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Das Beweisverfahren in FG-Familiensachen

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Präsentation zum Thema: "Das Beweisverfahren in FG-Familiensachen"—  Präsentation transkript:

1 Das Beweisverfahren in FG-Familiensachen
Teil 10 Das Beweisverfahren in FG-Familiensachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

2 I. Grundlagen der Entscheidung
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

3 1. Untersuchungsgrundsatz, § 26
Grundsatz der Amtsermittlung Entscheidung des Gerichts über formlose Ermittlungen (§ 29) oder förmliche Beweisaufnahme (§30) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

4 2. Wahlrecht 1. Grundsatz, § 30 Abs. 1:
Wahlrecht des Gerichts zwischen Tatsachenfeststellung mit Mitteln des Freibeweises und förmlicher Beweisaufnahme (Strengbeweis) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

5 3. Vorrang spezialgesetzlicher Bestimmungen:
Vorrang spezieller Vorschriften des FamFG § 30 Abs. 2 FamFG: „Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. z.B.: § 177 Abs. 2 S. 1: Abstammungsverfahren § 280 Abs. 1: Betreuungsverfahren § 321 Abs. 1 i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 1: Unterbringungsverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

6 b. Vorrang von Spezialgesetzen:
z.B. Beschränkung der Beweismittel in § 29 Abs. 1 GBO: „Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

7 4. Notwendigkeit des Strengbeweises
§ 30 Abs. 2: Förmliche Beweisaufnahme ist gesetzlich vorgeschrieben § 30 Abs. 3 (Sollvorschrift): Strengbeweis über Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bei Entscheidungserheblichkeit ausdrücklichem Bestreiten der Richtigkeit von einem Beteiligten. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

8 5. Vorteile des Strengbeweises
Strengbeweis ist besseres Verfahren, wahrt die Mitwirkungsrechte der Beteiligten besser Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

9 6. Zulässigkeit des Freibeweises
Zulässig ist der Freibeweis danach in allen FG-Familiensachen, sofern § 30 Abs. 2, 3 nicht den Strengbeweis anordnet oder pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts diesen erfordert. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

10 7. Grundlage der Entscheidung
§ 37 Abs. 1: „Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Abs. 2: Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützten, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

11 a. Richterliche Überzeugung
§ 37 entspricht § 286 ZPO und § 261 StPO Maßstab ist die subjektive Überzeugung BGH NJW 1993, 935, 937: Der Richter muss sich bei tatsächlichen Zweifeln „mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“ Maßstab unabhängig, ob Beweiserhebung in Form des Frei- oder Strengbeweises erfolgte Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

12 b. Rechtliches Gehör Keine Weiterleitung von Schriftsätzen und Beweisergebnissen nötig Aber: Äußerungsmöglichkeit bei Rechtsbeeinträchtigung (§ 37 Abs. 2, ähnlich wie in § 108 VwGO) In der Regel durch Übermittlung aller entscheidungserheblichen Tatsachen in der dokumentierten Form Zum Schutz und zur Wahrung der Rechte anderer Beteiligter ausnahmsweise auch mündlich oder zusammengefasst (z.B. psychiatrische Gutachten, Vermerke über Kindesanhörungen) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

13 II. Beweisgrundsätze Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

14 1. Der Grundsatz des Freibeweises
Erhebung der Beweise in geeignet erscheinender Form, ohne an förmliche Regeln und ohne an das Vorbringen der Beteiligten, insbesondere das Geständnis oder Nichtbestreiten, gebunden zu sein (§ 29 Abs. 1). → Pflicht zur Wahrheitsermittlung, aber: → Nichtbestreiten als Indiz für Wahrheitsgehalt Flexibles Erkenntnisinstrument Beispiele: informelle Auskünfte, Beiziehung von Akten Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

15 2. Keine Beschränkung der Beweismittel
Freie Wahl der Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen Keine Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

16 3. Einschränkungen des Freibeweises
§ 29 Abs. 2: „Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend. Abs. 3: Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

17 a. Amtsverschwiegenheit
§§ 376, 408 II ZPO: Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit Schutz des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung der dem Gemeinwohl dienenden Geheimnisse Entscheidung über Geheimhaltungsinteresse bei der Dienstaufsichtsbehörde Pflicht zur Einholung einer Aussagegenehmigung durch das Gericht Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

18 b. Zeugnisverweigerung
§§ 383 bis 390 ZPO: Recht zur Zeugnisverweigerung § 383 Abs. 1 Nr. 1 – 3: Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund persönlicher Beziehung zur Vermeidung eines Interessenkonflikts für den Zeugen § 383 Abs. 1 Nr. 4 – 6: Zeugnisverweigerung wegen beruflicher Funktion des Zeugen zur Vermeidung eines Konflikts mit dem Vertrauenstatbestand auf Grund des Berufs (z.B. Verfahrensbeistand, OLG Braunschweig, FamRZ 2012, 1408) § 384 Auskunftsverweigerungsrecht § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht §§ 386 ff. Verfahren bei Zeugnis- und Auskunftsverweigerung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

19 c. Dokumentationspflicht des Gerichts
Information der Beteiligten über Ermittlungen in deren Abwesenheit (Auskünfte, persönliche Anhörungen, Augenscheineinnahmen) Gelegenheit zur Äußerung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 37 Abs. 2) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

20 4. Der Strengbeweis, § 30 Abs. 2, 3 Es gelten die Vorschriften der §§ 355 – 484 ZPO: Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Förmliche Beweiserhebung Beschränkung der Beweismittel Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

21 a. Obligatorischer Strengbeweis
§ 30 Abs. 2: soweit das FamFG dies vorschreibt. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

22 b. Verpflichtung zum Strengbeweis
§ 30 Abs. 3: Entscheidungserhebliche Tatsache ist ausdrücklich bestritten geblieben Diese ist von ausschlaggebender Bedeutung (Haupt- oder Indiztatsache) Gericht muss die Tatsache als im Freibeweisverfahren erwiesen ansehen (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 190). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

23 c. Strengbeweis nach freiem Ermessen
Im Übrigen: § 30 Abs. 1: nach pflichtgemäßem Ermessen Kriterien: Ausreichende Sachaufklärung mit Mitteln des Freibeweises nicht möglich Streit über einzelne Tatsachen Bedeutung der Angelegenheit Anregungen der Beteiligten Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

24 III. Beweismittel Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

25 1. Strengbeweis Beschränkung der Beweismittel auf Zeugen
Sachverständige Augenschein Urkunden Parteivernehmung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

26 2. Freibeweis Alle zugänglichen Erkenntnisquellen, wie Auskünfte
Anhörungen Berichte Beiziehung von Akten schriftliche Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherungen Internetrecherchen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

27 IV. Beweiswürdigung und Beweislast
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

28 1. Beweiswürdigung § 37: freie, aus dem gesamten Verfahren und allen Erkenntnisquellen gewonnene richterliche Überzeugung, soweit diese verwertbar sind. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

29 2. Beweislast Grundsätzlich keine Beweislastentscheidung
Aber: Einschränkung der Beweiserhebung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten nach §27: Mitwirkungslast Erhöhte Darlegungslast der Beteiligten, wenn Gericht auf deren Mitwirkung angewiesen ist (vgl. BT-Drs. 16/6308, OLG Köln NJW-RR 1991, 1285, 1286). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey


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