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Veröffentlicht von:Willafried Hendricksen Geändert vor über 9 Jahren
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten Das Personalplanungsgesetz 5. November 2014 Heike Moerland 2
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten Personalplanungsgesetz Gliederung: 1. Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz 2. Annäherung: Klärung des Begriffs Personalplanung 3. Ansatzpunkt: Personalplanungsgesetz 4. Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte 5. November 2014 Heike Moerland 3
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1. Ausgangspunkt: Gleichstellungsgesetz 5. November 2014 Heike Moerland 4
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2. Annäherung: Klärung des Begriffs „Personalplanung“ 5. November 2014 Heike Moerland 12
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz - Begriffsklärung - Personalplanung = Gedankliche Vorwegnahme zukünftiger Personalbedarfe (qualitativ und quantitativ) Beschäftigungsprobleme aufdecken und sozialverträglich abfedern (qualitativ u. quantitativ) Gewährleistet Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsstärke (qualitative P.) Voraussetzung für beschäftigungsstabilisierende Personal- und Unternehmenspolitik 5. November 2014 Heike Moerland 13
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz - Begriffsklärung - Personalplanung = Interne und externe Entwicklungen beachten Auswirkungen dieser Entwicklungen analysieren Bedarfsgerechte Maßnahmen entwickeln Aufgabe der Leitungsebene 5. November 2014 Heike Moerland 14
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz - Begriffsklärung - Ziele von Personalplanung unter Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragter und Mitarbeitervertretung: Sicherung von Arbeitsplätzen Verbesserung der Arbeitsbedingungen Abbau von Risiken, die durch Rationalisierungsmaßnahmen entstehen 5. November 2014 Heike Moerland 15
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz - Begriffsklärung - Voraussetzung der Personalplanung: Umfassende Informationen über Stellen-Ist (Beschäftigungsumfang insgesamt, Teilzeitanteile, Tätigkeitsbereiche, Eingruppierung etc). Qualifikation und Person der Mitarbeitenden, interne und externe Faktoren ((Re-)Finanzierung, Struktur des Trägers ….) 5. November 2014 Heike Moerland 16
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3. Ansatzpunkt: Das Personalplanungsgesetz vom 13. Januar 2012 5. November 2014 Heike Moerland 17
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz Grundlage des Personalplanungsgesetzes: Art. 95 Abs. 3 KO: „Der Kirchenkreis“ Der Kirchenkreis achtet darauf, dass die Kirchengemeinden ihren kirchlichen Auftrag erfüllen und dass die Zusammenarbeit von Gemeinden stattfindet. Er gibt ihnen hierzu die notwendige Hilfestellung. Insbesondere erstellt er ein Rahmenkonzept für die Personalplanung für die beruflich Mitarbeitenden …. Das Rahmenkonzept regelt die Art und Weise der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinden untereinander sowie von Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. 5. November 2014 Heike Moerland 18
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz § 1 PPG: Datenerhebung Jährlich mit Stichtag 30.06. erheben Kirchengemeinden, Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Kirchenkreise Daten zum Personalbestand. Übersendung der Daten an LKA. Kirchengemeinden und Zusammenschlüsse legen dem Kreissynodalvorstand jährlich Personalbericht vor. Kreissynodalvorstand erstellt jährlich Personalbericht über Bestand an Mitarbeitenden und Stand der Umsetzung des Rahmenkonzepts (s. § 2 PPG) für Kreissynode und Kirchenleitung. Kirchenleitung legt Landessynode jährlich Personalbericht vor. 5. November 2014 Heike Moerland 19
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz § 2 PPG: Rahmenkonzept Formelles: Beschluss der Kreissynode für die gemeinsame Personalplanung mit Zweidrittelmehrheit. Fortschreibung des Rahmenkonzeptes alle drei Jahre. Vorlage des Rahmenkonzepts an Kirchenleitung und über diese an Personalplanungskonferenz i.S.d. § 1a Pfarrstellengesetz. Erforderlich ab 2015 5. November 2014 Heike Moerland 20
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz § 2 Abs. 5 PPG: Mögliche Modelle für gemeinsame Personalplanung: a) Modell Regionale Kooperationsräume: Einsatz von MA wird gemeinsam geplant und koordiniert. b) Kirchenkreismodell: Zuordnung der MA zu Kirchengemeinde und Festlegung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit c) Partielles Kirchenkreismodell/Mischmodell d) Andere Form der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit im Kirchenkreis 5. November 2014 Heike Moerland 21
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz § 2 Abs. 3 PPG: Rahmenkonzept beinhaltet: a) Differenzierte Erhebung des Personalbestandes in Kirchengemeinden, Zusammeschlüssen von KG und im Kirchenkreis: Raster wird von LKA gestellt! b) Verbindliche Festlegung des gewählten Modells zur Personalplanung (s. § 2 Abs. 5) c) Bezug auf das kreiskirchliche Rahmenkonzept für Pfarrdienst d) Das Ergebnis für die Koordinierung u. Planung des Personalbestandes bezogen auf Vollzeitstellen und Teilzeit mit mind. 50% Stundenumfang für drei Jahre. 5. November 2014 Heike Moerland 22
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4. Personalplanung als Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte 5. November 2014 Heike Moerland 23
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Beteiligungsmöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten: Das Personalplanungsgesetz Mögliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: Mitarbeit in Gremien, die mit Personalplanung befasst sind (z.B. Kreiskirchlicher Personalplanungsausschuss, Beispiel Satzung KK Düsseldorf) Mitarbeit bei Erstellen des Rahmenkonzept nach dem Personalplanungsgesetz … 5. November 2014 Heike Moerland 26
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