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:: der Vordienstzeitenanrechnung
Sektion III Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation :: Neuregelung :: der Vordienstzeitenanrechnung Mag. Manuel Treitinger, MA Gruppe BMöDS-III/A Graz,
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Übersicht Das Regelwerk Wer ist betroffen?
Was wird ermittelt und festgestellt? Die rückwirkende Aufrollung der Bezüge Der Vergleichsstichtag
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I. Das Regelwerk - Überblick
Zwei Paragraphen zur Ergänzung der Bundesbesoldungsreform 2015 (BDA-System): § 169f GehG und § 94b VBG (Personenkreis, Verfahren, Rückwirkung) § 169g GehG und § 94c VBG („Vergleichsstichtag“ – anrechenbare Vordienstzeiten) Rundschreiben vom 16. September 2019
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I. Das Regelwerk – die Besoldungsreform 2015
Besoldungsdienstalter (BDA) = Vordienstzeiten (VDZ) + laufende Dienstzeit Neue VDZ-Anrechnung Überarbeitete Gehaltstabellen per 1. März 2015 Bestandpersonal: Pauschale Überleitung in die neuen Tabellen auf Grundlage der Gehälter vom Februar 2015 („BDA-Erstfeststellung“) Wahrungszulagen für Zeit nach der Überleitung
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I. Das Regelwerk – Novelle 2019
Die pauschale Überleitung (BDA-Erstfeststellung) durch die Bundesbesoldungsreform 2015 wird unmittelbar mit März 2015 „korrigiert“ Die pauschale Überleitung ist nicht erneut durchzuführen, selbst wenn sich das Gehalt für Februar 2015 rückwirkend ändern sollte Aber: Die Wahrungszulagen nach der Überleitung müssen evtl. angepasst werden
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II. Wer ist betroffen? § 169f GehG und § 94b VBG:
Amtswegige Neueinstufung Neueinstufung auf Antrag Neueinstufung in bereits anhängigen Verfahren
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II. Wer ist betroffen? – amtswegige Neueinstufung
Am 30. August 2010 bereits im Dienststand oder VB Am 8. Juli 2019 noch Dienststand oder VB (durchgängig im DV) Mit Bundesbesoldungsreform 2015 ins BDA-System übergeleitet (nicht: Dienstklassen IV bis IX, bestimmte SV…) Erster Vorrückungsstichtag ab dem 18. Geburtstag gerechnet (nicht: bestimmte Übergangsfälle zur Vordienstzeiten-Reform 2010) Keine Klaglosstellung durch die Gerichte (keine Anrechnung von drei Jahren bei voller Vorrückung – Einzelfälle) Nicht durch die Dienstbehörde: Gerichtsanhängige Fälle (Abs. 3)
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II. Wer ist betroffen? – Neueinstufung auf Antrag (i)
Voraussetzungen für Antragsberechtigung: Am 30. August 2010 bereits im Dienststand oder VB Am 8. Juli 2019 nicht mehr im Dienststand oder VB Mit Bundesbesoldungsreform 2015 ins BDA-System übergeleitet Erster Vorrückungsstichtag ab dem 18. Geburtstag gerechnet Keine Klaglosstellung durch die Gerichte Anspruch auf Aktivbezüge in den drei Jahren vor Antragsdatum (noch nicht verjährte Ansprüche auf Aktivbezüge)
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II. Wer ist betroffen? – Neueinstufung auf Antrag (ii)
Antragsberechtigt sind bei verstorbenen Beamtinnen und Beamten auch die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Zuständigkeit: derzeit oberste Dienstbehörde / Personalstelle Beabsichtigte Neuregelung mit nächster Dienstrechts-Novelle: Letzte Dienstbehörde des Aktivstands Wenn Dienstbehörde aufgelassen, dann Nachfolgebehörde Entscheidungsfrist läuft neu
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II. Wer ist betroffen? – anhängige Verfahren (i)
Am 8. Juli 2019 bereits bei Gericht oder bei der Dienstbehörde (nicht aber bei der Personalstelle bei VB) anhängiges Verfahren, das die Einstufung als Hauptfrage zum Gegenstand hat: Anträge nach der Reform 2010 (Musterformular laut VO) Anträge auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters Anträge auf Feststellung einer bestimmten Einstufung Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten Nicht aber Verfahren, wo die Einstufung bloß Vorfrage ist: Bemessung von Nebengebühren oder der Jubiläumszuwendung
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II. Wer ist betroffen? – anhängige Verfahren (ii)
Die Neueinstufung erfolgt im Rahmen des bereits anhängigen Verfahrens als eigener Spruchpunkt Drei Abweichungen zur amtswegigen Neueinstufung: Ist das Verfahren bei Gericht anhängig, erfolgt die Neueinstufung durch das Gericht und nicht durch die Dienstbehörde Verjährungsfrist richtet sich nach Antrags- bzw. Klagseinbringung (nicht der 1. Mai 2016 wie bei amtswegiger Neueinstufung) Wenn die/der Bedienstete im Februar 2015 nicht mehr ins BDA-System übergeleitet wurde (z.B. wegen Pensionierung), erfolgt die Neueinstufung nach Sonderregelungen
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III. Was wird ermittelt und festgestellt?
§ 169f GehG und § 94b VBG: Regelfall: Bedienstete mit BDA Sonderfall: Bedienstete ohne BDA Verfahren
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II. Ermittlung – Regelfall (i)
Ausgangspunkt: Der jüngste Vorrückungsstichtag im Personalakt, der unter Ausschluss der Zeiten vor dem 18. Geburtstag festgesetzt wurde Nicht: ältere Vorrückungsstichtage, Vorrückungsstichtag mit Zeiten vor dem 18. Geburtstag Wenn fälschlich nicht vorhanden, ist der Vorrückungsstichtag nachträglich zu berechnen
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III. Ermittlung – Regelfall (ii)
Es wird der zugehörige Vergleichsstichtag zum jeweiligen Vorrückungsstichtag ermittelt Dann wird die Differenz zwischen Vorrückungsstichtag und Vergleichsstichtag berechnet (Zählung der Tage laut Kalender) Festgestellt wird abschließend das entsprechend verminderte/erhöhte BDA zum Ablauf des 28. Februar 2015
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III. Ermittlung – Regelfall (iii)
Beispiel: Vorrückungsstichtag: Vergleichsstichtag: Differenz: Kalendertage BDA zum Ablauf (alt): Tage BDA zum Ablauf (neu): Tage
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III. Ermittlung – Regelfall (iv)
Spruch: „Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 wird mit Tagen festgesetzt.“ Beachte: nunmehr ist eine „Rechtsmittelbelehrung“ auch für VB vorgeschrieben (§ 26 Abs. 6a VBG)
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III. Ermittlung – Sonderfall
Betrifft nur noch anhängige Verfahren, wenn die/der Bedienstete vor der Überleitung im Februar 2015 ausgeschieden ist (kein BDA vorhanden) Festgestellt wird die Einstufung und das Datum, mit dem diese Einstufung erreicht wurde zum Antragsdatum
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III. Ermittlung – Verfahren
Aufgrund der Aktenlage wird ein vorläufiges Ergebnis der Neueinstufung ermittelt Das vorläufige Ergebnis wird der/dem Bediensteten schriftlich mitgeteilt Die/der Bedienstete hat sechs Monate Zeit für Ergänzungen und die erforderlichen Nachweise Schließlich ergeht ein Bescheid bzw. eine Mitteilung Musterschriftsätze und IT-Tools zur Unterstützung
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IV. Rückwirkende Aufrollung der Bezüge (i)
§ 169f Abs. 6 GehG und § 94b Abs. 6 VBG: von 1. Mai 2016 bis heute Amtswegige Nachzahlung – keine Verjährung! bis 30. April 2016 Nachzahlung nur bei auf Antrag bzw. Klage eingeleiteten Verfahren (jeweilige Verjährungsfrist zu beachten) bis 28. Februar 2015 „Verschiebung“ in Gehaltstabellen zu beachten
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IV. Rückwirkende Aufrollung der Bezüge (ii)
Ab März 2015 läuft das BDA-System wie bei der Besoldungsreform 2015 vorgesehen Wahrungs-, Überleitungs- und Zielstufe früher erreicht Bei höherem Monatsbezug auch bezugsabhängige Nebengebühren und Sonderzahlungen aufzurollen Wenn für Februar 2015 eine höhere Einstufung: Überleitungsbetrag für Wahrungszulagen („Wahrungsgrundlage“) anzupassen
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IV. Rückwirkende Aufrollung der Bezüge (iii)
Jubiläumszuwendung weiter nach der „alten“ Rechtslage (bis 11. Februar 2015) Zusätzliche Vordienstzeiten zählen nur dann für JubiZu, wenn Dienstzeit im Sinne des § 20c GehG alter Fassung Verbesserung kann bei Jubiläumsstichtag stärker ausfallen als beim Vergleichsstichtag Höhere Bezüge bis 8. Juli 2019 sind keine Übergenüsse
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V. Der Vergleichsstichtag
Ausgangsbasis: Bestimmungen über den Vor-rückungsstichtag in der Fassung vor der Reform 2010 Maßgaben in § 169g GehG und § 94c VBG Soweit keine Sonderregelung vorgegeben, erfolgt die Anrechnung wie beim Vorrückungsstichtag Kunsttexte: Rundschreiben vom 16. September 2019
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V. Vergleichsstichtag – Ermittlung (i)
Ermittlung des Tages der Anstellung Praxis: Selbes Datum wie beim Vorrückungsstichtag Ermittlung der voranzustellenden Vordienstzeiten Stichtag: Rückrechnung vom Tag der Anstellung um die voranzustellenden Vordienstzeiten
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V. Vergleichsstichtag – Ermittlung (ii)
Beispiel: Tag der Anstellung: Voranzustellende Zeiten: 1 J 1 M 1 T Rückrechnung 1 Jahr: Rückrechnung 1 Monat: Rückrechnung 1 Tag: (Vergleichsstichtag)
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V. Vergleichsstichtag – Voranzustellende Zeiten (i)
Betrachtungszeitraum: Bewertung aller Tage zwischen dem 14. Geburtstag und dem Tag vor der Anstellung Jeder Tag bzw. Zeitraum laut Anrechnungskatalog ist zur Gänze zu berücksichtigen („Abs. 2 – Zeiten“) Jeder andere Tag bzw. Zeitraum kann (Ermessen!) bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im öffentlichen Interesse angerechnet werden („Abs. 3 – Zeiten“) Jeder übrige Tag bzw. Zeitraum ist eine „sonstige Zeit“
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V. Vergleichsstichtag – Voranzustellende Zeiten (ii)
Überstellungsverlust: Bei bestimmten Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind die voranzustellenden Zeiten um einen Zeitraum von 2, 4 oder 6 Jahren zu kürzen Beispiele: Verwendungsgruppe A, L 1, L 2a, Richter und Staatsanwälte, Universitätsprofessoren und –assistenten Liste in § 12a GehG Abs. 2 und § 15 Abs. 2 VBG alter Fassung (siehe Rundschreiben) Praktisch: Vorrückungsstichtag-Berechnungsblatt
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V. Vergleichsstichtag – Voranzustellende Zeiten (iii)
Beispiel (Vertragsbediensteter v2 mit 10 Monaten Anrechnung AHS und 8 Monaten Präsenzdienst): Tag der Anstellung: 14. Geburtstag: Betrachtungszeitraum: 6 J 0 M 0 T (6 Jahre) Zur Gänze: 1 J 6 M 0 T (1,5 Jahre) Sonstige Zeiten: 4 J 6 M 0 T (4,5 Jahre)
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V. Vergleichsstichtag – Voranzustellende Zeiten (iv)
von bis Bezeichnung J M T Sonstige Zeit 3 8 AHS 10 Präsenzdienst Betrachtungszeitraum 6
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V. Vergleichsstichtag – Voranzustellende Zeiten (v)
„Dreißigstelmethode“ beim Addieren von Zeiten: 30 Tage ergeben einen Monat 12 Monate ergeben ein Jahr Rundschreiben zur einheitlichen Berechnung geplant (für Nachvollziehbarkeit der IT-Tools)
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V. Vergleichsstichtag – Vollanrechenbare Zeiten (i)
Katalog laut § 12 Abs. 2 GehG bzw. § 26 Abs. 2 VBG alter Fassung (siehe Anhang zum Rundschreiben): Z 1 a) Dienstverhältnis Gebietskörperschaft oder b) Lehrkraft Z 2 Präsenz-/Zivildienst Z 3 Beschädigtenrente Z 4 besondere Rechtsverhältnisse Z 5 erforderliche Praxis/Ausb. Z 6 höhere Schule Z 7 PädAk/PH Z 8 Studium Universität/FH
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V. Vergleichsstichtag – Vollanrechenbare Zeiten (ii)
Wenn das Gesetz nichts anderes regelt, ist die tatsächliche Lage der Zeit maßgebend Dienstverhältnis von Datum x bis Datum y Sonderregelungen zur Vereinfachung für Studienzeiten an PädAk/PH/Univ./FH (Abs. 2e) Sommersemester: 1. Jänner bis 30. Juni Wintersemester: 1. Juli bis 31. Dezember
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V. Vergleichsstichtag – Vollanrechenbare Zeiten (iii)
Sonderregelungen zur Höchstdauer Z 5 – Praxiszeiten Z 6 – Studienzeiten höhere Schule Z 7 – PädAk/PH: maximal zwei Jahre bzw. Mindeststudiendauer laut Lehrplan Z 8 – Studien: Höchstdauer laut Abs. 2a (je nach Studium Verweis auf Studienpläne oder Anlage 1)
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V. Vergleichsstichtag – Schulzeiten (i)
Anrechenbar sind nur Studien an einer höheren Schule (AHS/BHS nach Schulorganisationsgesetz) Anrechnung nur, wenn Reifeprüfung (bei VB theoretisch) Ernennungserfordernis (Liste in Z 6) A und B, A 1 und A 2, v1 und v2, Lehrpersonen (außer L 3), E 1 (nicht aber E 2a/E2b), M O (nicht aber UO), Richter und Staatsanwälte, wissenschaftl. Universitätspersonal, K 1 und K 2
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V. Vergleichsstichtag – Schulzeiten (ii)
Die Anrechnung erfolgt bei Regelschulen vom 1. September der 12. Schulstufe bis zum nachfolgenden 30. Juni Maßgeblich: tatsächlicher Eintritt in die 12. Schulstufe Bei Schulen mit 13 Schulstufen Regeldauer verlängert sich die Anrechnung um ein Jahr „Ehrenrunden“ darüber hinaus sind nicht anrechenbar (zählen nur als sonstige Zeit)
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V. Vergleichsstichtag – Schulzeiten (iii)
Bei berufsbegleitenden Schultypen (z.B. Kolleg, Abendgymnasium) vom tatsächlichen Beginn bis zum (tatsächlich) frühestmöglichen Abschluss Ende des Schuljahres mit 30. Juni Ende des Kalenderjahres mit 31. Dezember
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V. Vergleichsstichtag – Schulzeiten (iv)
Beispiel (Vertragsbediensteter v2 mit AHS und 8 Monaten Präsenzdienst): Tag der Anstellung: (20. Geburtstag) 18. Geburtstag: 14. Geburtstag:
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V. Vergleichsstichtag – Schulzeiten (v)
Beispiel Vorrückungsstichtag: von bis Bezeichnung J M T AHS ab 18. Geburtstag 6 Präsenzdienst 8 Sonstige Zeit 10
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V. Vergleichsstichtag – Schulzeiten (vi)
Beispiel Vergleichsstichtag: von bis Bezeichnung J M T Sonstige Zeit 3 8 AHS ab 12. Schulstufe 10 Präsenzdienst
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V. Vergleichsstichtag – Lehrzeiten
Zeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft nur bei Eintritt nach 31. März 2000 anrechenbar Die Anrechnung von Zeiten als Lehrling in der Privatwirtschaft ist nur als Abs. 3 – Zeit im öffentlichen Interesse denkbar, häufig werden die Voraussetzungen dafür aber fehlen Zustimmung des BMÖDS erforderlich
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V. Vergleichsstichtag – Sonstige Zeiten (i)
Zwei Rechtslagen beim Vorrückungsstichtag: Bei Eintritt bis 30. April 1995: unbeschränkte Anrechnung der sonstigen Zeiten zur Hälfte Bei Eintritt ab 1. Mai 1995: Anrechnung von maximal drei Jahren sonstiger Zeiten zur Hälfte Übergangsbestimmungen für Übernahmen nach 1. Mai 1995 in § 113 Abs. 5 und 6 GehG und § 82 Abs. 5 und 6 VBG alter Fassung (siehe Anhang zum Rundschreiben)
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V. Vergleichsstichtag – Sonstige Zeiten (ii)
Neuregelung beim Vergleichsstichtag: Wenn beim Vorrückungsstichtag unbeschränkt anrechenbar, dann weiterhin unbeschränkt Wenn beim Vorrückungsstichtag mit 3 Jahren zur Hälfte gedeckelt, dann mit 7 Jahren zur Hälfte gedeckelt Abschließend werden (bis) vier Jahre abgezogen Der Rest ist zur Hälfte anzurechnen
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V. Vergleichsstichtag – Sonstige Zeiten (iii)
Beispiel (Vertragsbediensteter v2 mit Anrechnung AHS und 8 Monaten Präsenzdienst): Tag der Anstellung: (20. Geburtstag) 18. Geburtstag: 14. Geburtstag:
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V. Vergleichsstichtag – Sonstige Zeiten (iv)
Beispiel Vorrückungsstichtag: von bis Bezeichnung J M T AHS ab 18. Geburtstag 6 Präsenzdienst 8 Sonstige Zeit 10
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V. Vergleichsstichtag – Sonstige Zeiten (v)
Beispiel Vorrückungsstichtag: sonstige Zeiten ab 18: 00 J 10 M 00 T davon max. 3 Jahre: 00 J 10 M 00 T (Eintritt nach ) Zur Hälfte: 00 J 05 M 00 T
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V. Vergleichsstichtag – Voranzustellende Zeiten (vi)
Beispiel Vergleichsstichtag: von bis Bezeichnung J M T Sonstige Zeit 3 8 AHS ab 12. Schulstufe 10 Präsenzdienst
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V. Vergleichsstichtag – Sonstige Zeiten (vii)
Beispiel Vergleichsstichtag: sonstige Zeiten: 04 J 06 M 00 T davon max. 7 Jahre: 04 J 06 M 00 T (Eintritt nach ) -4 Jahre Abzug: 00 J 06 M 00 T Zur Hälfte: 00 J 03 M 00 T
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V. Vergleichsstichtag – Vergleich (i)
Vorrückungsstichtag Vergleichsstichtag Schulzeit 6 Monate 10 Monate Präsenzdienst 8 Monate Sonstige Zeiten zur Hälfte 5 Monate 3 Monate Überstellungs- verlust keiner (v2) voranzustellen 1 J 7 M 1 J 9 M
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V. Vergleichsstichtag – Vergleich (ii)
Tag der Anstellung: Voranstellung: 1 J 7 M 0 T Vorrückungsstichtag: Voranstellung: 1 J 9 M 0 T Vergleichsstichtag: Verbesserung BDA zum : +61 Tage
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V. Vergleichsstichtag – Entschiedene Sache (i)
Was beim Vorrückungsstichtag ab dem 18. Geburtstag zur Gänze angerechnet wurde, ist wieder zur Gänze anzurechnen Was beim Vorrückungsstichtag ab dem 18. Geburtstag nicht zur Gänze angerechnet wurde, ist wieder nicht zur Gänze anzurechnen
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V. Vergleichsstichtag – Entschiedene Sache (ii)
Ausnahme 1: Höchstgrenzen dürfen durch zusätzliche Anrechnungen vor 18 auch nach 18 nicht überschritten werden Ausnahme 2: Der Überstellungsverlust und die sonstigen Zeiten werden immer gesamthaft neu berechnet Ausnahme 3: Bestimmte Anträge mit Bezug zum Unionsrecht (unterhälftige Zeiten, EU-Freizügigkeit)
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V. Vergleichsstichtag – In der Praxis
Erfassung der zur Gänze auf den Vorrückungsstichtag angerechneten Zeiten Ergänzung um Zeiten vor 18 bzw. Teile vor 18 Sicherstellung, dass durch zusätzliche Anrechnungen keine Höchstgrenzen überschritten werden (Studiendauer!) Neuberechnung sonstige Zeiten & Überstellungsverlust Vergleichsstichtag = Tag der Anstellung - Vordienstzeiten
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