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Sie haben das Recht zu schweigen
Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung Strategien für den Umgang mit Polizei und Staatsanwalt 23C3 29. Dezember 2006 Udo Vetter, Fachanwalt für Strafrecht
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Anfangsverdacht Tatsächliche Anhaltspunkte kriminalistische Erfahrung
hinreichende Wahrscheinlichkeit
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Die Konfrontation Anhörungsbogen Durchsuchung
Hinweis auf Schweigerecht Äußerungsfrist unverbindlich Vorladung nicht verpflichtend Aufs Beste hoffen? Durchsuchung Im Morgengrauen - meist mit Beschluss - konkreter Anlass - oft ohne Beschluss- „Gefahr im Verzug“ - BtM / DVD in der Tasche - „in Begleitung eines polizeilich bekannten Straftäters“ - (anonyme) Anzeigen
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Durchsuchung: Formalien
kein Beschluss - Gefahr im Verzug? Tatvorwurf darlegen lassen Zeugen Protokoll, Liste sichergestellter Gegenstände Widerspruch Beschluss liegt vor Nachtzeit? : 21 – 4 Uhr : 21 – 6 Uhr Inhalt: Beschreibung des Tatverdachts Durchsuchungsumfang älter als 6 Monate? Kopie des Beschlusses / Zeugen (Verzögerung) Protokoll Widerspruch
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Durchsuchung: das Szenario
„Sollen mer `se reinlasse?“ - keine Möglichkeiten zur Gegenwehr (staatliches Gewaltmonopol) - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Keine Mitwirkungspflicht - Türen und Schränke öffnen? - Passwörter Beweismittel beseitigen? Widerspruch (Formular) im Zweifel Protokoll nicht unterzeichnen
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Durchsuchung: Erzählen Sie mal
Belehrung über Schweigerechte? - als Beschuldigter? - als Zeuge (§ 55 StPO) Jeder hat das Recht zu schweigen ... bei der Polizei ... als Zeuge nicht vor der Staatsanwaltschaft Verführung an Ort und Stelle - Überraschungseffekt - Rechtfertigungsdruck / kumpelhaftes Verhalten - „Erzählen Sie mal, dann wird alles halb so schlimm“ - Zusagen der Polizei sind unwirksam
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Durchsuchung: richtig reagieren
Kontaktaufnahme mit Rechtsbeistand - darf nicht untersagt werden (kein „Stubenarrest“) - keine Wartepflicht - Verweis auf förmliche Vernehmung im Zweifel: schweigen Verhalten der Mitarbeiter - Unterrichtung über Schweigerechte - keine räumliche Beschränkung (Hausrecht) - Firma = Polizeiwache? - Rechtsbeistände
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Hardware / Daten Privathaushalt: - Komplettmitnahme ist der Regelfall
- Sicherungskopien / Kopien Papiere Firma: - Server, Datenträger / Kopien Unterlagen Passwörter, externe Datensicherung – keine Mitwirkungspflicht Datensicherung / Hardwareressourcen
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Freiwillige Herausgabe
vollständige Herausgabe der Beweismittel Abbruch der Durchsuchung keine Zufallsfunde
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Drohung mit U-Haft „Dann nehmen wir Sie halt mit“
Dringender Tatverdacht Haftgründe Festhaltemöglichkeit: 24 Uhr des Folgetages Gegenstrategie: - „Davon kann ich noch meinen Enkeln erzählen“ - „Mein Anwalt ist so teuer, der kann ruhig mal arbeiten“
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ED-Behandlung Mitnahme auf Wache ist zulässig
keine Verpflichtung zu aktiver Mitwirkung kein Einverständnis zur Datenspeicherung und – verwendung geben keine Pflicht zur Teilnahme an einer „Vernehmung“
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Onlinedurchsuchung durch Polizei derzeit rechtswidrig
- Beschluss BGH-Ermittlungsrichter NRW: Verfassungsschutz + technische Umsetzung?
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Folge des Widerspruchs
Beschlagnahme muss richterlich bestätigt werden Jederzeit Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich Entscheidung des Ermittlungsrichters kann mit Beschwerde angefochten werden
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Auswertung / Rückgabe keine besondere Rücksichtspflicht auf wirtschaftliche Interessen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: - ca. 2 Monate Regelfall: 6 – 9 Monate, Dauer des Gerichtsverfahrens Antrag auf gerichtliche Entscheidung / Beschwerde - zersplitterte Rechtsprechung
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Ermittlungsverfahren
Verteidiger nimmt Akteneinsicht Gespräch mit Polizei / Staatsanwaltschaft Verteidigungsschrift / Vernehmung: - regelmäßig erst nach Akteneinsicht
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Fehler bei der Durchsuchung
Gericht kann Rechtswidrigkeit feststellen evtl. Beweisverwertungsverbot: - Abwägung zwischen Rechtsverletzung und Schwere der Straftat - in der Regel (-)
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Belehrung Schweigerecht
Fehlende Belehrung führt zu Beweisverwertungsverbot (-) Spontanäußerungen (-) Äußerungen in Kenntnis des Schweigerechts Anwaltskonsultation (+) Täuschung über das Recht (-) Passivität (Branchenbuch) (-) Dulden falscher Vorstellungen („kann mir keinen Anwalt leisten“)
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Abschluss der Ermittlungen
Entscheidung der StA: Anklage oder Einstellung Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände Entschädigung nach dem StrEG - Sachschaden: ab 25 € - Untersuchungshaft: 11 € pro Tag
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Straferwartungen Urheberrechtsverletzungen
- nicht gewerblich: § 153 / § 153a StPO gewerblich: § 153a / Geldstrafe / Bewährung Raubkopierer sind (keine) Verbrecher Datenveränderung / Computersabotage - Geldstrafe / Bewährung Bestellbetrug: § 153a StPO, Geldstrafe, Bewährung im Wiederholungsfall KiPo: Bewährung, ggf. § 153a StPO Beleidigung (Weblogs): § 153 / 153a StPO; Privatklage
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