Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Berlin, 23.10.2007)

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Berlin, 23.10.2007)"—  Präsentation transkript:

1 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Berlin, 23.10.2007)

2 Vereinte Nationen und Menschenrechte è wesentliche Aufgabenfelder der VN:  Friedenssicherung  Menschenrechtsschutz  Entwicklung und Umwelt è Charta der VN:  „Achtung vor den Menschenrechten fördern und festigen“ è siehe auch regionaler Schutz  Europa: EMRK, ESC  auch in Amerika, Afrika

3 Begriff „Menschenrecht“ è keine allgemeingültige Definition  z. B. „jedem Menschen sind angeborene und unveräußerliche Rechte zu eigen, die unabhängig von Kriterien, wie Alter, Geschlecht oder Herkunft besonderen Schutz verlangen“ è Entwicklung:  erste Generation – Abwehrrechte des Einzelnen (z. B. Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit)  zweite Generation – Teilhaberechte des Einzelnen (z. B. Recht auf Arbeit, das Recht auf Gesundheit)  dritte Generation – kollektive Rechte (z. B. Recht auf Entwicklung, Recht auf den Schutz der Umwelt)

4 Vereinte Nationen und Behindertenthematik è Weltaktionsprogramm  von 1982, erstmalig rechte-basierter Ansatz è Rahmenbestimmungen (Standard Rules)  von 1993, 22 Empfehlungen für viele Lebensbereiche è Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  von 2006, tritt mit der 20. Ratifikation in Kraft  erstes spezifisches Rechtsinstrument

5 Aufbau des Übereinkommens è Präambel  nicht bindend, kann zur Auslegung herangezogen werden è Allgemeiner Teil  Vorschriften, die vor „die Klammer“ gezogen sind è Besonderer Teil  Beschreibung der konkreten Rechte + Umfeldmaßnahmen è Verfahren  Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens

6 Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7) è Zweck  Gleichberechtigung, keine neuen Recht  Konzept „behinderte Menschen“, siehe dazu auch Präambel e) è Begriffsbestimmungen  Definitionen è Grundsätze  Nichtdiskriminierung

7 Allgemeiner Teil (Art. 1 – 7) è Verpflichtungen  anerkennen, schützen, verwirklichen (progressive Realisierung wirtschaftlicher, sozialer, kultureller Rechte) è Verbot der Diskriminierung  positive Diskriminierung gestattet è Behinderte Frauen und Kinder  sog. doppelgleisige Methode

8 Besonderer Teil (Art. 8 - 30) è Grundsatz  Konkretisierung verbriefter Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen è Vorbildkonventionen  Trias -> AEMR, Zivilpakt und Sozialpakt  Frauenrechtskonvention, Kinderrechtskonvention è Überschriften  erstmalig im menschenrechtlichen Vertrag der VN  nicht bindend, dienen der Verständlichkeit und Auslegung

9 Besonderer Teil (Art. 8 - 30) è Art. 8: Bewusstseinsbildung  positives Verständnis von Behinderung è Art. 9: Zugänglichkeit  infrastrukturelle Maßnahmen è Art. 11: Gefahrensituation  Maßnahmen für besonders gefährdete Personengruppe è Art. 13: Zugang zur Justiz è Art. 20: Persönliche Mobilität è Art. 26: Habilitation und Rehabilitation

10 Besonderer Teil (Art. 8 - 30) è Art. 10 Recht auf Leben è Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht è Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person è Art. 15 Freiheit von Folter è Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch è Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der Person

11 Besonderer Teil (Art. 8 - 30) è Art. 18 Freizügigkeit + Staatsangehörigkeit è Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gesellschaft è Art. 21 Recht der freien Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen è Art. 22 Achtung der Privatsphäre è Art. 23 Achtung der Wohnung und Familie è Art. 24 Bildung

12 Besonderer Teil (Art. 10, 12 - 30) è Art. 25 Gesundheit è Art. 27 Arbeit und Beschäftigung è Art. 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz è Art. 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben è Art: 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport

13 Verfahrensregeln für die Umsetzung è Art. 31: Statistik und Datensammlung  für Erarbeitung politischer Konzepte und die Beurteilung der Umsetzung  für Identifikationen von Hindernissen für die Rechtsausübung è Art. 32: Internationale Zusammenarbeit  vorrangig BMZ und GTZ  Politikpapier des BMZ zu Behinderung und Entwicklung

14 Verfahrensregeln für die Umsetzung è Art. 33: Durchführung und Überwachung  staatliche Anlaufstelle(n)  staatlicher Koordinierungsmechanismus  unabhängige Stelle  Einbeziehung der Verbände in den Prozess è Art. 35: Berichte der Vertragsstaaten  Bericht über die Erfüllung der Vertragspflichten  erster Bericht zwei Jahre nach Inkrafttreten  danach alle vier Jahre oder auf Anforderung

15 Der Vertragsausschuss è Mitglieder  zwölf bzw. achtzehn Sachverständige  Verbände sollen bei Vorschlägen einbezogen werden  Wahl für grundsätzlich vier Jahre è Sitz  Genf è Wahl auf der Vertragsstaatenkonferenz  erste Wahl 6 Monate nach Inkrafttreten (mit 20. Ratifikation)

16 Der Vertragsausschuss è Prüfung der Staatenberichte  Vorschläge und Empfehlungen für Vertragsstaat  verzögerte Vorlage des Berichts – Prüfung aufgrund vorliegender Informationen möglich è Zusammenarbeit mit VN-Organen  Kooperation  Aktuelle Diskussion, die verschiedenen Berichtsmechanismen zu vereinfachen è Fakultativprotokoll: Kompetenzerweiterung

17 Fakultativprotokoll è Individualbeschwerde  Beschwerden von einzelnen oder mehreren Personen  Prüfung Zulässigkeit  z.B. innerstaatlicher Rechtsweg erschöpft?  Prüfung Begründetheit  Vorschläge und Empfehlungen è Untersuchungen  bei Angaben über schwerwiegende oder systematische Vertragsverletzungen  Staatenbesuche möglich  Bemerkungen und Empfehlungen möglich

18 Verfahrensstand è Unterzeichnung  30. März 2007 auf der Grundlage eines Kabinettbeschlusses è Übersetzung  verbindliche Wortlaute: die sechs Amtssprachen der VN  amtliche deutsche Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz erarbeitet è Ratifikation  Vertragsgesetz des Deutschen Bundestages  Zustimmung aller Bundesländer

19 Europäische Gemeinschaft è Unterzeichnung am 30. März 2007  erstmalige Zeichnung einer Menschenrechtsvertrages  wirkt im Umfang der Zuständigkeit der EG („gemischter Vertrag“) è Bestätigung durch den Rat erforderlich  KOM plant Anfang 2008 einen Beschlussentwurf vorzulegen è weiteres Vorgehen  KOM prüft erforderliche Umsetzungsschritte  hochrangige Gruppe  Begleitung und Koordinierung


Herunterladen ppt "Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Berlin, 23.10.2007)"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen