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Veröffentlicht von:Gerd Melsbach Geändert vor über 5 Jahren
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Angleichungserklärungen nach Art. 47 EGBGB
Stand: Vorbemerkung: Mit „der Standesbeamte“ ist stets auch „die Standesbeamtin“ gemeint. Vorstellen der Rechtsgrundlagen: Personenstandsgesetz (PStG), Personenstandsverordnung (PStV), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG), Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) BGB, EGBGB Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Bergmann/Ferid), Standesamt und Ausländer
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Schulungsinhalte / Lernziele
Allgemeines zu Prüfpflicht, Namensstatut, Namenskontinuität, Funktionsäquivalenz Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 47 Abs. 1 EGBGB Anwendung der einzelnen Punkte des Art. 47 Abs. 1 EGBGB Anwendung der Art. 47 Abs. 2 bis 4 EGBGB Zuständigkeiten Aufgaben nach wirksamer Entgegennahme der Angleichungs-erklärung Eintragung in die Personenstandsregister Beispiele Art. 47 EGBGB wurde am durch Art. 2 Abs. 15 Buchstabe b des Personenstandsrechtsgesetzes (GS Nr. 1b) eingefügt. Auf die Schulungen im Frühjahr 2008 sowie Herbst 2011 wird verwiesen. Die innerdienstliche Anweisung des Innenministeriums vom (im folgenden „Erlass“), ergänzt durch das Schreiben des Innenministeriums vom , regelte weite Teile der Umsetzung des Art. 47 EGBGB für Baden-Württemberg. Inzwischen liegen umfangreiche Kommentierungen zu Art. 47 EGBGB und Rechtsprechungen zu bestimmten Einzelfragen vor, so dass die bisherige in Baden-Württemberg vertretene Auffassung zu Art. 47 EGBGB von einer Arbeitsgruppe des Fachverbandes überarbeitet und die nun aktuelle und von den Standesämtern des Landes zu beachtende Rechtsauffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg in dieses Schulungsmanuskript eingearbeitet wurde. Der Begriff „der Standesbeamte“ umfasst auch stets die weibliche Form.
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Prüfpflicht des Standesbeamten / Namensstatut
Prüfpflicht des Standesbeamten, § 5 PStV Namensstatut Art. 10 Abs. 1 EGBGB § 4 Abs. 3 StAG Personalstatut des Kindes eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings Wegfall des deutschen Personalstatuts 1. Prüfpflicht des Standesbeamten § 5 PStV führt aus, dass Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist. Beispiel: Ein Eingebürgerter, früher irakischer Staatsangehöriger möchte eine Angleichungserklärung abgeben. Das Standesamt hat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und abschließend zu prüfen, sich also entsprechende Personenstandsurkunden vorlegen zu lassen. 2. Namensstatut Der Name einer Person richtet sich gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach ihrem Heimatrecht. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG Für Kinder, die nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, richtet sich die Namensführung ausschließlich nach deutschem Recht. Wenn die Eltern keine Vor- und Familiennamen führen, dann ist eine Angleichungserklärung nach Artikel 47 Abs. 2 i.V.m. Artikel 47 Abs. 1 EGBGB erforderlich. Die Bestimmung eines Familiennamens ist zwingend. Personalstatut des Kindes eines Asylberechtigten / anerkannten Flüchtlings Das Kind eines Asylberechtigten, das selbst nicht asylberechtigt oder anerkannt ist, unterfällt lediglich in den Fällen des Art. 10 Abs. 3 EGBGB hinsichtlich des Familiennamens deutschem Namensrecht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass für ein solches Kind bis zum Beweis des Gegenteils (Vorlage eines Nachweises einer ausländischen Staatsangehörigkeit) grundsätzlich deutsches Personalstatut gilt. Wegfall des deutschen Personalstatuts Bei Personen, die bisher dem deutschen Personalstatut unterstanden und für die wieder das Heimatrecht gilt, werden die abgegebenen Erklärungen nach Art. 47 EGBGB gegenstandslos, sofern das Heimatrecht sie nicht anerkennt Sollte die Person aber nach Rückkehr in ihr Heimatrecht erneut unter deutsches Personalstatut fallen, gelten die Aussagen zu den Altfällen (s.u.).
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Statutenwechsel ≠ Namenswechsel!
Namenskontinuität Namenskontinuität Statutenwechsel ≠ Namenswechsel! Erklärung nach Art. 47 EGBGB (und § 94 BVFG) kann pro Namensbestandteil (neu!) nur einmal abgegeben werden. Verhältnis von Art. 47 EGBGB zu § 94 BVFG 3. Namenskontinuität Ändert sich das Namensstatut (beispielsweise durch Einbürgerung, Anerkennung als Asylberechtigter o.ä.), ändert sich nicht der Name (Grundsatz der Namenskontinuität). Kurzer Rückblick: Vor dem wurden Namenserklärungen zur „Angleichung“ fremdländischer Namensbestandteile an die deutsche Systematik der Vor- und Familiennamen als „Absichtserklärung“ vor Einbürgerung der Person oder personenstandsrechtlicher Beurkundung vom Standesamt aufgenommen. Einzige Außenwirkung war dann die Einbürgerungsurkunde bzw. die Beurkundung des Personenstandsfalls an sich. Bereits vor Inkrafttreten von Art. 47 EGBGB abgegebene Angleichungserklärungen gelten weiter. Eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB (oder § 94 BVFG) kann wegen des Grundsatzes der Namenskon-tinuität nur einmal pro Namensbestandteil (neu!) abgegeben werden. Sie ist verbindlich und unwider-ruflich. In zeitlich voneinander unabhängigen Erklärungen kann aber eine abschließende Erklärung für die einzelnen Namensbestandteile wie Vorname, Familienname, Zwischenname o.ä. abgegeben werden. Erklärungen, die erst jetzt nach Art. 47 EGBGB möglich sind, können auch dann abgegeben werden, wenn schon nach bisherigem Recht eine Angleichungserklärung abgegeben wurde. Im Übrigen ist eine erneute Erklärung nicht möglich. Beispiel: Führt ein ausländischer Ehegatte aufgrund Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB seinen Ehenamen nach deutschen Recht und wird jetzt eingebürgert, eröffnen sich dadurch die weiteren Erklärungsmöglichkeiten nach Art. 47 EGBGB. Verhältnis Art. 47 EGBGB zu § 94 BVFG Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG gelten gleichrangig nebeneinander. § 94 BVFG privilegiert Spätaussiedler. Diese Personengruppe kann jedoch auch eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EBGB abgeben. Allerdings ist zu beachten, dass eine Erklärung gleichen Inhalts nicht mehrfach (einmal auf der Grundlage von § 94 BVFG, einmal auf der Grundlage von Art. 47 EGBGB) möglich ist (s.o.).
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Funktionsäquivalenz / Sinn und Wirkung der Angleichungserklärung
Familienname = Zeichen der Abstammung, kraft Gesetzes erworben Vorname = Individualname, erlischt mit Tod des Namens-trägers Sinn der Angleichungserklärung Anpassung von dem deutschen Recht fremden Namensbe-standteilen an die deutsche Vor- und Familiennamenssyste-matik Wirkung: ex nunc (= von nun an) 3. Funktionsäquivalenz Das deutsche Recht kennt als Namenstypen den Vornamen, den Familiennamen und als Formen des Familiennamens den Geburtsnamen, den Ehenamen, den Lebenspartnerschaftsnamen und den Begleitnamen. Ein dem deutschen Familiennamen vergleichbarer Name macht die Generationenfolge, die Abstammung einer Person erkennbar und wird aus dem bisherigen „Namensbestand“ abgeleitet. Er wird kraft Gesetzes erworben und ist Identifikationsmittel in Urkunden und öffentlichen Dokumenten. Der Vorname ist Individualname, dient der persönlichen Individualisierung, wird bei der Geburt erteilt und erlischt mit dem Tod des Namensträgers. Die Person wird im persönlichen Verkehr so angesprochen. Sinn der Angleichungserklärung Art. 47 EGBGB hilft, eine eventuell vorhandene Diskrepanz der Namensrechte aufzulösen, also dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile an die deutsche Vor- und Familiennamensystematik anzupassen. Sinn ist nicht, dem Namensträger um jeden Preis die Kosten eines öffentlich-recht-lichen Namensänderungsverfahrens zu ersparen. Die Angleichungserklärung wirkt ex nunc (= von nun an, vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an).
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ihr Name muss sich fortan nach deutschem Recht richten.
Wann ist Art. 47 Abs. 1 EGBGB einschlägig? Allgemeines zu dessen Anwendung Art. 47 Abs. 1 Satz 1 EGBGB: Die Person muss einen Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben haben und ihr Name muss sich fortan nach deutschem Recht richten. Allgemeines zu dessen Anwendung: Keine Rangordnung der einzelnen Nummern Angleichung setzt grundsätzlich Antrag voraus Aufklärungspflicht des Standesamts Zu 1.: Ihren Namen nach ausländischem Recht erworben hat die Person dann, wenn sie zum Zeitpunkt des Namenserwerbs ausschließlich ausländischer, nicht (auch) deutscher Staatsangehöriger war. Dies ist nicht der Fall und damit Art. 47 Abs. 1 nicht anwendbar, wenn z.B. (auch unter Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit) ein Kind einer deutschen unverheirateten Mutter nach dem 1. Januar 1975 geboren wurde und deshalb durch Abstammung von der Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, die im Ausland geborene Person, Kind einer ausländischen Mutter, durch die Anerkennung durch einen deutschen Vater rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und damit ihren Namen von Anfang an nach deutschem Recht geführt hat, die ausländische Person aufgrund Rechtswahl zum deutschen Aufenthaltsrecht (Art. 10 Abs. 3 EGBGB) den Namen nach deutschem Recht führt, der Name der im Ausland von deutschen Staatsangehörigen adoptierten Person im Rahmen des Umwandlungsverfahrens auf der Grundlage des Adoptionswirkungsgesetzes von einem deutschen Gericht geändert wurde, der Name der eingebürgerten Person bereits durch öffentlich-rechtliche Namensänderung geändert wurde oder dem ausländischen Kind bereits nach § 1618 BGB der Familienname nach deutschem Recht erteilt wurde. Beispiel: Das in der Russischen Föderation geborene Kind zweier russischer Staatsangehöriger kann seinen Namen nach Einbürgerung auf der Grundlage von Art. 47 EGBGB eindeutschen. Zu 2.: Ein Statutenwechsel, dass sich der Name der Person mit Aufenthalt im Inland nunmehr nach deutschem Recht richtet, ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Person eingebürgert, als Asylberechtigter, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling anerkannt wurde. Darüber hinaus gilt deutsches Recht für den Familiennamen eines Kindes bzw. Ehenamen eines Ehegatten nach Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 oder 3 EGBGB (Achtung: hinkende Namensführung!). Allgemeines zu dessen Anwendung: Die Fallgruppen in Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EGBGB haben keine Rangordnung. Die Angleichung setzt grundsätzlich einen Antrag voraus. Für eine Verpflichtung zur Namensangleichung gibt es keine Rechtsgrundlage. Die betreffende Person sollte aber eingehend über die Möglichkeiten, die Sinnhaftigkeit einer Namenserklärung und die objektive Angleichungsverpflichtung des Standesamts in den Fällen, in denen keine Erklärung abgegeben wird, informiert und aufgeklärt werden,
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„aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen“
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB „Sortiererklärung“ „aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen“ Nur eingliedrige Familiennamen zulässig! Ausnahme nur aufgrund verfestigter etablierter Verwaltungs-praxis denkbar Führt eine Person keine Vor- und Familiennamen, sondern Eigennamen und Namenszusätze, kann sie ihre Namensbestandteile in Vornamen und einen Familiennamen sortieren. Dabei ist die Funktions-äquivalenz zu beachten und die Person entsprechend zu beraten, siehe Folie 5. Titel (z.B. „Begum“ aus Pakistan, der respektvolleren Bezeichnung einer Ehefrau) können nicht zu Vor- oder Familiennamen bestimmt werden. Führt die Person aber bereits Vor- und Familiennamen, scheidet eine Angleichungserklärung aus. Deshalb muss stets die Festlegung der Namensbestandteile in Vornamen („given names“, „first name“) und Familiennamen („surname“ oder „other names“) im Reisepass des Heimatstaates beachtet werden. Nur eingliedrige Familiennamen Der Familienname muss grundsätzlich eingliedrig sein (BGH, Beschluss vom , StAZ 2015, 78, OLG Hamm, Entscheidung vom , StAZ 2014, 19 sowie BVerfG, Beschluss vom , StAZ 2009, 179). § 45 Abs. 2 Satz 2 PStV: „Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewählten Vornamen unterscheiden.“ Im Rahmen einer Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB kann also kein zweigliedriger Familien-name entstehen. Enthält lediglich ein Dokument (beispielsweise der Reiseausweis eines ausländischen Flüchtlings) einen zweigliedrigen Familiennamen, ist dieser durch die Ausländerbehörde abzuändern. Ausnahme nur aufgrund verfestigter etablierter Verwaltungspraxis denkbar: Sollte eine Person mehrjährig aufgrund mehrerer gleicher Unterlagen/durch Entscheidung mehrerer Stellen einen zweigliedrigen Familiennamen führen, ist dies im Hinblick auf die Namenskontinuität aus Vertrauensschutzgründen zu akzeptieren, wenn aufgrund „etablierter Verwaltungspraxis“ (z.B. in Reiseausweis, Führerschein, Melderegister) oder faktische Namensführung im Alltag (in sonstigen Dokumenten wie z.B. Zeugnissen sich dadurch eine gewisse „Verfestigung“ feststellen lassen muss, die zur Bildung eines „echten Doppelnamens“ geführt hat (so auch BGH, Beschluss vom , StAZ 2015, 78, 79 f.). Dies ist nicht der Fall, wenn nur ein Dokument den zweigliedrigen Familiennamen aufführt. FA-Nr in StAZ 2010, 337: Verwaltungshandeln muss seinen Ursprung vor dem Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB am haben. In dieser Konstellation liegt nach Auffassung des IM auf jeden Fall ein Vertrauensschutztatbestand zur Führung des mehrgliedrigen Familiennamens vor. Es kann in bestimmten Fällen aber auch bei einem kürzeren Zeitrahmen angenommen werden, wenn sich die etablierte Verwaltungspraxis durch eine entsprechend größere Anzahl von Unterlagen verschiedener Stellen über mehrere Jahre verfestigt hat.
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„aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen“
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB „Sortiererklärung“ „aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen“ Nur eingliedrige Familiennamen zulässig! Ausnahme nur aufgrund verfestigter etablierter Verwaltungs-praxis denkbar Wie gehen wir mit diesen verfestigten zweigliedrigen Familiennamen um? Als problematisch wird die Lösung aber angesehen, den sich verfestigten zweigliedrigen Familienna-men über eine Angleichungserklärung auch mit Außenwirkung zu fixieren und durch einen Aktenver-merk den Ausnahmetatbestand aufgrund Vertrauensschutz zu dokumentieren, da dieser Aktenvermerk nicht nach außen dringt und durch die Bescheinigung über die Angleichungserklärung zum zweiglied-rigen Familiennamen der Eindruck erweckt wird, dass dieser (nicht nur in diesem Einzelfall) als zulässig angesehen wird. Auch nach Meinung des Innenministeriums wird deshalb die notwendige Außenwir-kung/ Dokumentation nach außen besser durch eine Personenstandsbeurkundung wie die Geburtsbe-urkundung eines Kindes, das Eheregister oder eine Nachbeurkundung der Geburt der betroffenen Person erreicht. Sollte eine Erklärung zu anderen Namensbestandteilen (außer dem sich verfestigten zweigliedrigen Familiennamen) gewünscht sein, wird in der Angleichungserklärung dieser zweigliedrige Familienname sowohl als Ausgangstatbestand (oben) als auch im Ergebnis (nach Angleichung der anderen Namens-bestandteile unten) gleich aufgeführt. Achtung: die in einem ausländischen Reisepass einer Person durch deren Heimatstaat für den interna-tionalen Rechtsverkehr vorgenommene Einteilung der Namen in Vor- und Familienname für das deut-sche Standesamt ist verbindlich. Allerdings kann die Verdoppelung eines Namensbestandteils (hier der sowohl als Vor- als auch als Familienname in beispielsweise irakischen Reisepässen aufgeführte Eigenname des Großvaters) dahingehend aufgelöst werden, dass der als Vorname aufgeführte Großvatersnamen über eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB abgelegt wird. Die Frage, ob die bisherigen Eigennamen z. B. Sana Mohammed Mustafa (Eigenname der Frau, ihres Vaters und Großvaters) im Rahmen der Angleichungserklärung zum Vornamen Sana, zum zweiten Vornamen Mohammed (eindeutig weiblicher und eindeutig männlicher Vorname) und zum Familien-namen Mustafa im Rahmen der Sortierungsmöglichkeit nach Artikel 47 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB zulässig sein kann, wird nach Einschätzung der aktuellen Rechtsprechung für wahrscheinlich gehalten. Dies wird aber auch nach Ansicht des Innenministeriums im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung als eher fragwürdig eingestuft und nicht für gut befunden. Beispiel: Eine rein irakische Person hat einen irakischen Reisepass mit „given names: Mohamad Ali Mustafa”, “surname: Mustafa”. Fällt diese Person jetzt unter deutsches Personalstatut, kann sie sowohl die als „given names“ gekennzeichneten Namensbestandteile „Ali“ als auch „Mustafa“ wegerklären und führt danach nur noch den Vornamen „Mohamad“ und den Familiennamen „Mustafa“.
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„aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen“
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB „Sortiererklärung“ „aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen“ Nur eingliedrige Familiennamen zulässig! Ausnahme aufgrund verfestigter etablierter Verwaltungspraxis Objektive Angleichung Objektive Angleichung Führt die Person keinen Vor- und Familiennamen (= grundlegendes Prinzip deutschen Namensrechts), fällt jetzt unter deutsches Recht und möchte keine Angleichungserklärung abgeben, hat das Standes-amt im Wege der objektiven Angleichung ihren Namen an die zwingenden Vorgaben des deutschen Namensstatuts anzupassen und eine Sortierung der Namen in Vor- und Familiennamen vorzunehmen. Ist die Meldestelle als erste Behörde mit der Person befasst, die keine Angleichungserklärung abgeben möchte (zum Beispiel die eine Namenskette aus den Eigennamen „Omar Mahmoud Abdul“ führende Person wird eingebürgert und schlägt zuerst bei der Meldebehörde auf), nimmt die Meldebehörde in eigener Zuständigkeit die objektive Angleichung vor, kann dabei aber die Dienste des Standesamts in Anspruch nehmen (was zu empfehlen ist). Wichtig ist auch hier die Dokumentation. Eine objektive Angleichungserklärung führt nicht zu einer Berichtigung, sondern zu einer Fortführung eines eventuell bereits vorhandenen Personenstandseintrags. Die objektive Angleichung umfasst aber nicht die der autonomen Namensgestaltung unterliegenden Ursprungs- und Eindeutschungserklärungen, so Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, II-388. Sie kann nur eine Einteilung der Namensbestandteile in Vor- und Familienname umfassen. Die objektive Angleichungserklärung kann auch gegen den Willen der Beteiligten vorgenommen werden, Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, II-387/388.
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„Ergänzungserklärung“
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB „Ergänzungserklärung“ „bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen“ Führt eine Person nur einen Eigennamen und will diese nun eine Rechtswahl zu einem Ehenamen aufgrund Artikel 10 Absatz 2 EGBGB abgeben, ist im Rahmen einer Angleichungserklärung zunächst der Eigenname zum Familienname zu erklären und dann ein Vorname hinzuzuerklären. Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Person eingebürgert wurde. Grundlage u.a. der Erlass des IM vom , wonach die Wahl des Ehenamens nach § 1355 Abs. 2 BGB gemäß BGH, Beschluss vom , StAZ 2015, 78 nach Rechtswahl ins deutsche Recht nach Art. 10 EGBGB das Bestehen eines Geburtsnamens voraussetzt. Beispiel: Die indische Staatsangehörige Guwinder und der deutsche Staatsangehörige Helmut Haas möchten heiraten und den Familiennamen des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Sie wählen das deutsche Recht für ihre Namensführung in der Ehe, die Frau erklärt ihren Eigennamen „Guwinder“ zum Familiennamen (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB) und wählt als Vornamen den Namen „Helene“ nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB). Sie führt dann die Namen „Helene Haas geb. Guwinder“. Es liegt zwar im Kontinuitätsinteresse des Staates, dass der bisherige Name als Familienname fortgeführt wird. Entspricht der Name jedoch aufgrund seiner Funktionsäquivalenz einem Vornamen, ist die Neubestimmung eines Familiennamens ausnahmsweise im Einzelfall denkbar. Dabei ist zu beach-ten, dass es für die Bestimmung eines Familiennamens im Gegensatz zur Vornamensbestimmung keine rechtlichen Regelungen gibt, was angesichts der öffentlich-rechtlichen Ordnungsfunktion des Familiennamens problematisch ist. Die Wahl des neuen Namens soll in den Grenzen der Nr PStG-VwV sein, sich also an den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Namensrechts orientieren (so auch § 45 Abs. 2 PStV), siehe öffentlich-rechtliche Namensänderung. Nicht möglich ist es, alle Eigennamen zum Vornamen zu bestimmen und einen neuen Familiennamen zu wählen, da nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB „aus dem Namen“ Vor- und Familiennamen zu wählen sind. Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist nur möglich, wenn nur ein Name vorhanden ist (Münchener Kommentar zu Art. 47 EGBGB Rn 36). So auch Hepting/Dutta, Familie und Personenstandsrecht, II-281, der dazu ausführt, dass die freie Neubestimmung des Familiennamens grundlegenden Prinzipien des deutschen Namensrechts widerspricht.
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„Ablegungserklärung“
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB „Ablegungserklärung“ „Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht“ Eigennamen Namenszusätze Eigennamen Eigennamen stammen aus dem arabisch geprägten Sprachraum. Sie setzen sich meist aus dem per-sönlichen Namen des Namensträgers, dem persönlichen Namen von dessen Vater, dem persönlichen Namen von dessen Großvater sowie manches Mal auch aus einem Stammesnamen zusammen. Der persönliche Eigenname des Namensträgers kennzeichnet ihn als Individuum und kann deshalb nur zum Vor-, nicht zum Familiennamen erklärt werden. Die Eigennamen des Vaters und des Großvaters machen die Abstammung erkennbar und entsprechen eher dem deutschen Familiennamen. Der Stam-mesname ist von der Qualifikation her dem deutschen Familiennamen vergleichbar, da er nicht nur das Individuum, sondern dessen Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft (hier der Familie) aufzeigt. Deshalb kann ein solcher Name nur Familienname sein. Die zweigliedrigen Abstammungsnamen „Ben Nemsi“ oder „Ibn Omar“ sind als ein Name anzusehen. Sie entsprechen dem Familiennamen mit Vorsilbe wie „van Beethoven“, „de Boer“ oder „ter Haar“ oder auch dem deutschen Namen mit Adelsbezeichnung „von“, z.B. „von Beck“. Nicht abgelegte Eigennamen/Namenszusätze werden Vornamen und sind groß zu schreiben, z.B. die Namenszusätze „thi, ben, bent, ibn, abu“. Die Reihenfolge der Vornamen kann nach wie vor nicht über Art. 47 EGBGB geändert werden. Ein ent-sprechendes Bestimmungsrecht ergibt sich ab durch Nr. 16 des 2. PStRÄG (neuer § 45 a PStG, siehe Herbstschulungen 2017). Hat der Betroffene Eigennamen, die sein Geschlecht kennzeichnen, so sind sie als Vorname zu verwenden. Die Antragsteller sind über die Konsequenzen zu belehren. Namenszusätze: Aus Indien kennt man die die Religionszugehörigkeit kennzeichnenden Namenszu-sätze Singh (= „Löwe“, für Männer in der Sikh-Religion) und Kaur (= „Prinzessin“, für Frauen). Werden diese nicht abgelegt, sondern zu Vor- oder Familienname erklärt, müssen die Beteiligten unbedingt auf die Rechtsfolgen (ggf. Weitergabe an Abkömmlinge, unabhängig von deren Geschlecht) hingewiesen werden. Die Namenszusätze aus dem arabischen Raum (z.B. bin, al, abu, ben, bent) kennzeichnen meist ab-stammungsrechtliche Verhältnisse; die aus dem vietnamesischen Raum (thi, van), auch als Zwischen-name bezeichnet, das Geschlecht des Namensträgers. Sie können über eine Angleichungserklärung abgelegt werden. Bei Vietnam ist darauf zu achten, dass ein aus der Personenstandsurkunde entnommenes groß geschriebenes Thi, meist mit Bindestrich mit einem weiteren Namensbestandteil verbunden, einen Vornamen darstellt, vgl. auch StAZ 2017, 56. Das klein geschriebene thi mit Punkt unter dem „i“ gehört zum Familiennamen. Im Reisepass wird dieser Namensbestandteil stets groß geschrieben.
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„Ablegungserklärung“
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB „Ablegungserklärung“ „Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht“ Eigennamen Namenszusätze Vatersnamen Mittelnamen Wann ist eine Ablegungserklärung nicht möglich? Vatersnamen: Der Vatersname aus dem russischen und slawischen Rechtsraum kann abgelegt oder zum (weiteren) Vornamen erklärt werden. Zwischennamen (Vatersname, Mittelname) können abgelegt werden. Geschieht dies nicht, wird der Zwischenname zum Vornamen. Ein bisher geführter Vatersname kann in bisheriger Schreibweise auch zum Vornamen werden (z.B. Aleksandrovna statt Alexandra). Dabei ist der Beschluss des BGH vom (StAZ 2014, 139) bei Doppelstaatlern zu beachten. Danach wird der Vatersname im deutschen Personalausweis oder Reisepass nicht eingetragen, im Personenstandsrecht bleibt er aber in der Qualität des Vatersnamens erhalten, wenn er nicht zum Vornamen erklärt oder abgelegt wird. Ein entsprechender Klammerzusatz ist dann in die Beurkundung aufzunehmen. Mittelnamen: Der Mittelname aus dem skandinavischen oder philippinischen Raum kann grundsätzlich abgelegt werden. Ein Mittelname ist aber – sofern es sich (wie z.B. im schwedischen und philippinischen Recht) um vor-angestellte Geburtsnamen handelt - bei Ehegatten kein dem deutschen Recht unbekannter Namensbe-standteil. Der Mittelname kann zwar nicht nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt wer-den, wohl aber durch Widerruf nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB. Ein Mittelname bei Kindern und unver-heirateten Erwachsenen ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Der Mittelname kann deshalb nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden. Wann ist eine Ablegungserklärung nicht möglich? Die Bestimmung lässt lediglich die Ablegung von Namensbestandteilen, die das deutsche Namensrecht nicht kennt, zu. Auf diesem Wege kann daher z.B. ein Zwischenname abgelegt werden, nicht jedoch der gesamte Name fortfallen. Der aus zwei Namen (Apellido des Vaters und der der Mutter) zusammengesetzte spanische Familien-name ist ein Familienname; keiner seiner beiden Teile kann abgelegt werden. Ebenso kann der Vatersname des isländischen Rechts nicht abgelegt werden, da es sich hier um einen als Familiennamen vorgeprägten Namen handelt. Auch die Endung „-son“ oder „-dottir“ kann nicht abgelegt werden.
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„Ursprungserklärung“
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB „Ursprungserklärung“ „die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens anneh-men“ nach Geschlecht abgewandelter Name Die Ursprungsform eines nach dem Geschlecht abgewandelten Namens muss ggf. über die ausländi-sche Vertretung oder die deutsche Auslandsvertretung ermittelt werden. Die Ursprungs- oder Grundform des Namens ist in der Regel die männliche Form. „Name“ heißt hier „Familienname“, so die Gegenäußerung der Bundesregierung zum Regierungsent-wurf des PStRG. Wird der Name nicht verändert, wird er an die nächste Generation weitergegeben (unabhängig vom Geschlecht). Es bedarf deshalb entsprechender Beratung des Namensträgers durch das Standesamt. nach Verwandtschaftsverhältnis abgewandelter Name In Island führt eine Person neben ihrem Vornamen (und einem fakultativen Zwischennamen) aus-schließlich einen Vatersnamen. Hier wird an den Vornamen des Vaters bei männlichen Abkommen die Endung „-son“, bei weiblichen Abkommen die Endung „-dottir“ angehängt.
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Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teil 1 EGBGB
„Eindeutschungserklärung“ „eine deutschsprachige Form ihres Vor- und ihres Familien-namens annehmen“ Übersetzung ist nicht zulässig! Was versteht man unter „deutschsprachiger Form“? Hierbei stellt sich die Frage, ob es eine deutschsprachige Form des Vornamens gibt, vgl. auch StAZ 1966, 212. Gibt es eine solche, können keine neuen Vornamen angenommen werden. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob der eingedeutschte Vorname im Inland so ungebräuchlich ist, dass er fremdartig wirkt. Denn die Freiheit zur Wahl eines Vornamens eines in Deutschland neu geborenen Kindes durch die Eltern ist ebenfalls nahezu grenzenlos, nur dem Kindeswohl unterworfen. In Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers bei Einführung des Art. 47 EGBGB, die Integration früherer ausländischer Staatsangehöriger in die deutsche Gesellschaft zu erleichtern und deren Namensführung „einzudeutschen“, ist z. B. die Veränderung des bisherigen Vornamens Krumrje in Krumrjë oder die Entscheidung, dass ein bisher in lateinischer Schrift mit Punkt geführtes kleines „i“ künftig wie im Türkischen üblich als kleines „i“ ohne Punkt geführt werden soll, nicht zulässig (diese Buchstaben kennt die in Deutschland verwendete lateinische Schrift nicht). Das Weglassen von Buchstaben, Endungen und diakritischen Zeichen sowie die Veränderung in die Schreibweise der Aussprache („phonetische Übersetzung“) ist möglich, eine Übersetzung aber unzulässig (Nr PStG-VwV), beispielsweise der russische Familiennamen „Melnik“ in „Müller“ ist nicht zulässig. Bei einer gewünschten Abkürzung des ausländischen Namens muss stets der Wortstamm erkennbar bleiben, z.B. „Soundararaya“ in „Sound“ ist nicht zulässig. Ein schwer auszusprechender und langer Name kann vereinfacht und verkürzt werden (OLG München, StAZ 2009, 205), soweit nicht ein neuer Name entsteht (wie etwa bei „Kapdikaçdi“ in „Kap“, OLG Hamm, StAZ 2015, 18). OLG München, StAZ 2015, 306: Reihenfolge der Buchstaben ist bei der Angleichung des Familien-namens beizubehalten.
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Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teil 2 EGBGB
„gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen“ Die Bestimmung lässt die Annahme mehrerer Vornamen zu. Beispiel 1: Für „Sergej“ gibt es keine deutschsprachige Form. Es können also stattdessen die Vornamen „Sebastian Robert“ erklärt werden. So auch Beschluss des AG München vom 28. Juli 2010, StAZ 2010, 334. Beispiel 2: Aus dem Vornamen „Bahire“, für den es keine deutschsprachige Form gibt, sollen der international bekannte Vorname „Aylin“ und der deutsche Vorname „Tamara“ werden. Die Reihenfolge (an welcher Stelle der deutsche Vorname steht) ist hierbei unerheblich. Der anderslautenden Meinung des AG Marburg vom 8. Februar 2010 (StAZ 2010, 210), die den deutschen Vornamen zwingend an erster Stelle sieht, wird in Baden-Württemberg auch in Hinblick auf die ab 1. November 2018 aufgrund des 2. Personenstandsrechtsänderungsgesetzes mögliche Veränderung der Reihenfolge der Vornamen nicht gefolgt. Beispiel 3 – neue Regelung: Vor den fremdländischen Vornamen „Aishe“ kann der deutschsprachige Vorname „Ariane“ erklärt werden, Beschluss des AG München vom 8. August 2016, StAZ 2017, 178. Sinn und Zweck der Regelung ist die Förderung der Integration früherer ausländischer Staatsangehöriger in die Gesellschaft in Deutschland. Die Kommentare halten aber einstimmig den Erhalt eines fremdländischen Vornamens für zulässig. Beispiel 4 – neue Regelung: Von zwei fremdländischen Vornamen („Vlačeslav Miroslav“) soll einer gestrichen werden. Dies wird aufgrund Beschluss des AG München vom 8. August 2016 (StAZ 2017, 178) nun als zulässig erachtet. Beispiel 5: Von zwei fremdländischen Vornamen („Selver Rifdan“) soll einer („Selver“) bestehen bleiben, der andere („Rifdan“) in einen deutschen Namen („Michael“) geändert werden. Dies ist möglich, da jeder Vorname eigenständig geprüft wird. Gibt es für diesen keine deutschsprachige Form, kann ein anderer Vorname angenommen werden. Es gibt aber keine Pflicht, dies für jeden einzelnen Vornamen zu erklären. Beispiel 6: Ein fremdländischer Vorname kann nicht durch einen anderen fremdländischen Vornamen ersetzt werden („Miroslav in Vlačeslav“), da dies weder nach Wortlaut noch nach Intention dem Art. 47 EGBGB entspricht. Es muss sich bei den gewählten Vornamen nicht um in Deutschland übliche, sondern lediglich zulässige Vornamen handeln, OLG Bremen, StAZ 2012, 18; OLG Hamm, StAZ 2015, 16,17; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, II-380. Bei der Möglichkeit der Annahme von Vornamen ist aber der Beschluss des OLG Hamm vom (StAZ 2015, 16) zu beachten, wonach die Grenzen des Vornamensbestimmungsrechts in Lächerlichkeit und Kindeswohl festgelegt wurden. In extremen Fällen wird eine Vorlage an das Amtsgericht empfohlen.
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Art. 47 Abs. 1 Satz 2 EGBGB „Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.“ Der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname kann nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern in gleicher Form geändert werden. Die Erklärung erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Ehegatten oder Lebenspartners, dessen Name Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname wurde. Auf die Konsequenzen einer hinkenden Namensführung sollte ggf. hingewiesen werden. Unverändert. Beispiel: Das aus Rumänien stammende Ehepaar Sadovič, beide eingebürgert, ändert seinen gemeinsamen Familiennamen in „Sadov“. Münchener Kommentar zu Art. 47 EGBGB Rn 71 führt aus, dass für eine solche Namenserklärung nicht beide Ehegatten/Lebenspartner deutschem Recht unterliegen müssen. Es genüge, dass dies nur bei einem Ehegatten/Lebenspartners der Fall sei. Auch eine Erklärung nach § 94 BVFG zum Ehenamen nimmt in Kauf, dass es zu einer hinkenden Namensführung des noch unter ausländisches Recht fallenden einen Ehegatten/Lebenspartner kommt. Gleiches gilt für eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB. Beispiel: Frau Armine Danilovič, Ehefrau von Ayan Danilovič, mazedonischer Staatsangehöriger, wurde 2016 eingebürgert. Dem Wunsch des Ehepaares, seinen gemeinsamen Familiennamen in „Danil“ anzugleichen, kann entsprochen werden.
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Art. 47 Abs. 2 EGBGB „Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abge-leitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländi-schen Recht erworben worden ist.“ Bei der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB wird zunächst eine Wahl getroffen, welches Namensrecht maßgebend ist, soweit es den Ehe- /LP-Namen bzw. den Familiennamen betrifft. Das Innenministerium bekräftigt auf der Grundlage des BGH-Beschlusses vom zu Art. 48 EGBGB seine Rechtsauffassung, dass Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB nur die Wahl eines ausländischen Rechts bezüglich des Familiennamens, nicht aber bezüg-lich des gesamten Namens vorsieht. So kann beispielsweise kein dem deutschen Recht fremder Namensbestand-teil wie ein Vatersname oder Mittelname über die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB gewählt werden. Gleiches gilt für ein Recht, das keine Familiennamen kennt. Wird deutsches Recht gewählt, ist der Ehe-/LP-Name bzw. Familienname nach BGB zu bestimmen. Anschließend ist eine Angleichungserklärung nach Artikel 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB möglich. Die Sortiererklärung der Namensbestandteile in Vornamen und Familienname nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist aufgrund der Entscheidung des BGH vom (StAZ 2015, 78) notwendig. Hierzu Zitat aus dem Erlass des Innenministeriums vom , Seite 2: „Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht, kann der ausländi-sche Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zum Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu (Beschluss des BGH vom , Az. XII ZB 101/14 – OLG Karlsruhe, AG Mannheim). Artikel 47 EGBGB erlaubt dem Namensträger, nach einer Rechtswahlerklärung der Ehegatten zum deutschen Recht nach Artikel 10 Absatz 2 EGBGB aus seinen Eigennamen Vor- und Familiennamen zu bestimmen. Nach erfolgter Rechtswahl ins deutsche Recht gemäß Artikel 10 EGBGB setzt die Wahl des Ehenamens nach § 1355 Absatz 2 BGB das Bestehen eines Geburtsnamens voraus. Sofern die Ehegatte Eigennamen führen, ist es ihnen daher zu ermöglichen, daraus Vor- und Familiennamen zu bilden. Die bisher vertretene Rechtsauffassung, dass hierbei nur die Bestimmung des Ehe- bzw. Familiennamens möglich ist, wird unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung aufgegeben.“ Vorgehensweise: Prüfung, ob eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 oder Abs. 3 EGBGB vorliegt. Wenn ja: bei Ehegatten gilt für die Wahl des Ehenamens, bei Kindern für die Wahl des Familiennamens deutsches Sachrecht, d.h. es gelten die Bestimmungen des BGB. Angleichungserklärung nach Artikel 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB im Hinblick auf den Ehe- bzw. Familiennamen. Bestimmung des Ehenamens bzw. des Familiennamens nach BGB. Wenn auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 2 EGBGB ein Eigenname des namensgebenden Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt wird, ist der Elternteil für den Fall einer späteren Angleichung des eigenen Namens nicht bereits festgelegt, sondern nach wie vor frei in seiner persönlichen Entscheidung (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, II-285; Hepting, StAZ 2008, 165; Mäsch, IPRax 2008, 20), Fortsetzung Folie 18!
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„§ 1617 c BGB gilt entsprechend.“
Art. 47 Abs. 3 EGBGB „§ 1617 c BGB gilt entsprechend.“ Fortsetzung von Folie 17: Bestimmen die Ehegatten nachträglich einen Eigennamen zum Ehenamen, wird dieser neue Ehename über eine analoge Anwendung von § 1617 c Abs. 1 Satz 1 BGB zum Geburtsnamen der Kinder, so Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, II-330. Beispiel 1: Der irakische Staatsangehörige mit den Eigennamen „Youssef Mahmoud Mohamed“ heiratet die deutsche Staatsangehörige Birgit Schneider. „Mohamed“ soll Ehename werden. Nach Rechtswahl ins deutsche Recht der Ehenamensführung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB gleicht der Mann seinen Namensbestandteil „Mohamed“ an und erklärt ihn zu seinem Familiennamen. Die Namensbestandteile „Youssef“ und „Mahmoud“ werden zu Vornamen. Beispiel 2: Das Kind ägyptischer Staatsangehöriger wird geboren. Für das Kind ist aufgrund § 4 Abs. 3 StAG deutsches Personalstatut maßgebend. Der Vater mit Eigennamen „Ahmed Ibrahim Abaz“ erklärt seinen Namensbestandteil „Abaz“ zum Familiennamen des Kindes. Dieser wird zum Geburtsnamen des Kindes. Der Vater führt nach wie vor unverändert seine Eigennamen. Eine Sortiererklärung in Vornamen ist hier nicht zulässig. Der BGH spricht in seiner Entscheidung vom nur von einer Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB (Ehenamensbestimmung). Art. 47 Abs. 3 EGBGB: „§ 1617 c BGB gilt entsprechend.“ Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres Die Namensänderung der Eltern/des namensgebenden Elternteils erstreckt sich kraft Gesetzes auf das unter 5 Jahre alte Kind. Kinder über 5 Jahren - Alterspyramide: Anschlusserklärung möglich/notwendig: unter 7 nur gesetzlicher Vertreter unter 14 Kind mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und gesetzlicher Vertreter selbst unter 18 Kind selbst mit Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters Auch bei Volljährigkeit möglich. Für jedes Kind einzeln – Keine Bindungswirkung.
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Art. 47 Abs. 4 EGBGB „Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.“ Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung der Angleichungserklärung, § 43 Abs. 1 PStG Zuständigkeit für die Entgegennahme der Angleichungserklä-rungen, § 43 Abs. 2 PStG Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung der Angleichungserklärung, § 43 Abs. 1 PStG: „Die Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Art. 47 EGBGB oder nach § 94 BVFG können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.“ Jedes Standesamt ist für die Beurkundung (= Aufnahme der Erklärung) zuständig. Es muss nach allen in Deutschland vorhandenen Personenstandseinträgen (z.B. Kinder) fragen, um ausreichend beraten zu können. Daneben kann die Erklärung auch von einem Notar oder Konsularbeamten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Öffentliche Beglaubigung, § 129 Abs. 1 BGB: Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar (in diesem Fall auch vom Standesamt) beglaubigt werden. Notarielle Beurkundung, § 128 BGB: Antrag und Annahme des Antrags wird vom Notar (in diesem Fall auch vom Standesamt) beurkundet. Die Beurkundung ersetzt die Beglaubigung, § 129 Abs. 2 BGB. Zuständigkeit für die Entgegennahme der Angleichungserklärungen, § 43 Abs. 2 PStG Die Erklärungen sind amtsempfangsbedürftig und werden deshalb erst mit Zugang und damit Entgegennahme durch das hierfür zuständige Standesamt wirksam. Für die wirksame Entgegennahme sind in folgender Rangfolge diese Stellen zuständig: Das Standesamt des Geburtenregisters. Dies gilt auch, wenn die Geburt des Neugeborenen noch nicht beurkundet wurde (§ 35 Abs. 2 PStV, Nr PStG-VwV). Die geänderten Namen von Kind und Eltern werden bereits in den Geburtseintrag eingearbeitet. Wird die Erklärung in Zusammenhang mit einer Erklärung über die Namensführung von Ehegatten abgegeben, wird sie durch Eingang beim das Eheregister führenden Standesamt wirksam. Die Zuständigkeit des Eheregister-Standesamts ist auch gegeben, wenn die Erklärungen bei der Eheschlies- sung abgegeben werden (Nr PStG-VwV). Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten können eine Rechtswahl, Ehenamensbestimmung, Hinzu- fügungserklärung, ein Widerruf eines Begleitnamens sein. Dies gilt auch für Erklär. nach Auflösung der Ehe. Beispiel: Ein Paar bestimmt im Zuge der Eheschließung den Geburtsnamen des im Ausland geborenen, in- zwischen eingebürgerten Ehemannes zum Ehenamen. Dieser legt darüber hinaus den Vatersnamen ab. Es gibt kein Geburtenregister, aber ein deutsches Eheregister. Dieses ist für die wirksame Entgegennahme auch der Ablegeerklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB zuständig. Standesamt des (letzten) Wohnsitzes oder aktuellen gewöhnlichen Aufenthalts der Person Standesamt I in Berlin
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Zeitpunkt der Beurkundung einer Angleichungserklärung
Art. 47 Abs. 4 EGBGB „Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.“ Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung der Angleichungserklärung, § 43 Abs. 1 PStG Zuständigkeit für die Entgegennahme der Angleichungserklä-rungen, § 43 Abs. 2 PStG Zeitpunkt der Beurkundung einer Angleichungserklärung Aufgaben nach wirksamer Entgegennahme der Angleichungs-erklärung Zeitpunkt der Beurkundung einer Angleichungserklärung Da das Bedürfnis der Namensangleichung in dem Moment des Statutenwechsels entsteht, müsste die Behörde, die nach dem Statutenwechsel als erste mit dem Namen der Person befasst ist (in der Regel die Melde-, die Einbürgerungs- und die den Reisepass bzw. Personalausweis ausstellende Behörde) für die Angleichungserklärung zuständig sein. Da dies diese Stellen als sonst nicht mit namensrecht-lichen Beurkundungen betraute überfordern würde, vertritt Henrich in StAZ 2007, 197, 198 die Auffas-sung, dass die Person im Zeitpunkt der Ausfertigung der Einbürgerungsurkunde noch die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, der alte Name deshalb dort eingetragen werden kann. Erst mit Aushändi-gung der Urkunde tritt der Statutenwechsel ein, so Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, II-392. Das Standesamt kann dann die Angleichung der Namen auf Antrag der Person vornehmen und dies der Meldebehörde mitteilen. Die Unsicherheit dieses Verfahrens liegt auf der Hand. In der Praxis empfiehlt es sich, die Angleichungserklärung nach Möglichkeit vor der Einbürgerung (z.B. bei Asylberechtigten) vorzunehmen, so dass die Einbürgerungsurkunde mit der korrekten Namens-schreibweise ausgestellt werden kann. Aufgaben nach wirksamer Entgegennahme der Angleichungserklärung Ausstellung einer gebührenfreien Bescheinigung auf Wunsch der erklärenden Person nach § 46 Nr. 2 PStV, Anlage 2 zu § 4 PStGDVO. Mitteilungspflichten nach § 57 Abs. 4 PStV (Geburtenregister), § 58 Abs. 2 PStV (Eheregister). Dabei sind stets § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStV und § 5 Abs. 4 Satz 2 PStG zu beachten. Gemäß 43 Abs. 2 letzter Satz PStG ist stets das Standesamt I in Berlin zu informieren, da dies ein Verzeichnis der wirksam entgegengenommenen Erklärungen führt.
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Beispiel 1 – Russische Föderation
Igor Vladimirović Gorbačov wird eingebürgert. Die Schreibweise seiner Namen ergibt sich aus der in der Einbürgerungsakte befindlichen Kopie des russischen Reisepasses (Vor- und Familienname) bzw. aus seiner russischen Geburtsurkunde (Vatersname transliteriert). Er wünscht, dass sein Familienname eingedeutscht wird in Gorbatschow, sein Vorname Igor soll nicht verändert werden, obwohl er fremdländisch ist. Jedoch soll der Vatersname Vladimirović in einen deutschen Vornamen geändert werden. Welche Erklärungsmöglichkeiten stehen ihm zu Vatersname und Familienname offen? Antwort: Der Vatersname Vladimirović könnte abgelegt werden, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB. Er kann aber auch zum Vornamen bestimmt werden, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Dann könnte er in die Ursprungsform überführt werden, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, hier Vladimir. Da es keine deutschsprachige Form von Vladimirović gibt, kann er auch neue Vornamen annehmen, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Der Familiennamen Gorbačov kann nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB phonetisch eingedeutscht werden in Gorbatschow.
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Beispiel 1 – Russische Föderation
Antwort: Der Vatersname Vladimirović könnte abgelegt werden, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB. Er kann aber auch zum Vornamen bestimmt werden, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Dann könnte er in die Ursprungsform überführt werden, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, hier Vladimir. Da es keine deutschsprachige Form von Vladimirović gibt, kann er auch neue Vornamen annehmen, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Der Familiennamen Gorbačov kann nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB phonetisch eingedeutscht werden in Gorbatschow. Antwort: Der Vatersname Vladimirović könnte abgelegt werden, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB. Er kann aber auch zum Vornamen bestimmt werden, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Dann könnte er in die Ursprungsform überführt werden, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB, hier Vladimir. Da es keine deutschsprachige Form von Vladimirović gibt, kann er auch neue Vornamen annehmen, Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Der Familiennamen Gorbačov kann nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB phonetisch eingedeutscht werden in Gorbatschow.
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Kann dem Wunsch des Antragstellers entsprochen werden?
Beispiel 2 - Irak Der irakische Staatsangehörige Mohammad Hassan Alalami wird am 22. Januar 2018 eingebürgert. Im Zuge dessen äußert er den Wunsch, den Eigennamen seines Vaters abzulegen und nur noch den eigenen Eigennamen Mohammad und den Eigennamen seines Großvaters Alalami zu führen. Er spricht deshalb beim Standesamt seines Wohnsitzes vor. Die Meldebehörde hatte ihn aufgrund seiner Einbürgerungs-urkunde mit dem Namen Mohammad Hassan Alalami in das Melderegister eingetragen. Kann dem Wunsch des Antragstellers entsprochen werden? Antwort: Das Standesamt hat sich nicht auf die Einbürgerungsurkunde oder gar die melde-rechtliche Eintragung zu verlassen, sondern auf der Grundlage des § 5 PStV den Sachverhalt selbst zu ermitteln und abschließend zu prüfen. Das heißt, dass es sich den irakischen Personalausweis des Antragstellers vorlegen (dieser entspricht im Irak der Geburtsurkunde!), aus der Einbürgerungsakte eine Kopie des irakischen Reisepasses zukommen lässt, ggf. die Heiratsurkunde oder auch eine Staatsange-hörigkeitsbescheinigung verlangt und sich so vor einer eventuellen Beurkundung einer Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB ein umfassendes Bild des Sachverhaltes verschafft. Im irakischen Personalausweis sind folgende Eintragungen vorhanden: Vorname Mohammad, Name des Vaters Hassan, Name des Großvaters Alalami. Ein Sippen-name ist nicht vorhanden. Im irakischen Reisepass ist unter „given names“ die Namenskette Mohammad Hassan Alalami, unter „other names“ Alalami aufgeführt. Kann dem Wunsch des Antragstellers entsprochen werden? Ja. Der Namensbestandteil Alalami wurde von seinem Heimatstaat laut Reisepass bereits als Familienname für den internationalen Rechtsverkehr festgelegt; eine Angleichungserklärung hierzu ist weder notwendig noch zulässig. Gleiches gilt für den als Vorname festgelegten Eigennamen „Mohammad“. Der Eigenname „Hassan“ sowie der im Reisepass auch als Vorname (und damit doppelt) aufgeführte Namensbestandteil „Alalami“ kann nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden.
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Beispiel 2 - Irak Antwort:
Das Standesamt muss sich den irakischen Personalausweis des Antragstellers vorlegen (entspricht im Irak der Geburtsurkunde!), aus der Einbürgerungsakte eine Kopie des irakischen Reisepasses zukommen lassen, ggf. die Heiratsurkunde oder Staatsangehörig-keitsbescheinigung verlangen. Irakischer Personalausweis: Vorname Mohammad, Name des Vaters Hassan, Name des Großvaters Alalami. Irakischer Reisepass: unter „given names“ die Namenskette Mohammad Hassan Alalami, unter „other names“ Alalami Ergebnis: Familienname „Alalami“ und Vorname „Mohammad“ sind fix. Der Eigenname „Hassan“ kann nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden. Antwort: Das Standesamt hat sich nicht auf die Einbürgerungsurkunde oder gar die melde-rechtliche Eintragung zu verlassen, sondern hat auf der Grundlage des § 5 PStV den Sachverhalt selbst zu ermitteln und abschließend zu prüfen. Das heißt, dass es sich den irakischen Personalausweis des Antragstellers vorlegen (dieser entspricht im Irak der Geburtsurkunde!), aus der Einbürgerungsakte eine Kopie des irakischen Reisepasses zukommen lässt, ggf. die Heiratsurkunde oder auch eine Staatsange-hörigkeitsbescheinigung verlangt und sich so vor einer eventuellen Beurkundung einer Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB ein umfassendes Bild des Sachverhaltes verschafft. Im irakischen Personalausweis sind folgende Eintragungen vorhanden: Vorname Mohammad, Name des Vaters Hassan, Name des Großvaters Alalami. Ein Sippenname ist nicht vorhanden. Im irakischen Reisepass ist unter „given names“ die Namenskette Mohammad Hassan Alalami, unter „other names“ Alalami aufgeführt. Kann dem Wunsch des Antragstellers entsprochen werden? Ja. Der Namensbestandteil Alalami wurde von seinem Heimatstaat laut Reisepass bereits als Familienname für den internationalen Rechtsverkehr festgelegt; eine Angleichungserklärung hierzu ist weder notwendig noch zulässig. Gleiches gilt für den als Vorname festgelegten Eigennamen „Mohammad“. Der Eigenname „Hassan“ kann nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB abgelegt werden.
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Beispiel 3 – Geburt eines Kindes ausländischer Flüchtlinge aus Syrien
Mutter laut Reiseausweis: Vorname „Hadije Mohammad“, Familien-name „Ali“, Vater laut Reiseausweis: Vorname „Ismail“, Familienna-me „Mustafa Al-Bagdadi“, Kind am 2. Februar 2018 in Stuttgart geboren Der Reiseausweis der Mutter beruht auf eigenen Angaben, sie kann keine weiteren Unterlagen vorlegen. Auch die Ausländerakte gibt keinerlei weitere Aufschlüsse. Die Identität des Vaters ist geklärt. Er legt seine syrische Geburts-urkunde vor, aus der die Eigennamen „Ismail Mustafa Al-Bagdadi“ hervorgehen. Ein Vergleich mit der Ausländerakte lässt keine Zwei-fel an seinen Angaben aufkommen. Die Eltern sind verheiratet, können ihre Eheschließung aber nicht nachweisen. Der Vater möchte deshalb die Vaterschaft zu seinem Kind anerkennen. Es soll seinen Namen führen. Zuständigkeit des Standesamts: Geburtsstandesamt Beurkundung über §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 PStG jedes Standesamt, Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt nach § 45 Abs. 2 PStG. Welches Personalstatut ist zu beachten? Der Reiseausweis der Eltern enthält folgende Formulie-rung: „Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechts-stellung der Flüchtlinge“, (Nr. A PStG-VwV). Sie sind somit anerkannte ausländische Flüchtlinge und fallen unter deutsches Personalstatut. Deshalb gilt auch für das Kind grundsätzlich deutsches Recht (vgl. III.11). Das Kind erhält deshalb kraft Gesetzes mangels Sorgeerklärung der Eltern den Familiennamen der Mutter, § 1617 a Abs. 1 BGB. Sie kann dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen, § 1617 a Abs. 2 BGB oder nach Begründung der gemeinsamen Sorge nach § 1617 b Abs. 1 BGB mit dem Vater des Kindes zusammen den Familiennamen des Kindes neu bestimmen. Aber führt der Vater einen Familiennamen? Derzeit nein, denn Statutenwechsel hat keinen Namens-wechsel zur Folge. Es ist deshalb eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB anzustreben. Dabei ist zu beachten, dass die Eltern nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zwar aus ihren Namen Vor- und Familiennamen bestimmen können, ein Doppelfamilienname nach § 45 Abs. 2 PStV aber nicht in Betracht kommt. Die Identität der Mutter aber ist ungeklärt. Damit entfällt für sie die Möglichkeit einer Erklärung nach Art. 47 EGBGB. Die Frau wird mangels anderer Unterlagen wie im Reiseausweis enthalten und mit ein-schränkendem Vermerk nach § 35 PStV in die Geburtsbeurkundung aufgenommen. Im Gegensatz dazu kann der Vater eine Angleichungserklärung vornehmen. Möglich ist, den Namens-bestandteil „Ismail“ zum Vornamen, „Mustafa“ zum Vornamen zu erklären oder ihn abzulegen, „Al-Badgadi“ zum Familiennamen zu bestimmen. Soll „Mustafa“ zum Familiennamen bestimmt werden, muss „Al-Badgadi“ abgelegt werden. Ein mehrgliedriger Familienname ist nicht zulässig. Eine Bindungswirkung der einzig im Reiseausweis enthaltenen Zuordnung in Vorname und Familien-namen ist nicht gegeben, so dass eine Änderung des Reiseausweises in einen Familiennamen (bei der Frau „Mohammad“ oder „Ali“, beim Mann „Mustafa“ oder „Al-Bagdadi“) herbeigeführt werden muss. Das Kind kann nach Angleichungserklärung durch den Vater (Sortiererklärung) den Familiennamen des Vaters erhalten.
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Beispiel 3 – Geburt eines Kindes ausländischer Flüchtlinge aus Syrien
Antwort: Geburtsstandesamt für wirksame Entgegennahme, jedes Standesamt aber für die Beurkundung zuständig. Deutsches Personalstatut für das Kind. Mangels Sorgeerklärung erhält es den Familiennamen der Mutter, Namenserteilung oder –neubestimmung nach gem. Sorge möglich. Identität der Mutter ist ungeklärt, die des Vaters geklärt. Vater kann eine Angleichungserklärung abgeben. Aber: kein zweigliedriger Familienname möglich! Eine Änderung des Reiseausweises in einen Familiennamen muss herbeigeführt werden. Das Kind kann nach Angleichungserklärung durch den Vater (Sortiererklärung) den Familiennamen des Vaters erhalten. Zuständigkeit des Standesamts: Geburtsstandesamt Beurkundung über §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 PStG jedes Standesamt, Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt nach § 45 Abs. 2 PStG. Welches Personalstatut ist zu beachten? Der Reiseausweis der Eltern enthält folgende Formulie-rung: „Der Inhaber dieses Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechts-stellung der Flüchtlinge“, (Nr. A PStG-VwV). Sie sind somit anerkannte ausländische Flüchtlinge und fallen unter deutsches Personalstatut. Deshalb gilt auch für das Kind grundsätzlich deutsches Recht (vgl. III.11). Das Kind erhält deshalb kraft Gesetzes mangels Sorgeerklärung der Eltern den Familiennamen der Mutter, § 1617 a Abs. 1 BGB. Sie kann dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen, § 1617 a Abs. 2 BGB oder nach Begründung der gemeinsamen Sorge nach § 1617 b Abs. 1 BGB mit dem Vater des Kindes zusammen den Familiennamen des Kindes neu bestimmen. Aber führt der Vater einen Familiennamen? Derzeit nein, denn Statutenwechsel hat keinen Namens-wechsel zur Folge. Es ist deshalb eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB anzustreben. Dabei ist zu beachten, dass die Eltern nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zwar aus ihren Namen Vor- und Familiennamen bestimmen können, ein Doppelfamilienname nach § 45 Abs. 2 PStV aber nicht in Betracht kommt. Die Identität der Mutter aber ist ungeklärt. Damit entfällt für sie die Möglichkeit einer Erklärung nach Art. 47 EGBGB. Die Frau wird mangels anderer Unterlagen wie im Reiseausweis enthalten und mit ein-schränkendem Vermerk nach § 35 PStV in die Geburtsbeurkundung aufgenommen. Im Gegensatz dazu kann der Vater eine Angleichungserklärung vornehmen. Möglich ist, den Namensbestandteil „Ismail“ zum Vornamen, „Mustafa“ zum Vornamen zu erklären oder ihn abzulegen, „Al-Badgadi“ zum Familiennamen zu bestimmen. Soll „Mustafa“ zum Familiennamen bestimmt werden, muss „Al-Badgadi“ abgelegt werden. Ein mehrgliedriger Familienname ist nicht zulässig. Eine Bindungswirkung der einzig im Reiseausweis enthaltenen Zuordnung in Vorname und Familien-namen ist nicht gegeben, so dass eine Änderung des Reiseausweises in einen Familiennamen (bei der Frau „Mohammad“ oder „Ali“, beim Mann „Mustafa“ oder „Al-Bagdadi“) herbeigeführt werden muss. Das Kind kann nach Angleichungserklärung durch den Vater (Sortiererklärung) den Familiennamen des Vaters erhalten.
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Beispiel 3 – Geburt eines Kindes ausländischer Flüchtlinge aus Syrien
Erweiterung: Wie wäre es mit einem weiteren (über 5 Jahre alten) Kind der Eltern, das zu einem Zeitpunkt geboren wurde, in dem noch kein Statutenwechsel der Eltern stattgefunden, dieses also nach syrischem Recht eine Namenskette erhalten hatte? Dieses kann sich, so es als Kind anerkannter ausländischer Flüchtlinge nun unter deutsches Recht fällt, nach § 1617 c Abs. 2 BGB der Namensänderung seines Vaters anschließen.
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Beispiel 3 – Geburt eines Kindes ausländischer Flüchtlinge aus Syrien
Antwort: Kind kann sich, so es als Kind anerkannter ausländischer Flüchtlinge nun unter deutsches Recht fällt, nach § 1617 c Abs. 2 BGB der Namensänderung des Vaters anschließen. Dieses kann sich, so es als Kind anerkannter ausländischer Flüchtlinge nun unter deutsches Recht fällt, nach § 1617 c Abs. 2 BGB der Namensänderung seines Vaters anschließen.
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Beispiel 4 – fehlerhafte Angleichungserklärung
Der deutsche Staatsangehörige Ismail Hussein Omar Ali Ahmed, geb. am 15. April 1981 in Kairo, legte dem Standesamt Stuttgart am 4. Dezember 2010 seine ägyptische Geburtsurkunde mit Legal-isation und Übersetzung sowie seinen deutschen Personalausweis vor und begehrte die Abgabe einer Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB mit dem Ziel, künftig den Familiennamen Omar und die Vornamen Ismail Hussein zu führen sowie die Namensbestand-teile Ali Ahmed abzulegen. Ist dies möglich? Zur abschließenden Beurteilung des Sachverhalts muss nachgewiesen werden, wie die Person die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb – durch Abstammung von deutschem Elternteil von Geburt an oder durch Einbürgerung o.ä. zu einem späteren Zeitpunkt. Dem entsprechend kann beurteilt werden, ob Art. 47 Abs. 1 EGBGB überhaupt anwendbar ist. Das Standesamt ging davon aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde, ein Angleichungstatbestand also vorlag. Später aber stellte sich heraus, dass der Erklärende von Geburt an deutsch war (deutsche Mutter!). Er fällt damit nicht unter den erklärungsberechtigten Personenkreis des Art. 47 EGBGB. Die am abgegebene Angleichungserklärung entfaltet damit keine Wirksamkeit. Die entspre-chende Bescheinigung ist einzuziehen. § 48 LVwVfG kann hierfür nicht herangezogen werden, da es sich bei dieser Bescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr ergibt sich der An-spruch der Behörde auf Einzug der Bescheinigung aus dem in der Rechtsprechung entwickelten Folgebeseitigungsanspruch des Betroffenen. Das Standesamt hat deshalb durch Aktenvermerk zu verdeutlichen, dass die Angleichungserklärung unwirksam war, da die Voraussetzungen des Art. 47 EGBGB nicht gegeben waren. Es hat die Beschei-nigung einzuziehen. Wehrt sich die betroffene Person dagegen, kann das Standesamt einen Verwal-tungsakt (damit mit Rechtsbehelfsbelehrung) dergestalt erlassen, dass die Rückgabe der Bescheini-gung bis zu einem gewissen Zeitpunkt verlangt wird, bei Überschreiten der Frist Zwangsmittel ange-droht werden. Diese Vorgehensweise gilt auch bei Vorlage gefälschter Unterlagen. Bei fehlerhafter Erklärung aufgrund Falschberatung durch das Standesamt gilt entsprechendes. Hier hat die betroffene Person im Rahmen des Folgebeseitigungsanspruchs (der von der Rechtsprechung für den Bürger entwickelt wurde) nicht nur den Anspruch auf Einziehung der Bescheinigung über die fehlerhafte Angleichungserklärung, sondern auch auf Beurkundung der richtigen Erklärung nebst Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung. Wurde die Angleichungserklärung beim hierfür nicht zuständigen Standesamt entgegengenommen, entfaltet sie trotzdem Wirkung.
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Beispiel 4 – fehlerhafte Angleichungserklärung
Antwort: Wie erwarb die Person die deutsche Staatsangehörigkeit? Durch Geburt! Deshalb keine Anwendung von Art. 47 EGBGB! Die Angleichungserklärung entfaltet keine Wirksamkeit, die Be-scheinigung ist einzuziehen. Folgenbeseitigungsanspruch des Betroffenen. Aktenvermerk, Einziehung der Bescheinigung, Verwaltungsakt. Dies gilt auch bei Vorlage gefälschter Unterlagen. Gilt auch bei Falschberatung durch Standesamt. Angleichungserklärung, entgegengenommen durch unzuständiges Standesamt, ist wirksam. Zur abschließenden Beurteilung des Sachverhalts muss nachgewiesen werden, wie die Person die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb – durch Abstammung von deutschem Elternteil von Geburt an oder durch Einbürgerung o.ä. zu einem späteren Zeitpunkt. Dem entsprechend kann beurteilt werden, ob Art. 47 Abs. 1 EGBGB überhaupt anwendbar ist. Das Standesamt ging davon aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde, ein Angleichungstatbestand also vorlag. Später aber stellte sich heraus, dass der Erklärende von Geburt an deutsch war (deutsche Mutter!). Er fällt damit nicht unter den erklärungsberechtigten Personenkreis des Art. 47 EGBGB. Die am abgegebene Angleichungserklärung entfaltet damit keine Wirksamkeit. Die entspre-chende Bescheinigung ist einzuziehen. § 48 LVwVfG kann hierfür nicht herangezogen werden, da es sich bei dieser Bescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr ergibt sich der An-spruch der Behörde auf Einzug der Bescheinigung aus dem in der Rechtsprechung entwickelten Folgebeseitigungsanspruch des Betroffenen. Das Standesamt hat deshalb durch Aktenvermerk zu verdeutlichen, dass die Angleichungserklärung unwirksam war, da die Voraussetzungen des Art. 47 EGBGB nicht gegeben waren. Es hat die Beschei-nigung einzuziehen. Wehrt sich die betroffene Person dagegen, kann das Standesamt einen Verwal-tungsakt (damit mit Rechtsbehelfsbelehrung) dergestalt erlassen, dass die Rückgabe der Bescheini-gung bis zu einem gewissen Zeitpunkt verlangt wird, bei Überschreiten der Frist Zwangsmittel ange-droht werden. Diese Vorgehensweise gilt auch bei Vorlage gefälschter Unterlagen. Bei fehlerhafter Erklärung aufgrund Falschberatung durch das Standesamt gilt entsprechendes. Hier hat die betroffene Person im Rahmen des Folgebeseitigungsanspruchs (der von der Rechtsprechung für den Bürger entwickelt wurde) nicht nur den Anspruch auf Einziehung der Bescheinigung über die fehlerhafte Angleichungserklärung, sondern auch auf Beurkundung der richtigen Erklärung nebst Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung. Wurde die Angleichungserklärung beim hierfür nicht zuständigen Standesamt entgegengenommen, entfaltet sie trotzdem Wirkung.
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