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Veröffentlicht von:Dina Mulder Geändert vor über 5 Jahren
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Einkauf von Ökostrom Was ist zu beachten DI Andreas Tschulik BMNT
Wien, 3. April 2019
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mission2030 – Klima- und Energiestrategie
Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 um 36 % gegenüber 2005 Dekarbonisierung ohne Atomstrom Bis 2030 soll der nationale Gesamtstromverbrauch zu 100 % (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt sein.
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Stromhandel Rahmenbedingungen
Bei Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der nicht mit dem Österreichischen Umweltzeichen (UZ46) zertifiziert ist, ist ein getrennter Handel von erzeugter Energie und Herkunftsnachweis möglich. Zukauf von Herkunftsnachweisen – etwa für Strom aus Wasserkraft aus Skandinavien – macht „Börsen-Strom“ zu Strom aus erneuerbaren Energiequellen „Grüner Strom“, der den Anforderungen der Richtlinie UZ46 des Österreichischen Umweltzeichens entspricht stammt zur Gänze aus erneuerbaren Energieträgern, hat einen Mindestanteil Strom aus Photovoltaik und kann dann aus Biomasse, Erdwärme, Sonne, Wind oder Wasserkraft stammen. Der getrennte Handel von Zertifikaten und Strom ist nicht zulässig.
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Beschaffungskriterien Strom I
Der Strom stammt zu 100 % aus erneuerbaren Energiequellen (Biomasse (fest, flüssig und gasförmig), Geothermie, Sonne, Wasser und Wind). Die Kraftwerke, aus denen die erzeugte bzw. gekaufte Energie stammt, sowie der Kraftwerkstyp, der Standort und die bezogenen Energiemengen sind bekannt. Die Informationen sind dem Auftraggeber offenzulegen. Für die eingekaufte Energie wurden die dazugehörigen Herkunftsnachweise miterworben. Der Lieferant stellt sicher, dass es zu keiner Doppelvermarktung der dazugehörigen Herkunftsnachweise kommt. Die Herkunftsnachweise stammen aus der österreichischen Stromnachweisdatenbank oder einem gleichwertigen System oder einer akkreditierten Prüfanstalt. Das Stromprodukt darf die von der OeMAG zugewiesene Ökostrommenge nur zu einem Anteil enthalten, der einer aliquoten Aufteilung auf alle Tarife des Stromhändlers entspricht.
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Beschaffungskriterien Strom II
Das Stromprodukt enthält zu mindestens 10 % Strom aus Kraftwerken, die nicht älter als fünfzehn Jahre sind (ab Erstinbetriebnahme) oder in den letzten fünfzehn Jahren revitalisiert bzw. erweitert wurden, wobei das elektrische Arbeitsvermögen um mindestens 15 % vergrößert wurde. Das Stromprodukt darf keinen Strom aus Wasserkraftanlagen enthalten, der an der Ökostrombörse eingekauft wurde. Der Anteil an Strom aus Photovoltaik muss in dem Stromprodukt mindestens 1 Prozentpunkt über der von der OeMAG zugewiesenen Menge an PV-Strom liegen. Der Gesamtanteil an Strom aus Wasserkraft darf bis zu 79 % betragen, wenn der Strom aus Photovoltaik genau 1 Prozentpunkt über der von der OeMAG zugewiesenen Menge an Photovoltaikstrom liegt. Für jeden weiteren Prozentpunkt Photovoltaikstrom kann auch der Anteil an Strom aus Wasserkraft um einen weiteren Prozentpunkt über dem Anteil von 79 % liegen.
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
DI Andreas Tschulik BMNT
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