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Veröffentlicht von:Manfred Nothwang Geändert vor über 6 Jahren
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Kosten- und Leistungsrechnung in Gesundheitsbetrieben I Quellen: Kröger, KLR im Gesundheitswesen, Wessel u.a., Rechnungswesen für Gesundheitsberufe Zapp, KLEE Möller, Präsentation KLR 4.3.19Manfred Nothwang
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A Grundbegriffe der KLR
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Aufgaben des externen Rechnungswesens Nachweis über Vermögen und Schulden an Stichtagen Nachweis über alle Geschäftsvorfälle Dokumentation der wirtschaftlichen Verflechtungen untergliedert nach Kreditoren-, Debitoren und Mitarbeiterbeziehungen Nachweis von Aufwand und Ertrag Zuordnung von Aufwänden und Erträgen zum geschuldeten Versorgungsbeitrag (Nachweis der „pflegesatzfähigen“, „förderfähigen“ und sonstigen Aufwendungen) Nachweis der gesamten investitionsbezogenen Aufwendungen Nachweis des Ergebnisses (im Gesundheitswesen neben dem Ergebnis des Trägers auch des Ergebnisses aller zugelassenen Betriebe!)
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5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR4 Aufgaben des internen Rechnungswesens Aufgaben des internen Rechnungswesens Controlling Interne Nutzung der Buchführung Kosten- rechnung Wirtschaftlich- keitsrechnung Sonderrech- nungen und Statistik Finanzbuch- haltung (BWA) Kontokorrent Anlagenbuch- haltung Material- buchhaltung Lohn- und Gehaltsrechnung Kostenarten- rechnung Kostenstellen- rechnung Kostenträger- Rechnung Entgelt- ermittlung Investitions- Rechnung, Nach- kalkulation von Entgelten B elegungs- Rechnung, Bedarfs- ermittlung Morbiditäts- -analyse
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Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung 1.Kurzfristige Erfolgsrechnung - monatlicher Betriebserfolg, Deckungsbeiräge pro Betriebstag 2.Wirtschaftlichkeitskontrolle Vergleich der Plankosten mit den Istkosten (Gesamt- und Abteilungsbetrachtung) Nachkalkulation von Entgelten 3.Kalkulation von Entgelteinheiten (wie DRG, PEPP, Leistungskomplexe, Pauschalen für Reha-Management- Kategorien) Sozialrechtliche Bewertung der Aufwände Festlegung der Preisuntergrenze, Bewertung von Personalanhaltszahlen 4.Bewertung der Kosten unfertiger Leistungseinheiten für Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz 5.Bereitstellung von Daten für betriebliche Entscheidungen Programmoptimierung, Behandlungspfadstruktur, Versorgungskonzepte Eigen- oder Fremdleistung, Kooperationen 5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR5
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Grundlagen der Kostenrechnung 1 Begriffspaare im Rechnungswesen 5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR6 Auszahlungen und Einzahlungen Ausgaben und Einnahmen Aufwand und Ertrag Kosten und Leistungen
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Grundlagen der Kostenrechnung 2 (Planwirtschaftlicher) Kostenbegriff Bewerteter Verzehr von Sachgütern und Diensten im versorgungsvertraglich geschuldeten Leistungsbereich sowie zur Aufrechterhaltung der notwendigen Kapazitäten laut Krankenhausplan oder Versorgungsvertrag Verzehr muss bewertet werden können Verzehr muss mit dem Versorgungsauftrag korreliert werden 5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR7
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Überleitungsrechnung Buchhaltung --- Kostenrechnung
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Überleitungsrechnung Buchhaltung – Kostenrechnung 2: die notwendigen Schritte 1. Vom gesamten in der Buchhaltung erfassten Aufwand muss der „neutrale“ Aufwand abgezogen werden, der mit den Versorgungszielen einer Entgeltperiode nichts zu tun hat: Betriebsfremder Aufwand Periodenfremder Aufwand Außerordentlicher Aufwand 2. Jetzt bleibt der überwiegende Teil der in der Buchhaltung erfassten Aufwände als „Grundkosten“ stehen, die mit den betrieblichen Zielsetzungen übereinstimmen und voraussichtlich auch in der nächsten Leistungsperiode erforderlich sind, um ein entsprechendes Leistungsvolumen zu ermöglichen. 3. Einige Aufwandspositionen müssen aber nach oben oder unten korrigiert werden, weil bekannt ist, dass sie für die Leistungsziele nicht mehr in voller - oder aber in künftig erhöhtem Umfang notwendig sind. Dabei entstehen „Anderskosten“.
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Zusatzkosten Schließlich müssen die Grund- und Anderskosten um weitere sogenannte „Zusatzkosten“ ergänzt werden, die sachlogisch zwingend mit dem Betriebsergebnis verbunden sind, aber aufgrund von Besonderheiten der abgerechneten Buchhaltungsperiode, steuerrechtlicher Restriktionen oder der Betriebs- und Trägerstruktur nicht mit Zahlungen oder Neubewertungen von Anlagegütern verbunden sind und deshalb in der Buchhaltung nicht erfasst werden können. Dazu gehören beispielsweise: Zinsen auf das Eigenkapital. Diese Kostenart wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überwiegend auch in sozialrechtlich geprägten Kalkulationszusammenhängen anerkannt. Ein Unternehmerlohn wird dagegen nur bei mitarbeitenden persönlichen Trägern anerkannt, also nicht als Wagnisvergütung. Ein Teil des tatsächlich zu erwartenden Wertverlustes der Anlagegüter, dem keine zulässigen Abschreibungen gegenüberstehen Rein kalkulatorische Mieten (etwa für die Nutzung von Anlagegütern, die der Träger unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, deren Nutzung aber üblicherweise kostenpflichtig ist). Wagniskosten für nicht versicherbare, aber bekannte und bezifferbare Risiken In Kalkulationen für Zwecke der Entgeltermittlung werden solche Wagnisse aus sozialrechtlichen Gründen nur ausnahmsweise zugelassen. Anderskosten und Zusatzkosten werden auch mit dem Oberbegriff „Kalkulatorische Kosten“ bezeichnet, weil ihre maßgebliche Höhe nicht übernommen, sondern nur rechnerisch ermittelt werden kann.
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Kreislauf der Kostenrechnung im Gesundheitswesen 5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR11 Entgeltverhandlung
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Rechtsgrundlagen der KLR § 8 Kosten- und Leistungsrechnung KHBV Das Krankenhaus hat eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit erlaubt; sie muß die Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten sowie die Erstellung der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen: 1. Das Krankenhaus hat die auf Grund seiner Aufgaben und Struktur erforderlichen Kostenstellen zu bilden. Es sollen, sofern hierfür Kosten und Leistungen anfallen, mindestens die Kostenstellen gebildet werden, die sich aus dem Kostenstellenrahmen der Anlage 5 ergeben. Bei abweichender Gliederung dieser Kostenstellen soll durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kostenstellenrahmen sichergestellt werden. 2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. 3. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
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Rechtsgrundlagen der KLR-2 § 7 Kosten- und Leistungsrechnung PBV Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, die eine betriebsinterne Steuerung sowie eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die Kosten- und Leistungsrechnung muß die Ermittlung und Abgrenzung der Kosten der jeweiligen Betriebszweige sowie die Erstellung der Leistungsnachweise nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermöglichen. Dazu gehören folgende Mindestanforderungen: 1. Die Pflegeeinrichtungen haben die auf Grund ihrer Aufgaben und Strukturen erforderlichen Kostenstellen zu bilden; dabei kann der Kostenstellenrahmen nach dem Muster der Anlage 5 angewendet werden. 2. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. 3. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht nach Kostenstellen zu erfassen; sie sind darüber hinaus den anfordernden Kostenstellen zuzuordnen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. 4. Die Kosten und Leistungen sind verursachungsgerecht den Kostenträgern zuzuordnen; dabei kann die Kostenträgerübersicht nach dem Muster der Anlage 6 angewendet werden. 5. Bei Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 muß eine verursachungsgerechte Abgrenzung der Kosten und Erträge mit anteiliger Zuordnung auf die verschiedenen Einrichtungen erfolgen; § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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B Systeme und Kostenmodelle der KLR
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Fixe und variable Kosten Die heute im Gesundheitswesen üblichen Kostenrechnungsmodelle gegen überwiegend von dieser Unterscheidung aus: Fixe (feste) Kosten bleiben unter bestimmbaren Rahmenbedingungen und einem reduzierten Zeithorizont unverändert, wenn sich die Fallzahl ändert. Variable Kosten dagegen ändern sich mit der Fallzahl wobei man für einige Fragestellen stark vereinfachend davon ausgeht, dass sie mit dieser linear ansteigen. Dann ergibt sich folgende Konstellation:
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5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR16 Kostendegression Sinkende Fixkosten pro Fall bei steigender Auslastung K ges. KFKF Gesamtkosten Fallzahl x kfkf
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Eine wichtige Folgerung aus diesem Modell ist, dass wir unsere Fallzahlen so realisieren müssen, dass die Beiträge der einzelnen Fälle zur „Deckung“ der Fixkosten (db), der Gesamt-Deckungsbeitrag DB bei unseren realisierten Fallzahlen die Fixkosten übersteigt. Denn dann passieren wir den „break even“ und kommen wir in die „Gewinnzone“. Der Nutzen dieser Betrachtung hängt davon ab, ob wir die einzelnen Elemente des Modells sinnvoll definieren. Die „Fixkosten“ sollten eine wirklich für unsere Leistungsangebote notwendige Infrastruktur umschreiben – sonst muss der Betrieb schlanker werden. Die variablen Kosten sollten tatsächlich durch Leitungsentscheidungen beeinflussbar, die Erlöskategorien zu deren Deckung tendenziell ausreichend sein – sonst sollten wir uns einen anderen Ver- sorgungsauftrag beschaffen bzw. neu über unsere Gesamtkosten verhandeln. Dann verzichtet man auf die Kostendifferenzierung und wendet eine „Vollkostenbetrachtung“ an. Eine wichtige und vieldiskutierte Folgerung:
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Break even: die Idee ist nicht dumm, aber behutsam einzusetzen 5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR18 KostenUmsatz Menge KfKf KvKv K ges Umsatz Break even Betrachtung
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Kostenrechnungssysteme 5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR19 ZeitbezugVerrechnungsbezug Istkostenrechnung Sollkostenrechnung NormalkostenrechnungPlankostenrechnung Vollkostenrechnung Teilkostenrechnung
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5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR20 Auch wichtig: spezielle Kostenkonstellationen Sprungfixe Kosten - Überschreiten einer bestimmten Ausbringungsmenge führt zu sprunghaftem Kostenanstieg Das ist im Gesundheitswesen sehr oft der Fall! Kostenremanenz - bei Reduzierung der Beschäftigung erfolgt kein gleichmäßiger Abbau von Fixkosten. Unsere betriebliche Infrastruktur muss wegen dieser Gefahr genau und unvorein- genommen analysiert werden. Oft hilft auch ein Umstieg zur Prozesskostenrechnung, die den Kostentreibern auf der Spur bleibt.
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Zunächst aber sollten wir genau betrachten, wie wir unsere „Gemeinkosten2 auf die einzelnen Fälle „umlegen“ – es geht um die 5/3/2019Diplomökonom Heinz Möller KLR21 Kalkulationsverfahren DivisionskalkulationÄquivalenzziffernkalkulation Anwendung bei einheit-Anwendung bei ähnlichen, aber unter- licher Fallstruktur selten schiedlich aufwendigen Fällen licher Fallstruktur (selten) (z.B. Pflegegrade´) Zuschlagskalkulation Anwendung bei Fällen, die gar nicht zusammenpassen (das ist im Gesundheitswesen der Regelfall! Dazu Näheres in der nächsten Stunde! !
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