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Brandschutz in der BauO NRW 2018

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Präsentation zum Thema: "Brandschutz in der BauO NRW 2018"—  Präsentation transkript:

1 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/01 Teil 1 Allgemeine Vorschriften Vorlesung im Studiengang REM und CPM an der Bergischen Universität Wuppertal März 2019 © 2018 Dipl.-Ing Reinhard Thomas D Wuppertal Dauer ca. 90 Minuten

2 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/02 In § 21 BauO NRW 2018 wurde numehr die geplante Liste wieder an die BauO NRW angepasst und enthält damit keine wesentlichen Änderungen. § 1 BauO NRW regelt die Zuständigkeit der Bauordnungsbehörden. Da neben den Gebäuden auch andere bauliche Anlagen der Genehmigung und Überwachung durch die Bauaufsichtsbehörden unterliegen, wurden seitens des Gesetzgebers auch andere Tatbestände hinzugefügt: 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, 3. Sport- und Spielflächen, 4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, 5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze, 6. Gerüste und 7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen

3 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/03 Die neue BauO NRW passt sich endlich an die Musterbauordnung an. Aus diesem Grund wird sie vergleichbarer mit den anderen Landesbauordnungen. Es werden folgende Gebäudeklassen in § 2 Abs. 3 BauO NRW eingeführt: Klasse 1 Freistehende Gebäude bis 7 m Höhe mit max. 2 Nutzungs- Einheiten und max. 400 m² (Bruttogrundrissfläche) Freistehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude Klasse 2 Gebäude bis 7 m Höhne mit max. 2 Nutzungseinheiten und max. 400 m² (Bruttogrundrissfläche) Klasse 3 sonstige Gebäude bis 7 m Höhe Klasse 4 Gebäude bis 13 m Höhe mit Nutzungseinheiten mit jeweils Klasse 5 sonstige Gebäude einschl. unterirdischer Gebäude

4 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/04 Die neue BauO NRW stellt nicht mehr auf die Nutzfläche ab, sondern orientiert sich an der Bruttogrundrissfläche. Da für Wände und Treppen ca. 15 % der Grundfläche abzuziehen ist, wird die bisher definierte Grenze reduziert. Bei der Bruttogrundrissfläche bleiben lediglich Kellergeschosse außer Betracht. Damit sind auch Dachgeschosse anzurechnen; unabhängig ob sie ein Vollgeschoss sind oder nicht. Es wird nun eine Grenze bei zwei Nutzungseinheiten gezogen. Der Begriff Wohnungen kommt nicht mehr vor. Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

5 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/05 Von diesen Gebäudeklassen leiten sich die Anforderungen an den Brandschutz von tragenden Bauteilen wie Wände und Decken ab. Die alten Begriffe F30 und F90 werden komplett durch folgende normgerechte Begriffe ersetzt. Feuerhemmend = ~F30 (alt) Hoch feuerhemmend = ~F60 (alt) Feuerbeständig = ~F90 (alt) Hierbei ist die hoch feuerhemmende Feuerwiderstandfähigkeit neu in NRW. Die Anforderungen an die Zeiten des Feuerwiderstandes haben sich dadurch jedoch nicht geändert. Auch jetzt gibt es die Schritte 30 Minuten, (neu) 60 Minuten und 90 Minuten.

6 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/06 Erstaunlicherweise nähert sich der Gesetzgeber nun an die alte Preußische Bauordnung (siehe Universitätsbibliothek Weimar ( an. Auch dieser Bauvorschrift gab es bereits für Wohngebäude ähnliche, gemäßigte Anforderungen. Feuerbeständige Bauteile, sind Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben (§ 26 Abs. 2 BauO NRW). Hoch feuerhemmende Bauteile, sind Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen Haben (Mindestanforderung § 26 Abs. 2 BauO NRW).

7 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/07 Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Der Feuerwiderstand „feuerhemmend“ wird in der BauO NRW nicht definiert. Hier muss auf die DIN EN zurückgegriffen werden. Die DIN EN unterscheidet nach: Tragfähigkeit (R) Raumabschluss (E) Wärmedämmung (I)

8 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/08 Damit sind wir dann bei einem lang bekannten Produkt gelandet. R = Tragfähig Man kann davon ausgehen, dass das Produkt durchaus tragfähig ist. E = Raumabschließend OK, da nicht zu erwarten ist, dass der Inhalt den Raum verlässt, dürfte der Raumabschluss gewährleistet sein Einstufung nach DIN EN RE02 Zwei Minuten gib ich der Tube. I = Wärmedämmung Dieses Merkmal dürfte nicht zutreffen.

9 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/08 Teil 2 Das Grundstück und seine Bebauung

10 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/09 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (§ 4 BauO NRW) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat Wohnwege, an denen nur Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind, die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und … Damit ist sichergestellt, das wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen vorgenommen werden können.

11 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/10 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5 BauO NRW) - 1 Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen 1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude sowie 2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist. Die Bestimmungen zur Breite und Höhe der Zu- und Durchgänge ist weggefallen.   Auch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) regelt hier nichts. Die Flächenbestimmungen ergeben sich nunmehr aus der DIN – Flächen für die Feuerwehr.

12 Brandschutz in der BauO NRW 2017
Teil 2/11 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5 BauO NRW) - 2 Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehr-fahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nicht abgestellt werden.

13 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/12 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5 BauO NRW) – 3 Die nebenstehende Grafik verdeutlicht die festgesetzten Gebäudeklasse. Bis zur Gebäudeklasse 3 können Steckleitern eingesetzt werden. Bis zur Hochhausgrenze ist der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen der Feuerwehren möglich. Für diese beiden Möglichkeiten müssen ausreichende Aufstell-, Bewegungsflächen und Zugänge bzw. Zufahrten geschaffen werden. Grafik – Feuerwehr München

14 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/13 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (§ 5 BauO NRW) – 4 Bei nicht gradlinig geführten Feuerwehrzufahrten oder –durchfahrten muss die Mindestbreite nach DIN folgenden Mindestwerten entsprechen: Außendurchmesser Mindestbreite 21 – 24 m 5,0 m 24 – 30 m 4,5 m 30 – 40 m 4,0 m 40 – 80 m 3,5 m 80 – 140 m 3,2 m Über 140 m 3,0 m Die Verbreiterung der Kurve muss 11 m vor der Kurve beginnen. Der Außendurchmesser beträgt mindestens 21 m.

15 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/09 Abstandsflächen (§ 6 Abs. 14 BauO NRW) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung beziehungsweise die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Gute Entscheidung, meint man erst. Bei der Dachaufsicht einer Reihenhauskette im linken Bild sieht man aber die Auswirkungen. Lediglich die roten Bereiche ließen sich mit einer Aufdachdämmung versehen.

16 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/14 Teil 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

17 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/15 Tragende Wände und Stützen (§ 27 BauO NRW) - 1 Gebäudeklasse 1 Keine Anforderungen; d.h. Garagen und Abstellräume und auch freistehende Gebäude mit nicht mehr als 2 Nutzungen und einer Höhe von nicht mehr als 7 m können ohne Anforderungen an den Brandschutz errichtet werden. Gebäudeklasse 2-3 Hier besteht wie bisher die Anforderung feuerhemmend. Gebäudeklasse 4 Die neue Anforderung hoch feuerhemmend kommt hier zum Tragen. Gebäudeklasse 5 Wie bisher wird mindestens feuerbeständig gefordert.

18 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/16 Tragende Wände und Stützen (§ 27 BauO NRW) - 2 Gebäudeklasse 1-2 Im Kellergeschoss besteht dann doch eine Forderung auch an die Gebäudeklasse 1. Es wird mindestens feuerhemmend gefordert. Gebäudeklasse 3-5 Im Kellergeschoss besteht wie bisher die Anforderung feuerbeständig. Balkone Keine Anforderungen (Rettungsbalkone nicht geregelt) Offene Gänge Keine Anforderungen außer bei Rettungswegen Dachgeschosse Ohne Anforderungen außer es sind oberhalb Aufenthaltsräume vorhanden, dann gelten die Vorschriften der jeweiligen Gebäudeklasse. Anforderung erfüllt!

19 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/17 Außenwände (§ 28 BauO NRW) - 1 Gebäudeklasse 1-3 Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Gebäudeklasse 3 Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinter lüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Bis 7 m Höhe ist also faktisch alles erlaubt. Die Oberflächen können sogar normal entflammbar ausgebildet werden. Anforderungen an Dämmstoffe sind nicht vorhanden.

20 Brandschutz in der BauO NRW 2017
Teil 2/18 Außenwände (§ 28 BauO NRW) - 2 Gebäudeklasse 4-5 Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Zulässig auf brennbaren Baustoffen sind Türen und Fenster, Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion. Zulassung F30

21 Brandschutz in der BauO NRW 2017
Teil 2/19 Außenwände (§ 28 BauO NRW) - 3 Gebäudeklasse 4-5 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, sichergestellt ist, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. Beispielfilm siehe: Brand Frankfurt Styroporfassade

22 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/20 Außenwände (§ 28 BauO NRW) - 4 Brand eines Hochhauses mit Styroporfassade in Frankreich Die Bilder zeigen einen Zeitraum vom 15 Minuten!

23 Brandschutz in der BauO NRW 2017
Teil 2/21 Außenwände (§ 28 BauO NRW) - 5 Bei verschiedenen Fassadenbränden hat sich gezeigt, dass die als sicher erachtete Höhe von 1,00 m nicht brennbarer Bauteile nicht ausreicht, um ein Überschlagen des Feuers zwischen den Geschossen zu verhindern. Die BauO NRW lässt in dieser Hinsicht die Baugenehmigungsbehörden allein. § 28 sagt nur aus, das die Bauteile so auszubilden sind, dass eine Brandausbreitung verhindert wird. Das „Wie“ wird nicht geregelt. Brandszenarien Dipl.-Ing Pirzl Fassadenbrand Dämmung Styropor

24 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/22 Trennwände (§ 29 BauO NRW) - 1 Gebäudeklasse 1-2 Keine Anforderungen, sofern es sich um Wohngebäude handelt. Sonst wie Gebäudeklasse 3-5 Gebäudeklasse 3-5 Erforderlich: zwischen Nutzungseinheiten zwischen Nutzungseinheiten zu anderen Räumen zwischen Aufenthaltsräumen zu anderen Räumen in Kellergeschossen zwischen Aufenthaltsräumen, Wohnungen und ihrer Zugänge und anderen Räumen in nicht ausgebauten Dachgeschossen zu Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr

25 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/23 Trennwände (§ 29 BauO NRW) - 2 Raumabschluss Die Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen. Öffnungen Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Auch dies ist eine eine T30 RS Tür Im Notfall auch als Tunnel (z. B. Knauf Kubo)

26 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/24 Brandwände (§ 30 BauO NRW) - 1 Gebäudeklasse 1-3 hochfeuerhemmende Wände Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, Gebäudeklasse 5 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen

27 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/25 Brandwände (§ 30 BauO NRW) – 2 Was? Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Wo? Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m öffentlich-rechtlich gesichert ist Innere Brandwand (Gebäudetrennwand) zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m. Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden … sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und landwirtschaftlich genutztem Teil

28 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/26 Brandwände (§ 30 BauO NRW) – 3 Wo sind BW nicht nötig? Terrassenüberdachungen, Balkone und Altane, Außenwände, bei denen geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden Bei bestehenden Gebäuden mit nachträglicher Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie der nachträglichen Anhebung der Dachhaut Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt und Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände, Öffnungen und Dachflächen  Seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, mit nicht mehr 1,60 m vor der Flucht des Nachbargebäudes vortreten, deren Abstand zum Nachbarn der eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m

29 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/27 Brandwände (§ 30 BauO NRW) – 4 Wie? Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Innerer Brandwände Wände dürfen geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn die Wände auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

30 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/28 Brandwände (§ 30 BauO NRW) – 5 Oben? Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Ecken? Die Brandwand muss über die innere Ecke mindestens 3 m hinausragen. Keine Brandwand, wenn der Winkel mehr als 120 Grad beträgt oder eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt ist.   Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Öffnungen in inneren Brandwänden müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen zulässig, wenn ...

31 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/29 Decken (§ 31 BauO NRW) Decken müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein Gebäudeklasse 1 Keine Anforderungen - KG feuerhemmend Gebäudeklasse 2 feuerhemmend Gebäudeklasse 3 feuerhemmend – KG feuerbeständig Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend – KG feuerbeständig Gebäudeklasse 5 feuerbeständig Dies gilt nicht Geschosse im Dachraum, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind, Balkone und offene Gänge, die nicht als notwendige Flure dienen.

32 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/30 Dächer (§ 32 BauO NRW) - 1 Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein Ausnahmen: lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig, Dachflächenfenster, Oberlichter und Lichtkuppeln von Wohngebäuden, Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

33 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/31 Dächer (§ 32 BauO NRW) - 2 Von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen mindestens entfernt sein 0,50 m 1,25 m Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen Solarthermie Anlagen Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind Photovoltaikanlagen, Zwerchhäuser, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch die Wände gegen Brandübertragung geschützt sind

34 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/32 Dächer (§ 32 BauO NRW) - 3 Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein. Eine geringere Entfernung ist zulässig, wenn der Abstand zu Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche mindestens 4 m beträgt. Quelle: baumarkt.de

35 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/33 Dächer (§ 32 BauO NRW) - 4 Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Damit ist endlich die Unsicherheit beseitigt, die bei Wintergärten oder Überdachungen ständig vorhanden war. Das Brandwandproblem zum Nachbarn wurde allerdings nicht gelöst.

36 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/34 Teil 4 Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen Quelle: Treppenfotografie.de Frank Seltmann

37 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/35 Erste und zweiter Rettungsweg (§ 33 BauO NRW) – 1 Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Für Nutzungseinheiten nach Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

38 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/36 Erste und zweiter Rettungsweg (§ 33 BauO NRW) – 2 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist. Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.

39 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/37 Treppen (§ 34 BauO NRW) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind wie folgt herzustellen: Gebäudeklasse 1-2 (keine Anforderungen) Gebäudeklasse 3 aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend Gebäudeklasse 4 aus nicht brennbaren Baustoffen Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen Notwendige Treppen sind als Außentreppen ohne eigenen Treppenraum zulässig (§ 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3) wenn sie bei den Gebäudeklassen 3 bis 5 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

40 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/38 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 35 BauO NRW) - 1 Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile (E) folgenden Anforderungen genügen: Gebäudeklasse 1-2 (keine Anforderungen) Gebäudeklasse 3 feuerhemmend Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend Gebäudeklasse 5 Bauart von Brandwänden

41 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/39 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 35 BauO NRW) - 2 Anforderungen an Raumabschließende Bauteile sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil (E) die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen oder für Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind

42 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/40 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 35 BauO NRW) - 3 In notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie müssen Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

43 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/41 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 35 BauO NRW) - 4 Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen. Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann und als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

44 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/42 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 35 BauO NRW) - 5 Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

45 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/43 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 35 BauO NRW) - 7 In notwendigen Treppenräumen haben Öffnungen folgende Anforderungen: Feuerhemmend, Kellergeschosse, nicht ausgebaute Rauchdicht, Dachgeschosse, Werkstätten, Läden, Lager Selbstschließend oder ähnliche Räume Nutzungseinheiten > 200 m² ohne Wohnungen Rauchdicht, Selbstschließend Notwendige Flure Dicht- und Selbstschließend Sonstige Räume und Nutzungseinheiten Dichtschließend  Wohnungen

46 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/44 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 35 BauO NRW) - 8 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. Diese Definition ist neu in der BauO NRW. Hier wird nun endlich geregelt, was lange strittig zwischen den Brandschutzbehörden und Bauherren war. Nun gibt es eine eindeutige Größenbeschränkung.

47 Brandschutz in der BauO NRW 2017
Teil 2/45 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 35 BauO NRW) - 9 Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Damit sind alle Vorschriften, die bisher für innenliegende Treppenhäuser galten, nicht mehr anzuwenden.

48 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/46 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 35 BauO NRW) - 10 Notwendige Treppenräume müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können oder an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben. Gebäudeklasse 5 zusätzlich eine Öffnung >= 1 m² für Rauchableitung Gebäudeklasse 4 und 5 besondere Vorkehrungen, sofern es für die Rauch- ableitung erforderlich ist Die Rauchableitungsöffnungen müssen vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

49 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/47 Notwendige Flure und Gänge (§ 36 BauO NRW) – 1 Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Gebäudeklasse 1 und 2 nicht erforderlich bei Wohngebäuden, sonst nur im Kellergeschoss Wohnungen, Nutzungse. < 200 m² nicht erforderlich Nutzungseinheiten < 400 m² nicht erforderlich bei Büro und Verwaltungs- nutzung, gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten (Voraussetzung: Trennwände und unabhängige Rettungswege)   Die T30 RS Tür ergibt nun schon aus § 35 Abs. 6 Ziffer 1

50 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/48 Notwendige Flure und Gänge (§ 36 BauO NRW) – 2 Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Laubengänge (offene Gänge) sind ausgenommen. Die Vorschriften für Stichflure haben sich geändert! Die Stichflurlänge ist nur noch bei Sicherheitstreppenräumen anzuwenden.

51 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/49 Notwendige Flure und Gänge (§ 36 BauO NRW) – 3 Wände feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig bis zur Rohdecke bis an die Unterdecke, wenn diese feuerhemmend (E) ist Türen dicht schließend zu Lagerbereichen im Kellergeschoss feuerhemmend, dicht- und selbstschließend Bekleidungen nicht brennbar Putze Bei Wänden und Decken aus brennbaren Baustoffen ist Unterdecken eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in Dämmstoffe ausreichender Dicke erforderlich.

52 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/50 Aufzüge (§ 37 BauO NRW) – 1 Die Fahrschachtwände haben als raumabschließende Bauteile (E) folgende Anforderungen Gebäudeklasse 1 und 2 keine Anforderungen Gebäudeklasse 3 feuerhemmend Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang verhindert wird.

53 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/51 Aufzüge (§ 37 BauO NRW) – 2 Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen und in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Fahrschächte müssen eine Öffnung zur Rauchableitung >= 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben.

54 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/52 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte, Umwehrungen (§§ 38 f BauO NRW) Fenster, als Rettungswege im Lichten >= 0,90 m x 1,20 m Höhe OKF < =1,20 m Traufabstand <= 1,00 m Der Abstand kann in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle vergrößert werden. Umwehrungen h <= 12 m 1,00 m bisher 0,90 m h > m 1,10 m Brüstungen h <= 12 m 0,90 m bisher 0,80 m h > m 1,00 m

55 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/53 Teil 5 Haustechnische Anlagen

56 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/54 Leitungsanlagen (§ 40 BauO NRW) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

57 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/55 Installationsschächte und Installationskanäle (§ 41 BauO NRW) Für Schächte und Kanäle zur Installation von Leitungs- oder Lüftungsanlagen (Installationsschächte und Installationskanäle) gelten § 40 Absatz sowie § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend. Eine Bauart von Installationsschächten und -kanälen muss so ausgeführt werden, dass sie der Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entsprechen oder in der Ebene dieser raumabschließenden Bauteile eine Unterteilung mit Abschlüssen entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit erfolgt.

58 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/56 Lüftungsanlagen (§ 42 BauO NRW) - 1 Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn sie in der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile ausgeführt werden oder Brandschutzklappen mit der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Bauteile in diesen vorgesehen werden. Mündungen von Lüftungsleitungen sind so anzuordnen oder auszustatten, dass Rauch nicht durch sie eindringen und aus ihnen austretender Rauch nicht an anderer Stelle in das Gebäude eintreten kann.

59 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/57 Lüftungsanlagen (§ 42 BauO NRW) - 2 Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen müssen so ausgeführt werden, dass sie insbesondere bei wechselnden Belastungen im Betrieb (Druck, Temperatur und Feuchtigkeit) keine unzulässigen Veränderungen erfahren können, die die Feuerwiderstandsfähigkeit beeinträchtigen. Brandschutzklappen müssen mindestens thermische Auslöseelemente haben, die bei einer Temperatur von 72 Grad Celsius ein selbsttätiges Schließen einleiten. Lediglich in Zuluftleitungen von Warmluftheizungsanlagen dürfen auch Auslöselemente mit einer Auslösetemperatur von 95 Grad Celsius verwendet werden. Die Definition der Auslösetemperatur ist neu in der BauO NRW

60 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/58 Lüftungsanlagen (§ 42 BauO NRW) - 3 Die vorherigen Ausführungen gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. Öffnungen zu Lüftungszwecken ohne Anschluss von Lüftungsleitungen sind in feuerwiderstandsfähigen, raumabschließenden Bauteilen zulässig, wenn sie mit einem zum Verschließen dieser Öffnungen vorgesehenen Bauprodukt mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis ausgestattet werden. Dies gilt z. B. für Überströmöffnungen oder Zu- und Abluftöffnungen von Batterieräumen..

61 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/59 Aufbewahrung fester Abfallstoffe (§ 46 BauO NRW) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben, Öffnungen vom Gebäudeinneren zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht und selbstschließenden Abschlüssen haben, unmittelbar vom Freien entleert werden können und eine ständig wirksame Lüftung haben.

62 Brandschutz in der BauO NRW 2018
Teil 2/60 Ende Danke für die Aufmerksamkeit © Nov by Dipl.-Ing. Reinhard Thomas D Wuppertal


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