BGB) Gesetzlich: Käufer kennt (positiv) den Mangel bei Vertragsschluss, § 442 Abs. 1Satz 1 BGB grob fahrlässig Mangel nicht erkannt und keine Garantie oder der Mangel arglistig wurden , § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann Definitionen VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente - Mangel - Rechte - Prüfung -Gefahrübergang - Ausschluss Grob fahrlässig, wenn bei sorgfältiger Prüfung der Mangel erkannt werden konnte und der Käufer aufgrund besonderer Sachkunde eine Untersuchungspflicht hatte Arglistig handelt, wer vorsätzlich handelt. Bedingter Vorsatz genügt. Ausreichend ist, dass der, der eine Tatsache verschweigt, den Fehler kennt oder damit rechnet und annimmt, dass der andere den Vertrag so nicht abgeschlossen hätte Schweigen im Rechtsverkehr prinzipiell bedeutungslos, es sei denn es besteht eine Pflicht zur Aufklärung (wesentliche Umstände einer Sache, die den Bestand des Vertrags berühren) oder wenn nach bestimmten Umständen gefragt wurde
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Nacherfüllung Nachbesserung oder Ersatz
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung Nacherfüllung Nachbesserung oder Ersatz Wahl des Käufers (!), ob Ersatzlieferung oder Nachbesserung ( § 439 Abs. 1 BGB); Kosten trägt der Verkäufer (§ 439 Abs.2 BGB) beim Selbsteinbau mangelhaft gekaufter Sachen: Ausbau und Wiedereinbau nicht zur Nacherfüllung (Einbau nie Leistungsgegenstand) = Schaden nach § 280 Abs. 1 BGB
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Käufer muss Ersatzlieferung begehren (§ 439 Abs. 2 Satz 3 BGB)
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung Nachbesserung zu Recht vom Verkäufer verweigert ( Leistung unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB; unverhältnismäßiger Aufwand, § 275 Abs. 2 BGB; Einrede des § 439 Abs. 3 BGB - unangemessene oder unverhältnismäßige Kostentragungspflicht) = nicht Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs insgesamt Käufer muss Ersatzlieferung begehren (§ 439 Abs. 2 Satz 3 BGB) Erst wenn beide verweigert werden andere Rechte möglich
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beim Stückkauf Identitäts-Aliud geliefert, Nachlieferung kaum denkbar
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung Bei Ersatzlieferung: Herausgabe der mangelhaften Sache sowie der Nutzungen (insbesondere die Gebrauchsvorteile) gemäß § 100 (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB) die herauszugeben beim Stückkauf Identitäts-Aliud geliefert, Nachlieferung kaum denkbar beim Qualifikations-Aliud Nacherfüllung durchaus denkbar beim Aliud Nachbesserungsanspruch idR nicht denkbar d bei einer Zuwenig-Lieferung idR der primäre Erfüllungsanspruch
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Nacherfüllung § 437 Nr. 1, § 439 //§ 634 Nr. 1, § 635 BGB
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Nacherfüllung § 437 Nr. 1, § 439 //§ 634 Nr. 1, § 635 BGB I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung Vertrag § 433/ § 631 BGB (Sach- oder Rechts-) Mangel § 434/ § 435 // § 633 BGB Sonstige Voraussetzungen Kein Ausschluss, vertraglich, vgl. § 444, § 639 BGB gesetzlich, § 442, § 640 Abs. 2 BGB kein Leistungsverweigerungs-recht , § 275, § 439 Abs. 3, § 635 Abs. 3 BGB Keine Verjährung § 438, § 634 a BGB
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Rücktritt § 437 Nr. 2, §§ 323, 326 Abs. 5// § 634 Nr. 3, §§ 323, 326 Abs. 5 BGB I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt Gegenseitiger Vertrag § 433/§ 631 BGB (Sach- oder Rechts-) Mangel § 434/ § 435 // § 633 BGB Sonstige Voraussetzungen Angemessene Frist für Nacherfüllung erfolglos gesetzt § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausn.: § 323 Abs. 2, 3 s.o. und § 440, § 636 BGB und § 326 Abs. 5 BGB Kein Ausschluss, kein Leistungs-verweigerungsrecht, keine Verjährung
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Besonderheiten § 440 Satz 1, § 636 BGB
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Besonderheiten § 440 Satz 1, § 636 BGB I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt Fristsetzung im Sinne des § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann entbehrlich, wenn Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar Wichtig auch Einrede aus § 439 Abs. 3 BGB (wenn der Verkäufer alle Arten der Nacherfüllung verweigert) Soweit nur hinsichtlich einer Art, muss Käufer unter Fristsetzung erst andere begehren, bevor er zurücktreten kann oder Schadensersatz verlangen kann (s.o.)
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ohne Fristsetzung, wenn Nacherfüllung unmöglich ist (§ 326 Abs. 5 BGB)
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt Nach zweimaligem erfolglosem Nachbessern gilt sie als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB) ohne Fristsetzung, wenn Nacherfüllung unmöglich ist (§ 326 Abs. 5 BGB) Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB Rücktritt bei unerheblichen Pflichtverletzung ausgeschlossen bei Garantien (z. B. zugesicherten Eigenschaften) keine unerheblichen Pflichtverletzungen
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Minderung § 437 Nr. 2, § 441 // § 634 Nr. 3, § 638 BGB
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung Minderung § 437 Nr. 2, § 441 // § 634 Nr. 3, § 638 BGB Vertrag § 433/ § 631 BGB (Sach- oder Rechts-) Mangel § 434/ § 435 // § 633 BGB Sonstige Voraussetzungen Gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen § 323 Abs. 1 Satz 1 Ausn.: § 323 Abs. 2, 3 und § 440 BGB und § 326 Abs. 5 BGB Kein Ausschluss, kein Leistungs-verweigerungsrecht , keine Verjährung
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Minderung Gestaltungsrecht - führt nicht zum Erlöschen des Vertrags
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Minderung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung Gestaltungsrecht - führt nicht zum Erlöschen des Vertrags Anspruch auf eine mangelfreie Leistung erlischt Rücktritt und großer Schadensersatz (s.u.) sind jetzt ausgeschlossen. Voraussetzungen des Rücktritts zu beachten („statt zurückzutreten“) Unerheblichkeit (§ 323 Abs. Satz 2 Abs. BGB), wie beim Rücktritt, für Minderung irrelevant (§ 441 Abs. 1 Satz 2 BGB)
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Schätzung ist möglich (§ 441 Abs. 3 Satz 3 BGB)
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung Berechnung (§ 441 Abs. 3 BGB) nach relativem Wert: Wert der Sache in mangelfreiem Zustand im Verhältnis zum wirklichen Wert bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses Schätzung ist möglich (§ 441 Abs. 3 Satz 3 BGB) Wichtig: Rückzahlung des geleisteten Mehrbetrags (Absatz 4 des § 441 BGB selbständige Anspruchsgrundlage) Ergänzend Rücktrittsvorschriften nach § 346 ff. BGB Anwendung
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Schadensersatz statt Leistung §§ 437 Nr. 3 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung - Schadensersatz Schadensersatz statt Leistung §§ 437 Nr Abs. 1, 3, § 281 BGB Schuldverhältnis Vertrag (insbes. Kauf- oder Werkvertrag) Pflichtverletzung Mangel: Sach- oder Rechtsmangel
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Weitere Voraussetzungen
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung - Schadensersatz Weitere Voraussetzungen angemessene Frist für Leistung oder Nacherfüllung erfolglos gesetzt, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausnahmen.: entbehrlich, wenn ernsthafte und endgültige Weigerung (§ 281 Abs. 2 Alt. 1 BGB) besondere Umstände (§ 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB) Nacherfüllung verweigert oder fehlgeschlagen oder unzumutbar § 440 Satz 1, § 636 BGB
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Vertretenmüssen, §§ 276 ff . BGB
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung - Schadensersatz Vertretenmüssen, §§ 276 ff . BGB Kein Ausschluss, kein Leistungsverweigerungs-recht, keine Verjährung
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Schaden eigentlicher Mangelschaden
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Schaden I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung - Schadensersatz eigentlicher Mangelschaden = Sache hat wegen des Mangels nicht den Wert, den sie ohne Mangel hätte = Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB = kleiner Schadensersatz d.h. Ersatz des durch den Mangel verursachten Minderwerts der Kaufsache; die Sache selbst behält Käufer Bea.: kein Schadensersatz bei Unerheblichkeit (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB)
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung - Schadensersatz Mangelfolgeschäden = mittelbare Folge des Mangels - über das Erfüllungsinteresse des Käufers hinausgehend, insbesondere an anderen Rechtsgütern und Kosten bezüglich dieser Güter (Vermögen) Ersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
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Verzögerter Nacherfüllung
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Verzögerter Nacherfüllung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung - Schadensersatz Liefert Verkäufer z.B. eine mangelhafte Maschine und verzögert sich die Inbetriebnahme, weil erst nacherfüllt werden muss und kommt es somit zu einem Betriebsausfall, dann ist es ein Fall des § 280 Abs. 1 BGB (Mangelfolgeschaden am Vermögen) Schaden dagegen dadurch begründet, dass Nacherfüllung verzögert wird, richtet sich der Schaden nach § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 BGB
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte - Nacherfüllung - Rücktritt - Minderung - Schadensersatz Garantie § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Für eine bestimmte Beschaffenheit wird ausdrücklich die Gewähr übernommen, dass der Erklärende für weitergehende nachteilige Folgen einstehen will
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Fall 2 Lösung Rechte der H gegen M
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte Fall 2 Lösung Rechte der H gegen M 1. Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Neuherstellung nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB? Prospekte neu zu erzeugende bewegliche Sachen, also Kaufrecht (§ 651 Satz 1 BGB); keine Rolle, dass nicht vertretbare Sachen (vgl. § 91 BGB), (niemand außer H kann etwas mit den Prospekten anfangen), § 642 ff. BGB hier nicht relevant wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) liegt vor
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Prospekte sind mangelhaft: keine Beschaffenheit vereinbart
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte Prospekte sind mangelhaft: keine Beschaffenheit vereinbart Aber zumindest nicht der gewöhnlichen Eignung entsprechend ( § 434 Satz 2 Nr. 2 BGB) falschen Textzuordnungen und verschwommene Bild - Informationsgehalt teilweise irreführend Nachbesserung scheidet aus Neuherstellung, die möglich wäre (behebbarer Mangel), hat M abgelehnt Damit kommt der Anspruch nicht in Betracht
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wirksamer Kaufvertrag (s. o.), Mangel (s. o.)
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte 2. Rückritt nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB? wirksamer Kaufvertrag (s. o.), Mangel (s. o.) angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung Fristsetzung entbehrlich, da sich M endgültig weigert ( § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) Ausschlussgründe nicht ersichtlich Verjährung noch nicht eingetreten - Ablieferung (§ 438 Abs. 2 BGB) am 6. 1.; Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) am noch nicht abgelaufen H könnte vom Vertrag zurücktreten
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Kaufvertrag, Mangel, entbehrliche Fristsetzung s.o.
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte 3. Anspruch auf Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1,3 , § 281 BGB? Kaufvertrag, Mangel, entbehrliche Fristsetzung s.o. Vertretenmüssen des M - nicht selbst gehandelt, aber Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des M, mit Wissen und Wollen des M eingesetzt, eine Verpflichtung des M, die Herstellung der Prospekte, vorzunehmen; in Erfüllung dieser Verbindlichkeit er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB).
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Ausschlussgründe und Verjährung s.o.
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte Von einem durchschnittlichen Drucker kann erwartet werden, dass er korrekte Vorlagen entsprechend umsetzt und die Bildschärfe noch einmal kontrolliert. Das Verschulden des Subunternehmers wird M zugerechnet (§ 278 BGB). Also hat M den Mangel zu vertreten. Ausschlussgründe und Verjährung s.o. H kann von M Schadensersatz in Form der Ersatzbeschaffung (Mangelschaden) verlangen
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Garantien I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien unselbständige Garantie = Händler verspricht Haltbarkeit über die gesetzliche Sachmangel-haftung hinaus Selbständige Garantie = ein über die Sachmangelfreiheit hinausgehender Erfolg wird versprochen ( seltener atypischer Vertrag) Wichtig: Käufer von der Beweislast der Fehlerhaftigkeit bei Gefahrenübergang befreit (§ 363 BGB)
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Absatz 2: widerlegliche Vermutung der Beweislast zugunsten des Käufers
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien "Bindung § 443 Abs. 1 BGB Entscheidend nicht nur die Bedingungen der Garantieklärung, sondern auch einschlägige Werbung in diesem Zusammenhang Garantie kann aber auch einen Zeitraum festlegen oder an anderen Kriterien, wie z. B. der Kilometerleistung, festmachen Absatz 2: widerlegliche Vermutung der Beweislast zugunsten des Käufers Vermutung: ein während der Geltungsdauer auftretender Sachmangel hat die Rechte aus der Garantie zur Folge
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Beweislast des Käufers:
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien Beweislast des Käufers: Garantie gegeben Mangel gehört zum sachlichen Geltungsbereich Mangel während der Garantiefrist aufgetreten Beweis technisch einwandfreier Herstellung kann den Verkäufer oder den Dritten nicht entlasten - Nur eine falsche Behandlung oder ein sonstiges von außen auf die Sache einwirkendes Ereignis kommt für die Entlastung in Betracht Herstellergarantie = idR unselbständig Übermittlung der Garantiekarte erfolgt durch den Händler als Vertreter oder Bote und der Käufer nimmt diese Garantie stillschweigend an Inhalt bestimmt Hersteller
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Verbrauchsgüterkauf I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf = zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB , einschließlich der freien Berufe) besondere Regelungen (§§ 474 ff. BGB) nicht zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern oder wenn ein Verbraucher eine Sache an den Unternehmer verkauft beschränkt auf bewegliche Sachen nicht für gebrauchte Sachen in öffentlichen Versteigerungen, bei denen der Verbraucher persönlich teilnehmen konnte (§ 474 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Risiko des Transports vom Verkäufer leichter zu tragen (Versicherung)
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf § 445 BGB (Ausschluss der Haftung für Mängel bei öffentlichen Versteigerungen) § 447 BGB (Versendungskauf) nicht anwendbar ( § 474 Abs. 2 BGB) für den Verbraucher: Gefahrenübergang auch bei Transporteuren erst im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer relevant Risiko des Transports vom Verkäufer leichter zu tragen (Versicherung) § 475 Abs. 1 BGB: zwingende Regeln Unterschreitung der 2-jährigen Verjährungsfrist bei neuen und einer 1-jährigen Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen ist nicht zulässig (§ 475 Abs. 2 BGB)
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Hinweise auf gesetzliche Rechte des Verbrauchers (§ 477 Satz 2 BGB).
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf Für Beschränkungen des Schadensersatzanspruchs Kontrolle nach § 307 bis 309 BGB ausreichend ( § 475 Abs. 3 BGB) Grundsätzlich Garantien verständlich (§ 477 Satz 1 BGB) - in der Regel in deutscher Sprache Hinweise auf gesetzliche Rechte des Verbrauchers (§ 477 Satz 2 BGB). Garantieerklärungen vollständig; Absicherung in Textform, § 477 Abs. 2 BGB
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf Vorschrift nicht eingehalten , nicht die Garantieerklärung insgesamt nichtig, sondern nur der den Verbraucher belastende Teil (§ 477 Abs. 3 BGB) Darüber hinaus Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Schutz- und Aufklärungspflicht denkbar
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Werkvertragsrecht Besonderheiten
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Werkvertragsrecht Besonderheiten I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Mangelbegriff : Unterschiede bei Werbeaussagen Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1,§ 635 BGB) Unternehmer hat Wahlrecht nach § 635 Abs. 1 BGB (anders Kaufrecht), das Werk nachzubessern oder ein neues Werk herzustellen Abs. 2: Werkunternehmer zahlt Aufwendungen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB) Abs. 3: Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung bei Unverhältnismäßigkeit eingeschränkt
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Aufwendungsersatzes (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB)
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Absatz 4: bei Neuherstellung Rückgewähr des mangelhaften Werkes gemäß § 346 BGB (vgl. § 439 BGB). Leistet Unternehmer nicht, kann Besteller das Werk selbst herstellen (lassen) Aufwendungsersatzes (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB) Kosten der Beseitigung des Mangels einschließlich Schäden an anderen Sachen des Bestellers, die bei ordnungsgemäßer Vorbereitung und Durchführung entstanden sind
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Nach Satz 2 gilt das auch beim Fehlschlagen der Nachbesserung
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten nicht Schäden, die zwar auf der Mangelhaftigkeit des Werks beruhen, doch vor der Nachbesserung entstanden sind, und Schäden, die nicht zur Durchführung gehören (Mietausfall) Fristsetzung ist nach § 637 Abs. 2 Satz 1 iVm § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich Nach Satz 2 gilt das auch beim Fehlschlagen der Nachbesserung
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Aufwendungsersatz § 634 Nr. 2, § 637 BGB
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Aufwendungsersatz § 634 Nr. 2, § 637 BGB Vertrag § 631 BGB (Sach- oder Rechts)- Mangel § 633 BGB Sonstige Voraussetzungen Angemessene Frist für Nacherfüllung erfolglos gesetzt
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-entbehrlich, wenn ernsthafte und endgültige Weigerung (Nr. 1)
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Ausnahmen (§ 323 Abs. 2 BGB): -entbehrlich, wenn ernsthafte und endgültige Weigerung (Nr. 1) -bestimmter Termin oder Zeitraum und Rechtzeitigkeit wesentlich (relatives Fixgeschäft) (Nr.2) -besondere Umstände (Nr.3) -Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar Vertraglicher Ausschluss, vgl. § 639 BGB Gesetzlicher Ausschluss, § 640 Abs. 2 BGB kein Leistungsverweigerungsrecht , § 635 Abs. 3 BGB Keine Verjährung, § 634 a BGB
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Fall 3 Lösung M gegen R I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Nacherfüllung/Nachbesserung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB? Hinweis: Nicht nur ein Recht des Bestellers, sondern auch des Unternehmers; Vorrang vor Rücktritt und Schadensersatz Voraussetzung: Wirksamer Werkvertrag; Herstellung einer unbeweglichen Sache (vgl. § 651 BGB) – Tiefbauwerk § 631
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Keine Ausschlussgründe
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Mangel gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Abnahme (§ 640 Abs. 1; hier lediglich Billigung möglich) (tatsächliche Entgegennahme ausgeschlossen);Keine Vereinbarung; Fehler: Straße kann nicht uneingeschränkt befahren werden – Geschwindigkeits-reduzierung oder Sperrung ggf. erforderlich; Tauglichkeitsminderung oder gar Aufhebung Keine Ausschlussgründe Vertraglich (-) Beachte: Arglist könnte nicht ausgeschlossen werden (§ 639).
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Unmöglichkeit liegt nicht vor.
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Gesetzlich: Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 3; entscheidend ist ein objektiver Maßstab, nicht die Frage der doppelten Kosten bzw. der existenziellen Gefährdung) außerhalb jeder Dimension und wenn Nachbesserung den gleichen Erfolg brächte. Unmöglichkeit liegt nicht vor. Keine Kenntnis bei Abnahme ohne Vorbehalte (§ 640 Abs. 2) keine Verjährung gemäß § 634 a Nr. 2, Straße ist Tiefbauwerk, 5-jährige Verjährung Anspruch auf Nachbesserung
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Aufwendungsersatz gemäß § 634 Nr.2, § 637 BGB?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Aufwendungsersatz gemäß § 634 Nr.2, § 637 BGB? Beseitigungsanspruch nach § 634 Nr. 1 (+), s. o. angemessene Frist zur Nachbesserung nicht gesetzt (sofortiges Handeln ist unmöglich), aber gemäß § 637 Abs. 3, § 323 Abs. 2 Nr. 1 entbehrlich, da endgültige Weigerung keine Ausschlussgründe oder Verjährung s.o. Anspruch auf Aufwendungsersatz
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Schadensersatz gemäß § 634. Nr. 3, 280, 281 ?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Schadensersatz gemäß § 634. Nr. 3, 280, 281 ? Werkvertrag (Schuldverhältnis) Pflichtverletzung mangelhafte Herstellung Vertretenmüssen (§ 276 . i. V. m. § 278) Haftung für wenigstens fahrlässig handelnden Erfüllungsgehilfen Angemessene Frist nicht gesetzt, aber entbehrlich da Weigerung § 281 Abs. 2 setzung mit Ablehnungsandrohung keine Ausschlussgründe und keine Verjährung Anspruch (+)
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 7. Sachmangel- haftung a) Elemente b) Rechte c) Garantien d) Verbrauchs- güterkauf e) Werkvertrag - Besonderheiten Variante Lösung Wenn der M den Mangel bei der Abnahme nicht beanstandet sind die Ansprüche auf Nachbesserung, Aufwendungsersatz ausgeschlossen, nicht aber der auf Schadensersatzanspruch § 640 Abs. 2
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