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Geschäftsführer im Steuerrecht
NöBBC Fortbildungsveranstaltung 2019 Dr. Gabriele Krafft (copyright)
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1. Qualifikation der Einkünfte des handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführers
copyright gabriele krafft
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Geschäftsführer Drei Grundvarianten
Wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGf.) Beteiligung > 25% Nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGf) Beteiligung bis 25% Nicht beteiligter Geschäftsführer: Fremdgeschäftsführer copyright gabriele krafft
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Wesentlich beteiligter Ges-GF – „sonst alle Merkmale eines DV“ (1)
Einkünfte iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Anmerkung: Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 TS 2 EStG; diese Form ist die im Wirtschaftsleben gängigste. Dabei müssen die Merkmale eines Dienstverhältnisses – ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit – gegeben sein (vgl. EStR Rz 5267 sowie LStR Rz 670); copyright gabriele krafft
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Wesentlich beteiligter Ges-GF – „sonst alle Merkmale eines DV“ (1)
Einkünfte iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG Abgesehen von der Weisungsgebundenheit, sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisende Beschäftigung; Weisungsgebundenheit = wird durch Verwendung des Wortes „sonst“ in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG als Tatbestandskriterium beseitigt Anmerkung: Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 TS 2 EStG; diese Form ist die im Wirtschaftsleben gängigste. Dabei müssen die Merkmale eines Dienstverhältnisses – ausgenommen die persönliche Weisungsgebundenheit – gegeben sein (vgl. EStR Rz 5267 sowie LStR Rz 670); copyright gabriele krafft
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Wesentlich beteiligter Ges-GF – „sonst alle Merkmale eines DV“ (2)
Die Eingliederung in den Organismus des Betriebes wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird (VwGH vom , 2003/13/0018. Eine derartige Eingliederung ist der Tätigkeit als GF zwangsläufig immanent. Die Eingliederung ist als einziges Kriterium für die Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt etc.) ausreichend! copyright gabriele krafft
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Wesentlich beteiligter Ges-GF
Tätigkeit erfolgt außerhalb einer - mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit - sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung Rechtsgrundlage ist ein Werkvertrag Freiberufler (zB Rechtsanwalt, Steuerberater) - Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form freiberuflicher Tätigkeit nach § 22 Z 1 lit b EStG; Alle Anderen: Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in Form vermögensverwaltender Tätigkeit - § 22 Z 2 TS 1 EStG ist im Wirtschaftsleben eher eine Ausnahme in der Praxis sehr selten copyright gabriele krafft
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Nicht wesentlich beteiligter Ges-GF (1)
Beteiligungsausmaß ≤ 25 % - Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit. a EStG (nsA Einkünfte) Für Ges-Gf mit einer Beteiligung zu weniger als 50% und OHNE Sperrminorität, ergibt sich die Weisungsgebundheit aus § 20 Abs. 1 GmbHG Einem "fremden" Willen unterworfen VwGH vom , 2007/15/0095 Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist zu prüfen (liegt im Regelfall vor – siehe oben) Weisungsgebundenheit - Vgl. VwGH vom , 2007/15/0095: […] Was nun allerdings Gesellschafter-Geschäftsführer anlangt, deren Beteiligung 50% nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch durch das zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates vom 9. Dezember 1980 nicht davon abgegangen ist, dass - von seltenen Ausnahmen abgesehen - beim Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sind (vgl. hiezu auch die bei Schmidt, EStG25, § 19 Rn 15, "Gesetzlicher Vertreter von Kapitalgesellschaften", wiedergegebene Rechtsprechung des BFH, wonach der Geschäftsführer wegen seiner Eingliederung in den Organismus der Kapitalgesellschaft steuerlich regelmäßig - also von Ausnahmen abgesehen - Dienstnehmer ist). Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist und der auch über keine Sperrminorität verfügt, stellt sich die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980 aufgezeigte Problematik, dass er keinem "fremden" Willen unterliegen und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben könne, nämlich von vornherein nicht. Somit ist gegenständlich davon auszugehen, dass nicht nur im Falle des zu 50% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers, sondern auch in Ansehung der beiden jeweils zu 25% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer bei ihrer Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird - worauf schon im angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen wurde - bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004); dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrere Jahre zweifellos annehmen können. […] Eingliederung - vgl. bspw. VwGH vom , 2003/13/0018: „ […] Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). […]“ copyright gabriele krafft
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Nicht wesentlich beteiligter Ges-GF (1)
Beteiligungsausmaß ≤ 25 % - Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit. b EStG (nsA Einkünfte) Für Ges-Gf mit Weisungsfreiheit auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung bzw. MIT Sperrminorität, sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist zu prüfen (liegt im Regelfall vor – siehe oben) Weisungsgebundenheit - Vgl. VwGH vom , 2007/15/0095: […] Was nun allerdings Gesellschafter-Geschäftsführer anlangt, deren Beteiligung 50% nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch durch das zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates vom 9. Dezember 1980 nicht davon abgegangen ist, dass - von seltenen Ausnahmen abgesehen - beim Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sind (vgl. hiezu auch die bei Schmidt, EStG25, § 19 Rn 15, "Gesetzlicher Vertreter von Kapitalgesellschaften", wiedergegebene Rechtsprechung des BFH, wonach der Geschäftsführer wegen seiner Eingliederung in den Organismus der Kapitalgesellschaft steuerlich regelmäßig - also von Ausnahmen abgesehen - Dienstnehmer ist). Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist und der auch über keine Sperrminorität verfügt, stellt sich die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980 aufgezeigte Problematik, dass er keinem "fremden" Willen unterliegen und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben könne, nämlich von vornherein nicht. Somit ist gegenständlich davon auszugehen, dass nicht nur im Falle des zu 50% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers, sondern auch in Ansehung der beiden jeweils zu 25% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer bei ihrer Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird - worauf schon im angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen wurde - bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004); dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrere Jahre zweifellos annehmen können. […] Eingliederung - vgl. bspw. VwGH vom , 2003/13/0018: „ […] Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). […]“ copyright gabriele krafft
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VwGH und UFS/BFG zum nicht wesentlich beteiligten Ges-GF
Laut VwGH , 2010/08/0240 liegt bei einem nicht wesentlich beteiligten Ges-GF bei dienstvertraglicher Weisungsfreiheit kein DV iSd ASVG vor. Der VwGH , 2012/13/0088 verneinte die DB/DZ-Pflicht eines nicht beteiligten "Fremdgeschäftsführers", weil dieser aufgrund des Geschäftsführervertrages an keine Weisungen gebunden war: die Bindung des Gf an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse stellen bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit her. Maßgeblich für die Weisungsgebundenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist die davon zu unterscheidende persönliche Weisungsgebundenheit. (siehe auch unten: VwGH , 2013/13/0046) copyright gabriele krafft
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Nicht wesentlich beteiligter Ges-GF-Freiberufler
Einkünfte iSd § 22 Z 1 lit.b EStG Tätigkeit abgesehen von der Weisungsgebundenheit, sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisende Beschäftigung Im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit Werkvertrag Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit auch bei Beteiligung bis zu 25% Weisungsgebundenheit - Vgl. VwGH vom , 2007/15/0095: […] Was nun allerdings Gesellschafter-Geschäftsführer anlangt, deren Beteiligung 50% nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch durch das zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates vom 9. Dezember 1980 nicht davon abgegangen ist, dass - von seltenen Ausnahmen abgesehen - beim Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sind (vgl. hiezu auch die bei Schmidt, EStG25, § 19 Rn 15, "Gesetzlicher Vertreter von Kapitalgesellschaften", wiedergegebene Rechtsprechung des BFH, wonach der Geschäftsführer wegen seiner Eingliederung in den Organismus der Kapitalgesellschaft steuerlich regelmäßig - also von Ausnahmen abgesehen - Dienstnehmer ist). Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist und der auch über keine Sperrminorität verfügt, stellt sich die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Dezember 1980 aufgezeigte Problematik, dass er keinem "fremden" Willen unterliegen und daher die Geschäftsführung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben könne, nämlich von vornherein nicht. Somit ist gegenständlich davon auszugehen, dass nicht nur im Falle des zu 50% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers, sondern auch in Ansehung der beiden jeweils zu 25% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob die Geschäftsführer bei ihrer Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird - worauf schon im angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen wurde - bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004); dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrere Jahre zweifellos annehmen können. […] Eingliederung - vgl. bspw. VwGH vom , 2003/13/0018: „ […] Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339). […]“ copyright gabriele krafft
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Fremdgeschäftsführer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG, sofern die Merkmale der Unselbständigkeit überwiegen; § 47 Abs. 2 EStG definiert im Wesentlichen zwei Kriterien (sind diese beiden Kriterien erfüllt, so liegt ein DV iSd § 47 Abs. 2 EStG vor): Eingliederung in den Organismus des Betriebes Weisungsgebundenheit Dienstverhältnis ist gekennzeichnet durch: Dauerschuldverhältnis, Eingliederung in den Organismus des Betriebes, Weisungsgebundenheit, fehlendes Unternehmerrisiko; copyright gabriele krafft
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Überblick: Einkunftsarten GmbH-Geschäftsführer
Fremdgeschäftsführer Steuerliches Dienstverhältnis (§ 47 Abs 2 EStG)1), 2) Kein steuerliches Dienstverhältnis (§ 47 Abs 2 EStG); Geschäftsführung im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit3) Kein steuerliches Dienstverhältnis (§ 47 Abs 2 EStG); keine Geschäftsführung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit4)) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form freiberuflicher Tätigkeit gem § 22 Z 1 lit b EStG Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in Form vermögensverwaltender Tätigkeit (§ 22 Z 2 TS 1 EStG) Nicht wesentlich beteiligter (≤ 25%) Gesellschafter-Geschäftsführer Steuerliches Dienstverhältnis (§ 47 Abs 2 EStG)5), 6) Sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG)7) Kein steuerliches Dienstverhältnis (§ 47 Abs 2 EStG) und nicht sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG); Geschäftsführung im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit8) Kein steuerliches Dienstverhältnis (§ 47 Abs 2 EStG) und nicht sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG); keine Geschäftsführung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit9) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form freiberuflicher Tätigkeit gem § 22 Z 1 lit b EStG Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in Form vermögensverwaltender Tätigkeit gem § 22 Z 2 TS 1 EStG 1) Dauerschuldverhältnis, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung und Fehlen eines Unternehmerrisikos. 2) In der Praxis die gängigste Vertragsgestaltung. 3) In der Praxis selten. 4) In der Praxis sind „freier Dienstvertrag“ (Weisungsgebundenheit liegt beim Fremdgeschäftsführer jedenfalls vor) und „Werkvertrag“ die Ausnahme. 5) Dauerschuldverhältnis, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung und Fehlen eines Unternehmerrisikos (LStR Rz 670 und Rz 984). 6) In der Praxis die gängigste Vertragsgestaltung. 7) Die Vereinbarung einer Sperrminorität (keine Weisungsgebundenheit) steht hier einem Dienstverhältnis nicht entgegen (LStR Rz 670 und Rz 984). „Sperrminoritäten“ kommen im Wirtschaftsleben nur gelegentlich vor. 8) In der Praxis selten. 9) In der Praxis sind „freier Dienstvertrag“ (Weisungsgebundenheit liegt beim nicht wesentlich beteiligten GF in der Regel vor) und „Werkvertrag“ die Ausnahme. copyright gabriele krafft
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Überblick: Einkunftsarten GmbH-Geschäftsführer
Wesentlich beteiligter (> 25%) Gesellschafter-Geschäftsführer Steuerliches Dienstverhältnis (§ 47 Abs 2 EStG)10), 11) Sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG)12), 13) Nicht sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG); Geschäftsführung im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit14) Nicht sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG); keine Geschäftsführung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit15) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 TS 2 EStG Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 TS 2 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form freiberuflicher Tätigkeit gem § 22 Z 1 lit b EStG Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in Form vermögensverwaltender Tätigkeit gem § 22 Z 2 TS 1 EStG 10) Dauerschuldverhältnis, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung und Fehlen eines Unternehmerrisikos (LStR Rz 670). 11) Die Vereinbarung eines „Dienstverhältnisses“ kommt in der Praxis nur gelegentlich vor. 12) In der Praxis die gängigste Vertragsgestaltung. 13) Die Vereinbarung einer Sperrminorität (keine Weisungsgebundenheit) steht hier einem Dienstverhältnis nicht entgegen (EStR Rz 5267 und LStR Rz 670); Eine wesentlich beteiligte Person (> 25 %) erzielt aus der Beschäftigung Einkünfte nach § 22 Z 2 2.TS EStG, wenn sie in den Organismus des Betriebes eingegliedert ist. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus wird insbesondere durch eine auf Dauer angelegte Geschäftsführungstätigkeit bewirkt; 14) In der Praxis selten. 15) In der Praxis sind „freier Dienstvertrag“ und „Werkvertrag“ eher die Ausnahme. copyright gabriele krafft
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Honorare neben GF-Vergütung – wesentlich Beteiligter
UFSW vom , RV/0109-W/10: (VwGH , 2011/13/0021, Behandlung Beschwerde abgelehnt) Wesentlich beteiligter Ges-GF bezog von GmbH neben der GF-Vergütung auch freiberufliche Honorare als „Einzelunternehmer“ (seine einzige Mitarbeiterin war die Ehefrau) Die Abrechnung erfolgte nicht über konkrete Aufträge, sondern in periodischen Abständen, wobei Honorarnoten in etwa gleich bleibender Höhe gelegt wurden. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG stellt nicht auf die Art der Tätigkeit des wesentlich Beteiligten ab, sondern schließt alle Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art ein. DB daher auch von den Honoraren als „Einzelunternehmer“ ACHTUNG: eigene Unternehmensstruktur erforderlich, für KommSt aber Leistungskomponente des GesGf im Unternehmen beachten Anmerkung: Vgl. diesbezüglich auch Rz 78 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993: […] Wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH neben seinem Gehalt als Gesellschafter-Geschäftsführer auch freiberufliche Honorare als Einzelunternehmer mit dieser GmbH abrechnet, sind auch diese Honorare in die Bemessungsgrundlage nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG einzubeziehen und unterliegen damit der Kommunalsteuerpflicht. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG stellt nicht auf die Art der Tätigkeit ab (vgl. VwGH , 2010/15/0048; UFS , RV/0109-W/10). Diese Vergütungen sind nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG und somit nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie beispielsweise Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß die eigene Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert wird. Die Leistungskomponente in der Vergütung an das Einzelunternehmen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen ist, ist aber jedenfalls in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. copyright gabriele krafft
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Honorare neben GF-Vergütung – wesentlich Beteiligter
UFSW vom , RV/0736-W/12: (VwGH , 2013/13/0059, Behandlung Beschwerde abgelehnt) Wesentlich beteiligter Ges-GF war alleiniger Gesellschafter einer Betriebsberatungs GmbH erbrachte namens der GmbH Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung und Organisation. Im Innenverhältnis erfolgte die Abrechnung zwischen der GmbH und ihrem GesGf. auf projektbezogener Honorarnotenbasis. funktionales Verständnisses der Eingliederung: kontinuierliche und über längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Gf-funktion verbunden mit Außenauftrittes erfüllt das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus (VwGH v , 2004/15/0068). die vom GesGf. an GmbH erbrachte Leistungen flossen direkt in die an Dritte erbrachten Leistungen ein, wobei für den jeweiligen Auftraggeber eine klare Abgrenzung der Tätigkeit der GmbH von jener des GesGf. nicht möglich war DB und DZ-Pflicht bejaht ! Anmerkung: Vgl. diesbezüglich auch Rz 78 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993: […] Wenn ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH neben seinem Gehalt als Gesellschafter-Geschäftsführer auch freiberufliche Honorare als Einzelunternehmer mit dieser GmbH abrechnet, sind auch diese Honorare in die Bemessungsgrundlage nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG einzubeziehen und unterliegen damit der Kommunalsteuerpflicht. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG stellt nicht auf die Art der Tätigkeit ab (vgl. VwGH , 2010/15/0048; UFS , RV/0109-W/10). Diese Vergütungen sind nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG und somit nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie beispielsweise Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß die eigene Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert wird. Die Leistungskomponente in der Vergütung an das Einzelunternehmen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen ist, ist aber jedenfalls in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. copyright gabriele krafft
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Honorare neben GF-Vergütung – nicht (wesentlich) Beteiligter „lit. a“
Bezieht der nicht wesentlich beteiligte Ges-GF oder besteht keine Beteiligung am Unternehmen, gilt Folgendes: Einkünften aus nsA gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG Ist Haupttätigkeit eine nichtselbständige LStR Rz 962 selbständige Nebentätigkeit ist der Haupttätigkeit zuzuordnen, wenn eine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der beiden Tätigkeiten vorliegt. Daher zählen auch die Honorare zu den nichtselbständigen Einkünften. Gilt nicht für GesGf mit Weisungsfreiheit bzw. Sperrminorität (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b) copyright gabriele krafft
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Honorare neben GF-Vergütung – nicht wesentlich Beteiligter „lit. b“
UFSW , RV/1974-W/03 Der nicht wesentlich beteiligte Ges-GF war für die GmbH auch als WTH/StB tätg. Er bezog Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG stellt ebenso wie § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG nicht auf die Art der Tätigkeit des nicht wesentlich Beteiligten ab, sondern auf die Eingliederung in den Organismus des Betriebes (vgl. Rz 984 LStR). Daher zählen beim nicht wesentlich beteiligten Ges-GF iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG alle Bezüge und sonstigen Vergütungen zu den Einkünften aus nsA. VwGH Aufhebung wegen Verfahrensmangel , 2009/13/0237 (kein fortges. Verfahren) Vgl. Sie diesbezüglich auch Rz 77c der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993: Wird ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG) auch als Einzelunternehmer für diese Gesellschaft tätig, stellen auch diese Vergütungen (für das Einzelunternehmen) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG stellt ebenso wie § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG nicht auf die Art der Tätigkeit ab (vgl. UFS , RV/1974-W/03). Diese Vergütungen sind nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG und somit nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie beispielsweise Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß die eigene Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert wird. Die Leistungskomponente in der Vergütung an das Einzelunternehmen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen ist, ist aber jedenfalls in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. copyright gabriele krafft
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Exkurs: DB-Pflicht bei Freiberufler GmbH– nicht wesentlich Beteiligter GesGf.
VwGH , 2013/13/0046 Die Ges-Gf einer RA-GmbH sind zu je ca 5% beteiligt Im Ges-Vertrag keine Sonderregel zur Weisungsfreistellung VwGH: Es liegen KEINE Einkünfte iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG vor! Es sind die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 zu prüfen. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Organismus Weisungsgebundenheit aus Gesellschafterbeschlüssen nicht ausreichend (sachliche Weisung und nicht persönliche Weisung!) Organisatorische Eingliederung allein reicht nicht KEINE DB-Pflicht in diesen Fällen! (aber KommSt) Vgl. Sie diesbezüglich auch Rz 77c der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993: Wird ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG) auch als Einzelunternehmer für diese Gesellschaft tätig, stellen auch diese Vergütungen (für das Einzelunternehmen) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG stellt ebenso wie § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG nicht auf die Art der Tätigkeit ab (vgl. UFS , RV/1974-W/03). Diese Vergütungen sind nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG und somit nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie beispielsweise Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß die eigene Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers honoriert wird. Die Leistungskomponente in der Vergütung an das Einzelunternehmen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zuzurechnen ist, ist aber jedenfalls in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. copyright gabriele krafft
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2. Einkünfte nach beendeter Geschäftsführertätigkeit
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Firmenpension nach/bei Beendigung der GF-Tätigkeit (1)
Bezüge aus einer Firmenpension für die ehemalige Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer wesentlichen Beteiligung stellen Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG dar (LStR Rz 670 letzter Satz). Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraums ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt (> 25%) war, sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 TS 2 EStG (vgl EStR Rz 5276). copyright gabriele krafft
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Firmenpension nach/bei Beendigung der GF-Tätigkeit (2)
Abfindungen von Pensionsansprüchen von wesentlich beteiligten (> 25%) Gesellschafter-Geschäftsführern stellen Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG dar, wenn das für das Entgehen der Einnahmen ursächliche Ereignis nicht durch den Geschädigten selbst aus eigenem Antrieb herbeigeführt wurde. Dreijahresverteilung, wenn Abfindungszeitraum mind. 7 Jahre beträgt (§ 37(2)Z 2 EStG) Bei nichtselbständigen Einkünften werden derartige Abfindungen gem. § 67 Abs 8 lit e iVm § 124b Z 53 EStG versteuert (EStR Rz 6822). copyright gabriele krafft
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Besteuerung einer Abfertigung nach beendeter Geschäftsführertätigkeit (1)
Bezüge und Vorteile, die ihre Ursache in einer in der Vergangenheit ausgeübten Beschäftigung haben, aus der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden, sind diesen Einkünften ungeachtet einer im Zeitpunkt des Zufließens bestehenden wesentlichen Beteiligung zuzurechnen (EStR Rz 5277; LStR Rz 670 letzter Satz). copyright gabriele krafft
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Besteuerung einer Abfertigung nach beendeter Geschäftsführertätigkeit (2)
Bei schwankender Beteiligung (zB mehrmaliger Wechsel: Dienstverhältnis – kein Dienstverhältnis) ist eine begünstigte Versteuerung einer Abfertigungszahlung gem. § 67 Abs 3 bzw. § 67 Abs 6 EStG nur dann möglich, wenn durch einen Anteilserwerb eine mindestens 50%ige Beteiligung (oder Sperrminorität) entsteht (dadurch Beendigung des arbeitsrechtlichen DV) und innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Anteilserwerb (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses) überwiegend eine wesentliche Beteiligung nicht bestand (EStR Rz 5282). copyright gabriele krafft
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3. Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Verdeckte Gewinnausschüttung Abgrenzung GF-Bezug und Ausschüttung copyright gabriele krafft
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Anerkennung von Rechtsgeschäften (1)
Hinsichtlich der Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern sind im Abgabenrecht ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie sie auch bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten. Sie müssen demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten (EStR Rz 1196). copyright gabriele krafft
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Anerkennung von Rechtsgeschäften (2)
Fremdunübliche Beziehungen bzw Vertragsgestaltungen können daher zu verdeckten Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer führen; Beispiele für verdeckte Ausschüttungen: überhöhte Bezüge; Pensionsrückstellung für entsprechende Ansprüche des geschäftsführenden Gesellschafters, wenn die Pensionszusage, auf welcher der Pensionsanspruch beruht, einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht gemacht worden wäre; Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen kann anhand eines äußeren und inneren Betriebsvergleichs beurteilt werden; Anmerkung: KStR 2013 Rz 874: Indizien für eine dem Fremdvergleich standhaltende Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind: der Anwartschaftszeitraum zwischen Zusage und Antritt entspricht dem bei einer üblichen Firmenpension, zumindest aber sieben Jahre; die Qualifikation des Geschäftsführers steht insbesondere aufgrund der Absolvierung einer Probezeit fest; die voraussichtliche Ertragsentwicklung der Körperschaft erlaubt die Pensionszusage; kein Entgegenstehen betrieblicher Besonderheiten; copyright gabriele krafft
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Angemessenheit der GesGf.Bezüge (1)
Es bestehen grundsätzlich keine feste Regeln hinsichtlich der Festlegung eines angemessenen Geschäftsführerbezuges; Beurteilungskriterien sind bspw.: Art und Umfang der Tätigkeit, Ertragsaussichten des Unternehmens, Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe (gesellschaftsfremden) Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren. copyright gabriele krafft
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Angemessenheit der GesGf. Bezüge (2)
Maßgeblichkeit der Gesamtausstattung: Sämtliche Geldvorteile und geldwerten Vorteile (vgl. VwGH , 82/14/0273) sind heranzuziehen (Grundlohn, Zusatzbezüge, Sachbezüge, Pensionszusagen, freiwillige Abfertigungen usw.). Folgen einer unangemessenen Vereinbarung: Zu niedrige Vergütung stellt eine steuerlich unbeachtliche Nutzungseinlage dar; Zu hohe Vergütung es wird nur der angemessene Teil anerkannt; der unangemessene Teil stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar; copyright gabriele krafft
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Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen
freiwillige Abfertigungen, sofern die Zusage einem Fremdvergleich nicht standhält (Höhe der Abfertigung und Zeitpunkt der Zusage; vgl. KStR 2013 Rz 677); zinsloses oder außergewöhnlich zinsgünstiges Darlehen (KStR 2013 Rz 725); überhöhter Zinssatz bei Darlehen an GmbH (KStR 2013 Rz 727); unentgeltliche Überlassung einer nach der Ausstattung üblichen Dienstwohnung (KStR 2013 Rz 738); unübliche Preisgestaltung bei Geschäften zwischen GmbH und Gesellschafter; unübliche Gestaltung bei Vermietung von Gegenständen (VwGH KStR 2013 Rz 857 ff – wird lt. BMF bei nächster Wartung geändert!!! ) copyright gabriele krafft
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Verrechnungskonto als verdeckte Ausschüttung
Minus auf Verrechnungskonto des Ges-GF, das aus der Übernahme von privaten Aufwendungen des Ges-GF durch die GmbH resultiert: Werden von der GmbH Privataufwendungen neben einer angemessenen GF-Vergütung übernommen, so liegt ohne fremdübliche Verzinsung eine verdeckte Ausschüttung (und zwar in Höhe der übernommenen Aufwendungen) vor (vgl. VwGH vom , 2004/15/0135; VwGH vom /13/0020). Werden von der GmbH Privataufwendungen des Ges-GF übernommen und besteht keine angemessene GF-Vergütung, so ist davon auszugehen, dass die Zahlungen der GmbH als Ersatz für eine GF-Vergütung gewährt werden und abgabepflichtig zu behandeln sind. VwGH , 2004/15/0135: Sind die auf einem Verrechnungskonto verbuchten Auszahlungen einer GmbH an den Gesellschafter über mehr als ATS 3 Mio nur mit lediglich 4 % verzinst (obwohl die GmbH für eigene Kredite Zinsen zwischen 5,21 % und 6,48 % zahlt) und fehlen Kreditrahmen, konkrete Rückzahlungsvereinbarung und Besicherung, so ist mangels fremdüblicher Darlehensgewährung bereits die Auszahlung der Entnahmen an den Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. copyright gabriele krafft
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Lineare/alineare Gewinnausschüttung an Stelle einer GF-Vergütung
Gesellschaften und deren Ges-GF steht es frei, auf eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu Gunsten höherer, auch alinearer Ausschüttungen zu verzichten. Ist der Zweck erkennbar auf die Umgehung bestimmter Abgaben (zB DB, DZ oder KommSt) gerichtet, sind auch offene Ausschüttungen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG) umzuqualifizieren (Rz 80 Information zum KommStG – siehe Folgefolien). copyright gabriele krafft
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Umgehung durch unterschiedliche Vorgangsweise bei Gewinn und Verlust
Wesentlich/nicht wesentlich beteiligter Ges-GF erhält in Verlustjahren einen angemessenen Geschäftsführerbezug; in Gewinnjahren hingegen keinen oder einen niedrigeren GF-Bezug und dafür eine (lineare/alineare) Ausschüttung; Bis zur Höhe des angemessenen GF-Bezuges stellt die Ausschüttung eine Vergütung für die GF-Tätigkeit dar. copyright gabriele krafft
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Rückwirkender Verzicht als Umgehung
Ein rückwirkender "Verzicht" auf einen angemessenen Geschäftsführerbezug zu Gunsten einer höheren Ausschüttung ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht möglich. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Gesellschafterbeschluss, mit denen eine Änderung der Geschäftsführervergütung erfolgt oder eine (alineare) Gewinnaus-schüttung für die Geschäftsführertätigkeit vereinbart wird, ist lediglich für zukünftige Zeiträume steuerlich anzuerkennen. copyright gabriele krafft
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Permanente „Anpassung“ der Rechtsgrundlagen als Umgehung
Wird ein wirtschaftlich gleichgelagerter Sachverhalt (angemessene Vergütung) durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder entsprechende Gesellschafterbeschlüsse wiederholt zivilrechtlich unterschiedlich gestaltet, so ist die zivilrechtliche Gestaltung für die steuerliche Würdigung des Sachverhalts nicht maßgeblich. Als Gewinnausschüttung behandelte Beträge werden (teilweise) als kommunalsteuerpflichtige Einkünfte gewertet. Vgl. dazu auch UFS vom , RV/0942-G/07. copyright gabriele krafft
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Lineare/alineare Gewinnausschüttung an Stelle einer GF-Vergütung
KEINE Umqualifizierung bei wirtschaftlicher Begründung: Verzicht des GesGf auf vereinbartes Entgelt in Zeiten einer Unternehmenskrise, unter der Auflage, zukünftiger alinearer Gewinnaus-schüttung Wirtschaftlich begründet zur Kompensation der entgangenen Geschäftsführerentlohnung copyright gabriele krafft
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4. Einkünftezurechnung aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft an leistungserbringende natürliche Person copyright gabriele krafft
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Einkünftezurechnung gemäß § 2 Abs 4a EStG idF AbgÄG 2015 (1)
direkte Zurechnung der Einkünfte an die leistungserbringende natürliche Person auch in Fällen, in denen eine „zwischengeschaltete“ Körperschaft formal Vertragspartner des Leistungsempfängers ist und die Leistungen dementsprechend von dieser Körperschaft abgerechnet werden; Die Zurechnung der Einkünfte an die leistungserbringende natürliche Person soll allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Körperschaft handelt, die unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und über keinen eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von dieser Tätigkeit abhebt. copyright gabriele krafft 38 38
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Einkünftezurechnung gemäß § 2 Abs 4a EStG idF AbgÄG 2015 (2)
Eine Körperschaft steht jedenfalls dann unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person, wenn diese Person oder ein Angehöriger wesentlich auf die Willensbildung der Körperschaft Einfluss nehmen kann (zB aufgrund der Beteiligungshöhe). Für das Vorliegen eines eigenständigen geschäftlichen Betriebes bisherigen Verwaltungspraxis beachten Insbes. Beschäftigung von Mitarbeitern: bloße Hilfstätigkeiten (zB Sekretariat) führen zu keinem eigenständigen Betrieb führen Eigenständiger Betrieb: Die höchstpersönliche Tätigkeit ist bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft Insbes. bei rechtsberatenden Berufen (zB Entsendung eines Anwalts in den Vorstand einer Privatstiftung durch die Anwalts-GmbH). copyright gabriele krafft
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Einkünftezurechnung gemäß § 2 Abs 4a EStG idF AbgÄG 2015 (3)
Die umfassten höchstpersönlichen Tätigkeiten werden im Gesetz abschließend aufgezählt. Darunter fallen nur die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (etwa Vorstand einer AG, Geschäftsführer eine GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung) Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragender Erstmalig anzuwenden gemäß § 124b Z 298 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach beginnen. copyright gabriele krafft 40 40
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5. Basispauschalierung – Betriebsausgabenpauschalierung
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Betriebsausgabenpauschalierung (1)
Rechtsquelle: § 17 Abs 1 bis 3 EStG bzw. EStR Rz 4100 ff; Voraussetzungen: Einkünfte aus einer Tätigkeit iSd § 22 EStG (Freiberufler, sonstige selbständige Arbeit) oder § 23 EStG (Gewerbebetrieb); keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung; Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO des Vorjahres ≤ € (siehe EStR Rz 4102 ff); Die Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung ist unabhängig von der Inanspruchnahme der Basispauschalierung in der USt nach § 14 UStG; copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (2)
Bemessungsgrundlage: Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO. Durchlaufende Posten iSd § 4 Abs 3 EStG stellen keine Umsätze iSd § 125 BAO dar (siehe EStR Rz 683 ff, Rz 753 ff und Rz 4109a;) Reise- (Tages- und Nächtigungsgelder) und Fahrtkosten (Kilometergelder), soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, vermindern die Bemessungsgrundlage (= Umsätze iSd § 125 BAO) (AbgÄG 2016) Durchlaufer!! Durchlaufer mindern die BMG für BAP und sind daher zusätzlich als Ausgabe abziehbar copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (3)
Pauschalsatz: Bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch € pa; sonst 12%, höchstens jedoch € pa; copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (4)
Neben dem Pauschalsatz als Betriebsausgabe abzugsfähig: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind/wären; Löhne (einschl. LNK, auch Dotierung für Abfertigungen); Fremdlöhne; Beiträge iSd § 4 Abs 4 Z 1 EStG: zB Beiträge zu Pflichtversicherungen; BMSVG-Pflichtbeiträge im Rahmen der Selbständigenvorsorge; Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (vgl EStR Rz 4126); Durchlaufende Posten, die die BMG des PAB vermindern Steuerberatungskosten können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (siehe LStR Rz 561 ff und EStR Rz 4283a, EStR Rz 4116a); hinsichtlich der abpauschalierten Betriebsausgaben siehe EStR Rz 4127 (zB Abschreibungen, Energie-, Miete-, Reise-, KfZ- Kosten); Vorsteuern als Betriebsausgabe: Das Betriebsausgabenpauschale ist eine Nettogröße. Bei der Bruttomethode können daher die Vorsteuern der abpauschalierten Betriebsausgaben entweder in ihrer tatsächlichen Höhe oder bei Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung in Höhe des Vorsteuerpauschales als Betriebsausgaben angesetzt werden. Bei unecht steuerbefreiten Umsätzen (z.B. bei Kleinunternehmern bzw. bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die entsprechend der Rz 184 UStR nicht als Unternehmer behandelt werden) erfolgt die Gewinnermittlung immer nach der Bruttomethode. Die auf die abpauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer darf in Höhe des rechnerisch ermittelten Vorsteuerpauschales als Betriebsausgabe abgesetzt werden (EStR Rz 4131). copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (5)
Gewinnfreibetrag (GFB) gemäß § 10 EStG: Gewinnfreibetrag iHv 13% unterteilt sich in einen „Grundfreibetrag“ (für Gewinne bis € pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigem; kein Investitionserfordernis) und – ergänzend – in einen „investitionsbedingten Gewinnfreibetrag“ (für Gewinne über € bis € pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigem); Gedeckelt mit einem Betrag von € (davon investitionsbedingter Gewinnfreibetrag € ); Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages hinsichtlich des Ankaufes von Wertpapieren auf Wohnbauanleihen (AbgÄG 2014) bis einschließlich 2016; ab wieder uneingeschränkt copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (6)
Pauschalierer können nach Gesetz und Verwaltungspraxis nur den Grundfreibetrag von höchstens € 3.900 (13% von € 30.000) pro Veranlagungsjahr geltend machen (siehe EStR Rz 3822); Erklärung auf Anwendung der Betriebsausgabenpauschalierung: Aus der Steuererklärung muss hervorgehen, dass von der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird (muss nicht gesondert beantragt werden); bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich (vgl EStR Rz 4133); keine zeitliche Bindung, wenn sich Steuerpflichtiger der Betriebsausgabenpauschalierung erstmals bedient; Widerruf der Betriebsausgabenpauschalierung: Wechsel zur Gewinnermittlung durch Buchführung oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist jederzeit möglich, allerdings nur zu Beginn eines Kalenderjahres (kein unterjähriger Wechsel möglich; vgl EStR Rz 4134). copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (7)
Erneute Erklärung auf Anwendung der Betriebsausgabenpauschalierung: Bei freiwilligem Wechsel zur Gewinnermittlung durch Buchführung oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine erneute Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig (§ 17 Abs. 3 EStG; vgl EStR Rz 4134). copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (8)
BAP iZm der Umsatzsteuer – Nettosystem Die auf Grund von Leistungen geschuldete USt, an andere Unternehmer bezahlte USt (Vorsteuer) und die USt-Zahllast dürfen nicht als BA angesetzt werden. BAP ist als Nettogröße zu werten; aus der BAP darf keine USt herausgerechnet werden (EStR Rz 4130). copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (9)
BAP iZm der Umsatzsteuer – Bruttosystem (1) Im Bruttosystem ist die auf Grund von Leistungen geschuldete USt, die an andere Unternehmer bezahlte USt (Vorsteuer) und die USt-Zahllasten als BA anzusetzen. Da BAP als Nettogröße anzusehen ist, ist die auf ertragsteuerlich „abpauschalierte“ Betriebs- ausgaben entfallende VSt gesondert anzusetzen. Wird im Bereich der USt die VSt-Pauschalierung in Anspruch genommen, so ist das Vorsteuerpauschale ebenfalls gesondert als Betriebsausgabe anzusetzen. copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (10)
BAP iZm der Umsatzsteuer – Bruttosystem (2) Neben dem BAP sind beim Bruttosystem aus dem Titel der USt als BA daher absetzbar sämtliche gesondert absetzbaren Betriebsausgaben inkl. USt, die auf Anlagenzugänge entfallende VSt, soweit sie bei Inanspruchnahme des VSt-Pauschales nicht vom Vorsteuerpauschale erfasst ist, die auf pauschalierte Betriebsausgaben entfallende tatsächliche VSt oder der darauf entfallende Vorsteuerpauschalbetrag (EStR Rz 4131) copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (11)
BAP iZm der Umsatzsteuer – Bruttosystem (3) "Es bestehen keine Bedenken", auch im Fall einer unechten Umsatzsteuerbefreiung (zB Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG) oder im Fall eines Ges-GF, der ustrl nicht als Unternehmer behandelt wird, die auf abpauschalierte BA entfallende – estrl abzugsfähige – USt vereinfachend in Höhe des rechnerisch ermittelten VSt-Pauschales gemäß § 14 UStG zu berücksichtigen (EStR Rz 4131). Da Pauschale ja ein Nettobetrag ist müsste man die abziehbare Vorsteuer aus den pauschalen BA ermitteln (Steuersatz !!!), das ist ein sehr mühsamer Vorgang copyright gabriele krafft
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Betriebsausgabenpauschalierung (12)
Erneute Erklärung auf Anwendung der Betriebsausgabenpauschalierung: Bei freiwilligem Wechsel zur Gewinnermittlung durch Buchführung oder zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine erneute Gewinnermittlung durch Betriebsausgabenpauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig (§ 17 Abs. 3 EStG; vgl EStR Rz 4134). copyright gabriele krafft
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6. Auto und Geschäftsführer
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KFZ-Überlassung an den wesentlich beteiligten GF (1)
Wesentlich beteiligter Ges-GF (EStR Rz 1069): Vorteil für Überlassung ist beim Ges-Gf grundsätzlich Betriebseinnahme (Erfassung zu 100 %). Im Umfang der betrieblichen Nutzung stehen den Einnahmen Betriebsausgaben gegenüber. Daher wird lediglich der auf die private Nutzung entfallende Vorteil ist steuerwirksam. Die Höhe des Vorteils ist grundsätzlich an Hand der tatsächlichen Aufwendungen der GmbH (zB Leasingrate, Versicherung) zu ermitteln; jedoch besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil nach § 4 der SachbezugswerteVO zu schätzen; Der Ansatz von KM-Geld zur Berücksichtigung der beruflichen Nutzung ist nicht zulässig. copyright gabriele krafft
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KFZ-Überlassung an den wesentlich beteiligten GF (2)
Wesentlich beteiligter Ges-GF: BIS inkl 2017 Es bestehen keine Bedenken, wenn die Sachbezugswerte gemäß der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 395/2015) angewendet werden. Geldwerter Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmen-Pkws kann daher entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung oder durch Ansatz der der Gesellschaft entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten erfasst werden (EStR Rz 1069; Rz 4109a iZm der Inanspruch-nahme der gesetzlichen Basispauschalierung). copyright gabriele krafft
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KFZ-Überlassung an den wesentlich beteiligten GF (3)
Wesentlich beteiligter Ges-GF: Ab 2018 VO vom BGBl II 70/2018: § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468, in der jeweils geltenden Fassung ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Z 1 kann der geldwerte Vorteil…..nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist. copyright gabriele krafft
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KFZ-Überlassung an den wesentlich beteiligten GF (4)
Achtung: Strecke Wohnung - Büro - Wohnung: Wird nach tatsächlichen Aufwendungen berechnet idR betrieblich veranlasste Fahrten und daher insoweit keine Privatnutzung Außer Wohnsitz aus pers. Gründen außerhalb des üblichen Einzugsgebietes des Betriebsortes (VwGH , 96/14/0018) Wird die SachbezugswerteVO angewendet, sind diese Fahrten als private Fahrten anzusehen va bei Berechung der 6000 km-Grenze und ½ SB-Wert zu beachten!!! copyright gabriele krafft
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KFZ-Überlassung an den wesentlich beteiligten GF (5)
Belastung des Verrechnungskontos des Ges-Gf zwecks Berücksichtigung eines „Privatanteiles“: Verrechnungskonto des Ges-Gf wurde für die private Benutzung des Pkw belastet und die entsprechenden Beträge wurden bei der Gesellschaft als Einnahme verbucht (vgl. UFSI vom , RV/0166-I/06). Der auf dem Verrechnungskonto belastete und von der Gesellschaft als Einnahme erfasste Betrag stellt grundsätzlich einen Kostenbeitrag des Ges-Gf für die Privatnutzung dar. Sofern Kostenbeitrag das Ausmaß der Privatnutzung abdeckt, ist KEIN Sachbezugswert anzusetzen! copyright gabriele krafft
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KFZ-Überlassung an den wesentlich beteiligten GF (6) Aussagen im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges 2014 Grundsätzlich besteht bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer für dessen Dienstauto den Sachbezug in Anlehnung an die SachbezugswerteVO anzusetzen. Wird der Sachbezug nicht nach der SachbezugswerteVO angesetzt, ist der Vorteil für den Dienstwagen in Höhe der der GmbH tatsächlich entstandenen gesamten Kosten des KFZ (betriebliche und nicht betriebliche) als Geschäftsführervergütung anzusetzen. Die bisher vertretene Auffassung, lediglich den auf die Privatnutzung entfallenden Anteil für die Berechnung der Kommunalsteuer heranzuziehen, wird daher nicht mehr aufrecht erhalten. Da die Definition der Bemessungsgrundlage für die DB- und DZ-Pflicht gleichlautend ist, gelten die Aussagen ebenfalls für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages bzw. den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. copyright gabriele krafft 60 60
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KFZ-Überlassung an den wesentlich beteiligten GF (7) Aussagen im Rahmen des Salzburger Steuerdialoges 2014 BMF: Wird der Sachbezug NICHT nach der SachbezugswerteVO angesetzt, ist der Vorteil für den Dienstwagen in Höhe der der GmbH tatsächlich entstandenen gesamten Kosten des KFZ (betriebliche und nicht betriebliche) als Geschäftsführervergütung anzusetzen. Lt. BMF abweichende BMG für DB, DZ als für die Berechnung der ESt (dort nur der steuerpflichtige Teil anzusetzen, siehe Folie 54) Diese Ansicht wird vom BFG ( , RV/ /2013) hinsichtlich DB und DZ NICHT geteilt! BMG für ESt, DB, DZ ident mSt RZ 79 KomR ab 2018: BMG-Berechnung KommSt ab 2018 analog VO BGBl 70/2018 copyright gabriele krafft 61 61
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KFZ-Überlassung an den nicht wesentlich beteiligten GF
Nicht wesentlich beteiligter Ges-GF: Sachbezug ist entsprechend § 4 der SachbezugwerteVO (BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl II Nr. 395/2015) anzusetzen; Der gegebenenfalls auf dem Verrechnungskonto belastete und von der Gesellschaft als Einnahme erfasste Betrag stellt grundsätzlich einen Kostenbeitrag für die Privatnutzung dar. Zu beachten ist weiters, dass ab kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht, wenn ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt wird (auch dann nicht, wenn der GF einen Kostenbeitrag in Höhe des anfallenden Sachbezugswertes leistet); Allfällig laufende vGA, wenn die angemessene, fremdübliche Entlohnung durch die Sachbezugsgewährung überschritten wird (insbesondere bei Nichtansatz eines Sachbezuges). copyright gabriele krafft
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KFZ-Überlassung an den nicht beteiligten GF
Fremdgeschäftsführer: Sachbezug ist entsprechend § 4 der SachbezugwerteVO (BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 395/2015) anzusetzen; Ab besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale, wenn ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt wird (auch dann nicht, wenn der GF einen Kostenbeitrag in Höhe des anfallenden Sachbezugswertes leistet); copyright gabriele krafft
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Benützung des eigenen Kfz – wesentlich beteiligter GF (1)
Wesentlich beteiligter Ges-GF (Beteiligung > 25 %): Verrechnet der Ges-Gf. der GmbH die Aufwendungen seines privaten Kraftfahrzeuges (tatsächliche Kosten oder das amtliche Kilometergeld), so führen diese bei ihm zu Betriebseinnahmen, denen Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen Im Ergebnis daher 0 Achtung: Kfz-Aufwendungen können jedoch beim Ges-Gf. nur dann als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn er nicht die Betriebsausgabenpauschalierung gem § 17 EStG in Anspruch nimmt (EStR Rz 4103 und Rz 4109). daher in diesem Fall nicht sinnvoll, weil Einnahmen zu erfassen und Ausgaben mit 6% pauschaliert! Die verrechneten Kfz-Aufwendungen stellen bei der GmbH Betriebsausgaben dar. copyright gabriele krafft
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Benützung des eigenen Kfz – wesentlich beteiligter Ges-Gf. (2)
Anstelle der tatsächlich anfallenden Kosten kann der wesentlich beteiligte Ges-Gf für betriebliche Fahrten von nicht mehr als km im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld verrechnen (dies gilt insoweit, als sich das KFZ im Privatvermögen des Ges-GF befindet – dh. nicht überwiegend betrieblich genutzt wird und somit nicht dem Betriebsvermögen des Ges-GF zuzuordnen wäre) copyright gabriele krafft
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Benützung des eigenen Kfz – wesentlich beteiligter Ges-Gf. (3)
Rz 4109a der EStR ermöglicht es, eindeutig abgrenzbare Kostenersätze (sofern ihnen Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen) als durchlaufende Posten iSd § 4 Abs 3 Satz 2 EStG zu behandeln (Regelung gilt jedoch lt BMF nicht für den Bereich der Lohnnebenkosten) Werden dem wesentlich beteiligten Ges-GF Kostenersätze in Höhe des amtlichen Kilometergeldes und unter Beachtung der km-Grenze bzw. die auf die betrieblichen Fahrten entfallenen tatsächlichen Kosten ersetzt, sind selbige beim wesentlich beteiligten Ges-GF aufgrund ihres durchlaufenden Charakters nicht als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. copyright gabriele krafft
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Benützung des eigenen Kfz – wesentlich beteiligter Ges-Gf. (4)
Zu beachten ist, dass die Fahrten des wesentlich beteiligten Ges-GF zwischen Wohnsitz und Betrieb grundsätzlich als betrieblich veranlasst gelten, sofern sich der Wohnsitz des wesentlich beteiligten Ges-GF nicht außerhalb der üblichen Entfernung (von maximal 120 km zum Betrieb) befindet; copyright gabriele krafft
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Benützung des eigenen Kfz – nicht wesentlich beteiligter Ges-Gf. (5)
Nicht wesentlich beteiligter Ges-GF (Beteiligung bis 25 %): Bis km (€ 0,42/km) amtliches Kilometergeld Bei Überschreiten der km-Grenzen pro Jahr entweder das amtliche Kilometergeld für km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten Wird die angemessene, fremdübliche Entlohnung aufgrund der Verrechnung von Kostenersätzen überschritten (zB wenn ein Kostenersatz für mehr als km zur Auszahlung gelangt), so ist von einer laufenden verdeckten Ausschüttung auszugehen. copyright gabriele krafft
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Benützung eines eigenen Kfz – Fremd-GF(6)
Fremdgeschäftsführer: Bis km (€ 0,42/km) kann das amtliche Kilometergeld angesetzt werden Bei Überschreiten der km-Grenzen im Kalenderjahr können als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für km oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten geltend gemacht werden. copyright gabriele krafft
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7. Umsatzsteuer des GmbH-GF
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Unternehmereigenschaft des Ges-GF (1)
VwGH Judikatur „alt“: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als selbständig und somit als Unternehmer iSd § 2 UStG anzusehen, wenn auf Grund der Höhe seines Geschäftsanteils (50% oder mehr) oder auf Grund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können; Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hinsichtl. dieser Tätigkeit als Nichtunternehmer behandelt werden (vgl Rz 184 UStR); copyright gabriele krafft
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Unternehmereigenschaft des Ges-GF (2)
VwGH , Ro 2016/15/0003: Beachtung EuGH Rs Van Steen C-355/06 Dienstnehmer kann idR nicht Unternehmer sein Aber: betriebliche Einkünfte führen nicht zwangsläufig zu Unternehmereigenschaft AUCH NICHT bei 50%-Beteiligung und mehr! Van Steen: Eine natürliche Person die aufgrund Arbeitsvertrag als einziger Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter einer Gesellschaft alle Arbeiten im Namen und für Rechnung der Gesellschaft ausführt ist nicht Unternehmer! copyright gabriele krafft
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Unternehmereigenschaft des Ges-GF (3)
Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer iSd § 2 UStG behandelt, ist seine Leistung an die GmbH – Geschäftsführertätigkeit – ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang (20% USt); der Gesellschafter-Geschäftsführer hat über seine Leistung diesfalls eine Rechnung iSd § 11 UStG auszustellen. Der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger – die GmbH – kann die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abziehen. copyright gabriele krafft
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Unternehmereigenschaft des Ges-GF (4)
Sofern die Umsätze des Gesellschafter-Geschäftsführers (als Unternehmer iSd § 2 UStG) den Netto-Betrag von € 30.000,– nicht überschreiten, ist die Kleinunternehmer-regelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) anzuwenden (Rz 994 ff UStR). Die Umsätze des Ges-Gf sind in diesem Fall unecht steuerbefreit (kein Umsatzsteuer-ausweis in der Honorarnote und daher auch kein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger); copyright gabriele krafft
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Unternehmereigenschaft des Ges-GF (5)
sind die Umsätze des Gesellschafter-Geschäftsführers unecht steuerbefreit, kann dieser aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Auf die Anwendung der Kleinunternehmer-regelung kann gem § 6 Abs 3 UStG mit einer Bindungswirkung für fünf Kalenderjahre verzichtet werden (in diesem Fall Umsatzsteuerausweis in der Honorarnote). copyright gabriele krafft
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8. Vorsteuerabzug und –pauschalierung beim Ges-GF
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Vorsteuerabzug Ausgaben des Ges.-Gf. im Zusammenhang mit der umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsführertätigkeit berechtigen ihn zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge. In der Praxis hat jedoch der Ges-Gf. nahezu keine „eigenen“ Ausgaben und somit kaum Vorsteuerbeträge, welche er geltend machen könnte. (idR stellt ihm „seine“ GmbH die ganze Infrastruktur ohnedies zur Verfügung). Unternehmereigenschaft bringt kaum einen umsatzsteuerlichen Vorteil; Ein umsatzsteuerlicher Vorteil kann sich jedoch bei Inanspruchnahme der Vorsteuerpau-schalierung ergeben. copyright gabriele krafft
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Gesetzliche Basispauschalierung (USt) (1)
Quelle: § 14 Abs 1 Z 1, Abs 4 und 5 UStG und Rz 2226 ff UStR Voraussetzungen: Tätigkeiten iSd § 22 EStG (selbständige Arbeit wie zB die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers) oder § 23 EStG (Gewerbebetrieb); Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO des Vorjahres ≤ € ; keine Buchführungspflicht bzw. keine freiwillige Buchführung (StRefG 2015/2016); Bei Betriebseröffnung kann die Vorsteuerpauschalierung angewendet werden, wenn im ersten Jahr die Umsatzgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird (vgl Rz 2229 UStR). Vorsteuerpauschalierung ist unabhängig von der Inanspruchnahme der Basispauschalierung in der ESt möglich. copyright gabriele krafft
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Gesetzliche Basispauschalierung (USt) (2)
Unternehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers iSd § 2 UStG: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als Unternehmer iSd § 2 UStG anzusehen, wenn auf Grund der Höhe seines Geschäftsanteils (50% oder mehr) oder auf Grund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können (UStR Rz 184). ACHTUNG: Nach VwGH , Ro 2016/15/0003 wohl überholt!! copyright gabriele krafft
80
Gesetzliche Basispauschalierung (USt) (3)
Bemessungsgrundlage: Gesamtumsatz aus Tätigkeiten iSd § 22 EStG (zB Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit) und § 23 EStG mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften wie zB Anlagenverkäufe. Gesamtumsatz ist im § 17 Abs 5 UStG definiert (zB bleiben unecht befreite Umsätze außer Ansatz; vgl UStR Rz 2233). Pauschalsatz: 1,8% der Bemessungsgrundlage (max Vorsteuer iHv € 3.960,– pa). copyright gabriele krafft
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Gesetzliche Basispauschalierung USt (4)
Neben dem Pauschalsatz als Vorsteuer abzugsfähig: Auswahl aus § 14 Abs 1 Z 1 lit a bis c UStG: Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, sofern die Anschaffungskosten € 1.100,– übersteigen; Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. copyright gabriele krafft
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Gesetzliche Basispauschalierung (USt) (5)
Erklärung auf Anwendung der Vorsteuerpauschalierung: Schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf Anwendung der Pauschalierung bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll (§ 14 Abs 4 UStG); zweijährige Bindung; copyright gabriele krafft
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Gesetzliche Basispauschalierung (USt) (6)
Widerruf der Vorsteuerpauschalierung: Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden (bis zur Rechtskraft des dieses KJ betreffenden Bescheides - § 14 Abs 5 UStG). Erneute Erklärung auf Anwendung der Vorsteuerpauschalierung: Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig (§ 14 Abs 5 lit b UStG). copyright gabriele krafft
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Steuerliche Vorteilhaftigkeitsvergleiche und Optimierung
Beispiele Steuerliche Vorteilhaftigkeitsvergleiche und Optimierung copyright gabriele krafft
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Vorteilhaftigkeitsvergleiche zur Betriebsausgaben-pauschalierung
copyright gabriele krafft 85
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Beispiele: Betriebsausgabenpauschale (1)
In den folgenden Beispielen werden verschiedene Vorteilhaftigkeitsvergleiche eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit Einkünften aus selbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Betriebsausgabenpauschalierung angestellt. Hiebei werden steuerliche Varianten – mit unterschiedlicher Höhe der Geschäftsführervergütung – und Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages berechnet: copyright gabriele krafft 86
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Beispiele: Betriebsausgabenpauschale (2)
Betriebsausgabenpauschalierung als Steuervorteil: Sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer (nahezu) keine Ausgaben hat, wirkt die Geltendmachung „fiktiver“ Betriebsausgaben in Form des Betriebsausgabenpauschales – untechnisch gesprochen – wie ein Freibetrag. Beim 6%igen Betriebsausgabenpauschale bleiben 6% der Einnahmen (max. € pa) steuerfrei; beim 12%igen Betriebsausgabenpauschale bleiben 12% der Einnahmen (max. € pa) steuerfrei! copyright gabriele krafft 87
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Beispiele: Betriebsausgabenpauschale (3)
Gewinnfreibetrag: Einkommensteuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften (zB GesGf. mit Einkünften aus s.A) – steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart grundsätzlich ein Gewinnfreibetrag iHv 13% des Gewinnes als fiktive Betriebsausgabe zu. Der investitionsbedingte GFB und Grundfreibetrag ist mit € ,00 gedeckelt Dem pauschalierten Gesellschafter-Geschäftsführer steht der GFB nur für Gewinne bis € (nur Grundfreibetrag) also € zu copyright gabriele krafft 88
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Beispiele: Betriebsausgabenpauschale (5)
Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich ein GFB-Maximalausmaß von € (vgl. § 10 Abs 1 Z 1 EStG): GFB-Bemessungsgrundlage: Einschränkung des investitionsbedingten GFB bei Wertpapieren auf den Ankauf von Wohnbauanleihen (Änderung durch AbgÄG 2014); für WJ, die nach dem , aber vor dem enden; copyright gabriele krafft 89
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Beispiele: Betriebsausgabenpauschale (6)
Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In dieser Funktion verrechnet er seiner GmbH ein jährliches Geschäftsführerhonorar von € netto. Dem Geschäftsführer erwachsen aus seiner Tätigkeit – abgesehen von GSVG/BMSVG-Beiträgen – keine weiteren Betriebsausgaben. Variante 1: Der Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt die Betriebsausgabenpauschalierung nicht in Anspruch. Variante 2: Der Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt die Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch. Hinweis: Die GSVG-Beiträge wurden auf Basis der Werte für das Jahr 2019 berücksichtigt. Aus Vereinfachungsgründen wurde ein allfälliger GFB bei der Berechnung der GSVG-Beiträge grundsätzlich nicht berücksichtigt (es wurden aber Berechnungs-Varianten dargestellt, bei denen der GFB die GSVG-Beiträge entsprechend kürzt; Berechnung erfolgt jeweils näherungsweise); der Steuertarif entspricht dem für das Jahr 2019 anzuwendenden Tarif; copyright gabriele krafft 90
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Berechnung ohne Berücksichtigung des GFB
Beispiel 1: Berechnung ohne Berücksichtigung des GFB Berechnung ohne Berücksichtigung des GFB Ohne BA-Pauschalierung Mit BA-Pauschalierung Nettohonorar -sonstige Ausgaben 6.000 - GSVG/BMSVG/UV 20.346 = Gewinn 79.654 73.654 Steuervorteil bei 48% Grenzsteuersatz 2.880 *=6% von max copyright gabriele krafft 91
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Ergebnis zu Beispiel 1 Entscheidungsregel für die Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung iHv 6% unter Außerachtlassung des GFB (§ 10 EStG) Solange die tatsächlichen Betriebsausgaben (ohne Berücksichtigung jener Ausgaben, welche ohnedies nicht abpauschaliert werden) weniger als 6% des Nettohonorars (max. € 13.200) betragen, sollte der Ges-Gef. mit Einkünften aus selbständiger Arbeit die 6%ige Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch nehmen! Durch die Geltendmachung des GFB kann sich der Steuervorteil zugunsten des nicht pauschalierten Ges-Gf. verschieben - aber nur dann, wenn Investitionen getätigt werden copyright gabriele krafft 92
93
Beispiel 2 - Berechnung mit Berücksichtung des GFB:
1) Mit Berücksichtigung eines GFB (Grundfreibetrag und investitionsbedingter GFB), sofern hinsichtlich des investitionsbedingten GFB begünstigte Investitionen iSd § 10 Abs 3 EStG im entsprechenden Ausmaß getätigt werden. 2) Mit Berücksichtigung des GFB (nur Grundfreibetrag; kein Investitionserfordernis); ein investitionsbedingter GFB ist für pauschalierte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht möglich (§ 10 Abs 1 Z 6 EStG). copyright gabriele krafft 93
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Beispiel 3: Das jährliche Geschäftsführerhonorar beträgt nicht € 100
Beispiel 3: Das jährliche Geschäftsführerhonorar beträgt nicht € netto, sondern € : 1) Mit Berücksichtigung eines GFB (Grundfreibetrag und investitionsbedingter GFB), sofern hinsichtlich des investitionsbedingten GFB begünstigte Investitionen iSd § 10 Abs 3 EStG im entsprechenden Ausmaß getätigt werden. 2) Mit Berücksichtigung des GFB (nur Grundfreibetrag; kein Investitionserfordernis); ein investitionsbedingter GFB ist für pauschalierte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht möglich (§ 10 Abs 1 Z 6 EStG). copyright gabriele krafft 94
95
Beispiel 4: Das jährliche GF-Honorar beträgt € 50.000,00 netto:
1) Mit Berücksichtigung eines GFB (Grundfreibetrag und investitionsbedingter GFB), sofern hinsichtlich des investitionsbedingten GFB begünstigte Investitionen iSd § 10 Abs 3 EStG im entsprechenden Ausmaß getätigt werden. 2) Mit Berücksichtigung des GFB (nur Grundfreibetrag; kein Investitionserfordernis); ein investitionsbedingter GFB ist für pauschalierte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht möglich (§ 10 Abs 1 Z 6 EStG). copyright gabriele krafft 95
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Beispiel 4 - Variante: Das jährliche GF-Honorar beträgt € 50
Beispiel 4 - Variante: Das jährliche GF-Honorar beträgt € ,00 netto (GFB kürzt die GSVG-Beitragsgrundlage – Berechnung näherungsweise): 1) Mit Berücksichtigung eines GFB (Grundfreibetrag und investitionsbedingter GFB), sofern hinsichtlich des investitionsbedingten GFB begünstigte Investitionen iSd § 10 Abs 3 EStG im entsprechenden Ausmaß getätigt werden. 2) Mit Berücksichtigung des GFB (nur Grundfreibetrag; kein Investitionserfordernis); ein investitionsbedingter GFB ist für pauschalierte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht möglich (§ 10 Abs 1 Z 6 EStG). copyright gabriele krafft 96
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Beispiel 5: Das jährliche Geschäftsführerhonorar beträgt € 25
Beispiel 5: Das jährliche Geschäftsführerhonorar beträgt € netto: 1) Mit Berücksichtigung eines GFB (Grundfreibetrag und investitionsbedingter GFB), sofern hinsichtlich des investitionsbedingten GFB begünstigte Investitionen iSd § 10 Abs 3 EStG im entsprechenden Ausmaß getätigt werden. 2) Mit Berücksichtigung des GFB (nur Grundfreibetrag; kein Investitionserfordernis); ein investitionsbedingter GFB ist für pauschalierte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht möglich (§ 10 Abs 1 Z 6 EStG). copyright gabriele krafft 97
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Beispiel 5 - Variante: Das jährliche Geschäftsführerhonorar beträgt € netto (GFB kürzt die GSVG-Beitragsgrundlage – Berechnung näherungsweise): 1) Mit Berücksichtigung eines GFB (Grundfreibetrag und investitionsbedingter GFB), sofern hinsichtlich des investitionsbedingten GFB begünstigte Investitionen iSd § 10 Abs 3 EStG im entsprechenden Ausmaß getätigt werden. 2) Mit Berücksichtigung des GFB (nur Grundfreibetrag; kein Investitionserfordernis); ein investitionsbedingter GFB ist für pauschalierte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht möglich (§ 10 Abs 1 Z 6 EStG). copyright gabriele krafft
99
Entscheidungsregel für die Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung iHv 6% unter Berücksichtigung des GFB (§ 10 EStG) Die Inanspruchnahme der 6%igen Betriebsausgabenpauschalierung (hier nur „GFB-Grundfreibetrag“) ist für den Ges-Gf mit Einkünften aus selbständiger Arbeit bis zu einer jährlichen Geschäftsführervergütung von ca € 93.500,00 (exkl. 20% USt) vorteilhafter. Bei einer jährlichen Geschäftsführervergütung von über € 93.500,00 ist die Nicht-Pauschalierung (diesfalls GFB-Grundfreibetrag und investitionsbedingter GFB) vorteilhafter. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer weitere tatsächliche Betriebsausgaben (die ansonsten abpauschaliert wären), so ist die Nicht-Pauschalierung bereits bei einer geringeren Geschäftsführervergütung vorteilhafter. copyright gabriele krafft 99
100
Steueroptimaler GmbH-Geschäftsführerbezug mit Entscheidungsregel
copyright gabriele krafft
101
Steuerliche Rahmenbedingungen zur Optimierung
Für Leistungsvergütungen bis € (als ESt-Bemessungsgrundlage pa) fällt keine Einkommensteuer an. Der Grenzsteuersatz für Leistungsvergütungen zwischen > € und € (als ESt-Bemessungsgrundlage pa) beträgt 25% (der Durchschnittssteuersatz beträgt 9,72%). Der Grenzsteuersatz für Leistungsvergütungen zwischen > € und € (als ESt-Bemessungsgrundlage pa) beträgt 35% (der Durchschnittssteuersatz beträgt 20,32%). Der Grenzsteuersatz für Leistungsvergütungen zwischen > € und € (als ESt-Bemessungsgrundlage pa) beträgt 42% (der Durchschnittssteuersatz beträgt 30,80%). Der Grenzsteuersatz für Leistungsvergütungen zwischen > € und € (als ESt-Bemessungsgrundlage pa) beträgt 48% (der Durchschnittssteuersatz beträgt 36,53%). Der Grenzsteuersatz für Leistungsvergütungen zwischen > € und € (als ESt-Bemessungsgrundlage pa) beträgt 50% (48,79%). Leistungsvergütungen, die über eine ESt-Bemessungsgrundlage von € hinausgehen, unterliegen einem Grenzsteuersatz von 55%. Die Gesamtsteuerbelastung (25% KöSt und 27,5% KESt) beträgt seit für Gewinnausschüttungen einer GmbH linear 45,625%. Gegenüber dem ab einem Jahreseinkommen von über € anzuwendenden Steuersatz von 48% besteht daher ein Steuervorteil von 2,375% (48% – 45,625%). Auf Grund der Mindest-Körperschaftsteuer sollte in der GmbH auf jeden Fall ein steuerlicher Mindestgewinn von € 7.000 verbleiben. copyright gabriele krafft 101
102
Prämissen zur Optimierung des Ges-GF-Bezuges
Vorliegen einer Familien-GmbH, dh der Ges-GF hat die Möglichkeit, auf die Höhe des Geschäftsführerbezuges sowie auf die Höhe der Ausschüttungen Einfluss zu nehmen; Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung (dh die Optimierung ist bei Einkünften iSd § 22 Z 2 EStG sinnvoll) und eines ausschüttungsfähigen Gewinns; Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Geschäftsführerbezug, desto besser. Der Ansatz eines niedrigen Geschäftsführerbezuges reduziert die Belastung durch Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB und DZ); Achtung: offene Ausschüttungen sind SV-pflichtig! Grenzsteuerbelastung liegt für Leistungsvergütungen (Einkünfte) bis € bei 42 %, für Vergütungen (Einkünfte) bis € bei 35 % und ist somit niedriger als die Ausschüttungsbelastung (iHv 45,625%); copyright gabriele krafft 102
103
Allgemeine Steueroptimierungsregel für Leistungsvergütungen (1)
Die Summe der Leistungsvergütungen (ESt-Bemessungsgrundlage) einer GmbH an den Ges-Gf. sollte so optimiert werden, dass der Grenzsteuersatz (= Steuersatz auf den letzten verdienten Euro) noch bei 42% (und nicht etwa bei 48%) liegt. Der darüber hinaus in der GmbH verbleibende (Rest-) Gewinn kann ausgeschüttet werden (45,625% Gesamtsteuerbelastung); besteht beim Geschäftsführer kein „Kapitalbedarf“ in der Privatsphäre, so sollte der Gewinn in der GmbH einbehalten werden („Steuerstundung durch Thesaurierung“). copyright gabriele krafft 103
104
Allgemeine Steueroptimierungsregel für Leistungsvergütungen (2)
Würde man die jährliche Leistungsvergütung über € (als ESt-Bemessungsgrundlage) ansetzen, würde - von über € bis € der 48%ige Grenzsteuersatz, bei einer Leistungsvergütung zwischen - € bis € der 50%ige Grenzsteuersatz und - über € der 55%ige Grenzsteuersatz zur Anwendung gelangen, wohingegen die Gesamtsteuer-belastung bei einer GmbH-Gewinnausschüttung 45,625% beträgt (45,625% < 48% bzw. 50%). Eine Ausschüttung ist also insoweit vorteilhafter, als die steuerliche Grenzbelastung der Leistungsvergütung über 45,625% liegen würde! Leistungsvergütungen, die über eine ESt-Bemessungsgrundlage von € pa hinausgehen, sind auf jeden Fall steuerlich nicht optimal copyright gabriele krafft 104
105
Berechnung des steueroptimalen GF-Bezuges
copyright gabriele krafft 105
106
Berechnung des steueroptimalen GF-Bezuges
copyright gabriele krafft 106
107
Ergebnis der Optimierung des Geschäftsführerbezuges (1)
Der steueroptimale jährliche Geschäftsführerbezug sollte im Jahr 2019 mindestens € und maximal € betragen. Die ESt-Bemessungsgrundlage liegt bei diesen Geschäftsführerbezügen auf Grund der steuerlich abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge (Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung), der abzugsfähigen Pflichtbeiträge iSd BMSVG (1,53%) und des 6%igen Betriebsausgabenpauschales bei rund € bzw € Sollte der Gf. andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielen (zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), erhöht sich dadurch die ESt-Bemessungsgrundlage und der Geschäftsführerbezug ist dementsprechend zu reduzieren. copyright gabriele krafft 107
108
Ergebnis der Optimierung des Geschäftsführerbezuges (2)
Geschäftsführerbezüge über € pa sind im Jahr 2019 auf jeden Fall steuerlich nicht optimal, da hier Teile des Bezuges dem 48%igen bzw. einem höheren Grenzsteuersatz unterliegen. Auf Grund der Mindest-Körperschaftsteuer sollte in der GmbH auf jeden Fall ein steuerlicher Mindestgewinn von € 7.000,00 verbleiben. Ein weiterer steuerlicher Vorteil kann sich durch Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG) ergeben. Die Vorsteuervergütung iHv 1,8% wirkt im Rahmen einer Grenzbetrachtung wie eine unmittelbare Reduktion des effektiven Grenzsteuersatzes (vermindert Grenzsteuersatz von 48% durch das Vorsteuerpauschale auf 46,20%) liegt aber immer noch über der Steuerbelastung von 45,625% bei Ausschüttung copyright gabriele krafft 108
109
Risiken einer Optimierung des Geschäftsführerbezuges
Ein niedriger Geschäftsführerbezug reduziert die später zu erwartende Pensionshöhe und die Berechnungsbasis für allfällige Firmenpensions- und Abfertigungsansprüche; Ist das Entgelt derart niedrig, dass es nur noch „taschengeldähnlichen“ Charakter aufweist, ist es steuerlich überhaupt nicht anzuerkennen. Die Bezüge stehen in diesem Fall in keinem Verhältnis zur erbrachten Leistung und sind daher zur Gänze als verdeckte Ausschüttung zu behandeln. Ist das Entgelt zwar unangemessen niedrig, liegt es betragsmäßig aber über einem „Taschengeld“, ist es bei sonstiger steuerlicher Unbedenklichkeit der Vereinbarung in Höhe der tatsächlichen Auszahlung anzuerkennen (es werden keine Einnahmen oder Ausgaben in fremdüblicher Höhe fingiert; vgl. Rz 1230 EStR). copyright gabriele krafft 109
110
Steueroptimale GF-Vergütung Gesamtbetrachtung (1) bei 100% Beteiligung des GesGF
copyright gabriele krafft
111
Steueroptimale GF-Vergütung Gesamtbetrachtung (2)
ACHTUNG: SV auf Ausschüttung mindert NICHT die BMG für ESt – sind WK bei KV-Einkünften sind nicht abzugsfähig!!! copyright gabriele krafft
112
Steueroptimale GF-Vergütung Gesamtbetrachtung
Beachte: Bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern erhöht eine Ausschüttung die Bemessungsgrundlage für die GSVG maximal bis zum Erreichen der Höchstbetragsgrundlage Dadurch erhöht sich bei GesGf. mit GF-Bezügen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrund-lage, die Gesamtbelastung (siehe oben) ! Die Beiträge zur SV aus der offenen Ausschüttung sind nicht abzugsfähige Werbungskosten der Einkünfte aus Kapitalvermögen!!
113
Vereinbarung einer rückwirkenden Anpassung
Beispiel Vereinbarung einer rückwirkenden Anpassung copyright gabriele krafft 113
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Rückwirkende Anpassung der Vergütung?
VwGH , 2013/15/0276 GesGf , § 4/3 Ermittler, vereinbarte mit GmbH eine Vergütung von 15% vom Rohertrag (Monatsumsatz abzügl. WES); bei Verschlechterung der wirtschaftl. Lage kann angepasst werden Im 12/02 wurde unter Hinweis, dass sich für 02 kein Gewinn ergeben wird, die Vergütung rückwirkend mit auf 5% vom Rohertrag angepasst und die zuviel erhaltenen Beträge rückverrechnet Zufluss durch Gutschrift auf seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben oder Auszahlung bewirkt Die Rückzahlung stellt eine Einlage dar und vermindert daher nicht den Gewinn des GesGf. Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivil-/unternehmensrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen copyright gabriele krafft
115
Beispiel Begünstigte Besteuerung einer Abfertigung bei schwankendem Beteiligungsverhältnis copyright gabriele krafft
116
Nichtbestehen einer wesentlichen Beteiligung 10 Jahre vor dem Anteilserwerb; begünstigte Besteuerung einer Abfertigungszahlung nach § 67 Abs 3 bzw. Abs 6 EStG (1) Beispiel: Anteile am Stammkapital eines Ges-Gf. einer GmbH: vom bis : 25% vom bis : 40% ab : 50% (= arbeitsrechtliche Beendigung des DV). Mit dem Erwerb der 50%-igen Beteiligung wird dem Ges-Gf. eine Abfertigung zuerkannt und in der Folge ausbezahlt. 10-jähriger Beobachtungszeitraum vom bis Innerhalb dieses Zeitraums überwiegt die Zeit der nicht wesentlichen Beteiligung (vom bis ), weshalb die im Oktober 2010 ausbezahlte (gesetzliche) Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt zu versteuern ist. Als Dienstzeit hat die Zeit vom bis Berücksichtigung zu finden. copyright gabriele krafft
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Nichtbestehen einer wesentlichen Beteiligung 10 Jahre vor dem Anteilserwerb; begünstigte Besteuerung einer Abfertigungszahlung nach § 67 Abs 3 bzw. Abs 6 EStG (2) Fortsetzung - Beispiel: Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können auch tatsächlich geleistete Zeiten, die Dienstverhältnisse zu anderen Arbeitgebern vor dem betreffen, als Dienstzeit Berücksichtigung finden. Würde der Anteil des Ges-Gf in der Zeit von (oder ) bis % betragen haben, hätte im Beobachtungszeitraum nicht nur überwiegend, sondern zur Gänze eine wesentliche Beteiligung bestanden, die Abfertigungszahlung wäre demnach den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zuzuordnen und nicht nach § 67 EStG 1988 begünstigt zu versteuern. copyright gabriele krafft
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Auto und Geschäftsführer
Beispiele Auto und Geschäftsführer copyright gabriele krafft
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BAP: KFZ-Überlassung durch die GmbH
Hinsichtlich der Pauschalierung (beim wesentlich beteiligten Ges-GF) wird NUR der private Vorteil als Betriebseinnahme erfasst: ab 2018 VO BGBl II 70/2018 SachbezugswerteVO Grundsätzlich ist die SB-VO anzuwenden. Der geldwerte Vorteil in Höhe des Wertes nach der Sachbezugswerteverordnung, stellt eine Betriebseinnahme dar, die die Bemessungsgrundlage für das Pauschale erhöht WAHLWEISE können auch die tatsächliche Kosten angesetzt werden: Wird der geldwerte Vorteil auf Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt, ist für die Anwendung der Pauschalierung ebenfalls nur der auf den privaten Nutzungsanteil entfallende Teil der Fahrzeugüberlassung als Betriebseinnahme zu erfassen. !! Für Zeiträume vor 2018 nach BFG nur die tatsächlichen Kosten zulässig, BMF „keine Bedenken“ bei analoger Anwendung SB-VO!! BAP = Betriebsausgabenpauschale copyright gabriele krafft
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BAP: KFZ-Überlassung durch die GmbH
Hinsichtlich der Pauschalierung (beim wesentlich beteiligten Ges-GF) wird NUR der private Vorteil als Betriebseinnahme erfasst: Beispiel: Die ersparten Aufwendungen betragen insgesamt € Davon entfallen € 400 (40%) auf betriebliche Fahrten. Für Zwecke der Inanspruchnahme des § 17 EStG ist von Betriebseinnahmen in Höhe von € 600 auszugehen, die in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Betriebsausgabenpauschales eingehen (EStR Rz 4109a). Daher Erhöhung der BAP um 6% von 600 = 36,00, daher steuerwirksam 564 € bei Grenzsteuersatz von 42% Steuerbelastung 237 € BAP = Betriebsausgabenpauschale copyright gabriele krafft
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Unentgeltliche KFZ-Überlassung an den wesentlich bteiegtlien Ges.-GF
Beispiel – Möglichkeit, die Werte lt. § 4 SachbezugswerteVO anzusetzen (vgl. auch Rz 1069 EStR): „Im KJ 2017 wurden km betrieblich (65% der gesamten Jahreskilometerleistung) und km privat (35% der gesamten Jahreskilometerleistung) gefahren. 35 % der dem Unternehmen entstandenen und tatsächlich nachgewiesenen Kosten sind beim Ges-GF steuerwirksam. Werden die dem Unternehmen tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht nachgewiesen, ist der Wert der (privaten) Fahrzeugüberlassung in Anlehnung an die SB-VO mit 9% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeuges (das ist der sich aus § 4 Abs 2 der SB-VO bei einer [glaubhaften] Jahreskilometerleistung von nicht mehr als km ergebende Jahreswert) anzusetzen.“ copyright gabriele krafft
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Kfz-Sachbezug wesentlich beteiligter Ges-GF - Kostenersatz (1)
Beispiel: Ein zu 100% beteiligter Gesellschafter-GF nutzt den Firmen-PKW auch für private Fahrten. Für diese private Nutzung werden 30% aller Aufwendungen und der AfA auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters erfasst. Lösung: Wird die Privatnutzung des Firmen-PKW auf dem Verrechnungskonto des Ges-GF angelastet (= Forderung der GmbH), stellt dies grundsätzlich einen Kostenbeitrag dar, welcher den Sachbezugswert mindert. Ein Kostenbeitrag liegt jedoch nur insoweit vor, als die Forderung auch vom GF getilgt wird, der Ges-GF also für die Privatnutzung auch tatsächlich bezahlt. Ein „Stehenlassen“ der Forderung widerspricht dem Fremdüblichkeitsgrundsatz. copyright gabriele krafft
123
Kfz-Sachbezug wesentlich beteiligter Ges-GF - Kostenersatz (2)
Fortsetzung - Lösung: Sofern der (bezahlte) Kostenbeitrag das Ausmaß der Privatnutzung abdeckt, ist kein Sachbezug anzusetzen (vgl. Rz 79 der Info des BMF zum KommStG). Ist das Ausmaß der Privatnutzung (zB Schätzung, da kein Fahrtenbuch) höher als der Kostenbeitrag, ist die Differenz als Sachbezugswert dem DB, DZ und der KommSt zu unterwerfen. Wird vom Ges-GF ein Firmen-PKW mit Anschaffungskosten über der Luxustangente verwendet und wird der Sachbezugswert in Anlehnung an die Sachbezugswerte-VO ermittelt, sind die laufenden Kostenbeiträge zuerst gegen das unangemessene Ausmaß zu verrechnen. copyright gabriele krafft
124
BAP: Kostenersatz für Verwendung eigener Pkw – überwiegende betriebliche Nutzung
Beispiel aus der EStR Rz 4109a EStR: Ein wesentlich beteiligter GmbH-Geschäftsführer erhält für die betrieblichen Fahrten mit dem eigenen Pkw Kilometergelder als Kostenersatz. Er fährt km betrieblich und km privat. Das Kilometergeld für km kann nicht als durchlaufender Posten behandelt werden, weil der Ges-Gf auf Grund der überwiegenden betrieblichen Nutzung nur die anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend machen könnte (Rz 1612 f). Um als durchlaufender Posten angesehen werden zu können, dürfte der Kostenersatz in diesem Fall nur in Höhe der auf die betriebliche Nutzung entfallenden anteiligen Kfz-Kosten des GmbH-Geschäftsführers geleistet werden. copyright gabriele krafft
125
Verrechnung von Kfz-Kosten durch den nicht wesentlich beteiligten Ges-GF (1)
Der an der GmbH nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG). Der Pkw ist nicht Betriebsvermögen der GmbH. Der Geschäftsführer verrechnet der GmbH für betriebliche Fahrten im Ausmaß von km km das amtliche Kilometergeld. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus bei der GmbH und beim Geschäftsführer? copyright gabriele krafft
126
Verrechnung von Kfz-Kosten durch den nicht wesentlich beteiligten Ges-GF (2)
Zu a: Die verrechneten Kilometergelder stellen bei der GmbH Betriebsausgaben und beim Geschäftsführer nicht steuerbare Einnahmen (§ 26 Z 4 lit a EStG 1988) dar. Zu b: Die verrechneten Kilometergelder sind bei der GmbH Betriebsausgaben und beim Ges-Gf. nicht steuerbare Einnahmen, wenn die Beträge ohne die Bestimmung des § 26 Z 4 lit a EStG 1988 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären. Bis zu km ist das Kilometergeld nicht zu beanstanden Für die übrigen km liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. wenn bereits eine angemessene GF-Vergütung geleistet wird eine verdeckte Ausschüttung gemäß § 8 Abs 2 KStG vor - Ein Hinweis für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung könnte auch sein, dass nur dem nicht wesentlich beteiligten Ges-Gf. Kilometergelder für km abgegolten werden, einem Fremdgeschäftsführer jedoch nicht. copyright gabriele krafft
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Beispiele Lohnnebenkosten copyright gabriele krafft
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Kommunalsteuerpflicht der Bezüge eines 100% Ges-GF (VwGH vom 25. 01
Bezüge des 100%-Ges-GF wurden anlässlich einer GPLA in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einbezogen. In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass die Bezüge nicht der Kommunalsteuerpflicht unterlägen, weil - der Ges-GF weder in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sei - noch regelmäßig entlohnt werde, weil sich - sein Entgelt nach Prozenten am Umsatz orientiere. Der VwGH hat die Beschwerde insbesondere unter Hinweis auf die Ausführungen im Erkenntnis vom , 2003/13/0018 (organisatorische Eingliederung gegeben; Weisungsgebundenheit nicht relevant) abgewiesen. copyright gabriele krafft
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Nicht beteiligter GF – Einkünfte aus nsA BFG vom 24. 07
Nicht beteiligter GF – Einkünfte aus nsA BFG vom , RV/ /2012 (1) - Fremdgeschäftsführer erhält KEINE laufende Entlohnung - Hat umfassende Handlungs- und Vertretungsvollmacht - Für seine Tätigkeit rechnete er (Vermittlungs)Provisionen über sein Einzelunternehmen ab und erklärte sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. - Weisungsfreiheit behauptet GPLA: Provisionseinkünfte stellen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Entlohnung für Gf.-Tätigkeit dar. Daher: nsA Einkünfte und Lohnnebenkosten copyright gabriele krafft 129
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Nicht beteiligter GF – Einkünfte aus nsA BFG vom 24. 07
Nicht beteiligter GF – Einkünfte aus nsA BFG vom , RV/ /2012 (3) Organisatorische Eingliederung: Im Falle von Personen, die über einen längeren Zeitraum Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sind, bejaht der Verwaltungsgerichtshof - unabhängig vom konkreten Umfang und tatsächlichen Ausmaß der Geschäftsführertätigkeit - in ständiger Rechtsprechung deren organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft (etwa VwGH , 2001/14/0055; , 2002/15/0140; siehe auch UFS , RV/0547-S/12 u.a.) Weisungsgebundenheit: Gemäß § 20 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrage, durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Gesellschafter verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. „Stille Autorität“ der Generalversammlung reicht für das Vorliegen der Weisungsunterworfenheit aus (vgl. VwGH , 2005/08/0051). Anmerkung zur persönlichen Weisungsunterworfenheit im Erk. BFG vom , RV/ /2012: Im Erkenntnis vom , 2010/08/0240 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das gemäß § 20 GmbHG bestehende Weisungsrecht der Generalversammlung nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen umfasst. Die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse stellt eine sachliche Weisungsgebundenheit dar und ist von der persönlichen Weisungsgebundenheit zu unterscheiden. In Bezug auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist auf die schuldrechtliche Vereinbarung, also den Anstellungsvertrag abzustellen, denn entscheidend ist die persönliche Weisungsgebundenheit. Grundsätzlich tritt die Weisungsgebundenheit bei leitenden bzw. höher qualifizierten Tätigkeiten in den Hintergrund, ohne dass dies das Vorliegen eines Dienstverhältnisses beeinträchtigen würde (Jakom, EStG, § 47 Rz 6). Die Literatur und die Judikatur vertreten die Ansicht, dass es schon grundsätzlich kaum vorkommen wird und wirtschaftlich auch schwer nachvollziehbar ist, dass ein nicht beteiligter, fremder Geschäftsführer an keine Weisungen des Anteilseigners bzw. der Generalversammlung gebunden ist (siehe etwa Kunesch, PVInfo 6/2013). Schließlich verwaltet der Geschäftsführer als Organ der GmbH fremdes Vermögen. Die Bf. hat wiederholt darauf hingewiesen, dass GF_1 nicht Gesellschafter der GmbH ist. Ein sonstiges Naheverhältnis zwischen dem Mehrheitseigentümer und GF_1 wurde weder behauptet noch liegen dafür aktenkundige Hinweise vor. Wenn die Bf. also eine solche unübliche Gestaltung vorbringt - der VwGH spricht von "seltenen Ausnahmen" - so ist sie umso mehr gehalten, ihre Behauptungen durch entsprechende klare Beweismittel zu belegen. Im gegenständlichen Fall vertritt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass die Bf. keine ausreichenden Beweismittel dafür vorgelegt hat, dass GF_1 der GmbH gegenüber nicht persönlich weisungsgebunden ist. Einen Anstellungsvertrag bzw. Werkvertrag zwischen der GmbH und GF_1 gibt es nicht. Falls je einer verfasst wurde, sei er in der Zwischenzeit laut den Ausführungen der Bf. weggeworfen worden. Diesen Beweisnotstand hat die Bf. selbst zu vertreten. Dass einer nicht datierten und nicht unterzeichneten "Vereinbarung über die Zusammenarbeit" keine Beweiskraft zukommt, braucht nicht näher erläutert zu werden. Das Gleiche gilt für die Gesellschaftervereinbarung, die ebenfalls weder datiert noch unterzeichnet ist und - in der zweiten Version - lediglich mit handschriftlichen Zusätzen "wurde von mir unterfertigt" in kopierter Form vorgelegt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert das Vorbringen unüblicher Gestaltungen oder ungewöhnlicher Verhältnisse von Seiten des Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkung von diesem (Ritz, BAO5 § 115 Tz 13 und die dort zitierte Judikatur). Im vorliegenden Fall ist die Bf. ihrer Mitwirkungspflicht insgesamt unzureichend nachgekommen. copyright gabriele krafft 130
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Beispiel Reisekosten copyright gabriele krafft 131
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Reisekosten bei nicht wesentlich beteiligten Ges-GF (1)
Sachverhalt: Der anzuwendende KV sieht Tagesgelder grundsätzlich erst ab Überschreitung der 12 km-Grenze vor. Der KV enthält jedoch eine ausdrückliche Ermächtigung, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung auch für Dienstreisen innerhalb dieser Entfernung Tagesgelder zu gewähren. Da die Betriebsvereinbarung für den nicht wesentlich beteiligten Ges-GF nicht anwendbar ist, werden diesem die Tagesgelder für Reisen im Nahebereich auf Grund einer Einzelvereinbarung gewährt. Frage: Können Tagesgelder steuerfrei zur Auszahlung gelangen? copyright gabriele krafft
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Reisekosten bei nicht wesentlich beteiligtem Ges-GF (2)
Diäten können für den nicht wesentlich beteiligten Ges-GF nur im Rahmen des § 26 EStG steuerbegünstigt behandelt werden. Die steuerfreie Zahlung von Diäten für Außendiensttätigkeiten im Rahmen des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG ist nur insoweit zulässig, als der Arbeitgeber auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG dazu verpflichtet ist. Geschäftsführer sind gemäß § 36 ArbVG keine Arbeitnehmer iSd II. Teiles des ArbVG. Daher kann für diese – selbst wenn ein BR besteht – keine verbindliche Betriebsvereinbarung iSd ArbVG abgeschlossen werden. Soweit daher keine sonstige lohngestaltende Vorschrift (zB Kollektivvertrag) eine Regelung für Vergütungen anlässlich von Außendiensttätigkeiten von Geschäftsführern vorsieht, können Reiseaufwandentschädigungen an diese auf Grund der kollektivvertraglichen Ermächtigung nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG steuerfrei ausbezahlt werden. Zur Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für GF (siehe VwGH , 2010/08/0171). copyright gabriele krafft
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VIEL ERFOLG!! copyright gabriele krafft
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