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Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und –beteiligungen

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Präsentation zum Thema: "Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und –beteiligungen"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsgestaltung bei Unternehmensübernahmen und –beteiligungen

2 Zur Person Dr. Jens Schmidt
Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Mediator RUNKEL SCHNEIDER WEBER RECHTSANWÄLTE

3 Dr. Jens Schmidt Tel.: (+49)202 – 30 20 71 E-Mail: js@rsw-anwaelte.de
Kontaktdaten Dr. Jens Schmidt Tel.: (+49)202 –

4 Ziel der Vorlesung Bei jeder Unternehmensgründung und selbständigen Tätigkeit sind rechtliche Aspekte für den Erfolg wesentlich. Dies gilt gleichsam auch für Unternehmensübernahmen und -beteiligungen. In der Vorlesung werden rechtliche Grundlagen zur Gestaltung von Übernahme- und Beteiligungsprozessen vermittelt und mit Hilfe von Praxisbeispielen vertieft. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt dabei insbesondere auf der sachgerechten Vertragsgestaltung unter Risikoaspekten aus der Perspektive der „gründenden“ Beteiligungsnehmer bzw. Unternehmensübernehmer.

5 Parallelvorlesungen „Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer“, Dozent: RA Frank Engelhard, freitags 08:30 bis 10:00 Uhr (Beginn: ), Raum M.12.22 „Gewerblicher Rechtsschutz für Gründer“, Dozent: RA Alexander Goldberg, mittwochs 16:00 bis 18:00 Uhr (Beginn: ), Raum M.12.22  Die Vorlesungen sind als Einheit zu verstehen und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

6 Hinweis zur Dokumenteneinsicht
Die besprochenen Dokumente – Informationsbedarfsliste, NDA, LOI – finden Sie zur Einsicht auf der Homepage des UNESCO-Lehrstuhls von Frau Prof. Volkmann. Pfad: Lehre > Module > Rechtliche Aspekte der Unternehmensgründung Link:

7 Gliederung Einführung Probleme beim Unternehmenskauf
Arten des Unternehmenskaufs Share Deal Asset Deal Beteiligte am Unternehmenskauf Ablauf eines Unternehmenskaufs Due Dilligence Vertraulichkeitsvereinbarung (Non Disclosure Agreement) Absichtserklärung (Letter of Intent) Rechtsgeschäftslehre Vertragsschluss Willenserklärung Kaufvertrag Trennungs- und Abstraktionsprinzip

8 Einführung

9 Fallstudie: Warum scheitern Unternehmenskäufe?
One Night in Coburg – „Verkauf über Nacht statt Insolvenzantrag“ Verweigerung der Zustimmung durch Beirat – Rückabwicklung statt Closing Dinner „Liebesentzug durch den Großkunden“ – die Wucht von Change-of-Control-Klauseln

10 Probleme beim Unternehmenskauf- Was gilt es zu beachten? (I)
Informationen über das Unternehmen Due Dilligence Unternehmenskultur Ablauf der Transaktion Vorbereitungsstadium: Planung der Transaktion unter Beachtung betriebswirtschaftlicher, sowie rechtlich- und steuerrechtlicher Gesichtspunkte Vertragsverhandlungen Vereinbarung einer Geheimhaltung (Non Disclosure Agreement) Vereinbarung eines Vorvertrages (Letter of Intent)

11 Probleme beim Unternehmenskauf- Was gilt es zu beachten? (II)
Vertragsverhandlungen Führung von Verhandlungsprotokollen Due Dilligence Verhandlung über den konkreten Vertragsgegenstand, Kaufpreis, Zeitpunkt des Übergangs und der zu übertragenden Forderungen, Rechtsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse, Haftung, Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien Vertragsabschluss und Abwicklung (Signing und Closing) Formen des Unternehmenskaufs Asset Deal Share Deal

12 Probleme beim Unternehmenskauf- Was gilt es zu beachten? (III)
Eintritt in bestehende Versicherungsverträge Übernahme bestehender Arbeitsverträge Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes Haftung für bestehende Verbindlichkeiten

13 Arten des Unternehmenskaufs
Erwerb des Rechtsträgers selbst (share deal) Erwerb der zum Unternehmen gehörenden Sachen und Rechte (asset deal) Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz entweder als Verschmelzung durch Aufnahme oder Verschmelzung durch Neugründung Weitere Formen des Unternehmenskaufs bzw. der Unternehmensbeteiligung Unternehmensübernahme bzw. - beteiligung durch Kapitalerhöhung Share-for-share-exchanges Mergers Management Buy Out/ In, Leveraged Buy Out

14 Share Deal Bei einem Share-Deal handelt es sich um die Übertragung des Eigentums an Anteilen an einer Gesellschaft (§§ 413, 398 BGB). Verkäufer Käufer Kaufpreis

15 Asset Deal Bei einem Asset-Deal handelt es sich um die Übertragung des Eigentums an Vermögensgegenständen oder Rechten nach §§ 929 ff., 873, 925, 398 BGB. Verkäufer Käufer bezahlt Kaufpreis Vermögen Kundenstamm Mitarbeiter (§ 613 a BGB) Namensrechte

16 Beteiligte eines Unternehmenskaufs (I)
Wer sind die Beteiligten eines Unternehmenskaufs?

17 Beteiligte eines Unternehmenskaufs (II)
Verkäufer Käufer Kaufgegenstand Finanzamt Kartellamt Bundesministerium für Wirtschaft Vorstände und Geschäftsführer von Käufer und Verkäufer Notar Handelsregister Betriebsrat Insolvenzverwalter Kunden Aufsichtsrat Kreditinstitute Anwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer M&A Berater

18 Ablauf eines Unternehmens(ver)kaufs
Kick Off/ Planung Festlegung von Zielen Festlegung des Budgets Transaktionsstrategie Kontakt/ Sondierung Beschaffung von Erstinformationen Kontaktaufnahme Vertraulichkeitsvereinbarung (Non Disclosure Agreement) Absichtserklärung (Letter of Intent) Due Dilligence Analyse Managementpräsentation Betriebs-/Objektbesichtigung Vertragsverhandlung Closing Signing Post-Audit Integration

19 Due Dilligence Begriff: „erforderliche Sorgfalt“
Prüfung des Zielunternehmens Erstellung eines Due Dillgence Berichts Arten: Commercial, Legal, Tax, Umwelt, Management: Unterscheidung nach Auftraggeber, Zeitpunkt und Inhalt Zweck: Risikobeurteilung, wegen… Haftung für Verbindlichkeiten Änderung der Rechtsstellung von Verkäufer und Käufer Zeitpunkt während der Transaktion: wichtiger Stellenwert in Planungs- sowie Durchführungsphase

20 Durchführung der Due Dilligence
Due Dilligence Liste Offene Fragen sollten schriftlich zur Beantwortung gestellt werden. Sofern die Zeit im Datenraum nicht für die Datenaufnahme im Laptop und die Berichtserstellung ausreicht, was meist der fall ist, müssen die Daten für die Durchführung der Due Dilligence und die Berichtserstellung außerhalb des Datenraums durch Fotokopieren und/ oder Abdiktieren gesichert werden. Für jedes gargestellte Risiko/ Problem ist – sofern möglich -, ein Lösungsvorschlag anzubieten und in den Due Dilligence Bericht aufzunehmen. Vor Aufnahme der Problempunkte im Bericht werden diese mit dem Management in einer Schlussbesprechung besprochen. Soweit die Due Dilligence Prüfung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde, kommen Regressansprüche in Betracht. Die Aufnahme eines Haftungsausschlusses ist üblich.

21 Vertraulichkeitsvereinbarung (Non Disclosure Agreement)
Interesse des Käufers: möchte wissen, was er kauft = Offenlegung auch nicht öffentlicher Informationen (Geschäfts-, Betriebsgeheimnisse, Lieferanten, Kunden und Vertragskonditionen, Kalkulationen etc.) im Rahmen der Due Dilligence Interesse des Verkäufers: Schutz der sensiblen Daten Vertraulichkeitsvereinbarung soll den Ausgleich dieser Interessen schaffen. NDAs haben rechtliche Schranken, etwa der Informationsherausgabe, des Wettbewerbs-, Kartell- und Insiderrechts zu wahren. Problem: Nachweis einer Verletzung, eines Schadens, ist schwierig.

22 Regelungen im NDA (I) Definition der „vertraulichen Information“
Wann ist eine mitgeteilte Information eine „vertrauliche Information“? Was gilt, wenn vertrauliche Informationen und eigene Erkenntnisse vermischt werden? Definition des „Offenbaren von vertraulichen Informationen“ Nur bei aktivem Mitteilen oder auch bei bloßer Möglichkeit zur Kenntnisnahme? Ausnahmen und Beweislast für die Ausnahmen Die offenbarende Partei muss beweisen, dass es sich bei einer Information um eine „vertrauliche“ gehandelt hat. Optimaler Schutz für die offenbarende Partei: Alle Mitteilungen gelten als vertrauliche Informationen.

23 Regelungen im NDA (II) Zugang zu vertraulichen Informationen
Kreis der Zugangsberechtigten sollte so klein wie möglich gehalten werden. Zweckbestimmung für die vertrauliche Information, sowie Nutzungs- und Verwertungsverbot für eigene, nicht vom Offenbarungszweck gedeckte Belange Vervielfältigungsbeschränkungen, Herausgabe- oder Vernichtungspflicht Unverbindlichkeit der offenbarten Informationen Haftung für und Sanktionierung von Verstößen

24 Absichtserklärung (Letter of Intent)
LOI: Absichtserklärung der Beteiligten, die Transaktion unter gewissen Vorbehalten (z.B. zufriedenstellende Due Dilligence) abzuschließen Zweck Fixieren bislang gefundener Verhandlungsergebnisse Festlegen der geplanten gemeinsamen Vorgehensweise bis zum Abschluss der Transaktion Stärkung des gegenseitigen Vertrauens der beiden Parteien in die Ernstlichkeit der Verhandlungsabsichten Die geplante Transaktion wird im LOI so ausführlich wie möglich beschrieben. Die grundsätzliche Einigung der Parteien über die Transaktion und deren Struktur sollte im Vorhinein bereits erfolgt sein. Abgrenzung zum Vorvertrag: Unverbindlichkeit

25 Weitere Regelungen im LOI
Unverbindlichkeit im Hinblick auf den Abschluss der Transaktion und das Fehlen der Eigenschaften eines Vorvertrages Verbindlichkeit im Hinblick auf: Verschwiegenheit und Geheimhaltung (sofern kein NDA abgeschlossen wurde) Verhandlungsexklusivität Break up-Fee für den Fall eines Verhandlungsabbruchs ohne Gründe oder wegen falscher Angaben vor Abschluss des LOI Rechtswahl und Gerichtsstand Schriftformerfordernis für Ergänzungen und Änderungen

26 Rechtsgeschäftslehre

27 Vertragsschluss Vertrag: Rechtsgeschäft, das in einer Willenseinigung besteht; also aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen. Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie): Jeder Mensch hat das Recht, im Rahmen der Gesetze seine Verhältnisse durch Verträge eigenverantwortlich zu gestalten.

28 Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Erklärung ausdrücklich konkludent Ausnahmsweise: Schweigen Rechtsfolgewille Handlungswille Erklärungswille/ -bewusstsein Rechtsgeschäftswille Empfängerhorizont: Abgrenzung zur invitatio ad offerendum

29 Kaufvertrag, § 433 BGB (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Gegenseitiger Vertrag Verpflichtet Verkäufer zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und den Käufer zur Zahlung einer Geldsumme. Besteht aus einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kauf, § 433 BGB) und einem sachenrechtlichen Übereigungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) nach §§ 929 ff. BGB.

30 Trennungs- und Abstraktionsprinzip (I)
Verpflichtungsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Verfügungsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft, durch das ein recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Trennungsprinzip: Rechtliche Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Abstraktionsprinzip: Getrennte rechtliche Beurteilung der Gültigkeit von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft.

31 Trennung- und Abstraktionsprinzip (II)
Trennungsprinzip: Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft Abstraktionsprinzip: Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft

32 Vertragsgestaltung

33 Grundlegende Unterschiede zwischen Share & Asset Deal
Share Deal Kaufgegenstand: Gesellschaft, der das zu erwerbende Unternehmen gehört Beim Vollverkauf wechselt der Eigentümer der Gesellschaft, während das Unternehmen selbst unberührt bleibt (Gesamtrechtsnachfolge). Verkäufer: Gesellschafter der Gesellschaft Asset Deal Kaufgegenstand: Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Einzelrechtsnachfolge). Begriff „Vermögensverhältnisse“: nicht nur Sachen, sondern auch Rechte und Schuldverhältnisse Verkäufer: Gesellschaft, die Eigentümerin bzw. Inhaberin der Assets ist.

34 Bestimmtheit des Kaufgegenstands
Ziel: Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes Share Deal Bezeichnung des Kaufgegenstands ist in der Regel unproblematisch. Bei Vollverkauf: „Es werden sämtliche Geschäftsanteile verkauft und übertragen.“ Asset Deal Jedes einzelne vertragsgegenständliche Wirtschaftsgut muss eindeutig bezeichnet werden, sodass es von anderen Wirtschaftsgütern unterschieden werden kann. Verweis auf Verzeichnisse ist möglich. Problem: Umlaufgüter Im Kaufvertrag reicht grundlegende Umschreibung. Exakter Umfang wird erst am Tag des Closings durch Inventur ermittelt. Auffangklausel, um Lücken zu schließen

35 Ermittlung des Kaufpreises
Share Deal Unternehmensbewertung, Erwartung zukünftiger Ausschüttungen Cash and Debt Free-Regelung Asset Deal Kaufpreisallokation: Aufschlüsselung des Preises, der für jedes einzelne Wirtschaftsgut gezahlt wird Summe des (Zeit-)Werts der verkauften Einzelwirtschaftsgüter, der zuzurechnenden stillen Reserven, dem Preis für bislang nicht aktivierte Wirtschaftsgüter wie selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (Know How, Entwicklungen, Patente etc.) sowie dem Firmenwert, der den Mehrwert des Unternehmens in seiner Gesamtheit im Vergleich zur Summe seiner Einzelteile widerspiegelt. Kaufpreis des Umlaufvermögens: Ergebnis der Inventur bei Closing nach zuvor vereinbartem Verrechnungssatz oder Methode zur Preisfestsetzung (alternativ: fester Posten für Umlaufvermögens und Pflicht am Übergabetag eine vordefinierte (Mindest-)Menge vorzuhalten.

36 Garantien Garantie: Eine einen bestimmten Sachverhalt betreffende verbindliche Zusage, (vertraglich festgelegte) Sicherheit Ziel: Absicherung des Käufers gegen unbekannte (abstrakte) Risiken Gegenstand und Umfang der Garantie richtet sich nach den jeweiligen Eigenheiten des Zielunternehmens Existenz und Lastenfreiheit der verkauften Gesellschaftsanteile, Richtigkeit der Jahresabschlüsse, Inhaberschaft und Lastenfreiheit von gewerblichen Schutzrechten, Eigentum, Wirksamkeit wesentlicher Verträge, Ausreichende Versicherung des Zielunternehmens, Freiheit von Umweltrisiken, Nichtexistenz von Rechts- oder Verwaltungsstreitigkeiten, etc.

37 Umfang von Garantien Garantiekatalog in Unternehmenskaufvertrag über Vermögensgüter geringer als bei einem Anteilskauf  geringeres unternehmerisches Risiko Spezifische Garantie bei Asset Deal: Zustimmung der Vertragspartner der übernommenen Verträge Möglichkeit einer solchen Garantie vom Umfang der übernommenen Verträge abhängig Ansonsten Alternativgestaltungen für diejenigen Kunden, die der Vertragsübernahme nicht zustimmen

38 Freistellungspflichten
Share Deal Freistellungsverpflichtung des Verkäufers für Steuerlasten und für besondere Risiken (z.B. laufende Rechtsstreite mit erheblichem Schadenspotential, umfangreiche Mängelgewährleistungsrechte etc.) Asset Deal Freistellung von allen Ansprüchen aus §§ 25 HGB, 75 AO und § 613a BGB Freistellung von Sonderrisiken

39 Zusätzliche Übertragungsmaßnahmen
Erwerber eines Grundstücks muss ins Grundbuch eingetragen werden Bei Erwerb von GmbH- Gesellschaftsanteilen muss eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden ( § 40 Abs.2 GmbHG) Bei Übertragung von Namensaktien: Mitteilung an Aktiengesellschaft zur Umschreibung im Aktienregister (§ 68 Abs.1 S.2 AktG) Bei Registerschutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken): Umschreibung in jeweiliger Schutzrechtsrolle

40 Was ist ein Unternehmen? (I)
Es gibt keinen allgemeinen Rechtsbegriff „Unternehmen“, es gibt aber Rechtsgebiete, die zur Entwicklung eines solchen Begriffs zwingen. § 14 BGB Unternehmer „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“ § 13 BGB Verbraucher „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen berufli chen Tätigkeit zugerechnet werden können.“  Abgrenzungsmerkmal: Gewerbe oder Selbstständigkeit Fall zur Abgrenzung Unternehmer und Verbraucher: Rechtsanwältin A bestellt über eine Internetplattform 3 Lampen zum Preis von 500€. - einmal sind die Lampen für ihre Kanzlei bestimmt - einmal für ihre Privatwohnung

41 Was ist ein Unternehmen? (II)
Annäherung an den Unternehmensbegriff über den Gewerbebegriff Gewerbebegriff „Gewerbe ist eine planmäßige, auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige, marktbezogene, wirtschaftliche und entgeltliche Tätigkeit, die sich nicht als wissenschaftliche, künstlerische oder freiberufliche Betätigung darstellt“ Merkmale des Unternehmens: Selbstständigkeit Wirtschaftliche und rechtliche Einheit Anbietende und entgeltliche rechtsgeschäftliche Tätigkeit am Markt Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer

42 Unternehmensträger Das Unternehmen selbst ist nicht rechtsfähig, deshalb braucht es einen Unternehmensträger Grundsatz: Nicht das Unternehmen ist das Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, sondern sein „Inhaber“: der Unternehmensträger. Jedem Unternehmensträger ist ein Unternehmen, jedem Unternehmen ein Unternehmensträger notwendig zugeordnet. Wer ist Unternehmensträger? Natürliche Person (z.B. der Einzelunternehmer) Juristische Person (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragene Genossenschaft) Gesamthandsgesellschaft

43 Rechtsformen Einzelunternehmen Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften Nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Eingetragener Kaufmann (e.K.) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft (KG) GmbH & Co.KG/ Einheitsgesellschaft Partnerschaft

44 Typische Merkmale von Personen- und Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Mitgliedschaft nicht frei übertragbar und vererblich Gesellschaft ist vom Bestand der Mitglieder unabhängig Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Haftung ist beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen Gesellschafter führen die Geschäfte selbst Geschäftsführer ist meist nicht selbst Gesellschafter Willensbildung nach dem Einstimmigkeitsprinzip Willensbildung nach dem Mehrheitsprinzip


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