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Veröffentlicht von:Cornelia Kaufer Geändert vor über 6 Jahren
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Aufenthaltsrecht: Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel
Beitrag vom 30. Oktober 2018 zur Veranstaltung der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg in Zusammenarbeit mit pro bono e.V. „Praxisorientierte Ringvorlesung im Asylrecht“ im Wintersemester 2018/2019 von Rechtsanwalt Berthold Münch
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Gliederung Grundsätze. Aufenthaltstitel.
Rechtmäßiger Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel. Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels. Dauer des Aufenthaltstitels. Erlöschensgründe. Duldung. Aufenthaltsgestattung. Materialien und nützliche links. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Grundsätze Die Einreise und die Anwesenheit ausländischer Staatsangehöriger sind gesetzlich geregelt, u.a. im AufenthG, im Freizügigkeitsgesetz/EU, im AsylG. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Grundsätze Eine rechtmäßige Einreise und ein rechtmäßiger Aufenthalt erfordern eine gesetzliche Grundlage oder einen auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Aufenthaltstitel, § 4 AufenthG. Auch die unrechtmäßige Einreise und die unrechtmäßige Anwesenheit und ihre Beendigung sind gesetzlich geregelt. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Grundsätze In bestimmten Fällen wird die Anwesenheit toleriert („geduldet“) oder gestattet. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG das Visum, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG. die Aufenthaltserlaubnis, § 7 AufenthG. die Blaue Karte EU, § 19a AufenthG. die ICT-Karte, § 19b AufenthG („Intra Corporate Transfer“). die Mobiler ICT-Karte, § 19d AufenthG. die Niederlassungserlaubnis, §§ 9 u.a. AufenthG. die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, § 9a AufenthG. Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Aufenthaltstitel Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Rechtmäßiger Aufenthalt auf gesetzlicher Grundlage ohne Aufenthaltstitel
Unionsbürger auf der Basis der Unionsbürgerrichtlinie und des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Türkische Arbeitnehmer auf der Basis der Assoziation EU – Türkei und ihrer Assoziationsratsbeschlüsse, insb. ARB 1/80. Asylbewerber, je nach Verfahrensstand. Fiktion rechtmäßigen Aufenthalts. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels
Aufenthaltszweck. Regelerteilungsvoraussetzungen. Keine Ausschlussgründe. Erforderliches Visumsverfahren. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Aufenthaltszwecke Ausbildung, §§ 16 ff AufenthG.
Erwerbstätigkeit, §§ 18 ff AufenthG. Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe, §§ 22 ff AufenthG. Familiäre Gründe, §§ 27 ff AufenthG. Besondere Gründe, §§ 37 ff AufenthG. Nicht im Gesetz genannte Gründe, § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Regelerteilungsvoraussetzungen
Regelerteilungsvoraussetzungen sind gem. § 5 Abs. 1 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalts. Identität. Nachgewiesene Staatsangehörigkeit. Kein Ausweisungsinteresse. Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Passpflicht. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Visumsverfahren Visumsverfahren grundsätzlich erforderlich, § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Aber Ausnahmen in § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG und weitere, z.B. § 39 AufenthV. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Ausschlussgründe Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 (Gefährdung der FDGO) oder 4 (Beteiligung an oder Aufruf zu Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele) AufenthG, § 5 Abs. 4 AufenthG. Ablehnung eines Asylantrages, § 10 Abs. 3 AufenthG. Einreise- und Aufenthaltsverbot, § 11 AufenthG. Besondere Ausschlussgründe, je nach Aufenthaltszweck, z.B. § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Fall: Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
F wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er zeigt uns den Zuerkennungsbescheid. Er flüchtete ohne Papiere aus Syrien nach Deutschland. Er hat kein Einkommen. Er hat keine Straftaten begangen. Wie ist seine ausländerrechtliche Lage? Hier pdf BAMF IRAK FA in Lehrauftrag Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze I Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
Ist sein Aufenthalt von Gesetzes wegen erlaubt? Nein, GFK gewährt lediglich Verbot des refoulements (Art. 33). Gibt es eine gesetzliche Grundlage für einen Aufenthaltstitel? Welcher Aufenthaltszweck liegt vor? Ja, Aufenthalt aus humanitären Gründen. Wo steht das im Gesetz? § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG (vgl. Art. 24 QRL), es liegt insbes. K eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG erfüllt? Ja. Prüfung also beendet? Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze II Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
Nein: Regelerteilungsvoraussetzungen prüfen. Lebensunterhalt nicht gesichert, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Aber Ausnahme des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich. Identität nicht geklärt, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Aber Ausnahme des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ausweisungsinteresse? Nein, kein Anhalt dafür, im Übrigen § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Passpflicht erfüllt? Nein, aber § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Prüfung also beendet? Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze III Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
Nein. Erforderliches Visumsverfahren durchlaufen? Nein, aber Ausnahme des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Prüfung jetzt beendet? Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze IV Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
Nein, Ausschlussgründe prüfen: Kein Anhalt für Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 (Gefährdung der FDGO) oder 4 (Beteiligung an oder Aufruf zu Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele) AufenthG, § 5 Abs. 4 AufenthG. Kein Anhalt für Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Keine Ablehnung eines Asylantrags, im Gegenteil Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Kein Anhalt für ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot. Prüfung beendet? Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze V Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
Ja! Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze VI Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
Und bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis? Der Aufenthalt gilt kraft Gesetzes als erlaubt, § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Fall: subsidiärer Schutz zuerkannt
S wurde subsidiärer Schutz zuerkannt. Er zeigt uns den Zuerkennungsbescheid. Er flüchtete ohne Papiere aus Irak nach Deutschland. Er hat kein Einkommen. Er hat zwei Ladendiebstähle begangen und wurde mit 30 Tagessätzen bestraft. Wie ist seine ausländerrechtliche Lage? Hier pdf: BAMF Syrer subs. Schutz in Lehrauftrag Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze subsidiärer Schutz zuerkannt
§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Prüfung wie Fall F. Kein Ausschluss gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Fall: Abschiebungsverbot festgestellt
Bei der Familie A, Eltern und zwei minderjährige Kinder, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Die Familie zeigt uns den Bescheid. Sie flüchtete ohne Papiere aus Afghanistan nach Deutschland. Sie hat kein Einkommen. Wie ist die ausländerrechtliche Lage? Hier pdf BAMF 60 V in Lehrauftrag Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze I Abschiebungsverbot festgestellt
Ist der Aufenthalt von Gesetzes wegen erlaubt? Nein. Gibt es eine gesetzliche Grundlage für einen Aufenthaltstitel? Welcher Aufenthaltszweck liegt vor? Ja, Aufenthalt aus humanitären Gründen. Wo steht das im Gesetz? § 25 Abs. 3 AufenthG. Sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt? Ja. Prüfung also beendet? Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze II Abschiebungsverbot festgestellt
Nein: Regelerteilungsvoraussetzungen prüfen. Lebensunterhalt nicht gesichert, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Aber Ausnahme des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich. Identität nicht geklärt, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Aber Ausnahme des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ausweisungsinteresse? Nein, kein Anhalt dafür, im Übrigen § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Passpflicht erfüllt? Nein, aber § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Prüfung also beendet? Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze III Abschiebungsverbot festgestellt
Nein. Erforderliches Visumsverfahren durchlaufen? Nein, aber Ausnahme des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Prüfung jetzt beendet? Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze IV Abschiebungsverbot festgestellt
Nein, Ausschlussgründe prüfen: Kein Anhalt für Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 (Gefährdung der FDGO) oder 4 (Beteiligung an oder Aufruf zu Gewalttätigkeiten zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele) AufenthG, siehe § 5 Abs. 4 AufenthG. Kein Anhalt für zumutbare und mögliche Ausreise in einen anderen Staat; kein Anhalt für wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen entsprechende Mitwirkungspflichten, § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Kein Anhalt für Ausschlussgründe gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Zwar Ablehnung eines Asylantrags, aber Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 1 und Halbsatz AufenthG. Kein Anhalt für ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot. Prüfung beendet? Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze V Abschiebungsverbot festgestellt
Nein! Prüfung, ob atypischer Sachverhalt („soll“). Kein Anhalt dafür. Prüfung jetzt beendet? Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Skizze VI Abschiebungsverbot festgestellt
Ja. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Dauer des Aufenthaltstitels
Das Visum ist befristet. Aufenthaltserlaubnisse sind befristet. Die Blaue Karte EU ist befristet. Die ICT-Karte ist befristet. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet, Voraussetzungen je nach Aufenthaltszweck, allgemeine Norm in § 9 AufenthG. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist unbefristet. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels
Visum wird auf Antrag verlängert bzw. verlängert erteilt als Aufenthaltserlaubnis, je nach Erteilungszweck. Aufenthaltslaubnisse und Blaue Karte EU werden auf Antrag befristet verlängert, wenn die Erteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen, § 8 Abs. 1 AufenthG. Sind die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis zu dem jeweiligen Aufenthaltszweck erfüllt, sollte eine Niederlassungs- erlaubnis auch beantragt werden. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Erlöschensgründe Erlöschensgründe gem. § 51 AufenthG sind u.a.
Ablauf der Geltungsdauer. Eintritt einer auflösenden Bedingung. Rücknahme des Aufenthaltstitels. Widerruf des Aufenthaltstitels. Asylantrag nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 22, 23, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG. Erlöschensgrund gem. § 55 Abs. 2 AsylG ist u.a. ein Asylantrag, wenn Aufenthaltstitel nicht eine Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten hat. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Duldung Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, § 60a AufenthG. Sie ist kein Aufenthaltstitel und vermittelt keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Die Abschiebung ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Duldung - Muster Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Duldungsgründe Tatsächliche Unmöglichkeit: kein Reisedokument, ungeklärte Identität, kein Aufnahmeland, nach verbreiteter Auffassung auch Reiseunfähigkeit. Rechtliche Unmöglichkeit: aus familiären Gründen, nach vertretener Auffassung auch Reiseunfähigkeit, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bei Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder den Gründen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, wenn aus den besonderen Gründen des Einzelfalles keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Aufenthaltsgestattung
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung eines Ankunftsnachweises der Aufenthalt gestattet, § 55 Abs. 1 AsylG. Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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Aufenthaltsgestattungsbescheinigung - Muster
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Materialien und nützliche links
. GK-AufenthG, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl NK-AuslR, NomosKommentar Ausländerrecht, 2. Aufl Asylmagazin, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht. Informationsbrief Ausländerrecht. ZAR, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik. Münch Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel Ringvorlesung
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