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Veröffentlicht von:Emil Henzler Geändert vor über 10 Jahren
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Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten oder ein dauernder Leistungsaustausch Dessen Umfang nicht von vornherein feststeht Sondern durch die Zeitdauer bestimmt wird (je länger, je mehr) Ansonsten: Sukzessivlieferungsvertrag, Wiederkehrschuldverhältnis
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Kündigung Keine Rückabwicklung, vgl. die Ausführungen zur Einschränkung der Anfechtung Kündigung tritt an die Stelle des Rücktritts Jedenfalls, wenn in Vollzug gesetzt Zu unterscheiden sind ordentliche Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund: Ordentliche Kündigung: Nur bei Verträgen ohne feste Laufzeit Befristung ist keine Kündigung Ordentliche Kündigung nach BGB nur von der Einhaltung von Fristen abhängig Begründung erforderlich bei Verträgen mit sozialem Schutzeinschlag, insbes. Wohnraummiete, Arbeitsvertrag
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Außerordentliche Kündigung
Geregelt in § 314: Recht zur außerordentlichen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses Gilt auch und gerade dann, wenn eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist Also bei Verträgen mit fester Laufzeit und bei langer Kündigungsfrist Deshalb „fristlose Kündigung“ genannt Häufig Spezialregeln dazu im Gesetz: zB 626 BGB, § 140 HGB, § 60 GmbHG § 314 als Ausformung eines auch ansonsten anerkannten Rechtsgedankens
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Voraussetzungen Schwerwiegende Beeinträchtigung des Gläubigerinteresses Unzumutbarkeit der Fortsetzung Gemeint ist Fortsetzung bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit Pflichtverletzung des anderen Teils ist Regelfall, aber nicht Voraussetzung (§ 314 II) zB Erkrankung des anderen Teils, eigene Betriebsstörung WGG (§ 313) hat Vorrang vor Kündigung Vertragsanpassung als milderes Mittel
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Nachfristsetzung Auch hier ist vor Kündigung Nachfristsetzung erforderlich Wenn der Kündigungsgrund in einer Pflichtverletzung besteht Ggf. Abmahnung an Stelle der Nachfristsetzung (§ 314 II 1) Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis ähnlich wie beim Rücktritt, in § 314 II 2 Anders als bei § 323 genügt Fristversäumung hier nicht Kündigungsgrund ist stets materiell zu prüfen
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Kündigungsausschluss
Rücktrittsrecht ist nicht fristgebunden, s.o. Endet erst, wenn Anspruch verjährt (§ 218) Anders Kündigung: Besonderer Ausschlussgrund in § 314 III: Angemessene Frist In Dienstvertragsrecht: 2 Wochen, § 626 Hier: Keine starre Frist Gesamtumstände entscheiden Weitere Zusammenarbeit mit dem Schuldner ist ein Indiz gegen Unzumutbarkeit
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Teilstörung Grds. kann Kündigung und Rücktritt nur für das ganze Schuldverhältnis erklärt werden Grund: Einheitliches Pflichtengefüge Aber erhebliche Ausnahmen zB Änderungskündigung im Arbeitsrecht Kündigung von Nebenräumen im Mietrecht § 323 V 1 und 2: Teilrücktritt bei nicht vollständiger bzw. inhaltlich mangelhafter Leistung Rechtsfolge: Herabsetzung der Vergütung nach § 326 I iVm § 441 In der Sache also Minderung (§ 441) Auf die Kündigung entsprechend anzuwenden
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Minderung als allgemeiner Rechtsbehelf?
Minderung gesetzlich anerkannt bei Kauf- Miet- und Werkvertrag Dort unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 V möglich Also insbes. auch bei geringfügigen Mängeln möglich Wie Rücktritt nicht verschuldensabhängig Sehr problematisch bei Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen Hier nur Handlung (Bemühen) geschuldet Soll objektive Pflichtwidrigkeit unmittelbar zu einer Anspruchskürzung führen? Oder nur, wenn auf der anderen Seite konkreter Schaden entstanden ist und Störung zu vertreten ist?
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