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Verordnung podologischer Behandlung
Heilmittel-Richtlinie zum Langfristige Genehmigung von Heilmittelbehandlungen ist möglich für Menschen mit schweren dauerhaften Schädigungen (gelistete Diagnose nach Indikationsschlüssel) (Versorgungsstrukturgesetz) unterliegt nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung Keine langfristige Genehmigung für podologische Behandlung
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Verordnung podologischer Behandlung
Wer hat einen Anspruch? Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuß durch Diabetes mellitus (Schädigungen an Haut und Zehennägel) bei nachgewiesener Neuropathie und/oder Angiopathie Nur im Wagner-Stadium 0 (Wagner-Stadium 1-5, sowie eingewachsene Zehennägel sind ärztliche Leistungen) Randkeratosen abtragen, Unguis incarnatus konservative Therapie mit Podologen 2
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Stadieneinteilung nach Wagner / Armstrong
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Verordnung podologischer Behandlung
Inhalt der podologischen Therapie Abtragen/Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen; Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln sowie Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen Unterweisung in eigenständige Fuß-, Haut- und Nagelpflege Vermittlung von Verhaltensmaßregeln zur Vermeidung von Fußverletzungen und Folgeschäden Regelmäßige Inspektion des getragenen Schuhwerks (Bettung, Weite/Länge der Schuhe)
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Verordnung podologischer Behandlung
Verordnungsfähige podologische Maßnahmen Hyperkeratoseabtragung Nagelbearbeitung Komplexbehandlung (Hyperkeratose + Nagel) Kombinationen möglich (bei massiver Hyperkeratose ist dann im Wechsel Hyperkeratoseabtr. und Komplexbehandlung alle 2 Wochen möglich)
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Verordnung podologischer Behandlung
Bis zu 3 Behandlungen bei Erstverordnung Bis zu 6 Behandlungen bei Folgeverordnung Behandlungsintervall alle Wochen Beginn der Heilmittelbehandlung 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung (andere Heilmittelbehandlungen 14 Tage) Ausnahme: Knappschaft 10 Tage
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Verordnung podologischer Behandlung
Indikationsschlüssel: DFa Hyperkeratoseabtragung DFb Nagelbarbeitung DFc Komplexbehandlung Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und/oder Angiopathie im St. Wagner 0 Bei Mehrkosten wird auf Praxisbesonderheiten geprüft
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Verordnung podologischer Behandlung
Erst-/Folgeverordnung Hausbesuch ja/nein Verordnungsmenge (3 Erst-VO, 6 Folge-VO) Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges (z.B. Nagelbeh., nicht Fußpflege) Indikationsschlüssel: DF (a,b,c) Diagnose und ICD-10 Code (DFS mit Neuro- u/o Angiopathie)
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Verordnung podologischer Behandlung
Nagelkorrekturspangen Nicht im Hilfsmittelverzeichnis Anlegen/Wechseln von Korrekturspangen ist nicht verordnungsfähig Gemäß Heilmittel-Richtlinien ärztliche Leistung, durch Versichertenpauschale abgegolten Es steht den KK frei die Behandlungskosten durch den Podologen/in zu übernehmen
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