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Die „Gelbe Karte“ im Straßenverkehr

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Präsentation zum Thema: "Die „Gelbe Karte“ im Straßenverkehr"—  Präsentation transkript:

1 Die „Gelbe Karte“ im Straßenverkehr
Thementag „Verkehrsunfallprävention“ an der HfPol 30. April 2013 Judith Heck, IM -LPP-, Ref. 31 – Sachbereich Verkehr - Begrüßung Vorstellung eigene Person Danke für die Einladung ,

2 Tagesordnung: Ausgangslage Ziel Einführung der „Gelben Karte“
Begriffsdefinition Anwendungsbereich/Voraussetzungen Zielgruppen Anwendung im Bereich des LRA Karlsruhe Fazit ,

3 Ausgangslage übermäßiger Alkoholkonsum (Komasaufen) Drogen Randalen
Gewalt/Aggressionen Situationsanalyse: steigender Alkoholkonsum bei Jugendlichen verbunden mit steigendem Aggressionspotenzial Alkohol als Gewaltkatalysator bei allen Altersgruppen vorhanden und zunehmend Diese Verhaltensweisen begründen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kfz im Straßenverkehr. Straßenverkehr ist soziales Handlungsfeld und fordert von allen Beteiligten ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer zb aufgrund rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen oder seines großen Aggressionspotentials in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt oft nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird. Deshalb können - neben straf- und polizeirechtlichen Konsequenzen - auch fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. ,

4 Zunahme Gewalt und Alkoholkonsum
Ausgangslage Zunahme Gewalt und Alkoholkonsum Aber auch Fussball, Widerstand gg. Vollstreckungsbeamte Sicherheit und Ordnung als Aufgabe der Polizei – oder auch der Städte, Landkreise und Kommunen ,

5 Hier greift die „Gelbe Karte“
Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen meldet die Polizei auffällige Personen der Führerscheinstelle. Bestimmte Verhaltensweisen würden aufgrund der VHM oftmals ohne fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen bleiben. hier: Anwendung „Gelbe Karte“ Neben straf- und polizeirechtlichen Konsequenzen – können auch fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen – Gelbe Karte. Entsprechende Verhaltensweisen, die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr begründen, bleiben oftmals ohne konkrete fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen (wie z. B. ärztliche Untersuchung, medizinisch-psychologische Untersuchung oder sogar sofortige Fahrerlaubnisentziehung), wenn die Eingriffsschwelle für solche Maßnahmen aufgrund der hohen Voraussetzungen oder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch nicht erreicht ist. An diesem Punkt setzt die Aktion „Gelbe Karte“ an. Wie beim Fußball wird auf eine Regelüberschreitung mit einem klaren Signal reagiert, das zunächst ohne unmittelbare Konsequenzen bleibt, im Wiederholungsfall aber fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen auslösen kann. ,

6 Weil, Mobilität eine wichtige Rolle spielt:
Mobilität als wichtiger Bestandteil der Gesellschaft Statussymbol Einschränkung in der Mobilität tut weh Hinweis: Bewusstsein über mögliche fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen bei einem entsprechenden Fehlverhalten muss vorhanden sein. Wichtigkeit der Mobilität bietet aus polizeilicher Sicht einen wichtigen Ansatzpunkt zur Intervention, um bereits im Vorfeld einem Fehlverhalten bzw. einer Wiederholung vorbeugen zu können. Personen sind angewiesen auf Kfz z.B. bei oder für Berufsausübung. fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen werden deshalb vom Betroffenen als belastendes Ereignis wahrgenommen. Dieses Bewusstsein ist bei potenziellen Fahrerlaubnisbewerbern und bei Fahrerlaubnisinhabern erfahrungsgemäß nur selten vorhanden. D.h. Informationen sind wichtig. ,

7 Ziel der „Gelben Karte“
Informationsdefizit ausgleichen (Betroffener/Öffentlichkeit) DENN: Bei Komasaufen, Schlägereien und Randale Konsequenzen für den FS. DENN: Wer andere verletzt oder bedroht, wer seine Aggressionen nicht im Griff hat oder es cool findet, sich bis zur Bewusstlosigkeit zu betrinken, der nimmt es wahrscheinlich auch mit den Verkehrsregeln nicht so genau. Folgen können T Ö D L I C H enden. ,

8 Ziele Transparenz für polizeiliches & behördliches Handeln
Betroffenem mögliche Konsequenzen aufzeigen (Schuss vor den Bug) zur Erreichung rechtskonformen Handelns Verhinderung der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr Hinweis: WICHTIG: Bewusstsein muss vorhanden sein ABER: Es herrscht Informationsdefizit & Unwissenheit Ziel der Aktion „Gelbe Karte“ ist es, das polizeiliche und behördliche Handeln für die Bürgerinnen und Bürger möglichst transparent zu gestalten, um bereits bei einem auffälligen Verhalten unter der Eingriffsschwelle für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen mögliche Konsequenzen aufzuzeigen und so zu einem rechtskonformen Handeln anzuhalten. Darüber hinaus sollen auffällig gewordene Personen gezielt angesprochen und - für sie erkennbar - in den Fokus der zuständigen Behörde gerückt werden. Eine zeitnahe Konfrontation mit dem festgestellten Fehlverhalten ermöglicht dem Adressaten eine Selbstreflexion und dadurch eine Verhaltensänderung, noch bevor verwaltungs- und/oder strafrechtliche Konsequenzen durchgesetzt werden müssen. Ziel ist es auch zu verhindern, dass unbelehrbare bzw. uneinsichtige und somit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignete Personen am Straßenverkehr teilnehmen und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden. Hierzu müssen insbesondere Grundlagen für die Durchführung eines erfolgreichen Verwaltungsverfahrens geschaffen werden. Es ist davon auszugehen, dass bereits erfolgte Hinweise sowie das Angebot von Hilfs- und Beratungsangeboten an den Betroffenen bei einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung entsprechend bewertet und berücksichtigt werden. ,

9 Aktion „Gelbe Karte“ als mögliche Lösung?
Ziele Bewusstsein erzeugen: Wer unter Alkoholeinfluss prügelt oder randaliert, setzt Führerschein aufs Spiel. Konfrontation mit festgestelltem Fehlverhalten Selbstreflexion und Verhaltensänderung Vermittlung von Hilfs- und Beratungsangeboten Mobilität Verkehrssicherheit Verwaltungsverfahren Viele glauben, dass der FS nur bei Straftaten, die im direkten Zusammenhang mit dem Fahren stehen, entzogen werden kann. Aber das ist F A L S C H ! ! ! Doch dieser Gefahr sind sich viele Jugendliche und junge Erwachsene nicht bewusst. Aktion „Gelbe Karte“ als mögliche Lösung? ,

10 Einführung der „Gelben Karte“
Historie: Ursprung: frühere polizeilichen Zielvereinbarungen zum niederschwelligen Einschreiten Erlass 2005 Workshop 2006 Erlass 2007 Meldungen gem. § 2 (12) StVG gibt es schon seit Jahren. Seither wurden Meldungen bei der FS-Behörde gesammelt und ggf. herangezogen. 2002: „Verbesserung der Verkehrsdisziplin durch offensives und niederschwelliges Einschreiten sowie Zurückdrängen des Aggressionspotenzials im Straßenverkehr“ Mitteilungen an die Fahrerlaubnisbehörden gem. § 2 Abs. 12 StVG kommen in folgenden Fällen in Betracht: Straftaten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit nicht unerheblicher Gewalt stehen oder bei denen konkrete Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial gegeben sind und die auf charakterliche Mängel hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen. Danach Probleme hinsichtlich was wird gemeldet. 2007 nochmals Erlass: Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen für die Meldungen wird insbesondere auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV hingewiesen, der die Klärung von Eignungszweifeln vorrangig in folgenden Fallkonstellationen vorsieht: „bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde.“ Dabei sind insbesondere die Aspekte darzulegen, die das hohe Aggressionspotenzial der betreffenden Person verdeutlichen und Rückschlüsse auf die mangelnde Eignung zulassen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die FE-Behörden aufgrund dieser Meldung zunächst ein erstes Bild machen müssen, um beurteilen zu können, ob weitere Maßnahmen (z.B. Anordnung einer MPU) eingeleitet werden oder ggf. Sofortmaßnahmen angeordnet werden müssen. ,

11 Einführung der „Gelben Karte“
Workshop am 3. Februar 2011 beim IM –LPP- unter Beteiligung von durchführenden und interessierten Polizeidienststellen und Fahrerlaubnisbehörden sowie des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (MVI) Erörterung von wesentlichen Problempunkten und Erarbeitung einer gemeinsame Arbeitsgrundlage Ergebnis: Handlungsempfehlung Sommer 2011 ,

12 Definition „Gelbe Karte“
Information Bevölkerung (Öffentlichkeitsarbeit) Betroffenen (Infoschreiben) Kein Verwaltungsakt, kein Rechtscharakter kein Widerspruch keine Gebühren Beratung Prävention Die Aktion „Gelbe Karte“ ist ein Instrument der Polizei und der Fahrerlaubnisbehörden, um verwaltungsrechtliches Handeln transparent zu gestalten und Informationsdefizite hinsichtlich fahrerlaubnisrechtlicher Konsequenzen bei auffälligem Verhalten zu reduzieren. Neben der allgemeinen Information der Bevölkerung zu diesem Themenbereich (Öffentlichkeitsarbeit) werden bereits auffällig gewordene Personen direkt angesprochen (Informationsschreiben) und mit ihrem Fehlverhalten frühzeitig konfrontiert, um die Person - für sie erkennbar - in den Fokus der zuständigen Behörde zu rücken und einen „Schuss vor den Bug“ zu setzen. Die Aktion ist durch ihren Präventions- und Beratungsgedanken geprägt. Die „Gelbe Karte“ stellt keinen Verwaltungsakt dar, d.h. das Informationsschreiben entfaltet keinerlei Rechtswirkung. ,

13 Anwendungsbereich/Voraussetzungen
Aggressions- und Gewaltdelikte (Kriterienkatalog) Alkohol Drogen Auswirkung: „Schuss vor den Bug“ – nach GELB kommt ROT Keine zwingenden rechtl. Maßnahmen ,

14 Anwendungsbereich/Voraussetzungen
Ablauf des Verfahrens „Gelbe Karte“ Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen meldet die Polizei auffällige Personen der Führerscheinstelle. Wie beim Fußball: Auf Regelüberschreitung wird mit Signal reagiert! Verwarnung durch die FE-Behörde mit „Gelber Karte“. Zunächst ohne Konsequenzen. Bei Wiederholung fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen (MPU). Die GELBE KARTE im Klartext. Mit der gelben Karte rechnen muss jeder, der auffällig ist. Meldung nur wenn Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeuges bestehen. Wer wiederholt auffällt, muss mit der Anordnung einer MPU („Idiotentest“) rechnen. Für Personen, die noch keinen Führerschein besitzen, kann dieser in weite Ferne rücken. ,

15 Anwendungsbereich/Voraussetzungen
Ablauf des Verfahrens „Gelbe Karte“/Aufgabenverteilung/Netzwerk Polizei Meldung gem. § 2 (12) StVG „Gelbe Karte“ kein Verwaltungsakt – sondern nur Informationsschreiben FE-Behörde Einzelfallprüfung Entscheidung Partner Die „Gelbe Karte“ stellt keinen Verwaltungsakt dar, d.h. das Informationsschreiben entfaltet keinerlei Rechtswirkung. (12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. 2Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. § 2 (12) StVG ist bereits jetzt rechtlich verpflichtend ,

16 Zielgruppen Fahrerlaubnisbewerber (ab 14 Jahren) Fahrerlaubnisinhaber
,

17 Anwendung im Bereich LRA Karlsruhe
2012: 49 Gelbe Karten - keiner der Empfänger wurde seither wieder auffällig. Statistik seit 11/2008 (ab diesem Zeitpunkt Teilnahme am Modellprojekt): Fälle Fälle Fälle Bei speziellen Events (z.B Oktoberfest) wurde vermehrt kontrolliert und Meldungen getätigt. Breite Öffentlichkeit informieren. Im Sommer 2013 erfolgt Abfrage landesweit (Momentan evtl. Teilnahme 15 Dienststellen). Nutzung aller Medien (TV, Radio, Zeitung) landesweit und regional Die Fallzahlen hängen natürlich immer davon ab, ob bei einem speziellen "Event" (2012 wurde u.a. bei Oktoberfesten des Landkreises vermehrt kontrolliert und Meldung gemacht) eine größere Personengruppe gemeldet wird, oder ob es durchweg Einzelmeldungen sind, ,

18 Fazit Geeignetes Instrument zur polizeilichen Aufgabenerfüllung
Vorteile: Geeignetes Instrument zur polizeilichen Aufgabenerfüllung Information der Gesellschaft Fokus – frühe Konfrontation Vermittlung von Hilfsangeboten Geringe Rückfallquote Geringes Beschwerdeaufkommen Geringer Kosten- und Personalaufwand Netzwerkarbeit Öffentlichkeitsarbeit Verwaltungsverfahren das große Potential aufzeigen Werkzeug für die Probleme der Polizei ,

19

20

21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
,


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