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Veröffentlicht von:Harm Kauer Geändert vor über 10 Jahren
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Straf- / OWi- und Nebengesetzte
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Ein Fall für die Staatsanwaltschaft ?
Verschulden? Straßenbauingenieur? Baugrundgutachter? Naturgeschichte?
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Baugefährdung § 319 (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) … (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4)…
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Bausicherheit und Baugefährdung
Täter : - Architekt - Bauleiter - Polier - Tragwerksplaner - Bohrmeister - Bauhandwerker
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Bausicherheit und Baugefährdung
Gefährdungsbeurteilung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit Der Arbeitgeber hat zunächst die Gefahrenpotentiale der Beschäftigten auf der Baustelle zu erfassen, an Hand von technischen Regeln zu bewerten und bei Feststellung von Gefahren Maßnahmen für den Gesundheitsschutz durchzuführen.
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Bausicherheit und Baugefährdung
Unterweisung Gewährleisten von Sicherheit und Gesundheitsschutz, wobei sowohl bei der Einstellung als auch bei neuen Aufgabenbereichen, der Einführung neuer Arbeitsmittel und auch in regelmäßigen Wiederholungen umfassende Anweisungen und Erläuterungen bezüglich der Bautätigkeit zu erfolgen haben.
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Bausicherheit und Baugefährdung
Dokumentation der Belehrungen, Unterweisungen, Fortbildungen und Maßnahmen der Kontrolle
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interessiert sich u.a. für
Der Staatsanwalt interessiert sich u.a. für Baugefährdung Lärm Umweltdelikte Spartenschäden Verletzung / Tötung Schwarzarbeit Bestechlichkeit und vieles mehr..
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Korruption Schaden 5-10 Milliarden EURO/Jahr Ca. 400.000 Bestechungen
Baubranche an 2. Stelle in BRD BRD auf Platz 16 in Europa
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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 298
Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. II. Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorangegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
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Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299
I Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. II. Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einem anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
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Straftaten gegen den Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränk. Absprachen ( § 298 StGB ) Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ( § 299 StGB ) Bestechung und Vorteilsgewährung beim Amtsträger ( §§ 331 ff. ) Vorteil = Alles, was die Lage des Empfängers irgendwie verbessert und auf das er keinen Anspruch hat Sozialadäquanz = Leistungen die der Höflichkeit entsprechen und die gewohnheitsrechtlich anerkannt sind
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Beispiele für nichtsozialadäquate Vorteile
Geldzuwendungen Zinsgünstige Darlehen Gewährung von Rabatten Stundungen Urlaubsreisen Wohnungen Konzertkarten Berufliches Fortkommen Auszeichnungen / Ehrenämter Parteispenden / Sponsoring Pelzmantel für Ehefrau Exzessives Abendessen Sexuelle Zuwendungen
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Absprachen mit Außenwirkung und Vertragsabschluss und Vermögensschaden oder konkrete Vermögensgefährdung
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Aus dem Leben: Baupraktiker – Immer wieder vor Gericht …
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Schwarzarbeit in Deutschland
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Arbeitsrecht Schwarzarbeit ( SchwArbG )
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ( AÜG ) Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland ( AEntG ) Schwarzarbeit ( SchwArbG ) Beitragsvorenthaltung ( § 266a StGB )
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Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher, wonach der AN für den Entleiher tätig werden soll Weisungsrecht des Entleihers Eingliederung des AN in den Betrieb des Entleihers Keine eigenen Arbeitsmittel Keine Übernahme des Unternehmerrisikos durch den Verleiher Keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit Abrechnung nach Zeiteinheiten, keine ergebnisbezogene Vergütung
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Ausländische Arbeitnehmer auf deutschen Baustellen
Arbeitserlaubnis fehlt - OWi nach §§ 284 / 404 SGB III - § 11 SchwarzArbG Gesetzliche Fiktion der §§ 9, 10 AÜG - OWi nach § 16 AÜG Beitragsvorenthaltung nach § 266 a StGB
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E 101 – Was ist das ? Rechtsprechung des EuGH / BGH
Die Entsendebescheinigung in der Rechtsprechung des EuGH / BGH - Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bindungswirkung der Bescheinigung für dt. Behörden und Gerichte - Unanwendbarkeit deutschen Sozialvers.R - Keine sozialrechtliche Beitragspflicht in BRD
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Vorsorge Erfassung von Berührungspunkten mit Bestimmungen des Straf- und OWi- Rechtes Ausbildung + Fortbildung (Seminare) – Delegierung von Aufgabenbereichen. Aufsichtspflichten + Kontrolle Ordnungsgemäße Auswahl der Person Klare Verteilung von Zuständigkeiten Stichprobenartige Kontrollen Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen Dokumentation ihrer Maßnahmen
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Der Staatsanwalt steht vor der Tür – Was tun
Verhaltensmaßregeln bei Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft – ein Leitfaden
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a) Der Durchsuchungsbeschluß Gesetzliche Vorraussetzung für eine Durchsuchung ist ein Durchsuchungsbeschluss durch einen Richter, außer bei Gefahr im Verzug (durch Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten zulässig) Gültigkeitsdauer 6 Monate (aber verlängerbar)
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b) Der Anfangsverdacht
Voraussetzung einer Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen oder nicht straflos vorbereitet wurde
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c) Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses
Ausstellendes Gericht Konkreter tatsächlicher und rechtlicher Tatvorwurf Bestimmte Bezeichnung der zu durchsuchenden Räume Bezeichnung der Sachen, welche die Auffindungsvermutung gegen den Beschuldigten begründen Erkennbare Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (Wohnraum)
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d) Verhaltensweisen Keine Mitwirkungspflicht
Keine Auskunftspflicht über Inhalt und Aufbewahrungsort von Akten Ausnahme ist das Öffnen verschlossener Räume oder Behältnisse Keinesfalls darf die Arbeit der Beamten behindert werden Rechtsanspruch auf das Führen eines Telefonates mit einem Rechtsanwalt
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Personalien der Beamten aufnehmen
Erstellung / Übergabe eines Verzeichnisses der beschlagnahmten Gegenstände Fertigung von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen (Auswertung der Unterlagen kann Jahre dauern) !!! Evtl. Versiegelung sensibler Unterlagen Ladung zu polizeilicher Vernehmung / Ladung bei staatsanwaltschaftlicher/ ermittlungsrichterlicher Vorladung
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e) Verhaftung U-Haft bei dringendem Tatverdacht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr (per Haftbefehl) Aussageverweigerungsrecht ( erst Rücksprache mit RA vor einer evtl. Aussage) Schweigen hat keine negativen Folgen Teilschweigen hat meist negative Folgen
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f) Notfallplan Ansprechpartner im Betrieb auswählen
Frage der Firmenleitung (längerfristiger Ausfall und fehlende Kontaktmöglichkeit, insbesondere bei U-Haft) Gestellung einer Kaution ?
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oder vom Bau in den Bau
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