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Veröffentlicht von:Albrekt Schulte Geändert vor über 11 Jahren
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Berücksichtigung von Vermögen im SGB II
Strukturprinzip: Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistungen nach SGB II Vorrangiger Einsatz u. a. von Vermögen Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen nach SGB II Orientiert am bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (§ 193 SGB III) und AlhiVO und z. T. an den Regelungen im Sozialhilferecht (BSHG/SGB XII) Berücksichtigung von Vermögen
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Berücksichtigung von Vermögen im SGB II
Rechtliche Grundlage der Prüfung des einzusetzenden Vermögens: § 12 SGB II §§ 4, 5 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Berücksichtigung von Vermögen
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Berücksichtigung von Vermögen im SGB II
Struktur des § 12 SGB II, §§ 4, 4 Alg II-V: § 12 Abs. 1: Definition von Vermögen § 12 Abs. 2: Regelung der Absetzungen vom Vermögen > nicht berücksichtigungsfähiges Vermögen § 12 Abs. 3: Regelung nicht zu berücksichtigenden Vermögens § 4 der Alg II-V: weitere Regelung nicht zu berücksichtigenden Vermögens § 12 Abs. 4, § 5 Alg II-V: Modalitäten der Vermögensbewertung Berücksichtigung von Vermögen
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Berücksichtigung von Vermögen im SGB II
§ 12 Abs.1 - Berücksichtigung aller verwertbaren Vermögensgegenstände Vermögensgegenstände = alle Dinge, die Objekt von Rechten sein können Geld Bewegliche/unbewegliche Sachen Forderungen (Wertpapiere, Aktien) Immaterialgüterrecht (Patent-/Urheberrechte) Sonstige Vermögensrechte Verwertbares Vermögen > soweit die Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können und faktisch zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden können = sog. bedarfsbezogene faktische Verwendungsmöglichkeit Berücksichtigung von Vermögen
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Berücksichtigung von Vermögen im SGB II
Verwertbarkeit des Vermögens kann ausgeschlossen sein durch rechtliche Unverwertbarkeit, z B Gesetzlicher Verwertungssausschluss Sachen im Eigentum eines Dritten Einem Dritten zustehende Rechte Wirksame Abtretung eines Anspruchs Verfügungsbeschränkungen oder durch wirtschaftliche Unverwertbarkeit = Unmöglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung Berücksichtigung von Vermögen
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Berücksichtigung von Vermögen im SGB II
§ 12 Abs. 2 - Absetzungen vom Vermögen Nr.1: Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen HB und seines Partners, mindestens jeweils 3100 Euro, höchstens jeweils Euro Bezogen auf nicht zweckgebundenes Geldvermögen = > Barbetrag der Sozialhilfe, aber wesentlich höher (vgl. § 90 Abs.2 Nr. 9 SGB XII und die Durchführungs-VO: 1600 bzw Euro) Nr.1a: Grundfreibetrag von 3100 Euro für jedes hilfebedürftige Kind Berücksichtigung von Vermögen
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Berücksichtigung von Vermögen im SGB II
Absetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr.2 : nach Bundesrecht gefördertes Altersvorsorgevermögen (private Altersvorsorge nach dem Riester-Modell) einschließlich der Erträge und laufenden Beiträge, soweit es der Inhaber nicht vorzeitig verwendet ohne Obergrenze, ohne Anrechnung auf Nr. 1 Nr. 3: geldwerte, der Altersvorsorge dienenden Ansprüche, soweit der Inhaber sie auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwerten kann (bis zu 250 Euro/Lebensjahr, maximal Euro) ohne Anrechnung auf Nr.1 (Beispiele: Lebensversicherungsverträge, aber auch private Altenteilsregelungen) Berücksichtigung von Vermögen
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Berücksichtigung von Vermögen im SGB II
Absetzungen nach § 12 Abs. 2: Nr. 4: ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen (sog. Ansparfreibetrag) Folge der Konzeption der Regelleistung: Pauschalierung der einmaligen Leistung und Ansparung der entsprechenden Beträge für größere Anschaffungen, die dann über § 12 Abs. 2 Nr.4 SGB II als Anschaffungs-/Ansparfreibetrag geschützt sind Berücksichtigung von Vermögen
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§ 12 Abs. 3 : nicht zu berücksichtigendes Vermögen Nr. 1: angemessener Hausrat = Möbel, sonstige Wohnungseinrichtung und Haushaltswäsche. Angemessen: vgl. § 12 Abs. 3 S.2 SGB II – maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Leistungsbezugs (=aktuelle Lebenssituation) – anders die bisherige Sozialhilfepraxis und das Recht der Alhi, die auf den bisherigen Lebensstandard verwies Berücksichtigung von Vermögen
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Berücksichtigung von Vermögen im SGB II
Nicht zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 Abs. 3: Nr. 2: ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Weiterer Vermögensschutz als in der Sozialhilfe Angemessenheit: 5000 – Euro Nr. 3: Privates Altersvorsorgevermögen in angemessenem Umfang, wenn HB oder Partner von der Versicherungspflicht in der RV befreit ist (z B Selbständige, Handwerker) Kriterien für Angemessenheit: Standardrente i. S. des § 68 SGB VI, Riester –Rente und ergänzende Privatrente Berücksichtigung von Vermögen
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Nicht zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 Abs. 3: Nr. 4: ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung in angemessener Größe Vom HB allein oder mit Angehörigen bewohnt Angemessenheit: bezieht sich explizit auf die Größe von Haus/Wohnung, die ihrerseits von Bewohnerzahl und individuellem Wohnbedarf abhängt unter Berücksichtigung der Lebensumstände während des Leistungsbezugs Angemessenheit der Grundfläche: Beurteilung u.a. nach den Kriterien der Förderungswürdigkeit des sozialen Wohnungsbaus Angemessenheit der Grundstücksfläche: 500 – 800 qm Berücksichtigung von Vermögen
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Nicht zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 Abs. 3: Nr. 5: Vermögen, bestimmt zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks, das Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen (soll) und Gefährdung dieses Zwecks durch die Verwertung/Einsatz des Vermögens Spezifischer Vermögensschutz zur Vermeidung von Härten für die Betroffenen (ebenso im SGB XII, aber modifiziert auch bereits im früheren Arbeitslosenhilferecht vorhanden) Berücksichtigung von Vermögen
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Nicht zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 Abs. 3: Nr. 6: Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung: wenn der zu erwartende Nettoerlös erheblich unter dem tatsächlichen wert liegt. > Hauptanwendungsfälle: Verwertung vermögenswirksam angelegten Vermögens Besondere Härte: atypische Fälle, bei denen aufgrund einer Gesamtschau eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil sie die soziale Stellung des HB nachteilig beeinträchtig. Berücksichtigung von Vermögen
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§ 4 – Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – nicht zu berücksichtigendes Vermögen § 4 Abs.1: Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind Notwendige Ergänzung des § 12 Abs.3 SGB II (s. a SGB XII) Umfasst auch den Schutz von Ausbildungsversicherungen § 4 Abs.2: der Vermögensschutz nach § 12 Abs.3, 3 SGB II gilt auch für leistungsverpflichtete Verwandten und Verschwägerte einer Haushaltsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 5 SGB II Berücksichtigung von Vermögen
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Nicht zu berücksichtigendes Vermögen Auch aufgrund anderweitiger gesetzlicher Regelungen (wie beim Einkommen) Beispiel: Vermögensschutz auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ Berücksichtigung von Vermögen
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§ 12 Abs. 4: Bewertung vorhandenen Vermögens § 12 Abs. 4 S.1: Berücksichtigung des Vermögens mit seinem Verkehrswert (>Marktpreis), ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften (§ 5 Alg II/Sozialgeld-VO). Abschreibungen, Schulden etc. bleiben außer Betracht § 12 Abs. 4 S. 2: maßgebender Zeitpunkt = derjenige der Antragsstellung, danach Zeitpunkt des Vermögenserwerbs § 12 Abs. 4 S. 3: Berücksichtigung wesentlicher Änderungen des Verkehrswerts bei der Vermögensbewertung Berücksichtigung von Vermögen
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Ermittlung des Vermögens (wie bei der Einkommensermittlung): Der umfassenden Ermittlungsbefugnis der Grundsicherungsträger (vgl. §§ 20, 21 SGB X, aber auch §§ 52, 56 ff SGB II) steht eine umfassende Mitwirkungsverpflichtung der Leistungsberechtigten (vgl. § 60 SGB I) gegenüber ! Berücksichtigung von Vermögen
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