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Veröffentlicht von:Adalmar Heidtman Geändert vor über 10 Jahren
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Rechtliche Aspekte der Veröffentlichungen in Manuscripta Mediaevalia
und in übergeordneten zentralen Nachweissystemen wie der Europeana und der Deutschen Digitalen Bibliothek Dr. Christian Bracht Internationale Tagung der Handschriftenbearbeiter, Wolfenbüttel 19. – 21. September 2011 Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte Bildarchiv Foto Marburg
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Welche Rechte sind zu beachten?
Urheberrecht der Autoren an ihren Katalogisaten (70 Jahre nach Tod) Leistungsschutzrecht der Verlage an ihren gedruckten Katalogen (50 Jahre nach Erstveröffentlichung) Hausrecht der besitzenden Bibliotheken bei der Erstellung von analogen Fotografien bzw. von Digitalisaten der Handschriften (Für den Moment der Aufnahme) Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte Bildarchiv Foto Marburg 2
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Die Autoren müssen der Veröffentlichung ihrer Katalogisate zustimmen.
Die Publikation jeglicher Inhalte in Manuscripta Mediaevalia bedarf vertraglicher Regelungen: Die Autoren müssen der Veröffentlichung ihrer Katalogisate zustimmen. Die Verlage müssen der Veröffentlichung der Katalogdigitalisate zustimmen. Mit bisherigen Verlagen, vor allem mit Harrassowitz, bestehen Verträge. Die besitzenden Bibliotheken müssen die Verwendung ihrer Handschriften-Digitalisate genehmigen, sofern hier Rechte zu beachten sind. Die Handschriften selbst sind gemeinfrei im Sinne des Urheberrechts. Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte Bildarchiv Foto Marburg 3
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Publikationsbedingungen
Die vertraglichen Regelungen zu den Handschriftendigitalisaten müssen die Nutzungsbedingungen enthalten: Z.B. Einschränkungen bei den Auflösungen der Bilddateien (Kantenlänge in Pixel, 72 dpi); ansonsten wird das Bild im Vollformat hinterlegt. Nennung der besitzenden Institution, ggf. des Fotografen: Kennzeichnung der Digitalisate in Form von IPTC-Daten in der Bilddatei. Verzicht auf Seiten- oder Fußbalken. Weitergabe an Dritte explizit erlauben (Metadaten und Abbildungen: Creative Commons) Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte Bildarchiv Foto Marburg 4
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Juristische Vereinbarungen mit den Verlagen im Vorfeld einer Beauftragung
Wenn neue Katalogprojekte begonnen werden, sollten die Bibliotheken mit den Autoren und ggf. dem veröffentlichenden Verlag bereits vereinbart haben, daß die Kataloginhalte in ManuMed gezeigt werden und an Dritte weitergegeben werden dürfen. Begonnene Katalogprojekte, deren Ergebnisse aus Gründen von Autoren- oder Verlagsrechten nicht in ManuMed angezeigt werden dürfen, werden im Falle einer DFG-Förderung zu prüfen sein (Stichwort Open Access / Berliner Erklärung 2003) Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte Bildarchiv Foto Marburg 5
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Wie werden die Rechte geklärt?
Alle Rechte für die Veröffentlichung der Katalogisate und Katalogdigitalisate in ManuMed und in weiteren Zielsystemen müssen von der jeweils zuständigen Bibliothek mit den Autoren und Verlagen schriftlich geklärt werden. Die Bibliothek muss sämtliche notwendigen Nutzungsrechte an Dritte übertragen können. Sofern hier Einschränkungen zu machen sind, sind die drei Trägereinrichtungen von ManuMed schriftlich in Kenntnis zu setzen. Hss.-Digitalisate: Gegenüber ManuMed sollte die besitzende Institution darstellen, welche Rechte an Digitalisaten von gemeinfreien Handschriften geknüpft sind und diese klären. Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte Bildarchiv Foto Marburg 6
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Wer sind jeweils die Vertragspartner?
Für die Veröffentlichung der Handschriftendigitalisate sind die Bibliotheken und die drei Trägereinrichtungen von Manuscripta Mediaevalia Vertragspartner. Die Zentralredaktion vertritt die drei Trägereinrichtungen im operativen Geschäft, aber nicht juristisch. Die Zentralredaktion ist keine juristische Körperschaft, also nicht vertragsfähig. Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte Bildarchiv Foto Marburg 7
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Wissenschaftspolitisches Ziel: Linked (Open) Data
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Weitergabe an übergeordnete Nachweissysteme
Die Weitergabe jeglicher Inhalte an die Europeana oder die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) muss zusätzlich in den vertraglichen Regelungen ausdrücklich gestattet werden. Die Katalogisate in der Europeana und wahrscheinlich auch in der DDB müssen mit einer Creative Commons Zero Lizenz versehen sein, d.h. Weitergabe ohne Bedingungen, analog zur „Gemeinfreiheit“ nach deutschem Recht). Abbildungen, d.h. Handschriften-Digitalisate in beiden Portalen können über ein Digital-Rights-Management geschützt bleiben. Katalogdigitalisate mit Verlagsrechten werden vorerst nicht weitergegeben. Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte Bildarchiv Foto Marburg 9
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Creative Commons-Lizenztypen in Deutschland:
Namensnennung (Details) Namensnennung-KeineBearbeitung (Details) Namensnennung-NichtKommerziell (Details) Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung (Details) Namensnennung-NichtKommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Details) Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Details) Deutsches Dokumentationszentrum für Kunstgeschichte Bildarchiv Foto Marburg 10
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