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Partizipation und Beteiligung von Kleinkindern

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Präsentation zum Thema: "Partizipation und Beteiligung von Kleinkindern"—  Präsentation transkript:

1 Partizipation und Beteiligung von Kleinkindern
Hannover, den Dr. Hans-Jürgen Schimke

2 Partizipation und Beteiligung – eine Begriffsklärung
Beteiligung(sverfahren) Funktionales Begriffsverständnis Partizipation dient der Einübung demokratischer Entscheidungsprozesse Bei Kindern und Jugendlichen „Heilmittel gegen Demokratieunlust und Gewalt“ Rechtebasiertes Verständnis Beteiligung als eigenständiges Recht von Kindern und Jugendlichen auf der Basis der UN-Kinderrechtekonvention Von der Objekt- zur Subjektorientierung Beteiligung in diesem Sinne verwirklicht sich in rechtsförmlichen Verfahren. Dr. Hans-Jürgen Schimke

3 Beziehungsfragen Entscheidungsfragen
Grundprobleme der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Rechtsverfahren Sichtweise der Kinder - Denken und Erleben (nach: Figdor, Patient Familie, 2012) Fragestellungen in rechtlichen Verfahren Wer kann mir helfen? Wie können meine Eltern zusammenbleiben? Muss/Kann ich bei meinen Eltern bleiben? Wem gegenüber muss ich loyal sein? Wer hat Recht? Gibt es einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung? Wer soll die elterliche Sorge bekommen? Wie soll das Umgangsrecht ausgeübt werden? Beziehungsfragen Entscheidungsfragen Dr. Hans-Jürgen Schimke

4 Grundfunktionen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist keine Selbstverständlichkeit, sie kann auch Belastungen mit sich bringen. Dennoch ist sie erforderlich, um die Subjektstellung der Betroffenen und ihre Individualität zu achten. Sie hat drei wichtige Funktionen : Sprachrohrfunktion: Unterstützung des Kindes oder des Jugendlichen Informations- und Aufklärungsfunktion: Anlass des Verfahrens und die damit verbundenen Gefühle wie Angst, Ohnmacht etc. erläutern Begleitfunktion: Fachkundige Begleitung durch einen Erwachsenen im Gang des Verfahrens Dr. Hans-Jürgen Schimke

5 Die Bedeutung von Beteiligungsrechten für Kinder und Jugendliche
Beteiligungsrechte begründen in den wenigsten Fällen formale, durchsetzbare Rechtspositionen. Prinzipiell geht es bei Beteiligungsrechten um die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in das Verfahren und nicht um ein bestimmtes Ergebnis. Diese Einbeziehung ist weitgehend altersunabhängig, sie richtet sich nach der Entwicklung und den Fähigkeiten des Kindes („evolving capacities“). Dabei ist immer zu fragen, was Kinder können und nicht, was sie nicht können. Dr. Hans-Jürgen Schimke

6 Beteiligungsrechte im FamFG
§ 158: Bestellung eines Verfahrensbeistandes § 159: Anhörung des Kindes oder des Jugendlichen Abs. 1: ab 14. Lebensjahr zwingend Abs. 2: Vor Vollendung des 14. Lebensjahres „wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind“ Das Unterbleiben dieser Verfahrenshandlungen kann mit einer Beschwerde gegen die endgültige Entscheidung des Gerichts gerügt werden. Dr. Hans-Jürgen Schimke

7 Die Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG
Abs. 1 Über 14 Jahre: Pflicht zur Anhörung (außer Vermögenssorge) Abs. 2 Unter 14 J., wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder sonstige Gründe vorliegen Abs. 3 Absehen nur aus schwerwiegenden Gründen; Pflicht zur Nachholung Abs. 4 Information über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise, soweit nicht Nachteile zu befürchten sind; Gelegenheit zur Äußerung, Anwesenheit des Verfahrensbeistands; Gestaltung im Ermessen des Gerichts Dr. Hans-Jürgen Schimke

8 Beteiligungsrechte in der Jugendhilfe
Dr. Hans-Jürgen Schimke

9 Die juristische Bedeutung der Beteiligung in § 8a SGB VIII
Objektive Verpflichtung des Jugendamts, kein individueller Rechtsanspruch Die Einbeziehung liegt ausschließlich in der Hand der Fachkräfte, denen für die Ausübung ein rechtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht Keine eigenständige Rechtsposition Keine Vertretung durch Dritte Keine Konsequenzen bei Unterlassen der Einbeziehung Schwierige Entscheidung: Unterbleiben zum Schutz des Kindes? Dr. Hans-Jürgen Schimke

10 Die juristische Bedeutung der Erörterung in § 4 KKG
Nach dem Wortlaut keine Gefährdungseinschätzung Enger Bezug zur Beratung durch Kinderschutzfachkraft Vertrauensbeziehung zu den Betroffenen eingehen und schützen Transparenz im Verfahren sicherstellen Dr. Hans-Jürgen Schimke

11 Dr. Hans-Jürgen Schimke
Fachliche Einschätzungen zum Gelingen von Beteiligung in der Hilfeplanung Die Praxis zeigt, dass diese Vorgaben sehr anspruchsvoll und komplex sind und es deshalb in der Umsetzung erhebliche Defizite gibt. Diese beziehen sich vor allem auf die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, aber auch von deren sorgeberechtigten Eltern (Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, Rn 32f zu § 36). Weder die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen noch Redebeiträge, noch die Verwendung kommunikativer ‚Techniken’ sind ein Garant für Beteiligung (Evaluationsbericht „Wirkungsorientierte Jugendhilfe, 2010). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Sichtweisen und Einschätzungen zur Erziehungs- und Problemsituation überwiegend Fachkräften (aus früher und aktuell beteiligten Diensten) zuzuordnen sind. Eltern und Kinder finden sich seltener mit eigenen Äußerungen wieder (Kriener/ Lengemann, Qualität in der Hilfeplanung). Dr. Hans-Jürgen Schimke

12 Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention Berücksichtigung des Kindeswillens
Die Berücksichtigung des Kindeswillens in der UN-Kinderrechtskonvention Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention Berücksichtigung des Kindeswillens Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Dr. Hans-Jürgen Schimke

13 Dr. Hans-Jürgen Schimke
Die Entwicklung des kindlichen Willens (nach: Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 5. Aufl., 2017) Es ist nicht gerechtfertigt, irgendeine Altersstufe als generell defizitär, als Minus-Variante des Erwachsenenwillens anzusehen. Für Altersgrenzen fehlt jeder wissenschaftliche Nachweis. Der Kindeswille ist ab ungefähr drei Jahren familienrechtlich bedeutsam und sollte in Personensorgeangelegenheiten spätestens ab diesem Alter durch Anhörung festgestellt werden. Vier Merkmale bilden die Mindestanforderung an den kindlichen Willen: Zielorientierung Intensität Stabilität Autonomie Dr. Hans-Jürgen Schimke

14 Beachtlichkeit des kindlichen Willens in der Rechtsprechung
Entschiedene und nachhaltige Weigerung des Kindes Ohne fremde Beeinflussung Subjektiv nachvollziehbare und verständige Beweggründe Stabiler Wille, d.h., der Wille bleibt über unterschiedliche Zeiten und in verschiedenen Zusammenhängen konstant Dr. Hans-Jürgen Schimke

15 Zwei wesentliche Faktoren für das Gelingen von Beteiligung
Die institutionellen Rahmenbedingungen und Ressourcen Die Haltung und Kompetenz der handelnden Fachkräfte Dr. Hans-Jürgen Schimke

16 Kinderrechte und Professionalität
Fachkompetenzen Personale Kompetenzen Wissen Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen und Verfahrensschritte bei Kinderbeteiligung Kenntnisse und Erfahrungen mit den Arbeitsweisen kooperierender Institutionen Kenntnisse über regionale Hilfe- und Unterstützungsangebote Fertigkeiten Kompetenz zur Umsetzung von Konzepten Methodenkompetenz zur Beteiligung von Kinder und Jugendlichen Sozialkompetenz Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen An den Kindern und ihrer Lebenswelt orientierte Haltung Verständnis von Kindern und Jugendlichen als Subjekte ihrer Lebensgestaltung Selbstständigkeit Wahrnehmung regelmäßiger Weiterqualifizierung Dr. Hans-Jürgen Schimke

17 Die kinderrechtliche Perspektive
Gerontozentrismus Die Erwachsenenwelt ist der selbstverständliche Maßstab für das Kind, an dem gemessen die gelebte soziale Praxis der Kinderwelt stets unzureichend erscheint. (Jenks 2005, hier zitiert nach C. Wiesemann, 2016) Die kinderrechtliche Perspektive Die Einbeziehung von Kindern ist weitgehend altersunabhängig, sie richtet sich nach der Entwicklung und den Fähigkeiten des Kindes („evolving capacities“). Dabei ist immer zu fragen, was Kinder können und nicht, was sie nicht können. Dr. Hans-Jürgen Schimke

18 Dr. Hans-Jürgen Schimke
Literaturhinweise Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 14. Kinder- und Jugendbericht, Berlin, 2013 Liebel, M., Kinder und Gerechtigkeit, Beltz Juventa, 2013 Salgo, L., u.a. (HG), Verfahrensbeistandschaft, Bundesanzeiger Verlag, 3. Aufl., 2014 Schimke, H.-J., Sorgerecht und Beteiligung von Kindern, in: Prenzlow, R., (HG.), Handbuch elterliche Sorge und Umgang, S. 239ff, Bundesanzeiger Verlag, 2013 Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, Ernst Reinhardt Verlag, 5. Aufl., 2017 Figdor, H, Patient Scheidungsfamilie, Gießen, Psychosozial Verlag, 2012 Dr. Hans-Jürgen Schimke


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