Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
Veröffentlicht von:Arnim Peters Geändert vor über 5 Jahren
1
Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (FSG)
Bern, 15. Mai 2019 Andrea Weik Amtsleiterin KJA Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern | Kantonales Jugendamt
2
Um was es geht Sozialpädagogischen Leistungen, die sich an Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf (Art. 11 BV; Art. 29 KV) richten. Im Jahr 2018 insgesamt rund 4’000 Kinder und Jugendliche (stationär und ambulant). Insgesamt 92 Kinder- und Jugendheime, davon 38 mit interner Schule, Pflegefamilien und ambulante Anbieter. Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an qualitativ guten Förder- und Schutzleistungen für Kinder mit einem besonderen Bedarf. Der Regelungsgegenstand des Gesetzes umfasst sozialpädagogische Förder- und Schutzleistungen für Kinder mit einem besonderen Bedarf. Darunter ist einerseits die stationäre Unterbringung in Heimen oder in Pflegefamilien zu verstehen und andererseits ambulante Leistungen wie die sozialpädagogische Familienbegleitung oder Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege. Im Jahr 2018 haben im Kanton Bern insgesamt rund 4’000 Kinder und Jugendliche solche Leistungen in Anspruch genommen. Auf den zwei Stellwänden sehen Sie Bildern unserer 92 Einrichtungen im Kanton Bern, welche Kinder und Jugendliche betreuen, die aus verschiedenen Gründen zeitweise oder dauernd nicht bei ihren Eltern leben. Ein häufiger Grund liegt in der Belastung des Familiensystems, wo der Schutz des Kindes im Zentrum steht und eine Fremdunterbringung – oft auch nur für eine kurze Zeit – zur Beruhigung der Situation und Entlastung beitragen kann. Es kann auch sein, dass ein Kind mit einer Behinderung eine Sonderschule besucht und dort die Nacht verbringt, weil der Schulweg jeden Tag zu belastend ist. Neben den Heimen, sind in rund einem Viertel der Fälle Kinder in Pflegefamilien untergebracht. Daneben gibt es eine Vielzahl an ambulanten Leistungen. Vor allem in den letzten Jahren fand ein regelrechter Ausbau dieser Angeboten statt. Oft geht es um die Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern, oder die Eltern sind so zerstritten, dass das Recht der Kinder auf Kontakt mit beiden Eltern eine begleitete Begegnung an einem neutralen Ort erfordert. Die Gesetzesvorlage bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Förder- und Schutzleistungen. Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Kinder auf Schutz und Förderung ihrer Entwicklung ergibt sich die Verpflichtung von Kanton und Gemeinden, für ein quantitativ ausreichendes und qualitativ gutes Leistungsangebot zu sorgen. Es soll gewährleistet werden, dass die mit öffentlichen Mitteln finanzierten ambulanten und stationären Leistungen dem tat-sächlichen Förder- und Schutzbedarf der Betroffenen entsprechen. Hintergrundinformation: Art. 11 BV: Schutz der Kinder und Jugendlichen 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Art. 29 KV 2 Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung.
3
Ausgangslage (1) Kantonale Zuständigkeit fragmentiert
Fehlende Transparenz und Vergleichbarkeit der Kosten und Leistungen Rechtsungleiche Kostenbeteiligung der Betroffenen Unterschiedliche Aufsicht Projekt «Optimierung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung» (Laufzeit 2014 – 2018) Fachbericht vom 30. März 2017 Modell der einheitlichen Steuerung, Finanzierung und Aufsicht der ergänzenden Hilfen zur Erziehung Gesetz über die Leistungen für Kinder mit einem besonderen Schutz- und Förderbedarf (FSG) Auf Verwaltungsebene sind heute vier Direktionen (GEF, JGK, ERZ, POM) und fünf Ämter (ALBA, SOA, KJA, AJV, AKVB) auf der Basis von unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Vollzugspraxen mit der stationären Kinder- und Jugendhilfe befasst. Es fehlt die Transparenz und Vergleichbarkeit aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungssysteme: Bei den Heimen haben wir einerseits Objektfinanzierung mit Versorgertarif (CHF 30.—pro Tag) und Defizitgarantie (ALBA-Heimen) und andererseits keine Subventionierung und Vollkostentarif (KJA-Heimen). Bei den ambulanten Leistungen heute keinen Gesamtüberblick über die Tarife und Kosten. Eltern bzw. Unterhaltspflichtige beteiligen sich je nach Art der zuweisenden Stellen (KESB, SD) und je nach kantonaler Zuständigkeit für die Einrichtungen (GEF subventioniert, KJA nicht subventioniert) unterschiedlich an den Kosten für die stationäre Unterbringung. Für eine vergleichbare Leistung pro Monat müssen sie CHF 900.– in subventionierten Einrichtungen (Versorgerbeitrag oder Elterntarif von CHF 30.– pro Tag) oder bis zu CHF 10‘000.– pro Monat in nicht subventionierten Einrichtungen an die Unterbringung zahlen. Die Aufsicht über die stationären Einrichtungen ist je nach direktionaler Zuständigkeit (ALBA, KJA) in verschiedenen Erlassen unterschiedlich geregelt. Dies schlägt sich in einer unterschiedlichen Aufsichtspraxis und unterschiedliche Aufsichtskulturen nieder, obwohl die Sachverhalte gleich oder ähnlich sind. Das heutige System ist kompliziert organisiert, erfordert einen hohen Koordinationsaufwand aller beteiligten Akteure und ist höchst unübersichtlich. Nicht bekannt war bis in Jahr 2015 beispielsweise die Zahl der fremd untergebrachten Kinder und Jugendliche, genauso wenig die Kosten, die dafür eingesetzt werden. Eine Neustrukturierung der stationären und ambulanten Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf drängte sich somit auf. Vor diesem Hintergrund hat die JGK 2014 das Projekt «Optimierung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung» lanciert, das zum Ziel hatte, ein Steuerungs-, Finanzierungs- und Aufsichtsmodell zu entwickeln, das die Aufgaben und Verantwortungen der Akteure klärt, zeitgemässe Steuerungselemente vorsieht und insbesondere die Finanzierung der Leistungen nach klaren und einheitlichen Kriterien regelt. Die Ergebnisse finden Sie im Fachbericht «Optimierung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Kanton Bern» vom 30. März 2017 Hintergrundinformation Expertenberichte (Müller, Uni Bern, 2011, Ecoplan 2012) und politische Vorstösse (Motion Kneubühler und weitere 5 Vorstösse seit 2015) verdeutlichen die Dringlichkeit einer besseren Organisation und Steuerung.
4
Ausgangslage (2) Erarbeitung eines neuen Modells für die einheitliche Steuerung, Finanzierung und Aufsicht Am 4. Juli 2018 hat der Regierungsrat vom Modell Kenntnis genommen und die JGK mit den Gesetzgebungsarbeiten zur Umsetzung des Modells beauftragt. Der Aufgabenbereich «Leistungen aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs» wurde der JGK zugewiesen. Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Schutz- und Förderbedarf (FSG) Erarbeitung eines neuen Modells für die einheitliche Steuerung, Finanzierung und Aufsicht Im Juli 2018 hat der Regierungsrat vom Modell Kenntnis genommen und die JGK mit den Gesetzgebungsarbeiten zur Umsetzung des Modells beauftragt. Das jetzt vorliegende Gesetz schafft den Rahmen dafür, dass das Recht der Kinder und Jugendliche auf Förderung und Schutz ihrer Entwicklung möglichst gut umgesetzt wird. Die klar definierten Zuständigkeiten, Instrumenten und Prozesse erhöhen die Effizienz und Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung und tragen damit zur Durchsetzung dieser Zielsetzung bei.
5
Wichtige Eckpunkte des FSG
Datenbasierte Steuerung und Planung der Angebotslandschaft: Qualitative und quantitative Steuerung der Kosten und Leistungen. Tarife gestützt auf einheitliche Kriterien mittels Pauschale oder Stundenansatz (Vollkostenrechnung) im Leistungsvertrag festgelegt. Zuweisende Stellen beziehen Leistungen i.d.R. nur noch von Leistungserbringer mit Leistungsvertrag. Einkommensabhängige Kostenbeteiligung: Einheitliche Bemessungsgrundlage abgestuft nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Im Zentrum des neuen Gesetzes steht die Verpflichtung des Kantons zur Steuerung und Planung der Angebotslandschaft. Eine sorgfältige Datenerhebung ist als Voraussetzung dafür unerlässlich. Bereits 2015 wurde als vorgezogene Umsetzungsmassnahme eine kantonale Datenbank aufgebaut, die die Entwicklung der mittlerweile letzten vier Jahre darstellt. Neu ist, dass auch die bis anhin nicht geregelten ambulanten Förder- und Schutzleistungen in Zukunft einer Angebotsplanung und Kostensteuerung unterstellt werden. Seit dem Jahr 2017 erhebt der Kanton Bern auch Daten aus dem ambulanten Bereich und übernimmt damit schweizweit eine Pionierrolle. Neu werden die Tarife gestützt auf einheitliche Kriterien mittels Pauschale oder Stundenansatz auf Basis einer Vollkostenrechnung im Leistungsvertrag festgelegt. Dies sorgt künftig für einen transparenten Einsatz der öffentlichen Mittel und eine rechtsgleiche Entschädigung der erbrachten Förder- und Schutzleistungen. Zudem verfügt der Kanton in Zukunft über einen Gesamtüberblick über die eingesetzten Mittel und kann diese differenziert ausweisen. Damit wird eine politische Forderung erfüllt, die immer dringender an den Regierungsrat gestellt wurde. Immerhin geht es um erhebliche Ressourcen, die Kanton und Gemeinden aufwenden: Die Nettogesamtkosten für die stationäre Unterbringung (Einrichtungen und Pflegefamilien) betrugen im Jahr 2018 insgesamt rund CHF 164 Millionen. Im ambulanten Bereich können wir die Kosten noch nicht ausweisen. Grundsatz: Zuweisende Stellen beziehen Leistungen i.d.R. nur noch von Leistungserbringer mit Leistungsvertrag. Ausnahme: Nur wenn die zur Sicherstellung des Kindeswohls notwendige Leistung von keiner Einrichtung mit Leistungsvertrag angeboten wird, darf ein Leistungserbringer ohne einen solchen Vertrag berücksichtigt werden. Die heute unterschiedlich geregelte Kostenbeteiligung der Eltern erfolgt künftig ebenfalls nach einheitlichen, massvoll ausgestalteten Kriterien. Ausschlaggebend ist grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen. Um Härtefälle zu vermeiden, können Ausnahmen von der Beitragspflicht und eine Obergrenze definiert werden.
6
Ziele Zugang zu bedarfsgerechten, qualitativ guten Unterstützungsleistungen Transparenz über die Leistungen, Kosten und Tarifbildung sowie Vergleichbarkeit unter den Leistungserbringern Gleich lange Spiesse, Handlungsspielraum und grössere Flexibilität für stationäre Einrichtungen Gleichbehandlung der Sorgeberechtigten Erstmals kantonale Anforderungsprofile und Qualitätsstandards im ambulanten Bereich Stärkung und Förderung des Pflegekinderbereichs Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf sollen Zugang zu qualitativ guten Unterstützungsleistungen haben, welche die Wiederherstellung des Kindeswohles gewährleisten. Transparenz über die Leistungen, Kosten und Tarifbildung sowie Vergleichbarkeit unter den Leistungserbringern Gleich lange Spiesse, Handlungsspielraum und grössere Flexibilität für stationäre Einrichtungen Gleichbehandlung der Sorgeberechtigten Erstmals kantonale Anforderungsprofile und Qualitätsstandards im ambulanten Bereich Schliesslich soll der Pflegekinderbereich als tragender Pfeiler in der Kinder- und Jugendhilfe – ein Viertel der fremd untergebrachten Kinder im Kanton Bern leben in Pflegefamilien – mit besonderen Massnahmen gefördert werden. Dahinter steht die Überzeugung, dass es für viele Kinder, die nicht in der eigenen biologischen Familie leben können, nichts Besseres gibt, als in einer liebevollen, stärkenden Pflegefamilie aufzuwachsen. Insgesamt schafft das neue Gesetz die notwendige Grundlage für eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche und wirksame Steuerung der Angebote und Kosten der Leistungen für Kinder- und Jugendliche mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf. Gleichzeitig wird den Leistungserbringern genügend Autonomie und Spielraum eingeräumt, um in diesem hochdynamischen Umfeld flexibel und rasch handeln zu können. Hintergrundinformation Ungleich lange Spiesse, Handlungsspielraum und grössere Felxibilität: Die subventionierten Einrichtungen der GEF haben heute keinen unternehmerischen Spielraum, dh. sie können keinen Gewinn erzielen, den sie beispielsweise in die Weiterentwicklung ihrer Angebote investieren könnten. Dies im Gegensatz zu den Einrichtungen unter der Aufsicht des KJA. Diese unterliegen keinen Vorgaben, weil die heutige Bewilligung als reine Polizeibewilligung ausgestaltet ist. (Wir haben Einrichtungen, die Gewinne erzielen, die uns fast obszön erscheinen.) Ungleiche Spiesse ergeben sich auch bei Bauvorhaben. Die Einrichtungen der GEF müssen lange Bewilligungsphasen durchlaufen.. Schliesslich können sie KJA-Heime auch viel rascher dem «Markt» anpassen und «unrentable» Angebote wieder abstossen. Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Leistung (Methodik, Inhalte) kann gemäss den veränderten Bedarfslagen von den Leistungserbringer vorgenommen werden. Grössere Flexibilität in der Leistungserbringung, indem z.Bsp. nicht mehr Nächte gezählt werden und die Leistungserbringer sich noch mehr an den individuellen Bedürfnissen des Kindes und deren Familien orientieren können. Die Einrichtungen tragen die Verantwortung für die Infrastruktur, d.h für deren Instandsetzung und Instandhaltung. Nötige Renovationen können unkompliziert und zeitnah vorgenommen werden. Ungleichbehandlung der Sorgeberechtigten: Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen ist uneinheitlich geregelt: Je nach Zuweisungsweg und je nach kantonaler Zuständigkeit für die Einrichtung müssen Eltern für eine vergleichbare Leistung pro Monat CHF 900.– (Elterntarif CHF 30.– /Tag), bis zu CHF 10‘000.– pro Monat oder – bei starker wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit – bis zum Erreichen des „erweiterten SKOS-Budget“ an die Unterbringung zahlen. Eine einvernehmliche Unterbringung in eine Einrichtung ausserhalb der Zuständigkeit des ALBA kann zur Sozialhilfebedürftigkeit führen.
7
Exkurs: Einvernehmlicher Kindesschutz
Keine eigenständige Abrechnung, einvernehmlicher KS Bestandteil der wirtschaftlichen Sozialhilfe Aus Ressourcengründen bestehen wenig Anreize, einen Kindesschutzfall einvernehmlich zu begleiten. Es bestehen unterschiedliche und uneinheitliche fachliche Haltungen: Kein gemeinsam geteiltes Verständnis was einvernehmlicher KS ist. Ergebnisse einer Analyse der Fallzahlen in sechs Sozialdiensten im Jahr 2016. Für präventive Beratungen CHF 1’140, wenn kein Dossier wSH besteht. Begrenzung auf max. 25& der Anzahl Dossier wSH Einige SD führen einvernehmliche ambulante Leistungen praktisch immer mit einer Beistandschaft (Sicherstellung der Kooperationsbereitschaft) Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern | Kantonales Jugendamt
8
Zielsetzungen des Modells: Einvernehmlich vereinbarter Kindesschutz
Stärkung und Aufwertung des einvernehmlichen Kindesschutzes (Subsidiaritätsprinzip) Entkoppelung der Finanzierung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe Entschädigung der Sozialdienste mit Fallpauschalen Transparenz und Steuerung des Bereichs Sozialdienste als soziale Dienstleistungszentren stärken JGK | Kantonales Jugendamt
9
Definition und Ziele Die Sorgeberechtigten kooperieren und sind willens und fähig, fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um der Kindeswohlgefährdung wirksam zu begegnen. Unterstützung und Stärkung der Erziehungskompetenzen Förderung und Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklung des Kindes Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe durch Erschliessung der familiären, sozialen und sozialräumlichen Ressourcen Kooperationsfähigkeit, -möglichkeit und –bereitschaft der Sorgeberechtigten sind nicht immer von Anfang an vorhanden, sondern müssen im Gespräch und in den Begegnungen erst erarbeitet und sichergestellt werden. Es liegt in der Verantwortung der Fachpersonen, die Begegnung mit der Familie in einer Weise zu gestalten, die den Aufbau einer Vertrauensbeziehung (auch unter erschwerten Bedingungen) bestmöglich unterstützt. Akzeptanz bedeutet, sich mit den Eltern darüber zu verständigen, welche Versorgungs- oder Beziehungspraxen das Wohl des Kindes gefährden, welche Veränderungen sinnvoll und erforderlich sind, inwieweit diese von den Eltern umgesetzt und wie sie dabei unterstützt werden können. Abgrenzung zum behördlichen KS: Wenn die Sorgeberechtigten keine Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft zeigen oder nicht in der Lage sind, zur Sicherung des Kindeswohls die angemessenen Schritte zu unter-nehmen, darf und muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingreifen (akute Kindeswohlgefährdung) JGK | Kantonales Jugendamt
10
Fallkategorie und Fallzählung
Beratung und Triage „Kindeswohl und Kindesschutz“ Indikationsstellung (Vorgabe: standardisiertes Abklärungsinstrument / Checkliste zur fachlichen Indikation) Fallführung von ambulanten und stationären Leistungen aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs Zeigt sich im Rahmen der Beratung, dass eine einvernehmliche Abklärung durchgeführt werden soll, kann kein Fall „Beratung und Triage“ gezählt werden, sondern die Beratungsleistung wird unter „Indikationsstellung“ subsumiert und abgegolten. Indikationsstellung: Die Indikationsstellung beinhaltet die Situationsabklärung gemäss den Dimensionen in der Checkliste zur fachlichen Indikation und lehnt sich an die Abklärung im Auftrag der KESB an. Die Fallführung im einvernehmlichen Kindesschutz erfolgt dann, wenn die fachliche Indikation einen Unterstützungsbedarf ergeben hat und keine Beistandschaft besteht. In komplexen Situationen (Mehrfachproblematik) mit verschiedenen involvierten Akteuren, ist ein Case Management vorzusehen. Die Kategorie Fallführung von ambulanten und stationären Leistungen aufgrund eines besonderen Förder- und Schutzbedarfs soll praktikabel und einfach abzurechnen sein. Vorgeschlagen wird, ambulante und stationäre Fallführung nicht zu unterscheiden,. Ist in einer Familie der Bedarf nach einer Leistung bFSL für mehrere Kinder ausgewiesen, wird die entsprechende Anzahl Kinder gezählt. JGK | Kantonales Jugendamt
11
Zugangswege zum einvernehmlichen Kindesschutz
Die Schnittstelle zwischen der wirtschaftlichen Sozialhilfe und den Aufgaben der Sozialdienste im einvernehmlichen Kindesschutz muss transparent ausgewiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt, wenn eine Familie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt wird und in der Folge ein Kind zusätzlich einvernehmlich besondere Förder- und Schutzleistungen in Anspruch nimmt. Im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist die Sozialberatung ein wichtiger Bestandteil. Sie umfasst Beratungsangebote für u. a. Alleinerziehende und Familien mit verschiedensten sozialen Problemstellungen. JGK | Kantonales Jugendamt
12
Übergang zum behördlichen KS
Im Rahmen des einvernehmlich vereinbarten Kindesschutzes sind die Mitarbeitenden der Sozial-dienste immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass Sorgeberechtigte nach anfänglicher Ko-operationsbereitschaft die vereinbarte Leistung nach einer ersten Phase nicht mehr wollen und sich zurückziehen. Um das Kindeswohl in diesen Fällen weiterhin sicherstellen zu können, ist eine zeitnahe und effiziente Zusammenarbeit mit der zuständigen KESB zentral und unumgänglich. In der Sache geht es darum, den Prozess zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung mit den Sorge-berechtigten möglichst zeitnah weiterzuführen. JGK | Kantonales Jugendamt
13
Nächste Schritte Höhe der Fallpauschalen im behördlichen KS umstritten: Sistierung bis zum Entscheid i.S. ZAV Entschädigung der Arbeit der SD gemäss heutigem System GEF, nach wie vor GEF zuständig Entkoppelung der Kosten der Leistungen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe Erfassung der Kosten in neuer Produktegruppe im KJA mit der Unterscheidung ambulant / stationär JGK | Kantonales Jugendamt
Ähnliche Präsentationen
© 2025 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.