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Die Ergebnisse der Föderalismuskommission II am Beispiel Bremens

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Präsentation zum Thema: "Die Ergebnisse der Föderalismuskommission II am Beispiel Bremens"—  Präsentation transkript:

1 Die Ergebnisse der Föderalismuskommission II am Beispiel Bremens
Europäischer Verwaltungskongress 4. Dezember 2009 Jan Pörksen / Jan Fries

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3 Finanzierungsdefizit

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5 Zins-Steuerquote

6 Drei Bausteine der Sanierungsstrategie
Klage Verhandeln (Föderalismuskommission) Eigenanstrengungen

7 Föderalismuskommission II
Ziel der Föderalismuskommission: Einführung einer Verschuldungsgrenze Meldungen an die Föderalismuskommission: Das Saarland, Schleswig-Holstein und Bremen sehen sich aus strukturellen Gründen nicht in der Lage, ihren Haushalt bis zum Jahr 2019 auszugleichen Auftrag AG Haushaltsanalyse: Objektivierende Überprüfung der Argumentation der drei Länder unter Zugrundelegung länderübergreifender Standards Verschuldungsgrenze setzt voraus, dass alle Länder diese einhalten können (ggf. durch zeitlich befristete Konsolidierungshilfen) Arbeitsgruppe: Vorsitz: Baden-Württemberg „Prüferländer“: Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz sowie BMF geprüfte Länder: Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein

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12 Projektion zur Haushaltsentwicklung Bremens bis 2019

13 Annahmen

14 Gestaltungsspielraum

15 Ergebnis der Föderalismuskommission
Neuregelung der Grenzen der zulässigen Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte in konjunkturellen Normalzeiten Bund: Nettokreditaufnahme 0,35 % BIP (bis 2016) Länder: Nettokreditaufnahme 0 (ab 2020) Konsolidierungshilfen für Berlin, Bremen, Saarland, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt Einführung eines Stabilitätsrat zur regelmäßigen Haushaltsüberwachung und Vermeidung von Haushaltsnotlagen

16 Konsolidierungshilfen
Bremen erhält Konsolidierungshilfen in Höhe von jährlich 300 Mio. € (2011 – 2019). Bremen verpflichtet sich, sein strukturelles Finanzierungsdefizit ab 2011 in 10 gleichen Anteilen zurückzuführen. Gelingt dies nicht, entfällt für das betreffende Jahr die Hilfe. Weitere Details werden in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und dem jeweils betroffenen Land geregelt.

17 Verwaltungsvereinbarung
Festlegung des Ausgangwertes für 2010 sowie den daraus folgenden Abbauschritten Methoden zur Konjunkturbereinigung; Das Grundgesetz erlaubt eine in Auf- und Abschwung symmetrisch Berücksichtigung der Abweichungen von der konjunkturellen Normallage (Konjunktur Komponente) Abgrenzung des strukturellen Finanzierungsdefizits

18 Herausforderungen und Risiken
Bundespolitische Entwicklung der Steuergesetzgebung („Steuersenkungen“) KP II + Bürgerentlastungsgesetz Wachstumsbeschleunigungsgesetz ... Bundespolitische Entwicklung der (Sozial-) Leistungsgesetzgebung Tarifpolitik

19 Aufgaben des Stabilitätsrats
Feststellen der Einhaltung des Konsolidierungspfades Fortlaufende Haushaltsüberwachung der Landeshaushalte und des Bundeshaushaltes mit dem Ziel der Prävention von Haushaltsnotlagen Aufstellen und Durchführung von Sanierungsprogrammen für Gebietskörperschaften mit drohender Haushaltsnotlage Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsgrenzen

20 Drohende Haushaltsnotlage
Finanzwirtschaftliche Kennzahlen und Schwellenwerte zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen Wenn die Mehrzahl der Kennzahlen den Schwellenwert überschreitet, die Projektion ein solches Ergebnis ergibt oder die Gebietskörperschaft das selber beantragt, leitet der Stabilitätsrat eine weitere Prüfung ein.

21 Weitere Prüfung/ Evaluation
Prüfung durch den Evaluationsausschuss des Stabilitätsrat bestehend aus vier Ländern und dem Bund Prüfung aller relevanten Teile des betroffen Haushaltes Die entsprechende Gebietskörperschaft ist zur Mitwirkung verpflichtet und nimmt in der Regel an den Sitzungen des Stabilitätsrates teil. Beschluss des Stabilitätsrat über drohende Haushaltsnotlage

22 Sanierungsprogramm Der Stabilitätsrat vereinbart mit der betroffenen Gebietskörperschaft einen Sanierungsprogramm Laufzeit 5 Jahre Abbauschritte für die jährliche Nettokreditaufnahme Geeignete Sanierungsmaßnahmen, diese müssen in der alleinigen Kompetenz der jeweiligen Gebietskörperschaft liegen Sollte das Sanierungsprogramm sein Ziel verfehlen, wird einer Anschlussprogramm vereinbart HILFEN gehören NICHT zum Instrumentarium des Stabilitätsrat!

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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