Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Das neue Strahlenschutzgesetz

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Das neue Strahlenschutzgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Das neue Strahlenschutzgesetz
und neue Strahlenschutzverordnung

2 Bisherige Systematik des Strahlenschutzrechts
Neues Strahlenschutzgesetz Bisherige Systematik des Strahlenschutzrechts EURATOM-Vertrag Euratom-Richtlinien Empfehlungen der ICRP (internationale Strahlenschutzkommission) ICRU (intern.Kommission für radiologische Einheiten) IAEA (internationale Atomenergie-Agentur) WHO (Weltgesundheitsorganisation) Atomgesetz Strahlenschutz- vorsorgegesetz verordnung Röntgen- Richtlinien © Peter Fery

3 Richtlinie 2013/59/Euratom „Grundnormen“
Neues Strahlenschutzgesetz Richtlinie 2013/59/Euratom „Grundnormen“ basiert auf der ICRP-Empfehlung 103 von 2007 ist sei 6. Februar 2014 in Kraft Forderungen der ICRP-Empfehlung werden in einem Strahlenschutzgesetz und einer neuen Strahlenschutzverordnung verankert Bisher gültige Richtlinien (z.B. Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin) müssen der neuen Gesetzeslage angepasst werden berücksichtigt wurden schon weitere Empfehlungen und Entscheidungen der EU (z.B. zu Radon) © Peter Fery

4 Neues Strahlenschutzgesetz - Konzept
Neues Strahlenschutzgesetz - Konzept behält die Grundsätze des gültigen Atomrechts bei  Rechtfertigung, Optimierung, Dosisbegrenzung übernimmt Regelungen aus RöV, StrlSchV, StrVG (und AtG) ergänzt Regelungen insbesondere im Bereich Radon, Baustoffe und Notfallschutz stärkt die Bedeutung grundsätzlicher Regelungen durch Gesetzescharakter Details werden in der neuen Strahlenschutzverordnungen geregelt  das Strahlenschutzgesetzt enthält über 60 Verordnungsermächtigungen Neu: Unterscheidung nach Expositionssituationen geplante Expositionssituationen Notfallexpositionssituationen bestehende Expositionssituationen © Peter Fery

5 Expositionssituationen
Neues Strahlenschutzgesetz Expositionssituationen geplante Expositionssituationen (bisher: Tätigkeiten und Arbeiten) Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern Errichtung und Betrieb von Beschleunigern Umgang mit radioaktiven Stoffen Beförderung und grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen (kosmische Strahlung) Rückstände Beschäftigung in fremden Anlagen Medizinische Forschung bauartzugelassene Vorrichtungen risikoorientiertes Aufsichtsprogramm Probebetrieb auch bei Umgang mit radioaktiven Stoffen NORM-Arbeitsplätze (Naturally Occuring Radioactive Material) RöV StrlSchV StrlSchV / RöV © Peter Fery

6 Expositionssituationen (Fortsetzung)
Neues Strahlenschutzgesetz Expositionssituationen (Fortsetzung) Notfallexpositionssituationen Notfall: Ereignis, mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Sachgüter Kein Notfall liegt vor, wenn das Ereignis voraussichtlich durch die für geplante Expositionssituationen geregelten Maßnahmen bewältigt werden kann bestehende Expositionssituationen nach einem Notfall (z.B. kontaminierte Gebiete) Radon in Innenräumen Radioaktivität in Bauprodukten Radioaktive Altlasten © Peter Fery

7 Grenzwerte – Dosisrichtwerte - Referenzwerte
Neues Strahlenschutzgesetz Grenzwerte – Dosisrichtwerte - Referenzwerte Grenzwert: dient der Gefahrenabwehr und darf nicht überschritten werden es gilt das Minimierungsgebot neu: Grenzwert Augenlinse 20 bzw. 15 mSv/a Behörde stellt sicher, dass der Grenzwert der effektiven Dosis für die Bevölkerung von der Summe der Dosen aus Tätigkeiten unterschritten wird (bisher nur bei Ableitungen) Dosisrichtwert: Indikator und Mittel zur Optimierung der Strahlenexposition soll nicht überschritten werden Gesamtheit der Richtwerte muss mit dem Dosisgrenzwert vereinbar sein Referenzwert: Unterschreitung wird angestrebt, Überschreitung führt nicht zu Sanktionen dient als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen betrifft bestehende Expositionssituationen und Notfallexpositionssituationen § 9 StrlSchG: Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegt sind. © Peter Fery

8 Strahlenschutzgesetz- und verordnung: Bereich Medizin
Neues Strahlenschutzgesetz Strahlenschutzgesetz- und verordnung: Bereich Medizin Begriffsbestimmungen: „Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung bzw. Bestrahlungsvorrichtungen“: diese umfasst in der Medizin auch Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforderliche Software und die Vorrichtungen zur Überprüfung und Beurteilung der unmittelbaren Ergebnisse der Anwendung – aber: Röntgeneinrichtungen sind keine Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung “Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen“: umfasst auch die Befundung bzw. die Überprüfung der Behandlungsergebnisse „Früherkennung“: Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffen zur Untersuchung von Personen asymptomatische Personen, um eine bestimmte Krankheit festzustellen „Medizinphysik-Experte“: Person mit Master-Abschluss in medizinischer Physik oder eine in medizinischer Physik gleichwertig ausgebildete Person mit Hochschulabschluss, die jeweils die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt © Peter Fery

9 Strahlenschutzgesetz- und verordnung: Bereich Medizin
Neues Strahlenschutzgesetz Strahlenschutzgesetz- und verordnung: Bereich Medizin Weitere Neuerungen: Regelungen aus RöV und StrlSchV in einem Gesetz vereint - aber nicht vereinheitlicht! gemeinsame Verwaltungsverfahren für Röntgengeräte und radioaktive Stoffe sind möglich Probebetrieb sowohl beim Betrieb von Anlagen als auch beim Umgang mit radioaktiven Stoffen möglich (dabei jedoch keine Anwendung am Menschen) Zuziehung des MPE bei Untersuchungen (auch Röntgenuntersuchungen, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein können (Anzahl der MPE unklar) Genehmigungspflicht für Früherkennungsuntersuchungen vereinfachtes Anzeigeverfahren für die Begleitdiagnostik in der medizinischen Forschung Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in der Medizin Medizinische Forschung: Fristen zur Bearbeitung durch das BfS festgelegt Befristung der Sachverständigen-Anerkennung auf 5 Jahre © Peter Fery

10 Weitere Neuerungen in der Strahlenschutzverordnung (Entwurf):
Neues Strahlenschutzgesetz Weitere Neuerungen in der Strahlenschutzverordnung (Entwurf): -1- VO Rechtfertigung von neuen Tätigkeitsarten Verfahren zur Überprüfung der Rechtfertigung möglich (Weiterleitung der Antragsunterlagen an das BMU bzw. BfS bei Zweifel der Rechtfertigung der Genehmigung) Nutzung von Anlagen bzw. Umgang mit radioaktiven Stoffen durch Dritte in Eigenverantwortung möglich - Anzeige durch Strahlenschutzverantwortlichen - zusätzliche Genehmigung für zusätzlichen Strahlenschutzverantwortlichen - Pflichten sind vertraglich zu regeln Ermittlung der Personendosis sowohl im Überwachungs- und Kontrollbereich (Ausnahmen müssen beantragt werden) Ermittlung der Augenlinsendosis durch Teilkörperdosimeter (neuer Grenzwert Augenlinsendosis 20 mSv) © Peter Fery

11 Weitere Neuerungen in der neuen Strahlenschutzverordnung:
Neues Strahlenschutzgesetz Weitere Neuerungen in der neuen Strahlenschutzverordnung: -2- Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen: u.a. Qualitätssicherung, Risikobetrachtung Nachsorgekonzept – Ermittlung und Verfolgung des Behandlungserfolges Expositionspass für Patienten Individueller Heilversuch Aufsichtsprogramm Neue Freigrenzen für die uneingeschränkte Freigabe und die spezifische Freigabe (Einführung ohne Übergangsvorschriften) © Peter Fery

12 Meldung eines besonderen Vorkommnisses
Neues Strahlenschutzgesetz Meldung eines besonderen Vorkommnisses Errichtung einer Meldestelle für bedeutsame Vorkommnisse Meldung von bedeutsamen Vorkommnissen an die zuständige Behörde Zuständige Behörde informiert die zentrale Meldestelle (Entscheidung über Weitergabe liegt bei der zuständigen Behörde) - bedeutsame Ereignisse: jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um > 10 % vom Plan bei mindestens 4 Gray Ungeplante Überschreitung der in Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risikoorgane bei > 10% Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis > 10% von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen oder Risikoorgan Jede Abweichung im Plan festgelegte Gesamtbehandlungszeit > 1 Woche (Ausnahme Patient ist schuld) Jede Verwechslung von Plänen und Patienten Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die nicht zu erwarten war Meldung auch erforderlich, bei einem nicht eingetretenen Vorkommnis © Peter Fery

13 Risikoorientiertes Aufsichtskonzept
Neues Strahlenschutzgesetz Risikoorientiertes Aufsichtskonzept Nach dem neuen Strahlenschutzgesetz ist ein Aufsichtskonzept gefordert Die GRS erstellt ein risikoorientiertes Aufsichtskonzept, das als Strahlenschutzfachliche Grundlage für das geforderte Aufsichtskonzept dient das Aufsichtskonzept fördert die bundeseinheitliche Aufsicht für Anmeldungen, Anzeigen und Genehmigungen Die Umsetzung erfolgt durch die einzelnen Bundesländer, wobei die Anforderung durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden © Peter Fery

14 Neues Strahlenschutzgesetz
Aufsichtskonzept Nach neuen Strahlenschutzgesetz ist die zuständige Behörde verpflichtet ein Aufsichtsprogramm einzurichten Folgendes Aufsichtskonzept ist nach dem Entwurf von der GRS vorgesehen: Kategorie I: 2 Jahre Prüfung vor Ort (z.B Nuklearmedizin in Klinik und Praxis, Teletherapie, Röntgengeräte mit Intervention, Blutbestrahlungs-anlagen) Kategorie II: 4 Jahre Prüfung vor Ort (z.B. Forschung mit ß-Strahlern, C-Bogen-Röntgengeräte und CT) Kategorie III: 6 Jahre Prüfung vor Ort (z.B. RIA-Labor, Teleradiologie) Kategorie IV: Anlassbezogen (z. B. Röntgenaufnahmegeräte) © Peter Fery

15 Konsequenzen für die Arbeit von Arbeitskreisen
Neues Strahlenschutzgesetz Konsequenzen für die Arbeit von Arbeitskreisen Bedarf für neue Normen oder Änderungen an bestehenden Normen und Richtlinien: z.B. Grenzwert Augenlinsendosis: 20 mSv/a für beruflich strahlenexp. Personen, 15 mSv/a für Bevölkerung, betrifft: Strahlenschutz Röntgen, Schutzkleidung bzw. Augenschutz Qualitätssicherung, Risikomanagement Richtlinie Strahlenschutz in Medizin ? Möglicherweise betroffene Normen im AA2/ GA2 Augenlinse: DIN EN Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik:  (-1 Bestimmung von Schwächungseigenschaften von Materialien), -2 Durchsichtige Schutzplatten, -3 Schutzkleidung, Augenschutz und Abschirmungen für Patienten DIN 6812 Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes Qualitätssicherung, Risikomanagement: DIN 6815 Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes nach Errichtung, Instandsetzung und wesentlicher Änderung © Peter Fery

16 Gesetzgebungsverfahren
Neues Strahlenschutzgesetz Gesetzgebungsverfahren : Bundeskabinett beschließt Entwurf des Strahlenschutzgesetzes   Ausschussberatungen im Bundesrat 09./   Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an Ausschüsse zur Beratung : Behandlung im Bundesratsplenum: 66 Änderungswünsche zum Entwurf Möglichkeit zur Gegenäußerung der Bundesregierung 30./ zweite (Änderungsanträge) bzw. dritte (Schlussabstimmung) Lesung im BT  abschließende Behandlung im Bundesrat: Zustimmung erfolgt Unterzeichnung durch Umweltministerin und Kanzlerin Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung Regelungen zum Notfallschutz und Verordnungsermächtigungen traten drei Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft Zustimmung durch Bundesrat zum neuen StrlSchV Zustimmung vom Bundeskabinett wegen Änderungen zum Entwurf noch erforderlich Alle übrigen Regelungen treten am 31. Dezember 2018 in Kraft Geplant sind mindestens 2, geschätzt eher 4 bis 5 VO! © Peter Fery


Herunterladen ppt "Das neue Strahlenschutzgesetz"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen