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Qualifikation und Aufgabe

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Präsentation zum Thema: "Qualifikation und Aufgabe"—  Präsentation transkript:

1 Qualifikation und Aufgabe
§ 87b Abs. 3 SGB XI Qualifikation und Aufgabe powered by Semmler Media

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Alltagsbegleiter Ein Alltagsbegleiter oder Betreuungsassistent (in der Betreuungskräfte-Richtlinie als „zusätzliche Betreuungskraft“ und ansonsten mitunter auch als „Präsenzkraft“ bezeichnet) ist in der Betreuung von pflegebedürftigen Menschen in Pflegeeinrichtungen beschäftigt. Dieser umfassende Bezug auf alle in voll- und teilstationären Einrichtungen lebende Pflegebedürftige wurde in Deutschland mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2015 gültig. Vorher kamen ausschließlich Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in den Genuss der zusätzlichen Betreuungsleistungen. Nicht zu verwechseln ist er mit dem Gesundheits- und Pflegeassistenten. powered by Semmler Media

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Geschichte Der Beruf existiert seit der deutschen Pflegereform des Jahres 2008. Durch die Schaffung von Alltagsbegleitern versprach sich die damalige Gesundheits-ministerin Ulla Schmidt eine Linderung des zunehmenden Personalmangels in der Altenpflege und eine Verbesserung der Betreuung stationär Pflegebedürftiger durch zusätzliche Kräfte. Kritiker hingegen befürchteten Probleme durch eine zu geringe Qualifikation und niedrige Bezahlung. powered by Semmler Media

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Geschichte Bisher hat die Pflegekasse jeweils eine zusätzliche Betreuungskraft pro 24 demenziell erkrankte Heimbewohner finanziert, künftig sollen es 20 Bewohner pro Betreuungskraft sein. Damit stehen die Angebote (Vorlesen, Spaziergänge, Gespräche, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Gartenarbeit usw) allen pflegebedürftigen Heimbewohnern offen. powered by Semmler Media

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Zur Betreuung und Aktivierung kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Betreuungs- und Aktivierungsangebote orientieren sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Biographie, gegebenenfalls einschließlich des Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext. powered by Semmler Media

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Es werden zur qualitativen Verbesserung und Ergänzung des nach rahmenvertraglichen Bestimmungen und einrichtungsindividuellen Vereinbarungen bestehenden Angebotes der Sozialen Betreuung beispielsweise folgende Betreuungsleistungen angeboten: powered by Semmler Media

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Malen und basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Haustiere füttern und pflegen, Kochen und backen, Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern, Musik hören, musizieren, singen, Brett- und Kartenspiele, Spaziergänge und Ausflüge, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe, Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen Gottesdiensten, und Friedhöfen, Lesen und Vorlesen, Fotoalben anschauen. powered by Semmler Media

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Aufgrund der Neuregelungen des Pflege- Neuausrichtungs-Gesetzes erfolgte am 6. Mai eine Anpassung der Richtlinien. Auf der Grundlage der Neuregelungen des 1. Pflegestärkungsgesetzes in § 87b SGB XI hat der GKV-Spitzenverband der Pflegekassen die Richtlinien angepasst und die geänderte Fassung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse am 9. Dezember 2014 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Richtlinien mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 mit Maßgaben genehmigt. powered by Semmler Media

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Präambel Mit der Zahlung von leistungsgerechten Zuschlägen zu den Pflegesätzen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen werden den stationären Pflegeeinrichtungen finanzielle Grundlagen gegeben, eine bessere Betreuung für die Anspruchsberechtigten organisieren, die darauf abzielen, die Anspruchsberechtigten bei ihren alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhöhen. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige und Versicherte, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. powered by Semmler Media

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Präambel Damit sind Versicherte mit demenzbedingten Fähigkeits- störungen, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, die in der Regel einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben, ebenso einbezogen wie Versicherte mit körperlichen Beeinträchtigungen. Mit der Zahlung des Vergütungszuschlages an die stationäre Pflegeeinrichtung hat der Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung. Zu den stationären Pflegeeinrichtungen gehören vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Einrichtungen der Kurzzeitpflege) sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege). powered by Semmler Media

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§ 1 Zielsetzung Diese Richtlinien regeln die Aufgaben und Qualifikationen von zusätzlich in stationären Pflegeeinrichtungen einzusetzenden Betreuungs- kräften im Rahmen des § 87b SGB XI, damit diese in enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams die Betreuungs- und Lebensqualität von Anspruchsberechtigten in stationären Pflegeeinrichtungen verbessern. Ihnen soll durch mehr Zuwendung, zusätzliche Betreuung und Aktivierung eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden. powered by Semmler Media

12 § 2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der Betreuungskräfte
Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die Anspruchsberechtigten betreuen und aktivieren. Es kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. powered by Semmler Media

13 § 2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der Betreuungskräfte
Die Betreuungskräfte sollen den Anspruchsberechtigten für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln. Angebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie orientieren , ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext. powered by Semmler Media

14 § 2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der Betreuungskräfte
Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument. Die persönliche Situation des Anspruchsberechtigten, z. B. Bettlägerigkeit, und seine konkrete sozial-emotionale Bedürfnislage kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern. powered by Semmler Media

15 § 2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der Betreuungskräfte
Die soziale Betreuung der Anspruchsberechtigten gehört zum Leistungsumfang der stationären Pflegeeinrichtungen. § 87b SGB XI ermöglicht es, die Betreuung und Aktivierung der Anspruchsberechtigten in einem definierten Umfang quantitativ zu verbessern. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Tätigkeit der zusätzlichen Betreuungskräfte eng mit der Arbeit der Pflegekräfte und des sonstigen Personals in den stationären Pflegeeinrichtungen zu koordinieren, damit keine Versorgungsbrüche entstehen. powered by Semmler Media

16 § 2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der Betreuungskräfte
Zu den Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei der Durchführung ihrer Betreuungs- und Aktivierungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen nicht regelmäßig in grund- und behandlungs- pflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. powered by Semmler Media

17 § 2 Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der Betreuungskräfte
Maßnahmen der Behandlungspflege bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. powered by Semmler Media

18 § 3 Anforderungen an die Betreuungskräfte
Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen ausüben möchten, sind insbesondere eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen, soziale Kompetenz und kommunikative Fähigkeiten, Beobachtungsgabe und Wahrnehmungsfähigkeit, Empathiefähigkeit und Beziehungsfähigkeit, die Bereitschaft und Fähigkeit zu nonverbaler Kommunikation, Phantasie, Kreativität und Flexibilität, powered by Semmler Media

19 § 3 Anforderungen an die Betreuungskräfte
Gelassenheit im Umgang mit verhaltensbedingten Besonderheiten infolge von körperlichen, demenziellen und psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen, psychische Stabilität, Fähigkeit zur Reflexion des eigenen Handelns, Fähigkeit sich abzugrenzen, Fähigkeit zur würdevollen Begleitung und Anleitung von einzelnen oder mehreren Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit. powered by Semmler Media

20 § 4 Qualifikation der Betreuungskräfte
Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflege-einrichtungen höhere Anforderungen an die Belastbarkeit als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. powered by Semmler Media

21 § 4 Qualifikation der Betreuungskräfte
Es sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen: das Orientierungspraktikum, die Qualifizierungsmaßnahme, regelmäßige Fortbildungen. powered by Semmler Media

22 § 4 Qualifikation der Betreuungskräfte
Das Orientierungspraktikum in einer vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden und ist vor der Qualifizierungs- maßnahme durchzuführen. Damit ist die Zielsetzung verbunden, erste Eindrücke über die Arbeit mit betreuungs-bedürftigen Menschen zu bekommen und das Interesse und die Eignung für eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich selbst zu prüfen. powered by Semmler Media

23 § 4 Qualifikation der Betreuungskräfte
Die Qualifizierungsmaßnahme besteht aus drei Modulen Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum. Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis eingeschlossen ist. powered by Semmler Media

24 § 5 Anrechnung erworbener Qualifikationen
Soweit die Qualifikationsanforderungen vollständig oder teilweise in einer Berufsausbildung, bei der Berufsausübung oder in Fortbildungsmaßnahmen nachweislich erworben wurden, gelten diese als erfüllt. bei examinierten Altenpflegerinnen und Altenpflegern examinierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen Gesundheits- und Krankenpflegern Pflegefachkräften gelten die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich als erfüllt. powered by Semmler Media

25 § 5 Anrechnung erworbener Qualifikationen
Sofern Betreuungskräfte auf der Grundlage früherer Fassungen der Betreuungskräfte-Richtlinie qualifiziert sind, gelten die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 3 als erfüllt. powered by Semmler Media

26 § 6 Übergangsregelungen
Personen, die Erfahrungen erworben haben in der Betreuung von Pflegebedürftigen in einer ehrenamtlichen Tätigkeit, in einem freiwilligen sozialen Jahr, im Zivildienst, im Bundesfreiwilligendienst oder in einer sonstigen Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung und powered by Semmler Media

27 § 6 Übergangsregelungen
eine Schulung nachweisen zu den Grundkenntnisse der Kommunikation und Interaktion im Umgang mit Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen im Umfang von mindestens 30 Unterrichts-stunden, können als zusätzliche Betreuungskräfte beschäftigt werden, wenn sie powered by Semmler Media

28 § 6 Übergangsregelungen
die im § 4 Abs. 3 in den Modulen 1 und 3 beschriebenen Qualifikationen bis 30. September 2015 abschließen werden und bis zum Abschluss der Qualifizierungs-maßnahmen durch erfahrene Pflegefachkräfte bei der Ausübung der Betreuungstätigkeit eng angeleitet und begleitet werden. powered by Semmler Media

29 § 6 Übergangsregelungen
Im Übergangszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 können auch Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Inhalte sich an der Betreuungskräfte-Richtlinie in der Fassung vom 6. Mai 2013 orientieren. powered by Semmler Media

30 § 7 Inkrafttreten der Richtlinien
Diese Richtlinien treten mit der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit am 1. Januar 2015 in Kraft. powered by Semmler Media

31 Änderungen in den Leistungsbeträgen ab 01.01.2015
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Änderungen 2015 Ab 2015 werden Pflegegeld*- und Sachleistungs- ansprüche dynamisiert. Die Kostensteigerungen bei den Pflegeanbietern sollen regelmäßig geprüft und (teilweise) ausgeglichen werden. Erhöht werden 2015 die Leistungen für die Verhinderungspflege: von 1550 € (für 4 Wochen) auf 1612 € (für 6 Wochen). Der Erstattungsanspruch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel* wird erhöht: von monatlich 31 € auf 40 €. Außerdem werden die Regelungen zur Familienpflegezeit ausgeweitet. powered by Semmler Media

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Dynamisierung Ab 2015 werden die Zahlungen der Pflegekassen für viele Leistungen wieder erhöht. Das soll die Kostensteigerungen ausgleichen, die Pflegeanbieter zu finanzieren haben – also verhindern, dass immer weniger Pflege aus den Pauschalbeträgen der Pflegekassen zu finanzieren ist. Heinz Rothgang weist nach, dass zwischen 1995 und die Kosten für die stationäre Versorgung durchschnittlich um mehr als 20 %, die Zahlungen der Pflegekassen aber nur um etwa 10 % gestiegen sind. Die Erhöhungen fallen also viel zu gering aus - was bedeutet, dass mehr und mehr Pflegebedürftige auf Sozialhilfe angewiesen sind. powered by Semmler Media

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Tariflöhne Ab 1. Januar 2015 können die Pflegeeinrichtungen bei Vergütungsverhandlungen darauf bestehen, dass die Entlohnung der Beschäftigten nach TVöD*, BAT-KF*, AVR* und ähnlichen Tarifwerken zu 100 % refinanziert wird. Dabei wird den Kostenträgern das Recht eingeräumt „Nachweise zu verlangen, dass die finanziellen Mittel auch tatsächlich bei den Beschäftigten“ ankommen. Zusammen mit den Mindestlohnbestimmungen sollte dies dazu führen, dass die Träger den Kostendruck kaum noch auf die Mitarbeitenden abwälzen können. powered by Semmler Media

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36 Mehr Zeit für Angehörige!?
Ab 2015 werden die Regelungen zu den Familienpflegezeiten geändert. Pflegezeit meint die Freistellung der Angestellten von der Arbeit, damit sie nahe Angehörige pflegen können. Als nahe Angehörige gelten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. powered by Semmler Media

37 Mehr Zeit für Angehörige!?
Im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) werden verschiedene Formen der Arbeitsbefreiung unterschieden. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung meint die Arbeitsbefreiung bis zu 10 Tagen, um „in einer akut aufgetretenen Pflegesituation“ pflegen und/oder die Pflege organisieren zu können. Arbeitgeber können eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Pflege verlangen. Ab 2015 gibt es dafür unter Umständen Lohnausgleich. powered by Semmler Media

38 Mehr Zeit für Angehörige!?
Als Pflegezeit wird auch die geplante Befreiung von der Arbeit bis zu 24 Monaten bezeichnet. Es kann in dieser Phase auch Teilzeit gearbeitet werden. Es gibt Möglichkeiten dies mit Steuergeldern bezuschussen zu lassen. Für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase von bis zu drei Monaten, wurde ein Rechtsanspruch ab geschaffen. powered by Semmler Media

39 Mehr Zeit für Angehörige!?
Besonderer Kündigungsschutz gilt meist vom Tag der Ankündigung bis zum letzten Tag der Arbeitsbefreiung. Manche dieser Regelungen gelten nur für Betriebe mit mehr als 15 oder mehr als 25 Angestellten. powered by Semmler Media

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Und sonst noch ... Die Verrechnung der Ansprüche für teilstationäre Versorgung mit der Verhinderungspflege wurde verändert, so dass findige Pflegedienstleitungen mehr als vorher heraus kitzeln können. powered by Semmler Media

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Und sonst noch ... Die Pflegeversicherung kennt auch Leistungen für wohnumfeldverbesserende Maßnahmen, was zum Beispiel einen Badumbau, einen fest eingebauten Patientenlifter, Zuschüsse zu Umzugskosten oder eine Rampe zur Terrasse betreffen kann. Satte 2557 € gibt‘s ab 2015 bis zu 4000 € pro Maßnahme. Auch hier steckt die Tücke im Detail. powered by Semmler Media

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Und sonst noch ... Über die Arbeit der zusätzlichen Betreuungs-kräfte in Altenheimen gibt es überwiegend positive Berichte. Sie dürfen ab 2015 nicht nur BewohnerInnen mit eingeschränkter Alltagskompetenz unterstützen, sondern alle Pflegebedürftigen. Außerdem wird der Berechnungsschlüssel verbessert: es wird nicht mehr eine Stelle pro 24, sondern eine Stelle pro 20 BewohnerInnen finanziert. Es bleibt dabei, dass diese Betreuungskräfte in der Regel in einer 6-wöchigen Weiterbildung qualifiziert werden. powered by Semmler Media

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Und sonst noch ... Schon vor Einführung des § 87b gab es in Altenheimen Personal für die „soziale Betreuung“. Das sind in der Regel Fachkräfte, oft mit einem Studium der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik. Die Entlohnung der Fachkräfte kann über die Pflegesätze refinanziert werden. Mit der Pflegereform 2015 verschärft sich das Problem, die „soziale Betreuung“ durch Fachpersonal von den „zusätzlichen Betreuungsleistungen“ zu unterscheiden. Es steht zu befürchten, dass Kassen und Sozialhilfeträger in den Pflegesatzverhandlungen die neuen Spielräume zuungunsten qualifizierter Kräfte auslegen werden. powered by Semmler Media

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Und sonst noch ... Schon länger gibt es für Menschen in der häuslichen Versorgung, denen die erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (PEA) bescheinigt wurde, den Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI). Für 100/200 € (ab /208 €) monatlich können Betreuungskräfte von anerkannten Pflegediensten engagiert werden, um Pflegebedürftige zu unterstützen oder pflegende Angehörige zu entlasten. Ab 2015 wird der Katalog der Dienstleistungen, die als zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b abgerechnet werden können, erweitert. Neu ist auch, dass ab 2015 alle Menschen Anspruch auf diese Leistungen haben, denen mindestens die Pflegestufe I zugestanden wurde. powered by Semmler Media

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Und sonst noch ... Die Arbeiterwohlfahrt warnt davor, „dass diese Leistungen ein Einfallstor zur Schaffung von Niedriglohnbereichen unterhalb des Pflegemindestlohns sowie für prekäre Beschäftigungsverhältnisse insbesondere von Frauen darstellen können. Darüber hinaus ist bisher unklar, wie die Qualität der Leistungsangebote sichergestellt werden kann.“ In diese Richtung weisen auch Äußerungen von Ulrich Dietz (Bundesgesundheitsministerium). powered by Semmler Media

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Und sonst noch ... Er berichtet, künftig könne die Hälfte des Budgets für ambulante Sachleistungen für „niedrigschwellige Angebote“ verwendet werden. Es sei vorgesehen, dass Laien durch die Pflegekassen geschult werden sollten um dann als Alltagsbegleiter tätig werden und über die Pflegekassen finanziert zu werden. Realistisch können für die hundert Euro etwa drei Betreuungsstunden „gebucht“ werden. Viel ist das nicht, könnte aber zum Beispiel helfen, einen Arztbesuch zu organisieren, damit auch die Angehörigen gesund bleiben. powered by Semmler Media

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Und sonst noch ... Während dieses Reformprojekt entstand, gab es viele Diskussionsbeiträge zum Thema Pflegevorsorgefonds. 0,1 % der kommenden Beitragserhöhung sollen auf die hohe Kante gelegt werden, um die Kosten des demographischen Wandels ab 2035 abzumildern. Prof. Heinz Rothgang (Universität Bremen) kritisiert dieses Vorhaben als Symbolpolitik. Ob Geld, das ab 2015 angespart wird, 20 Jahre später für die heute beschlossene Verwendung zur Verfügung stehen wird, darf bezweifelt werden. Ähnliche Projekte wurden in früheren Jahren gestartet. powered by Semmler Media

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Und sonst noch ... In einem Bericht der Deutschen Bundesbank, die das Sondervermögen verwalten soll, findet sich dazu ein Kommentar: „Nicht zuletzt die aktuelle Erfahrung zeigt, dass Rücklagen bei den Sozialversicherungen offenbar Begehrlichkeiten entweder in Richtung höherer Leistungsausgaben oder auch zur Finanzierung von Projekten des Bundes wecken. […]“ powered by Semmler Media

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Was fehlt ... Seit vielen Jahren wird in Fachkreisen unter der Überschrift Pflege im Quartier die Stärkung dorf- oder stadtteilbezogener Unterstützung für Pflegebedürftige diskutiert. Es wird kritisiert, dass in diesem Bereich von der Pflegereform 2015 nichts verbessert wurde. powered by Semmler Media

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Was fehlt ... Man vermisst insbesondere Maßnahmen zur besseren rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten ehrenamtlicher Pflege, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Selbstverwaltung im SGB XI insbesondere zur Unterstützung der Betroffenenvertretung (§ 140 f SGB V) ...“ powered by Semmler Media

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Ausblick Die Mitglieder der Bundesregierung haben sehr viel Ihrer Glaubwürdigkeit in die Waagschale geworfen, um die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs noch mal aufzuschieben. Die soll 2017, vor der nächsten Bundestagswahl, in Kraft treten. In zwei Jahren kommt also die nächste Reform der Pflegeversicherung. Derzeit läuft eine weitere wissenschaftlich begleitete Studie zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff: rund Pflegebedürftige werden dabei sowohl nach bisherigem als auch nach geplantem, neuen Recht begutachtet. Die Ergebnisse dieser Erprobung sollen „Anfang 2015“ vorliegen. powered by Semmler Media

52 PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ
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53 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

54 ANSPRÜCHE AUF PFLEGESACHLEISTUNGEN FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

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PFLEGEHILFSMITTEL powered by Semmler Media

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PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND powered by Semmler Media

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PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. powered by Semmler Media

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PFLEGE BEI VERHINDERUNG EINER PFLEGEPERSON DURCH PERSONEN, DIE KEINE NAHEN ANGEHÖRIGEN SIND Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. powered by Semmler Media

59 TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE
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60 TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN DER TAGES-/NACHTPFLEGE
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung /dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. powered by Semmler Media

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KURZZEITPFLEGE powered by Semmler Media

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KURZZEITPFLEGE Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. powered by Semmler Media

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KURZZEITPFLEGE Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungs-pflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeit-pflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruch-nahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. powered by Semmler Media

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ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE IN AMBULANT BETREUTEN WOHNGRUPPEN Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. powered by Semmler Media

65 WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN
Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohn- Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in der selben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. powered by Semmler Media

66 LEISTUNGEN BEI VOLLSTATIONÄRER PFLEGE

67 LEISTUNGEN BEI VOLLSTATIONÄRER PFLEGE
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. powered by Semmler Media

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PFLEGE IN VOLLSTATIONÄREN EINRICHTUNGEN DER HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt. powered by Semmler Media

69 ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN
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70 ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN
Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. powered by Semmler Media

71 ZUSÄTZLICHE BETREUUNGS- UND ENTLASTUNGSLEISTUNGEN
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag maximal aber die Hälfte des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. powered by Semmler Media


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