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am 15. November 2010 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

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Präsentation zum Thema: "am 15. November 2010 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr"—  Präsentation transkript:

1 am 15. November 2010 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr
MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe am 15. November 2010 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

2 Tagesordnung Begrüßung Festlegung des Termins für das nächste Treffen
Aufnahme von Nachträgen in die Tages-ordnung Berichte aus den einzelnen Kliniken Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM) in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr MAV-Treffen am

3 Tagesordnung Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. Juni 2010 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäuser in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Über-gangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2010 für Ärztinnen und Ärzte vom 9. Juni 2010 MAV-Treffen am

4 Tagesordnung Pausengewährung im Nacht-dienst
Bachelorstudiengang Arzt-assistent (B.Sc. Physician Assistent) an der Dualen Hoch-schule Baden-Württemberg, Karlsruhe MAV-Treffen am

5 Tagesordnung Überlegung bezüglich einer möglichen Zusammen-arbeit mit der AK-Krankenhäuser der AGMAV-Württemberg Antrag an den Marburger Bund (in Zusammenarbeit mit dem AK-Krankenhäuser der AGMAV-Württem-berg): Einsetzung in der ARK-DW-EKD für eine Übernahme des TVöD für die Pflege Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht sowie der Rechtsprechung Verschiedenes MAV-Treffen am

6 Festlegung des Termins für das nächste Treffen
Wir treffen uns wieder am: MAV-Treffen am

7 Berichte aus den einzelnen Kliniken
MAV-Treffen am

8 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Änderungen zum 1. Januar 2010 MAV-Treffen am

9 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Zeitzuschlag für Nachtarbeit Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit gem. § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA ist wie für die übrigen Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K in Krankenhäusern von 1,28 Euro pro Stunde auf 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts er-höht worden. Maßstab für den Bemessungssatz ist bei Ärztinnen/Ärzten die Stufe 3, bei Fachärztinnen/Fachärzten die Stufe 3, bei Oberärztinnen/Oberärzten die Stufe 2 und bei Leitenden Oberärztinnen/Leitenden Oberärzten die einzige Stufe. MAV-Treffen am

10 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft Durch Änderung des § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ist bestimmt worden, dass bei einer Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA, die tele-fonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht wird, die Sum-me dieser Arbeitsleistungen einmal pro Rufbereit-schaft auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit et-waigen Zeitzuschlägen bezahlt wird. Diese Neu-regelung entspricht § 8 Abs. 3 Satz 5 TVöD-K. MAV-Treffen am

11 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Stufenlaufzeiten in der Entgeltgruppe I Die Stufenlaufzeiten in der Entgeltgruppe I wurden in der Stufe 3 und 4 von jeweils ein-einhalb Jahren auf ein Jahr verkürzt, so dass die Stufe 4 nunmehr nach drei und die Stufe 5 nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit erreicht wird. MAV-Treffen am

12 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Neue Stufe 6 in Entgeltgruppe II In der Entgeltgruppe II ist eine zu-sätzliche Stufe 6 nach zwölf Jahren fachärztlicher Tätigkeit mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 6.208,22 Euro eingeführt worden. MAV-Treffen am

13 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte Ein vom Arbeitgeber klinik- oder abteilungsbezogen zur Ver- fügung gestelltes Budget kann auf der Grundlage von schriftlich zu vereinbarenden Zielvereinbarungen, die auch mit Gruppen von Ärztinnen und Ärzten geschlossen werden können, leistungsbezogen ausgeschüttet werden. Darüber hinaus ist bestimmt, dass Ärztinnen und Ärzten am Unternehmenserfolg orientierte Erfolgsprämien gezahlt werden können, wobei die für die Erfolgsprämie relevanten wirtschaft- lichen Ziele die Unternehmensführung zu Beginn des Wirt- schaftsjahres festlegt. Leistungs- und erfolgsorientierte Entgelte sind nicht zusatz- versorgungspflichtig. MAV-Treffen am

14 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst Ärztinnen und Ärzte erhalten neu einen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr, sofern sie im Kalenderjahr mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr tatsächlich abgeleistet haben. Maß- geblich sind die Bereitschaftsdienststunden als Zeitstunden, nicht als Arbeitszeit gewertete Zeit. Voraussetzung für den Zusatzurlaub ist die Ableistung der ge- forderten nächtlichen Bereitschaftsstunden im laufenden Ur - laubsjahr, so dass erst im Laufe des Urlaubsjahres dieser Zu- satzurlaubsanspruch erworben werden kann. MAV-Treffen am

15 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst Dieser Zusatzurlaubsanspruch kann ausschließlich durch nächtliche Bereitschaftsdienststunden erworben werden. Nachtarbeitsstunden, die während einer Voll- arbeit anfallen, bleiben unberücksichtigt und führen - bei Erfüllung der Voraussetzungen - zu Zusatzurlaubsan- sprüchen wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit oder wegen Nachtarbeit. Bei Teilzeitkräften sind die für den Zusatzurlaub er- forderlichen 288 nächtlichen Bereitschaftsdienststunden entsprechend ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit zu kürzen. MAV-Treffen am

16 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Änderungen zum 1. Mai 2010 MAV-Treffen am

17 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Erhöhung der Tabellenentgelte, individuelle Zwischen- und Endstufen Die Tabellenentgelte werden um 2,0 v.H. erhöht. In gleicher Weise erhöhen sich individuelle Zwischen und Endstufen. MAV-Treffen am

18 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Bereitschaftdienstentgelte Die Bereitschaftsdienstentgelte be-tragen neu: EG I 22,30 Euro, EG II 27,10 Euro, EG III 30,00 Euro, EG IV 32,00 Euro. MAV-Treffen am

19 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Nachtarbeitszuschlag im Bereitschaftsdienst Bei Bereitschaftsdienst werden zunächst die geleisteten Stunden als Arbeitszeit gewertet (zu 60, 75 oder 90 v.H.) und - soweit kein Freizeitausgleich erfolgt - die als Arbeitszeit gewertete Zeit mit dem Stundenentgelt bezahlt. Zusätzlich ist nun für in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr geleistete Bereitschaftsdienststunden ein Zeitzuschlag zu zahlen. Dieser bezieht sich nicht auf die als Arbeitszeit gewertete Zeit sondern auf die tatsächlich in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr ge-leisteten Bereitschaftsdienststunden. Der Zeitzuschlag beträgt 15 v.H. des jeweiligen Bereitschaftsdienstentgelts. Darauf, an welchem Tag (Wochentag, Sonntag, Feiertag) die nächtlichen Bereitschafts-dienststunden geleistet werden, kommt es für die Höhe des Zeitzu-schlags nicht an. Der Zeitzuschlag kann nicht durch Freizeit abgegolten werden. MAV-Treffen am

20 Änderungstarifvertrag Nr. 2
Laufzeit Die Entgeltregelungen haben eine Mindest-laufzeit bis zum August 2011. MAV-Treffen am

21 Änderungstarifvertrag Nr. 2 - Überleitung
Die Besitzstandszulage für vor der Überleitung in den TV-Ärzte/VKA zustehende kinderbe-zogene Entgeltbestandteile im Ortszuschlag er-höht sich mit Wirkung vom 1. Mai 2010 an um 2,0 v.H. auf 98,87 Euro. MAV-Treffen am

22 Tarifvertrag – Sonderzahlung 2010
Die vereinbarte einmalige Sonderzahlung 2010 in Höhe von 400 Euro für vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte tritt an die Stelle einer linearen Erhöhung für die vereinbarten „Null-monate“ Januar bis April 2010. MAV-Treffen am

23 Pausengewährung im Nachtdienst
Begriff der Ruhepause Der Begriff der Ruhepause ist weder im Tarifvertrag noch im Ar-beitszeitgesetz definiert, sondern nur durch die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versteht unter Rückgriff auf den natürlichen Sprachgebrauch unter Ruhepausen im Voraus festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal für die Ruhepause ist nach der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer von jeder Dienst-verpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten, freigestellt ist. MAV-Treffen am

24 Pausengewährung im Nachtdienst
Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Zeitlicher Umfang der Ruhepausen Im Voraus feststehende Pause Vereinbarkeit der Ruhepause mit räumlicher Aufenthaltsbeschränkung Vereinbarkeit der Ruhepause mit Ver-pflichtung zur Arbeitsaufnahme MAV-Treffen am

25 Pausengewährung im Nachtdienst
Zulässigkeit der Pausenorganisation Nachgewährung der Pause im Fall der Unterbrechung Zulässigkeit der Kurzpausenregelung Individualrechtlicher Anspruch auf Pausenvergütung? MAV-Treffen am

26 Bachelorstudiengang: Arztassistent
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am den Gesetzentwurf zur Änderung des Landespflege-gesetzes (LPflG) beschlossen. Im Rahmen der Änderung des LPflG wurde auch die Möglichkeit zur Erprobung eines neuen Studienganges für Pflegekräfte geschaffen. Danach können Pflegekräfte im Rahmen eines Bachelor-studienganges die erforderlichen Qualifikationen er-werben, um in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Berufsrecht in erweitertem Umfang arztnahe Tätigkeiten zu übernehmen, die nicht zwingend ein Arzt selbst ausführen muss. MAV-Treffen am

27 Bachelorstudiengang: Arztassistent B.Sc. Physician Assistant
Die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), Karlsruhe, hat die Voraus-setzungen für den Start eines entsprechenden Studien-ganges geschaffen. Das erste Theoriesemester begann am 1. Oktober 2010. MAV-Treffen am

28 Bachelorstudiengang: Arztassistent
Zur Zulassung sind ein Studium – und Aus-bildungsvertrag mit geeigneten, bei der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zugelassenen Ausbildungseinrichtung und die für die DHBW erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung (Abitur oder FH-Reife mit Eignungsprüfung), sowie speziell bei diesem Studiengang eine dreijährige Pflegeausbildung erforderlich. MAV-Treffen am

29 Bachelorstudiengang: Arztassistent
Als Ausbildungsstätten sind Kliniken vorge-sehen, die den definierten Eignungsgrund-sätzen der BHBW entsprechen. Der Vertrag wird zwischen Studentin/Student und Ausbildungseinrichtung abgeschlossen. Die Studierenden sind über die Ausbildungs-einrichtung sozialversichert. MAV-Treffen am

30 Bachelorstudiengang: Arztassistent
Die Kompetenzen der Absolventen Für alle Praxisphasen werden Praxisnachweise gefordert und über Projektarbeiten, Präsentationen, Kolloquien bzw. Referate vom Be-treuer bzw. dualen Partner geprüft. Der Arztassistent übernimmt im Rahmen einer Delegation durch einen Arzt und nach Rücksprache mit diesem folgenden Tätigkeiten: Er kann eine Anamnese mit körperlicher Untersuchung durchführen eine Diagnose vorschlagen eine Konsiliardiagnostik berücksichtigen einen Behandlungsplan aufstellen und durchführen MAV-Treffen am

31 Bachelorstudiengang: Arztassistent
medizinisch-technische Tätigkeiten am Patienten durchführen (soweit nicht speziellen Berufsgruppen vorbehalten) bei Operationen assistieren kleine Eingriffe auf Anordnung des Arztes durch- führen medizinische Informationen adressatengerecht weitergeben Verlegungen bzw. Überweisungen anordnen und organisieren fachliche Protokolle und Dokumentationen der Be- handlung erstellen MAV-Treffen am

32 Bachelorstudiengang: Arztassistent
Noch nicht geklärt: Tarifliche Regelung der Ausbildungsvergütung Tarifliche Entgeltregelung Auswirkungen auf anderen Berufsgruppen MAV-Treffen am

33 Überlegung: Zusammenarbeit mit der AK-Krankenhäuser der AGMAV-Württemberg
MAV-Treffen am

34 Antrag an den Marburger Bund
Auszug aus der Satzung des Marburger Bundes (Verband der an-gestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V. - Bundesverband): § 2 Zweck und Aufgaben (1) Der Verband bezweckt die Wahrung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder im Gebiet der Bundes- republik Deutschland unter Zugrundelegung ärztlicher Berufsauf- fassung. Er ist die gewerkschaftliche und berufspolitische Vertretung der ange- stellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte und Interessenvertretung der Medizinstudierenden. Zur Interessenvertretung können alle notwendigen Maßnahmen und gewerkschaftliche Kampfmittel einschließlich Streiks getroffen werden. Er ist politisch und weltanschaulich unabhängig, sein Aufbau erfolgt nach demokratischen Grundsätzen. MAV-Treffen am

35 Antrag an den Marburger Bund
Auszug aus der Satzung des Marburger Bundes (Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V. - Bundesverband): § 2 Zweck und Aufgaben (2) Dem Verband obliegt insbesondere: a) die angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte gegenüber Parlamenten, Regierungen und gesellschaftlichen Gruppen zu vertreten; b) die Arbeitsbedingungen der angestellten Ärztinnen und Ärzte durch Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden zu regeln; c) auf angemessene Beschäftigungsbedingungen der beamteten Ärztinnen und Ärzte hinzuwirken; d) auf sachgerechte Regelungen für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt und für die ärztliche Weiterbildung hinzuwirken; e) die Interessen seiner Mitglieder gegenüber und in den Organisationen und In- stitutionen der ärztlichen Selbstverwaltung wahrzunehmen; f) die Interessen der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte gegenüber den öffentlichen Institutionen, Verbänden und Einrichtungen des Gesundheits- wesens zu vertreten; g) die angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in und gegenüber den inter- und supranationalen Verbänden und Einrichtungen des Gesundheitswesens zu vertreten. MAV-Treffen am

36 Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht sowie der Rechtsprechung
MAV-Treffen am

37 Verschiedenes MAV-Treffen am


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