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Unterstützungssysteme an steirischen Schulen

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Präsentation zum Thema: "Unterstützungssysteme an steirischen Schulen"—  Präsentation transkript:

1 Unterstützungssysteme an steirischen Schulen
LehrplanberaterInnen HS Bildungsstandards-Beauftragte SchulentwicklungsberaterInnen LeseexpertInnen SchülerberaterInnen Petukis: Forcierung der Fortbildung „Persönlichkeitsbildung“ in den Bezirken. ProjektberaterInnen für Gesundheitsförderung und Sicherheit LRS-Dyskalkulie BeraterInnen (einige Stunden pro Bezirk) Beratungslehrer/innen, VerhaltenspädagogInnen , Sprachheillehrer/Innen, L.f. Sehbehinderte…) Pflege-und Hilfspersonal Schulassistenz Schulsozialarbeiter/innen Lehrerberatungszentrum Schulpsychologie Schulbehörden Pädag. Hochschulen Überregionale Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (LI für Hörgeschädigtenbildung, ZIS für Kinder mit Sehbehinderung oder Blindheit, ZIS für Verhaltenspädagogik, ZIS für Sprachheilpädagogik)

2 Vernetzungsarbeit In den letzten Jahren wurde das Netzwerk schulischer und außerschulischer Unterstützungssysteme zunehmend größer und verzweigter. Personen der Schulaufsicht, Schülerberater, Beratungslehrer, Schulärzte, Schulsozialarbeiter und Jugendcoaches einerseits sowie Sozialarbeiter der Jugendwohlfahrt, Mitarbeiter psychosozialer oder therapeutischer Einrichtungen und Kliniken andererseits leisten jeweils spezifische Beiträge zur Beratung, Betreuung oder Behandlung von Schülern. Um dieses Netzwerk optimal einsetzen zu können, bedarf es des regelmäßigen Austauschs zwischen den beteiligten Berufsgruppen. So können Rollen und Angebote der einzelnen Kooperationspartner aufeinander abgestimmt und optimale Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit geschaffen werden. Die steirischen Schulpsychologen waren im vergangenen Schuljahr 184mal als Organisatoren oder Teilnehmer bei solchen Vernetzungstreffen („Gesundheitsteams“, „Kompetenzteams“, „Plattformtreffen“, „Jour fixe“ u.ä.) präsent. Ressourcen vor Ort definieren und aktivieren: An jedem Standort gibt es Lehrer/innen, freiwillige Helfer/innen und Schüler/innen mit zusätzlichen Kompetenzen aufgrund unterschiedlicher Ausbildungen (z.B. Schülerberater/innen, Mediator/inn/en, Supervisor/inn/en, Psychotherapeut/inn/en, Absolvent/inn/en verschiedener Ausbildungsgänge, „Peers“): Diese Kompetenzen müssen sichtbar gemacht und jenen Personen die Möglichkeit geboten werden, diese Kompetenzen auch einzubringen, z.B. durch das schulische Krisenteam. Die beste Hilfe ist jene, die unmittelbar am Schulstandort erfolgt! Wesentlich dabei, ist ein Klima der guten Kooperation und Teamfähigkeit, sodass auch Räume für die Beratung über schulinterne Probleme geschaffen werden können. Beiziehen von im Schulsystem beschäftigten Expert/inn/en: Beratungslehrer/innen, Schulärzt/innen, ambulante Lehrer/innen (z.B. Sprachheillehrer/innen, Stützlehrer/innen), Schulpsycholog/inn/en, ÖZPGS_Psycholog/innen, Mitarbeiter/innen des Lehrerberatungszentrums und andere. Die Zusammenarbeit mit Expert/innen bedingt Vertrauen, Bekanntheit und die verlässliche Einschätzung, was der jeweils andere zu leisten im Stande ist. Je öfter man kooperiert und zwar dann, wenn eigene Ressourcen nicht mehr greifen, desto effzienter ist die Problemlösung. Kooperation muss unkompliziert, niederschwellig und ohne Angst möglich sein. Mittelfristig wäre ein Verbund von Schulen in einer bestimmten Region anzudenken, der über eigene Ressourcen verfügt, wie z.B. Schulsozialarbeiter/innen. Kooperation mit Expert/inn/en außerhalb des Schulsystems: Wenn notwendig, ist die Zusammenarbeit mit Expert/inn/en außerhalb des Schulsystems, z.B. Sozialarbeiter/inne/n, Jugendcoaches, niedergelassenen Psycholog/inn/en und Psychotherapeut/inn/en oder Ärzt/inn/en/ Kliniken angebracht. Diese Kooperation bedingt das Wissen über verschiedene Einrichtungen sowie die Fähigkeit, die Schnittstelle zwischen schulinternen und schulexternen Expert/inn/en bestmöglich zu gestalten, damit der Informationsfluss zwischen den Helfersystemen optimal läuft. Für diese Schnittstellenarbeit zwischen den Helfersystemen (die unterschiedliche Kulturen aufweisen), muss in der Schule jemand verantwortlich sein. Dies hätte zur Folge, dass Dienstleistungsangebote z.B. die der Jugendwohlfahrt, bekannt werden und diese für die Schule auch nutzbar gemacht werden können.

3 Betreuungspersonal § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 71/2004, i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 67/2014, sieht die bedarfsgerechte Bereitstellung von Betreuungspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung vor. Für die Beistellung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Die Gemeinde kann das Betreuungspersonal entweder selbst anstellen oder sich eines Vereins bedienen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik und des jeweiligen Schulerhalters.

4 BHG §7 Erziehung und Schulbildung
Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dazu zählen insbesondere Kosten für die Frühförderung, heilpädagogischen Kindergärten und heilpädagogischen Horte sowie Schulen. Schulassistenz (Antrag über Referat für Sozialwesen und Jugendwohlfahrt der BH): Tägliche Begleitung des Kindes im schulischen Alltag Hilfestellungen bei der Pflege Mit dem Kind gemeinsam lernen Begleitung während der Pause Zusammenarbeit mit den LehrerInnen: für das Kind und seine aktive Beteiligung am Schulalltag

5 Schulpsychologie Schulsystembezogene Aufgaben
Information der Öffentlichkeit über relevante psychologische Erkenntnisse sowie über die Serviceangebote der Schulpsychologie Mitwirkung bei der Vernetzung inner- und außerschulischer Unterstützungsangebote Förderung der Kooperation im Bereich Schule Sprechtage an Schulen Unterstützung von Schulen im Krisenmanagement Mitwirkung bei Auswahlverfahren zur Schulleiterbestellung Unterstützung bei der Schulentwicklung Klassen-/Gruppeninterventionen zur Erhebung und bei Bedarf Verbesserung des Klassenklimas, zur Prävention und Intervention bei Konflikten, Mobbing und Gewalt in der Klasse Beratung und Coaching von Lehrern Mitwirkung bei der Planung und Koordination von Aus-, Weiter- und Fortbildungsangeboten im Schulsystem

6 Schulpsychologie Einzelfallbezogene Aufgaben
Psychologische Beratung von Schülern, Eltern und Lehrern im Fragen- und Problembereich Schule, bei Bedarf unter Anwendung diagnostischer Verfahren Psychologische Behandlung und Begleitung von Schülern und / oder Eltern zur Persönlichkeitsförderung und Bewältigung emotionaler Krisen-situationen Gutachtertätigkeit in Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufhebung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Einschätzung der Schulbereitschaft

7 Sonderpädagogischer Förderbedarf
Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 liegt vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß §15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist. Daraus ergibt sich, dass sonderpädagogischer Förderbedarf auf eine festgestellte physische oder psychische Behinderung einer Schülerin bzw. eines Schülers zurückzuführen sein muss. Das heißt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung gegeben sein muss. Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf!

8 Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8. (1) Der Landesschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen. (2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden. (3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden. (3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013) § 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist. (2) Der Landesschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann. (3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen. § 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen.

9 Abgrenzung Lernbeeinträchtigung - Lernbehinderung
Bei Schülerinnen und Schüler, die ohne Vorliegen einschlägiger medizinischer oder psychischer Hinweise auf eine Behinderung in die Volksschule aufgenommen werden, ist bei Beeinträchtigungen des Lernens zwischen Schülerinnen und Schülern mit Lernschwächen und solchen mit Lernbehinderung zu unterscheiden. Um diesbezüglich eine Abklärung zu erreichen, ist nach einem ausreichenden Beobachtungszeitraum und der Ausschöpfung aller grundschulspezifischen Fördermaßnahmen ein sorgfältiges förderdiagnostisches Vorgehen erforderlich. Im Rahmen einer umfassenden Kind – Umwelt - Analyse ist zu prüfen, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung begründet werden kann. "Förderdiagnostisches Vorgehen muss sich unmittelbar an den Bedürfnissen des Kindes als Person in seiner Gesamtsituation orientieren. Förderdiagnostik beurteilt und beeinflusst langfristig Lern- und Erziehungsprozesse; "Um die Gesamtheit des Lern- und Entwicklungsstandes sowie Persönlichkeits- und Sozialisationsparameter zu erfassen, ist eine umfassende Kind-Umfeld-Analyse (Sander 1993) durchzuführen, in der zumindest die Bereiche Wahrnehmung, Sprache und Kommunikationsfähigkeit, Kognition, Lernentwicklung und Lernstand, das sozial emotionale Verhalten, das Selbstkonzept, das Lern- und Arbeitsverhalten, die außerschulischen und schulischen Lebensbedingungen sowie der körperliche und motorische Entwicklungsstand näher betrachtet werden müssen. Leitmedium für die Ermittlung dieser Profile ist die strukturierte Beobachtung unter Maßgabe der Orientierung an didaktischen Strukturen und Entwicklungsskalen."  Sofern Lernbeeinträchtigungen bei Schülerinnen und Schülern mit anderen Erstsprachen als Deutsch auftreten, ist zuerst die Ursache für die auftretenden Lernschwierigkeiten zu klären. Nach Möglichkeit sollten dabei qualifizierte Personen, welche die Muttersprache des Kindes sprechen, beigezogen werden. Das bloße Nichtbeherrschen der Unterrichtssprache darf keinesfalls als Kriterium für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs herangezogen werden. Für diese Schülerinnen und Schüler sind die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die entsprechenden Fördermaßnahmen (Sprachförderkurse für außerordentliche Schülerinnen und Schüler; Deutsch-als-Zweitsprache-Unterricht gemäß Lehrplan für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen) durchzuführen.

10 SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF
   An Stelle des Verfahrens zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit tritt ein bescheidmäßiges Verfahren zur Feststellung des " Sonderpädagogischen Förderbedarfs".  Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 liegt vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß §15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist. Daraus ergibt sich, dass sonderpädagogischer Förderbedarf auf eine festgestellte physische oder psychische Behinderung einer Schülerin bzw. eines Schülers zurückzuführen sein muss. Das heißt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung gegeben sein muss. Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen daher keinen sonderpädagogischen Förderbedarf! Danach könnte gesagt werden, dass ein Kind dem Unterricht nicht zu folgen vermag, wenn: seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen der lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen nicht ausreichen -auf Grund von Sinnes- oder Körperbehinderungen unterrichtlich relevante Informationen nicht aufgenommen werden können


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