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Veröffentlicht von:Jesko Lichtenberg Geändert vor über 10 Jahren
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Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom 12. 06
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr
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2. Vertriebslogistik 2.1 Grundlagen Zuteilung von Gütern Ort der Zuteilung Art des Produktes Produktmenge Zeitpunkt Kosten
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2.2. Fremdtransport Frachtgeschäft Speditionsgeschäft Frachtvertrag: §§ 407 – 450 HGB Speditionsvertrag mit dem Versender §§ 453 ff. HGB § 407 HGB: Verpflichtung des Frachtführers, das Gut des Absenders zum Bestimmungsort zu befördern Transportiert nicht selbst Beauftragt den Frachtführer Form: Formlos Form: Formlos Inhalt: Erfolgsbezogen Inhalt: Erfolgsbezogen (also Werkvertrag) Kein Vertragsverhältnis mit dem Empfänger kein Vertragsverhältnis zwischen Frachtführer und Empfänger
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Einzelheiten - § 421 HGB: Frachtvertrag zwischen Absender und Frachtführer ist ein Vertrag zugunsten Dritter (nämlich des Empfängers): Empfänger erhält Ansprüche gegen den Frachtführer bei Beschädigung, verspäteter Lieferung oder Verlust (also keine Drittschadensliquidation erforderlich wie z.B. bei § 447 BGB – Versendungskauf) Absender Frachtführer Frachtvertrag z.B Kaufvertrag Ansprüche nach §§ 421 ff. HGB Empfänger Nationales/Internationales Recht Geltungsbereich der §§ 407 ff. HGB beschränkt sich auf Deutschland CMR-Übereinkommen (Convention relative au contrat de transport international de marchandise par route) für den Straßengüterverkehr COTIF (Convention relativ au transpart internaionaux ferrovaires (Eisenbahn) Montrealer/Warschauer Abkommen für Luftverkehr bei internationalem Verkehr sind die Incoterms zu beachten (Abkürzungen für vereinbarte Vertragsformeln): EXW – ab Werk (also Holschuld) oder CIF: Cost, insurence, freight: Verkäufer trägt die Kosten für Transportversicherung.
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2.2.1.3 Haftung des Frachtführers: § 425 – 427 HGB
Verschuldensunabhängig Haftungsbefreiung: wenn Schäden/Verzögerung/Verlust nicht zu vermeiden waren. § 428 HGB: Frachtführer haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter Umfang des Schadens: § 429 HGB Haftungshöchstbetrag: § 431 HGB (derzeit 8,33 Rechnungseinheiten/Kilogramm, Berechnung der Rechnungseinheit erfolgt durch den Internationalen Währungsfond anhand des Euro-Tageswertes) Urkunden Üblicherweise werden verwendet: Frachtbrief: entspricht dem Kaufvertrag Lieferschein: enthält den Lieferinhalt Ladeschein: Verpflichtung des Frachtführers zur Lieferung an den Empfänger Lagerschein: enthält die Verpflichtung zur Einlagerung des angegebenen Gutes
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2.2.2 Speditionsgeschäft, §§ 453 ff. HGB 2.2.2.1: Begriff
Verpflichtung zur Besorgung der Versendung des Gutes (also nicht unmittelbar zur Durchführung des Transports selbst) Spediteur schließt i.d.R. mit dem Frachtführer einen eigenen Frachtvertrag ab Form: Formlos Inhalt: Erfolgsbezogen, also Werkvertrag mit Charakter des Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB Versender Speditionsvertrag z. B. Kaufvertrag Spediteur Empfänger Frachtvertrag Frachtführer Vergütungsanspruch des Spediteurs: § 453 HGB
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2.2.2.2 Haftung des Spediteurs
Gemäß § 461 Abs. 1 HGB für Beschädigung und Verlust der Ware, sofern er Besitz am Gut erlangt hatte wenn kein Besitz: Haftung des Frachtführers gegenüber dem Empfänger nach §§ 421, 425 ff. HGB Eventuelle Haftung des Spediteurs für die Auswahl des Frachtführers nach § 461 Abs. 2 HGB
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2.3 Lagervertrag 2.3.1 Begriff und Arten Betrifft lediglich die Lagerung und die Aufbewahrung von Gütern, § 467 HGB Form: Formlos Inhalt: Lagerung/Aufbewahrung von Gütern Man unterscheidet - Einzellagerung/Sonderlagerung: Die eingelieferten Güter werden speziell und gesondert von anderen Gütern aufbewahrt, der Einlagerer bleibt Eigentümer, der Lagerhalter wird unmittelbarer Besitzer. Rechtsfolge: Aussonderungsanspruch im Insolvenzverfahren nach § 47 InsO - Sammellagerung: Es erfolgt eine Vermischung, wodurch das Eigentum des Einlieferers zu dessen Miteigentum nach Bruchteilen sämtlicher Einlieferer wird, § 948 BGB - Summenlagerung: Lagerhalter wird Eigentümer des Lagerguts und ist verpflichtet, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurück zu geben, § 700 BGB. Haftung des Lagerhalters: § 475 HGB für Schaden durch Verlust oder Beschädigung Lagerhalter besitzt ein gesetzliches Pfandrecht, § 475 b Abs. 3 HGB an den eingelagerten Sachen
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Teil II: Insolvenzrecht
1. Ziele und Funktionen Hauptziele des Insolvenzverfahrens Gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger Restschuldbefreiung für redliche Schuldner
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Funktionen des Insolvenzverfahrens
Befriedigungs-funktion Gleichbehandlungs-funktion Entschuldungs/ Sanierungsfunktion Äußerst gering gering
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Verfahrensarten Besondere Verfahrensarten Regelverfahren 1. Verbraucher-insolvenz 2. Eigenverwaltung 3. Restschuld-befreiung 4. Insolvenzplan 5. Nachlassinsolvenz
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2. Das Eröffnungsverfahren
Zuständigkeit sachliche örtliche funktionale Rechtspfleger, § 3 RpflG Amtsgericht, § 2 Abs. 1 InsO Ein AmtsG Im LG-Bezirk § 2 Abs. 1 InsO Richter, § 18 InsO 1. Eröffnung Grundsätzlich für alles 2. Inso.Verw. 3. Schuldenbe- reinigung 4. Restschuldbe- freiung
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