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Arbeitnehmerfreizügigkeit

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Präsentation zum Thema: "Arbeitnehmerfreizügigkeit"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitnehmerfreizügigkeit

2 Personenfreizügigkeit - Gemeinschaftsrecht für alle EU-Mitgliedstaaten
Niederlassungsfreiheit + Arbeitnehmerfreizügigkeit Jeder Unionsbürger hat die Möglichkeit, ungeachtet seines Wohnortes in jedem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben wie ein Angehöriger dieses Staates.

3 Rechtsnormen zur Freizügigkeit
AEUV Unionsbürger-richtlinie/ Freizügigkeits-richtlinie Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Weisungen Vertrag über die Arbeitsweise der EU + Vertrag über die EU = völkerrechtliche Verträge zwischen EU-Mitgliedstaaten, zul. geä AEUV Harmonisiert Bestimmungen in EU-Mitgliedstaaten zu öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit für Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern, Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie in Deutsches Recht - regelt Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen, zul. geä z.B. Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin; „von Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger darf die Ausländerbehörde neben einem gültigen Ausweisdokument zusätzlich einen Nachweis über die familiäre Beziehung verlangen. „

4 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 22.09.2014
Ziel: Fälle von Rechtsmissbrauch oder Betrug in Bezug auf das europäische Freizügigkeitsrecht, im Bereich der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie bei der Inanspruchnahme von Kindergeld „konsequenter zu unterbinden“ befristete Wiedereinreiseverbote von Amts wegen statt wie bisher auf Antrag Strafbewehrung für die Beschaffung von Aufenthaltskarten/Aufenthaltsbescheinigungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben Befristung des Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verbesserte und erweiterte Zusammenarbeit von Behörden zur Bekämpfung von Schwarzarbeit Einführung einer gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz, nach der die Kindergeldberechtigung von der eindeutigen Identifikation von Antragstellern und Kindern abhängig gemacht wird

5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 22.09.2014 - Bedeutung
ausländerrechtliche Kontrolle wird verstärkt an Sozialleistungsträger outgesourct: Familienkassen, Krankenkassen, Jobcenter sollen künftig ressortfremd in eigener Regie das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen prüfen die Einführung einer Wiedereinreisesperre aus anderen Gründen als der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rechtfertigt erhebliche europarechtliche Bedenken bestehende Diskriminierungen stellen Unionsbürger/innen gegenüber Inländerinnen und Inländern schlechter und stehen gegen die Unionsbürgerrichtlinie

6 EuGH – Urteil vom 11.11. nichterwerbstätigen Unionsbürgern Hartz IV verweigern
nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden der vom EuGH bestimmte Hartz-IV-Ausschluss betrifft EU-Bürger, die keine Arbeitssuche nachweisen bei einer Aufenthaltsdauer zwischen 3 Monaten und 5 Jahren macht die Unionsbürgerrichtlinie das Aufenthaltsrecht u. a. davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen

7 Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz
Frau Jensen ist 23 Jahre alt und dänische Staatsangehörige mit Partner und zwei gemeinsamen Kindern im Alter von 6 und 3 Jahren vor 6 Monaten nach Berlin gezogen Sie hat keine Berufsausbildung und sucht Arbeit beide Kinder besuchen die Grundschule/Kindergarten der Vater der Kinder hat sich von der Familie getrennt und ist zurück nach Dänemark gegangen Mutter und Kinder leben zunächst von ihren Ersparnissen, bis diese aufgebraucht sind nach 6 Monaten hat Frau Jensen noch immer keine Arbeit gefunden

8 Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz
Kindergeld entsprechend der aktuellen Dienstanweisung (DA-KG 2014) wird festgestellt, dass Frau Jensen nach sechsmonatiger Arbeitsuche kein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche mehr habe als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin nicht freizügigkeitsberechtigt sei, da sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge die Familienkasse lehnt die weitere Kindergeldzahlung ab

9 Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz
Krankenversicherung bislang war Frau Jensen noch im Rahmen der EHIC über das dänische System versichert. da ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt endet die Gültigkeit ihrer EHIC (European Health Insurance Card ) eine frei gewählte deutsche gesetzliche Krankenkasse prüft gem. dem Rundschreiben RS 2014/279 des GKV-Spitzenverbandes vom Juli 2014 das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen und kommt zu dem Ergebnis…

10 Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz
Krankenversicherung dass ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nicht mehr vorliege daher sei weder eine Versicherungspflicht in der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gegeben noch eine Aufnahme in die Freiwillige Versicherung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB V möglich die Aufnahme in eine deutsche gesetzliche Krankenkasse wird daher abgelehnt.

11 Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz
Arbeitslosengeld II Frau Jensen stellt nach dem Aufbrauchen ihrer Ersparnisse einen Antrag auf Hartz IV das Jobcenter prüft das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen und kommt zu dem Ergebnis, dass Frau Jensen ein Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche besitze der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wird daher gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II abgelehnt

12 Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz
Ausbildungsförderung Frau Jensen hat sich an die Agentur für Arbeit gewandt Sie könnte eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolvieren, um ihre Chancen auf Aufnahme einer Berufsausbildung zu verbessern gem. § 59 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 1 BAföG ist die Förderung für Unionsbürgerinnen und -bürger in der Situation von Frau Jensen jedoch ausgeschlossen

13 Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz
Ergebnis Frau Jensen und ihre beiden Kinder sind weiter freizügigkeitsberechtigt. Sie sind sozial ausgeschlossen und mittellos von der Teilnahme an sinnvollen Arbeitsmarktmaßnahmen rechtlich oder faktisch ausgeschlossen die Notfallversorgung im Krankheitsfall wird von der Kommune getragen ebenso wie Leistungen der Jugendhilfe, die sich aus der fehlenden Existenzsicherung und damit einhergehender Kindeswohlgefährdung ergeben können sowie die Notunterbringung bei drohender Obdachlosigkeit

14 Ergebnis Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz
Das „Abwälzen“ auf das soziale Netz der Kommunen wird sich durch die geplanten Änderungen im Freizügigkeitsrecht weiter verstärken statt reduzieren!

15 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU - verpasste Chance!
Rechtsanspruch auf Teilnahme an Integrationskursen mit klaren Regelungen zur Kostenbefreiung für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch für kroatische Staatsangehörige ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt Leistungsausschlüsse und mittelbare Diskriminierung beim Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger abschaffen Zugang zur Ausbildungsförderung nach dem SGB III entsprechend den Vorgaben des EUGH schaffen

16 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU - verpasste Chance!
bürokratische Regelungen beim Zugang zum Kindergeld vereinfachen und beschleunigen europarechts- und verfassungskonforme Regelung zum Zugang zu existenzsichernden und fördernden Leistungen nach dem SGB II und SGB III

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Vielen Dank für das tolle Beispiel an Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.


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