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Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019

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Präsentation zum Thema: "Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019"—  Präsentation transkript:

1 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019
Fall 7 – Sorgen einer Autohändlerin 18. April 2019

2 Fallbearbeitung: allgemeine Tipps
Sachverhalt genau lesen. Keine Tatsachen hinein-interpretieren, die nicht im Sachverhalt stehen. Nur die gestellten Fragen beantworten. Aufbau: Hilfe bietet die Anspruchsmethode (vgl. Fall 1). Ausführlichkeit: dort viel schreiben, wo sich Probleme stellen – im Übrigen kurz halten (z.B. keine langen Ausführungen zu Willensmängel, wenn der Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür enthält).

3 Formalien: weiterführende Hinweise
Vorgaben Lehrstühle zu den Formalien in Fallsammlung etc. (z.B. Anzahl Seiten, Schriftgrösse, Zeilenabstand, Rand). Weiterführende Hinweise zu den Formalien, z.B.: Forstmoser Peter/Ogorek Regina/Schindler Benjamin, Juristisches Arbeiten, Eine Anleitung für Studierende, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014. «Hinweise für das Ausarbeiten einer juristischen Arbeit» des Lehrstuhls

4 Disclaimer Die folgenden Folien sind für die Übung bestimmt.
Sie zeigen nicht, wie richtig zitiert wird (sie sollen vielmehr mögliche Fehler veranschaulichen).

5 Inhaltsverzeichnis Grundsachverhalt 1. Vertragsqualifikation 1
2. Fazit 3 Variante 1. Vertragsqualifikation 3 a) Leistungsunmöglichkeit 3 2. Fazit 3 Michael Hochstrasser

6 Literaturverzeichnis
Gauch Peter, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996 Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand Wolfgang (Hrsg.), Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel/Frankfurt a.M (zitiert: BSK OR-Bearbeiter) Hugenin Claire, Obligationenrecht: Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich (zitiert: HUGENIN, Obligationenrecht) Honsel Heinrich, Schweizerisches Obligationenrecht: Besonderer Teil, 7. Auflage, Bern 2003 Meyer Didier, Zusammenfassung Obligationenrecht AT, (abrufbar unter besucht am ) Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 2008 (zitiert: Rey, Haftpflichtrecht) x Michael Hochstrasser

7 Richtig zitieren: Fussnote
_______________________________ 1 BSK-Honsell, S. 312 2 ZK-Schönle/Higi, Art. 201 OR N 25. 3 BGer. 4C.130/2006 E. 4.1; Gauch/Schluep/Schmid, N 660 f.; Guhl/Schnyder, § 52 N 13. 4 Huguenin, Obligationenrecht, S. 200; BGE 82 II 75. 5 vgl. Keller/Siehr, S. 84; BGE 131 III 145, 148 6 Huguenin, Obligationenrecht, N 134.

8 Richtig zitieren: Quellenangabe
Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn ihr zugesicherte Eigenschaften fehlen oder wenn ihr Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich vermindert ist.1 Das Bundesgericht verlangt, dass die Mängelrüge den Mangel konkret bezeichnet sowie zum Ausdruck bringt, dass der Käufer die Kaufsache nicht als vertragsgemäss anerkennt und den Verkäufer haftbar macht.2 «Die Mängelrüge bezweckt eine möglichst rasche Klarstellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit.»3 _____________________ 1 Huguenin, N 2597. 2 Guhl/Koller, §42 N 27. 3 Huguenin, N 2621.

9 Aufbau Ein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht so ist, wie sie sein sollte. A durfte davon ausgehen, dass die Heizung funktioniert. Ein Mangel kann dabei körperlicher oder rechtlicher Natur sein.1 Die nichtfunktionierende Heizung stellt einen körperlichen Mangel dar. Es ist zu prüfen, ob A den Mangel rechtzeitig gerügt hat. Der Käufer muss die Sache prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist (Art. 201 Abs. 1 OR). A hat die Heizung nach dem Kauf angestellt. Versteckte Mängel müssen sofort nach der Entdeckung angezeigt werden (Art. 201 Abs. 3 OR). Das hat A getan. ______________________________________________ 1 ORK-Kostkiewicz, OR 197 N 3. Michael Hochstrasser

10 Theorie und Subsumtion
Art. 97 Abs. 1 OR (Schlechterfüllung) ist i.c. konkurrierend zur Sachmängelhaftung anwendbar.1 Denn die Gartengrün GmbH erbrachte die Leistung in einer schlechteren Qualität als vereinbart.2 _______________________ 1 BGE 4C.395/2001, E 2 Huguenin, N 2695.

11 Sprache Aus Art. 184 Abs. 1 OR ergibt sich die Pflicht der Parteien um gegenseitige Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Leistung des Versprochenen. Bei Kokain handelt es sich kraft Art. 2 lit. a BetmG um einen abhängigkeitserzeugenden Stoff. K hat die Fotos i.c. der G geschikt. Es ist klar was sie damit ausdrücken wollte. Sie hat die Mängel i.c. zweifelos gerügt. Damit hat G i.c. unrecht.

12 Sprache Das Verschulden ist keine Anspruchsgrundlage, sondern wird vermutet. Ist Kenntnis der Mängel auf Seite der erwerbenden Partei gegeben, so wird deren Einstandspflicht exkludiert, wobei dies nur gilt, wenn sie im Zeitpunkt der Vervollkommnung des Rechtsgeschäfts, das heisst Vorliegens übereinstimmender Willenserklärungen i.S.v. OR 1 I, gegeben ist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter sein Eigentum oder ein beschränkt dingliches Recht geltend macht. Michael Hochstrasser

13 Darstellung A kauft ein Haus von B. Am 25. April 2011 erfolgt die Eigentumsübertragung. Als es Anfang November zum ersten Mal richtig kalt wird, dreht A die Heizung voll auf. Trotzdem wird die Stube nur 17 Grad warm. A hatte die Heizung nach dem Einzug kurz ange stellt und festgestellt, dass sie warm wird. Dass die Leistung ungenügend ist, konnte er in der wärmeren Jahreszeit nicht bemerken. Der von A beauftragte Heizungsexperte E stellt fest, dass die Heizungsanlage durch Korrosion und Abnutzung stark beschädigt ist. Auf Wunsch von A hält er den Zustand der Heizung in einem Kurzgutachten schrift­lich fest. A erhält das Kurzgutachten am 7. No­vem­ber Am 10. November 2011 leitet A das Kurzgutachten kommentarlos an B weiter. Am 12. Dezember 2011 schickt A dem B einen eingeschriebenen Brief, in wel­chem er B über den Mangel orientiert und erklärt, ihn dafür haftbar zu machen. B stellt sich auf den Standpunkt, A hätte den Mangel früher geltend machen müssen, jetzt könne er damit nicht mehr kommen. (Das ganze Sachverhalt 1 hat auf einer halben Folie Platz). A kauft ein Haus von B. Am 25. April 2011 erfolgt die Eigentumsübertragung. Als es Anfang November zum ersten Mal richtig kalt wird, dreht A die Heizung voll auf. Trotzdem wird die Stube nur 17 Grad warm. A hatte die Heizung nach dem Einzug kurz angestellt und festgestellt, dass sie warm wird. Dass die Leistung ungenügend ist, konnte er in der wärmeren Jahreszeit nicht bemerken. Der von A beauftragte Heizungsexperte E stellt fest, dass die Heizungsanlage durch Korrosion und Abnutzung stark beschädigt ist. Auf Wunsch von A hält er den Zustand der Heizung in einem Kurzgutachten schrift­lich fest. A erhält das Kurzgutachten am 7. No­vem­ber Am 10. November 2011 leitet A das Kurzgutachten kommentarlos an B weiter. Am 12. Dezember 2011 schickt A dem B einen eingeschriebenen Brief, in wel­chem er B über den Mangel orientiert und erklärt, ihn dafür haftbar zu machen. B stellt sich auf den Standpunkt, A hätte den Mangel früher geltend machen müssen, jetzt könne er damit nicht mehr kommen. (Sogar zweimal – und mehr:). A kauft ein Haus von B. Am 25. April 2011 erfolgt die Eigentumsübertragung. Als es Anfang November zum ersten Mal richtig kalt wird, dreht A die Heizung voll auf. Trotzdem wird die Stube nur 17 Grad warm. A hatte die Heizung nach dem Einzug kurz angestellt und festgestellt, dass sie warm wird. Dass die Leistung ungenügend ist, konnte er in der wärmeren Jahreszeit nicht bemerken. Michael Hochstrasser

14 Lösung Fall 7 Kreditkauf: OR 214 III
Käufer muss sich Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehalten haben, sonst normale Verzugsregeln: Mahnung, ausser Verfalltagsgeschäft (OR 102 II) Nachfrist, ausser qualifiziertes Verfalltagsgeschäft (OR 108 Ziff. 3) (h.L.) 18. April 2019 Fall 7 – Sorgen einer Autohändlerin

15 Wahlrechte nach OR 107 II 1. Wahlrecht:
Klage auf Erfüllung und Verspätungsschaden (OR 103/106) + Verzugszins (OR 104) oder Verzicht auf Leistung und 2. Wahlrecht (wenn Verzicht auf Leistung): Rücktritt vom Vertrag und negatives Interesse (OR 109 II) + Verzugszins (OR 104) Festhalten am Vertrag und positives Interesse (OR 107 II) + Verzugszins (OR 104) 3. Wahlrecht (wenn Festhalten am Vertrag und positives Interesse): Austauschtheorie Differenztheorie (Vorgehen zwingend nach Austauschtheorie, wenn Fall von OR 214 III und kein Rücktrittsrecht vereinbart) 18. April 2019 Fall 7 – Sorgen einer Autohändlerin

16 Verzug des Verkäufers aliud oder peius bei Gattungsschulden «Aus diesen Gründen ist an einem relativen Gattungsbegriff festzuhalten, welcher sich nach der Umschreibung der geschuldeten Sache im Kaufvertrag richtet, wobei dieser - wenn ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille nicht feststeht - nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist […]. Demgemäss stellt jede gelieferte Sache, welche nicht alle von den Parteien vereinbarten Gattungsmerkmale aufweist, nicht die geschuldete, sondern eine andere Sache, ein aliud, dar.» (BGE 121 III 453 E. 4.a) 18. April 2019 Fall 7 – Sorgen einer Autohändlerin

17 Verzug des Verkäufers im kaufmännischen Verkehr
kaufmännischer Verkehr: (gewerbsmässiger) Kauf zum Zeck des Weiterverkaufs OR 190: Verzug in der Übergabe, Rücktritt im kaufmännischen Verkehr 1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche. 2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen. Lehre: teleologische Reduktion auf relatives Fixgeschäft 18. April 2019 Fall 7 – Sorgen einer Autohändlerin

18 Schadensberechnung gemäss OR 191 im kaufmännischen Verkehr
1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen. 2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen. 3 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen gewöhnliche Berechnung des positiven Interesses i.S.v. OR 190 I konkrete Berechnung mittels Deckungskauf abstrakte Berechnung bei Markt- oder Börsenpreis 18. April 2019 Fall 7 – Sorgen einer Autohändlerin

19 Kaufgegenstand beim Unternehmenskauf
asset deal: Wirtschaftsgüter (Inventar, Grundstücke etc.) einer Gesellschaft werden verkauft share deal: (sämtliche) Aktien der Gesellschaft werden verkauft  BGer: Gewährleistung nur betreffend Bestand und Umfang der mit Aktien veräusserten Rechte; tieferer als erwarteter Aktienwert nur Mangel, sofern Zusicherung abgegeben (BGer 4A_480/2007) 18. April 2019 Fall 7 – Sorgen einer Autohändlerin


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