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Veröffentlicht von:Armin Heppner Geändert vor über 9 Jahren
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Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Fall 5 Biodiesel
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Fall 5 K kaufte am 31. bei Kraftstoffhändler V für einen fest vereinbarten Literpreis 2 Millionen Liter Biodiesel. Am 4. schrieb V an K, seine Lieferantin sei in Insolvenz gefallen, habe ihre Lieferungen eingestellt und er, V, könne Biodiesel nur noch zu Tagespreisen beschaffen. V erklärte vor diesem Hintergrund, er sei zur weiteren vertragsgemäßen Belieferung des K nicht bereit. K verklagte daraufhin V in einem Vorprozess auf Erfüllung und bestellte außerdem die restliche noch ausstehende Menge sukzessive bei verschiedenen anderen Händlern. Da sich zwischenzeitlich die Marktpreise für Biodiesel erhöht hatten, musste K für die Beschaffung jener Restmenge insgesamt 500 000 Euro mehr aufwenden, als er hätte aufwenden müssen, wenn er von V vereinbarungsgemäß beliefert worden wäre. Im Vorprozess wurde V rechtskräftig verurteilt, K zum ursprünglichen Vertragspreis zu beliefern. V lieferte daraufhin die 2 Millionen Liter an K. K verlangte nunmehr von V Schadensersatz für die verzögerte Belieferung i. H. von 500 000 Euro. Zu Recht? leicht abgewandelt und vereinfacht nach BGH, Urt. v. 3. – VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959
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Die folgende Darstellung ist keine Musterklausurlösung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient lediglich als Besprechungsgrundlage zu den Kursen. Es können daher aus didaktischen Gründen Probleme ausführlicher oder kürzer ausgeführt sein, als sie in einer guten Klausurlösung erwartet werden.
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Schuldverhältnis: Kaufvertrag (+) Pflichtverletzung: Keine Lieferung
1. K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 475 000 Euro nach §§ 280 I, II, 286 BGB haben. Schuldverhältnis: Kaufvertrag (+) Pflichtverletzung: Keine Lieferung Vertretenmüssen: Vorsatz Schaden: K hat sich anderweitig Biodiesel besorgt. Daraus sind ihm Mehrkosten i. H. von 500 000 Euro entstanden. Der Schadensersatzanspruch könnte aber nach § §§ 280 I, II, 286 BGB von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig sein. Voraussetzung ist, dass es sich bei der von K geltend gemachten Position um einen Schaden wegen Verzögerung der Leistung handelt. Der Schaden, den K hier geltend macht, besteht in den Mehrkosten eines Deckungskaufs.
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Achtung: die Einordnung des Deckungskauf ist streitig und war bisher nicht höchstrichterlich entschieden Für die Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung werden verschiedene Kriterien vorgeschlagen 1. SE Statt der Leistung, wenn der geltend gemachte Schadensposten durch eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung entfallen würde? Das ist hier mE etwas irreführend, da bei schon getätigtem Deckungskauf, die Mehrkosten ja gerade nicht entfallen würden 2. Sind Erfüllung und Schaden nebeneinander denkbar? wenn ja: dann liegt ein SE neben der Leistung vor wenn nein: liegt ein SE statt der Leistung vor
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Hier: nach Entscheidung des BGH, kein Deckungskauf neben Erfüllung
Der Gläubiger reagiert mittels eines Deckungskaufs in Wirklichkeit auf das endgültige Ausbleiben der Leistung. „(27) Mehrkosten eines eigenen Deckungsgeschäfts des Käufers sind nicht als Verzögerungsschäden nach §§ 280 I, II, 286 BGB ersatzfähig. Denn bei derartigen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt und den der Gläubiger daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 280 I, III 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann“. Im konkreten Fall: K würde zum Nachteil des V so gestellt, als hätte er die bestellte Dieselmenge zu dem sehr billigen vertraglich vereinbarten Preis doppelt zu beanspruchen!
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2. K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 475 000 Euro nach §§ 280 I, III, 281 BGB
Die Voraussetzungen liegen grundsätzlich vor. Ein Schadensersatz statt der Leistung ist allerdings ausgeschlossen, wenn Erfüllung erfolgt ist. V hat den ursprünglichen Vertrag erfüllt. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung scheidet daher aus. Achtung: dies gilt umgekehrt auch wenn Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird. Diese Gestaltungserklärung schließt nach § 281 IV Erfüllung aus!
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