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Unerlaubte Handlung Torts Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaften und Architektur An Introduction to Law Herbst 2011 Gérard Hertig (ETH Zurich)

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Präsentation zum Thema: "Unerlaubte Handlung Torts Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaften und Architektur An Introduction to Law Herbst 2011 Gérard Hertig (ETH Zurich)"—  Präsentation transkript:

1 Unerlaubte Handlung Torts Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaften und Architektur An Introduction to Law Herbst 2011 Gérard Hertig (ETH Zurich)

2 Inhaltsverzeichnis Course Outline 1.Zusammenfassung: Vertragserfüllung 2.Recht und Risikoallokation 3.Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit 4.Kausalhaftung 10.10.20112G. Hertig

3 10.10.2011 1.Zusammenfassung: Vertragserfüllung Vertragsverletzung – Nichterfüllung – Wesentliche Veränderung der Umstände Erfüllungsanspruch – Erfüllungsklagen – Erfüllungszwang Verlangen von Schadenersatz – Schuld – Erfüllungsinteresse und Vertrauensschaden Auflösung des Vertrages – Verzug – Hauptpflicht 3G. Hertig

4 10.10.2011 2. Recht und Risikoallokation Law and Allocating Risk Unübersehbare Masse von Schadenereignissen, unabhängig von Vertragsverletzungen Large range of harmful occurrences beyond breach of contract Verletzung von Gesundheit, Eigentum, Ruf, usw. Harm to health, property, reputation, etc. 4G. Hertig Wer kann am Besten verhindern oder ertragen ? Who is best placed to prevent or bear?

5 10.10.2011 Gesetzliche Grundstruktur Basic Regulatory Structure Das Rechtsgut einer Person wird geschädigt One person suffers harm Das Tun oder nicht Tun einer anderen Person hat den Schaden herbeigeführt Another person’s act or failure to act caused the harm Das Tun oder nicht Tun verletzt eine Pflicht Acting or failing to do so is a breach of a duty 5G. Hertig

6 10.10.2011 Gesetzliche Grundstruktur: Beispiele Basic Regulatory Structure: Examples Beispiel 1: Ein Fussgänger verkratzt die Tür eines parkierten Wagens Beispiel 2: Ein Boxer verletzt einen Zuschauer Beispiel 3: Ein Feuerwehrmann bewundert ein brennendes Haus anstatt das Feuer zu löschen 6G. Hertig

7 10.10.2011 Strategien der Gesetzgeber Regulatory Strategies UK/U.S. : Mehrere einzelne Tatbestände Multiple specific torts D : Begrenzte Zahl von Deliktstatbeständen Limited number of torts CH/F : Generalklausel General clause Gleiche Fälle sind problematisch Same situations are problematical Deutscher Rechtskreis: eher Schädiger freundlich? German-speaking area: More favorable to harm doer? 7G. Hertig

8 10.10.2011 3. Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit (Torts) a)Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) Unlawfulness b)Vorsatz oder Fahrlässigkeit Intent or Negligence c)Adäquater Kausalzusammenhang Adequate Causal Connection d)Schadenersatz Damages 8G. Hertig

9 10.10.2011 a. Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) Unlawfulness Verstoss gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht Infringing a duty imbedded in law Absolute Rechte Rights protected erga omnes Beispiel: Körperliche Integrität, Persönlichkeitsrechte, dingliche Rechte Schutznorm (Erfolgsunrecht) / Schutzpflicht (Verhaltensunrecht) Statute designed to protect the victim – Beispiel Strafrecht:Betrug ↔ Spionage – Beispiel Verwaltungsrecht:Verkehrsregel ↔ Ordnungsfrist – Beispiel Privatrecht:Unlautere Werbung ↔ Vertragsverletzung (Fall 1) – Beispiel Berufspflicht:Leistungsdestinatäre einer Anlageinformation (Fall 2) ↔ Dritte – Beispiel Pflicht zum Handeln:Bananenschale liegt am Boden (Fall 3) 9G. Hertig

10 Fall 1: Vertragsverletzung (siehe auch BGE 74 II 23 - 1948) Fischer übergab am 26. April 1946 dem Widmer SFR 10,000 in bar mit der Vereinbarung, dass dieser ihm dafür gemünztes Gold verschaffe. Widmer gab die SFR 10,000 an einen gewissen Hess weiter, der versprach, noch am gleichen Tage dafür Goldmünzen zu liefern. Er händigte das Geld einem Mattli aus, der es seinerseits einem Meier weitergab. Keiner der Beteiligten konnte jedoch seinem Vormann das Versprochene Gold liefern und Fischer erhielt auch die SFR 10,000 nicht zurück. Den Anspruch aus unerlaubter Handlung stützt Fischer darauf, dass Widmer die ihm angeblich erteilte Weisung verletzt habe, das Geld nur gegen Aushändigung des Goldes zu übergeben. Es liegt in der Missachtung einer solchen Weisung kein Verstoss gegen eine gesetzliche Schutznorm oder ein allgemeines Gebot der Rechts- ordnung vor, sondern lediglich die Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist daher abzulehnen. 10.10.2011G. Hertig10

11 Fall 2: Berufspflichten A beabsichtigte mit B ein Handelsgeschäft über Textilien zu tätigen. Er beauftragte die Bank C bei der Bank D eine Kreditauskunft über B einzuholen. Die Bank C ersuchte am 3. April 2009 die Bank D um Auskunft über die allgemeinen Verhältnisse des B und darüber, ob dieser für Warenverbindlichkeiten von Euro 300'000 bis 500'000 gut sei. Die Bank D teilte die aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben mit und fügte bei: – Mit der angefragten Gesellschaft stehen wir seit einigen Jahren in Geschäftsverbindung. Das Konto wurde bisher nur auf Guthabenbasis geführt, so dass wir keine Veranlassung hatten, näheren Einblick in die Vermögensverhältnisse zu nehmen. – Unseres Wissens soll in Deutschland Immobilienbesitz vorhanden sein, der nur teilweise belastet sein soll. Etwas Nachteiliges ist uns nicht bekannt. Eine Geschäftsverbindung kann empfohlen werden. Aufgrund dieser Auskünfte schloss A mit B einen Vertrag über Textillieferungen ab. Am 7. Juli 2009 fiel die Firma B. in Konkurs. In der Folge ergab sich, dass diese Gesellschaft für größere betrügerische Machenschaften missbraucht worden war. A klagt gegen die Bank D auf Zahlung von Euro 318‚000. 10.10.2011G. Hertig11

12 Beurteilung (siehe auch BGE 111 II 471 – 1948) Wer über Verhältnisse befragt wird, in die er Kraft seiner Stellung besonderen Einblick besitzt, hat - wenn er sich überhaupt auf eine Antwort einlässt - wahrheitsgetreu Auskunft zu geben (sofern für ihn erkennbar ist, dass diese für den Adressaten voraussichtlich folgenschwere Bedeutung hat oder haben kann). Der Angefragte handelt nicht bloss dann widerrechtlich, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige positive Angaben macht, sondern ebenso, wenn er Tatsachen verschweigt, die ihm bekannt sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen. Eine Bank ist aus der Sicht des Publikums zur Auskunft über ihre Kunden qualifiziert. Das gilt in besonderem Mass dort, wo ein Geschäftspartner dem andern seine Bankverbindung als Referenz angibt. Dass die Bank D keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse der Firma B gehabt haben will, ändert an dieser Vertrauensstellung an sich nichts. Die Bank D musste damit rechnen, dass A sich auf die Auskunft verlassen werde. Wollte sie das vermeiden, so musste sie in ihrer Antwort klar zum Ausdruck bringen, dass der Auskunft eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden dürfe. 10.10.2011G. Hertig12

13 Fall 3: Gefahrensatz A beauftragte B Wandschränke zum Hause Cs zu führen. A schickte auf die Fahrt zwei seiner Arbeiter mit, D und E, und wies sie an, das transportierte Material am Bestimmungsort abzuladen und in das Haus zu tragen. D und E wollten einen 1,94 m hohen, etwa 60 cm breiten und rund 40 kg schweren Schrank in das Kinderzimmer tragen. Unterwegs stellten sie fest, dass er sich, so wie sie ihn hielten, nicht genügend abdrehen liess, um in das Zimmer zu gelangen. Sie gingen daher zurück, um die Beförderung anders zu versuchen. Dabei trat E im Windfang rückwärts gehend, zu stark nach links und fiel die Kellertreppe hinunter, wobei er sich am Schädel schwer verletzte. F und H, die am Hause Cs Maurerarbeiten ausführten, hatten den Windfang gegen die Kellertreppe hin durch zwei Pfosten und eine Längslatte gesichert. M hatte später diese Abschrankung zwecks Ausführung von Gipserarbeiten entfernt, will sie aber wieder angebracht haben. Nachher musste sie auch vom Bodenleger zum Anbringen des Unterlagsbodens weggenommen werden. Am Tag des Unglückes fehlte sie, ohne dass feststände, an welchem Tage und durch wen sie entfernt und nicht wieder angebracht worden war. 10.10.2011G. Hertig13

14 Beurteilung (siehe auch BGE 95 II 93 - 1969) Der Sturz des Klägers wurde durch das Fehlen einer provisorischen Abschrankung zwischen dem noch offenen Kellerhals und dem Windfang mitverursacht. Dieser Zustand des unfertigen Gebäudes schuf für Personen, die in ihm zu arbeiten oder ein- und auszugehen hatten, eine Gefahr für Leib und Leben. Wer für andere eine solche Gefahr schafft, ist verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen. Im vorliegenden Falle kommt dazu, dass gemäss Art. 9 der Verordnung des Bundesrates betreffend Verhütung von Unfällen bei Hochbauarbeiten, Fussboden- und Wandöffnungen für Aufgänge jeder Art entweder in solider Weise abzudecken oder mit starkem Schutzgeländer und Bordbrett zu umgeben sind. 10.10.2011G. Hertig14

15 10.10.2011 Rechtfertigungsgründe Defenses and Privileges Einwilligung des Geschädigten Consent of the victim Notwehr & Selbsthilfe Self-Defense & Defense of Third Party Ausübung hoheitlicher Gewalt State Privileges ***************************** Muss verhältnismäßig sein Must be reasonable 15G. Hertig

16 10.10.2011 Rechtfertigungsgründe : Beispiele Defenses and Privileges : Examples Beispiel Einwilligung:Verletzung während eines Fußballspieles, bzw. beim Boxen Beispiel Notwehr:Verletzung eines Angreifers Beispiel hoheitlicher Gewalt: Verletzung durch Polizist während eines Krawalls Beispiele Verhältnismäßigkeit:Gewehr gegen Messer Einwilligung betreffend risikoreiche ärztliche Behandlung 16G. Hertig

17 10.10.2011 b. Fahrlässigkeit Negligence CH/D : Rechtswidrig und fahrlässig Unlawful and negligent UK/U.S.: Pflicht zu sorgfältigem Verhalten gegenüber dem Geschädigten Breach of the duty of care owned to the victim 17G. Hertig

18 10.10.2011 Sorgfaltspflicht vs. Rechtswidrigkeit/Fahrlässigkeit Duty of Care vs. Unlawfulness/Negligence Bestimmung/Pflicht schützt den Betroffenen Provision/duty protecting the victim CH/D: Abgrenzung Rechtswidrigkeit/Fahrlässigkeit ist unklar Distinction Unlawful/Negligent is disputed UK/US: Vernünftiger Mensch von durchschnittlicher Urteilskraft General duty of reasonable care = Reasonable person of ordinary prudence (especially for risk taking, exposing others to unreasonable risks) 18G. Hertig

19 10.10.2011 c. Adäquater Kausalzusammenhang Adequate Causal Connection Conditio sine qua non + Wertungskriterien – Ursache: Verhalten (Handeln/Unterlassen) → Schaden Behavior (doing or failing to act) → Damage – Adäquanz: Juristische, nicht naturwissenschaftliche Bewertung Law, not natural sciences, defines adequate causality CH : Gemäß gewöhnlichem Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Things as they normally happen in light of past experience – Rolle der Risikoerhöhung Risk faced by victim must be increased – Großzügige Gerichte? Are courts pro-victim? D :Vom Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt Within the protective scope of the infringed rule UK/US : Schadensfolge ist nicht zu weit entfernt “Proximate cause” of the harm (foreseeable) 19G. Hertig

20 10.10.2011 Beispiele Examples Beispiel CH/D : Passant wird wegen mangelhafter Installation des Bauplatzes verletzt Beispiel UK/US: Feuer bleibt nicht auf ein Haus beschränkt 20G. Hertig

21 10.10.2011 Unterbrechung des Kausalzusammenhangs Interference Höhere Gewalt Unforeseeable and unavoidable events Beispiele: Niedergang einer Lawine, Unwetter in den Bergen Selbstverschulden Own fault Beispiel: Fußgänger rennt vor fahrendes Auto Sprungturm mit seichtem Wasser Drittverschulden Third party intervention Beispiel: Mangelnde therapeutische Aufklärung, Kind wird nicht ins Spital gebracht Wertende Betrachtung Value judgments 21G. Hertig

22 Fall 4: Höhere Gewalt (siehe auch BGE 80 II 216 - 1954) Lawinen, die im Januar 1951 in der Val Susauna niedergingen, zogen u.a. die Grundstücke in Mitleidenschaft, die A dort besitzt. Haus und Stall wurden beschädigt und die Wiesen teilweise mit Schneemassen, Steinen, Schutt und Holz überdeckt. Dieses stammte aus den von den Lawinen durchquerten Gemeindewäldern. A hat keinen Anspruch aus unerlaubte Handlung. Die Gemeinde hat: – Den Niedergang der Lawinen nicht verschuldet hat. – Ihre Eigentumsrecht als Waldeigentümering nicht überschritten. Ursache dieses Schadens ist vielmehr höhere Gewalt, für welche die Gemeinde nicht einzustehen hat. 10.10.2011G. Hertig22

23 10.10.2011 d. Schadenersatz : Schadensbegriff Damages : Definition Grundsatz: Unfreiwillige Vermögensverminderung Core: Involuntary decrease in net assets Differenztheorie (vgl. Vertrauensschaden) (CH) What if not (cp. reliance damages) Vermögen ≠ : gegenwärtiges / ohne schädigendes Ergebnis Net assets ≠ : current / without damaging event Nichtvermögensschäden: Genugtuungsanspruch Non-pecuniary damage Beispiel: Spitalkosten und körperliche Schmerzen Abstrakter Verlust (D/~CH) Potential use: Economic approach Beispiele: Ferienhaus, Pflege durch Familienmitglieder (CH) Entgangene Chance (F): Wahrscheinlichkeit Lost opportunity Beispiele: Heilungschancen, Wettbewerbschancen, Prozesschancen Strafgeld (UK, USA) Punitive damages Beispiele: U.S. Staaten (due process), antitrust (treble damages), IP statutes 23G. Hertig

24 10.10.2011 Schadensbemessung und -herabsetzung Calculating and mitigating damages Ermessen der Gerichte / Judicial discretion Proportionalität: Verschulden – Haftpflicht / Fault - liability relationship – Leichte Fahrlässigkeit / Small violation of duty of care – Mittelschweres/schweres Verschulden / Medium/gross negligence and intent ‚Ungültige‘ Einwilligung / „Invalid“ consent – Unwirksame Einwilligung / Consent is illegal or immoral – Selbst eingegangene Risiken / Engaging in risky activities Beispiel: Verstoss gegen Sportregeln (leicht/grob) „Leichtes“ Mitverschulden des Geschädigten / „Limited“ own fault – Mitverursacher / Contributory negligence – Vergrösserung eines entstandenen Schadens Increasing/failing to decrease an existing damage Beispiele: Essen vor einer Operation, Feuerwehr nicht sofort anrufen 24G. Hertig

25 10.10.2011 4. Kausalhaftung Other Types of Liability a)Haftung für Leute/Einfache Kausal- haftungen Liability for others b)Strikte Haftung / Gefährdungshaftungen Strict liability 25G. Hertig

26 10.10.2011 Merkmale Characteristics Gemeinsames Merkmal: Haftung setzt kein Verschulden voraus Common characteristic: No fault liability Einfache Kausalhaftung / Liability for others – Entlastungsbeweis / Exculpatory proof – Familienoberhaupt und Geschäftsherr / Parents and employer – Tierhalter und Werkeigentümer / Pet and building owner Gefährdungshaftung / Strict Liability – Unabhängig von verwerflichem / sorgfaltswidrigem Verhalten Beyond reprehensible / careless behavior – Außergewöhnliche Risiken & Versicherung / Unusual risks & insurance – Arbeitsplatz, Verkehr, Energie, Umwelt Workplace, transportation, energy, environment 26G. Hertig

27 10.10.2011 Haftpflicht des Familienoberhauptes Head of Family Liability Hausgenosse / Household members – Unmündig oder entmündigt / Minors and incapacitated – Geistig schwach oder krank / Mentally challenged or ill Beispiel: Eltern Verhalten der aufsichtsbedürftigen Person Behavior of the person needing supervision – Widerrechtlich / Unlawful – Objektiv sorgfaltswidrig / Objectively careless – Schaden / Damage Haftpflichtbefreiung / Liability exclusion – Sorgfalt in der Beaufsichtigung / Care in supervision – Konkrete Umstände des Einzelfalls / Case specificities Alter und geistige Reife des Hausgenossen Age and mental development of the household member Örtliche Verhältnisse / Local environment Beispiel: Luftgewehr wird samt Munition in einem abgeschlossenen Kleiderschrank aufbewahrt 27G. Hertig

28 10.10.2011 Werkeigentümerhaftung Factory/Building owner liability Werk – Stabil mit dem Boden verbunden / Stable link to the ground – Künstliche Herstellung / Build by man Beispiel: Gebäude; Skipisten? Haftung für mangelhaften Zustand Liability for defective condition – Zweckbestimmung des Werkes / Function Benutzerkreis: Familie, Publikum / Users: Family, public Vernünftige Benützung / Reasonable use – Zumutbarkeit möglicher Sicherungsvorkehrungen Art und Grad der Gefährdung / Risk type and level Stand der Technik, Herstellung und Unterhalt State of the art, production and maintenance Reine Sorgfalt befreit nicht von der Haftung Being merely careful does not exclude liability Beispiel: Treppen (vgl. Verkaufszentrum, Chalet und Klettersteig) 28G. Hertig

29 10.10.2011 Haftung des Motorfahrzeughalters Liability for car use Halter / Responsible person – Eigentum, Fahrzeugausweis, Lenker nicht entscheidend Ownership, administrative registration or driver not decisive – Person auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb erfolgt + tatsächliche und unmittelbare Verfügung Person effectively bearing costs and risks of use + effective and immediate possession Beispiel: Arbeitnehmer der über längere Zeit frei über das Geschäftsauto verfügen kann Motorfahrzeug / Car – Aus eigenem Antrieb / Own propulsion system – Auf dem Erdboden / Operated on the ground – Unabhängig von Schienen / No rails necessary Haftung / Liability – In Betrieb / In use – Ersatzberechtigter : jeder Dritter, inklusiv Mitfahrer und Lenker Plaintiff : Any third party, including passengers and driver – Haftungsbefreiung: Höhere Gewalt, grobes Verschulden der Geschädigten oder eines Dritten + kein Verschulden des Halters Exclusion of liability: act of God, victim or third party is grossly negligent + responsible person not at fault 29G. Hertig

30 10.10.2011 Umwelthaftung Environmental Liability Inhaber von Betrieben/Anlagen, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist Operators of facilities that bring a significant risk for the environment – Wasser, Boden, Luftverschmutzung Polluting water, earth or air – Immissionen in Form von Staub, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, etc. Causing dust, noise, vibrations, radiations, etc. Haftungsbefreiung Exclusion of liability – Höhere Gewalt, grobes Verschulden der Geschädigten oder eines Dritten Exclusion of liability: act of God, victim or third party is grossly negligent – Kein Ausschluss der Haftung für Entwicklungsrisiken No liability exclusion for development risks Geschädigter trägt die Beweislast betreffend Ursachlichkeit (CH, nicht D) Victim has burden of proof regarding causation 30G. Hertig


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