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Mag. Dietmar PFARR, M.A.1 Die Europäisierung der österreichischen Sicherheitspolitik Regierungsprogramme im Vergleich Innsbruck 22. März 2007.

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2 Mag. Dietmar PFARR, M.A.1 Die Europäisierung der österreichischen Sicherheitspolitik Regierungsprogramme im Vergleich Innsbruck 22. März 2007

3 Mag. Dietmar PFARR, M.A.2 Agenda Ausgangssituation XIX. Legislaturperiode 1994-1995 XX. Legislaturperiode 1996-1999 XXI. Legislaturperiode 1999-2002 XXII. Legislaturperiode 2002-2006 XXIII. Legislaturperiode 2006-2010 POLITIK macht RECHT

4 Mag. Dietmar PFARR, M.A.3 Ausgangssituation Geschichtliche Entwicklung Neutralität Europäische Union Aufgabenbereich ÖBH Artikel 79 B-VG Heeresreform 1992

5 Mag. Dietmar PFARR, M.A.4 Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreich vom 26. Oktober 1955 Artikel I (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mittels aufrechterhalten und verteidigen. (2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

6 Mag. Dietmar PFARR, M.A.5 Europäische Union Artikel J.4 (1)Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte. (2)Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitischen Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen

7 Mag. Dietmar PFARR, M.A.6 Geschichtliche Entwicklung 17. Juli 1989 Überreichung Beitrittsgesuch 1. Februar 1993 Beginn Beitrittsverhandlungen 30. März 1994 Abschluss Beitrittsverhandlungen 12. Juni 1994 Volksabstimmung 1. Jänner 1995 Beitritt Österreichs zur EU

8 Mag. Dietmar PFARR, M.A.7 Artikel 79 B-VG (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten (2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt –1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt; 2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

9 Mag. Dietmar PFARR, M.A.8 Heeresreform 1992 Basierend auf den Erfahrungen des Einsatzes an der jugoslawischen Grenze im Juli 1991 Eckdaten Grenznahe Abwehr Rasch verfügbare Kräfte (10.000 Mann + 5.000 Miliz) Mobilmachungsrahmen 120.000 + 20% Reserve

10 Mag. Dietmar PFARR, M.A.9 XIX. Legislaturperiode 1994-1995 Regierungsprogramm Artikel 23f B-VG aufgrund GASP/Maastricht

11 Mag. Dietmar PFARR, M.A.10 Regierungsprogramm 1994 Kein eigener Punkt „Europa“ sondern Unterpunkt im Bereich Sicherheit –Zuständigkeitsfragen und politische Koordination in EU-Angelegenheiten Entscheidungen werden gemeinsam von BK und BMA wahrgenommen BMA gewährleistet vollen Informationsfluss

12 Mag. Dietmar PFARR, M.A.11 Artikel 23f B-VG 1995 (1)Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union mit. Dies schließt die Mitwirkung an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden.

13 Mag. Dietmar PFARR, M.A.12 XX. Legislaturperiode 1995-1999 Regierungsprogramm Heeresgliederung 1998 Europäische Union Artikel 23f B-VG aufgrund GASP/Amsterdam KSE-BVG

14 Mag. Dietmar PFARR, M.A.13 Regierungsprogramm 1996 Eigenes Kapitel „Österreich als EU-Mitglied“ –Vollberechtigte Teilnahme Österreichs an funktionsfähigen Sicherheitsstrukturen –Volle Mitwirkung an GASP –Prüfung aller sicherheitspolitischen Optionen, einschließlich der Frage einer Vollmitgliedschaft Österreichs in die WEU  gescheitert 1998 an der Option NATO-Beitritt Österreichs –KSE-BVG

15 Mag. Dietmar PFARR, M.A.14 Artikel V WEU Sollte eine der Hohen Vertragschließenden Teile das Ziel eines bewaffneten Angriffs in Europa werden, so werden ihm die anderen Hohen Vertragschließenden Teile im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung leisten

16 Mag. Dietmar PFARR, M.A.15 Artikel 5 NATO Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und zu erhalten.

17 Mag. Dietmar PFARR, M.A.16 Europäische Union Artikel J.4 (1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte. (2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitischen Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen Artikel 17 ( 1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eröffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

18 Mag. Dietmar PFARR, M.A.17 Europäische Union Artikel 17 (2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein

19 Mag. Dietmar PFARR, M.A.18 Heeresgliederung 1998 Mobilmachungsstärke 92.000 + 20% Reserve Reduktion der Führungsstruktur Eigenständiges Kdo IE

20 Mag. Dietmar PFARR, M.A.19 Artikel 23f B-VG (1)Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union aufgrund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen

21 Mag. Dietmar PFARR, M.A.20 KSE-BVG § 1 Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden: 1.Zur solidarischen Teilnahme an a) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der OSZE oder in Durchführung von Beschlüssen der EU im Rahmen der GASP b) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder c) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder d) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. A bis c genannten Zwecken 2. Zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG) Freiwilligkeit

22 Mag. Dietmar PFARR, M.A.21 XXI Legislaturperiode 1999-2002 Regierungsprogramm Experkom Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin Nationaler Sicherheitsrat

23 Mag. Dietmar PFARR, M.A.22 Regierungsprogramm 2000 (1) Keine Verfassungsmehrheit der BReg Vorbereitung der Umstellung auf ein Freiwilligenheer mit starker Milizkomponente Ausarbeitung einer neuen Sicherheitsdoktrin

24 Mag. Dietmar PFARR, M.A.23 Regierungsprogramm 2000 (2) Beistandsgarantie zwischen den EU-Staaten soll in den EU- Rechtsbestand übernommen und auch für Österreich wirksam werden Im Falle einer Weiterentwicklung der österreichischen Außen- und Sicherheitspolitik im Sinne der vorstehend genannten Überlegungen soll durch eine Novellierung des Bundesverfassungsgesetzes über die Neutralität klargestellt werden, dass dieses auf die aktive und solidarische Mitwirkung Österreichs an der Weiterentwicklung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und auf ihre Beteiligung an einer europäischen Friedens-, Sicherheits- und Verteidigungsgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten, einschließlich einer Beistandsgarantie, keine Anwendung findet. Es besteht Übereinstimmung, dass eine solche Änderung der österreichischen Sicherheitspolitik nicht ohne Zustimmung der österreichischen Bevölkerung (Volksabstimmung) stattfinden wird.

25 Mag. Dietmar PFARR, M.A.24 Experkom Wehrpflicht im B-VG verankert Anspruchsvollere Aufgaben, die von Wehrpflichtigen nur unzureichend wahrgenommen werden können  deutliche Erhöhung der zeitlich befristeten Soldaten notwendig Freiwilligkeitsprinzip  Rotation 1 zu 4 Gegenwärtig Wehrpflicht unabdingbar

26 Mag. Dietmar PFARR, M.A.25 Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin 3. Mai 2000 eingesetzt Analyseteil am 23. Jänner 2001 vom Ministerrat zur Kenntnis genommen und an Nationalrat zur Beratung zugesandt 12. Dezember 2001 von ÖVP + FPÖ als Entschließung über eine neue Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin angenommen

27 Mag. Dietmar PFARR, M.A.26 Doktrin - Prinzipien Prinzip der umfassenden Sicherheit, die sowohl den militärischen als auch den nichtmilitärischen Aspekten der Sicherheit entsprechende Bedeutung beimisst, Prinzip der präventiven Sicherheit, wodurch das Bedrohungsreaktionskonzept abgelöst wird Prinzip der europäischen Solidarität, die das Konzept einer autonomen Sicherheitspolitik ersetzt

28 Mag. Dietmar PFARR, M.A.27 Analyseteil Bedrohungen Grundwerte Neudefinition von Sicherheitspolitik Hauptfunktionen von Streitkräften Nationaler Sicherheitsrat

29 Mag. Dietmar PFARR, M.A.28 Bedrohungen LV-Plan Alles was die Bevölkerung und die Grundwerte Österreichs oder die immerwährende Neutralität gefährdet Weites Spektrum von möglichen Bedrohungen Nicht nur militärische Aspekte Es gilt alle Formen von Gewalt abzuwenden Analyseteil Gefahren- und Risikopotential Proliferation WMD Weitreichende Luftkriegsmittel Kampf um und mit Information Räumliche Entfernung bietet keinen Schutz Negative Auswirkungen der Globalisierung wie org. Kriminalität, Terroranschläge Existenzbedrohende Aggression hat Vorlaufzeit von 7- 10 Jahren

30 Mag. Dietmar PFARR, M.A.29 Grundwerte LV-Plan Unabhängigkeit nach außen und territoriale Integrität Autonomie im Inneren Erhaltung der pluralistisch- demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung Stärkung des Friedens Maximum an Lebensqualität in allen Bereichen Analyseteil Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten Verpflichtung gegenüber den Prinzipien der pluralistischen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit Toleranz und Respekt für alle Menschen (Minderheiten, Menschenrechtskonvention)

31 Mag. Dietmar PFARR, M.A.30 Sicherheitspolitik (1) Umfassende Sicherheits- und Verteidigungspolitik Unabhängigkeit nach außen Errichtung bzw. Ausgestaltung einer umfassenden und effektiven europäischen Sicherheitsordnung Solidarische Beteiligung im Rahmen der UNO, der OSZE und der NATO Aktive Nachbarschaftspolitik Fortentwicklung der europäischen Integration

32 Mag. Dietmar PFARR, M.A.31 Sicherheitspolitik (2) Nationale und europäische Sicherheitspolitik sind durch weitgehend gemeinsame bzw. miteinander vereinbare Sicherheitsinteressen der Staaten und durch die gesamteuropäische Dimension der aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen zunehmend miteinander verflochten Österreich ist so wie Finnland und Schweden bündnisfrei

33 Mag. Dietmar PFARR, M.A.32 Hauptfunktionen Verteidigungsfunktion Stabilisierungsfunktion im Rahmen einer umfassenden und präventiven internationalen Sicherheit »Friedensförderung »Friedenssicherung »Wiederherstellung des Friedens Assistenzfunktion »Nationale und internationale Katastrophenhilfe »Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren

34 Mag. Dietmar PFARR, M.A.33 Weizsäcker – Bericht 23. Mai 2000 Die Kommission empfiehlt, Fähigkeiten, Strukturen und Umfänge der Bundeswehr primär aus der Eignung zu Kriseneinsätzen abzuleiten. Mit den dafür bereitgestellten Kräften wird auch die Bündnisverteidigung geleistet werden können.

35 Mag. Dietmar PFARR, M.A.34 Sipol. Bericht 2000 CH – 07. Juni 99 Der Auftrag der Armee umfasst Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung Die Raumsicherung und Verteidigung sowie Subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren

36 Mag. Dietmar PFARR, M.A.35 Nationaler Sicherheitsrat mit beratender Stimme je ein ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei, ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz, der GenSek für auswärtige Angelegenheiten, HGTI, GenDir für öffentliche Sicherheit, je ein weiterer vom BK, VK, BMaA und BMLV zu bestimmender, hiefür fachlich geeigneter Ressortangehöriger Nach Notwendigkeit werden weitere Bundesminister, Staatssekretäre, Landeshauptleute oder sachkundige Personen zur Beratung hinzugezogen Vertreter der im Hauptausschuss des NR vertretenen politischen Parteien

37 Mag. Dietmar PFARR, M.A.36 Nationaler Sicherheitsrat 1 Dient zur Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik Erteilt Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik

38 Mag. Dietmar PFARR, M.A.37 Nationaler Sicherheitsrat 2 Der Rat ist zu hören: »In allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik »In Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG »In Angelegenheiten des Kapitel VII der Charta der VN »In Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung die über die Zuständigkeit des BM für LV hinausgehen »a) vor Beschlussfassung der BReg, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den BPräs auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienst durch den BPräs »b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den BMLV

39 Mag. Dietmar PFARR, M.A.38 XXII Legislaturperiode 2002-2006 Regierungsprogramm Bundesheerreform ÖBH 2010

40 Mag. Dietmar PFARR, M.A.39 Regierungsprogramm 2003 (1) Kapitel „EU“ und „äußere Sicherheit und LV“ Kein einziger Verweis auf Neutralität Keine Verfassungsmehrheit der BReg LV: –In Zukunft werden neben den territorialen Verteidigungsaufgaben internationalen Solidaritätsleistungen, Katastrophenhilfe und Assistenzleistungen des Bundesheeres im Vordergrund stehen

41 Mag. Dietmar PFARR, M.A.40 Regierungsprogramm 2003 (2) –Aktive Mitwirkung und Mitarbeit an Österreichs an einer zukünftigen Beistandsgarantie –Österreichischer Beitrag zum Headline Goal 1500 Soldaten –Stufenweise Erhöhung des Professionalisierungsgrades aufgrund zusätzlicher Aufgabenstellungen für das ÖBH im Rahmen von internationalen Einsätzen –Einsatz einer BHRK bis Ende 2003 (Mitte 2004)

42 Mag. Dietmar PFARR, M.A.41 EU-Verfassung Artikel I-41 (7) Im Fallen eines bewaffneten Angriffes auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates müssen die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 der UN-Charta alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.

43 Mag. Dietmar PFARR, M.A.42 BHRK ÖBH 2010 (1) Neue Aufgaben des ÖBH –Solidarische Beteiligung an Maßnahmen der ESVP sowie die Beteiligung an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung –Im Sinne der sicherheitspolitischen und militärstrategischen Lagebeurteilung werden die Fähigkeiten des Bundesheeres zu einer Beteiligung an einer gemeinsamen Verteidigung im Rahmen der EU zu schaffen und zu erhalten sein Streitkräfteentwicklung –Für das Österreichische Bundesheer bedeutet dies, seine internationalen Aufgaben unter Zugrundelegung der Zielvorstellungen der EU, zum wesentlichen Faktor der Entwicklung seiner Kapazitäten zu machen

44 Mag. Dietmar PFARR, M.A.43 BHRK ÖBH 2010 (2) Aufgaben und Fähigkeiten des ÖBH –Angemessene Teilnahme an und Beitragsleistung zur ESVP –Militärischer Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen –Hilfeleistung nach Elementarereignissen außergewöhnlichen Umfanges

45 Mag. Dietmar PFARR, M.A.44 BHRK ÖBH 2010 (3) Wehrpflicht 6 Monate ab Ende AssE –Alle Maßnahmen sind so zu treffen, dass Umstieg auf ein Freiwilligenheer möglich ist Auslandseinsatzverpflichtung Mobilmachungsstärke 50.000 + 10% Reserve –45% Friedensanteil + 55% Miliz

46 Mag. Dietmar PFARR, M.A.45 XXIII Legislaturperiode 2006- Regierungsprogramm 16. Jänner 2007

47 Mag. Dietmar PFARR, M.A.46 Regierungsprogramm 2007 (1) Österreich solidarischer Partner auf Grundlage seiner verfassungsrechtlich bestimmten immerwährenden Neutralität Aktive Weiterentwicklung der ESVP mit Schwerpunkt Headline Goal 2010

48 Mag. Dietmar PFARR, M.A.47 Regierungsprogramm 2007 (2) Eigenes Unterkapitel „Internationalität des ÖBH –Modifikation der Freiwilligkeit für Auslandeinsätze –Prüfung der Rahmenbedingungen für die Teilnahme Österreichs an den EU-Gendarmeriekräften Wehrdienst –BReg bekennt sich zur Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht und wird die gesetzliche Verankerung des Wehrdienstes auf sechs Monate so rasch wie möglich im Nationalrat vorlegen

49 Mag. Dietmar PFARR, M.A.48 Ausblick Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Wehrpflicht vs Freiwilligenheer Neutralität vs vergemeinschaftete Verteidungung

50 Mag. Dietmar PFARR, M.A.49 Students take notes Scholar ask questions Professionals do both


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