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Strafrecht in der Zivilrechtsklausur

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Präsentation zum Thema: "Strafrecht in der Zivilrechtsklausur"—  Präsentation transkript:

1 Strafrecht in der Zivilrechtsklausur

2 Gliederung Strafrecht in der zivilrechtlichen Examensklausur?
Die wichtigsten Normen für die Klausur (Übersicht) Aufbauschemata im Strafrecht (Tatbestand) Kleine Fälle Rechtswidrigkeit (und Schuld) Hanja Rebell-Houben

3 Prüfschema § 823 Abs. 2 BGB I. Verletzung des Schutzgesetzes i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB 1. Schutzgesetz 2. Verstoß gegen das Schutzgesetz II. Rechtswidrigkeit III. Verschulden (§ 823 Abs. 2 S. 2 BGB beachten) IV. Schaden V. Haftungsausfüllende Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den Schaden und obj. Zurechnung VI. Anspruchskonkurrenz Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

4 Was ist ein Schutzgesetz?
Gesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm (§ 2 EGBGB). Ein Schutzgesetz liegt vor, wenn die Norm entsprechend ihrem Zweck zumindest auch (neben dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit) dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (nicht nur Parlamentsgesetze, sondern auch Rechtsverordnungen, z.B. StVO oder Satzungen). Nicht ausreichend sind damit Gesetze zugunsten des Staates oder der Allgemeinheit. Quelle: MüKoBGB/Wagner, § 823 Rn. 479 Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

5 Was ist ein Schutzgesetz?
Die wichtigsten Schutzgesetze aus dem Bereich des StGB: § 223 StGB – Körperverletzung § 263 StGB – Betrug Schutzgut: körperliche Unversehrtheit Schutzgut: Vermögen § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung § 266 StGB – Untreue § 242 StGB – Diebstahl § 303 StGB – Sachbeschädigung Schutzgut: Eigentum § 246 StGB – Unterschlagung Weitere Beispiele: Schaub in: Prütting/Wegen/Weinreich § 823 Rn. 237 Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

6 Was ist ein Schutzgesetz?
Keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind: § 145d StGB Vortäuschen einer Straftat – nicht für den fälschlich Angezeigten § 184 StGB Verbreitung pornografischer Schriften - nicht für den Schutz individueller Ansichten über Sitte und Anstand § 258 StGB Strafvereitelung § 267 StGB Urkundenfälschung § 370 AO Steuerhinterziehung Weitere Beispiele: Schaub in: Prütting/Wegen/Weinreich § 823 Rn. 238 Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

7 Was wird geschützt? Geschützt sind nicht nur einzelne Rechtsgüter, sondern dank der vielfältigen Schutznormen unterschiedliche Interessen des Einzelnen wie etwa sein Vermögen (z.B. durch § 263 StGB), seine Arbeitskraft, sein Ruhebedürfnis. Zu beachten ist, dass primäre Vermögensschäden von Abs. 1 ausgenommen bleiben, dagegen eine Ersatzpflicht nach Abs. 2 auslösen können, wenn die verletzte Rechtsvorschrift auch den Schutz des Vermögens bezweckt (z.B. §§ 263, 266 StGB). Quelle: Jauernig BGB/Teichmann, § 823 Rn Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

8 Prüfungsaufbau im Strafrecht
Grundsatz: 3-stufiger Deliktsaufbau bei Vorsatzdelikten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

9 Prüfungsaufbau im Strafrecht
Grundtatbestand - Beispiel: § 242 StGB Diebstahl Regelbeispiele - Beispiel: § 243 StGB „Besonders schwerer Fall des Diebstahls“ Qualifikation - Beispiel: § 244 StGB „Diebstahl mit Waffen“ Es empfiehlt sich, den Grundtatbestand und die Qualifikation getrennt zu prüfen. Es kann dann der obenstehende Aufbau gleichermaßen für die Prüfung der Qualifikation genutzt werden. ABER: Innerhalb der Zivilrechtsklausur reicht es, den Grundtatbestand zu prüfen Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

10 Prüfung des Tatbestandes
Objektiver Tatbestand Prüfung aller Umstände, welche die Tat umschreiben und in der jeweiligen Norm aufgeführt sind (Besonderer Teil des StGB oder andere Gesetze, die eine Zuwiderhandlung mit Strafe bedrohen). Beispiel: § 303 StGB (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

11 Prüfung des Tatbestandes
1. Objektiver Tatbestand a. Erfolg b. Handlung Die Handlung ist vom Reflex abzugrenzen. Quelle: Jäger Examensrepetitorium Rn. 25 c. Kausalität „Eine Handlung ist kausal für den Eintritt des Erfolges, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.“ Quelle: Jäger Examensrepetitorium Rn. 27 d. Objektive Zurechnung bei Erfolgsdelikten Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

12 Prüfung des Tatbestandes
2. Subjektiver Tatbestand Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). Definition: Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. Quelle: Wessels/Beulke Rn. 306 Beispiele für Straftaten, die fahrlässig verwirklicht werden können: § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung § 222 StGB – Fahrlässige Tötung Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

13 Prüfung des Tatbestandes
2. Subjektiver Tatbestand Der Vorsatz muss jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (Koinzidenzprinzip oder auch Simultanitätsprinzip). Grundsätzlich sind die Vorsatzarten gleichwertig, es sei denn, in der konkreten Verbotsnorm wird ein bestimmter Grad gefordert. Beispiel: § 242 StGB „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

14 Vorsatz - Arten des Vorsatzes
Absicht = dolus directus I (Zielgerichtetes Wollen) Es kommt dem Täter darauf an, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen, oder den Umstand zu verwirklichen. (Dominanz des Wollenselements) Quelle: Wessels/Beulke Rn. 211 Beispiel: „T ist genervt, dass Landstreicher O seine Scheune dauerhaft als Schlafmöglichkeit nutzt. Er setzt sie daher in Brand, um (in der Absicht) ihn zu töten.“ Strafbarkeit nach § 212 StGB (+) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

15 Vorsatz - Arten des Vorsatzes
Direkter Vorsatz = dolus directus II (Gesteigertes Wissen) Der Täter weiß um die Tatbestandsverwirklichung oder sieht sie als sicher voraus. Wer trotz dieser Kenntnis tätig wird, nimmt in seinen Willen auf, was er sich als notwendige und sichere Folge vorstellt. (Dominanz des Wissenselements) Quelle: Wessels/Beulke Rn. 213 Beispiel: „T braucht Geld und setzt seine Scheune in Brand, um die Versicherungsleistung zu kassieren. Er weiß, dass Landstreicher O die Scheune als Schlafmöglichkeit nutzt, sich zum Zeitpunkt des Feuerlegens darin aufhält und den Brand nicht überleben würde. O kommt durch das Feuer zu Tode.“ Strafbarkeit nach § 212 StGB (+) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

16 Vorsatz - Arten des Vorsatzes
Bedingter Vorsatz = dolus eventualis (Eventualvorsatz) Der Täter hält den Erfolg ernsthaft für möglich und findet sich damit ab, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Quelle: Wessels/Beulke Rn. 214 Beispiel: „T braucht Geld und setzt seine Scheune in Brand, um die Versicherungsleistung zu kassieren. Er hält es für möglich, dass Landstreicher O die Scheune wieder einmal als Schlafmöglichkeit nutzt und sich zum Zeitpunkt des Feuerlegens darin aufhält. Er nimmt es billigend in Kauf, dass O den Brand nicht überleben würde. O kommt durch das Feuer zu Tode.“ Strafbarkeit nach § 212 StGB (+) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

17 Vorsatz - Arten des Vorsatzes
Fahrlässigkeit Der Täter verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Beispiel: „T braucht Geld und setzt seine Scheune in Brand, um die Versicherungsleistung zu kassieren. Er weiß nicht, dass O sich in der Scheune regelmäßig zum Schlafen aufhält. T hat sich nicht vergewissert, ob sich jemand in der Scheune aufhält. O kommt durch das Feuer zu Tode.“ Strafbarkeit nach § 212 StGB (-) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

18 Beispielsfälle – Fall 1 T entwendet in einem Getränkemarkt des Einzelkaufmanns O eine Flasche Whisky mit einem Verkaufspreis von 20,99 Euro ohne die Ware zu bezahlen, um sie anschließend zu behalten und den Whisky zu trinken. Strafbarkeit des T? Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

19 Beispielsfälle – Fall 1 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
(„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt“) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache Tathandlung: Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

20 Beispielsfälle – Fall 1 2. Subjektiver Tatbestand
(„in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) Vorsatz bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale (+) Zueignungsabsicht Aneignungsabsicht (+) Enteignungsvorsatz (+) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

21 Beispielsfälle – Fall 1 2. Subjektiver Tatbestand
(„in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) Objektiv - Rechtswidrigkeit der Zueignung Vorsatz - Rechtswidrigkeit der Zueignung Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

22 Beispielsfälle – Fall 1 3. Zwischenergebnis Der Tatbestand des § 242 StGB ist erfüllt. II. + III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ausrichtungsfeld HanjA Rebell-Houben

23 Beispielsfälle – Fall 2 T steckt in den Geschäftsräumen eines Kaufhauses, dessen Inhaber K ist, sieben Parfüms bzw. Deodorants mit einem Gesamtverkaufspreis von 438,93 Euro in seine Socken und Jackentaschen und will das Kaufhaus verlassen. Er handelt in der Absicht, die Ware später zu verkaufen. T wird während des Vorgangs von dem Kaufhausdetektiv D beobachtet. Er wird von D festgehalten und das Diebesgut wird sichergestellt. Strafbarkeit des T? Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

24 Beispielsfälle – Fall 2 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
(„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt“) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache Tathandlung: Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. (P) Gewahrsam von K (P) Beobachtung durch D Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

25 Beispielsfälle – Fall 2 2. Subjektiver Tatbestand
(„in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) Vorsatz bzgl. aller objektiver Tatbestandsmerkmale (+) Zueignungsabsicht Aneignungsabsicht (+) Enteignungsvorsatz (+) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

26 Beispielsfälle – Fall 2 2. Subjektiver Tatbestand
(„in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) Rechtswidrigkeit der Zueignung (+) Objektiv - Rechtswidrigkeit der Zueignung Vorsatz - Rechtswidrigkeit der Zueignung Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

27 Beispielsfälle – Fall 2 3. Zwischenergebnis Der Tatbestand des § 242 StGB ist erfüllt. II. + III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

28 Beispielsfälle – Fall 3 T mietete bei der Firma S elektronisches Ausrüstungsmaterial. Zur Erfüllung des Mietvertrages holte T das Ausrüstungsmaterial ab und entrichtete den Mietpreis. Nach Ende der Mietzeit gab er die Ausrüstung nicht zurück. Er wurde mehrfach von der Firma S hierzu aufgefordert. T verwendete die Gegenstände weiterhin und gab sie später unter Leugnung des wahren Eigentümers S an Dritte weiter. Strafbarkeit des T? Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

29 Beispielsfälle – Fall 3 1. Objektiver Tatbestand
I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand („Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet“) Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache Tathandlung: Zueignungshandlung Manifestation des Zueignungswillens (+) In dem Verhalten des Täters kommt der Wille zum Ausdruck, dem berechtigten Eigentümer die Sache auf Dauer zu entziehen und das bisherige Eigentum nicht anzuerkennen. Rechtswidrigkeit der Zueignung Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

30 Beispielsfälle – Fall 3 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der Erfüllung aller objektiven Merkmale sowie Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

31 Beispielsfälle – Fall 3 3. Zwischenergebnis Der Tatbestand des § 246 StGB ist erfüllt. II. + III. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

32 2. und 3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Merke für die Klausur: In der Regel reicht der Satz: „Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.“ Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

33 2. Rechtswidrigkeit Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe:
Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung Notwehr § 32 StGB; zivilrechtliche Notwehr § 227 BGB Allgemeines Selbsthilferecht, § 229 BGB - zur Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs Zivilrechtlicher Notstand, § 228 BGB; § 904 BGB Allgemeiner rechtfertigender Notstand § 34 StGB Erziehungsrecht der Eltern Festnahmerecht § 127 StPO Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

34 2. Rechtswidrigkeit Zivilrechtlicher Notstand, § 228 BGB; § 904 BGB
spezielle Notstandsregelungen aus dem Zivilrecht spezielle Rechtfertigungsgründe bei Sachbeschädigung Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

35 2. Rechtswidrigkeit § 228 BGB - Defensiver Notstand
„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.“ Gefährdung durch Tiere oder (leblose) Gegenstände Die Abwehrhandlung richtet sich gegen die gefahrsetzende Sache als solche 1. Objektive Voraussetzungen a. Notstandslage b. Notstandshandlung erforderlich, geeignet, mildestes Mittel und Interessenabwägung 2. Subjektive Voraussetzungen Kenntnis und Rettungswille (str.) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

36 2. Rechtswidrigkeit § 904 BGB - Aggressiver Notstand
„Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.“ Einwirkung auf eine Sache, die zu der Gefahrenquelle in keiner Beziehung steht Zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig 1. Objektive Voraussetzungen a. Notstandslage b. Notstandshandlung erforderlich, geeignet, mildestes Mittel und Interessenabwägung 2. Subjektive Voraussetzungen Kenntnis und Rettungswille (str.) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

37 Beispielsfall – Fall 4 A macht mit seiner Freundin F einen Spaziergang, als ihm der Pitbull des Nachbarn N zähnefletschend und bellend entgegenkommt. Da der Hund auf das Rufen des Hundebesitzers nicht reagiert und A befürchten muss, von dem Hund gebissen zu werden, reißt er aus dem Zaun des X eine Latte heraus und erschlägt damit den Hund. Strafbarkeit des A? Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

38 Beispielsfall – Fall 4 Strafbarkeit des A gem. § 303 StGB durch Erschlagen des Hundes 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand „rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“ Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandmerkmale Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

39 Beispielsfall – Fall 4 2. Rechtswidrigkeit
Defensivnotstand gem. § 228 BGB a. Objektive Voraussetzungen Notstandslage: Von einer Sache ausgehende Gefahr für das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit Notstandshandlung: erforderlich, geeignet, mildestes Mittel und Interessenabwägung b. Subjektives Element: Kenntnis und Rettungswille c. Zwischenergebnis: Rechtswidrigkeit (-) III. Ergebnis Strafbarkeit (-) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

40 Beispielsfall – Fall 4 Strafbarkeit des A gem. § 303 StGB durch Herausreißen der Zaunlatte? 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand „rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“ Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandmerkmale Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

41 Beispielsfall – Fall 4 2. Rechtswidrigkeit
Aggressivnotstand gem. § 904 BGB a. Objektive Voraussetzungen Notstandslage: Es droht eine gegenwärtige Gefahr für den Betroffenen, die nicht von der Sache ausgeht Notstandshandlung: erforderlich, geeignet, mildestes Mittel und Interessenabwägung b. Subjektives Element: Kenntnis und Rettungswille c. Zwischenergebnis: Rechtswidrigkeit (-) III. Ergebnis Strafbarkeit (-) Ausrichtungsfeld Hanja Rebell-Houben

42 Zusammenfassung § 823 Abs. 2 BGB als Einstieg in das Strafrecht
Was ist ein Schutzgesetz? 3-stufiger Deliktsaufbau im Strafrecht Vorsatz Rechtfertigungsgründe Hanja Rebell-Houben 42

43 Kontakt Rechtsanwältin Hanja Rebell-Houben
Rechtsanwälte Compart & Schmidt Part mbB Stresemannstraße 12 68165 Mannheim Tel.: 0621 / Fax: 0621 /


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