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Veröffentlicht von:Heinz Lichtenberg Geändert vor über 10 Jahren
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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Berlin, 23.10.2007)
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Vereinte Nationen und Menschenrechte è wesentliche Aufgabenfelder der VN: Friedenssicherung Menschenrechtsschutz Entwicklung und Umwelt è Charta der VN: „Achtung vor den Menschenrechten fördern und festigen“ è siehe auch regionaler Schutz Europa: EMRK, ESC auch in Amerika, Afrika
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Begriff „Menschenrecht“ è keine allgemeingültige Definition z. B. „jedem Menschen sind angeborene und unveräußerliche Rechte zu eigen, die unabhängig von Kriterien, wie Alter, Geschlecht oder Herkunft besonderen Schutz verlangen“ è Entwicklung: erste Generation – Abwehrrechte des Einzelnen (z. B. Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit) zweite Generation – Teilhaberechte des Einzelnen (z. B. Recht auf Arbeit, das Recht auf Gesundheit) dritte Generation – kollektive Rechte (z. B. Recht auf Entwicklung, Recht auf den Schutz der Umwelt)
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Vereinte Nationen und Behindertenthematik è Weltaktionsprogramm von 1982, erstmalig rechte-basierter Ansatz è Rahmenbestimmungen (Standard Rules) von 1993, 22 Empfehlungen für viele Lebensbereiche è Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006, tritt mit der 20. Ratifikation in Kraft erstes spezifisches Rechtsinstrument
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Aufbau des Übereinkommens è Präambel nicht bindend, kann zur Auslegung herangezogen werden è Allgemeiner Teil Vorschriften, die vor „die Klammer“ gezogen sind è Besonderer Teil Beschreibung der konkreten Rechte + Umfeldmaßnahmen è Verfahren Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens
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Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7) è Zweck Gleichberechtigung, keine neuen Recht Konzept „behinderte Menschen“, siehe dazu auch Präambel e) è Begriffsbestimmungen Definitionen è Grundsätze Nichtdiskriminierung
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Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7) è Verpflichtungen anerkennen, schützen, verwirklichen (progressive Realisierung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller Rechte) è Verbot der Diskriminierung positive Diskriminierung gestattet è Behinderte Frauen und Kinder sog. doppelgleisige Methode
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Besonderer Teil (Art. 8 - 30) è Grundsatz Konkretisierung verbriefter Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen è Vorbildkonventionen Trias -> AEMR, Zivilpakt und Sozialpakt Frauenrechtskonvention, Kinderrechtskonvention è Überschriften erstmalig im menschenrechtlichen Vertrag der VN nicht bindend, dienen der Verständlichkeit und Auslegung
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Besonderer Teil (Art. 8 - 30) è Art. 8: Bewusstseinsbildung positives Verständnis von Behinderung è Art. 9: Zugänglichkeit infrastrukturelle Maßnahmen è Art. 11: Gefahrensituation Maßnahmen für besonders gefährdete Personengruppe è Art. 13: Zugang zur Justiz è Art. 20: Persönliche Mobilität è Art. 26: Habilitation und Rehabilitation
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Besonderer Teil (Art. 8 - 30) è Art. 10 Recht auf Leben è Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht è Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person è Art. 15 Freiheit von Folter è Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch è Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der Person
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Besonderer Teil (Art. 8 - 30) è Art. 18 Freizügigkeit + Staatsangehörigkeit è Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gesellschaft è Art. 21 Recht der freien Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen è Art. 22 Achtung der Privatsphäre è Art. 23 Achtung der Wohnung und Familie è Art. 24 Bildung
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Besonderer Teil (Art. 10, 12 - 30) è Art. 25 Gesundheit è Art. 27 Arbeit und Beschäftigung è Art. 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz è Art. 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben è Art: 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
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Verfahrensregeln für die Umsetzung è Art. 31: Statistik und Datensammlung für Erarbeitung politischer Konzepte und die Beurteilung der Umsetzung für Identifikationen von Hindernissen für die Rechtsausübung è Art. 32: Internationale Zusammenarbeit vorrangig BMZ und GTZ Politikpapier des BMZ zu Behinderung und Entwicklung
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Verfahrensregeln für die Umsetzung è Art. 33: Durchführung und Überwachung staatliche Anlaufstelle(n) staatlicher Koordinierungsmechanismus unabhängige Stelle Einbeziehung der Verbände in den Prozess è Art. 35: Berichte der Vertragsstaaten Bericht über die Erfüllung der Vertragspflichten erster Bericht zwei Jahre nach Inkrafttreten danach alle vier Jahre oder auf Anforderung
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Der Vertragsausschuss è Mitglieder zwölf bzw. achtzehn Sachverständige Verbände sollen bei Vorschlägen einbezogen werden Wahl für grundsätzlich vier Jahre è Sitz Genf è Wahl auf der Vertragsstaatenkonferenz erste Wahl 6 Monate nach Inkrafttreten (mit 20. Ratifikation)
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Der Vertragsausschuss è Prüfung der Staatenberichte Vorschläge und Empfehlungen für Vertragsstaat verzögerte Vorlage des Berichts – Prüfung aufgrund vorliegender Informationen möglich è Zusammenarbeit mit VN-Organen Kooperation Aktuelle Diskussion, die verschiedenen Berichtsmechanismen zu vereinfachen è Fakultativprotokoll: Kompetenzerweiterung
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Fakultativprotokoll è Individualbeschwerde Beschwerden von einzelnen oder mehreren Personen Prüfung Zulässigkeit z.B. innerstaatlicher Rechtsweg erschöpft? Prüfung Begründetheit Vorschläge und Empfehlungen è Untersuchungen bei Angaben über schwerwiegende oder systematische Vertragsverletzungen Staatenbesuche möglich Bemerkungen und Empfehlungen möglich
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Verfahrensstand è Unterzeichnung 30. März 2007 auf der Grundlage eines Kabinettbeschlusses è Übersetzung verbindliche Wortlaute: die sechs Amtssprachen der VN amtliche deutsche Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz erarbeitet è Ratifikation Vertragsgesetz des Deutschen Bundestages Zustimmung aller Bundesländer
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Europäische Gemeinschaft è Unterzeichnung am 30. März 2007 erstmalige Zeichnung einer Menschenrechtsvertrages wirkt im Umfang der Zuständigkeit der EG („gemischter Vertrag“) è Bestätigung durch den Rat erforderlich KOM plant Anfang 2008 einen Beschlussentwurf vorzulegen è weiteres Vorgehen KOM prüft erforderliche Umsetzungsschritte hochrangige Gruppe Begleitung und Koordinierung
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