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Heinz Hilgers Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes

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Präsentation zum Thema: "Heinz Hilgers Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes"—  Präsentation transkript:

1 Heinz Hilgers Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes
„Kinderarmut in Deutschland Zahlen, Gründe und Reform“ Sozialkonferenz 2019 Kinder – Armut – Bildung in Herne 21. März 2019 Heinz Hilgers Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes

2 Kinderrecht auf soziale Sicherheit – UN-KRK
Art. 3 Kindeswohl Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, […] ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Art. 26: Recht auf soziale Sicherheit (1) Das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung wird anerkannt. Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.

3 Kinderarmut als größtes Zukunftsrisiko
Kinder, die von staatlichen Transferleistungen leben Entwicklung: 2000: 15,6 Mio. Kinder = 1,45 Mio. 2017: gut 13,0 Mio. Kinder = mehr als 3,00 Mio.

4 Dunkelziffer bei Kinderarmut hoch
Viele Familien nehmen staatliche Leistungen aufgrund von Scham, Stigmatisierung oder bürokratischem Aufwand nicht in Anspruch In der Folge leben sie daher unterhalb ihres Existenzminimums Nach konservativen Schätzungen des DKSB kann die Kinderarmut um mehr als 1, 4 Mio. höher liegen, also bei mehr als 4,4 Mio. Nicht-Inanspruchnahme Kinderzuschlag bei 60 Prozent (ca ) Nicht-Inanspruchnahme bei SGB II-Bezug mit mindestens einem Erwerbstätigen bei „Aufstockern“ sogar 50 Prozent (ca ) Nicht-Inanspruchnahme bei SGB II-Bezug ohne Erwerbstätigkeit bei ca. 1/3 ( ) Dazu kommen noch weitere Leistungen wie Wohngeld, Asylbewerberleistungen, sowie SGB XII Quelle: IAB Bruckmeier/Wiemers 2017; Becker/Hauser 2012; Drucksache 19/2804, BA Statistik.

5 Kinderarmut – BezieherInnen von Leistungen und Dunkelziffer (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren)
Mehr als 4,4 Millionen Kinder und Jugendliche sind von Armut betroffen. Quelle: IAB Bruckmeier/Wiemers 2017; Becker/Hauser 2012; Drucksache 19/2804, Statistisches Bundesamt, BA Statistik, 2017 und 2018

6 4,4 Millionen Kinder in Armut
Mehr als 2,8 Millionen Kinder und Jugendliche in Armut trotz Arbeit ihrer Eltern.

7 Beispiele für die Absurdität des Systems
Selbst kleine Zuverdienste werden bei Kinder-Ferienjobs angerechnet  als Mitglied der „Bedarfsgemeinschaft“ darf auch ein Jugendlicher nur bis zu einem Freibetrag von 100 € pro Monat (1.200 €/Jahr) zuverdienen, jeder weitere Euro wird zu 80 Prozent angerechnet). Z.B. bleiben von 450 € nur 190 € übrig. Bei nur 1 € über jeweiligen Einkommensgrenzen fallen viele Leistungen direkt weg  durch den Wegfall dieser „bedarfsauslösenden“ Leistung fallen auch weitere Ansprüche weg, z.B. das Bildungs- und Teilhabepaket (Zuschuss zum Mittagessen, Schulbedarf, Klassenfahrten), zudem müssen Beiträge für die KiTa oder die OGS bezahlt werden 7

8 Vergleich frei verfügbares Einkommen 2015, Jahresbrutto pro Haushalt

9 Minderjährige Kindern unter 18 Jahren nach Familienformen 1996-2015,
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mikrozensus , Haushalte und Familien

10 Familienlastenausgleich
System der Kinder- und Familienförderung: Überblick Existenzsicherung Familienlastenausgleich Kinderregelsätze im SGB II Bildungs- und Teilhabepaket Ø 19 Euro Kindergeld Kinderzuschlag Einkommensabhängige Ergänzung Ziel ist die Vermeidung des SGB-II Leistungsbezugs zusätzlich zum Erwerbseinkommen Beträgt maximal 170 € pro Kind; NEU dann 185 € ab Kinderfreibetrag Ersetzt das Kindergeld im oberen Einkommensbereich - Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (408 €) - Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (220 €) 10

11 Kindliches Existenzminimum ist nicht gesichert
Der Regelsatz im SGB II/XII wird künstlich kleingerechnet und reicht in der Höhe nicht aus. Neben politischen Setzungen (z.B. Ausklammern bestimmter Ausgabenpositionen u.a. Weihnachtsbaum) bestehen gravierende methodische Mängel. Es kommt zu Zirkelschlüssen, da verdeckt Arme nicht aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden, d.h. Menschen die unterhalb ihres Existenzminimums leben, sind Grundlage für die Berechnung des Existenzminimums. Das Bildungs- und Teilhabepaket gewährleistet keine Bildungschancen für alle Kinder. Die tatsächlichen Kosten liegen deutlich höher.

12 Kinderregelsätze 2018 Kinderregelsatz für Kinder 0-6 Jahre: 240 Euro/ Monat Darin u.a. enthalten sind*: 84,46 Euro für Nahrungsmittel und Getränke 38,29 Euro für Bekleidung und Schuhe 7,61 Euro für Gesundheitspflege 0,72 Euro für Bildung Der Paritätische kommt in seiner Expertise zu den Regelsätzen 2018 zu dem Ergebnis einer Unterdeckung um mindestens 37 Prozent beim Erwachsenenregelsatz. Die statistische Grundlage der Kinderregelsätze bewertet der Paritätische als absolut unzureichend und fordert die Bundesregierung auf, ein alternatives System zur Feststellung des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern zu erarbeiten. Quelle: Regelbedarfsermittlungsgesetz, i.d.F.v. 2011, Anpassung 2018 gemäß § 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben; Paritätische Forschungsstelle, Expertise Regelbedarfe Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe in der Grundsicherung, Berlin 2018. * Die konkreten Werte von 2017 wurden gemäß Regelbedarfsfortschreibung mit einem Mischindex von 1,63 Prozent fortgeschrieben.

13 Bildung und Teilhabe im Sozial- und Steuerrecht
Im Sozial- und Steuerrecht werden unterschiedliche Beträge für Bildung, Erziehung und Ausbildung sowie Teilhabe gewährt. Steuerrecht Sozialrecht Betrag für Bildung, Erziehung und Ausbildung 220 € + Anteil Bildung und Teilhabe im sächlichen ExMin 19 € 239 € pro Monat Pauschaler Anteil für Bildung und Teilhabe durch das Bildungs- und Teilhabepaket 19 € 19 € pro Monat Maximaler Pauschalbetrag monatlich 19 €, da zum Teil Antragsabhängig & geringe Inanspruchnahme = tatsächlicher Wert geringer als 19 € Maximale Entlastungswirkung bei Reichensteuersatz von 45 Prozent: 239 € * 0,45 = 107,55 € monatlich 13

14 Bildung und Teilhabe im Existenzminimumbericht I
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15 Die Ungerechtigkeit des Bildungs- und Teilhabepakets
Quelle: Bericht der Landesregierung Schleswig-Holstein (2016): Anteile der Eltern an den schulischen Bildungskosten ihrer Kinder, Drucks. 18/4685.

16 Inanspruchnahme in %, SGB II, 6-unter 15 Jahre
Inanspruchnahme 10 Euro Teilhabeleistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, 2017 Inanspruchnahme in %, SGB II, 6-unter 15 Jahre Quelle: Der Paritätische 2018, Empirische Befunde zum Bildungs- und Teilhabepaket: Teilhabequoten im Fokus.

17 Kommunen mit hoher Inanspruchnahme machen es vor – Vereinfachung ist möglich!
§ 29 SGB II – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden. Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen. Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. (…) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. (4) (..) u.a. auch § 34a SGB XII für die Träger der Sozialhilfe § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe § 34a hat 2 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert (1) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht. 2Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel unberücksichtigt. (2) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 2Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden. 3Die Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. 4Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen. (3) 1Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2Die zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. (4) 1Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. (5) 1Im begründeten Einzelfall kann der zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. 2Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden. Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1167 m.W.v. 1. August 2013 17

18 Eine Reform ist dringend nötig!
Unser Fazit:  Kinderarmut ist seit Jahren auf einem hohen Niveau Viele kindbezogene Leistungen kommen nicht an. Viele Leistungen sind in der Höhe unzureichend. Deshalb brauchen wir eine grundlegende Reform des gesamten System der Kinder- und Familienförderung. Wir fordern die Vielzahl von Leistungen zu einer eigenständigen Kindergrundsicherung zusammen zu fassen.

19 Fragen?

20 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Diskussion Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

21 Die Statistik macht nicht arm!
Wichtig: Median ≠ Durchschnitt Def. Median: Der Median ist der Wert in der Mitte einer der Größe nach geordneten Datenreihe. D.h. mindestens 50 % sind kleiner/gleich und mindestens 50 % größer/gleich dem Median. Der Median ist unempfindlich gegenüber Extremwerten. Reich Einkommen Median ExMin ??? 60-%-Armuts-gefährdungs-schwelle Arm 21

22 Bildung und Teilhabe im Existenzminimumbericht II
Begründung: 12. Existenzminimumbericht S. 10/11 Von den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII können nur solche eine steuerliche Relevanz entfalten, die typische Bedarfspositionen abdecken (vgl. Punkt 2). Daher werden für Kinder folgende Leistungen, deren Höhe sich aus den entsprechenden sozialrechtlichen Regelungen ergibt, einbezogen: Jährlich 100 Euro für den Schulbedarf, monatlich 3 Euro für Ausflüge von Kindern in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie monatlich 10 Euro für gesellschaftliche Teilhabe, d. h. für die Teilnahme an Freizeitgestaltungen wie insbesondere die Mitgliedschaft in Vereinen. Bemerkung:  In dem Betrag sind die Leistungen mehrtägige Kita- und Schulfahrten, Lernförderung, Mittagessen, Schülerbeförderung nicht enthalten.  Aufgrund der Anhebung des Schulbedarfs von 100 € auf 150 € wird der pauschale Durchschnittsbetrag für 2019 und 2020 ansteigen. 22


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