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Veröffentlicht von:Barbara Lioba Krämer Geändert vor über 9 Jahren
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1. Risikomanagement im Unternehmen generell und speziell im Bereich Wirtschaftsrecht
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1. Einführung in die Thematik Risikomanagement
1.1 Risikomanagement – was soll das? Wegen seiner 16 wasserdichten Abteilungen galt die TITANIC als unsinkbar. Kurz vor Mitternacht am 14. April 1912 lief der britische Luxusdampfer Titanic auf seiner Jungfernfahrt von Liverpool nach New York auf einen Eisberg auf und sank. Fünf dieser 16 Abteilungen wurden von dem Eisberg durchbrochen. An Bord befanden sich Menschen davon kamen bei der Katastrophe ums Leben.
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1.2. Risikomanagement vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen
Eintritt in das Informationszeitalter Zunehmende Globalisierung des Wettbewerbs und der Unternehmenstätigkeit Wachsende Komplexität und Fortschreitende Dynamisierung
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Risikomanagement-System
Folge: spektakuläre Firmenzusammenbrüche Corporate Governance - Debatte Basel II Ab 2005 KonTraG* 1998 Änderung in der Bankaufsicht § 76 AktG § 91 II AktG § 289 I und § 315 I HGB § 317 II HGB § 317 IV HGB Risikomanagement-System *Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
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§ 91 II AktG*: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Verantwortung des Vorstands zur Implementierung eines Überwachungssystems G m b H * Für die GmbH gelten diese Änderungen entsprechend. Der Gesetzgeber erhofft sich, dass sie Ausstrahlungswirkung auf Geschäftsführer solcher Gesellschaften hat, die in ihrer Größe und der Komplexität ihrer Struktur mit der AG vergleichbar sind (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, BT Drucksache 13/9712 vom , S. 15). Dies sind insbesondere mitbestimmte GmbHs
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§ 289 I HGB (Lagebericht) § 315 I HGB (Konzernbericht)
„ (...) dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklungen einzugehen.“ Berichterstattung (Risikobericht) Risikotransparenz auch für bestimmte GmbHs* vorgeschrieben!
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Für die GmbH gelten die Änderungen entsprechend.
* Auswirkungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich auf GmbHs Für die GmbH gelten die Änderungen entsprechend. Der Gesetzgeber erhofft sich, dass sie Ausstrahlungswirkung auf Geschäftsführer solcher Gesellschaften hat, die in ihrer Größe und der Komplexität ihrer Struktur mit der AG vergleichbar sind (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zum KonTraG, BT Drucksache 13/9712 vom , S. 15). Dies sind insbesondere mitbestimmte GmbHs Auswirkung vor allem auf mitbestimmte GmbHs Auswirkung auf GmbHs, die unter das PublizitätsG fallen: Also für solche GmbHs, für die zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Die Bilanzsumme der GmbH übersteigt ca. 64 Mio. EUR Die üblichen Umsatzerlöse der GmbH übersteigen ca.128 Mio. EUR Die GmbH beschäftigt durchschnittlich mehr als Arbeitnehmer
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1.5. Vorteile eines Risikomanagement-Systems
Bessere Fundierung von unternehmerischen Entscheidungen Vorbereitung auf ein Rating nach Basel II Optimierung des Controllings Umsetzung gesetzlicher Forderungen in Deutschland aus KonTraG und HGB Minimierung von persönlichen und unternehmerischen Risiken Entlastungsnachweis gegenüber Dritten im Schadensfall z.B. bei Insolvenz gegenüber Behörden, Banken und Gläubigern Haftungsansprüchen Gewinneinbrüchen gegenüber den Gesellschaftern Langfristige Sicherung durch Ausbalancieren von Chancen und Risiken
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2. Praktische Umsetzung: Wichtige Gesichtspunkte
Es gibt kein Standard-Risikomanagement-System individueller Zuschnitt auf jeweiliges Unternehmen erforderlich! Schaffung von optimalen Voraussetzungen Wirtschaftliche Gesichtspunkte Organisation Technik Aufbau und Ablauf Überwachung – Risikocontrolling Risikokommunikation / Berichtswesen Dokumentation EDV- Unterstützung Unterschiedlich komplexe Lösungen (Excel < Management-Informationssysteme) Direkter Return-On-Investment Indirekter Return-On-Investment
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2. Praktische Umsetzung: Wichtige Gesichtspunkte
Keine genauen Vorgaben durch den Gesetzgeber Unterschiedliche Vorschläge zur Ausgestaltung Theoretische Konstrukte halten in der Praxis kaum stand Erfahrungen aus der Praxis kaum vorhanden Widersprüche und Unstimmigkeiten v.a. in Bezug auf die Ausstrahlungswirkung und Haftungsproblematik Große Fülle an Literatur – wenig brauchbare Veröffentlichungen mit Praxisbezug
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3. Vorgehensweise bei der Implementierung
Aufbau Weiterentwicklung Integration in das Managementsystem Grundsatz: Jeder Mitarbeiter ist Risikomanager! Risikobewusstsein schaffen!
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etc. Zusammenstellung allgemeiner Risikofelder
Welche Risiken existieren im Unternehmen? Rechtsrisiken Vertrieb Marktrisiken Logistik und Produktion Finanzrisiken Sonstige Risiken Personal etc.
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Rechtliche Risiken (Beispiele)
Bestehende Gesetze, Verordnungen sowie Rechtsentwicklung in Zielgebieten Bestehende Verträge mit Debitoren und Kreditoren Produkthaftung US-Tr. Act Unternehmensnachfolge Managerhaftung Gerichtliche Prozesse Lizenzen, Patente, Genehmigungen, Erlaubnisse Risiken durch Betrug, Erpressung und andere Delikte
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Beispiel 1: Risikofragebogen Bereich Produkthaftungsrisiko (Auszug)
Risikobereich Genaue Beschreibung Risikoeinschätzung vor Maßnahme Ergebnis Wahrscheinlichkeit auswirkung 1 = < 50 T EUR = 0-5 % 2 = T EUR = 6-20 % 3 = T EUR = % 4 = 501 – 1 Mio. EUR 4 = % 5 = > 1 Mio. EUR = % Maßnahme Risikoeinschätzung nach Maßnahme Ergebnis Wahrscheinlichkeit auswirkung 1 = < 50 T EUR = 0-5 % 2 = T EUR = 6-20 % 3 = T EUR = % 4 = 501 – 1 Mio. EUR 4 = % 5 = > 1 Mio. EUR = % Zu-sam-men-fas-sung Nr.: 1 Produkthaftungs-risiko USA 1.1 Produktexport in USA 1.2 US-Bürger geschädigt per Zufall Eintritt eines Schadens durch fehlerhaftes Produkt in USA 2 1.Vertrag-liche Regelung mit Zulieferer QSV + Verpflich-tung zum Abschluss v. Produkthaft-pflichtversi-cherung inkl. US-Risiko Haftuns-ausschluss durch AGB 3. Gesell-schaftsrecht-liche Regelungen 4. TQM 5. ... 1.1.1 1.1.2
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RiskMap = Risikomatrix
Risikobewertung RiskMap = Risikomatrix Beispiel: Einzelrisiken individuelle Akzeptanzlinie mit welcher Priorität soll an die Risiken herangegangen werden? Schadens-wahrscheinlichkeit Häufig Möglich Selten unwahrscheinlich R1 Akzeptanzlinie / Schwellwert z.B. 30 Mio EUR R3 R4 R2 Schadens- ausmaß Gering mittel groß katastrophal
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Risikosteuerung und Risikokontrolle
1. Vermeiden Gesamtrisiko Restrisiko 2. Vermindern 3. Überwälzen personell technisch organisatorisch Versicherung Vertrags-klauseln etc. 4. Selbst tragen
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Dokumentation Risikohandbuch Bestandteile:
Dokumentation der wesentlichen Prozesse während der Implementierung Systempflege Bestandteile: Aussagen und Bedeutung der frühzeitigen Erkennung von Risiken für das Unternehmen Definition von Risikofeldern, die zu bestandsgefährdenden Entwicklungen führen können Grundsätze für die Risikoerkennung, - analyse und –kommunikation, insbesondere auch die Feststellung und die Reaktion auf Veränderungen im Zeitablauf Festlegung von Verantwortlichkeiten und Aufgaben Regelung zur Berichterstattung und Risikoverfolgung Zusammenstellung integrierter Kontrollen
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6. Fazit und Ausblick Keine strikte Trennung der einzelnen Phasen möglich Keine Verallgemeinerung auf unterschiedliche Unternehmen möglich Jedes Unternehmen hat ein individuelles System zu schaffen Hoher Organisations- und Dokumentationsaufwand Alle Unternehmensbereiche sowie -ebenen sind mit einzubeziehen Risikobewertung als schwierigster Bestandteil Je nach Größe des Unternehmens unterschiedliche Ausprägung Grundsatz: Jedes Unternehmen braucht eine Art Risikofrüherkennungssystem Zeitdauer: Einführung – Umsetzung ca Jahre System ist ständigen Wandlungen unterworfen
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2. Schuldrechtsreform, Vertragsmanagement und Vertragsstreitigkeiten
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-intern (Beispiele): Verträge mit Mitarbeitern ArbeitsV ProvisionsV Änderung von Vertragsbedingungen Versetzungen AufhebungsV AbwicklungsV (z.B. Ausgleichsquittungen)
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-extern (Beispiele): Verträge mit Lieferanten: Bestellung, Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Einbeziehung von AGB RahmenV Kauf nach Probe/Muster WerkzeugV Vertragsstrafen/Schadenspauschalen Garantien
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-extern (Beispiele): Forts.: Verträge mit Lieferanten: Bei Störungen Mängelrüge, Mahnung, Nachfristsetzung etc. Abwicklung (AufhebungsV, Aufrechnung, Zurückbehaltung etc.)
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-extern (Beispiele): Verträge mit Kunden: Angebot, Auftragsbestätigung, kaufmännisches Bestätigungs-schreiben AGB, RahmenV Skonto- und Rabattvereinbarung Garantie SicherungsV (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft etc.) Haftungsvereinbarungen (z.B. Haftungsbeschränkung)
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Vertragsbeziehungen des Unternehmens
Unternehmens-extern (Beispiele): Versicherungen: Personenversicherung Kfz-Versicherung Betriebshaftpflicht Produkthaftpflicht Kredit-Versicherung Rechtsschutz-Versicherung etc.
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Vor Vertragsschluss
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Vor Vertragsschluss Bonitätsüberprüfung Sinn: Sicherstellung einer ordentlichen Vertragsdurch-führung! Risiko- und Krisenerkennung aus Gläubigersicht!
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Bonitätsprüfung Überprüfung von Neukunden Altkunden
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Bonitätsprüfung Hinweis: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Innen- und Außendienst bezüglich Risikofrüherkennung beim Kunden!
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Grundzüge der Vertragsgestaltung
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Bedeutung der Vertragsfreiheit: Grenzen (später ausführlich):
Freiheit des Einzelnen, sein Leben rechtsgeschäftlich selbständig zu gestalten. Haupterscheinungsform der Privatautonomie. Elemente: Abschlussfreiheit Einschränkung durch gesetzliche Limitie- Formfreiheit rungen aufgrund der staatlichen Fürsorge- Inhaltsfreiheit pflicht für Schutzbedürftige Grenzen (später ausführlich): §§ 134, 138, 242 BGB Zwingendes Recht
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Schritte des Vertragsentwurfs
Übersicht Elemente eines optimalen Vertragsmanagements Planung: Strategische Übersicht über das gesamte Vorgehen Verhandlung: Ausnutzen der psychologischen Faktoren Durchführung: Wirkungsvolle Umsetzung Controlling: Abgleich zwischen Planung und Realisierung Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Schritte des Vertragsentwurfs
Planung: Strategischer Überblick über das gesamte Vorgehen Vertragsvorbereitung: Letter of Intent: Zweck: Konkretisierung von Vertrauenswirkungen Verbote, parallel zu verhandeln Geheimhaltungsvereinbarungen Preisgabe von Know-how und Verbot der Benutzung dieses Know-hows nach Verhandlungsabbruch Haftungsvereinbarungen Rechtswahl, Gerichtsstand, Kostentragung Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Schritte des Vertragsentwurfs
Durchführung: Dokumentation Elemente: Projektpläne, Zeitpläne, Budgetpläne Protokolle, Projekttagebücher Technische Testunterlagen, Gutachten interne Memoranden, Vertragsentwürfe etc. In den USA von immenser Bedeutung: Dokumentenunterdrückung oder gar -vernichtung kann den Prozessverlust aus formalen Gründen zur Folge haben! Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Notwendige Vorüberlegungen
Vertragsgestaltung Notwendige Vorüberlegungen Formerfordernisse Vertragssprache und Rechtswahl Übertragung von Rechten und Pflichten Vertragspartner Einfluss Dritter auf den Vertrag Sicherung der Leistungen Haftungsrisiken aus dem Leistungsaustausch Externe Effekte des Vertragsinhalts Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Notwendige Vorüberlegungen - Formerfordernisse
Vertragsgestaltung Notwendige Vorüberlegungen - Formerfordernisse Gesetzliche Formerfordernisse § 311b BGB: notarielle Beurkundung Vertrag über Verpflichtung zu Grundstückserwerb/-übertragung Vertrag über die Übertragung des gegenwärtigen Vermögens oder eines Bruchteils davon Vertrag unter künftigen Erben über den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil § 15 III, IV GmbHG: notarielle Form Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH (auch Kauf) oder Verpflichtung dazu
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Notwendige Vorüberlegungen - Vertragssprache und Rechtswahl
Vertragsgestaltung Notwendige Vorüberlegungen - Vertragssprache und Rechtswahl Wahl einer bestimmten Sprache = Indiz für eine konkludente Rechtswahl! Folge: Unbedingt ausdrückliche Rechtswahlklausel aufnehmen. Beispiel: „Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausge-nommen ist das UN-Einheitskaufrecht (CISG).“ Beachtenswert: Unsicherheitsfaktor „Übersetzung“ § 87 II AO: Finanzamt kann unverzügliche Übersetzung von steuerlich relevanten Verträgen verlangen! Verwendung von Fachausdrücken muss beherrscht werden Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Notwendige Vorüberlegungen - Vertragspartner
Vertragsgestaltung Notwendige Vorüberlegungen - Vertragspartner Dokumentation und Überprüfung der Vertretungsmacht Im eigenen Unternehmen und beim Vertragspartner Mögliches Mittel: Handelsregisterauszüge Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bedenken (§ 179 BGB). Vollmacht an Dritte Bsp.: Notariatsangestellte bzgl. Vertragsanpassung Kann gefährlich sein, da man selbst die Kontrolle verliert. Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Notwendige Vorüberlegungen - Einfluss Dritter auf den Vertrag
Vertragsgestaltung Notwendige Vorüberlegungen - Einfluss Dritter auf den Vertrag Öffentlich-rechtliche Beschränkungen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages Durchführungsverbote mit Erlaubnisvorbehalt Zustimmungserfordernisse Bsp.: Grundstücksverkehrsgenehmigung; Vollzugsverbot während kartellrechtlicher Prüfung eines Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt Einfluss auf die Durchführung des Vertrages Nicht-Eintritt oder Fehlen öff.-rechtlicher Voraussetzungen Bsp.: Gewerbeerlaubnisse, Konzessionen Eingehend dazu: Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, 2. Auflage 2002
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Individuelle Vertragsgestaltung
In jedem Vertrag sollten folgende Punkte Berücksichtigung finden: Präambel (Vertragszweck, Parteien, Vertragsart) Rechte und Pflichten der Parteien (Haupt-und Nebenpflichten) Lösungen im Falle von Leistungsstörungen (Verzug, Unmöglichkeit, Mängel) Forderungsabsicherungsregelungen Vertragsdauer und Regelungen bezüglich der Vertragsbeendigung Vertragsstrafe Anwendbares Recht und Gerichtsstand Salvatorische Klausel Schiedsgerichtsklausel etc.etc.
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Forderungsabsicherungs-
Exkurs: Forderungsabsicherungs- regelungen im Vertrag
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Vereinbarung von Vorauszahlungen Zahlungspläne Abschlagszahlungen
Vertragliche Forderungsabsicherung Vertragliche Forderungsabsicherung Kreditsicherheiten vereinbaren Zahlungsmodalitäten regeln Vereinbarung von Vorauszahlungen Zahlungspläne Abschlagszahlungen Verkürzungen von Zahlungs- oder Nachfristen persönliche Sicherheiten dingliche Sicherheiten
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Unwirksamkeitsbegründende Vertragsgestaltung bei Kreditsicherheiten
Exkurs: Unwirksamkeitsbegründende Vertragsgestaltung bei Kreditsicherheiten Dingliche Sicherheiten Persönliche Sicherheiten
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individuellen Vertragsgestaltung
Grenzen der individuellen Vertragsgestaltung § 134 BGB Gesetzesverstoß § 138 BGB Sittenwidrigkeit § 242 BGB Treu und Glauben Dazu: Zwingende gesetzliche Normen Wie § 648a VII BGB: Bauhandwerks- sicherungshypothek.
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Grenzen der Vertragsfreiheit - § 134 BGB
Beispiele für Verbotsgesetze: SchwarzarbeitsG Strafgesetze im Zweifel auch Arbeitsvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis oder unter Begründung einer Vergütungspflicht des Arbgeitnehmers (§ 297 SGB III) Doppelarbeitsverhältnis bei sehr erheblicher Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach dem ArbZG (Nichtig-keit beschränkt sich aber auf Zeit-Vereinbarung!) Verzicht auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung (§ 13 BUrlG) Rechtliche Beratung durch Bauberater oder Projektsteuerer
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Grenzen der Vertragsfreiheit - zwingendes Recht
dispositives (= nachgiebiges) zwingendes Abweichung durch Vertrag ist grundsätzlich zulässig. Aber: allgemeine Kontrolle (z.B. §§ 134, 138, 242, 305 ff. BGB) Abweichung durch Vertrag ist stets unzulässig. Einer allgemeinen Kontrolle bedarf es hier gar nicht mehr. Beispiele: Arbeitsrecht (§ 626 BGB – außerordentl. Kündigung) Mietrecht (§ 575 BGB - ZeitmietV)
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Grenzen der Vertragsfreiheit - zwingendes Recht
dispositives (= nachgiebiges) zwingendes Wegen Vertragsfreiheit ist fast das ganze BGB dispositiv! Weite Teile des Kaufrechts beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 I 1 BGB) Werkvertragsrecht (§ 648a BGB - kein Ausschluss der Bauhand-werkersicherung) Arbeitsrecht (§ 626 BGB – außerordentl. Kündigung nicht abdingbar)
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Grenzen der Vertragsgestaltung
durch AGB § 134 BGB Gesetzesverstoß § 138 BGB Sittenwidrigkeit § 242 BGB Treu und Glauben Wie vorher Dazu: Zwingendes Recht und §§ 305 ff. BGB (früheres AGBG)!
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Formularmäßige Vertragsgestaltung Gestaltungskriterien für AGB
Geschäftsbereich: Kaufverträge oder Werkverträge Vertragspartner: Verbraucher oder Unternehmer Laufdauer der Verträge: Dauerschuldverhältnisse oder Einzelschuldverhältnisse
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Formularmäßige Vertragsgestaltung
Position des AGB-Verwenders: Verkaufs-AGB oder Einkaufs-AGB Gegenstand der Leistungen, z.B. gebrauchte Ware, neu hergestellte Ware Wichtig auch: Risikobereitschaft des Unternehmers
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Grenzen der Vertragsfreiheit - §§ 305 ff. BGB
Drei Prüfungsschritte: 1. Liegen überhaupt AGB vor? 2. Sind diese wirksam in den Vertrag einbezogen? 3. Sind die einbezogenen Klauseln inhaltlich wirksam? Vertragsgestaltung in diesem Bereich muss auf jeder Ebene ansetzen!
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Vertragsgestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Definition: Gemäß § 305 I 1 BGB n.F. sind allgemeine Geschäfts-bedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vor-formulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertrags-partei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt.
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Wirksame Einbeziehung der AGB
Ebene 2: Wirksame Einbeziehung der AGB
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 II BGB. 1. Hinweis auf Einbeziehungswillen 2. Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme für andere Partei 3. Einverständnis der anderen Partei mit der AGB-Verwendung Achtung: Abgeschwächt im Verkehr zwischen Unternehmen, § 310!
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Prioritäts-Prinzip Einbeziehung der AGB immer vor oder bei Vertrags-schluss! Nachträgliche Einbeziehung zwar möglich, aber nur mit Zustimmung des Vertragspartners. Wegen Unsicherheit nicht zu empfehlen. Im Streitfall wird Vertragspartner nicht mehr zu-stimmen.
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Konkrete Einbeziehungsmöglichkeiten Verkaufsbedingungen Auftragsbestätigung Angebot(s-Unterlagen) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS) Kombination
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Auftragsbestätigung Ihre Bestellnummer: Unsere Auftragsnummer: Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die uns telefonisch/mit Schreiben vom [..] vorab erteilte Bestellung, die wir auf der Grundlage unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand:...) wie folgt ausführen werden. Dabei gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Artikel-Nr.: Lieferumfang: usw.
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Angebot Sehr geehrte Damen und Herren. aufgrund Ihrer Anfrage vom [..] teilen wir Ihnen wie folgt unser Angebot mit. Dieses Angebot ergeht auf der Grundlage unserer Allgemeinen Liefer- und Verkaufs-bedingungen, die auch für alle zukünftigen Geschäfts-beziehungen gelten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Artikelbezeichnung: Lieferumfang: Preis: usw.
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Bestellung Bezeichnung: ... Artikelnummer: ... etc. Wir weisen darauf hin, daß unserer Bestellung unsere Allgemeinen Einkaufs-bedingungen zugrunde liegen. Diese gelten auch für zukünftige Bestel-lungen, selbst wenn wir nicht nochmals ausdrücklich darauf hinweisen sollten. Auf Anfrage übersenden wir jederzeit gerne den Text unserer Allgemeinen Einkaufs-bedingungen.
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Kollision mit gegnerischen AGB bei Deckungsgleichheit bei Widersprüchen Gemeinsamer Inhalt gilt entsprechende BGB-Regelungen (Ausnahme: einfacher Eigentumsvorbehalt) Taktik: Verwendung eigener AGB schon alleine zur Neutralisierung „gegnerischer“ AGB! Wichtig in Kollisionsfällen: Rahmenvereinbarungen treffen!
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag Taktik bei Kollisionsgefahr
Soweit möglich (Marktposition!): Auf Einbeziehung nur der eigenen AGB achten. „Königsweg“ in Bezug auf Beweisbarkeit: AGB versenden, auf An-wendbarkeit auch für künftige Geschäftsbeziehungen hinweisen und Empfangsbestätigung geben lassen. P: Bewirkt meist unangenehme Rückfragen, da sich Partner mit AGB näher auseinander setzt. Ansonsten: Gut sichtbarer Einbeziehungshinweis auf Vorderseite der Geschäftspapiere. Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen: Rahmenvereinbarung!
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Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
Taktik bei Kollisionsgefahr - Die Rahmenvereinbarung Ein- und Verkaufsbedingungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem jeweiligen Verwender möglichst viele Rechte geben und dem Vertragspartner möglichst viele Rechte abschneiden. Daher sind die meisten Regelungen bei Kollisionen unwirksam. Abhilfe schaffen Rahmenvereinbarungen: Aushandeln der Bedingungen für eine laufende Geschäftsbe-ziehung Gegenseitiges Aufeinanderzugehen (wie bei Vergleich) Vermeidung ständiger Einbeziehungsversuche nachteiliger Regelungen Vermeidung der Kollisionsgefahr
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Inhaltliche Wirksamkeit der AGB
Ebene 3: Inhaltliche Wirksamkeit der AGB
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Inhaltliche Wirksamkeit der Klauseln
Vorgehensweise bei der Inhaltsprüfung: 1. Ermittlung des Klausel-Inhalts 2. Prüfung des Klausel-Inhalts („Rückwärts“-Prüfung) a. Verstoß gegen Klauselverbot aus § 309 BGB? b. Verstoß gegen Klauselverbot aus § 308 BGB? c. Verstoß gegen Generalklausel § 307 BGB?
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Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf Verträge
Teil 2: Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf Verträge
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Grundzüge der Schuldrechtsreform
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Der Weg zum neuen Schuldrecht
Seit 1991: umfangreiche Diskussion in der Wissenschaft über den Reformierungsbedarf des Schuldrechts auf der Grundlage der Vorschläge einer vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission nach dem Erscheinen des Referentenentwurfes : Regierungsentwurf zur Reform des Schuldrechts : Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages : Verabschiedung des Gesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung im Bundestag (BT-Drucksache Nr.14/7052) Inkrafttreten des Gesetzes zum
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Zielsetzung der Reform
Anlass: Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung dreier EG-Richtlinien in nationales Recht innerhalb einer bestimmten Frist Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, umzusetzen bis zum Zahlungsverzugrichtlinie, umzusetzen bis zum (bereits im Mai 2000 Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen umgesetzt) E-Commerce-Richtlinie, umzusetzen bis zum
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Entschluss zu umfassender Reform des ohnehin modernisierungsbedürftigen Schuldrechts (sog. „große Lösung“): insbesondere Neugestaltung des Verjährungsrechts des Gewährleistungsrechts des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
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Zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts
Inkrafttreten: Das neue Schuldrecht tritt zum in Kraft. Anwendung: Das neue Schuldrecht gilt: nur für ab dem geschlossene Schuldverhältnisse (Art. 229 § 5 S. 1 EBGBG) bei bereits vor dem abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen erst ab dem (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB). für Verjährung: Besondere Übergangsregelungen
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Auswirkungen der Schuldrechtsreform
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Achtung! Durch die Schuldrechtsreform sind für Verträge, die ab dem abgeschlossen wurden/werden, sämtliche alte Vertragsvorlagen, Musterverträge, Allgemeine Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen, etc. zum großen Teil unwirksam und damit unbrauchbar! Dauerschuldverhältnisse (Miete, Pacht, Leasing, Arbeitsverträge, etc.), die vor dem bereits abgeschlossen waren, sind zum anzupassen!
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Verwenden Sie keine Altverträge als Vorlagen für neue Verträge!
Haben Sie von Ihrem Verband neue AGB – Muster erhalten? Vorsicht! Unterschiedliche Qualität! Beispiel: - alte Rechtsordnung für Übergangszeit - Ausschluss des UN-Kaufrechts bei Rechtswahlklausel nicht mehr nötig?
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Das neue Verjährungsrecht
Rechtsfolge der Verjährung Der Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar (§ 214 I BGB) ! bisher: 30 Jahre jetzt: 3 Jahre (§ 195 BGB) ab Jahresende der „Anspruchsentstehung“ und Erkennbarkeit (sog. Erkennbarkeitskriterium), § 199 BGB nF; mit „Entstehung“ ist, entgegen dem Wortlaut, weiterhin Fälligkeit gemeint Regelverjährung
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Verjährung von Kaufpreisansprüchen
bisher: 2 Jahre bei Lieferung an privat bzw. 4 Jahre bei Lieferung an Unternehmen jeweils ab Jahresende jetzt: 3 Jahre (Regelverjährung) ab Jahresende
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Die wichtigsten Fälle der Klageerhebung sowie der Zustellung eines Mahnbescheides führen jetzt nur noch zu einer Hemmung der Verjährung. Nach wie vor gilt: Nicht die Mahnung sondern der Mahnbescheid ist erforderlich, um die Verjährung zu verhindern. Gleiches gilt für Klage und (schriftliches) Anerkenntnis.
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„VOB/B 2002“
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Aufgrund der Schuldrechtsreform wird auch die VOB/B geändert!
Einschub: Die VOB/B 2002 Aufgrund der Schuldrechtsreform wird auch die VOB/B geändert! z.T. rein redaktionelle Änderungen, mit denen der Wortlaut der neuen Terminologie des BGB angepasst werden soll z.T. inhaltliche Änderungen, mit welchen eine Anpassung an geänderte materiell-rechtliche Vorschriften bezweckt werden soll.
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Allgemeiner Änderungsbedarf
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Sonstige Neuregelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
Bereits bei Kauf- und Werkvertrag wurde angesprochen: Mängelhaftung Somit fehlen noch Verzug Unmöglichkeit sonstige Pflichtverletzungen Störung der Vertragsgrundlage
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Allgemeiner Änderungsbedarf
Verzug bisher: Fehlleistung des Gesetz-gebers: kein Verzug bei Geldschulden vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, selbst wenn vorher gemahnt wurde Verzugszinssatz: 5 % über Basiszinssatz jetzt: Korrektur der Fehlleistung: Verzug bei Geldschulden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit oder Zugang einer Rechnung Verzug aber bereits vorher durch Mahnung möglich Verzugszinssätze: Geschäfte mit Verbrauchern: 5 % über Basiszinssatz Entgeltforderungen bei Geschäften ohne Verbraucher: 8 % über Basiszinssatz
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Allgemeiner Änderungsbedarf
Unmöglichkeit der Leistung jetzt: anfängliche Unmöglichkeit: Anspruch auf Schadensersatz nur noch unter folgenden Voraussetzungen: Verkäufer wusste, dass er nicht mehr leisten kann oder Verkäufer wusste zwar nicht, dass er nicht mehr leisten kann, dies aber aus Fahrlässigkeit nachträgliche Unmöglichkeit: Anspruch auf Schadensersatz wie bisher vom Verschulden abhängig bisher: Anfängliches Unvermögen: Verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung aus Garantieversprechen Anfängliche (Objektive Unmöglichkeit): Vertragsnichtigkeit nachträgliche Unmöglichkeit: Anspruch auf Schadensersatz, wenn den Schuldner an der Unmöglichkeit ein Verschulden trifft
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Allgemeiner Änderungsbedarf
Sonstige Pflichtverletzungen Der Käufer bzw. Besteller hat jetzt kraft Gesetzes einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer bzw. Unternehmer leistungs- oder nicht leistungsbezogene Nebenpflichten aus dem Vertrag verletzt. Eine solche Pflichtverletzung kann geschehen bei der Ab-wicklung des Vertrages (§§ 241 I und II BGB; bisher: pVV) im Vorfeld des Vertragsschlusses (§§ 311 II iVm 241 II BGB; bisher: cic).
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Allgemeiner Änderungsbedarf
Störung der Vertragsgrundlage (§ 313 BGB) Der Käufer bzw. Besteller kann jetzt kraft Gesetzes Vertragsanpassung verlangen bzw., wenn dies nicht möglich oder für den Vertragspartner unzumutbar ist, vom Vertrag zurücktreten, sofern sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages gemacht wurden, nachträglich verändern oder als falsch herausstellen.
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Verbraucherschutz-gesetze
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Neugestaltung und Integration von Verbraucherschutzgesetzen
Überblick bisher: starke Zersplitterung des geltenden Rechts, da der Verbraucherschutz weitgehend außerhalb des BGB geregelt war: AGBG VerbraucherkreditG HaustürwiderrufsG FernabsatzG jetzt: Wiederherstellung einer ein-heitlichen zivilrechtlichen Gesamtkodifikation durch Integration der Ver-braucherschutzgesetze in das BGB
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Organisatorische Maßnahmen im Unternehmen
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Organisatorische Maßnahmen
Organisationsanweisungen zum Vertragsschluss 1. Verbot mündlicher Vertragsabschlüsse 2. Festlegung von Vertretungsregeln 3. Prüfung der Vertretungs- (Zeichnungs-) Berechtigung der Gegenseite 4. Prüfung der Wirksamkeit eingehender Erklärungen, insbesondere bei elek- tronischen Signaturen 5. Definition der Fälle, die der Rechtsabteilung/Anwälten zur Prüfung vorge-legt werden müssen 6. Timing im Zusammenspiel der Beteiligten 7. Festlegung von Sicherheitsvorschriften in der EDV-Organisation Quelle: Karl, Risikomanagement nach KonTraG in mittelständischen Industrieunternehmen als Teil des Qualitätsmanagements, Diplomarbeit FH Deggendorf 2002, S. 25
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Organisatorische Maßnahmen
Interne Maßnahmen Verteilung von Verantwortlichkeiten Informatorische Vernetzung dieser Bereiche Schulung von Mitarbeitern Aktueller Gesetzes- und Rechtsprechungsstand Verhalten gegenüber dem Vertragspartner Verhalten im Team Sensibilisierung für die Gefahren vorschnellen Handelns Kontrollinstanzen
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3. Produkt- Dienst- und Werkleistungshaftung
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Einleitung und Definitionen
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Vizepräsident des Landgerichts Neubrandenburg verklagte Fa
Vizepräsident des Landgerichts Neubrandenburg verklagte Fa. Masterfood und Coca Cola in Deutschland: „Wegen unterlassener Warnhinweise: Fitnessriegel machen nicht fit sondern fett!“
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„Drohen amerikanische Verhältnisse
für deutsche Hersteller und Händler?“ z.B. Verurteilung von Philip Morris zur Zahlung von 28 Milliarden US-Dollar an an Lungenkrebs erkrankte Raucherin (in Berufsinstanz reduziert auf 28 Millionen US-Dollar!) Oder: Verurteilung von Philip Morris zur Zahlung von 10 Milliarden US-Dollar an an Lungenkrebs erkrankte „Light“-Raucherin
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Klage eines deutschen Rauchers in Deutschland gegen Reemtsma abgewiesen!
Vorwurf: Herzkrankheit durch Ernte 23 und keine Warnhinweise Gericht: Ursächlichkeit des Rauchens für Herzerkrankung nicht bewiesen (andere Ursachen denkbar!)
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.... etwas Statistik .... USA – top-Verdicts Verurteilungen zu Schadensersatz über 20 Millionen US-Dollar: 1991: : : 100
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.... und Zahl der Rückrufaktionen:
in den letzten 5 Jahren verdoppelt! Kosten: z.B. bei Firestone-Reifen: 3 Milliarden US-Dollar in BRD: in 2002 alleine 127 Rückrufaktionen im Automobilbereich beim Kraftfahrtbundesamt verzeichnet! Im Jahr 2003: 144, Tendenz steigend
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Mögliche Folgen von Produktfehlern
Preloss- Risk-Management Vermeidung und Verringerung von Risiken §§ 433 ff. BGB: Sachmängelhaf-tung Vertragliche Haftung § 280 f. BGB: Haftung für Folgeschäden Zivilrecht § 823 BGB: bei schuldhafter Pflichtverletzung Außerver-tragliche Haftung Rechtliche Folgen § 1 ProdHaftG Strafrechtliche Verfolgung (insbesondere Geld- und Freiheitsstrafen) Strafrecht Spezialgesetze, z.B. ArzneimittelG Nichtrechtliche Folgen Direkte und indirekte wirtschaftliche Folgen (Schaden für das Unternehmensimage, Umsatzeinbußen, Verlust von Folgeaufträgen etc.) Postloss- Risk-Management Reaktion im Schadensfall (Bekämpfung)
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Vertragliche Sachmängelhaftung Vertragliche Sachmängelhaftung
Übersicht über die Rechtsverhältnisse und wichtigsten Ansprüche in der Lieferkette Hersteller Vertragliche Sachmängelhaftung (Erleichterungen durch Herstellerregress) + ggf. Produzentenhaftung (§ 823 I BGB) Keine vertraglichen Ansprüche (Ausnahme: bei Hersteller-Garantie) ProdukthaftungsG + Produzentenhaftung (§ 823 I BGB) Händler Vertragliche Sachmängelhaftung (§§ 433 ff. BGB) + Ggf. deliktische Haftung (§ 823 I BGB) evtl. ProdukthaftungsG (in den Ausnahmefällen des § 4 III ProdHaftG) Endkäufer
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Teil 1: Die neue Rechtslage seit 2002 zur Sachmängelhaftung,
zu Garantien und zur Haftung bei Produktfehlern
104
Sachmangelbegriff – Übersicht (§ 434 BGB)
Vereinbarte Beschaffenheit: subjektiver Fehlerbegriff Subsidiär: Eignung für die vorausgesetzte Verwendung Subsidiär: Gewöhnliche Beschaffenheit Abgrenzung zu Zusicherung und Garantie Werbeaussagen Fehlerhafte Montage Fehlerhafte Montageanleitung: IKEA-Klausel Aliud und Zuwenig-Lieferung Besonderheiten in der IT-Branche
105
Beschaffenheitsangabe
Wichtige Abgrenzung Garantie Unterschiede nur noch im Graubereich Zusicherung Beschaffenheitsangabe Fall-Beispiel: „Beton ohne zugesicherte Eigenschaften“
106
Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
107
Überblick über die Rechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln
bisher: Wandelung Minderung Schadenser-satz jetzt: Nacherfüllung Rücktritt (bisher: Wandelung) Minderung Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen
108
Der Nacherfüllungsanspruch
Wahlrecht des Käufers (nicht des Verkäufers): Nachbesserung Ersatzlieferung Tipp! Wenn für Verkäufer möglich: Vertraglich abbedingen !
109
Besonderheiten der Nacherfüllung
Anspruch besteht auch bei unerheblichen Mängeln (besonders problematisch für die IT-Branche: Aufhebung des § 459 I 2 BGB a.F.; Stichwort: völlig fehlerfreie Microsoft-Produkte ?). Deshalb: In AGB unerhebliche Mängel ausschließen (Zulässigkeit noch ungeklärt) Wahlrecht für Käufer Deshalb:Im kaufmännischen Verkehr auf Verkäufer übertragen (Zulässigkeit ebenfalls ungeklärt)
110
Das neue Verjährungsrecht im Bereich der Sachmängelhaftung
111
Verjährung kaufrechtlicher Mängelhaftungsansprüche
bisher: Rechtsmängel: 30 Jahre Sachmängel: 6 Monate bei beweglichen Sachen 1 Jahr bei Grundstücken jetzt: einheitlich: 2 Jahre (§ 438 I Nr. 3 BGB) Ausnahmen: Gekauftes Bauwerk und „Bau-material“ (wenn die „Sache ent-sprechend ihrer üblichen Verwen-dungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat“: 5 Jahre (§ 438 I Nr. 2 BGB) Arglist des Verkäufers: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 438 III BGB) Beginn: bei Grundstücken mit Übergabe, bei Sachen mit Ablieferung (§ 438 II BGB)
112
Der Verbrauchsgüterkauf
113
Definitionen Verbrauchsgüterkauf: Kaufvertrag zwischen Unter-nehmer als Verkäufer und Verbraucher als Käufer (§ 474 I BGB) Verbraucher: jede natürliche Person (Mensch), die einen Vertrag abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB)
114
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
Keine Abweichung zu Lasten der Verbraucher, § 475 I BGB Beweislastumkehr bei Mangelhaftung in den ersten sechs Monaten, § 476 BGB Keine Gewährleistungsverkürzung... (§ 475 II BGB) - bei Kauf neuer Sachen: unter 2 Jahre - bei Kauf gebrauchter Sachen: unter 1 Jahr Gefahrtragung beim Versendungskauf: bis zur Ablieferung beim Verbraucher, §§ 474 II, 447 BGB Herstellerregress (§§ 478 f. BGB) Sondervorschriften für Garantien gegenüber Verbrau-chern (§ 477 BGB)
115
Die Neuregelungen des kaufvertraglichen Mängelhaftungsrechts
Beweislast für Mängel Grundsatz: Käufer muss beweisen, dass Mangel von Anfang an vorlag. bisher: Ausnahme vom Grundsatz nur bei Garantie jetzt: Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf zu Lasten des Unternehmers (§ 476 BGB): Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag; Ausnahme: Vermutung mit Art der Sache unvereinbar (z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen). Beweislastumkehr (generell) bei Übernahme von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB)
116
Garantien Begriff Haftung aus Garantie Wirkung von Garantieerklärungen
117
Begriff und Inhalte der Garantie
Begriff: Freiwillig gewährte Zusatzrechte für Vertragspartner oder Dritte Ausgestaltung der Inhalte Beschaffenheitsgarantie: Eigenschaften der Sache, § 443 BGB („Bruchsicher“) Haltbarkeitsgarantie: „Lebensdauer“ der Sache, § 443 BGB Liefergarantie: Fixtermine Zahlungsgarantie: Garantie für Zahlungsfähigkeit eines Dritten Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf, s.o. Kombination möglich; auch inhaltliche Be-schränkungen.
118
Hinweise für Handhabung in der Praxis
Streichen Sie als Verkäufer grundsätzlich aus sämtlichen Geschäftsunterlagen das Wort „Garantie“. Lassen Sie sich umgekehrt im Bereich des Einkaufs viele Garantien geben! Überlegen Sie gut, ob Sie wirklich eine Garantie mit all ihren weitreichenden Folgen abgeben wollen.
119
Hinweise für Handhabung in der Praxis
Überprüfen Sie Ihre Garantie-Erklärungen im Hinblick auf die neuen Anforderungen. Beschränken Sie die Garantie nach Möglichkeit sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen. Formulieren Sie die Garantien deshalb äußerst detailliert und bedenken Sie dabei die wirtschaftlichen Folgen.
120
Hinweise für Handhabung in der Praxis
Bedenken Sie, dass auch Angaben in der Werbung nunmehr als Garantie ausgelegt werden können (§ 443 I BGB), wenn sie entsprechend unvorsichtig formuliert sind. Diese Grundsätze sind im Bereich des Marketing noch wenig bekannt und sollten daher den zuständigen Personen schnellstmöglich näher gebracht werden.
121
Hinweise für Handhabung in der Praxis
Schulen Sie Ihr Personal im Hinblick auf die Neuerungen der Schuldrechtsreform; die meisten Probleme in der Praxis tauchen erfahrungsgemäß nicht in vorformulierten Vertragsbedingungen auf, sondern durch unvorsichtige Formulierungen im Tagesgeschäft. Wie Erfahrungen deutlich machen, kann die Fehlerquote durch gezielte In-door-Schulungen signifikant gesenkt werden.
122
Ausschluss der Sachmängelhaftung
vertraglich gesetzlich individuell durch AGB
123
Ausschluss der Sachmängelhaftung durch AGB
124
Kollision mit gegnerischen AGB
bei Deckungsgleichheit bei Widersprüchen entsprechende BGB-Regelungen (Ausnahme: einfacher Eigentumsvorbehalt) Gemeinsamer Inhalt gilt Taktik: Verwendung eigener AGB, um die „gegnerischen“ zu „neutralisieren“! Wichtig bei Kollision: Rahmenvereinbarungen abschließen!!
125
Gesetzlicher Ausschluss der Sachmängelhaftung
§ 377 HGB (Kaufmännische Untersuchungs- und Rügeoblie-genheit beim beiderseitigen Handelskauf; bei Verletzung: Ausschluss der Sachmängelrechte)
126
Hinweis 1 SCHERER / VIELREICHER Heidelberger Musterbriefe Nr. 112
„Haftungs- und Gewährleistungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Heidelberg 2002
127
Hinweis 2 Vorschläge für Musterformulierungen in AGB sind lediglich als Diskussionsgrundlage zu verstehen! Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen - auch in Ihrem Interesse - keinesfalls direkt als Musterklauseln für neu zu erstellende AGB übernommen werden. Es können auch Vorschläge enthalten sein, die bereits nach alter Rechtslage bedenklich, umstritten oder unwirksam waren, jedoch bei entsprechender Risikobereitschaft von Verwendern gestellt werden, um die außergerichtliche Verhandlungsposition zu stärken!
128
Hinweis 3 Literatur und künftige Rechtsprechung zur AGB-Gestaltung nach dem neuen Schuldrecht sind noch auf nicht absehbare Zeit derart in Fluss, dass diese Vorschläge durchaus von Gerichten als ganz oder teilweise unwirksam erachtet werden können (so stellt z.B. Graf von Westphalen in seinem Aufsatz in der NJW Heft 1 die künftige Wirksamkeit von Haftungsausschlussklauseln generell in Frage).
129
Hinweis 4 AGB-Ersteller und -Verwender müssen unbedingt die laufende Entwicklung in Literatur und Recht-sprechung ständig beobachten und ggf. die neuen AGB laufend überarbeiten! z.B. sind Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen bereits seit zu überarbeiten gewesen Dauerschuldverhältnisse (Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag, Arbeitsvertrag, etc.), die bereits vor dem abgeschlossen wurden, sind seit dem anzupassen! Vorsicht bei Verwendung von Verbands-AGB!
130
Qualitätssicherungs-vereinbarungen Begriff, Sinn und Zweck, Gestaltungsbeispiele
131
Qualitätssicherungsvereinbarungen
Sinn der QSV: Sicherung der Qualität der Zulieferprodukte Vermeidung von Sachmängeln Verlagerung der Wareneingangskontrollen beim Hersteller auf eine Warenendkontrolle beim Zulieferer Klärung der Verschuldensfrage bei der verschuldensabhängigen Haftung (§ 276 BGB: der Pflichtenkatalog wird dazu exakt festgelegt) Haftungsverteilung zwischen Zulieferer und Hersteller im Produkthaftungsfall etc.
132
Die deliktische Produzentenhaftung
133
Voraussetzungen der deliktischen Produzentenhaftung:
Nach § 823 I BGB haftet - kraft Gesetzes! - jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig (= “schuldhaft”) eine ihm obliegende Pflicht verletzt (sich also pflichtwidrig = widerrechtlich verhält), dadurch (Ursächlichkeit; haftungsbegründende Kausalität) ein fremdes durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt und deshalb (erneute Ursächlichkeit; haftungsausfüllende Kausalität) bei dem Betroffenen einen Schaden (Vermögensnachteil) hervorgerufen hat
134
Überblick über die produktbezogenen Pflichten des Herstellers
Konstruktions- und Entwicklungspflichten Fabrikationspflicht Instruktions- und Informationspflicht Produktbeobachtungs- und Rückrufpflicht Prüfungspflicht bezüglich Fehlerfreiheit für typische Herstellersphärenfehler
135
Entwicklungsfehler Keine Haftung für Entwicklungsfehler, sofern
im Zeitpunkt der Entwicklung die Gefahren des Produkts nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik auch bei größtmöglicher und zumutbarer Sorgfalt entweder nicht bekannt oder im Einzelfall nicht erkennbar oder zwar bekannt, aber technisch nicht beherrschbar waren. Allerdings: Produktbeobachtungspflichten, um eingetretene Entwick- lungsfehler im Nachhinein unter Kontrolle zu bringen. Außerdem: Warnpflichten bei technisch nicht beherrschbaren Restgefahren
136
Erforderlichkeit und Umfang der Instruktion
MILUPA-I-Fall: BGHZ 51, 91 Der Kläger verlangte wegen Kariesbefalls seines Milchzahngebisses von der Beklagten, einer Herstellerin von Säuglings- und Kindernahrungsmitteln, Schadensersatz. Die Beklagte produzierte verschiedene Instant-Tea-Pulver mit einem bestimmten Zuckeranteil. Für diese Getränke vertrieb sie auch Plastiktrinkflaschen (sogenannte Saug- oder Nuckelflaschen).
137
Wie bei anderen Kinder auch kam es beim Kläger zu einem sogenannten Baby-Bottle-Syndrom, bei dem durch Dauernuckeln an der Flasche der Zucker ständig auf die Zähne einwirkt, wodurch es zu Kariesbildung kommt. Der Vorwurf gegen die Beklagte bestand darin, über diese Gefahren zunächst überhaupt nicht, später in unzureichender Form gewarnt zu haben. Urteil: Der BGH gab dem Kläger recht und verurteilte die Beklagte zu Schadensersatz.
138
Leitlinien der MILUPA-I-Entscheidung:
Gefahrenhinweise dann, wenn Risiken erkennbar aus der Produktverwen-dung entstehen können Klare, eindeutige, unmissverständliche, nicht verborgene Hinweise, Anleitungen oder Warnungen Anforderungen an Warnhinweise steigen in dem Maße, in dem auch die Gefährlichkeit für Leib und Leben von Menschen anwächst Inhaltlich dermaßen plausible Darstellung der Gefahren, dass der Verbraucher sie nicht erst durch Nachdenken, möglicherweise sogar erst aufgrund von Rückschlüssen voll erfassen kann
139
Produktbeobachtungspflicht
Korrektiv zur Haftungsfreiheit hinsichtlich Entwicklungfehlern (vgl. oben). Entscheidend: Beobachtung des Langzeitverhaltens des Produkts. Tipps: Aufbau einer Organisation, die Defektmeldungen sammelt und analysiert (zB Kundendienst oder QM-Stelle, Qualitätszirkel). Überprüfung und Auswertung von Beanstandungsmeldungen
140
Produktbeobachtungspflicht bei Zulieferteilen
Honda-Fall: BGHZ 1999, 167 Der Sohn der Kläger fuhr mit einem Motorrad der Marke HONDA Goldwing zur Mittagszeit bei trockenem Wetter auf der Autobahn mit ca km/h. Im Auslauf einer leicht abschüssigen Kurve kam die Maschine ohne Fremdeinwirkung ins Schleudern und prallte seitlich gegen die Mittelleitplanke. Der Sohn der Kläger verstarb noch an der Unfallstelle. Der Unfall beruhte nicht auf Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern, sondern auf einer Verringerung der Fahrstabilität durch den Anbau einer Lenkerverkleidung. Diese Verkleidung war von einem Zubehör-Händler hergestellt. Im Zeitpunkt der Herstellung des Motorrads gab es dieses Zubehör noch nicht.
141
Kernproblem: Im Mittelpunkt der Entscheidung des BGH stand die Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich des Zubehörs, welches überhaupt nicht vom Hersteller selbst stammte. Weder Zubehör noch Motorrad selbst waren an sich mangelhaft. Die Gefahr ergab sich erst in der Kombination.
142
Leitlinien des BGH: Es besteht eine Produktbeobachtungspflicht für
notwendiges Zubehör (dieses ist nötig, um ein Fahrzeug erst betriebsbereit und funktionstüchtig zu machen); Hier besteht eine umfassende Beobachtungspflicht. Zubehör, dessen Anbringung der Hersteller schon durch entsprechende Vorkehrungen ermöglicht hat; Hier muss der Zubehörsmarkt überprüft, besondere Produkte empfohlen und vor Missbrauch gewarnt werden. allgemein gebräuchliches Zubehör. Hier muss der Hersteller jedenfalls die Erzeugnisse der Marktführer einer eingehenden Prüfung unterziehen.
143
Produktbeobachtungspflicht und Rückrufaktionen
Aus der Wahrnehmung von Produktbeobachtungspflichten können sich Anhaltspunkte für eine Rückruf-Pflicht ergeben: Dabei gilt: Je wahrscheinlicher und größer der zu erwartende Schaden ist, um so eher muss ein Rückruf durchgeführt werde. Eine Rückruf-Aktion ist aber stets ultima-ratio. Näheres zum Rückruf: Unten zum GPSG!
144
Der Kreis der Haftenden aus der deliktischen Produzentenhaftung
im Überblick Hersteller = Produzent Mitarbeiter und Organe (näheres später) Zulieferer und Teilehersteller Montageunternehmer (Assembler) Lizenznehmer Quasihersteller = Anbringen von Namen auf fremden Produkten Vertriebshändler Vertragshändler Importeur jeweils Haftung im eigenen Verantwor- tungs- bereich
145
Die Haftung des Vertriebshändlers im originären Aufgabenbereich
Vollständige und richtige Beratung über die Produkteignung Motorsensen-Fall (OLG Karlsruhe VersR 1986, 46): In der Entscheidung hatte der Hersteller in seiner Gebrauchsanleitung auf die Notwendigkeit des Tragens einer Schutzbrille hingewiesen. Der Händler trug aber bei der Präsentation der Maschine beim Kunden selbst keine Schutzbrille und wies nur darauf hin, dass der Gebrauch des Geräts nicht ungefährlich sei und dass der Käufer vor Benutzung nochmals in die Gebrauchsanweisung sehen solle. Durch ein hochgeschleudertes Drahtstück erlitt der Käufer schwere Augenverletzungen. Urteil: Der Händler wurde unter Berücksichtigung des Mitverschuldens teilweise zum Ersatz des Schadens verurteilt.
146
Die Haftung des Vertriebshändlers im originären Aufgabenbereich
Weitergabe von Herstellerhinweisen Dies ist stets zumutbar, auch wenn den verkauften Waren die Hinweise nur lose oder gar mündlich beigefügt sind. Beachtung von Abgabebeschränkungen des Herstellers Beispiel: “Nicht an Minderjährige verkaufen.” “Nur für professionelle Abnehmer.” Keine Abgabe an ungeeignete Personen Beispiel: Keine Abgabe gefährlicher Waren an jugendlich-unerfahrene oder betrunkene Personen.
147
Die Haftung des Vertriebshändlers im originären Aufgabenbereich
Sachgerechte Lagerung des Produkts Die Produktsicherheit darf sich durch die Lagerung nicht verschlechtern. Auch sind Unbefugte fernzuhalten. Beachtung von Haltbarkeitsdaten und Verschleiß Gedacht ist insbesondere an Verfalldaten; bei Mindesthaltbarkeitsdaten ist ein Verkauf nur nach eingehender Qualitätsprüfung zulässig. Gerade im Bereich des Gebrauchtwarenhandels ist auch erhöht auf Verschleiß-erscheinungen zu achten.
148
Die erweiterte Haftung des Vertriebshändlers
Gesteigerte Verkehrserwartung Dazu muss der Verkehr ausnahmsweise erwarten, dass das Produkt vom Händler persönlich nochmals überprüft wird; die Berechtigung dieser Erwartung spielt dabei eine nur untergeordnete Rolle. Erhöhte Verkehrserwartungen bestehen etwa im Bereich des Neuwagenverkaufs.
149
Anhaltspunkte für Fehlerverdacht
Den Händler trifft eine Untersuchungspflicht, beispielsweise bei einer Häufung von Schadensfällen (Reklamationen!) oder bei besonderer Sachkunde des Händlers hinsichtlich der Produktgefährlichkeit. Gleiches gilt bei Kenntnis schlechter Arbeit oder von Organisationsmängeln beim Hersteller, ggf. schon bei Häufung von Transportschäden.
150
Die deliktische Produzentenhaftung - die Beweislastverteilung
Ausnahmefall: Auch Beweislastumkehr hinsichtlich Ursächlichkeit des Fehlers für Schaden Fall: Mehrweg-Flaschen-Entscheidung: BGHZ 104, 323 Die Beklagte stellte kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke her, die sie in Einheits-Mehrwegflaschen abfüllt und in den Handel bringt. Die Eltern des Klägers bezogen über einen Getränkehändler einen Kasten Limonade aus dieser Produktion. Als der Kläger kurz darauf eine Flasche aus dem Kasten nahm, zerbarst diese aufgrund eines Haarrisses, wobei er teilweise erblindete. Im Prozess ließ sich nicht klären, ob der Haarriss in der Flasche schon vor dem Inverkehrbringen beim Hersteller oder erst später entstanden war.
151
Abteilungen: Personal + Organisation + Produktion + Qualitätssicherung
Auf die konkreten Fähigkeiten des eingesetzten Personals ist genauestens zu achten. Dies beginnt bereits der Auswahl im Sinne der Einstellung, führt über die Auswahl für die konkrete Tätigkeit hin zur Überwachung bei der Durchführung der Arbeiten. Mit steigender Gefährlichkeit der Arbeiten sind höhere Anforderungen an die Mitarbeiter und die Überwachung zu stellen. Je eigenverantwortlicher Mitarbeiter eingesetzt werden, um so höher müssen sie qualifiziert sein.
152
Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz
153
Voraussetzungen der Haftung nach dem ProdHaftG
1. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG 2. Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG 3. Dadurch Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 1 ProdHaftG 4. Kein Verschulden nötig! 5. Keine Ausschluss-Tatbestände einschlägig
154
Überblick über den Kreis der Haftenden nach dem ProdHaftG, § 4 ProdHaftG
Hersteller + Quasi-Hersteller: § 4 I ProdHaftG Teile-Hersteller: § 4 I 1 ProdHaftG Montageunternehmen (Assembler): § 4 I 1 ProdHaftG Lizenznehmer: § 4 I ProdHaftG Importeure: § 4 II ProdHaftG Vertriebshändler: § 4 III ProdHaftG mehrere Ersatzpflichtige: § 5 ProdHaftG - gesamt- schuldnerische Haftung
155
Haftungsausschlüsse nach § 1 II ProdHaftG
Nr. 1: Produkt wurde nicht in Verkehr gebracht Nr. 2: Produkt war mangelfrei beim Inverkehrbringen Nr. 3: Keine Herstellung zu gewerblichen/kommerziellen Zwecken Nr. 4: Produkt entsprach zwingenden Regelvorschriften (nicht: DIN-Norm!) Nr. 5: Fehler war für Hersteller nicht erkennbar
156
Der Einfluss des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes auf die Produkthaftung
157
Strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung von
Teil 2: Strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung von Managern, Abteilungsleitern, und sonstigen Mitarbeitern in Produkthaftungsfällen
158
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung
Der Contergan-Fall (LG Aachen, JZ 1971, 507 ff.) Contergan war Ende der 50er-Jahre vom Hersteller als Schlafmittel in Verkehr gebracht worden. Später häuften sich die Indizien dafür, dass dieses Mittel für irreparable Nervenschädigungen der Patienten sowie für schwerste Missbildungen der ungeborenen Kinder der Patientinnen ursächlich war.
159
Anklage gegen neun leitende Mitarbeiter wegen:
fahrlässiger Körperverletzung (bezüglich der Schädigungen, die vor dem Zeitpunkt eintraten, in dem die Unternehmensleitung sichere Hinweise, wohl aber bereits deutliche Anzeichen für die Gesundheitsgefahren hatte) gemeinschaftlicher vorsätzlicher Körperverletzung (bezüglich der Schädigungen ab dem Zeitpunkt der sicheren Kenntnis der Sachlage) fahrlässiger Tötung (bezüglich der infolge schwerer Missbildungen lebensunfähig geborenen Kinder der Contergan-Verwenderinnen)
160
Urteil: Nach einer neunjährigen Verfahrensdauer wurde das Verfahren schließlich nach § 153 III StPO eingestellt: Das Gericht sah die Schuld zwar als überwiegend wahrscheinlich an, sah andererseits aber auch die ungewöhnlichen Belastungen der Angeklagten durch das Verfahren und durch freiwillige hohe Schadensersatzleistungen. Hinweis: Strafprozesse sind oft Vorstufe zivilrechtlicher Prozesse oder aber Druckmittel zum Erreichen freiwilliger Zahlungen durch den Schädiger.
161
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung
Der Monza-Steel-Fall (LG München II, , IV KLs 58 Js 5534/76) Ein Reifenhersteller fertigte und vertrieb Hochgeschwindigkeitsreifen, die aufgrund zahlreicher Defekte die Lauffläche stückweise oder schlagartig vollständig abwarfen. Folge der dadurch verursachten Verkehrsunfälle: Sieben Tote, 22 Verletzte und hoher Sachschaden.
162
Urteil: Von den ursprünglich vier Angeklagten verstarb im Laufe des Verfahrens einer, zwei wurden verhandlungsunfähig. Der verbleibende Angeklagte (Abteilungsleiter für die reifentechnische Entwicklung) wurde schließlich wegen siebenfacher fahrlässiger Tötung und tateinheitlicher 22-facher fahrlässiger Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Begründet wurde das Urteil mit den ihm anzulastenden Konstruktionsfehlern bei der Entwicklung sowie mit einem schuldhaften Verstoß gegen Prüfpflichten bei der Reifenerprobung.
163
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung
Der Holzschutzmittel-Fall (BGH NJW 95, 2930 ff.) Ein Unternehmen stellte Holzschutzmittel her, welche die Gifte PCP und Lindan enthielten. Dadurch wurden mindestens 29 Personen körperlich zum Teil gravierend geschädigt.
164
Urteil: Der technische und der kaufmännische Geschäftsführer des Unternehmens wurden daraufhin unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
165
Auf die Revision zum BGH hin wurde das Urteil aufgehoben, was hauptsächlich prozessuale Gründe hatte, aber auch dem Umstand Rechnung trug, dass das LG verurteilte, obgleich es sich mit der wissenschaftlich höchst umstrittenen Frage der Ursächlichkeit zwischen der Verwendung der Holzschutzmittel und der Gesundheitsschädigung nicht hinreichend auseinandersetzte. Das spätere Verfahren wurde schließlich durch Einstellung beendet, nachdem sich das Unternehmen bereit erklärte, 4 Mio. DM zur Gründung einer Stiftung zur Erforschung der in der Anklage vorgeworfenen Schädigung durch Holzschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
166
Der Blutplasma-Prozess
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung Der Blutplasma-Prozess Aus Kostenersparnisgründen verzichtete ein Herstellerunternehmen von Blutplasma darauf, jede Blutspende einzeln auf HIV und Hepatitis zu untersuchen. Statt dessen wurden auf Anweisung der Geschäftsleitung jeweils mehrere Spenden gemischt und gemeinsam untersucht (sogenanntes pooling). Ein derartiges Verfahren vermindert allerdings die Empfindlichkeit der Antikörpersuchtests und ist daher nach allgemeiner Meinung unzulässig. Durch die Spende eines mit AIDS Infizierten, die fälschlicherweise negativ getestet wurde, erkrankten drei Personen an HIV, von denen bislang zwei verstarben.
167
Urteil: Der frühere Geschäftsführer und der frühere nebenamtliche Kontrollleiter (!) wurden deshalb vom LG Koblenz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ohne Bewährung, der ehemalige Laborarzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung und die ausführende pharmazeutisch-technische Angestellte (!) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
168
Entwicklung der strafrechtlichen Produkthaftung
Der Göttinger Blutarzt-Fall Um seinen Gewinn zu erhöhen, testete ein Göttinger Laborarzt Blutspenden nur unzureichend auf HIV. In der Folge wurde 14 Menschen mit HIV infiziert, drei davon starben bereits an AIDS.
169
Anklage: Der Arzt wurde wegen dreifachen Mordes und versuchten Mordes in Fällen angeklagt, da die Staatsanwaltschaft das Mordmerkmal der Habgier erfüllt sah.
170
Urteil: Das LG Göttingen verurteilte den Angeklagten dagegen „lediglich“ wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren ohne Bewährung. Als Grund dafür ist hauptsächlich die Tendenz in der Rechtsprechung zu sehen, an den Nachweis des Tötungsvorsatzes äußerst hohe Anforderungen zu stellen.
171
Leitlinien des BGH zur Ressortaufteilung:
Aufteilung der Geschäftsbereiche grundsätzlich ohne Einfluss auf die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Geschäftsführers oder Abteilungsleiters für die Führung des Unternehmens insgesamt. Insbesondere bei Ausnahmesituation für das gesamte Unternehmen (Ressortüberschreitung) - wegen hoher Haftungssummen gilt dies in der Regel immer im Bereich der Produkthaftung.
172
Stellt Entscheidung des Kollegialorgans selbst eine Pflichtverletzung dar, haftet jeder, der zustimmend daran mitgewirkt hat. Dass ein Geschäftsführer allein den Schaden nicht abwenden kann, etwa durch Einleiten einer Rückrufaktion, schadet nicht: Er muss zumindest seinen ganzen Einfluss geltend machen und so auf die Einleitung einer Rückrufaktion hinwirken. Sonst: Weiterhin strafrechtliche Verantwortlichkeit.
173
Die Produktabnahme durch technische Überwachungsvereine oder Klassifizierungsgesellschaften entbindet den Hersteller keineswegs von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Umgekehrt ist die Einrichtung einer selbständigen Kontrollabteilung strafrechtlich nicht geboten.
174
Teil 3: Vermeidung und Minimierung von Haftungsrisiken bei Produkt- und Sachmängelhaftung
175
Übersicht über die Maßnahmen des Preloss-Risk-Managements
Realisierung der Verantwortung im Rahmen der Produkthaftung Sensibilisierung, Schulung und Motivation des Personals Vermeidung von: Konstruktionsfehlern Produktionsfehlern Instruktionsfehlern Produktbeobachtungsfehlern
176
Dokumentation Regelung der Risikoverteilung zwischen Endprodukthersteller und Zulieferer (zB in QSV!) Qualitätszirkel, Total Quality Management, KaiZen, KVP Wirtschaftliche Absicherung von Risiken im Schadensfalle Sorgfältige Personalauswahl
177
Sensibilisierung, Schulung und Motivation des Personals
Aufzeigen der konkreten Risiken für das Unternehmen Aufzeigen der eigenen, persönlichen Risiken der Mitarbeiter (Abteilungsleiter in herausgehobener Stellung haftet u.U. persönlich). Einführung eines Fehlerquellenhinweisprogrammes (Prämierung der Aufdeckung von Fehlerquellen bzw. Risikovermeidungstechniken) Aufzeigen der Möglichkeiten eines jeden einzelnen, Haftungsfälle zu vermeiden
178
Vermeidung von Konstruktionsfehlern
Abteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung Test des Produkts unter Bedingungen, die einer realistischen Verbrauchersituation entsprechen Berücksichtigung des möglichen unterschiedlichen Gebrauchs der Produkte durch den Verbraucher und der unterschiedlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Verbraucher Möglichkeit naheliegender Fehlanwendung des Produkts durch die Verbraucher einkalkulieren
179
Vermeidung von Konstruktionsfehlern
Forts. Abteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung Vermeidung überstürzter Konstruktionserarbeitung von sicherheits-relevanten Teilen bei Konstruktionsänderungen Zeit für gründliche und vollständige Tests vor Markteinführung einplanen Berücksichtigung, dass Änderungen kleiner Details des Produkts oft Auswirkungen auf das Verhalten des Gesamtproduktes haben können
180
Vermeidung von Konstruktionsfehlern
Forts. Abteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung Feste Verbindung von Sicherheitseinrichtungen und -hinweisen mit dem Produkt zur Vermeidung der leichtfertigen Entfernung bzw. des Verlustes Elektrische Sicherheitsvorkehrungen dürfen nicht einfach überbrückbar sein (Konstruktion, dass bei Entfernen oder Blockieren einer Schutzvorrichtung eine Inbetriebnahme des Produkts nicht möglich ist) Verträglichkeitstests des Produkts mit Materialen und anderen Produkten, mit denen es in Berührung kommt
181
Vermeidung von Konstruktionsfehlern
Forts. Abteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung Auswertung von Informationen der Händler und Benutzer bei Verbesserung des Sicherheitsstandards der Produkte sowie Anbieten von Nachrüstungen bei einschneidenden Verbesserungen Beachtung des aktuellen Standes der Forschung und der Technik
182
Vermeidung von Produktionsfehlern
Abteilungen: Produktion + Qualitätssicherung Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen: Entweder eigenständiger Unternehmensbereich “Qualitätssicherung” oder Dezentralisation Durchführung ausreichender Eignungs- und Belastungstests, ggf. auch durch externe Institutionen wie TÜV oder Testlabors Klare, verbindliche Grundsätze auch für Zulieferer hinsichtlich der Qualitätssicherungsmaßnahmen Notfallprogramme für Dringlichkeitsfälle
183
Vermeidung von Produktionsfehlern
Abteilungen: Produktion + Qualitätssicherung Vermeidung eigenmächtigen Materialwechsels seitens des Einkaufs oder der Fertigung ohne Freigabe nach technischer Überprüfung. Keine Entlohnung der Herstellung sicherheitsrelevanter Teile nach Akkordsätzen. Wahl einer Verpackung, durch die die Ware vor sicherheitsgefährdenden Schäden geschützt ist
184
Vermeidung von Instruktionsfehlern - Werbung
Abteilungen: Marketing + Kundendienst + Vertrieb + Recht Werbeaussagen, die die Sicherheit des Produkts betreffen, ...müssen technisch korrekt sein ...dürfen Sicherheitsaspekte nicht relativieren ...sollten keine absoluten Versprechungen oder Übertreibungen enthalten ...müssen das Produkt vom Sicherheitsstandpunkt her zutreffend beurteilen und dürfen Gefahren nicht bagatellisieren Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
185
Vermeidung von Instruktionsfehlern - Gebrauchsanleitung
Abteilungen: Kundendienst + Vertrieb Zu beachtende Punkte: Sorgfältige Formulierung, Aufnahme von Warnungen Einbindung aller relevanten Abteilungen in die Erstellung Verwendung einer einheitlichen, klaren und allgemein verständlichen Sprache Einbeziehung der Landessprache des Benutzers, Verbindung mit allgemein verständlichen Symbolen Anpassung an den Benutzerkreis Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
186
Vermeidung von Instruktionsfehlern - Gebrauchsanleitung
Abteilungen: Kundendienst + Vertrieb Voranstellen einer Inhaltsangabe Bei Verwendung von Piktogrammen eine einwandfreie Identifikation der Einzelteile ggf. durch farbige Hervorhebung sicherstellen Warnhinweise besonders hervorheben Gleiche Lebensdauer von Warnhinweis und Produkt Auf Aktualität achten Bei Übersetzungen professionell arbeiten (vgl. folgenden Fall)
187
Vermeidung von Produktbeobachtungsfehlern
Abteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung + Produktion + Einkauf + Vertrieb + Kundendienst Zu beachtende Punkte: Indizien für Defekte auswerten: Auffallend hoher Ersatzteileumsatz etc. Reklamationen auswerten! Berichtswesen des Kundendienstes organisieren. Falls Produkt mit anderen Produkten häufig in Berührung kommt: An Gefahren bei der Verbindung beider Produkte denken (vgl. Honda-Fall). Produkttests vor und während der Serie sowie nach Auslauf der Serie, solange noch auf dem Markt vorhanden.
188
Vermeidung von Produktbeobachtungsfehlern
Abteilungen: Entwicklung + Qualitätssicherung + Produktion + Einkauf + Vertrieb + Kundendienst Notwendige Rückrufaktionen sollten nicht aus Kostengründen unterlassen werden! Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
189
Richtige Dokumentation
Abteilungen: Entwicklung + Produktion + Qualitätssicherung + Einkauf + Vertrieb + Kundendienst Nachweiselemente 1. Prüfungen, die die Übereinstimmung mit Zeichnungen und Spezifikationen gewährleisten 2. Überwachung aller Mess- und Prüfeinrichtungen sowie der Betriebsmittel 3. Verfahrensüberwachung
190
Richtige Dokumentation
Abteilungen: Entwicklung + Produktion + Qualitätssicherung + Einkauf + Vertrieb + Kundendienst Allgemeine Hinweise zur richtigen Dokumentation “Schädliche” Dokumente nicht leichtfertig erzeugen Interne Unterlagen (Testberichte, Änderungsanträge und Protokolle) nur an bestimmten und kleinen Kreis von Empfängern, keine Standardverteiler Keine Versendung von Versuchsberichten an Außenstehende Stempel “Vertraulich” dient eher der Verbreitung der Information. Keine Kostenüberlegungen bei Testberichten über sicherheitsrelevante Vorgänge. Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
191
Richtige Dokumentation
Abteilungen: Entwicklung + Produktion + Qualitätssicherung + Einkauf + Vertrieb + Kundendienst Wichtig ist die Aufbewahrung von Anforderungen an die Konstruktion Konstruktionsplänen einschließlich Konstruktionsänderungen mit Datumsangabe und Begründung Protokollen über Qualitätsprüfungen Protokollen über Eignungs- und Belastungstests, Feldversuche Ulmer, Risikominderung in der Produktion, PHI 92, 188 ff. und Diplomarbeit Verena Niedermayer, FH Deggendorf 2002
192
Richtige Dokumentation
Abteilungen: Entwicklung + Produktion + Qualitätssicherung + Einkauf + Vertrieb + Kundendienst Forts.: Wichtig ist die Aufbewahrung von Vertragsunterlagen zu Fremdprodukten, die in dem Unternehmensprodukt verwendet wurden Gebrauchsanleitungen mit späteren Änderungen einschließlich Terminangabe Prospekten und Werbematerialien
193
Regelung der Risikoverteilung
Hinweis: Bei Änderungen der Risikoverteilung stets vorher Zustimmung des Versicherers einholen ! Ohne Risikovereinbarung: Beide Versicherer müssten je 50 % tragen (Innenausgleich). Mit Risikovereinbarung: Einer der beiden Versicherer muss alles oder zumindest mehr als 50 % tragen. Daher: Zustimmung nötig!
194
Postloss- Risk-Management
195
Außergerichtliche Einigung
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Der Rechtsstreit vor Gericht
Allgemeine prozesstaktische Erwägungen Produkthaftpflichtversicherer informieren! Alle verfügbaren Beweismittel sammeln (Zeugen, Urkunden, sonstige Informationen sichern, das fehlerhafte Produkt, Polizeiberichte, Zeugenaussagen, Fotos, Wetterberichte, technische und medizinische Gutachten; Vorsicht: Auch derartige Berichte können fehlerhaft sein) Überprüfung des Vorbringens des Geschädigten aus technischer Sicht Rekonstruktion von Unfallabläufen und Aufbereitung der technischen Abläufe für Juristen
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Der Rechtsstreit vor Gericht
Überlegung durch Fachmann, ob der Schaden überhaupt durch den angeblichen Defekt verursacht worden sein kann oder ob Produktmissbrauch vorliegt. Fälle, die aus der Sicht der Techniker leicht zu verteidigen sind, sollten nicht unbedingt verglichen werden. Wichtig ist die Auswahl des richtigen Rechtsanwalts: Verständnis für technische Fragen und juristische Spezialkenntnisse sind erforderlich. Insbesondere im Ausland ist wichtig: Klare Honorarvereinbarung mit Anwalt (wo zulässig, auch Erfolgshonorarvereinbarung).
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Der Rechtsstreit vor Gericht
Information über Rechtsstreit: Geben Sie dies nicht in die Hand von Versicherer und Anwalt allein, Sie haben die Federführung Vorsicht bei Zustellungen aus dem Ausland (Punitive-damage-Klagen) Kontaktaufnahme mit Zulieferern, deren Zulieferteile möglicherweise den Schaden verursacht haben Versuch, mit diesem ein Teilungsabkommen bezüglich des Schadensfalls zu treffen.
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Weitere prozessuale Tipps:
Der Rechtsstreit vor Gericht Weitere prozessuale Tipps: Immer an selbständiges Beweissicherungsverfahren denken (§§ 485 ff ZPO): Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger sichert und begutachtet, das Gutachten kann anders als vielleicht “Privatgutachten“ auch im Prozess verwendet werden.
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Streitverkündigung (§ 74 ZPO) ggf
Streitverkündigung (§ 74 ZPO) ggf. gegenüber Zulieferer oder anderen Vertragspartner, soweit die Möglichkeit besteht, dass deren Handeln mitursächlich für den Schadensfall war: Kostet nichts, bringt aber oft viel. Mit Vertragspartnern Schiedsgerichtsvereinbarung bei Prozess oder bereits im Vorfeld vertraglich vereinbaren. Vorteil: Nur eine Instanz, spart u.U. gegenüber dem ordentlichen Rechtsweg erheblich Zeit und Geld.
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Krisenmanagement und Komponente Mensch -
Ausstrahlung und Wirkung in der Öffentlichkeit Einleitungsbeispiel 1: (Süddeutsche Zeitung, ) Die Nachricht war schockierend: Automatik-Autos von Audi hätten sich in den USA beim Anlassen von selbst in Bewegung gesetzt und Menschen getötet.
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Meldungen über diese Fälle von “unintended accelleration” flimmerten 1986 über amerikanische Bildschirme. Sofort war das Image des Ingolstädter Autohersteller derart am Boden, dass der Absatz von Fahrzeugen im Jahr 1985 auf im Jahr 1991 zurückging. Später stellte sich zwar heraus, dass die Autos fehlerfrei waren, der Schaden war jedoch bereits entstanden.
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Und Schuld daran war hauptsächlich das schlechte Krisen-management von Audi:
Statt Bedauern über die tragischen Unfälle auszusprechen, beharrten die Audi- Manager auf der Fehlerfreiheit und implizierten durch ihre Aussagen, dass die Besitzer beim Anlassen Brems- und Gaspedal verwechselt hätten.
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Krisenmanagement und Komponente Mensch -
Ausstrahlung und Wirkung in der Öffentlichkeit Einleitungsbeispiel 2: (Süddeutsche Zeitung vom ) Ein Gegenbeispiel stellt die Reaktion des Daimler-Benz-Konzerns auf die Elch-Test-Affäre aus dem Jahre 1997 dar: Schnell räumte man den Mangel ein, stellte klar, dass sich dieser Mangel nur in absoluten Ausnahmesituationen zeigt und beseitigte ihn mit Hilfe der elektronischen Stabilisierungshilfe ESP.
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Auf diese Art und Weise wandte der Konzern die Gefahr der Verwässerung seiner Kernkompetenzen und Grundwerte ab. Nach Wiederaufnahme der Produktion ging man mit Image-Anzeigen ins Rampenlicht. Boris Becker sagte in diesen Anzeigen: “Ich habe aus meinen Rückschlägen oft mehr gelernt als aus meinen Erfolgen.”
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Teil 4: Risikoverringerung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen
und Produkthaftpflichtversicherungen
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Häufig: Betriebsaufspaltung
Urspr. Unternehmen Produktions-/ Betriebs-/Vertriebs- unternehmen Besitzunternehmen
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Tipps gegen Haftung: In erster Linie: Vermeidung des Konzerntatbestands. Ansonsten: Jedes Unternehmen sollte wie eine eigene Gesellschaft geführt werden. Strenge Trennung von Buchführung und Dokumentation Strenge Zuordnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensgegenständen zu den einzelnen Unternehmen
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Forts.: Tipps gegen Haftung:
Leistungsaustauschbeziehungen zwischen den Unternehmen müssen ausgewogen und nachvollziehbar sein Bestätigung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung im maßgebenden Verlustjahr durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Nach Möglichkeit Personenverschiedenheit bei Gesellschaftern und Geschäftsführern der diversen Unternehmen
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Risikoverringerung durch Produkthaftpflichtversicherungen
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Obliegenheiten im Schadensfall: §§ 62, 32 VVG
Unverzügliche Anzeige des Versicherungsfalles an den Versicherer Anzeige etwaiger Ermittlungsverfahren Selbständige Maßnahmen zur Schadensminimierung Kein Anerkenntnis und keine Befriedigung der Ansprüche ohne Zustimmung des Versicherers
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Ersatzfähige Schäden bei der AHB - Deckung
Gedeckt Nicht gedeckt Personenschäden Sachschäden - primärer (bloßer) Vermögens schaden Abhandenkommen von Sachen Ansprüche aus vertraglicher Sachmängelhaftung Produktschäden = Schaden am Produkt selbst Erfüllungsansprüche
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Absicherung weitergehender Risiken durch
Absicherung weitergehender Risiken durch Zusatzversicherungen oder PHB-Deckungen Schäden aus Garantiezusagen Überprüfungskosten Kosten von Rückrufaktionen Verlängerte/Erweiterte Risiken (z.B. Ver längerung der Sachmangelverjährungsfristen Bei Ländern mit hohen Kostenrisiko (USA!) auf Erhöhung der Deckungssummen und Einbezie- hung der besonderen Risiken achten. Tipp! Hinweis:
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Abdeckung der Risiken der
Exkurs: D&O-Versicherungen - Abdeckung der Risiken der Managerhaftung
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Deckungsumfang bei D&O-Versicherungen
Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter Erfüllung berechtigter Forderungen Dritter (Nur Vermögensschäden!) Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung
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Grundzüge der internationalen Produkthaftung
Teil 5: Grundzüge der internationalen Produkthaftung
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- Brennende Tanks (Patricia Anderson v. GMC) -
Süddeutsche Zeitung vom Am wurde der Automobilhersteller General Motors in erster Instanz von einem Geschworenengericht in Los Angeles zu einer Rekordsumme von umgerechnet etwa 4,8 Mrd. Euro verurteilt. Obwohl dieser enorme Betrag kurz darauf auf etwa ein Viertel reduziert wurde, sorgte das Urteil für großes Aufsehen - und für die Bestätigung der Vorurteile (?) bezüglich US-amerikanischer Rechtskultur: Heiligabend 1993: Patricia Anderson fuhr mit ihren vier Kindern und einem Freund von der Kirche nach Hause. Als sie vor einem Stoppschild bremste, krachte ein anderes Auto mit etwa Tempo 80 von hinten in ihren Chevrolet. Dabei entzündete sich der Tank und der Wagen brannte aus.
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Drei der vier Kinder trugen an sechzig Prozent der Haut schwere Verbrennungen davon, einem davon verbrannte ein Ohr vollständig und außerdem die Hand so sehr, dass sie abgenommen werden musste. Zwar war eindeutig der Fahrer des anderen Wagens an dem Unfall schuld, der zudem 2,0 Promille Alkohol im Blut hatte. Doch unter normalen Umständen hätte bei diesem Unfall der Chevrolet nicht in Brand geraten dürfen. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers war der Tank nur 28 Zentimeter von der Stoßstange entfernt angebracht worden, und zwar so, dass er bei genau solchen Auffahrunfällen in Brand geraten konnte.
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Den Managern von General Motors war der Konstruktionsfehler bekannt.
In internen Papieren wurden 38 Zentimeter als minimaler Abstand gefordert und die Behebung des Mangels diskutiert - im Falle des Modells Malibu hätte das 9 Dollar pro Fahrzeug gekostet. Offenbar GM-Kalkulation: Mögliche Schadenersatzansprüche kämen dem Konzern billiger als eine Behebung des Fehlers. Beleg dafür: interne Kostenanalyse von Edward Ivey aus dem Jahr Unter der Annahme, daß "jeder Todesfall einen Preis von Dollar hat" und höchstens 500 Tote per Jahr durch Tankfeuer zu erwarten wären, kostete jeder solche tödliche Unfall GM nur 2 Dollar 40 pro Auto. Durch das Urteil wurden diese Rechenexempel von GM bitter bestraft.
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- Kalter Kaffee - Schmitz, Notwendiger Verbraucherschutz oder übertriebene Strafe ? JuS 1999, 941 ff. Weithin bekannt ist auch der Fall aus dem Jahre 1994, in dem sich eine Dame beim Genuss einer Tasse Kaffee in einer Fast-Food-Kette verbrühte, weil der Kaffee heißer als üblich ausgeschenkt wurde. Die Fast-Food-Kette wurde zu Schadensersatz in Höhe des weltweiten (!) Tagesumsatzes an Kaffee dieser Kette verurteilt. Der Anspruch wurde später auf den Umsatz in den USA reduziert.
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- Lipobay - dpa-AFX vom Aktuell bekannt: Anstehende Sammelklagen gegen der Pharma-Konzern Bayer in den USA. Bayer drohen neben Schadensersatz Strafen in Milliardenhöhe. Im Spätsommer 2001 zog Bayer die Notbremse und nahm seinen Cholesterinsenker vom Markt. Weltweit kam es zu mehreren hundert Todesfällen.
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Der Vorwurf an Bayer: mangelnde Aufklärung, unzureichende Warnhinweise und schlechtes Krisenmanagement. Bis vor einem Jahr war Lipobay noch eines der erfolgreichsten Medikamente des Konzerns (sog. Blockbuster). Jahresumsatz mit Lipobay: rund eine Milliarde Euro. Neben dem Vertrauensverlust hat Bayer bis heute auch finanziell mit den Folgen des Skandals zu kämpfen: Bilanz-Lücke, Aktienverfall auf knapp 22 Euro (rund 40 Prozent unter dem Kurs vom 8. August 2001).
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Produkthaftung in den USA
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Internationale Zuständigkeit
Minimum contacts und long arm statutes („Stream of commerce“ reicht für minimum contacts!) Nachhaltige Tätigkeit im Forumstaat („doing business“) Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Abwehr durch den Einwand des forum non conveniens (Dann, wenn Gerichtsstandswahl des Klägers dem Gericht oder dem Beklagten unverhältnismäßigen Aufwand abverlangt; Bsp.: Deutsches Unternehmern soll von Deutschem in Florida verklagt werden.)
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Unterschiede zum deutschem „Schadensersatz“
compensatory damages punitive damages Deutscher Schadensersatz keine Entsprechung Spezial- und general- präventive Wirkung (vgl. Patricia Anderson v. GM und „Kalter Kaffee“)
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Entscheidung über punitive damages
Geschworene (Jury) Richter (Judge) Entscheiden alle Tatsachenfragen (also auch Höhe der punitive damages) Auswahl: Geschworene nach den Grund- sätzen der Gleichverteilung Entscheidet alle Rechtsfragen Hat beratende und schlichtende Funktion Kann zum Teil Höhe der punitive damages noch verringern
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Produkthaftung innerhalb EU
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Produkthaftung außerhalb EU
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- Ungesunde Ernährung -
Süddeutsche Zeitung vom Die Verbraucher in den USA scheuen auch nicht davor zurück, Unternehmen für eigenes Fehlverhalten verantwortlich zu machen. So verklagte ein schwergewichtiger Amerikaner vier US-Imbissketten auf Entschädigung: Er aß früher fünfmal wöchentlich bei McDonald’s, Burger King, Wendy’s und Kentucky Fried Chicken. Inzwischen hatte er zwei Herzinfarkte und leidet unter Diabetes, hohem Blutdruck und Cholesterinspiegel. Der Vorwurf: Das Essen war zu fett.
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Schluss: „Gefährlicher Burger II“
Veronica Martin`s ,- Dollar-Klage ,- Dollar für Ehemann?
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